Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Neue Anträge, neue Tatsa-
- 4 - chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
5. Die Vorinstanz führte u.a. aus, auf die Strafanzeige gegen B._____ sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Strafanzeige sei bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzureichen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Mangels eines Anfangsverdachts bestehe kein Anlass, die Strafan- zeige wegen Verleumdung von Amtes wegen an die zuständigen Strafunter- suchungsbehörde weiterzuleiten (Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 167 Abs. 1 GOG; …). Soweit sich die Beschwerde gegen den Verlustschein Nr. 1 vom
27. April 2020 in der Betreibung Nr. 2 richte (…), sei darauf mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (…) (act. 7 Erw. 3-4). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdever- fahren CB190137-L entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerde- führers (…) im massgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Verlustscheins am 27. April 2020 (act. 2/2) rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Da der damalige und heutige Beschwerdeführer mit der Zustellung des Ge- richtsentscheides habe rechnen müssen, gelte der Gerichtsentscheid vom
25. März 2020 mit unbenütztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist per 3. April 2020 als zugestellt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; act. 3/20/3). Nachdem die damalige Beschwerde gegen die Pfändung Nr. 2 rechtskräftig abgewiesen worden sei (act. 3/19), habe das Betreibungsamt Zürich 1 die Pfändung Nr. 3 weiterführen dürfen und müssen, was schliess- lich zur Ausstellung des Verlustscheins Nr. 1 nach Art. 115 SchKG geführt habe (act. 2/2). Die Eingabe gebe in diesem Sinne auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 SchKG) (act. 7 Erw. 5).
6. a) Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Erwägungen weitgehend nicht auseinander und kam seiner Begründungspflicht nicht nach. Er hält da- ran fest, dass die Betreibung haltlos sei, da er nicht unter das Versiche- rungsobligatorium in der Krankenpflegeversicherung falle. Er sei von der
- 5 - Krankenversicherungspflicht befreit. Er selbst habe keinen Vertrag mit der Gläubigerin abgeschlossen, das hätten Beamte des Kreisbüros 1 gemacht (act. 8 sinngemäss). Damit bestreitet er erneut die dem Verlustschein zugrundeliegende Betrei- bungsforderung (Betreibung Nr. 2) der C._____ SA (vgl. act. 2/2). Dies kann er heute nicht mehr geltend machen. Zudem hatte der Beschwerdeführer in der hier relevanten Betreibung Nr. 2 rechtzeitig, am 13. Juni 2018, Rechts- vorschlag erhoben. Dies wurde im Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2018 des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter im Verfahren CB180094-L festgestellt, und es wurden die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. 4 und 2 vom 4. Mai 2018 als nichtig erklärt (act. 3/12A/23). Die C._____ AG hob den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 8. März 2019 auf (act. 3/5/1 S. 3). Da der Beschwerdeführer dagegen keine Einsprache erhoben hatte, er- wuchs die Verfügung am 9. April 2019 in Rechtskraft (act. 3/5/1 S. 5). Die Gläubigerin stellte am 18. April 2019 das Fortsetzungsbegehren (act. 3/5/1 S. 1). Das Betreibungsamt musste - entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers - keine Abklärungen beim Kreisbüro I bezüglich des Ab- schlusses der Grundversicherung tätigen. Die Rechtmässigkeit der Fortset- zung der Betreibung wurde im Übrigen im Zirkulationsbeschluss vom 25. März 2020 des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter im Verfahren CB190137-L abge- handelt (vgl. dazu act. 3/19 Erw. 4.1). Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägung verwiesen werden (act. 7 Erw. 5). Nachdem der Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 8. März 2019 durch die Gläubigerin beseitigt worden war, musste der Beschwerde- führer - entgegen seinen Ausführungen - damit rechnen, dass diese das Fortsetzungsbegehren stellen wird. Der Beschwerdeführer wies in seiner vorliegenden Beschwerde auf ein hängiges Verfahren beim "Aufsichtsamt für Betreibungsämter" hin. Wenn er damit das vorinstanzliche Verfahren CB190131-L meinte, das mit Zirkulationsbeschluss vom 11. September 2019 erledigt wurde - er reichte S. 1 des Beschlusses als Beilage ein (vgl. act.
- 6 - 10/2) -, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss rechtskräftig wur- de. Sowohl das Obergericht (Beschluss vom 15. Oktober 2019) wie auch das Bundesgericht (Urteil vom 4. November 2019) traten auf die Beschwer- de nicht ein (vgl. act. 12).
b) Den Schuldner trifft im Rahmen des Pfändungsverfahrens gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eine umfassende Auskunfts- und in diesem Sin- ne auch Mitwirkungspflicht. Diese besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte, zur Verfü- gung zu stellen. Sie umfasst alle Vermögensgegenstände, die sich im Ge- wahrsam des Schuldners oder eines Dritten befinden (Bank- und Post- checkkonti), Forderungen auf Bezahlungen einer bestimmten Geldsumme und Rechte gegenüber Dritten (s. zum Ganzen z.B.: BSK SchKG I- LEBRECHT, 2. Auflage, Art. 91 N 9 ff.; SK SchKG-WINKLER, 4. Auflage, Art. 91 N 12 ff.; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Auflage, Art. 91 N 1 ff., vgl. auch BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015, Erw. 5.3). Da der Beschwerdeführer Aussagen zu seinen Vermögens- und Einkom- mensverhältnissen verweigerte (vgl. act. 2/2 S. 2), durfte das Betreibungs- amt bei Bankinstituten Informationen einholen. Zu Recht stellte die Vor- instanz fest, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstan- den und deshalb nicht von Amtes wegen einzuschreiten sei. Im Übrigen ist ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre als Nebenwirkung eines ordnungs- gemässen Pfändungsvollzuges vom Schuldner regelmässig in Kauf zu neh- men (vgl. BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Auflage, Art. 91 N 14 u.H.a. BGE 111 III 52 Erw. 3).
7. Der Beschwerdeführer beharrte ferner darauf, dass die Strafanzeige bear- beitet werde. Es sei ihm - so der Beschwerdeführer - gestattet, seine einge- reichte Strafanzeige zu rechtfertigen (act. 8 S. 2). Auch hier geht er auf die Ausführungen der Vorinstanz nicht ein und diesbe- züglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen hat die Vor-
- 7 - instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sie für die Behandlung der Straf- anzeige nicht zuständig sei und die Voraussetzungen für eine Weiterleitung an die zuständige Behörde fehlten.
8. Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
9. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos, deshalb wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung hinfällig. Es werden aber auch keine Parteientschädigungen zugesprochen, weshalb auf das Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung nicht einzu- treten ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (Datum Poststempel) erstattete der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Strafanzeige gegen das Betrei- bungsamt Zürich 1, B._____, wegen "Verleumdung / Rufschädigung und einseitige Verfügungsmassnahmen während eines laufenden Verfahrens". Er warf der Stellvertreterin des Betreibungsbeamten von Zürich 1 vor, sie habe durch die "unrechtmässige Ausstellung" des Verlustscheins Nr. 1 vom
27. April 2020 "während eines hängigen Verfahrens … der aktuellen Ge- setzgebung nicht entsprochen". Zudem habe sie sich "ungesetzlich und strafrechtlich" über ihn geäussert, indem sie ihn im Verlustschein als renitent bezeichnet habe. Andere Bezeichnungen seien weder nachvollzieh- noch belegbar. Zudem habe sie unrechtsmässig Erkundigungen bzw. Auskünfte (bei der Bank) eingeholt und dort "schädigende und missbräuchliche Ver- leumdungen abgegeben", welche zu erheblichem, finanziellem Schaden im geschäftlichen Umfeld geführt habe. Daraus habe die einseitige Kündigung der Bank- und Kundenbeziehungen resultiert. Er beantrage die "Aussetzung des Verlustscheins" infolge Rechtsmissbrauchs, bis über das laufende Ver- fahren entschieden sei. Die Anzeige bezüglich unwahrer und (ehr-)ver- letzender Äusserungen sei zu ahnden unter Berücksichtigung von Schaden- ersatzansprüchen der klagenden Partei (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Mai 2020 trat das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegen- standslos geworden ab (act. 7 Dispositiv Ziffern 1 und 4). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 zugestellt (act. 11). Dagegen erhob er innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss, der vorin- stanzliche Entscheid sei aufzuheben (zu sistieren) und neu zu beurteilen. Die Strafanzeige / Rückweisung des Verlustscheines und "ff" seien weiter zu bearbeiten. Die angezeigten Verfehlungen der Angestellten des Betrei- bungsamtes seien auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen. Es sei ihm für die
- 3 - lange "Zeitdauer" eine Entschädigung zuzusprechen. Ferner verlangte er unentgeltliche Rechtspflege (act. 8 S. 3).
E. 2 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren.
E. 3 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 ZPO).
E. 4 Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Be- schwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Neue Anträge, neue Tatsa-
- 4 - chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
E. 5 Die Vorinstanz führte u.a. aus, auf die Strafanzeige gegen B._____ sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Strafanzeige sei bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzureichen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Mangels eines Anfangsverdachts bestehe kein Anlass, die Strafan- zeige wegen Verleumdung von Amtes wegen an die zuständigen Strafunter- suchungsbehörde weiterzuleiten (Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 167 Abs. 1 GOG; …). Soweit sich die Beschwerde gegen den Verlustschein Nr. 1 vom
27. April 2020 in der Betreibung Nr. 2 richte (…), sei darauf mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (…) (act. 7 Erw. 3-4). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdever- fahren CB190137-L entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerde- führers (…) im massgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Verlustscheins am 27. April 2020 (act. 2/2) rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Da der damalige und heutige Beschwerdeführer mit der Zustellung des Ge- richtsentscheides habe rechnen müssen, gelte der Gerichtsentscheid vom
25. März 2020 mit unbenütztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist per 3. April 2020 als zugestellt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; act. 3/20/3). Nachdem die damalige Beschwerde gegen die Pfändung Nr. 2 rechtskräftig abgewiesen worden sei (act. 3/19), habe das Betreibungsamt Zürich 1 die Pfändung Nr. 3 weiterführen dürfen und müssen, was schliess- lich zur Ausstellung des Verlustscheins Nr. 1 nach Art. 115 SchKG geführt habe (act. 2/2). Die Eingabe gebe in diesem Sinne auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 SchKG) (act. 7 Erw. 5).
E. 6 a) Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Erwägungen weitgehend nicht auseinander und kam seiner Begründungspflicht nicht nach. Er hält da- ran fest, dass die Betreibung haltlos sei, da er nicht unter das Versiche- rungsobligatorium in der Krankenpflegeversicherung falle. Er sei von der
- 5 - Krankenversicherungspflicht befreit. Er selbst habe keinen Vertrag mit der Gläubigerin abgeschlossen, das hätten Beamte des Kreisbüros 1 gemacht (act. 8 sinngemäss). Damit bestreitet er erneut die dem Verlustschein zugrundeliegende Betrei- bungsforderung (Betreibung Nr. 2) der C._____ SA (vgl. act. 2/2). Dies kann er heute nicht mehr geltend machen. Zudem hatte der Beschwerdeführer in der hier relevanten Betreibung Nr. 2 rechtzeitig, am 13. Juni 2018, Rechts- vorschlag erhoben. Dies wurde im Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2018 des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter im Verfahren CB180094-L festgestellt, und es wurden die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. 4 und 2 vom 4. Mai 2018 als nichtig erklärt (act. 3/12A/23). Die C._____ AG hob den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 8. März 2019 auf (act. 3/5/1 S. 3). Da der Beschwerdeführer dagegen keine Einsprache erhoben hatte, er- wuchs die Verfügung am 9. April 2019 in Rechtskraft (act. 3/5/1 S. 5). Die Gläubigerin stellte am 18. April 2019 das Fortsetzungsbegehren (act. 3/5/1 S. 1). Das Betreibungsamt musste - entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers - keine Abklärungen beim Kreisbüro I bezüglich des Ab- schlusses der Grundversicherung tätigen. Die Rechtmässigkeit der Fortset- zung der Betreibung wurde im Übrigen im Zirkulationsbeschluss vom 25. März 2020 des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter im Verfahren CB190137-L abge- handelt (vgl. dazu act. 3/19 Erw. 4.1). Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägung verwiesen werden (act. 7 Erw. 5). Nachdem der Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 8. März 2019 durch die Gläubigerin beseitigt worden war, musste der Beschwerde- führer - entgegen seinen Ausführungen - damit rechnen, dass diese das Fortsetzungsbegehren stellen wird. Der Beschwerdeführer wies in seiner vorliegenden Beschwerde auf ein hängiges Verfahren beim "Aufsichtsamt für Betreibungsämter" hin. Wenn er damit das vorinstanzliche Verfahren CB190131-L meinte, das mit Zirkulationsbeschluss vom 11. September 2019 erledigt wurde - er reichte S. 1 des Beschlusses als Beilage ein (vgl. act.
- 6 - 10/2) -, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss rechtskräftig wur- de. Sowohl das Obergericht (Beschluss vom 15. Oktober 2019) wie auch das Bundesgericht (Urteil vom 4. November 2019) traten auf die Beschwer- de nicht ein (vgl. act. 12).
b) Den Schuldner trifft im Rahmen des Pfändungsverfahrens gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eine umfassende Auskunfts- und in diesem Sin- ne auch Mitwirkungspflicht. Diese besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte, zur Verfü- gung zu stellen. Sie umfasst alle Vermögensgegenstände, die sich im Ge- wahrsam des Schuldners oder eines Dritten befinden (Bank- und Post- checkkonti), Forderungen auf Bezahlungen einer bestimmten Geldsumme und Rechte gegenüber Dritten (s. zum Ganzen z.B.: BSK SchKG I- LEBRECHT, 2. Auflage, Art. 91 N 9 ff.; SK SchKG-WINKLER, 4. Auflage, Art. 91 N 12 ff.; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Auflage, Art. 91 N 1 ff., vgl. auch BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015, Erw. 5.3). Da der Beschwerdeführer Aussagen zu seinen Vermögens- und Einkom- mensverhältnissen verweigerte (vgl. act. 2/2 S. 2), durfte das Betreibungs- amt bei Bankinstituten Informationen einholen. Zu Recht stellte die Vor- instanz fest, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstan- den und deshalb nicht von Amtes wegen einzuschreiten sei. Im Übrigen ist ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre als Nebenwirkung eines ordnungs- gemässen Pfändungsvollzuges vom Schuldner regelmässig in Kauf zu neh- men (vgl. BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Auflage, Art. 91 N 14 u.H.a. BGE 111 III 52 Erw. 3).
E. 7 Der Beschwerdeführer beharrte ferner darauf, dass die Strafanzeige bear- beitet werde. Es sei ihm - so der Beschwerdeführer - gestattet, seine einge- reichte Strafanzeige zu rechtfertigen (act. 8 S. 2). Auch hier geht er auf die Ausführungen der Vorinstanz nicht ein und diesbe- züglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen hat die Vor-
- 7 - instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sie für die Behandlung der Straf- anzeige nicht zuständig sei und die Voraussetzungen für eine Weiterleitung an die zuständige Behörde fehlten.
E. 8 Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
E. 9 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos, deshalb wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung hinfällig. Es werden aber auch keine Parteientschädigungen zugesprochen, weshalb auf das Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung nicht einzu- treten ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen 1-2 unter Beilage eines Doppels von act. 8, und unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 8 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
- August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200128-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 7. August 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. B._____,
2. C._____ SA, Beschwerdegegnerinnen, betreffend Strafanzeige / Verlustschein Nr. 1 vom 27. April 2020 Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Mai 2020 (CB200079)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (Datum Poststempel) erstattete der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Strafanzeige gegen das Betrei- bungsamt Zürich 1, B._____, wegen "Verleumdung / Rufschädigung und einseitige Verfügungsmassnahmen während eines laufenden Verfahrens". Er warf der Stellvertreterin des Betreibungsbeamten von Zürich 1 vor, sie habe durch die "unrechtmässige Ausstellung" des Verlustscheins Nr. 1 vom
27. April 2020 "während eines hängigen Verfahrens … der aktuellen Ge- setzgebung nicht entsprochen". Zudem habe sie sich "ungesetzlich und strafrechtlich" über ihn geäussert, indem sie ihn im Verlustschein als renitent bezeichnet habe. Andere Bezeichnungen seien weder nachvollzieh- noch belegbar. Zudem habe sie unrechtsmässig Erkundigungen bzw. Auskünfte (bei der Bank) eingeholt und dort "schädigende und missbräuchliche Ver- leumdungen abgegeben", welche zu erheblichem, finanziellem Schaden im geschäftlichen Umfeld geführt habe. Daraus habe die einseitige Kündigung der Bank- und Kundenbeziehungen resultiert. Er beantrage die "Aussetzung des Verlustscheins" infolge Rechtsmissbrauchs, bis über das laufende Ver- fahren entschieden sei. Die Anzeige bezüglich unwahrer und (ehr-)ver- letzender Äusserungen sei zu ahnden unter Berücksichtigung von Schaden- ersatzansprüchen der klagenden Partei (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Mai 2020 trat das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegen- standslos geworden ab (act. 7 Dispositiv Ziffern 1 und 4). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 zugestellt (act. 11). Dagegen erhob er innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss, der vorin- stanzliche Entscheid sei aufzuheben (zu sistieren) und neu zu beurteilen. Die Strafanzeige / Rückweisung des Verlustscheines und "ff" seien weiter zu bearbeiten. Die angezeigten Verfehlungen der Angestellten des Betrei- bungsamtes seien auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen. Es sei ihm für die
- 3 - lange "Zeitdauer" eine Entschädigung zuzusprechen. Ferner verlangte er unentgeltliche Rechtspflege (act. 8 S. 3).
2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren.
3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 ZPO).
4. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Be- schwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Neue Anträge, neue Tatsa-
- 4 - chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
5. Die Vorinstanz führte u.a. aus, auf die Strafanzeige gegen B._____ sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Strafanzeige sei bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzureichen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Mangels eines Anfangsverdachts bestehe kein Anlass, die Strafan- zeige wegen Verleumdung von Amtes wegen an die zuständigen Strafunter- suchungsbehörde weiterzuleiten (Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 167 Abs. 1 GOG; …). Soweit sich die Beschwerde gegen den Verlustschein Nr. 1 vom
27. April 2020 in der Betreibung Nr. 2 richte (…), sei darauf mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (…) (act. 7 Erw. 3-4). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdever- fahren CB190137-L entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerde- führers (…) im massgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Verlustscheins am 27. April 2020 (act. 2/2) rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Da der damalige und heutige Beschwerdeführer mit der Zustellung des Ge- richtsentscheides habe rechnen müssen, gelte der Gerichtsentscheid vom
25. März 2020 mit unbenütztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist per 3. April 2020 als zugestellt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; act. 3/20/3). Nachdem die damalige Beschwerde gegen die Pfändung Nr. 2 rechtskräftig abgewiesen worden sei (act. 3/19), habe das Betreibungsamt Zürich 1 die Pfändung Nr. 3 weiterführen dürfen und müssen, was schliess- lich zur Ausstellung des Verlustscheins Nr. 1 nach Art. 115 SchKG geführt habe (act. 2/2). Die Eingabe gebe in diesem Sinne auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 SchKG) (act. 7 Erw. 5).
6. a) Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Erwägungen weitgehend nicht auseinander und kam seiner Begründungspflicht nicht nach. Er hält da- ran fest, dass die Betreibung haltlos sei, da er nicht unter das Versiche- rungsobligatorium in der Krankenpflegeversicherung falle. Er sei von der
- 5 - Krankenversicherungspflicht befreit. Er selbst habe keinen Vertrag mit der Gläubigerin abgeschlossen, das hätten Beamte des Kreisbüros 1 gemacht (act. 8 sinngemäss). Damit bestreitet er erneut die dem Verlustschein zugrundeliegende Betrei- bungsforderung (Betreibung Nr. 2) der C._____ SA (vgl. act. 2/2). Dies kann er heute nicht mehr geltend machen. Zudem hatte der Beschwerdeführer in der hier relevanten Betreibung Nr. 2 rechtzeitig, am 13. Juni 2018, Rechts- vorschlag erhoben. Dies wurde im Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2018 des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter im Verfahren CB180094-L festgestellt, und es wurden die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. 4 und 2 vom 4. Mai 2018 als nichtig erklärt (act. 3/12A/23). Die C._____ AG hob den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 8. März 2019 auf (act. 3/5/1 S. 3). Da der Beschwerdeführer dagegen keine Einsprache erhoben hatte, er- wuchs die Verfügung am 9. April 2019 in Rechtskraft (act. 3/5/1 S. 5). Die Gläubigerin stellte am 18. April 2019 das Fortsetzungsbegehren (act. 3/5/1 S. 1). Das Betreibungsamt musste - entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers - keine Abklärungen beim Kreisbüro I bezüglich des Ab- schlusses der Grundversicherung tätigen. Die Rechtmässigkeit der Fortset- zung der Betreibung wurde im Übrigen im Zirkulationsbeschluss vom 25. März 2020 des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter im Verfahren CB190137-L abge- handelt (vgl. dazu act. 3/19 Erw. 4.1). Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägung verwiesen werden (act. 7 Erw. 5). Nachdem der Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 8. März 2019 durch die Gläubigerin beseitigt worden war, musste der Beschwerde- führer - entgegen seinen Ausführungen - damit rechnen, dass diese das Fortsetzungsbegehren stellen wird. Der Beschwerdeführer wies in seiner vorliegenden Beschwerde auf ein hängiges Verfahren beim "Aufsichtsamt für Betreibungsämter" hin. Wenn er damit das vorinstanzliche Verfahren CB190131-L meinte, das mit Zirkulationsbeschluss vom 11. September 2019 erledigt wurde - er reichte S. 1 des Beschlusses als Beilage ein (vgl. act.
- 6 - 10/2) -, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss rechtskräftig wur- de. Sowohl das Obergericht (Beschluss vom 15. Oktober 2019) wie auch das Bundesgericht (Urteil vom 4. November 2019) traten auf die Beschwer- de nicht ein (vgl. act. 12).
b) Den Schuldner trifft im Rahmen des Pfändungsverfahrens gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eine umfassende Auskunfts- und in diesem Sin- ne auch Mitwirkungspflicht. Diese besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte, zur Verfü- gung zu stellen. Sie umfasst alle Vermögensgegenstände, die sich im Ge- wahrsam des Schuldners oder eines Dritten befinden (Bank- und Post- checkkonti), Forderungen auf Bezahlungen einer bestimmten Geldsumme und Rechte gegenüber Dritten (s. zum Ganzen z.B.: BSK SchKG I- LEBRECHT, 2. Auflage, Art. 91 N 9 ff.; SK SchKG-WINKLER, 4. Auflage, Art. 91 N 12 ff.; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Auflage, Art. 91 N 1 ff., vgl. auch BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015, Erw. 5.3). Da der Beschwerdeführer Aussagen zu seinen Vermögens- und Einkom- mensverhältnissen verweigerte (vgl. act. 2/2 S. 2), durfte das Betreibungs- amt bei Bankinstituten Informationen einholen. Zu Recht stellte die Vor- instanz fest, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstan- den und deshalb nicht von Amtes wegen einzuschreiten sei. Im Übrigen ist ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre als Nebenwirkung eines ordnungs- gemässen Pfändungsvollzuges vom Schuldner regelmässig in Kauf zu neh- men (vgl. BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Auflage, Art. 91 N 14 u.H.a. BGE 111 III 52 Erw. 3).
7. Der Beschwerdeführer beharrte ferner darauf, dass die Strafanzeige bear- beitet werde. Es sei ihm - so der Beschwerdeführer - gestattet, seine einge- reichte Strafanzeige zu rechtfertigen (act. 8 S. 2). Auch hier geht er auf die Ausführungen der Vorinstanz nicht ein und diesbe- züglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen hat die Vor-
- 7 - instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sie für die Behandlung der Straf- anzeige nicht zuständig sei und die Voraussetzungen für eine Weiterleitung an die zuständige Behörde fehlten.
8. Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
9. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos, deshalb wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung hinfällig. Es werden aber auch keine Parteientschädigungen zugesprochen, weshalb auf das Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung nicht einzu- treten ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen 1-2 unter Beilage eines Doppels von act. 8, und unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 8 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
7. August 2020