Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin schuldet zusammen mit ihrem Ehemann der Be- schwerdegegnerin solidarisch rund Fr. 25'000.– (vgl. act. 18 S. 3 Ziff. II.A.a Abs. 3, act. 5/3, act. 5/6 [begründete Fassung] S. 3 f. Erw. II.1.3). Im Rahmen entsprechender Betreibungen pfändete das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg am 19. November 2019 eine Forderung der Beschwerdeführerin ge- genüber der C._____ in der Höhe von Fr. 40'000.– und eine Forderung ihres Ehemannes gegenüber der D._____ [Bank] … AG in der Höhe von ebenfalls Fr. 40'000.– (act. 17 S. 2 f. Erw. 1.2, act. 20/5, act. 20/7).
E. 1.2 Gegen diese Pfändung führte die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde (act. 1, act. 17 S. 3 Erw. 1.3). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Juni 2020 ab (act. 17 S. 9 Dispositiv-Ziffer 1). Gegen dieses Urteil führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2020 (act. 18) Beschwerde ans Obergericht als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde.
E. 1.3 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1–15). Das Verfahren ist spruchreif, Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) sind nicht erforderlich.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Betreibungsamt und das Bezirks- gericht hätten Art. 97 Abs. 2 SchKG (Verbot der Überpfändung) verletzt (act. 18 S. 4 f. Ziff. II.B.I.1). Mit der ausführlichen und, wie sich zeigen wird, zutreffenden Begründung des Einzelgerichts (act. 17 S. 5 ff. Erw. 3) setzt sich die Beschwerde- führerin nur im Ansatz auseinander und erfüllt damit die Beanstandungslast nur knapp. Sie macht nur geltend, es bestehe kein Anspruch auf Pfändung, sobald der ganze Forderungsbetrag bei einem anderen Solidarschuldner gepfändet sei (act. 18 S. 4 Ziff. II.B.I.1.1).
- 4 -
E. 2.2 Das Einzelgericht erwog mit Verweis auf die Lehre, eine Pfändung für die ganze Forderungssumme (zzgl. Zinsen und Kosten) bei mehreren Solidarschuld- nern verletze das Verbot der Überpfändung nicht (act. 17 S. 6 Erw. 3.1.1, mit Verweis auf Krauskopf, Zürcher Kommentar OR, Art. 144 N 446). Die Beschwer- deführerin stellt dem einfach ihre eigene Rechtsansicht gegenüber, was an der Richtigkeit der zitierten Lehrmeinung nichts ändern kann. Diese Lehrmeinung überzeugt denn auch. Die Solidarität der Schuldner soll dem Gläubiger eine er- höhte Sicherheit geben, dass er für seine Forderung befriedigt wird, indem er sich beim Ausfall des einen an den andern Schuldner wenden kann. Im Zeitpunkt der Pfändung ist für den Gläubiger aber noch nicht sicher, ob er aus dem gepfände- ten Vermögen dereinst befriedigt werden wird (sondern er muss sich gefallen las- sen, dass sich andere Gläubiger der Pfändung anschliessen [Art. 110 f. SchKG] oder dass bei einem allfälligen Konkurs auch andere Gläubiger am gepfändeten Vermögen teilhaben [Art. 199 Abs. 1 SchKG]). Deshalb muss ihm trotz Pfändung gegen den einen Solidarschuldner möglich sein, auch die Pfändung gegen einen anderen Solidarschuldner zu verlangen. Erst, wenn der Gläubiger durch den ei- nen Solidarschuldner befriedigt wurde, kann man vom Gläubiger verlangen, auch den anderen (nunmehr ehemaligen) Solidarschuldner nicht mehr ins Recht zu fassen. Dem entspricht auch, dass Rechtsprechung und Lehre parallele Arreste gegen die Solidarschuldner einer Forderung zulassen (vgl. BGE 145 III 221).
E. 2.3 Der Hinweis der Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht vertrete selbst diese Rechtsauffassung (act. 18 S. 4 Ziff. II.B.I.1.2, mit Verweis auf act. 17 S. 6 Erw. 3.1.1), trifft nicht zu. Das Bezirksgericht erwog dort nur (und zu Recht), die Bezah- lung einer Schuld durch einen Solidarschuldner befreie auch die andern, selbst wenn gegen diese bereits eine Betreibung hängig sei. Die Forderung wurde hier aber nicht durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bezahlt, sondern es wur- de lediglich für die Forderung Vermögen (auch) des Ehemannes gepfändet.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, es habe "dem Betreibungsamt am 26. November 2019 die gesamte Forderung des Gläubigers nachweislich in li- quider Form vor[gelegen]" (act. 18 S. 4 f. Ziff. II.B.I.1.3). Sie verweist dafür auf ei-
- 5 - nen Kontoauszug der D._____ … AG (act. 20/6), aus dem sich ein "Vergütungs- auftrag Betreibungsamt" über Fr. 40'000.– ergibt. Es kann also angenommen werden, dass das Betreibungsamt die beim Ehemann der Beschwerdeführerin gepfändete Forderung eingezogen hat (Art. 100 SchKG).
E. 3.2 Wie es sich im Einzelnen verhält, kann aber offen bleiben. Die Beschwerde- führerin erwähnte diese Vergütung in der Beschwerde an das Bezirksgericht vom
E. 5 Februar 2020 (act. 1) nicht und sie ergab sich auch nicht aus den dort einge- reichten Belegen (act. 2/1–4). Zumindest in der Beschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sind Noven ausgeschlossen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Zahlung der D._____ … AG vom 26. November 2019 an das Betreibungsamt kann deshalb hier nicht berücksichtigt werden.
4. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, das Betreibungsamt und das Be- zirksgericht hätten das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung und Art. 95 Abs. 5 SchKG verletzt (act. 18 S. 5 f. Ziff. II.B.I.2), indem sie erwogen hätten, das Betreibungsamt habe nicht zu berücksichtigen, dass für die gleiche Forderung mehrere Betreibungen laufen. Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden. Wie gezeigt ist es grundsätzlich rechtens, wenn das Betreibungsamt bei mehre- ren Solidarschuldnern Vermögen pfändet. Inwieweit und wodurch das Betrei- bungsamt bei der Verteilung darauf zu achten haben wird, die Interessen auch der Solidarschuldner zu wahren, muss hier nicht entschieden werden.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich eine offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts (act. 18 S. 6 f. Ziff. II.B.II). Dabei macht sie gel- tend, das Betreibungsamt habe ihrem Ehemann eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um Kontoauszüge des gepfändeten Kontos vorzulegen; dies mit dem Zweck, festzustellen, ob die Beschwerdegegnerin durch die Pfändung dieses Kontos aus- reichend gesichert ist. Es sei dann aber vor Ablauf dieser Frist eine Pfändung er- folgt. Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, das Betreibungs- amt sei in der Pfändung gegen ihren Ehemann unrichtig vorgegangen, kann sie
- 6 - selbst das nicht vorbringen. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, weshalb diese dem Ehemann der Beschwerdeführerin angesetzte Frist eine (weitere) Pfändung verhindern oder aufschieben sollte, soll doch eine Pfändung so rasch wie möglich erfolgen, um die Vermögenswerte zu sichern (vgl. nur Art. 89 SchKG: "unverzüg- lich").
E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin auch hier darauf verweist, es habe "dem Be- treibungsamt zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs bei der Beschwerdeführerin bereits der volle für den Ausgleich der Schuld notwendige Betrag in liquider Form vor[gelegen]", kann auf das zur Novenschranke Ausgeführte verwiesen werden (vorn Erw. 3.2).
E. 6 Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind damit unbegründet, weshalb die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde abzuweisen ist, soweit sie zu hören ist.
E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 18), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg (Pfändung …), je gegen Empfangsschein. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
- August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200154-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 5. August 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Pfändungsvollzug bzw. Pfändungsurkunde in der Pfändung … (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Juni 2020 (CB200004)
- 2 - Pfändungsvollzugsurkunde: (act. 2/1 Blatt 4, sinngemäss) Es wird gepfändet: Forderung aus Guthaben der C._____ [Bank], IBAN- Nr. 1, Schätzwert CHF 40'000.–. Rechtsbegehren (untere Aufsichtsbehörde): (act. 1, soweit hier noch relevant)
1. Die Pfändung meines Kontos C._____, IBAN-Nr. 1, sei aufzuheben. Urteil der unteren Aufsichtsbehörde (act. 17, soweit hier noch relevant)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsbegehren (obere Aufsichtsbehörde): (act. 18)
1. Die Beschwerde sei anzunehmen.
2. Das Urteil vom 18. Juni 2020 des Bezirksgerichts Horgen sei aufzuheben und die folgenden Rechtsbegehren seien gutzuheissen:
3. Die Pfändung meines Kontos C._____, IBAN-Nr. 1, in Höhe von CHF 40.000.– sei aufzuheben.
4. Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei anzuweisen, den missbräuchlich gepfändeten Betrag in Höhe von CHF 40.000.– sofort auf mein Konto bei der C._____, IBAN Nr. 2, zurückzuerstatten, zzgl. 5% Zins seit dem 11. Dezember 2019.
5. Die Pfändungskosten in der Höhe von CHF 208,90 seien mir zu erstat- ten, zzgl. 5% Zins seit dem 11. Dezember 2019.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin.
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin schuldet zusammen mit ihrem Ehemann der Be- schwerdegegnerin solidarisch rund Fr. 25'000.– (vgl. act. 18 S. 3 Ziff. II.A.a Abs. 3, act. 5/3, act. 5/6 [begründete Fassung] S. 3 f. Erw. II.1.3). Im Rahmen entsprechender Betreibungen pfändete das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg am 19. November 2019 eine Forderung der Beschwerdeführerin ge- genüber der C._____ in der Höhe von Fr. 40'000.– und eine Forderung ihres Ehemannes gegenüber der D._____ [Bank] … AG in der Höhe von ebenfalls Fr. 40'000.– (act. 17 S. 2 f. Erw. 1.2, act. 20/5, act. 20/7). 1.2. Gegen diese Pfändung führte die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde (act. 1, act. 17 S. 3 Erw. 1.3). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Juni 2020 ab (act. 17 S. 9 Dispositiv-Ziffer 1). Gegen dieses Urteil führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2020 (act. 18) Beschwerde ans Obergericht als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde. 1.3. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1–15). Das Verfahren ist spruchreif, Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) sind nicht erforderlich. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Betreibungsamt und das Bezirks- gericht hätten Art. 97 Abs. 2 SchKG (Verbot der Überpfändung) verletzt (act. 18 S. 4 f. Ziff. II.B.I.1). Mit der ausführlichen und, wie sich zeigen wird, zutreffenden Begründung des Einzelgerichts (act. 17 S. 5 ff. Erw. 3) setzt sich die Beschwerde- führerin nur im Ansatz auseinander und erfüllt damit die Beanstandungslast nur knapp. Sie macht nur geltend, es bestehe kein Anspruch auf Pfändung, sobald der ganze Forderungsbetrag bei einem anderen Solidarschuldner gepfändet sei (act. 18 S. 4 Ziff. II.B.I.1.1).
- 4 - 2.2. Das Einzelgericht erwog mit Verweis auf die Lehre, eine Pfändung für die ganze Forderungssumme (zzgl. Zinsen und Kosten) bei mehreren Solidarschuld- nern verletze das Verbot der Überpfändung nicht (act. 17 S. 6 Erw. 3.1.1, mit Verweis auf Krauskopf, Zürcher Kommentar OR, Art. 144 N 446). Die Beschwer- deführerin stellt dem einfach ihre eigene Rechtsansicht gegenüber, was an der Richtigkeit der zitierten Lehrmeinung nichts ändern kann. Diese Lehrmeinung überzeugt denn auch. Die Solidarität der Schuldner soll dem Gläubiger eine er- höhte Sicherheit geben, dass er für seine Forderung befriedigt wird, indem er sich beim Ausfall des einen an den andern Schuldner wenden kann. Im Zeitpunkt der Pfändung ist für den Gläubiger aber noch nicht sicher, ob er aus dem gepfände- ten Vermögen dereinst befriedigt werden wird (sondern er muss sich gefallen las- sen, dass sich andere Gläubiger der Pfändung anschliessen [Art. 110 f. SchKG] oder dass bei einem allfälligen Konkurs auch andere Gläubiger am gepfändeten Vermögen teilhaben [Art. 199 Abs. 1 SchKG]). Deshalb muss ihm trotz Pfändung gegen den einen Solidarschuldner möglich sein, auch die Pfändung gegen einen anderen Solidarschuldner zu verlangen. Erst, wenn der Gläubiger durch den ei- nen Solidarschuldner befriedigt wurde, kann man vom Gläubiger verlangen, auch den anderen (nunmehr ehemaligen) Solidarschuldner nicht mehr ins Recht zu fassen. Dem entspricht auch, dass Rechtsprechung und Lehre parallele Arreste gegen die Solidarschuldner einer Forderung zulassen (vgl. BGE 145 III 221). 2.3. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht vertrete selbst diese Rechtsauffassung (act. 18 S. 4 Ziff. II.B.I.1.2, mit Verweis auf act. 17 S. 6 Erw. 3.1.1), trifft nicht zu. Das Bezirksgericht erwog dort nur (und zu Recht), die Bezah- lung einer Schuld durch einen Solidarschuldner befreie auch die andern, selbst wenn gegen diese bereits eine Betreibung hängig sei. Die Forderung wurde hier aber nicht durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bezahlt, sondern es wur- de lediglich für die Forderung Vermögen (auch) des Ehemannes gepfändet. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, es habe "dem Betreibungsamt am 26. November 2019 die gesamte Forderung des Gläubigers nachweislich in li- quider Form vor[gelegen]" (act. 18 S. 4 f. Ziff. II.B.I.1.3). Sie verweist dafür auf ei-
- 5 - nen Kontoauszug der D._____ … AG (act. 20/6), aus dem sich ein "Vergütungs- auftrag Betreibungsamt" über Fr. 40'000.– ergibt. Es kann also angenommen werden, dass das Betreibungsamt die beim Ehemann der Beschwerdeführerin gepfändete Forderung eingezogen hat (Art. 100 SchKG). 3.2. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann aber offen bleiben. Die Beschwerde- führerin erwähnte diese Vergütung in der Beschwerde an das Bezirksgericht vom
5. Februar 2020 (act. 1) nicht und sie ergab sich auch nicht aus den dort einge- reichten Belegen (act. 2/1–4). Zumindest in der Beschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sind Noven ausgeschlossen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Zahlung der D._____ … AG vom 26. November 2019 an das Betreibungsamt kann deshalb hier nicht berücksichtigt werden.
4. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, das Betreibungsamt und das Be- zirksgericht hätten das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung und Art. 95 Abs. 5 SchKG verletzt (act. 18 S. 5 f. Ziff. II.B.I.2), indem sie erwogen hätten, das Betreibungsamt habe nicht zu berücksichtigen, dass für die gleiche Forderung mehrere Betreibungen laufen. Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden. Wie gezeigt ist es grundsätzlich rechtens, wenn das Betreibungsamt bei mehre- ren Solidarschuldnern Vermögen pfändet. Inwieweit und wodurch das Betrei- bungsamt bei der Verteilung darauf zu achten haben wird, die Interessen auch der Solidarschuldner zu wahren, muss hier nicht entschieden werden. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich eine offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts (act. 18 S. 6 f. Ziff. II.B.II). Dabei macht sie gel- tend, das Betreibungsamt habe ihrem Ehemann eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um Kontoauszüge des gepfändeten Kontos vorzulegen; dies mit dem Zweck, festzustellen, ob die Beschwerdegegnerin durch die Pfändung dieses Kontos aus- reichend gesichert ist. Es sei dann aber vor Ablauf dieser Frist eine Pfändung er- folgt. Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, das Betreibungs- amt sei in der Pfändung gegen ihren Ehemann unrichtig vorgegangen, kann sie
- 6 - selbst das nicht vorbringen. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, weshalb diese dem Ehemann der Beschwerdeführerin angesetzte Frist eine (weitere) Pfändung verhindern oder aufschieben sollte, soll doch eine Pfändung so rasch wie möglich erfolgen, um die Vermögenswerte zu sichern (vgl. nur Art. 89 SchKG: "unverzüg- lich"). 5.2. Soweit die Beschwerdeführerin auch hier darauf verweist, es habe "dem Be- treibungsamt zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs bei der Beschwerdeführerin bereits der volle für den Ausgleich der Schuld notwendige Betrag in liquider Form vor[gelegen]", kann auf das zur Novenschranke Ausgeführte verwiesen werden (vorn Erw. 3.2).
6. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind damit unbegründet, weshalb die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde abzuweisen ist, soweit sie zu hören ist.
7. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 18), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg (Pfändung …), je gegen Empfangsschein.
- 7 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
6. August 2020