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PS200161

Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte

Zürich OG · 2020-08-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Das Steueramt der Stadt Zürich reichte am 13. Januar 2020 ein Betreibungs- begehren gegen den Beschwerdeführer für Forderungen von Fr. 1'487.30 (nebst Zins zu 4.5% seit 11. Januar 2020), Fr. 6.45 (Zins auf Steuernachforderung gem. Schlussrechnung vom 12. August 2019) sowie Fr. 21.95 (bisheriger Verzugszins, berechnet bis 10. Januar 2020) ein. Daraus resultierte ein Totalbetrag von Fr. 1'515.70 (nebst Zins zu 4.5% seit 11. Januar 2020). Als Forderungsgrund wurde dabei "Staats- und Gemeindesteuern 2018, Steuerbetrag gemäss Schluss- rechnung vom 12. August 2019" angegeben (act. 3; act. 10/6). Der Zahlungsbe- fehl wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2020 zugestellt, worauf dieser am 23. Januar 2020 Rechtsvorschlag erhob (act. 3; act. 10/6; Betreibungs-Nr. 1). Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 gewährte das Steueramt der Stadt Zürich dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern 2018 eine Tilgung des Ausstandes von Fr. 1'493.75 in drei Raten (jeweils per Ende Januar, Februar und März 2020). Allfällige Verzugszinsen wür- den dann noch bekannt gegeben (act. 10/5). Am 2. Juni 2020 sandte das Steuer- amt dem Betreibungsamt eine Zahlungsmeldung (act. 3; act. 10/3).

2. Der Beschwerdeführer ersuchte das Betreibungsamt Zürich ... in der Folge um Nichtbekanntgabe der betreffenden Betreibung an Dritte. Dieses Gesuch wur- de vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 25. Juni 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass die Forderung in dieser Betreibung getilgt worden sei. In einem solchen Kontext den Betreibungsregistereintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchli- ches Verhalten dar, welches keinen Rechtsschutz verdiene (act. 3; act. 10/3). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vor- instanz) mit folgenden Rechtsbegehren (act. 7 S. 2; act. 10/3):

- 3 - " 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin (gemeint: Betrei- bungsamt Zürich ... als Vorinstanz) vom 25.06.2020 betreffend Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte aufzuheben und dem Gesuch um Nichtbekanntga- be der Betreibung Nr. 1 an Dritte stattzugeben.

2. Eventualiter ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.06.2020 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur er- neuten Entscheidung zurückzuweisen." Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers, wie bereits das Betreibungsamt, ebenfalls als widersprüchlich und wies die Beschwerde mit Be- schluss vom 13. Juli 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 7 S. 6). Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2020 (Datum Poststem- pel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte darin das fol- gende Rechtsbegehren (act. 8 S. 2): " Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2020, Ge- schäfts-Nr. CB200090-L/U sei aufzuheben." Daneben wiederholte der Beschwerdeführer die bereits vor der Vorinstanz gestell- ten Rechtsbegehren (versehen mit einigen Spezifizierungen, die inhaltlich aber keine Änderungen darstellen; act. 8 S. 2). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts-

- 4 - mittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder kei- ne Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Nicht zu- lässig sind im Beschwerdeverfahren sodann, unter Vorbehalt besonderer gesetz- licher Bestimmungen, neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven; Art. 326 ZPO).

2. Der Beschluss der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 zugestellt (act. 5/1). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 25. Juli 2020) er- folgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind (abgesehen von einem nachfolgend unter E. III. 3. zu behan- delnden novenrechtlichen Hindernis) erfüllt, weshalb auf die Beschwerde wenig- stens teilweise einzutreten ist. III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, neben der Frage, wel- che Forderung der Beschwerdeführer überhaupt getilgt hat, die Auslegung des neuen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG bzw. die Frage, ob die Tilgung der betriebenen Forderung nach erhobenem Rechtsvorschlag auch ein Anwendungsfall dieser Bestimmung darstellt und zur Nichtbekanntgabe berechtigt (act. 1; act. 7; act. 8). Im fraglichen Artikel wurde unter lit. d festgeschrieben, dass Ämter Dritten von ei- ner Betreibung keine Kenntnis mehr geben, wenn der Schuldner nach Ablauf ei- ner Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entspre- chendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betrei- bungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79–84) ein- geleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betrei- bung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

- 5 -

2. Die Vorinstanz stützte ihre Begründung, mit welcher sie die Beschwerde ab- wies, massgeblich auf die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbe- treibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) vom 18. Oktober

2018. Darin wird zu den hier interessierenden Fragen Folgendes ausgeführt: " 4. Sonderfälle 4.1 Kein Rechtsvorschlag Hat der Schuldner gegen die Betreibung keinen Rechtsvorschlag (oder nur Teilrechtsvor- schlag) erhoben, so ist das Gesuch unmittelbar (ohne Mitteilung an den Gläubiger) abzuwei- sen. Der Grund liegt darin, dass das Gesuch an die Voraussetzung anknüpft, dass die Be- treibung ungerechtfertigt erfolgt ist. Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so gibt er damit zum Ausdruck, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Be- treibung zu setzen, nicht bestreitet. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtschutz verdient. 4.2 Bezahlung der beanstandeten Forderung Die unter Ziff. 4.1 genannten Erwägungen zum fehlenden Rechtsvorschlag gelten grundsätz- lich auch für die Situation, bei welcher der Schuldner die Forderung, die angeblich unge- rechtfertigterweise in Betreibung gesetzt worden ist, bezahlt hat. Im Lichte des hierzu ge- äusserten Willens des Gesetzgebers ist das Gesuch abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat (Verweis in der Fussnote auf das Votum des Kommissionssprechers (RK-N) im Nationalrat vom 5. Dezember 2016, AB 2016 N 2012, wonach sich der betriebene Schuldner nicht auf das Verfahren nach Art. 8a Absatz 3 Bst. d SchKG berufen könne, wenn er die Forderung beglichen habe). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte. Dies ist leicht festzustellen, wenn die Forderung beim Betreibungsamt beglichen wurde. Ist über das Ge- such noch nicht entschieden worden, so ist dieses in diesem Falle abzuweisen. Ist das Ge- such bereits gutgeheissen worden und die Betreibung nicht mehr einsehbar, so ist sie (als „bezahlt“) wieder einsehbar zu machen. Gleich ist vorzugehen, wenn die Forderung direkt beim Gläubiger beglichen worden ist und der Gläubiger dem Amt eine entsprechende Mittei- lung macht oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegt. Allfällige Streitigkeiten sind auf dem Beschwerdewege zu regeln (Fussnotenanmerkung, wonach eine Abweisung des Gesuchs des Schuldners aufgrund einer Mitteilung des Gläubigers dem Gesuchsteller in Form einer Verfügung unter Hinweis auf die Beschwerdewege mitzuteilen sei)." Die Vorinstanz führte hierzu in ihrem Beschluss aus, mit der Begleichung der be- triebenen Schuld habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er

- 6 - diese sowie das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, aner- kenne und sich im Widerspruch dazu verhalte, wenn er (gleichzeitig) ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stelle. Das Betreibungsamt habe daher das Gesuch zu Recht im Sinne der erwähnten Weisung abgewiesen (act. 8 S. 5). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt die sachverhaltliche Feststellung der Vorinstanz, wonach die betriebene Schuld bezahlt worden sei, als willkürlich. Er habe in sei- ner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ausdrücklich erwähnt, dass die Beträge der betriebenen Forderung und der Ratenzahlungsvereinbarung nicht überein- stimmen würden und folglich nicht von der gleichen Schuld ausgegangen werden könne (act. 8 Rz 6 und Rz 12). 3.2. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine andere als die betriebene For- derung getilgt, so hätte das Betreibungsamt dem Steueramt die 20-tägige Frist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ansetzen und hernach das Gesuch des Be- schwerdeführers (im Falle fehlender Verfahrenseinleitung des Steueramtes zur Beseitigung des Rechtsvorschlages) gutheissen müssen (vgl. hierzu im Weiteren nachfolgend unter E. III. 4.3.). Der Beschwerdeführer behauptete im vorinstanzli- chen Verfahren nun aber nicht, es würde sich bei der betriebenen Forderung um eine andere als die gemäss Ratenzahlungsschreiben bezahlte handeln. Vielmehr führte er bloss aus, dass sich die entsprechenden Beträge unterscheiden würden, womit sich die Gläubigerin über die Höhe des geforderten Betrages im Unklaren gewesen sei (act. 1 Rz 12, siehe auch Rz 9). Die Ausführungen des Beschwerde- führers, womit dieser nun (scheinbar) geltend machen will, dass die betriebene Forderung noch gar nicht getilgt worden sei, erweisen sich demnach als im Sinne von Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven. Der entsprechen- den Rüge mangelt es deshalb an einer zulässigen Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutre- ten ist. 3.3. Selbst wenn die entsprechende Rüge aber zu prüfen gewesen wäre, hätte sich diese als unbegründet erwiesen und die Beschwerde wäre in diesem Punkt

- 7 - abzuweisen gewesen. Zunächst findet sich sowohl im Betreibungsprotokoll als auch im Ratenzahlungsschreiben des Steueramtes der Forderungsvermerk "Staats- und Gemeindesteuern 2018". Addiert man zur betriebenen Steuerforde- rung von Fr. 1'487.30 den ebenfalls in Betreibung gesetzten Zins gemäss Schlussrechnung vom 12. August 2019 in der Höhe von Fr. 6.45, so gelangt man exakt auf den im Ratenzahlungsschreiben des Steueramtes als Ausstand aufge- führten Betrag von Fr. 1'493.75. Sodann wurden im Betreibungsbegehren Ver- zugszinsen bis 10. Januar 2020 von Fr. 21.95 sowie der seit 11. Januar 2020 zu- sätzlich angefallene Verzugszins von 4.5% geltend gemacht. Im Ratenzahlungs- schreiben wird auf diese zusätzlichen Zinsen ebenfalls hingewiesen, indem darin ausgeführt wird, allfällige Verzugszinsen würden dann noch bekannt gegeben. Damit betraf die Zahlungsmeldung des Steueramtes an das Betreibungsamt zu- folge offensichtlicher Forderungsidentität sehr wohl die betriebene Forderung (siehe zum Ganzen den eingangs unter E. I. 1. wiedergegebenen Sachverhalt). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht vor, Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG falsch angewendet zu haben. Er stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass diese Bestimmung ausnahmslos immer dann zur An- wendung gelangen müsse, wenn der Gläubiger kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet habe, mithin also unabhängig davon, ob die Betreibung gerechtfertigt erfolgt sei oder nicht und ohne Berücksichtigung, aus welchem Grund der Gläubiger nach Erhebung des Rechtsvorschlages untätig ge- blieben sei. Deshalb sieht der Beschwerdeführer auch in der Tilgung der betrie- benen Forderung einen Anwendungsfall von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Dem Gläubiger wäre es nämlich auch in einem solchen Fall möglich gewesen, ein Ver- fahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages einzuleiten, womit die Betreibung für Dritte dann ersichtlich geblieben wäre. Tue er dies nicht, dürfe das Betrei- bungsamt das Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte nicht abweisen. Die oben unter E. III. 2. zitierte Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs (Ziff. 4.2) erachtet der Beschwerdeführer deshalb als bundesrechts- widrig, weshalb die Vorinstanz nicht darauf hätte abstellen dürfen (zum Ganzen act. 8 Rz 3 ff.). Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass bei Anwendung der von

- 8 - ihm bestrittenen Argumentationslinie der Vorinstanz, welche auf die Frage der Rechtfertigung der betriebenen Forderung abstelle, auch die seiner Ansicht nach zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung fehlende Fälligkeit derselben hätte be- rücksichtigt werden müssen (act. 8 Rz 2, 4 und 6). 4.2. Die Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit d SchKG bezweckt nach den gesetz- geberischen Materialien, dem ungerechtfertigt Betriebenen eine einfache Mög- lichkeit einzuräumen, gegen den kreditschädigenden Registereintrag vorzugehen, sofern der Betreiber keine Anstalten macht, die Betreibung fortzusetzen (AB 2016 N 2021 [Votum Flach für die Kommission]; AB 2016 S. 758 ff. [Voten Cramer für die Kommission sowie Voten Abate, Caroni und Sommaruga]; Urteil BGer 5A_656/2019 vom 22. Juni 2020, E. 3.3.3; BERNAUER, der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, AJP 7/2019, S. 697). 4.3. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden dürfen die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zwar nicht beurteilen (Urteil BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1). Diese Kompetenz kommt einzig den Zivilgerichten zu. Diese Tatsache vermag an der Zielsetzung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Instrument des Schuldners, um gegen ungerechtfertigte Registerein- träge vorzugehen) aber nichts zu ändern, auch wenn sie zwangsläufig dazu führt, dass in gewissen Fällen (wie dem oben unter E. III. 3.2. aufgeführten) dadurch auch gerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr zur Kenntnis ge- bracht werden. Damit der Betreibungsregisterauszug seine Aussagekraft zum Schutze künftiger Vertragspartner des Schuldners trotzdem bewahren kann, sind solche Fälle nach Möglichkeit zu begrenzen, soweit dies ohne Prüfungsvornahme der Begründetheit einer Betreibung durch die Betreibungsämter möglich ist. Derjenige Schuldner, der eine Forderung tilgt, wird dies in aller Regel deshalb tun, weil diese Forderung eben tatsächlich gerechtfertigt war. Für den Gläubiger be- steht, nachdem er befriedigt wurde, dann kein Anlass mehr dazu, ein diesfalls nutzloses Begehren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags mit entsprechenden Kostenfolgen für ihn einzuleiten. Würde man es also zulassen, dass ein Schuld- ner durch Tilgung der betriebenen Forderungen wieder einen "weissen" Betrei- bungsregisterauszug erhältlich machen könnte, so könnte dieser die Aussagekraft

- 9 - des Betreibungsregisterauszuges dadurch vollkommen verwässern, was nicht Sinn und Zweck des neuen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sein kann. Im Übrigen wurde auch in den parlamentarischen Materialen zu dieser Bestimmung ausge- führt, mit der vorliegenden Revision solle sich nichts daran ändern, dass sich der- jenige Schuldner, welcher die Forderung getilgt habe, nicht auf das Verfahren gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen könne. Das neue Verfahren solle stattdessen vielmehr dann zur Anwendung gelangen, wenn die Forderung noch bestritten werde (AB 2016 N 2021 [Votum Flach für die Kommission)]. Wenn die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs nun in ihrer Weisung zum Ergebnis gelangt, dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Falle der Tilgung der betriebenen Forderung nicht anwendbar sei, dann entspricht dieses Ergebnis nach vorstehend Ausgeführtem genau dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung bzw. dem gesetzgeberischen Willen hierzu. Ob es sich sodann im unter Ziff. 4.1 dieser Weisung aufgeführten Fall (kein Rechtsvorschlag; siehe oben unter E. III. 2.) ebenso verhält, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer nach erfolgter Tilgung der betrie- benen Forderung nicht auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, um damit den Be- treibungsregistereintrag für Dritte unkenntlich machen zu lassen. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Oberaufsicht gegenüber den Betreibungsäm- tern und kantonalen Aufsichtsbehörden zur korrekten und einheitlichen Anwen- dung des SchKG gemäss Art. 1 lit. a OAV-SchKG weisungsberechtigt ist, weshalb deren Weisungen von diesen Behörden grundsätzlich anzuwenden sind. 4.4. Die Vorinstanz hat im Übrigen auch keine rechtliche Prüfung der betriebenen Forderung vorgenommen, sondern bloss auf die ausschliesslich für das Betrei- bungsverfahren anwendbare Vermutung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuld- betreibung und Konkurs abgestellt, wonach derjenige, der eine Schuld bezahle, damit zum Ausdruck bringe, diese sowie das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, anzuerkennen und sich deshalb im Widerspruch dazu verhal- te, wenn er (gleichzeitig) ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stelle. Ebenso nimmt das Betreibungsamt mit dem formellen Vermerk der Bezahlung einer Forderung im Betreibungsregister bloss seine Aufgabe der Re-

- 10 - gisterführung wahr, ohne dabei eine materiell-rechtliche Feststellung zu treffen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz bei ihrer Argumentati- onslinie auch die seiner Ansicht nach zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung fehlende Fälligkeit der betriebenen Forderung hätte berücksichtigen müssen, läuft daher zum Vornherein ins Leere. Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch nicht ersichtlich ist, weshalb die betriebene Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung nicht fällig gewesen sein sollte. Das Betreibungsbegehren wurde am 13. Januar 2020 eingereicht und der Zahlungsbefehl in der Folge am 21. Januar 2020 dem Beschwerdeführer zuge- stellt, worauf dieser am 23. Januar 2020 Rechtsvorschlag erhob. Die ratenweise Tilgung wurde dem Beschwerdeführer hingegen erst mit Schreiben vom

24. Januar 2020 gewährt (siehe oben unter E. I. 1.). Damit war die fragliche For- derung zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung bereits fällig, wurde dann aber nachträglich im Sinne eines ratenweisen Fälligkeitsaufschubes wieder gestundet. 4.5. Insgesamt erweist sich die Rüge der falschen Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG damit als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt ab- zuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 - Es wird erkannt:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Das Steueramt der Stadt Zürich reichte am 13. Januar 2020 ein Betreibungs- begehren gegen den Beschwerdeführer für Forderungen von Fr. 1'487.30 (nebst Zins zu 4.5% seit 11. Januar 2020), Fr. 6.45 (Zins auf Steuernachforderung gem. Schlussrechnung vom 12. August 2019) sowie Fr. 21.95 (bisheriger Verzugszins, berechnet bis 10. Januar 2020) ein. Daraus resultierte ein Totalbetrag von Fr. 1'515.70 (nebst Zins zu 4.5% seit 11. Januar 2020). Als Forderungsgrund wurde dabei "Staats- und Gemeindesteuern 2018, Steuerbetrag gemäss Schluss- rechnung vom 12. August 2019" angegeben (act. 3; act. 10/6). Der Zahlungsbe- fehl wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2020 zugestellt, worauf dieser am 23. Januar 2020 Rechtsvorschlag erhob (act. 3; act. 10/6; Betreibungs-Nr. 1). Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 gewährte das Steueramt der Stadt Zürich dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern 2018 eine Tilgung des Ausstandes von Fr. 1'493.75 in drei Raten (jeweils per Ende Januar, Februar und März 2020). Allfällige Verzugszinsen wür- den dann noch bekannt gegeben (act. 10/5). Am 2. Juni 2020 sandte das Steuer- amt dem Betreibungsamt eine Zahlungsmeldung (act. 3; act. 10/3).

E. 2 Die Vorinstanz stützte ihre Begründung, mit welcher sie die Beschwerde ab- wies, massgeblich auf die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbe- treibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) vom 18. Oktober

2018. Darin wird zu den hier interessierenden Fragen Folgendes ausgeführt: " 4. Sonderfälle 4.1 Kein Rechtsvorschlag Hat der Schuldner gegen die Betreibung keinen Rechtsvorschlag (oder nur Teilrechtsvor- schlag) erhoben, so ist das Gesuch unmittelbar (ohne Mitteilung an den Gläubiger) abzuwei- sen. Der Grund liegt darin, dass das Gesuch an die Voraussetzung anknüpft, dass die Be- treibung ungerechtfertigt erfolgt ist. Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so gibt er damit zum Ausdruck, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Be- treibung zu setzen, nicht bestreitet. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtschutz verdient. 4.2 Bezahlung der beanstandeten Forderung Die unter Ziff. 4.1 genannten Erwägungen zum fehlenden Rechtsvorschlag gelten grundsätz- lich auch für die Situation, bei welcher der Schuldner die Forderung, die angeblich unge- rechtfertigterweise in Betreibung gesetzt worden ist, bezahlt hat. Im Lichte des hierzu ge- äusserten Willens des Gesetzgebers ist das Gesuch abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat (Verweis in der Fussnote auf das Votum des Kommissionssprechers (RK-N) im Nationalrat vom 5. Dezember 2016, AB 2016 N 2012, wonach sich der betriebene Schuldner nicht auf das Verfahren nach Art. 8a Absatz

E. 3 Bst. d SchKG berufen könne, wenn er die Forderung beglichen habe). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte. Dies ist leicht festzustellen, wenn die Forderung beim Betreibungsamt beglichen wurde. Ist über das Ge- such noch nicht entschieden worden, so ist dieses in diesem Falle abzuweisen. Ist das Ge- such bereits gutgeheissen worden und die Betreibung nicht mehr einsehbar, so ist sie (als „bezahlt“) wieder einsehbar zu machen. Gleich ist vorzugehen, wenn die Forderung direkt beim Gläubiger beglichen worden ist und der Gläubiger dem Amt eine entsprechende Mittei- lung macht oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegt. Allfällige Streitigkeiten sind auf dem Beschwerdewege zu regeln (Fussnotenanmerkung, wonach eine Abweisung des Gesuchs des Schuldners aufgrund einer Mitteilung des Gläubigers dem Gesuchsteller in Form einer Verfügung unter Hinweis auf die Beschwerdewege mitzuteilen sei)." Die Vorinstanz führte hierzu in ihrem Beschluss aus, mit der Begleichung der be- triebenen Schuld habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er

- 6 - diese sowie das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, aner- kenne und sich im Widerspruch dazu verhalte, wenn er (gleichzeitig) ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stelle. Das Betreibungsamt habe daher das Gesuch zu Recht im Sinne der erwähnten Weisung abgewiesen (act. 8 S. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt die sachverhaltliche Feststellung der Vorinstanz, wonach die betriebene Schuld bezahlt worden sei, als willkürlich. Er habe in sei- ner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ausdrücklich erwähnt, dass die Beträge der betriebenen Forderung und der Ratenzahlungsvereinbarung nicht überein- stimmen würden und folglich nicht von der gleichen Schuld ausgegangen werden könne (act. 8 Rz 6 und Rz 12).

E. 3.2 Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine andere als die betriebene For- derung getilgt, so hätte das Betreibungsamt dem Steueramt die 20-tägige Frist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ansetzen und hernach das Gesuch des Be- schwerdeführers (im Falle fehlender Verfahrenseinleitung des Steueramtes zur Beseitigung des Rechtsvorschlages) gutheissen müssen (vgl. hierzu im Weiteren nachfolgend unter E. III. 4.3.). Der Beschwerdeführer behauptete im vorinstanzli- chen Verfahren nun aber nicht, es würde sich bei der betriebenen Forderung um eine andere als die gemäss Ratenzahlungsschreiben bezahlte handeln. Vielmehr führte er bloss aus, dass sich die entsprechenden Beträge unterscheiden würden, womit sich die Gläubigerin über die Höhe des geforderten Betrages im Unklaren gewesen sei (act. 1 Rz 12, siehe auch Rz 9). Die Ausführungen des Beschwerde- führers, womit dieser nun (scheinbar) geltend machen will, dass die betriebene Forderung noch gar nicht getilgt worden sei, erweisen sich demnach als im Sinne von Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven. Der entsprechen- den Rüge mangelt es deshalb an einer zulässigen Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutre- ten ist.

E. 3.3 Selbst wenn die entsprechende Rüge aber zu prüfen gewesen wäre, hätte sich diese als unbegründet erwiesen und die Beschwerde wäre in diesem Punkt

- 7 - abzuweisen gewesen. Zunächst findet sich sowohl im Betreibungsprotokoll als auch im Ratenzahlungsschreiben des Steueramtes der Forderungsvermerk "Staats- und Gemeindesteuern 2018". Addiert man zur betriebenen Steuerforde- rung von Fr. 1'487.30 den ebenfalls in Betreibung gesetzten Zins gemäss Schlussrechnung vom 12. August 2019 in der Höhe von Fr. 6.45, so gelangt man exakt auf den im Ratenzahlungsschreiben des Steueramtes als Ausstand aufge- führten Betrag von Fr. 1'493.75. Sodann wurden im Betreibungsbegehren Ver- zugszinsen bis 10. Januar 2020 von Fr. 21.95 sowie der seit 11. Januar 2020 zu- sätzlich angefallene Verzugszins von 4.5% geltend gemacht. Im Ratenzahlungs- schreiben wird auf diese zusätzlichen Zinsen ebenfalls hingewiesen, indem darin ausgeführt wird, allfällige Verzugszinsen würden dann noch bekannt gegeben. Damit betraf die Zahlungsmeldung des Steueramtes an das Betreibungsamt zu- folge offensichtlicher Forderungsidentität sehr wohl die betriebene Forderung (siehe zum Ganzen den eingangs unter E. I. 1. wiedergegebenen Sachverhalt).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht vor, Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG falsch angewendet zu haben. Er stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass diese Bestimmung ausnahmslos immer dann zur An- wendung gelangen müsse, wenn der Gläubiger kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet habe, mithin also unabhängig davon, ob die Betreibung gerechtfertigt erfolgt sei oder nicht und ohne Berücksichtigung, aus welchem Grund der Gläubiger nach Erhebung des Rechtsvorschlages untätig ge- blieben sei. Deshalb sieht der Beschwerdeführer auch in der Tilgung der betrie- benen Forderung einen Anwendungsfall von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Dem Gläubiger wäre es nämlich auch in einem solchen Fall möglich gewesen, ein Ver- fahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages einzuleiten, womit die Betreibung für Dritte dann ersichtlich geblieben wäre. Tue er dies nicht, dürfe das Betrei- bungsamt das Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte nicht abweisen. Die oben unter E. III. 2. zitierte Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs (Ziff. 4.2) erachtet der Beschwerdeführer deshalb als bundesrechts- widrig, weshalb die Vorinstanz nicht darauf hätte abstellen dürfen (zum Ganzen act. 8 Rz 3 ff.). Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass bei Anwendung der von

- 8 - ihm bestrittenen Argumentationslinie der Vorinstanz, welche auf die Frage der Rechtfertigung der betriebenen Forderung abstelle, auch die seiner Ansicht nach zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung fehlende Fälligkeit derselben hätte be- rücksichtigt werden müssen (act. 8 Rz 2, 4 und 6).

E. 4.2 Die Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit d SchKG bezweckt nach den gesetz- geberischen Materialien, dem ungerechtfertigt Betriebenen eine einfache Mög- lichkeit einzuräumen, gegen den kreditschädigenden Registereintrag vorzugehen, sofern der Betreiber keine Anstalten macht, die Betreibung fortzusetzen (AB 2016 N 2021 [Votum Flach für die Kommission]; AB 2016 S. 758 ff. [Voten Cramer für die Kommission sowie Voten Abate, Caroni und Sommaruga]; Urteil BGer 5A_656/2019 vom 22. Juni 2020, E. 3.3.3; BERNAUER, der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, AJP 7/2019, S. 697).

E. 4.3 Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden dürfen die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zwar nicht beurteilen (Urteil BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1). Diese Kompetenz kommt einzig den Zivilgerichten zu. Diese Tatsache vermag an der Zielsetzung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Instrument des Schuldners, um gegen ungerechtfertigte Registerein- träge vorzugehen) aber nichts zu ändern, auch wenn sie zwangsläufig dazu führt, dass in gewissen Fällen (wie dem oben unter E. III. 3.2. aufgeführten) dadurch auch gerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr zur Kenntnis ge- bracht werden. Damit der Betreibungsregisterauszug seine Aussagekraft zum Schutze künftiger Vertragspartner des Schuldners trotzdem bewahren kann, sind solche Fälle nach Möglichkeit zu begrenzen, soweit dies ohne Prüfungsvornahme der Begründetheit einer Betreibung durch die Betreibungsämter möglich ist. Derjenige Schuldner, der eine Forderung tilgt, wird dies in aller Regel deshalb tun, weil diese Forderung eben tatsächlich gerechtfertigt war. Für den Gläubiger be- steht, nachdem er befriedigt wurde, dann kein Anlass mehr dazu, ein diesfalls nutzloses Begehren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags mit entsprechenden Kostenfolgen für ihn einzuleiten. Würde man es also zulassen, dass ein Schuld- ner durch Tilgung der betriebenen Forderungen wieder einen "weissen" Betrei- bungsregisterauszug erhältlich machen könnte, so könnte dieser die Aussagekraft

- 9 - des Betreibungsregisterauszuges dadurch vollkommen verwässern, was nicht Sinn und Zweck des neuen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sein kann. Im Übrigen wurde auch in den parlamentarischen Materialen zu dieser Bestimmung ausge- führt, mit der vorliegenden Revision solle sich nichts daran ändern, dass sich der- jenige Schuldner, welcher die Forderung getilgt habe, nicht auf das Verfahren gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen könne. Das neue Verfahren solle stattdessen vielmehr dann zur Anwendung gelangen, wenn die Forderung noch bestritten werde (AB 2016 N 2021 [Votum Flach für die Kommission)]. Wenn die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs nun in ihrer Weisung zum Ergebnis gelangt, dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Falle der Tilgung der betriebenen Forderung nicht anwendbar sei, dann entspricht dieses Ergebnis nach vorstehend Ausgeführtem genau dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung bzw. dem gesetzgeberischen Willen hierzu. Ob es sich sodann im unter Ziff. 4.1 dieser Weisung aufgeführten Fall (kein Rechtsvorschlag; siehe oben unter E. III. 2.) ebenso verhält, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer nach erfolgter Tilgung der betrie- benen Forderung nicht auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, um damit den Be- treibungsregistereintrag für Dritte unkenntlich machen zu lassen. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Oberaufsicht gegenüber den Betreibungsäm- tern und kantonalen Aufsichtsbehörden zur korrekten und einheitlichen Anwen- dung des SchKG gemäss Art. 1 lit. a OAV-SchKG weisungsberechtigt ist, weshalb deren Weisungen von diesen Behörden grundsätzlich anzuwenden sind.

E. 4.4 Die Vorinstanz hat im Übrigen auch keine rechtliche Prüfung der betriebenen Forderung vorgenommen, sondern bloss auf die ausschliesslich für das Betrei- bungsverfahren anwendbare Vermutung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuld- betreibung und Konkurs abgestellt, wonach derjenige, der eine Schuld bezahle, damit zum Ausdruck bringe, diese sowie das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, anzuerkennen und sich deshalb im Widerspruch dazu verhal- te, wenn er (gleichzeitig) ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stelle. Ebenso nimmt das Betreibungsamt mit dem formellen Vermerk der Bezahlung einer Forderung im Betreibungsregister bloss seine Aufgabe der Re-

- 10 - gisterführung wahr, ohne dabei eine materiell-rechtliche Feststellung zu treffen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz bei ihrer Argumentati- onslinie auch die seiner Ansicht nach zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung fehlende Fälligkeit der betriebenen Forderung hätte berücksichtigen müssen, läuft daher zum Vornherein ins Leere. Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch nicht ersichtlich ist, weshalb die betriebene Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung nicht fällig gewesen sein sollte. Das Betreibungsbegehren wurde am 13. Januar 2020 eingereicht und der Zahlungsbefehl in der Folge am 21. Januar 2020 dem Beschwerdeführer zuge- stellt, worauf dieser am 23. Januar 2020 Rechtsvorschlag erhob. Die ratenweise Tilgung wurde dem Beschwerdeführer hingegen erst mit Schreiben vom

24. Januar 2020 gewährt (siehe oben unter E. I. 1.). Damit war die fragliche For- derung zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung bereits fällig, wurde dann aber nachträglich im Sinne eines ratenweisen Fälligkeitsaufschubes wieder gestundet.

E. 4.5 Insgesamt erweist sich die Rüge der falschen Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG damit als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt ab- zuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Be- treibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
  6. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200161-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 19. August 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juli 2020 (CB200090)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt

1. Das Steueramt der Stadt Zürich reichte am 13. Januar 2020 ein Betreibungs- begehren gegen den Beschwerdeführer für Forderungen von Fr. 1'487.30 (nebst Zins zu 4.5% seit 11. Januar 2020), Fr. 6.45 (Zins auf Steuernachforderung gem. Schlussrechnung vom 12. August 2019) sowie Fr. 21.95 (bisheriger Verzugszins, berechnet bis 10. Januar 2020) ein. Daraus resultierte ein Totalbetrag von Fr. 1'515.70 (nebst Zins zu 4.5% seit 11. Januar 2020). Als Forderungsgrund wurde dabei "Staats- und Gemeindesteuern 2018, Steuerbetrag gemäss Schluss- rechnung vom 12. August 2019" angegeben (act. 3; act. 10/6). Der Zahlungsbe- fehl wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2020 zugestellt, worauf dieser am 23. Januar 2020 Rechtsvorschlag erhob (act. 3; act. 10/6; Betreibungs-Nr. 1). Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 gewährte das Steueramt der Stadt Zürich dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern 2018 eine Tilgung des Ausstandes von Fr. 1'493.75 in drei Raten (jeweils per Ende Januar, Februar und März 2020). Allfällige Verzugszinsen wür- den dann noch bekannt gegeben (act. 10/5). Am 2. Juni 2020 sandte das Steuer- amt dem Betreibungsamt eine Zahlungsmeldung (act. 3; act. 10/3).

2. Der Beschwerdeführer ersuchte das Betreibungsamt Zürich ... in der Folge um Nichtbekanntgabe der betreffenden Betreibung an Dritte. Dieses Gesuch wur- de vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 25. Juni 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass die Forderung in dieser Betreibung getilgt worden sei. In einem solchen Kontext den Betreibungsregistereintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchli- ches Verhalten dar, welches keinen Rechtsschutz verdiene (act. 3; act. 10/3). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vor- instanz) mit folgenden Rechtsbegehren (act. 7 S. 2; act. 10/3):

- 3 - " 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin (gemeint: Betrei- bungsamt Zürich ... als Vorinstanz) vom 25.06.2020 betreffend Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte aufzuheben und dem Gesuch um Nichtbekanntga- be der Betreibung Nr. 1 an Dritte stattzugeben.

2. Eventualiter ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.06.2020 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur er- neuten Entscheidung zurückzuweisen." Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers, wie bereits das Betreibungsamt, ebenfalls als widersprüchlich und wies die Beschwerde mit Be- schluss vom 13. Juli 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 7 S. 6). Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2020 (Datum Poststem- pel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte darin das fol- gende Rechtsbegehren (act. 8 S. 2): " Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2020, Ge- schäfts-Nr. CB200090-L/U sei aufzuheben." Daneben wiederholte der Beschwerdeführer die bereits vor der Vorinstanz gestell- ten Rechtsbegehren (versehen mit einigen Spezifizierungen, die inhaltlich aber keine Änderungen darstellen; act. 8 S. 2). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts-

- 4 - mittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder kei- ne Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Nicht zu- lässig sind im Beschwerdeverfahren sodann, unter Vorbehalt besonderer gesetz- licher Bestimmungen, neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven; Art. 326 ZPO).

2. Der Beschluss der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 zugestellt (act. 5/1). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 25. Juli 2020) er- folgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind (abgesehen von einem nachfolgend unter E. III. 3. zu behan- delnden novenrechtlichen Hindernis) erfüllt, weshalb auf die Beschwerde wenig- stens teilweise einzutreten ist. III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, neben der Frage, wel- che Forderung der Beschwerdeführer überhaupt getilgt hat, die Auslegung des neuen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG bzw. die Frage, ob die Tilgung der betriebenen Forderung nach erhobenem Rechtsvorschlag auch ein Anwendungsfall dieser Bestimmung darstellt und zur Nichtbekanntgabe berechtigt (act. 1; act. 7; act. 8). Im fraglichen Artikel wurde unter lit. d festgeschrieben, dass Ämter Dritten von ei- ner Betreibung keine Kenntnis mehr geben, wenn der Schuldner nach Ablauf ei- ner Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entspre- chendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betrei- bungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79–84) ein- geleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betrei- bung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

- 5 -

2. Die Vorinstanz stützte ihre Begründung, mit welcher sie die Beschwerde ab- wies, massgeblich auf die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbe- treibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) vom 18. Oktober

2018. Darin wird zu den hier interessierenden Fragen Folgendes ausgeführt: " 4. Sonderfälle 4.1 Kein Rechtsvorschlag Hat der Schuldner gegen die Betreibung keinen Rechtsvorschlag (oder nur Teilrechtsvor- schlag) erhoben, so ist das Gesuch unmittelbar (ohne Mitteilung an den Gläubiger) abzuwei- sen. Der Grund liegt darin, dass das Gesuch an die Voraussetzung anknüpft, dass die Be- treibung ungerechtfertigt erfolgt ist. Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so gibt er damit zum Ausdruck, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Be- treibung zu setzen, nicht bestreitet. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtschutz verdient. 4.2 Bezahlung der beanstandeten Forderung Die unter Ziff. 4.1 genannten Erwägungen zum fehlenden Rechtsvorschlag gelten grundsätz- lich auch für die Situation, bei welcher der Schuldner die Forderung, die angeblich unge- rechtfertigterweise in Betreibung gesetzt worden ist, bezahlt hat. Im Lichte des hierzu ge- äusserten Willens des Gesetzgebers ist das Gesuch abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat (Verweis in der Fussnote auf das Votum des Kommissionssprechers (RK-N) im Nationalrat vom 5. Dezember 2016, AB 2016 N 2012, wonach sich der betriebene Schuldner nicht auf das Verfahren nach Art. 8a Absatz 3 Bst. d SchKG berufen könne, wenn er die Forderung beglichen habe). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte. Dies ist leicht festzustellen, wenn die Forderung beim Betreibungsamt beglichen wurde. Ist über das Ge- such noch nicht entschieden worden, so ist dieses in diesem Falle abzuweisen. Ist das Ge- such bereits gutgeheissen worden und die Betreibung nicht mehr einsehbar, so ist sie (als „bezahlt“) wieder einsehbar zu machen. Gleich ist vorzugehen, wenn die Forderung direkt beim Gläubiger beglichen worden ist und der Gläubiger dem Amt eine entsprechende Mittei- lung macht oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegt. Allfällige Streitigkeiten sind auf dem Beschwerdewege zu regeln (Fussnotenanmerkung, wonach eine Abweisung des Gesuchs des Schuldners aufgrund einer Mitteilung des Gläubigers dem Gesuchsteller in Form einer Verfügung unter Hinweis auf die Beschwerdewege mitzuteilen sei)." Die Vorinstanz führte hierzu in ihrem Beschluss aus, mit der Begleichung der be- triebenen Schuld habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er

- 6 - diese sowie das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, aner- kenne und sich im Widerspruch dazu verhalte, wenn er (gleichzeitig) ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stelle. Das Betreibungsamt habe daher das Gesuch zu Recht im Sinne der erwähnten Weisung abgewiesen (act. 8 S. 5). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt die sachverhaltliche Feststellung der Vorinstanz, wonach die betriebene Schuld bezahlt worden sei, als willkürlich. Er habe in sei- ner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ausdrücklich erwähnt, dass die Beträge der betriebenen Forderung und der Ratenzahlungsvereinbarung nicht überein- stimmen würden und folglich nicht von der gleichen Schuld ausgegangen werden könne (act. 8 Rz 6 und Rz 12). 3.2. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine andere als die betriebene For- derung getilgt, so hätte das Betreibungsamt dem Steueramt die 20-tägige Frist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ansetzen und hernach das Gesuch des Be- schwerdeführers (im Falle fehlender Verfahrenseinleitung des Steueramtes zur Beseitigung des Rechtsvorschlages) gutheissen müssen (vgl. hierzu im Weiteren nachfolgend unter E. III. 4.3.). Der Beschwerdeführer behauptete im vorinstanzli- chen Verfahren nun aber nicht, es würde sich bei der betriebenen Forderung um eine andere als die gemäss Ratenzahlungsschreiben bezahlte handeln. Vielmehr führte er bloss aus, dass sich die entsprechenden Beträge unterscheiden würden, womit sich die Gläubigerin über die Höhe des geforderten Betrages im Unklaren gewesen sei (act. 1 Rz 12, siehe auch Rz 9). Die Ausführungen des Beschwerde- führers, womit dieser nun (scheinbar) geltend machen will, dass die betriebene Forderung noch gar nicht getilgt worden sei, erweisen sich demnach als im Sinne von Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven. Der entsprechen- den Rüge mangelt es deshalb an einer zulässigen Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutre- ten ist. 3.3. Selbst wenn die entsprechende Rüge aber zu prüfen gewesen wäre, hätte sich diese als unbegründet erwiesen und die Beschwerde wäre in diesem Punkt

- 7 - abzuweisen gewesen. Zunächst findet sich sowohl im Betreibungsprotokoll als auch im Ratenzahlungsschreiben des Steueramtes der Forderungsvermerk "Staats- und Gemeindesteuern 2018". Addiert man zur betriebenen Steuerforde- rung von Fr. 1'487.30 den ebenfalls in Betreibung gesetzten Zins gemäss Schlussrechnung vom 12. August 2019 in der Höhe von Fr. 6.45, so gelangt man exakt auf den im Ratenzahlungsschreiben des Steueramtes als Ausstand aufge- führten Betrag von Fr. 1'493.75. Sodann wurden im Betreibungsbegehren Ver- zugszinsen bis 10. Januar 2020 von Fr. 21.95 sowie der seit 11. Januar 2020 zu- sätzlich angefallene Verzugszins von 4.5% geltend gemacht. Im Ratenzahlungs- schreiben wird auf diese zusätzlichen Zinsen ebenfalls hingewiesen, indem darin ausgeführt wird, allfällige Verzugszinsen würden dann noch bekannt gegeben. Damit betraf die Zahlungsmeldung des Steueramtes an das Betreibungsamt zu- folge offensichtlicher Forderungsidentität sehr wohl die betriebene Forderung (siehe zum Ganzen den eingangs unter E. I. 1. wiedergegebenen Sachverhalt). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht vor, Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG falsch angewendet zu haben. Er stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass diese Bestimmung ausnahmslos immer dann zur An- wendung gelangen müsse, wenn der Gläubiger kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet habe, mithin also unabhängig davon, ob die Betreibung gerechtfertigt erfolgt sei oder nicht und ohne Berücksichtigung, aus welchem Grund der Gläubiger nach Erhebung des Rechtsvorschlages untätig ge- blieben sei. Deshalb sieht der Beschwerdeführer auch in der Tilgung der betrie- benen Forderung einen Anwendungsfall von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Dem Gläubiger wäre es nämlich auch in einem solchen Fall möglich gewesen, ein Ver- fahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages einzuleiten, womit die Betreibung für Dritte dann ersichtlich geblieben wäre. Tue er dies nicht, dürfe das Betrei- bungsamt das Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte nicht abweisen. Die oben unter E. III. 2. zitierte Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs (Ziff. 4.2) erachtet der Beschwerdeführer deshalb als bundesrechts- widrig, weshalb die Vorinstanz nicht darauf hätte abstellen dürfen (zum Ganzen act. 8 Rz 3 ff.). Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass bei Anwendung der von

- 8 - ihm bestrittenen Argumentationslinie der Vorinstanz, welche auf die Frage der Rechtfertigung der betriebenen Forderung abstelle, auch die seiner Ansicht nach zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung fehlende Fälligkeit derselben hätte be- rücksichtigt werden müssen (act. 8 Rz 2, 4 und 6). 4.2. Die Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit d SchKG bezweckt nach den gesetz- geberischen Materialien, dem ungerechtfertigt Betriebenen eine einfache Mög- lichkeit einzuräumen, gegen den kreditschädigenden Registereintrag vorzugehen, sofern der Betreiber keine Anstalten macht, die Betreibung fortzusetzen (AB 2016 N 2021 [Votum Flach für die Kommission]; AB 2016 S. 758 ff. [Voten Cramer für die Kommission sowie Voten Abate, Caroni und Sommaruga]; Urteil BGer 5A_656/2019 vom 22. Juni 2020, E. 3.3.3; BERNAUER, der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, AJP 7/2019, S. 697). 4.3. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden dürfen die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zwar nicht beurteilen (Urteil BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1). Diese Kompetenz kommt einzig den Zivilgerichten zu. Diese Tatsache vermag an der Zielsetzung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Instrument des Schuldners, um gegen ungerechtfertigte Registerein- träge vorzugehen) aber nichts zu ändern, auch wenn sie zwangsläufig dazu führt, dass in gewissen Fällen (wie dem oben unter E. III. 3.2. aufgeführten) dadurch auch gerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr zur Kenntnis ge- bracht werden. Damit der Betreibungsregisterauszug seine Aussagekraft zum Schutze künftiger Vertragspartner des Schuldners trotzdem bewahren kann, sind solche Fälle nach Möglichkeit zu begrenzen, soweit dies ohne Prüfungsvornahme der Begründetheit einer Betreibung durch die Betreibungsämter möglich ist. Derjenige Schuldner, der eine Forderung tilgt, wird dies in aller Regel deshalb tun, weil diese Forderung eben tatsächlich gerechtfertigt war. Für den Gläubiger be- steht, nachdem er befriedigt wurde, dann kein Anlass mehr dazu, ein diesfalls nutzloses Begehren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags mit entsprechenden Kostenfolgen für ihn einzuleiten. Würde man es also zulassen, dass ein Schuld- ner durch Tilgung der betriebenen Forderungen wieder einen "weissen" Betrei- bungsregisterauszug erhältlich machen könnte, so könnte dieser die Aussagekraft

- 9 - des Betreibungsregisterauszuges dadurch vollkommen verwässern, was nicht Sinn und Zweck des neuen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sein kann. Im Übrigen wurde auch in den parlamentarischen Materialen zu dieser Bestimmung ausge- führt, mit der vorliegenden Revision solle sich nichts daran ändern, dass sich der- jenige Schuldner, welcher die Forderung getilgt habe, nicht auf das Verfahren gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen könne. Das neue Verfahren solle stattdessen vielmehr dann zur Anwendung gelangen, wenn die Forderung noch bestritten werde (AB 2016 N 2021 [Votum Flach für die Kommission)]. Wenn die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs nun in ihrer Weisung zum Ergebnis gelangt, dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Falle der Tilgung der betriebenen Forderung nicht anwendbar sei, dann entspricht dieses Ergebnis nach vorstehend Ausgeführtem genau dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung bzw. dem gesetzgeberischen Willen hierzu. Ob es sich sodann im unter Ziff. 4.1 dieser Weisung aufgeführten Fall (kein Rechtsvorschlag; siehe oben unter E. III. 2.) ebenso verhält, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer nach erfolgter Tilgung der betrie- benen Forderung nicht auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, um damit den Be- treibungsregistereintrag für Dritte unkenntlich machen zu lassen. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Oberaufsicht gegenüber den Betreibungsäm- tern und kantonalen Aufsichtsbehörden zur korrekten und einheitlichen Anwen- dung des SchKG gemäss Art. 1 lit. a OAV-SchKG weisungsberechtigt ist, weshalb deren Weisungen von diesen Behörden grundsätzlich anzuwenden sind. 4.4. Die Vorinstanz hat im Übrigen auch keine rechtliche Prüfung der betriebenen Forderung vorgenommen, sondern bloss auf die ausschliesslich für das Betrei- bungsverfahren anwendbare Vermutung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuld- betreibung und Konkurs abgestellt, wonach derjenige, der eine Schuld bezahle, damit zum Ausdruck bringe, diese sowie das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, anzuerkennen und sich deshalb im Widerspruch dazu verhal- te, wenn er (gleichzeitig) ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stelle. Ebenso nimmt das Betreibungsamt mit dem formellen Vermerk der Bezahlung einer Forderung im Betreibungsregister bloss seine Aufgabe der Re-

- 10 - gisterführung wahr, ohne dabei eine materiell-rechtliche Feststellung zu treffen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz bei ihrer Argumentati- onslinie auch die seiner Ansicht nach zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung fehlende Fälligkeit der betriebenen Forderung hätte berücksichtigen müssen, läuft daher zum Vornherein ins Leere. Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch nicht ersichtlich ist, weshalb die betriebene Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung nicht fällig gewesen sein sollte. Das Betreibungsbegehren wurde am 13. Januar 2020 eingereicht und der Zahlungsbefehl in der Folge am 21. Januar 2020 dem Beschwerdeführer zuge- stellt, worauf dieser am 23. Januar 2020 Rechtsvorschlag erhob. Die ratenweise Tilgung wurde dem Beschwerdeführer hingegen erst mit Schreiben vom

24. Januar 2020 gewährt (siehe oben unter E. I. 1.). Damit war die fragliche For- derung zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung bereits fällig, wurde dann aber nachträglich im Sinne eines ratenweisen Fälligkeitsaufschubes wieder gestundet. 4.5. Insgesamt erweist sich die Rüge der falschen Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG damit als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt ab- zuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Be- treibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:

20. August 2020