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PS200145

Einkommenspfändung

Zürich OG · 2020-08-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Zürich 4 vom

26. Februar 2020 wurde am 21. Januar 2020 die BVG-Rente der Beschwerdefüh- rerin im Umfang von Fr. 649.-- pro Monat gepfändet (act. 2/9). Am 2. Juni 2020 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungs- ämter und erhob Beschwerde gegen die Pfändung ihrer BVG-Rente in Höhe von Fr. 1'947.-- im März 2020 durch das Betreibungsamt Zürich 4 (act. 1). Mit Zirkula- tionsbeschluss vom 9. Juni 2020 trat das Bezirksgericht Zürich mangels eines An- trages und einer hinreichenden Begründung auf die Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 7).

E. 2 Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2020 (Datum Poststempel) "Rekurs" beim Bezirksgericht (act. 9), welches die Eingabe am 30. Juni 2020 unter Beilage der vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Behandlung überwies (act. 8 und act. 1-5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zusammengefasst aus, sie möchte nur klarstellen, dass es ihr nicht um "die gepfändeten Fr. 634.--" gehe, sondern darum, dass man dafür ihre ganze BGV-Rente in Höhe von Fr. 1'998.75 gepfändet habe und bis heute noch nicht abgerechnet worden sei. Ihre vierteljähr- liche BVG-Rente ergänze ihre AHV-Rente für ihren Lebensunterhalt, monatlich eine Gesamtsumme von Fr. 2'880.--. Damit müsse sie ihre Sozialleistungen de- cken und für die Steuern sparen und alles bezahlen, was so anfalle, wie Rech- nungen, Strom und Zahnarzt. Es sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass ihre ganze Rente gepfändet worden sei. Das sei ihr auf Anfragen von der B._____ mitgeteilt worden, nachdem die Rente nicht auf ihr Konto überwiesen worden sei. Man wer- fe ihr vor, dass sie beim letzten Schreiben des Gerichts zu spät Beschwerde ein- gelegt habe. Im damaligen Zeitpunkt habe sie 14 Tage eine schwere Erkäl- tung/starke Grippe gehabt, sie habe aber ihren Termin bei der Rechtsauskunft

- 3 - Anwaltskollektiv eingehalten. Da sei ihr mitgeteilt worden, dass sie den Rekurs sofort abschicken solle, um die Frist einzuhalten (act. 9).

E. 4 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln be- handelt wird (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011), ist das als "Rekurs" erhobene Rechtsmittel somit als Beschwerde entgegenzunehmen. Zudem ist die rechtzeitige, versehentliche Postaufgabe an die erste Instanz fristwahrend (BGE 140 III 636).

E. 5 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegen- heit, die Beschwerde zu begründen, ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des an- gefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (ZK ZPO-RETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 1 und 3). Bei Geldforderungen ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Fehlt es an einem bezifferten An- trag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2 und 4.3; OGer ZH, PC120016 vom 8. Mai 2012, E. 2.1; OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni

- 4 - 2011, bestätigt mit BGer, 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3; OGer ZH, PC110041 vom 7. November 2011, E. 4.1). Die Anforderungen an die Stellung ei- nes Antrags werden bei Laien weniger streng verstanden (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22.8.2011 E. 3.2; OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016; vgl. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 311 N 13 bzw. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll.

E. 6 Die Beschwerdeführerin wiederholt mit der Beschwerde im Wesentlichen, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat (vgl. act. 1). Eine Auseinander- setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Darüber hinaus formuliert die Beschwerdeführerin keinen Antrag in der Sache. Einen solchen lässt sich auch nicht sinngemäss erkennen, zumal die Beschwerdeführerin die Einkommenspfändung von monatlich Fr. 649.-- explizit nicht beanstandet. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin offenbar, dass es sich dabei um die gesamte monatliche BVG-Rente handelt. Die BVG-Rente im Gesamtbetrag von Fr. 7'788.-- pro Jahr wird der Beschwerdeführerin vierteljährlich, also alle 3 Monate, ausbe- zahlt, wobei die Rentenzahlung für das zweite Quartal am 25. März 2020 erfolgte (vgl. act. 2/2, act. 2/6 und act. 2/7). Demnach ist richtigerweise der (gesamte) Be- trag in Höhe von Fr. 1'947.-- zu pfänden, was der Summe von Fr. 649.-- für drei Monate entspricht (3 x Fr. 649.-- = Fr. 1'947.--). Darauf hat auch die Vorinstanz bereits zutreffend hingewiesen (vgl. act. 7 S. 3). Da die Beschwerde den genann- ten rechtlichen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.

E. 7 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 4, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  6. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200145-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 11. August 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Einkommenspfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juni 2020 (CB200082)

- 2 - Erwägungen:

1. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Zürich 4 vom

26. Februar 2020 wurde am 21. Januar 2020 die BVG-Rente der Beschwerdefüh- rerin im Umfang von Fr. 649.-- pro Monat gepfändet (act. 2/9). Am 2. Juni 2020 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungs- ämter und erhob Beschwerde gegen die Pfändung ihrer BVG-Rente in Höhe von Fr. 1'947.-- im März 2020 durch das Betreibungsamt Zürich 4 (act. 1). Mit Zirkula- tionsbeschluss vom 9. Juni 2020 trat das Bezirksgericht Zürich mangels eines An- trages und einer hinreichenden Begründung auf die Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 7).

2. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2020 (Datum Poststempel) "Rekurs" beim Bezirksgericht (act. 9), welches die Eingabe am 30. Juni 2020 unter Beilage der vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Behandlung überwies (act. 8 und act. 1-5).

3. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zusammengefasst aus, sie möchte nur klarstellen, dass es ihr nicht um "die gepfändeten Fr. 634.--" gehe, sondern darum, dass man dafür ihre ganze BGV-Rente in Höhe von Fr. 1'998.75 gepfändet habe und bis heute noch nicht abgerechnet worden sei. Ihre vierteljähr- liche BVG-Rente ergänze ihre AHV-Rente für ihren Lebensunterhalt, monatlich eine Gesamtsumme von Fr. 2'880.--. Damit müsse sie ihre Sozialleistungen de- cken und für die Steuern sparen und alles bezahlen, was so anfalle, wie Rech- nungen, Strom und Zahnarzt. Es sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass ihre ganze Rente gepfändet worden sei. Das sei ihr auf Anfragen von der B._____ mitgeteilt worden, nachdem die Rente nicht auf ihr Konto überwiesen worden sei. Man wer- fe ihr vor, dass sie beim letzten Schreiben des Gerichts zu spät Beschwerde ein- gelegt habe. Im damaligen Zeitpunkt habe sie 14 Tage eine schwere Erkäl- tung/starke Grippe gehabt, sie habe aber ihren Termin bei der Rechtsauskunft

- 3 - Anwaltskollektiv eingehalten. Da sei ihr mitgeteilt worden, dass sie den Rekurs sofort abschicken solle, um die Frist einzuhalten (act. 9).

4. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln be- handelt wird (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011), ist das als "Rekurs" erhobene Rechtsmittel somit als Beschwerde entgegenzunehmen. Zudem ist die rechtzeitige, versehentliche Postaufgabe an die erste Instanz fristwahrend (BGE 140 III 636).

5. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegen- heit, die Beschwerde zu begründen, ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des an- gefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (ZK ZPO-RETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 1 und 3). Bei Geldforderungen ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Fehlt es an einem bezifferten An- trag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2 und 4.3; OGer ZH, PC120016 vom 8. Mai 2012, E. 2.1; OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni

- 4 - 2011, bestätigt mit BGer, 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3; OGer ZH, PC110041 vom 7. November 2011, E. 4.1). Die Anforderungen an die Stellung ei- nes Antrags werden bei Laien weniger streng verstanden (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22.8.2011 E. 3.2; OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016; vgl. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 311 N 13 bzw. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll.

6. Die Beschwerdeführerin wiederholt mit der Beschwerde im Wesentlichen, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat (vgl. act. 1). Eine Auseinander- setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Darüber hinaus formuliert die Beschwerdeführerin keinen Antrag in der Sache. Einen solchen lässt sich auch nicht sinngemäss erkennen, zumal die Beschwerdeführerin die Einkommenspfändung von monatlich Fr. 649.-- explizit nicht beanstandet. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin offenbar, dass es sich dabei um die gesamte monatliche BVG-Rente handelt. Die BVG-Rente im Gesamtbetrag von Fr. 7'788.-- pro Jahr wird der Beschwerdeführerin vierteljährlich, also alle 3 Monate, ausbe- zahlt, wobei die Rentenzahlung für das zweite Quartal am 25. März 2020 erfolgte (vgl. act. 2/2, act. 2/6 und act. 2/7). Demnach ist richtigerweise der (gesamte) Be- trag in Höhe von Fr. 1'947.-- zu pfänden, was der Summe von Fr. 649.-- für drei Monate entspricht (3 x Fr. 649.-- = Fr. 1'947.--). Darauf hat auch die Vorinstanz bereits zutreffend hingewiesen (vgl. act. 7 S. 3). Da die Beschwerde den genann- ten rechtlichen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.

7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 4, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

13. August 2020