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PS200151

Pfändungsurkunde

Zürich OG · 2020-08-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 16 Dezember 2019 (Eingang beim Betreibungsamt: 20. Dezember 2019) das Fortsetzungsbegehren (act. 3/4 = act. 7/4). Mit dem Fortsetzungsbegehren liess die Beschwerdeführerin dem Betrei- bungsamt u.a. ein Schreiben vom 18. Dezember 2019, ein Einvernahmeprotokoll einer rechtshilfeweisen Befragung des Beschwerdegegners durch das Kon- kursamt Schlieren im Konkurs über die 'D1._____ gmbh' vom 4. Dezember 2018 sowie Fotos von zwei Fahrzeugen zukommen. Im Schreiben führte die Be- schwerdeführerin u.a. aus, der Beschwerdegegner verfüge über verschiedene Firmen und es sei davon auszugehen, dass er über sein Firmenkonglomerat Akti- ven verschoben habe. Es gehöre ihm die 'D2._____ ag', deren Aktien zu pfänden seien. Ebenso seien die beiden Fahrzeuge, ein Porsche … schwarz und ein Fer- rari … rot, zu pfänden. Sollte der Beschwerdegegner dies bestreiten oder ander- weitig über diese Vermögenswerte verfügt haben, so handle es sich um ein Ver- halten, das nach Art. 288 SchKG strafrechtlich relevant sei (act. 3/4 = act. 7/4). 1.2. Am 23. Januar 2020 befragte das Betreibungsamt den Beschwerdegegner anlässlich des Pfändungsvollzuges in der Pfändung Nr. 1 zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen (act. 7/5–8), und in der Folge tätigte es weitere Abklärungen (vgl. im Einzelnen hiernach E. III./4.3.2).

- 3 - 1.3. Daraufhin wurde die Pfändungsurkunde vom 6. März 2020 der Beschwerde- führerin am 16. März 2020 zugestellt (act. 22 E. II./2., act. 3/1 = act. 7/1/29). Als teilnehmende Betreibungen werden darin die Betreibungen Nr. 2 (Gläubigerin: Beschwerdeführerin; Status: provisorisch), sowie Nr. 3 und Nr. 4 (Gläubiger: je Kanton Glarus; Status: je definitiv) aufgeführt. Gepfändet wurden Aktionärsrechte für 100 unverbriefte Namenaktien zum Nominalwert von Fr. 1'000.– der D3._____ ag' (vormals 'D2._____ ag'), total geschätzt Fr. 10'000.–, Aktionärsrechte aus der Zeichnung von 35 Inhaberaktien zum Nominalwert von Fr. 1'000.– der 'E._____ AG in Liquidation', total geschätzt Fr. 100.–, sowie eine Armbanduhr IWC zu ei- nem geschätzten Wert von Fr. 10'000.–. Zudem wurde eine monatlich festzuset- zende, variabel pfändbare Quote des Nettoeinkommens des Beschwerdegegners, u.a. aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der von ihm beherrschten 'D3._____ ag', gepfändet. Es erfolgte in der Pfändungsurkunde sodann unter "Anfechtungs- ansprüche im Sinne von Art. 285 ff. SchKG" der Hinweis an "den Gläubiger" auf seinen Anspruch zur Anfechtung einer am 1. Juli 2019 erfolgten Übertragung von 100 Namenaktien der 'D4._____ ag' vom Beschwerdegegner an seine Ehefrau (act. 3/1 = act. 7/1). 2.1. Am 25. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): " 1. Die Pfändung/Pfändungsurkunde in Betreibung Nr. 2 sei aufzu- heben, eventualiter zu ergänzen.

2. Die Pfändung sei definitiv vorzunehmen, da die Rechtsöffnung definitiv erteilt wurde (Ziff. 6 Abs. 3 des Urteils EB190300-M/U).

3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, genaue Abklärungen und Nachforschungen während der Verdachtsperiode der letzten 5 Jahre in Bezug auf pfändbare Vermögenswerte vorzunehmen. Die Vorgänge seien mittels entsprechender Dokumente und Ur- kunden zu unterlegen.

4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, gepfändete/pfändbare Ver- mögenswerte einzuziehen und auf der Amtsstelle zu verwahren. Dasselbe gilt für Wertpapiere und entsprechende Forderungsur- kunden.

- 4 -

5. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, Aktiven, über welche der Schuldner verfügen kann, ebenfalls einzupfänden und zu verwah- ren.

6. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, Vermögenswerte, welche der Schuldner innerhalb der Verdachtsperiode veräussert hat, ebenfalls einzupfänden und zu sichern.

7. Die Gebührenrechnung sei aufzuheben und mit der neuen Ur- kunde neu auszustellen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge des beschwerdebe- klagten Amtes. Das Gericht wird ersucht, aufgrund der Komplexi- tät der Materie, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen." 2.2. Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 18 = act. 22 = act. 24; nachfolgend zitiert als act. 22). 3.1. Die rechtzeitig mit Eingabe vom 3. Juli 2020 beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen dage- gen erhobene Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 23 S. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 19a): " 1. Das Urteil der Vorinstanz CB200005-M/U sowie Pfän- dung/Pfändungsurkunde in Betreibung Nr. 2 sei aufzuheben.

2. Die Pfändung sei definitiv vorzunehmen, da die Rechtsöffnung definitiv erteilt wurde (Ziff. 6 Abs. 3 des Urteils EB190300-M/U).

3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, genaue Abklärungen und Nachforschungen während der Verdachtsperiode der letzten 5 Jahre in Bezug auf pfändbare Vermögenswerte und Vermö- gensverschiebungen vorzunehmen. Die Vorgänge seien mittels entsprechender Dokumente und Urkunden zu unterlegen.

4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, gepfändete/pfändbare Ver- mögenswerte einzuziehen und auf der Amtsstelle zu verwahren. Dasselbe gilt für Wertpapiere und entsprechende Forderungsur- kunden.

5. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, Aktiven, über welche der Schuldner wirtschaftlich verfügen kann, ebenfalls einzupfänden und zu verwahren. Dies gilt insbesondere für die Aktien der D4._____.

6. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, Vermögenswerte, welche der Schuldner innerhalb der Verdachtsperiode veräussert hat,

- 5 - ebenfalls einzupfänden und zu sichern, allenfalls als Paulianas aufzuführen.

7. Die Gebührenrechnung sei aufzuheben und mit der neuen Ur- kunde neu auszustellen." 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl.

- 6 - OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

E. 18 Dezember 2018, E. 4.3).

3. Mit der Beschwerde können insbesondere formelle Mängel des Betreibungs- bzw. des Pfändungsverfahrens geltend gemacht werden. Beschwerdegrund in der SchKG-Beschwerde bildet grundsätzlich die Frage, ob eine Gesetzesverletzung im Hinblick auf verfahrensrechtliche Bestimmungen des SchKG sowie seiner Aus- führungsbestimmungen (hier) durch das Betreibungsamt erfolgt ist. Materielle Fragen resp. Streitigkeiten als solche, welche ausschliesslich Fragen des materi- ellen Rechts betreffen, sind gegebenenfalls im ordentlichen Zivil- oder Verwal- tungsverfahren auszutragen (vgl. z.B. OFK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 1 u. 20; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 9 ff.). III. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (act. 23 S. 3). Auf dieses Vorbringen ist vorab einzugehen: 1.2. Die Vorinstanz hat die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 6. April 2020 (act. 6) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. April 2020 zur Stel- lungnahme zugestellt (act. 11). Im Rahmen der Stellungnahme machte die Be- schwerdeführerin Umstände geltend, welche sie in der Beschwerdeschrift vom

25. März 2020 noch nicht erwähnt hatte. Die Vorinstanz wies darauf hin, derartige Ergänzungen der Beschwerde seien unzulässig und darauf sei nicht einzutreten, erwog dann aber im Weiteren, selbst bei deren Berücksichtigung führten die neu- en Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis (act. 22 E. II./3. u.H.a. die Erwägun- gen zu den Vorbringen: act. 22 E. III./2.3. und 3.3.5.). 1.3. Die Beschwerdeführerin macht vor der Kammer unter Hinweis auf diese Er- wägung der Vorinstanz eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, indem sie (sinngemäss) ausführt, die Vorinstanz habe ihre Ausführungen in der vor- instanzlich angeforderten Stellungnahme zu beachten (act. 23 S. 3 Mitte).

- 7 - 1.4. Diese Rüge zielt ins Leere, und es kann offen bleiben, inwiefern die Vo- rinstanz das in der Stellungnahme neu Vorgetragene im Beschwerdeverfahren zu Recht als unzulässig bezeichnete, da – wie gezeigt – die Vorinstanz zum einen im Rahmen ihrer materiellen Erwägungen zur Beschwerde auf die Vorbringen ein- ging und die Beschwerdeführerin zum anderen auch nicht konkret darlegt, ob bzw. welche ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht ge- lassen worden wären. Mit dem pauschalen Vorbringen, "die gesamte Replik hätte durch die Vorinstanz daher eingehend berücksichtigt und begründet werden müs- sen", kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit von Vornhe- rein als unbegründet, und es ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzu- treten.

2. Vor Vorinstanz bemängelte die Beschwerdeführerin sodann im Wesentli- chen (und in dieser Beschwerde relevant) den provisorischen Status ihrer Pfän- dung sowie dass das Betreibungsamt ihrer Ansicht nach seiner Pflicht, nach pfändbaren Vermögenswerten des Beschwerdegegners zu forschen, ungenügend nachgekommen sei und es zudem unterlassen habe, gepfändete sowie pfändbare Vermögenswerte in betreibungsamtliche Verwahrung zu nehmen (vgl. act. 1). Auf diese Punkte ist nachfolgend einzugehen. 3.1. Hinsichtlich des provisorischen Status der Pfändung erwog die Vorinstanz, aus einer provisorischen Pfändung erwüchsen der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteile, da diese einstweilen dieselben Wirkungen zeitige wie eine definitive Pfändung. Es sei zudem an der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Mitwir- kungspflicht dem Betreibungsamt die Rechtskraft des provisorischen Rechtsöff- nungsurteils mittels einer Bescheinigung des Rechtsöffnungsrichters zu belegen – diesbezügliche Erkundigungen hätten nicht durch das Betreibungsamt zu erfolgen (act. 22 E. III./2.). 3.2. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie beschränkt sich darauf, ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt sinngemäss zu wiederholen, wonach es am Betreibungsamt gewesen wäre, zu realisieren, dass die provisorische Rechts-

- 8 - öffnung definitiv geworden sei, bzw. entsprechende Belege einzuholen (act. 23 S. 3; vgl. dazu bereits vor Vorinstanz: act. 1 S. 3). 3.3. Diese Wiederholung des vorinstanzlichen Standpunktes genügt einer hinrei- chenden Beschwerdebegründung im oben wiedergegebenen Sinne nicht, wes- halb auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten ist. Wenn die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt eine Rechtskraftbe- scheinigung einreicht und damit nachweist, dass die Pfändung eine definitive ist, wird sie ohne weiteres die Verwertung verlangen können bzw. an dieser partizi- pieren (vgl. auch act. 6 S. 5 oben). 4.1. Die Beschwerdeführerin kritisierte sodann vor Vorinstanz (wie auch vor der Kammer) die ihrer Ansicht nach ungenügend gebliebenen Abklärungen des Be- treibungsamtes zu pfändbaren Vermögenswerten des Beschwerdegegners. Ins- besondere macht sie Vorbringen dazu, dass das Betreibungsamt in Bezug auf die von ihr genannten Fahrzeuge (vgl. hierzu E. I./1.1.) weitere Nachforschungen zur Eigentümerschaft hätte vornehmen müssen und in diesem Zusammenhang ein "Durchgriff" auf die Vermögenswerte der "F._____ AG" zu erfolgen habe. Zudem macht sie Ausführungen dazu, dass das Betreibungsamt die Aktien der D4._____ ag' als Vermögen des Beschwerdegegners zu pfänden gehabt hätte (vgl. zum Ganzen act. 23). 4.2. Zu den Pflichten des Betreibungsamtes im Rahmen des Pfändungsvollzuges ergibt sich, was folgt: Der Pfändungsvollzug ist eine Vollstreckungsmassnahme, deren Zweck darin besteht, Vermögen des Schuldners durch amtliche Beschlag- nahme für die finanzielle Befriedigung des Gläubigers bereitzustellen (vgl. KUKO SchKG-WINKLER, 2. Aufl. 2014, Art. 89 N 2 ff.). Die (formellen) Regeln zur Durch- führung der Pfändung ergeben sich aus Art. 89 ff. SchKG. Im Rahmen der Pfändung erstellt der Betreibungsbeamte gestützt auf die in der Einvernahme vom Schuldner erteilten Auskünfte das Protokoll über den Pfän- dungsvollzug. Hierbei treffen den Schuldner gestützt auf Art. 91 SchKG unter Straffolge u.a. die Pflichten, der Pfändung beizuwohnen bzw. sich vertreten zu lassen, sowie seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte

- 9 - gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Abs. 1 lit. a u. b). Die Befragung des Schuldners zu seinen Einkommens- und Vermögensver- hältnissen unter Hinweis auf die Straffolgen genügt dem Pfändungsbeamten für seine Erhebungen neben dem, dass er beim Pfändungsvollzug persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögenswerten Ausschau zu halten hat. Der Betrei- bungsbeamte ist aber nicht verpflichtet, nach pfändbaren Guthaben des Schuld- ners zu forschen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen. Insbesondere sind we- der das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde verpflichtet, detektivische Ar- beit zur Auffindung von allenfalls trotz Strafdrohung verheimlichter Vermögensge- genstände zu leisten, und sie haben auch nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anzustellen. Der Gläubiger hat jedoch das Recht, innerhalb der Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG eine Nachpfän- dung zu verlangen, sollte er Anhaltspunkte über weitere pfändbare Aktiven erlangt haben (BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 91 N 9, 12 f., m.w.H.; KUKO SchKG-WINKLER, 2. Aufl. 2014, Art. 91 N 14; BGer, BlSchK 1999, S. 135 f.). 4.3.1 Zum Vorbringen, das Betreibungsamt habe ungenügend nach vorhandenen Vermögenswerten geforscht bzw. habe es unterlassen, gepfändete sowie pfänd- bare Vermögenswerte in betreibungsamtliche Verwahrung zu nehmen, verwies die Vorinstanz einleitend auf den sich aus den betreibungsamtlichen Akten erge- benden Ablauf der Pfändung (act. 22 E. III./3.2.). 4.3.2 Am 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdegegner anlässlich des Pfän- dungsvollzuges zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen befragt (act. 7/5–8). Er bestätigte unter Hinweis auf die Strafdrohung (Art. 163, 164, 292, 323 StGB), Alleinaktionär der D3._____ ag' (vormals D2._____ ag') und im Besitz von 35 Inhaberaktien der 'E._____ AG in Liquidation' zu sein sowie 100 Namen- aktien zu Fr. 100.– der D4._____ ag' im August 2019 auf seine Ehefrau übertra- gen zu haben. Sodann bestritt er ausdrücklich die Beteiligung an weiteren Kapi- talgesellschaften. Der Beschwerdegegner erklärte sodann, weder Eigentümer noch Halter ei-

- 10 - nes Fahrzeuges zu sein. Die beiden Fahrzeuge (Porsche und Ferrari) seien von ihm wohl benutzt worden, hätten ihm aber nie privat gehört. Es seien Fahrzeuge der Firma 'F._____ AG' gewesen, eventuell habe der Ferrari auch der 'D3._____ ag' gehört, wobei beide Fahrzeuge mittlerweile verkauft seien. Die Übergabe sei- ner Armbanduhr IWC hatte der Beschwerdegegner verweigert, worauf ihm das Betreibungsamt erklärte, diese werde gleichwohl gepfändet und es werde ihm un- tersagt, darüber Verfügungen zu treffen. Weitere Vermögenswerte besitze der Beschwerdegegner nicht. Der Beschwerdegegner wurde sodann zu seinen Ein- kommensverhältnissen befragt (act. 7/9). Im Rahmen der Wohnungsbesichtigung des Beschwerdegegners konnten keine weiteren verwertbaren beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerte festgestellt werden (act. 7/10). Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdegegner unter Strafandrohung zur Einreichung der Aktienbücher der 'D3._____ ag' sowie der 'D4._____ ag' sowie weiterer Unterlagen aufgefordert (act. 7/11), welche von die- sem am 28. Januar 2020 eingereicht worden waren (insb. act. 7/12–13). Das Be- treibungsamt tätigte sodann weitere Abklärungen, aus welchen sich ergab, dass die Inhaberaktien der 'E._____ AG' gar nie erstellt und den Aktienzeichnern her- ausgegeben worden seien, die Firma ihre Geschäftstätigkeit nie aufgenommen habe und das Kapital nach der Gründung aus der Firma wieder abgezogen wor- den sei (act. 7/16 f.). Der Aufforderung unter Strafandrohung zur Einreichung der Bilanz- und Erfolgsrechnung der D3._____ ag' kam der Beschwerdegegner nicht nach (act. 7/18). Zur Sicherstellung der Aktien erfolgten Anzeigen im Sinne einer Sicherungsmassnahme analog Art. 99 SchKG, sowohl an die D3._____ ag' sowie an die 'E._____ AG' unter Hinweis, dass Ansprüche des Beschwerdegegners aus dessen Aktionärsrechten nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden könn- ten (act. 7/20–21). Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 wurde dem Beschwerde- gegner die Pfändung seines Lohnes angezeigt und es wurde der 'D3._____ ag' angezeigt, dass sie den Lohn des Beschwerdegegners im Umfang von Fr. 7'064.– an das Betreibungsamt zu leisten habe (act. 7/22–23). Die Anfrage beim Stras- senverkehrsamt Zürich ergab keine auf den Beschwerdegegner eingelösten Fahrzeuge (act. 7/24–25). Mit Mitteilung vom 13. März 2020 wurde der Be-

- 11 - schwerdegegner aufgefordert, die Armbanduhr IWC dem Betreibungsamt auszu- händigen (act. 7/29). 4.3.3 Gestützt auf diesen Ablauf der Pfändung kam die Vorinstanz insgesamt zum Schluss, die Betreibungsakten belegten ein sorgfältiges und den Umständen an- gemessenes Vorgehen des Betreibungsamtes, habe dieses doch auf Hinweis der Beschwerdeführerin zu den Aktien der D2._____ ag' und den Fahrzeugen diverse Abklärungen getätigt, und die Beschwerdeführerin substantiiere nicht weiter, wel- chen Hinweisen das Betreibungsamt nicht nachgegangen sein solle (act. 22 E. III./3.2. f.). 4.4.1.1 Zu den Fahrzeugen (Porsche und Ferrari) erwog die Vorinstanz nament- lich, die Abklärungen des Betreibungsamtes hätten ergeben, dass keine Fahrzeu- ge auf den Beschwerdegegner eingelöst seien (u.H.a. act. 7/25), was dessen Aussagen anlässlich der Pfändungseinvernahme bestätigt habe. Damit sei das Betreibungsamt weder verpflichtet noch gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur Eigentümerschaft der Fahrzeuge zu tätigen. Insbesondere sei nicht relevant, in wessen Eigentum sich die genannten Fahrzeuge heute befinden würden; von Bedeutung wäre einzig, ob diese sich im Eigentum des Beschwerdegegners be- fänden. Aufgrund welcher Grundlage zudem – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – ein Durchgriff in das Konkursverfahren der 'F._____ AG' zu erfolgen habe, erhelle nicht, und weitere Abklärungen zu den Fahrzeugen seien im Pfän- dungsverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht zu tätigen. In dieselbe Rich- tung gingen im Übrigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner über ein Firmenkonglomerat verfüge, in welchem er sein Vermögen vor ihr schütze. Sollte der Beschwerdegegner strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt haben, sei es Sache der Strafverfolgungsbehörden, dies zu untersuchen (act. 22 E. 3.3.2.1.). 4.4.1.2 Diesen Erwägungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin nichts von Gehalt entgegen. Insbesondere tut sie nicht dar, weshalb das Betreibungsamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Fahrzeuge befänden sich nicht im Eigen- tum des Beschwerdegegners. Vielmehr zielen ihre Ausführungen darauf ab, dass das Betreibungsamt mehr Nachforschungen zur Frage hätte anstellen müssen, in

- 12 - wessen Eigentum sich die Fahrzeuge zur Zeit befinden würden, weshalb der Por- sche auf dem von ihr eingereichten Foto das Kontrollschild '…' gehabt habe, und dass die 'F._____ AG' im Handelsregister nicht gelöscht sei, womit das Betrei- bungsamt Auskunft über das Eigentum der Fahrzeuge hätte erlangen können. Aus den Ausführungen wird aber letztlich nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus den so allfällig erhältlich gemachten Informationen zu ihren Gunsten ableiten will, macht sie doch insbesondere im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, die Fahrzeuge gehörten aktuell dem Beschwerdegegner bzw. hätten jemals die- sem gehört oder seien zu pfänden (act. 23 S. 5 Rz. 3). Hinsichtlich der angeblich ungenügend gebliebenen Nachforschungen des Betreibungsamtes ergibt sich denn ohnehin was folgt: Wie dies bereits die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, sind im Pfändungsverfahren gegen den Beschwer- degegner in erster Linie die ihm gehörenden Vermögenswerte von Relevanz. So- weit die Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt zusammen mit dem Fortsetzungsbegehren auf die beiden mutmasslichen Fahrzeuge des Schuldners hingewiesen hatte bzw. zumindest sinngemäss den Verdacht äusserte, die Fahr- zeuge gehörten ihm (vgl. act. 3/4 = act. 7/4), nahm das Betreibungsamt dies zum Anlass, den Beschwerdegegner diesbezüglich zu befragen (vgl. act. 7/9). Es kam gestützt auf die (unter Strafandrohung getätigten) Aussagen des Beschwerde- gegners, wonach die Fahrzeuge zwar von ihm benutzt worden seien, ihm aber nie gehört hätten und zwischenzeitlich verkauft seien (vgl. act. 7/9 S. 3), zum Schluss, dass die Fahrzeuge nicht zu pfänden sind. Mit der Vorinstanz und mit Blick auf das oben Dargelegte (E. III./4.2.), wonach die Pflicht des Betreibungs- amtes zur Vornahme weiterer Abklärungen eingeschränkt ist und es sich grund- sätzlich auf die unter Strafdrohung gemachten Aussagen des Schuldners stützen darf, hat das Betreibungsamt keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen verletzt. Vielmehr hat das Betreibungsamt zusätzlich immerhin noch beim Strassenver- kehrsamt des Kantons Zürich eine Auskunft über auf den Beschwerdegegner ein- gelöste Fahrzeuge eingeholt. Da sich auch daraus – wie bereits aus der Befra- gung – keine weiteren konkreten Anhaltspunkte auf pfändbares Vermögen des Beschwerdegegners ergeben hatten, konnte das Betreibungsamt diesbezüglich von weiteren Abklärungen absehen, und es ist ihm kein Vorwurf zu machen.

- 13 - 4.4.1.3 Im Übrigen vermag auch das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter Vorgetragene daran nichts zu ändern. So wirft sie verschiedene Fragen darüber auf, weshalb der Konkurs über die 'F._____ AG' wiedereröffnet worden sei, zur Finanzierung bzw. zum angeblichen Eintausch der Fahrzeuge, zur allfälligen Nutzung derselben durch den Beschwerdegegner und zu einem Durchgriff auf das Vermögen der 'F._____ AG' oder anderer Unterneh- men, und stellt allgemeine Überlegungen dazu an, dass der Beschwerdegegner angeblich ein 'Firmenkonglomerat' zur Verschiebung von Vermögenswerten ge- nutzt habe (act. 23 S. 5 f. Rz. 3; bereits vor Vorinstanz insb. in act. 16). Indes handelt es sich bei all diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin letztlich um nichts als Mutmassungen bzw. unspezifische Verdächtigungen, und die dahinter stehenden Überlegungen der Beschwerdeführerin sind auch über weite Teile schwer nachzuvollziehen bzw. nicht schlüssig. Der Beschwerdeführerin gelingt es insbesondere nicht, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für weitere Vermögens- werte des Beschwerdegegners zu nennen, welche durch das Betreibungsamt ge- pfändet werden könnten. Es bleibt gestützt auf die Ausführungen der Beschwer- deführerin zudem unklar, welche weiteren Nachforschungen das Betreibungsamt konkret vorzunehmen gehabt hätte. Damit bleibt mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt unklar, worauf sie mit ihren Beanstandungen ge- nau zielt. Auf die entsprechenden Ausführungen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 4.4.1.4 Festzuhalten ist an dieser Stelle zuhanden der Beschwerdeführerin aber doch, dass es sich weder beim Betreibungsamt noch bei der Aufsichtsbehörde um eine Polizeibehörde handelt, welche von sich aus nach deliktischem Verhalten bzw. in strafbarer Weise verheimlichten Vermögenswerten des Schuldners zu for- schen bzw. diesen nach allfälligen deliktischen wirtschaftlichen Verflechtungen zu durchleuchten hat, um so allfällig pfändbares Vermögen aufzuspüren (vgl. E. III./4.2.). Insbesondere ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin wiederholt angerufenen Untersuchungsgrundsatz nichts anderes, und sie geht mit ihrer Vorstellung fehl, dieser verpflichte das Betreibungsamt ohne stichhaltige An- haltspunkte zu einer detaillierten detektivischen Aufarbeitung der Vermögenssitu- ation eines Schuldners. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin, ihrer An-

- 14 - sicht nach zu pfändende Vermögenswerte hinreichend konkret zu bezeichnen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen ein deliktisches Verhalten des Be- schwerdegegners geltend machen will bzw. zu erkennen glaubt und zumindest sinngemäss ausführt, der Beschwerdegegner habe ihm wirtschaftlich zugehörige Vermögenswerte (trotz Strafandrohung nach Art. 163, 164 und 323 Ziff. 2 StGB, vgl. act. 7/9) gegenüber dem Betreibungsamt verschwiegen oder solche unter Schädigung der Gläubiger beiseite geschafft (insb. act. 23 S. 4 ff.), steht es ihr frei, eine entsprechende Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zu deponie- ren. 4.4.1.5 Dem Betreibungsamt kann folglich in diesem Punkt keine Verletzung der Verfahrensbestimmungen vorgeworfen werden, und die Beschwerde ist diesbe- züglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin im weiteren geltend macht, die Vorinstanz sei auf ihren Einwand nicht eingegangen, die Aktien der 'D4._____ ag' hätten im Widerspruchsverfahren gepfändet werden müssen, da das "Amt keine Angaben über die Gegenleistung der Ehefrau" mache und zudem offensichtlich sei, dass der Schuldner sein Vermögen zum Nachteil der Gläubiger vermindert habe, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 20 E. III./3.3.5.) zu verwei- sen: Die Vorinstanz erwog, die 100 Namenaktien befänden sich gemäss dem Ak- tienbuch der Gesellschaft seit dem 1. Juli 2019 im Eigentum der Ehefrau des Be- schwerdegegners, worauf das Betreibungsamt korrekterweise in der Pfändungs- urkunde hingewiesen habe (vgl. E.I./1.3.). Es sei nun Sache der Beschwerdefüh- rerin, eine Anfechtungsklage zu erheben, sollte sie sich auf den Standpunkt stel- len, bei der Übertragung der Aktien vom Beschwerdegegner an seine Ehefrau lie- ge eine anfechtbare Rechtshandlung gemäss Art. 285 ff. SchKG vor. Zudem setzte sich die Vorinstanz auch mit dem Vorbringen der Beschwer- deführerin zu einem angeblichen "Mantelhandel" auseinander. So hatte die Be- schwerdeführerin geltend gemacht, der Beschwerdegegner sei aufgrund eines nichtigen Mantelhandels in den Besitz des D4._____ ag' gelangt, womit (so die Beschwerdeführerin) auch seine Ehefrau nicht gültig Eigentum an den Aktien ha- be erwerben können (vgl. Standpunkt Beschwerdeführerin in der Stellungnahme

- 15 - vom 9. Juni 2020, act. 16). Die Vorinstanz erwog hierzu, läge der Firmenüber- nahme ein nichtiges Rechtsgeschäft zu Grunde, so wäre auch der Beschwerde- gegner selbst nie Eigentümer der Aktien geworden, womit diese von vornherein nicht im Betreibungsverfahren gepfändet werden könnten (vgl. act. 20 E. III./3.3.5. zweiter Abschnitt). 4.4.2.2 Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin mit- tels Anfechtungsklage (Pauliana) gegen die Übertragung der Aktien an die Ehe- frau vorzugehen habe, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, und sie setzt diesen insbesondere nichts entgegen. Sie wiederholt lediglich ihren vo- rinstanzlichen Standpunkt, indem sie geltend macht, die Aktien seien zu pfänden und das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG anwendbar, und sie er- gänzt diesen losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid um diverse Überlegungen (vgl. act. 1 S. 6 Rz. 9; vor der Kammer: act. 23 S. 7 Rz. 5). Dies genügt einer hin- reichenden Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist. Es ist der Vorinstanz aber auch inhaltlich zu folgen: Zum einen hat das Betreibungsamt die Aktien, welche ge- mäss Aktienbuch der D4._____ ag' im Eigentum der Ehefrau und damit offen- sichtlich im Dritteigentum stehen (vgl. act. 7/13), zurecht nicht gepfändet (vgl. BGE 105 III 112 E. 4 und 5; vgl. zur Beweiskraft des Aktienbuches Art. 686 Abs. 4 OR u. BGE 137 III 460 E. 3.2.2). Sofern die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Übertragung der Aktien vom Beschwerdegegner auf seine Ehefrau sei in der Absicht, die Gläubiger zu schädigen, erfolgt, so handelt es sich hierbei um einen Anwendungsfall einer Anfechtungsklage nach Art. 286 ff. SchKG. In deren Rah- men wird es denn auch dem Beschwerdegegner als Schuldner obliegen, zu be- weisen, dass zwischen Leistung und Gegenleistung kein Missverhältnis bestan- den hat, und entsprechende Informationen sind nicht bereits durch das Betrei- bungsamt erhältlich zu machen. Zudem steht der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt die Möglichkeit einer Strafanzeige offen, soweit sie der Meinung ist, der Aktienübertrag stelle ein deliktisches Verhalten dar (vgl. SK SchKG-MAIER,

4. Aufl. 2017, Art. 285 N 9 u. 18, insb. mit Verweis auf Art. 163 ff. StGB).

- 16 - 4.4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann wiederum Ausführungen, dass ih- rer Ansicht nach ein unzulässiger Mantelhandel vorliege, ohne jedoch darzutun, woraus sie dies konkret ableitet (act. 23 S. 7 unten). Es handelt sich damit um blosse, nicht weiter konkretisierte Mutmassung der Beschwerdeführerin. Weder das Betreibungsamt noch das Aufsichtsorgan haben diesen pauschalen Verdäch- tigungen weiter nachzugehen. Den vorinstanzlichen Erwägungen, der Beschwerdegegner selbst wäre – lä- ge tatsächlich ein nichtiger Mantelhandel vor – ebenfalls nie Eigentümer der Ak- tien geworden, widerspricht die Beschwerdeführerin nicht, sondern beharrt (sinn- gemäss) darauf, der Beschwerdegegner habe lediglich seiner Ehefrau nicht gültig Eigentum verschaffen können (act. 23 S. 7 f.). Immerhin greift die Beschwerde- führerin die Erwägungen der Vorinstanz insofern auf, als sie ausführt, dass – folg- te man der Vorinstanz und gehe davon aus, dass auch der Beschwerdegegner nie Eigentümer der Aktien geworden sei – sämtliches Vermögen, welches dieser in die 'D4._____ ag' eingelegt habe, logischerweise diesem zuzuordnen und der Pfändung zuzuführen sei (act. 23 S. 7 Mitte/unten). Was genau die Beschwerde- führerin indes mit dem 'eingelegten Vermögen' meint, namentlich ob dies der Kaufpreis der Aktien oder sonstige Investitionen in die 'D4._____ ag' sein sollen bzw. was konkret zu pfänden wäre, bleibt unklar und darauf braucht ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden. Es bleibt dabei, dass sich der Wert der D4._____ ag' in Form der Aktien aktuell im Eigentum der Ehefrau des Beschwer- degegners befindet. 4.4.3.1 Die Vorinstanz setzte sich sodann mit den von der Beschwerdeführerin kritisierten, in der Pfändungsurkunde durch das Betreibungsamt angenommenen Schätzwerte der Aktien der 'E._____ AG in Liquidation' und der 'D3._____ ag' auseinander und erwog, gegen die Schätzung des Betreibungsamtes sei nichts einzuwenden resp. es habe sein Ermessen nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin lege denn auch nicht dar, weshalb sie mit der Schätzung nicht einverstanden sei. Ohnehin käme dem Schätzwert in der vorliegenden Pfändung nur eine relativierte Bedeutung zu, da sich weder die Frage der Unter- noch Überpfändung stelle (act. 22 E. III./3.3.4.)

- 17 - 4.4.3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde an die Kammer wie- derum in allgemeiner Weise die durch das Betreibungsamt vorgenommene Schätzung, ohne dass erkennbar wäre, ob sie den vom Betreibungsamt ange- nommenen Wert als zu hoch oder zu tief monieren möchte (act. 23 S. 5 Rz. 2). Welche (schützenswerten) Interessen die Beschwerdeführerin mit ihren Ausfüh- rungen zum Schätzwert verfolgt, bliebt zudem offen, widerspricht sie doch der Vorinstanz nicht, dass keine Über- oder Unterpfändung drohe, und ist für die Be- schwerdeführerin zur Befriedigung ihrer Forderung letztlich ohnehin das erzielte Verwertungsergebnis von Relevanz. Soweit die Beschwerdeführerin zudem gel- tend macht, das Betreibungsamt habe die Aktienbücher, welche es der Schätzung zu Grunde zu legen habe, gestützt auf Art. 91 Abs. 3 SchKG mittels Polizeigewalt einzuholen gehabt, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Fragen, ob das Betrei- bungsamt von dieser Bestimmung Gebrauch machen will, zum einen in seinem Ermessen liegt, und in dieses ist nicht ohne Not einzugreifen. Zum andern aber richtet sich die Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 SchKG auch lediglich gegen die Person des Schuldners und es ist zumindest fraglich, ob gestützt darauf Zugang zu den Räumlichkeiten einer Dritten zwecks Sicherung von Geschäftsbüchern er- langt werden könnte (vgl. BSK SchKG-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 91 N 20 ff.). 4.4.4 Zu den weiteren Erwägungen der Vorinstanz (act. 22 E. 3.3.2.2. [amtliche Verwahrung der Aktien der D2._____ ag' und 'E._____ AG in Liquidation'], E. 3.3.3. [Armbanduhr IWC], E. 4. [Einkommenspfändung]), äussert sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht mehr, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5. Damit erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin insgesamt als unbegründet, und sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Par- teientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 18 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 23, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je ge- gen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  5. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200151-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 6. August 2020 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten B._____ AG gegen C._____, Beschwerdegegner, betreffend Pfändungsurkunde vom 6. März 2020 in der Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Birmensdorf) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. Juni 2020 (CB200005)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 23. April 2019 (zugestellt am 17. Mai 2019) betrieb die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 2 des Be- treibungsamtes Birmensdorf (fortan Betreibungsamt) für eine "Solidarschuld ge- mäss Darlehensvertrag vom 29.06.2017" über den Betrag von Fr. 96'664.15 (zzgl. Zins und Kosten Ausstellung Zahlungsbefehl). Der Beschwerdegegner erhob da- gegen Rechtsvorschlag (act. 3/3). Nachdem das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon mit Urteil vom 18. September 2019 die provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte, stellte die Beschwerdeführerin am

16. Dezember 2019 (Eingang beim Betreibungsamt: 20. Dezember 2019) das Fortsetzungsbegehren (act. 3/4 = act. 7/4). Mit dem Fortsetzungsbegehren liess die Beschwerdeführerin dem Betrei- bungsamt u.a. ein Schreiben vom 18. Dezember 2019, ein Einvernahmeprotokoll einer rechtshilfeweisen Befragung des Beschwerdegegners durch das Kon- kursamt Schlieren im Konkurs über die 'D1._____ gmbh' vom 4. Dezember 2018 sowie Fotos von zwei Fahrzeugen zukommen. Im Schreiben führte die Be- schwerdeführerin u.a. aus, der Beschwerdegegner verfüge über verschiedene Firmen und es sei davon auszugehen, dass er über sein Firmenkonglomerat Akti- ven verschoben habe. Es gehöre ihm die 'D2._____ ag', deren Aktien zu pfänden seien. Ebenso seien die beiden Fahrzeuge, ein Porsche … schwarz und ein Fer- rari … rot, zu pfänden. Sollte der Beschwerdegegner dies bestreiten oder ander- weitig über diese Vermögenswerte verfügt haben, so handle es sich um ein Ver- halten, das nach Art. 288 SchKG strafrechtlich relevant sei (act. 3/4 = act. 7/4). 1.2. Am 23. Januar 2020 befragte das Betreibungsamt den Beschwerdegegner anlässlich des Pfändungsvollzuges in der Pfändung Nr. 1 zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen (act. 7/5–8), und in der Folge tätigte es weitere Abklärungen (vgl. im Einzelnen hiernach E. III./4.3.2).

- 3 - 1.3. Daraufhin wurde die Pfändungsurkunde vom 6. März 2020 der Beschwerde- führerin am 16. März 2020 zugestellt (act. 22 E. II./2., act. 3/1 = act. 7/1/29). Als teilnehmende Betreibungen werden darin die Betreibungen Nr. 2 (Gläubigerin: Beschwerdeführerin; Status: provisorisch), sowie Nr. 3 und Nr. 4 (Gläubiger: je Kanton Glarus; Status: je definitiv) aufgeführt. Gepfändet wurden Aktionärsrechte für 100 unverbriefte Namenaktien zum Nominalwert von Fr. 1'000.– der D3._____ ag' (vormals 'D2._____ ag'), total geschätzt Fr. 10'000.–, Aktionärsrechte aus der Zeichnung von 35 Inhaberaktien zum Nominalwert von Fr. 1'000.– der 'E._____ AG in Liquidation', total geschätzt Fr. 100.–, sowie eine Armbanduhr IWC zu ei- nem geschätzten Wert von Fr. 10'000.–. Zudem wurde eine monatlich festzuset- zende, variabel pfändbare Quote des Nettoeinkommens des Beschwerdegegners, u.a. aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der von ihm beherrschten 'D3._____ ag', gepfändet. Es erfolgte in der Pfändungsurkunde sodann unter "Anfechtungs- ansprüche im Sinne von Art. 285 ff. SchKG" der Hinweis an "den Gläubiger" auf seinen Anspruch zur Anfechtung einer am 1. Juli 2019 erfolgten Übertragung von 100 Namenaktien der 'D4._____ ag' vom Beschwerdegegner an seine Ehefrau (act. 3/1 = act. 7/1). 2.1. Am 25. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): " 1. Die Pfändung/Pfändungsurkunde in Betreibung Nr. 2 sei aufzu- heben, eventualiter zu ergänzen.

2. Die Pfändung sei definitiv vorzunehmen, da die Rechtsöffnung definitiv erteilt wurde (Ziff. 6 Abs. 3 des Urteils EB190300-M/U).

3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, genaue Abklärungen und Nachforschungen während der Verdachtsperiode der letzten 5 Jahre in Bezug auf pfändbare Vermögenswerte vorzunehmen. Die Vorgänge seien mittels entsprechender Dokumente und Ur- kunden zu unterlegen.

4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, gepfändete/pfändbare Ver- mögenswerte einzuziehen und auf der Amtsstelle zu verwahren. Dasselbe gilt für Wertpapiere und entsprechende Forderungsur- kunden.

- 4 -

5. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, Aktiven, über welche der Schuldner verfügen kann, ebenfalls einzupfänden und zu verwah- ren.

6. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, Vermögenswerte, welche der Schuldner innerhalb der Verdachtsperiode veräussert hat, ebenfalls einzupfänden und zu sichern.

7. Die Gebührenrechnung sei aufzuheben und mit der neuen Ur- kunde neu auszustellen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge des beschwerdebe- klagten Amtes. Das Gericht wird ersucht, aufgrund der Komplexi- tät der Materie, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen." 2.2. Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 18 = act. 22 = act. 24; nachfolgend zitiert als act. 22). 3.1. Die rechtzeitig mit Eingabe vom 3. Juli 2020 beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen dage- gen erhobene Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 23 S. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 19a): " 1. Das Urteil der Vorinstanz CB200005-M/U sowie Pfän- dung/Pfändungsurkunde in Betreibung Nr. 2 sei aufzuheben.

2. Die Pfändung sei definitiv vorzunehmen, da die Rechtsöffnung definitiv erteilt wurde (Ziff. 6 Abs. 3 des Urteils EB190300-M/U).

3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, genaue Abklärungen und Nachforschungen während der Verdachtsperiode der letzten 5 Jahre in Bezug auf pfändbare Vermögenswerte und Vermö- gensverschiebungen vorzunehmen. Die Vorgänge seien mittels entsprechender Dokumente und Urkunden zu unterlegen.

4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, gepfändete/pfändbare Ver- mögenswerte einzuziehen und auf der Amtsstelle zu verwahren. Dasselbe gilt für Wertpapiere und entsprechende Forderungsur- kunden.

5. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, Aktiven, über welche der Schuldner wirtschaftlich verfügen kann, ebenfalls einzupfänden und zu verwahren. Dies gilt insbesondere für die Aktien der D4._____.

6. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, Vermögenswerte, welche der Schuldner innerhalb der Verdachtsperiode veräussert hat,

- 5 - ebenfalls einzupfänden und zu sichern, allenfalls als Paulianas aufzuführen.

7. Die Gebührenrechnung sei aufzuheben und mit der neuen Ur- kunde neu auszustellen." 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl.

- 6 - OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

18. Dezember 2018, E. 4.3).

3. Mit der Beschwerde können insbesondere formelle Mängel des Betreibungs- bzw. des Pfändungsverfahrens geltend gemacht werden. Beschwerdegrund in der SchKG-Beschwerde bildet grundsätzlich die Frage, ob eine Gesetzesverletzung im Hinblick auf verfahrensrechtliche Bestimmungen des SchKG sowie seiner Aus- führungsbestimmungen (hier) durch das Betreibungsamt erfolgt ist. Materielle Fragen resp. Streitigkeiten als solche, welche ausschliesslich Fragen des materi- ellen Rechts betreffen, sind gegebenenfalls im ordentlichen Zivil- oder Verwal- tungsverfahren auszutragen (vgl. z.B. OFK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 1 u. 20; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 9 ff.). III. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (act. 23 S. 3). Auf dieses Vorbringen ist vorab einzugehen: 1.2. Die Vorinstanz hat die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 6. April 2020 (act. 6) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. April 2020 zur Stel- lungnahme zugestellt (act. 11). Im Rahmen der Stellungnahme machte die Be- schwerdeführerin Umstände geltend, welche sie in der Beschwerdeschrift vom

25. März 2020 noch nicht erwähnt hatte. Die Vorinstanz wies darauf hin, derartige Ergänzungen der Beschwerde seien unzulässig und darauf sei nicht einzutreten, erwog dann aber im Weiteren, selbst bei deren Berücksichtigung führten die neu- en Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis (act. 22 E. II./3. u.H.a. die Erwägun- gen zu den Vorbringen: act. 22 E. III./2.3. und 3.3.5.). 1.3. Die Beschwerdeführerin macht vor der Kammer unter Hinweis auf diese Er- wägung der Vorinstanz eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, indem sie (sinngemäss) ausführt, die Vorinstanz habe ihre Ausführungen in der vor- instanzlich angeforderten Stellungnahme zu beachten (act. 23 S. 3 Mitte).

- 7 - 1.4. Diese Rüge zielt ins Leere, und es kann offen bleiben, inwiefern die Vo- rinstanz das in der Stellungnahme neu Vorgetragene im Beschwerdeverfahren zu Recht als unzulässig bezeichnete, da – wie gezeigt – die Vorinstanz zum einen im Rahmen ihrer materiellen Erwägungen zur Beschwerde auf die Vorbringen ein- ging und die Beschwerdeführerin zum anderen auch nicht konkret darlegt, ob bzw. welche ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht ge- lassen worden wären. Mit dem pauschalen Vorbringen, "die gesamte Replik hätte durch die Vorinstanz daher eingehend berücksichtigt und begründet werden müs- sen", kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit von Vornhe- rein als unbegründet, und es ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzu- treten.

2. Vor Vorinstanz bemängelte die Beschwerdeführerin sodann im Wesentli- chen (und in dieser Beschwerde relevant) den provisorischen Status ihrer Pfän- dung sowie dass das Betreibungsamt ihrer Ansicht nach seiner Pflicht, nach pfändbaren Vermögenswerten des Beschwerdegegners zu forschen, ungenügend nachgekommen sei und es zudem unterlassen habe, gepfändete sowie pfändbare Vermögenswerte in betreibungsamtliche Verwahrung zu nehmen (vgl. act. 1). Auf diese Punkte ist nachfolgend einzugehen. 3.1. Hinsichtlich des provisorischen Status der Pfändung erwog die Vorinstanz, aus einer provisorischen Pfändung erwüchsen der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteile, da diese einstweilen dieselben Wirkungen zeitige wie eine definitive Pfändung. Es sei zudem an der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Mitwir- kungspflicht dem Betreibungsamt die Rechtskraft des provisorischen Rechtsöff- nungsurteils mittels einer Bescheinigung des Rechtsöffnungsrichters zu belegen – diesbezügliche Erkundigungen hätten nicht durch das Betreibungsamt zu erfolgen (act. 22 E. III./2.). 3.2. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie beschränkt sich darauf, ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt sinngemäss zu wiederholen, wonach es am Betreibungsamt gewesen wäre, zu realisieren, dass die provisorische Rechts-

- 8 - öffnung definitiv geworden sei, bzw. entsprechende Belege einzuholen (act. 23 S. 3; vgl. dazu bereits vor Vorinstanz: act. 1 S. 3). 3.3. Diese Wiederholung des vorinstanzlichen Standpunktes genügt einer hinrei- chenden Beschwerdebegründung im oben wiedergegebenen Sinne nicht, wes- halb auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten ist. Wenn die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt eine Rechtskraftbe- scheinigung einreicht und damit nachweist, dass die Pfändung eine definitive ist, wird sie ohne weiteres die Verwertung verlangen können bzw. an dieser partizi- pieren (vgl. auch act. 6 S. 5 oben). 4.1. Die Beschwerdeführerin kritisierte sodann vor Vorinstanz (wie auch vor der Kammer) die ihrer Ansicht nach ungenügend gebliebenen Abklärungen des Be- treibungsamtes zu pfändbaren Vermögenswerten des Beschwerdegegners. Ins- besondere macht sie Vorbringen dazu, dass das Betreibungsamt in Bezug auf die von ihr genannten Fahrzeuge (vgl. hierzu E. I./1.1.) weitere Nachforschungen zur Eigentümerschaft hätte vornehmen müssen und in diesem Zusammenhang ein "Durchgriff" auf die Vermögenswerte der "F._____ AG" zu erfolgen habe. Zudem macht sie Ausführungen dazu, dass das Betreibungsamt die Aktien der D4._____ ag' als Vermögen des Beschwerdegegners zu pfänden gehabt hätte (vgl. zum Ganzen act. 23). 4.2. Zu den Pflichten des Betreibungsamtes im Rahmen des Pfändungsvollzuges ergibt sich, was folgt: Der Pfändungsvollzug ist eine Vollstreckungsmassnahme, deren Zweck darin besteht, Vermögen des Schuldners durch amtliche Beschlag- nahme für die finanzielle Befriedigung des Gläubigers bereitzustellen (vgl. KUKO SchKG-WINKLER, 2. Aufl. 2014, Art. 89 N 2 ff.). Die (formellen) Regeln zur Durch- führung der Pfändung ergeben sich aus Art. 89 ff. SchKG. Im Rahmen der Pfändung erstellt der Betreibungsbeamte gestützt auf die in der Einvernahme vom Schuldner erteilten Auskünfte das Protokoll über den Pfän- dungsvollzug. Hierbei treffen den Schuldner gestützt auf Art. 91 SchKG unter Straffolge u.a. die Pflichten, der Pfändung beizuwohnen bzw. sich vertreten zu lassen, sowie seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte

- 9 - gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Abs. 1 lit. a u. b). Die Befragung des Schuldners zu seinen Einkommens- und Vermögensver- hältnissen unter Hinweis auf die Straffolgen genügt dem Pfändungsbeamten für seine Erhebungen neben dem, dass er beim Pfändungsvollzug persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögenswerten Ausschau zu halten hat. Der Betrei- bungsbeamte ist aber nicht verpflichtet, nach pfändbaren Guthaben des Schuld- ners zu forschen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen. Insbesondere sind we- der das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde verpflichtet, detektivische Ar- beit zur Auffindung von allenfalls trotz Strafdrohung verheimlichter Vermögensge- genstände zu leisten, und sie haben auch nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anzustellen. Der Gläubiger hat jedoch das Recht, innerhalb der Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG eine Nachpfän- dung zu verlangen, sollte er Anhaltspunkte über weitere pfändbare Aktiven erlangt haben (BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 91 N 9, 12 f., m.w.H.; KUKO SchKG-WINKLER, 2. Aufl. 2014, Art. 91 N 14; BGer, BlSchK 1999, S. 135 f.). 4.3.1 Zum Vorbringen, das Betreibungsamt habe ungenügend nach vorhandenen Vermögenswerten geforscht bzw. habe es unterlassen, gepfändete sowie pfänd- bare Vermögenswerte in betreibungsamtliche Verwahrung zu nehmen, verwies die Vorinstanz einleitend auf den sich aus den betreibungsamtlichen Akten erge- benden Ablauf der Pfändung (act. 22 E. III./3.2.). 4.3.2 Am 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdegegner anlässlich des Pfän- dungsvollzuges zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen befragt (act. 7/5–8). Er bestätigte unter Hinweis auf die Strafdrohung (Art. 163, 164, 292, 323 StGB), Alleinaktionär der D3._____ ag' (vormals D2._____ ag') und im Besitz von 35 Inhaberaktien der 'E._____ AG in Liquidation' zu sein sowie 100 Namen- aktien zu Fr. 100.– der D4._____ ag' im August 2019 auf seine Ehefrau übertra- gen zu haben. Sodann bestritt er ausdrücklich die Beteiligung an weiteren Kapi- talgesellschaften. Der Beschwerdegegner erklärte sodann, weder Eigentümer noch Halter ei-

- 10 - nes Fahrzeuges zu sein. Die beiden Fahrzeuge (Porsche und Ferrari) seien von ihm wohl benutzt worden, hätten ihm aber nie privat gehört. Es seien Fahrzeuge der Firma 'F._____ AG' gewesen, eventuell habe der Ferrari auch der 'D3._____ ag' gehört, wobei beide Fahrzeuge mittlerweile verkauft seien. Die Übergabe sei- ner Armbanduhr IWC hatte der Beschwerdegegner verweigert, worauf ihm das Betreibungsamt erklärte, diese werde gleichwohl gepfändet und es werde ihm un- tersagt, darüber Verfügungen zu treffen. Weitere Vermögenswerte besitze der Beschwerdegegner nicht. Der Beschwerdegegner wurde sodann zu seinen Ein- kommensverhältnissen befragt (act. 7/9). Im Rahmen der Wohnungsbesichtigung des Beschwerdegegners konnten keine weiteren verwertbaren beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerte festgestellt werden (act. 7/10). Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdegegner unter Strafandrohung zur Einreichung der Aktienbücher der 'D3._____ ag' sowie der 'D4._____ ag' sowie weiterer Unterlagen aufgefordert (act. 7/11), welche von die- sem am 28. Januar 2020 eingereicht worden waren (insb. act. 7/12–13). Das Be- treibungsamt tätigte sodann weitere Abklärungen, aus welchen sich ergab, dass die Inhaberaktien der 'E._____ AG' gar nie erstellt und den Aktienzeichnern her- ausgegeben worden seien, die Firma ihre Geschäftstätigkeit nie aufgenommen habe und das Kapital nach der Gründung aus der Firma wieder abgezogen wor- den sei (act. 7/16 f.). Der Aufforderung unter Strafandrohung zur Einreichung der Bilanz- und Erfolgsrechnung der D3._____ ag' kam der Beschwerdegegner nicht nach (act. 7/18). Zur Sicherstellung der Aktien erfolgten Anzeigen im Sinne einer Sicherungsmassnahme analog Art. 99 SchKG, sowohl an die D3._____ ag' sowie an die 'E._____ AG' unter Hinweis, dass Ansprüche des Beschwerdegegners aus dessen Aktionärsrechten nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden könn- ten (act. 7/20–21). Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 wurde dem Beschwerde- gegner die Pfändung seines Lohnes angezeigt und es wurde der 'D3._____ ag' angezeigt, dass sie den Lohn des Beschwerdegegners im Umfang von Fr. 7'064.– an das Betreibungsamt zu leisten habe (act. 7/22–23). Die Anfrage beim Stras- senverkehrsamt Zürich ergab keine auf den Beschwerdegegner eingelösten Fahrzeuge (act. 7/24–25). Mit Mitteilung vom 13. März 2020 wurde der Be-

- 11 - schwerdegegner aufgefordert, die Armbanduhr IWC dem Betreibungsamt auszu- händigen (act. 7/29). 4.3.3 Gestützt auf diesen Ablauf der Pfändung kam die Vorinstanz insgesamt zum Schluss, die Betreibungsakten belegten ein sorgfältiges und den Umständen an- gemessenes Vorgehen des Betreibungsamtes, habe dieses doch auf Hinweis der Beschwerdeführerin zu den Aktien der D2._____ ag' und den Fahrzeugen diverse Abklärungen getätigt, und die Beschwerdeführerin substantiiere nicht weiter, wel- chen Hinweisen das Betreibungsamt nicht nachgegangen sein solle (act. 22 E. III./3.2. f.). 4.4.1.1 Zu den Fahrzeugen (Porsche und Ferrari) erwog die Vorinstanz nament- lich, die Abklärungen des Betreibungsamtes hätten ergeben, dass keine Fahrzeu- ge auf den Beschwerdegegner eingelöst seien (u.H.a. act. 7/25), was dessen Aussagen anlässlich der Pfändungseinvernahme bestätigt habe. Damit sei das Betreibungsamt weder verpflichtet noch gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur Eigentümerschaft der Fahrzeuge zu tätigen. Insbesondere sei nicht relevant, in wessen Eigentum sich die genannten Fahrzeuge heute befinden würden; von Bedeutung wäre einzig, ob diese sich im Eigentum des Beschwerdegegners be- fänden. Aufgrund welcher Grundlage zudem – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – ein Durchgriff in das Konkursverfahren der 'F._____ AG' zu erfolgen habe, erhelle nicht, und weitere Abklärungen zu den Fahrzeugen seien im Pfän- dungsverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht zu tätigen. In dieselbe Rich- tung gingen im Übrigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner über ein Firmenkonglomerat verfüge, in welchem er sein Vermögen vor ihr schütze. Sollte der Beschwerdegegner strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt haben, sei es Sache der Strafverfolgungsbehörden, dies zu untersuchen (act. 22 E. 3.3.2.1.). 4.4.1.2 Diesen Erwägungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin nichts von Gehalt entgegen. Insbesondere tut sie nicht dar, weshalb das Betreibungsamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Fahrzeuge befänden sich nicht im Eigen- tum des Beschwerdegegners. Vielmehr zielen ihre Ausführungen darauf ab, dass das Betreibungsamt mehr Nachforschungen zur Frage hätte anstellen müssen, in

- 12 - wessen Eigentum sich die Fahrzeuge zur Zeit befinden würden, weshalb der Por- sche auf dem von ihr eingereichten Foto das Kontrollschild '…' gehabt habe, und dass die 'F._____ AG' im Handelsregister nicht gelöscht sei, womit das Betrei- bungsamt Auskunft über das Eigentum der Fahrzeuge hätte erlangen können. Aus den Ausführungen wird aber letztlich nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus den so allfällig erhältlich gemachten Informationen zu ihren Gunsten ableiten will, macht sie doch insbesondere im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, die Fahrzeuge gehörten aktuell dem Beschwerdegegner bzw. hätten jemals die- sem gehört oder seien zu pfänden (act. 23 S. 5 Rz. 3). Hinsichtlich der angeblich ungenügend gebliebenen Nachforschungen des Betreibungsamtes ergibt sich denn ohnehin was folgt: Wie dies bereits die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, sind im Pfändungsverfahren gegen den Beschwer- degegner in erster Linie die ihm gehörenden Vermögenswerte von Relevanz. So- weit die Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt zusammen mit dem Fortsetzungsbegehren auf die beiden mutmasslichen Fahrzeuge des Schuldners hingewiesen hatte bzw. zumindest sinngemäss den Verdacht äusserte, die Fahr- zeuge gehörten ihm (vgl. act. 3/4 = act. 7/4), nahm das Betreibungsamt dies zum Anlass, den Beschwerdegegner diesbezüglich zu befragen (vgl. act. 7/9). Es kam gestützt auf die (unter Strafandrohung getätigten) Aussagen des Beschwerde- gegners, wonach die Fahrzeuge zwar von ihm benutzt worden seien, ihm aber nie gehört hätten und zwischenzeitlich verkauft seien (vgl. act. 7/9 S. 3), zum Schluss, dass die Fahrzeuge nicht zu pfänden sind. Mit der Vorinstanz und mit Blick auf das oben Dargelegte (E. III./4.2.), wonach die Pflicht des Betreibungs- amtes zur Vornahme weiterer Abklärungen eingeschränkt ist und es sich grund- sätzlich auf die unter Strafdrohung gemachten Aussagen des Schuldners stützen darf, hat das Betreibungsamt keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen verletzt. Vielmehr hat das Betreibungsamt zusätzlich immerhin noch beim Strassenver- kehrsamt des Kantons Zürich eine Auskunft über auf den Beschwerdegegner ein- gelöste Fahrzeuge eingeholt. Da sich auch daraus – wie bereits aus der Befra- gung – keine weiteren konkreten Anhaltspunkte auf pfändbares Vermögen des Beschwerdegegners ergeben hatten, konnte das Betreibungsamt diesbezüglich von weiteren Abklärungen absehen, und es ist ihm kein Vorwurf zu machen.

- 13 - 4.4.1.3 Im Übrigen vermag auch das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter Vorgetragene daran nichts zu ändern. So wirft sie verschiedene Fragen darüber auf, weshalb der Konkurs über die 'F._____ AG' wiedereröffnet worden sei, zur Finanzierung bzw. zum angeblichen Eintausch der Fahrzeuge, zur allfälligen Nutzung derselben durch den Beschwerdegegner und zu einem Durchgriff auf das Vermögen der 'F._____ AG' oder anderer Unterneh- men, und stellt allgemeine Überlegungen dazu an, dass der Beschwerdegegner angeblich ein 'Firmenkonglomerat' zur Verschiebung von Vermögenswerten ge- nutzt habe (act. 23 S. 5 f. Rz. 3; bereits vor Vorinstanz insb. in act. 16). Indes handelt es sich bei all diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin letztlich um nichts als Mutmassungen bzw. unspezifische Verdächtigungen, und die dahinter stehenden Überlegungen der Beschwerdeführerin sind auch über weite Teile schwer nachzuvollziehen bzw. nicht schlüssig. Der Beschwerdeführerin gelingt es insbesondere nicht, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für weitere Vermögens- werte des Beschwerdegegners zu nennen, welche durch das Betreibungsamt ge- pfändet werden könnten. Es bleibt gestützt auf die Ausführungen der Beschwer- deführerin zudem unklar, welche weiteren Nachforschungen das Betreibungsamt konkret vorzunehmen gehabt hätte. Damit bleibt mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt unklar, worauf sie mit ihren Beanstandungen ge- nau zielt. Auf die entsprechenden Ausführungen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 4.4.1.4 Festzuhalten ist an dieser Stelle zuhanden der Beschwerdeführerin aber doch, dass es sich weder beim Betreibungsamt noch bei der Aufsichtsbehörde um eine Polizeibehörde handelt, welche von sich aus nach deliktischem Verhalten bzw. in strafbarer Weise verheimlichten Vermögenswerten des Schuldners zu for- schen bzw. diesen nach allfälligen deliktischen wirtschaftlichen Verflechtungen zu durchleuchten hat, um so allfällig pfändbares Vermögen aufzuspüren (vgl. E. III./4.2.). Insbesondere ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin wiederholt angerufenen Untersuchungsgrundsatz nichts anderes, und sie geht mit ihrer Vorstellung fehl, dieser verpflichte das Betreibungsamt ohne stichhaltige An- haltspunkte zu einer detaillierten detektivischen Aufarbeitung der Vermögenssitu- ation eines Schuldners. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin, ihrer An-

- 14 - sicht nach zu pfändende Vermögenswerte hinreichend konkret zu bezeichnen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen ein deliktisches Verhalten des Be- schwerdegegners geltend machen will bzw. zu erkennen glaubt und zumindest sinngemäss ausführt, der Beschwerdegegner habe ihm wirtschaftlich zugehörige Vermögenswerte (trotz Strafandrohung nach Art. 163, 164 und 323 Ziff. 2 StGB, vgl. act. 7/9) gegenüber dem Betreibungsamt verschwiegen oder solche unter Schädigung der Gläubiger beiseite geschafft (insb. act. 23 S. 4 ff.), steht es ihr frei, eine entsprechende Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zu deponie- ren. 4.4.1.5 Dem Betreibungsamt kann folglich in diesem Punkt keine Verletzung der Verfahrensbestimmungen vorgeworfen werden, und die Beschwerde ist diesbe- züglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin im weiteren geltend macht, die Vorinstanz sei auf ihren Einwand nicht eingegangen, die Aktien der 'D4._____ ag' hätten im Widerspruchsverfahren gepfändet werden müssen, da das "Amt keine Angaben über die Gegenleistung der Ehefrau" mache und zudem offensichtlich sei, dass der Schuldner sein Vermögen zum Nachteil der Gläubiger vermindert habe, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 20 E. III./3.3.5.) zu verwei- sen: Die Vorinstanz erwog, die 100 Namenaktien befänden sich gemäss dem Ak- tienbuch der Gesellschaft seit dem 1. Juli 2019 im Eigentum der Ehefrau des Be- schwerdegegners, worauf das Betreibungsamt korrekterweise in der Pfändungs- urkunde hingewiesen habe (vgl. E.I./1.3.). Es sei nun Sache der Beschwerdefüh- rerin, eine Anfechtungsklage zu erheben, sollte sie sich auf den Standpunkt stel- len, bei der Übertragung der Aktien vom Beschwerdegegner an seine Ehefrau lie- ge eine anfechtbare Rechtshandlung gemäss Art. 285 ff. SchKG vor. Zudem setzte sich die Vorinstanz auch mit dem Vorbringen der Beschwer- deführerin zu einem angeblichen "Mantelhandel" auseinander. So hatte die Be- schwerdeführerin geltend gemacht, der Beschwerdegegner sei aufgrund eines nichtigen Mantelhandels in den Besitz des D4._____ ag' gelangt, womit (so die Beschwerdeführerin) auch seine Ehefrau nicht gültig Eigentum an den Aktien ha- be erwerben können (vgl. Standpunkt Beschwerdeführerin in der Stellungnahme

- 15 - vom 9. Juni 2020, act. 16). Die Vorinstanz erwog hierzu, läge der Firmenüber- nahme ein nichtiges Rechtsgeschäft zu Grunde, so wäre auch der Beschwerde- gegner selbst nie Eigentümer der Aktien geworden, womit diese von vornherein nicht im Betreibungsverfahren gepfändet werden könnten (vgl. act. 20 E. III./3.3.5. zweiter Abschnitt). 4.4.2.2 Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin mit- tels Anfechtungsklage (Pauliana) gegen die Übertragung der Aktien an die Ehe- frau vorzugehen habe, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, und sie setzt diesen insbesondere nichts entgegen. Sie wiederholt lediglich ihren vo- rinstanzlichen Standpunkt, indem sie geltend macht, die Aktien seien zu pfänden und das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG anwendbar, und sie er- gänzt diesen losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid um diverse Überlegungen (vgl. act. 1 S. 6 Rz. 9; vor der Kammer: act. 23 S. 7 Rz. 5). Dies genügt einer hin- reichenden Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist. Es ist der Vorinstanz aber auch inhaltlich zu folgen: Zum einen hat das Betreibungsamt die Aktien, welche ge- mäss Aktienbuch der D4._____ ag' im Eigentum der Ehefrau und damit offen- sichtlich im Dritteigentum stehen (vgl. act. 7/13), zurecht nicht gepfändet (vgl. BGE 105 III 112 E. 4 und 5; vgl. zur Beweiskraft des Aktienbuches Art. 686 Abs. 4 OR u. BGE 137 III 460 E. 3.2.2). Sofern die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Übertragung der Aktien vom Beschwerdegegner auf seine Ehefrau sei in der Absicht, die Gläubiger zu schädigen, erfolgt, so handelt es sich hierbei um einen Anwendungsfall einer Anfechtungsklage nach Art. 286 ff. SchKG. In deren Rah- men wird es denn auch dem Beschwerdegegner als Schuldner obliegen, zu be- weisen, dass zwischen Leistung und Gegenleistung kein Missverhältnis bestan- den hat, und entsprechende Informationen sind nicht bereits durch das Betrei- bungsamt erhältlich zu machen. Zudem steht der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt die Möglichkeit einer Strafanzeige offen, soweit sie der Meinung ist, der Aktienübertrag stelle ein deliktisches Verhalten dar (vgl. SK SchKG-MAIER,

4. Aufl. 2017, Art. 285 N 9 u. 18, insb. mit Verweis auf Art. 163 ff. StGB).

- 16 - 4.4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann wiederum Ausführungen, dass ih- rer Ansicht nach ein unzulässiger Mantelhandel vorliege, ohne jedoch darzutun, woraus sie dies konkret ableitet (act. 23 S. 7 unten). Es handelt sich damit um blosse, nicht weiter konkretisierte Mutmassung der Beschwerdeführerin. Weder das Betreibungsamt noch das Aufsichtsorgan haben diesen pauschalen Verdäch- tigungen weiter nachzugehen. Den vorinstanzlichen Erwägungen, der Beschwerdegegner selbst wäre – lä- ge tatsächlich ein nichtiger Mantelhandel vor – ebenfalls nie Eigentümer der Ak- tien geworden, widerspricht die Beschwerdeführerin nicht, sondern beharrt (sinn- gemäss) darauf, der Beschwerdegegner habe lediglich seiner Ehefrau nicht gültig Eigentum verschaffen können (act. 23 S. 7 f.). Immerhin greift die Beschwerde- führerin die Erwägungen der Vorinstanz insofern auf, als sie ausführt, dass – folg- te man der Vorinstanz und gehe davon aus, dass auch der Beschwerdegegner nie Eigentümer der Aktien geworden sei – sämtliches Vermögen, welches dieser in die 'D4._____ ag' eingelegt habe, logischerweise diesem zuzuordnen und der Pfändung zuzuführen sei (act. 23 S. 7 Mitte/unten). Was genau die Beschwerde- führerin indes mit dem 'eingelegten Vermögen' meint, namentlich ob dies der Kaufpreis der Aktien oder sonstige Investitionen in die 'D4._____ ag' sein sollen bzw. was konkret zu pfänden wäre, bleibt unklar und darauf braucht ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden. Es bleibt dabei, dass sich der Wert der D4._____ ag' in Form der Aktien aktuell im Eigentum der Ehefrau des Beschwer- degegners befindet. 4.4.3.1 Die Vorinstanz setzte sich sodann mit den von der Beschwerdeführerin kritisierten, in der Pfändungsurkunde durch das Betreibungsamt angenommenen Schätzwerte der Aktien der 'E._____ AG in Liquidation' und der 'D3._____ ag' auseinander und erwog, gegen die Schätzung des Betreibungsamtes sei nichts einzuwenden resp. es habe sein Ermessen nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin lege denn auch nicht dar, weshalb sie mit der Schätzung nicht einverstanden sei. Ohnehin käme dem Schätzwert in der vorliegenden Pfändung nur eine relativierte Bedeutung zu, da sich weder die Frage der Unter- noch Überpfändung stelle (act. 22 E. III./3.3.4.)

- 17 - 4.4.3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde an die Kammer wie- derum in allgemeiner Weise die durch das Betreibungsamt vorgenommene Schätzung, ohne dass erkennbar wäre, ob sie den vom Betreibungsamt ange- nommenen Wert als zu hoch oder zu tief monieren möchte (act. 23 S. 5 Rz. 2). Welche (schützenswerten) Interessen die Beschwerdeführerin mit ihren Ausfüh- rungen zum Schätzwert verfolgt, bliebt zudem offen, widerspricht sie doch der Vorinstanz nicht, dass keine Über- oder Unterpfändung drohe, und ist für die Be- schwerdeführerin zur Befriedigung ihrer Forderung letztlich ohnehin das erzielte Verwertungsergebnis von Relevanz. Soweit die Beschwerdeführerin zudem gel- tend macht, das Betreibungsamt habe die Aktienbücher, welche es der Schätzung zu Grunde zu legen habe, gestützt auf Art. 91 Abs. 3 SchKG mittels Polizeigewalt einzuholen gehabt, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Fragen, ob das Betrei- bungsamt von dieser Bestimmung Gebrauch machen will, zum einen in seinem Ermessen liegt, und in dieses ist nicht ohne Not einzugreifen. Zum andern aber richtet sich die Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 SchKG auch lediglich gegen die Person des Schuldners und es ist zumindest fraglich, ob gestützt darauf Zugang zu den Räumlichkeiten einer Dritten zwecks Sicherung von Geschäftsbüchern er- langt werden könnte (vgl. BSK SchKG-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 91 N 20 ff.). 4.4.4 Zu den weiteren Erwägungen der Vorinstanz (act. 22 E. 3.3.2.2. [amtliche Verwahrung der Aktien der D2._____ ag' und 'E._____ AG in Liquidation'], E. 3.3.3. [Armbanduhr IWC], E. 4. [Einkommenspfändung]), äussert sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht mehr, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5. Damit erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin insgesamt als unbegründet, und sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Par- teientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 18 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 23, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je ge- gen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

6. August 2020