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PS200127

Betreibungen bzw. gegen Verfügung vom 23. September 2019 und gegen Vorladung zum Pfändungsvollzug

Zürich OG · 2020-07-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Aus- druck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

- 6 -

6. a) Die Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde betreffen nur noch die Betreibung Nr. 3.

b) Die Vorinstanz führte hiezu u.a. aus, der Beschwerdeführer mache weiter geltend, es liege kein gültiger Forderungs- bzw. Rechtsöffnungstitel vor, ins- besondere, das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich habe mit Rechtsöffnungsentscheid vom 13. August 2019 in der Betreibung Nr. 3 un- richtig und willkürlich festgestellt, dass das eingereichte Exemplar des schwedischen "Urteils" mit der unterschiebenen Bestätigung, wonach die Kopie mit dem Original übereinstimme, als Rechtsöffnungstitel ausreiche. Gläubiger der nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge könne zudem nur der Beschwerdegegner 2, nicht aber die Beschwerdegegnerin 1 sein. Dabei handle es sich - so die Vorinstanz - um materielle Einwände gegen den Be- stand der Forderung, welche mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbe- fehl (Art. 74 Abs. 1 SchKG) oder mit Klage gemäss Art. 85a SchKG geltend zu machen seien. Der Beschwerdeführer habe denn auch am 11. Januar 2019 Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3 erhoben (act. 8/20 S. 1). Der Rechtsvorschlag sei im darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahren (EB190057-L, Verfügung und Urteil vom 13. August 2019, act. 2/21) besei- tigt worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer am 9. September 2019 eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld eingereicht (act. 8/12). Auf die materiellen Einwendungen sei im vorliegenden Be- schwerdeverfahren gemäss ausdrücklichem Vorbehalt in Art. 17 Abs. 1 SchKG mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 23 Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer bringe - so die Vorinstanz - zudem vor, die Be- schwerdegegnerin 1 habe in der Betreibung Nr. 3 lediglich das Bundesamt für Justiz zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, nicht aber die Alimentenstelle. Die Betreibung Nr. 3 sei daher auch aus diesem Grund aufzuheben (act. 1 N 18 f.) (act. 23 Erw. 3.4). Diesen Ausführungen setzte die Vorinstanz entge- gen, gemäss Pfändungsprotokoll in der Betreibung Nr. 3 vertrete die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Alimentenstelle, die Beschwerdegegnerin 1 (act.

- 7 - 8/20). Auch in den Fortsetzungsbegehren vom 23. August 2019 und 8. Ok- tober 2019 sei sie als Gläubigervertretung aufgeführt (act. 8/8 und 8/16). Mit Vollmacht vom 15. August 2017, welche der Beschwerdeführer selbst als Beilage zu seiner Beschwerde eingereicht habe, ermächtige die Beschwer- degegnerin 1 das Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde internationale Ali- mentensachen, zur Geltendmachung inkl. Inkasso der Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer und zu ihrer Vertretung vor Behörden (act. 2/26/3). Mit Schreiben vom 13. September 2017 habe das Bundesamt die Sozialen Dienste Zürich, Alimentenstelle, ersucht, mit dem Beschwerde- führer Kontakt aufzunehmen, und ihn zur Einhaltung seiner finanziellen Ver- fplichtungen zu veranlassen (act. 2/9). Das Bundesamt für Justiz sei - wie D._____ und F._____ bereits mit den Rechtsöffnungsgesuchen vom 27. Ap- ril 2018 und 16. Januar 2019 an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Au- dienz, welche der Beschwerdeführer als Beilagen zu seiner Beschwerde eingereicht habe, zutreffend ausgeführt hätten (at. 2/7 S. 2 f. und act. 2/8 S.

2) - auch ermächtigt, Untervollmachten an andere Behörden oder Personen zu erteilen (act. 2/26/3). Gegen die mit dem Ersuchen zum Ausdruck ge- brachte Bevollmächtigung der Alimentenstelle der Stadt Zürich sei daher nichts einzuwenden (act. 23 Erw. 3.4.2-3.4.3). Der Beschwerdeführer be- streite nicht, dass D._____ und F._____ Mitarbeiter der Alimentenstelle Zü- rich seien und dass eine Vollmacht der Alimentenstelle Zürich vorliege, wel- che D._____ zur Vertretung der Alimentenstelle in sämtlichen Verfahren, welche die Beschwerdegegner 1 bzw. 2 betreffe, berechtige (…). Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, D._____ könne die Alimentenstelle deshalb nicht vertreten, weil diese weder Partei noch Rechtsperson sei (…), sei dem entgegenzuhalten, dass die Alimentenstelle nicht Betreibungsgläubigerin, sondern ihrerseits Vertreterin der Beschwerdegegnerin 1 sei. Die unbestrit- tenermassen rechts- und parteifähige Beschwerdegegnerin 1 habe ihre Ver- tretung frei wählen können, ohne dass der/die Bevollmächtigte über eine ei- gene Rechtspersönlichkeit oder Parteifähigkeit verfügen müsse. Die Be- schwerde gegen die Betreibung Nr. 3, den Zahlungsbefehl vom 21. Dezem-

- 8 - ber 2018 und die Pfändungsankündigung vom 29. August 2019 sei daher auch in diesem Punkt abzuweisen (act. 23 Erw. 3.4.4). Der Beschwerdeführer beantrage zudem die Aufhebung der Verfügung vom

23. September 2019, mit welcher unter anderem sein Gesuch um Nichtiger- klärung der Betreibung Nr. 3 abgewiesen worden sei (…). Es beständen je- doch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betreibung Nr. 3 nichtig oder rechtswidrig sein könnte. Es gebe entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers auch keine Hinweise darauf, dass sich die Gläubigerin und/oder das Betreibungsamt rechtswidrig bzw. strafbar verhalten hätten. Insbesondere sei bereits ausgeführt worden, dass die fehlerhafte Bezeichnung der Be- schwerdegegnerin 1 auf einem Verschrieb beruht habe und bereits korrigiert worden sei (…), dass sowohl das Betreibungsamt als auch die Aufsichtsbe- hörde zur Überprüfung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zustän- dig seien (…) und die Beschwerdegegnerin 1 rechtsgültig durch D._____ vertreten werde (…). Die Verfügung sei demzufolge auch in Bezug auf die Betreibung Nr. 3 nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 23. September 2019 diesbezüglich abzuweisen. Aus denselben Gründen sei auch die Beschwerde gegen die Vorladung zum Pfändungs- vollzug vom 25. September 2019 (…) abzuweisen (act. 23 Erw. 3.5). Die Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 3, die Verfügung vom 23. September 2019 sowie die Vorladung zum Pfändungsvollzug vom 25. September 2019 sei als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden sei (…). Die Beschwerde gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen in das Betreibungsverfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG) (act. 23 Erw. 4).

7. Mit den oben aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz setzte sich der Be- schwerdeführer nicht auseinander bzw. stellte diesen seine eigene Betrach- tungsweise gegenüber. Er hält daran fest, dass kein gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliege und die Vorinstanz dies zu prüfen habe. Zum einen macht er wiederum geltend, es fehle die richterliche Unterschrift auf dem Urteil des Amtsgerichts Södertälje vom 21. Dezember 2015 und zum andern, es liege

- 9 - kein Urteil im Sinne der schwedischen Prozessordnung vor. Die Betreibung sei daher nichtig (act. 24 Begründung I.1-5). Diesbezüglich genügt die Be- schwerde mangels Begründung den Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht und es ist darauf nicht einzutreten. Bezüglich der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 führt er wiederum unter Hinweis auf seine Einwendungen zum Rechtsöffnungstitel aus, diese Verfügung verstosse gegen Art. 8 Abs. 3 SchKG, wonach das Betreibungsamt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person berichtige. Auch hier scheint kann er sich nicht damit abfinden zu können, dass die Vorinstanz materielle Einwendungen mangels sachlicher Zuständigkeit nicht prüft (act. 24 I.6-7). Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass seine Einwen- dung im Beschwerdeverfahren gegen den bezirksgerichtlichen Rechtsöff- nungsentscheid in der Betreibung-Nr. 3 (act. 2/21) vorgebracht werden müsste (zur Zeit am Bundesgericht hängig, vgl. act. 27/2) bzw. im beim Be- zirksgericht pendenten Verfahren betreffend Klage nach Art. 85a SchKG. Jene Klage hat der Beschwerdeführer bezüglich der noch verbleibenden Be- treibung Nr. 3 offenbar zurückgezogen (act. 27/3). Die Beschwerde genügt somit auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Wie bereits erwähnt, geht die Vorinstanz davon aus, dass sich die Bevoll- mächtigung der Alimentenstelle der Stadt Zürich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 13. September 2017 ergebe, worin das Bun- desamt die Alimentenstelle ersuchte, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen und ihn zur Einhaltung seiner finanziellen Verpflichtungen zu veranlassen (act. 2/9). Auch hier stellt der Beschwerdeführer vor allem seine Sicht der Rechtslage dar, was keine genügende Begründung ist. Nach sei- nem Rechtsverständnis muss eine Vollmacht bzw. Untervollmacht zuguns- ten der Stadt Zürich unterzeichnet (und das treffe für das Schreiben vom

13. September 2017 nicht zu) und ausdrücklich als Vollmacht bezeichnet sein. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass die Stadt Zürich nicht be-

- 10 - fugt gewesen sei, die Betreibung Nr. 3 einzuleiten, weshalb diese nichtig sei (act. 24 II.8-12). Dazu ist lediglich zu bemerken, dass für die grenzüber- schreitende Durchsetzungshilfe von Unterhaltsansprüchen primär das New Yorker Unterhaltsübereinkommen ([UNO-]Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, SR 0.274.15) anwendbar ist. Die im Übereinkommen vorgesehene zwischen- staatliche Kooperation erfolgt durch die Einsetzung von Empfangs- und Übermittlungsstellen (Zentralbehörden) in den jeweiligen Ländern. Die Zent- ralbehörde Internationale Alimentensachen ist für die Schweiz das Bundes- amt für Justiz in Bern. Sie leitet u.a. die vom Ausland eingehenden Gesuche um Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an die zuständigen Alimen- teninkassobehörden in den Kantonen zur Erledigung weiter (vgl. FamPra.ch 2018 S. 699 ff, insbes. S. 715-718). Das geschah auch vorliegend. Eine förmliche Vollmacht war nicht nötig.

8. Schliesslich ist zur geltend gemachten Nichtigkeit noch Folgendes anzufü- gen: Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vor- schriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Kompetenz zur Feststellung der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG durch die Aufsichts- behörden über Schuldbetreibung und Konkurs stützt sich auf deren Auf- sichtsbefugnis nach Art. 13 Abs. 1 SchKG. Indes gehören die gerichtlichen Behörden nicht zum Kreis der Beaufsichtigten, weshalb die Aufsichtsbehör- de über Schuldbetreibung und Konkurs die Entscheide der gerichtlichen Be- hörden nicht gestützt auf Art. 22 SchKG für nichtig erklären kann (BGer 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 Erw.3.3; BGer 5A_576/2010 vom 18. No- vember 2010 Erw. 3.1; BGE 120 III 1 Erw. 1). Vorbehalten bleibt jedoch die Feststellung der Nichtigkeit von gerichtlichen Entscheiden nach den allge- meinen Nichtigkeitsgrundsätzen (KURT AMONN/ FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 28a), was bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden einer allfälligen Fehlerhaftigkeit oder

- 11 - Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung Rechnung zu tragen haben; in diesem Sinne können sie die Fehlerhaftigkeit oder Nichtigkeit vorfrageweise feststellen und daraus die nötigen Konsequenzen für die in Frage stehenden Betreibung ziehen (BGE 130 III 481 Erw. 3 = Pra 94 [2005] Nr. 42; BGE 102 III 85 Erw. 2). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zu- dem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur aus- nahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 Erw. 2.1).

9. Auf die Beschwerde ist gestützt auf die obigen Erwägungen nicht einzutre- ten.

10. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer A._____ gelangte mit Beschwerde vom 7. Oktober 2019 (persönlich überbracht) betreffend die Betreibungen Nr. 4, 2 und 3 an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Seine, im heute ange- fochtenen Zirkulationsbeschluss vom 20. Mai 2020 sinngemäss wiederge- gebenen Anträge (vgl. act. 23 S. 2-3) zielen auf Feststellung der Nichtigkeit der genannten Betreibungen aufgrund fehlerhafter Einträge in Protokollen und Registern des Betreibungsamtes; sämtliche Einträge seien gegenüber Dritten nicht bekannt zu geben (Anträge Ziff. 1-3). Des Weiteren seien in den Betreibungen Nr. 4, 2 und 3 sämtliche Einträge in Protokollen und Registern zu berichtigen, wobei sich die begehrte Berichtigung auf die Gläubigerbe- zeichnung resp. -stellung bezieht. So wurde bezüglich dieser Betreibungen beanstandet, der gesetzliche Vertreter des Gläubigers müsste "B._____" (nicht "B'._____") heissen. Die Stadt Zürich (vertreten durch die Alimenten- stelle) vertrete "B'._____" nicht. Es liege keine gültige Vollmacht vor, die D._____ zur Vertretung von "B'._____" ermächtige (Anträge Ziff. 4-6). Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 25. September 2019 in der Betreibung- Nr. 3 (Antrag Ziff. 7) und die Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2019 (Antrag Ziff. 8). Mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 24. Oktober 2019 wurden die aus den eingereichten Betreibungsprotokollen Nr. 1, 2 und 3 ersichtli- chen Betreibungsgläubiger als Beschwerdegegner in das Beschwerdever- fahren miteinbezogen (act. 2/12, act. 2/15 und act. 2/19=2/20), dem Betrei- bungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung von Akten und den Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Ferner wurde der Beschwerde in Bezug auf die Fortsetzung der Betreibung Nr. 3 für die Rechtsöffnungskosten von Fr. 300.– die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 3).

- 3 - Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 erhobene Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vor- instanz wies das Obergericht mit Urteil vom 3. Dezember 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde (PS190194, act. 13). Die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Oktober 2019 hiess das Obergericht mit Urteil vom 3. Dezember 2019 teilweise gut und er- teilte der Beschwerde in Bezug auf die Betreibung Nr. 3 in dem Sinne die aufschiebende Wirkung, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, bis zum Entscheid über die Beschwerde vom 7. Oktober 2019 keine Vertei- lungshandlungen vorzunehmen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (PS190210, act. 14). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Mai 2020 wies die Vorinstanz die Be- schwerde vom 7. Oktober 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und die Be- schwerde nicht gegenstandlos geworden war (act. 23). Diesen Entscheid focht A._____ mit Eingabe vom 8. Juni 2020 an. Er beantragte was folgt (act. 24 S. 2): "1. Beschluss 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 20. Mai 2020 der 1. Ab- teilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter sei aufzuheben.

E. 2 Es sei festzustellen, dass die Betreibung-Nr. 3 des Betreibungsamts Zürich 7 vom 21. Dezember 2018 nichtig.

E. 3 Bezüglich der Betreibung-Nr. 3 des Betreibungsamts Zürich 7 vom 21. Dezember 2018 sei das Betreibungsamt Zürich 7 anzuweisen - (a) im Betreibungsprotokoll und im Betreibungsregister sämtliche Erwäh- nungen vom angeblichen 'Urteil' des Amtsgerichtes Södertälje vom 21. Dezember 2015 mittels des folgenden erläuternden Hinweis zu berich- tigen: 'Das Betreibungsbegehren vom 20. Dezember 2018 eingereicht durch die Stadt Zürich fusst auf einer Urkunde, die keine richterliche Unterschrift aufweist, und den Kerninhalt vom 7. Kapitel § 2 des

- 4 - schwedischen Elterngesetzes (schwedisches Gesetzblatt 1949:381) unrichtig beurkundet'; und (b) im Betreibungsprotokoll und im Betreibungsregister sämtliche Erwäh- nungen von der angeblichen Vertreterin 'Stadt Zürich, Soziale Dienste Alimentenstelle' wie folgt zu berichtigen: 'Das Betreibungsbegehren vom 20. Dezember 2018 wurde durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste Alimentenstelle eingereicht, ohne dass die Stadt Zürich über eine zu- treffende Vollmacht bzw. Untervollmacht verfügte'.

E. 4 Da sogleich in der Sache zu entscheiden ist, wird das Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 5 Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Be- schwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Aus- druck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

- 6 -

E. 6 a) Die Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde betreffen nur noch die Betreibung Nr. 3.

b) Die Vorinstanz führte hiezu u.a. aus, der Beschwerdeführer mache weiter geltend, es liege kein gültiger Forderungs- bzw. Rechtsöffnungstitel vor, ins- besondere, das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich habe mit Rechtsöffnungsentscheid vom 13. August 2019 in der Betreibung Nr. 3 un- richtig und willkürlich festgestellt, dass das eingereichte Exemplar des schwedischen "Urteils" mit der unterschiebenen Bestätigung, wonach die Kopie mit dem Original übereinstimme, als Rechtsöffnungstitel ausreiche. Gläubiger der nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge könne zudem nur der Beschwerdegegner 2, nicht aber die Beschwerdegegnerin 1 sein. Dabei handle es sich - so die Vorinstanz - um materielle Einwände gegen den Be- stand der Forderung, welche mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbe- fehl (Art. 74 Abs. 1 SchKG) oder mit Klage gemäss Art. 85a SchKG geltend zu machen seien. Der Beschwerdeführer habe denn auch am 11. Januar 2019 Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3 erhoben (act. 8/20 S. 1). Der Rechtsvorschlag sei im darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahren (EB190057-L, Verfügung und Urteil vom 13. August 2019, act. 2/21) besei- tigt worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer am 9. September 2019 eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld eingereicht (act. 8/12). Auf die materiellen Einwendungen sei im vorliegenden Be- schwerdeverfahren gemäss ausdrücklichem Vorbehalt in Art. 17 Abs. 1 SchKG mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 23 Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer bringe - so die Vorinstanz - zudem vor, die Be- schwerdegegnerin 1 habe in der Betreibung Nr. 3 lediglich das Bundesamt für Justiz zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, nicht aber die Alimentenstelle. Die Betreibung Nr. 3 sei daher auch aus diesem Grund aufzuheben (act. 1 N 18 f.) (act. 23 Erw. 3.4). Diesen Ausführungen setzte die Vorinstanz entge- gen, gemäss Pfändungsprotokoll in der Betreibung Nr. 3 vertrete die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Alimentenstelle, die Beschwerdegegnerin 1 (act.

- 7 - 8/20). Auch in den Fortsetzungsbegehren vom 23. August 2019 und 8. Ok- tober 2019 sei sie als Gläubigervertretung aufgeführt (act. 8/8 und 8/16). Mit Vollmacht vom 15. August 2017, welche der Beschwerdeführer selbst als Beilage zu seiner Beschwerde eingereicht habe, ermächtige die Beschwer- degegnerin 1 das Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde internationale Ali- mentensachen, zur Geltendmachung inkl. Inkasso der Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer und zu ihrer Vertretung vor Behörden (act. 2/26/3). Mit Schreiben vom 13. September 2017 habe das Bundesamt die Sozialen Dienste Zürich, Alimentenstelle, ersucht, mit dem Beschwerde- führer Kontakt aufzunehmen, und ihn zur Einhaltung seiner finanziellen Ver- fplichtungen zu veranlassen (act. 2/9). Das Bundesamt für Justiz sei - wie D._____ und F._____ bereits mit den Rechtsöffnungsgesuchen vom 27. Ap- ril 2018 und 16. Januar 2019 an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Au- dienz, welche der Beschwerdeführer als Beilagen zu seiner Beschwerde eingereicht habe, zutreffend ausgeführt hätten (at. 2/7 S. 2 f. und act. 2/8 S.

2) - auch ermächtigt, Untervollmachten an andere Behörden oder Personen zu erteilen (act. 2/26/3). Gegen die mit dem Ersuchen zum Ausdruck ge- brachte Bevollmächtigung der Alimentenstelle der Stadt Zürich sei daher nichts einzuwenden (act. 23 Erw. 3.4.2-3.4.3). Der Beschwerdeführer be- streite nicht, dass D._____ und F._____ Mitarbeiter der Alimentenstelle Zü- rich seien und dass eine Vollmacht der Alimentenstelle Zürich vorliege, wel- che D._____ zur Vertretung der Alimentenstelle in sämtlichen Verfahren, welche die Beschwerdegegner 1 bzw. 2 betreffe, berechtige (…). Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, D._____ könne die Alimentenstelle deshalb nicht vertreten, weil diese weder Partei noch Rechtsperson sei (…), sei dem entgegenzuhalten, dass die Alimentenstelle nicht Betreibungsgläubigerin, sondern ihrerseits Vertreterin der Beschwerdegegnerin 1 sei. Die unbestrit- tenermassen rechts- und parteifähige Beschwerdegegnerin 1 habe ihre Ver- tretung frei wählen können, ohne dass der/die Bevollmächtigte über eine ei- gene Rechtspersönlichkeit oder Parteifähigkeit verfügen müsse. Die Be- schwerde gegen die Betreibung Nr. 3, den Zahlungsbefehl vom 21. Dezem-

- 8 - ber 2018 und die Pfändungsankündigung vom 29. August 2019 sei daher auch in diesem Punkt abzuweisen (act. 23 Erw. 3.4.4). Der Beschwerdeführer beantrage zudem die Aufhebung der Verfügung vom

23. September 2019, mit welcher unter anderem sein Gesuch um Nichtiger- klärung der Betreibung Nr. 3 abgewiesen worden sei (…). Es beständen je- doch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betreibung Nr. 3 nichtig oder rechtswidrig sein könnte. Es gebe entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers auch keine Hinweise darauf, dass sich die Gläubigerin und/oder das Betreibungsamt rechtswidrig bzw. strafbar verhalten hätten. Insbesondere sei bereits ausgeführt worden, dass die fehlerhafte Bezeichnung der Be- schwerdegegnerin 1 auf einem Verschrieb beruht habe und bereits korrigiert worden sei (…), dass sowohl das Betreibungsamt als auch die Aufsichtsbe- hörde zur Überprüfung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zustän- dig seien (…) und die Beschwerdegegnerin 1 rechtsgültig durch D._____ vertreten werde (…). Die Verfügung sei demzufolge auch in Bezug auf die Betreibung Nr. 3 nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 23. September 2019 diesbezüglich abzuweisen. Aus denselben Gründen sei auch die Beschwerde gegen die Vorladung zum Pfändungs- vollzug vom 25. September 2019 (…) abzuweisen (act. 23 Erw. 3.5). Die Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 3, die Verfügung vom 23. September 2019 sowie die Vorladung zum Pfändungsvollzug vom 25. September 2019 sei als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden sei (…). Die Beschwerde gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen in das Betreibungsverfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG) (act. 23 Erw. 4).

E. 7 Mit den oben aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz setzte sich der Be- schwerdeführer nicht auseinander bzw. stellte diesen seine eigene Betrach- tungsweise gegenüber. Er hält daran fest, dass kein gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliege und die Vorinstanz dies zu prüfen habe. Zum einen macht er wiederum geltend, es fehle die richterliche Unterschrift auf dem Urteil des Amtsgerichts Södertälje vom 21. Dezember 2015 und zum andern, es liege

- 9 - kein Urteil im Sinne der schwedischen Prozessordnung vor. Die Betreibung sei daher nichtig (act. 24 Begründung I.1-5). Diesbezüglich genügt die Be- schwerde mangels Begründung den Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht und es ist darauf nicht einzutreten. Bezüglich der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 führt er wiederum unter Hinweis auf seine Einwendungen zum Rechtsöffnungstitel aus, diese Verfügung verstosse gegen Art. 8 Abs. 3 SchKG, wonach das Betreibungsamt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person berichtige. Auch hier scheint kann er sich nicht damit abfinden zu können, dass die Vorinstanz materielle Einwendungen mangels sachlicher Zuständigkeit nicht prüft (act. 24 I.6-7). Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass seine Einwen- dung im Beschwerdeverfahren gegen den bezirksgerichtlichen Rechtsöff- nungsentscheid in der Betreibung-Nr. 3 (act. 2/21) vorgebracht werden müsste (zur Zeit am Bundesgericht hängig, vgl. act. 27/2) bzw. im beim Be- zirksgericht pendenten Verfahren betreffend Klage nach Art. 85a SchKG. Jene Klage hat der Beschwerdeführer bezüglich der noch verbleibenden Be- treibung Nr. 3 offenbar zurückgezogen (act. 27/3). Die Beschwerde genügt somit auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Wie bereits erwähnt, geht die Vorinstanz davon aus, dass sich die Bevoll- mächtigung der Alimentenstelle der Stadt Zürich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 13. September 2017 ergebe, worin das Bun- desamt die Alimentenstelle ersuchte, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen und ihn zur Einhaltung seiner finanziellen Verpflichtungen zu veranlassen (act. 2/9). Auch hier stellt der Beschwerdeführer vor allem seine Sicht der Rechtslage dar, was keine genügende Begründung ist. Nach sei- nem Rechtsverständnis muss eine Vollmacht bzw. Untervollmacht zuguns- ten der Stadt Zürich unterzeichnet (und das treffe für das Schreiben vom

13. September 2017 nicht zu) und ausdrücklich als Vollmacht bezeichnet sein. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass die Stadt Zürich nicht be-

- 10 - fugt gewesen sei, die Betreibung Nr. 3 einzuleiten, weshalb diese nichtig sei (act. 24 II.8-12). Dazu ist lediglich zu bemerken, dass für die grenzüber- schreitende Durchsetzungshilfe von Unterhaltsansprüchen primär das New Yorker Unterhaltsübereinkommen ([UNO-]Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, SR 0.274.15) anwendbar ist. Die im Übereinkommen vorgesehene zwischen- staatliche Kooperation erfolgt durch die Einsetzung von Empfangs- und Übermittlungsstellen (Zentralbehörden) in den jeweiligen Ländern. Die Zent- ralbehörde Internationale Alimentensachen ist für die Schweiz das Bundes- amt für Justiz in Bern. Sie leitet u.a. die vom Ausland eingehenden Gesuche um Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an die zuständigen Alimen- teninkassobehörden in den Kantonen zur Erledigung weiter (vgl. FamPra.ch 2018 S. 699 ff, insbes. S. 715-718). Das geschah auch vorliegend. Eine förmliche Vollmacht war nicht nötig.

E. 8 Schliesslich ist zur geltend gemachten Nichtigkeit noch Folgendes anzufü- gen: Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vor- schriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Kompetenz zur Feststellung der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG durch die Aufsichts- behörden über Schuldbetreibung und Konkurs stützt sich auf deren Auf- sichtsbefugnis nach Art. 13 Abs. 1 SchKG. Indes gehören die gerichtlichen Behörden nicht zum Kreis der Beaufsichtigten, weshalb die Aufsichtsbehör- de über Schuldbetreibung und Konkurs die Entscheide der gerichtlichen Be- hörden nicht gestützt auf Art. 22 SchKG für nichtig erklären kann (BGer 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 Erw.3.3; BGer 5A_576/2010 vom 18. No- vember 2010 Erw. 3.1; BGE 120 III 1 Erw. 1). Vorbehalten bleibt jedoch die Feststellung der Nichtigkeit von gerichtlichen Entscheiden nach den allge- meinen Nichtigkeitsgrundsätzen (KURT AMONN/ FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 28a), was bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden einer allfälligen Fehlerhaftigkeit oder

- 11 - Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung Rechnung zu tragen haben; in diesem Sinne können sie die Fehlerhaftigkeit oder Nichtigkeit vorfrageweise feststellen und daraus die nötigen Konsequenzen für die in Frage stehenden Betreibung ziehen (BGE 130 III 481 Erw. 3 = Pra 94 [2005] Nr. 42; BGE 102 III 85 Erw. 2). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zu- dem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur aus- nahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 Erw. 2.1).

E. 9 Auf die Beschwerde ist gestützt auf die obigen Erwägungen nicht einzutre- ten.

E. 10 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 12 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 24, und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
  6. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200127-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis Beschluss vom 7. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen

1. B._____,

2. C._____, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, B._____, Beschwerdegegner, 1, 2 vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Alimentenstelle betreffend Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 bzw. gegen Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 und gegen Vorladung zum Pfändungsvollzug vom 25. September 2019 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2020 (CB190152)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer A._____ gelangte mit Beschwerde vom 7. Oktober 2019 (persönlich überbracht) betreffend die Betreibungen Nr. 4, 2 und 3 an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Seine, im heute ange- fochtenen Zirkulationsbeschluss vom 20. Mai 2020 sinngemäss wiederge- gebenen Anträge (vgl. act. 23 S. 2-3) zielen auf Feststellung der Nichtigkeit der genannten Betreibungen aufgrund fehlerhafter Einträge in Protokollen und Registern des Betreibungsamtes; sämtliche Einträge seien gegenüber Dritten nicht bekannt zu geben (Anträge Ziff. 1-3). Des Weiteren seien in den Betreibungen Nr. 4, 2 und 3 sämtliche Einträge in Protokollen und Registern zu berichtigen, wobei sich die begehrte Berichtigung auf die Gläubigerbe- zeichnung resp. -stellung bezieht. So wurde bezüglich dieser Betreibungen beanstandet, der gesetzliche Vertreter des Gläubigers müsste "B._____" (nicht "B'._____") heissen. Die Stadt Zürich (vertreten durch die Alimenten- stelle) vertrete "B'._____" nicht. Es liege keine gültige Vollmacht vor, die D._____ zur Vertretung von "B'._____" ermächtige (Anträge Ziff. 4-6). Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 25. September 2019 in der Betreibung- Nr. 3 (Antrag Ziff. 7) und die Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2019 (Antrag Ziff. 8). Mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 24. Oktober 2019 wurden die aus den eingereichten Betreibungsprotokollen Nr. 1, 2 und 3 ersichtli- chen Betreibungsgläubiger als Beschwerdegegner in das Beschwerdever- fahren miteinbezogen (act. 2/12, act. 2/15 und act. 2/19=2/20), dem Betrei- bungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung von Akten und den Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Ferner wurde der Beschwerde in Bezug auf die Fortsetzung der Betreibung Nr. 3 für die Rechtsöffnungskosten von Fr. 300.– die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 3).

- 3 - Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 erhobene Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vor- instanz wies das Obergericht mit Urteil vom 3. Dezember 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde (PS190194, act. 13). Die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Oktober 2019 hiess das Obergericht mit Urteil vom 3. Dezember 2019 teilweise gut und er- teilte der Beschwerde in Bezug auf die Betreibung Nr. 3 in dem Sinne die aufschiebende Wirkung, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, bis zum Entscheid über die Beschwerde vom 7. Oktober 2019 keine Vertei- lungshandlungen vorzunehmen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (PS190210, act. 14). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Mai 2020 wies die Vorinstanz die Be- schwerde vom 7. Oktober 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und die Be- schwerde nicht gegenstandlos geworden war (act. 23). Diesen Entscheid focht A._____ mit Eingabe vom 8. Juni 2020 an. Er beantragte was folgt (act. 24 S. 2): "1. Beschluss 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 20. Mai 2020 der 1. Ab- teilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Betreibung-Nr. 3 des Betreibungsamts Zürich 7 vom 21. Dezember 2018 nichtig.

3. Bezüglich der Betreibung-Nr. 3 des Betreibungsamts Zürich 7 vom 21. Dezember 2018 sei das Betreibungsamt Zürich 7 anzuweisen - (a) im Betreibungsprotokoll und im Betreibungsregister sämtliche Erwäh- nungen vom angeblichen 'Urteil' des Amtsgerichtes Södertälje vom 21. Dezember 2015 mittels des folgenden erläuternden Hinweis zu berich- tigen: 'Das Betreibungsbegehren vom 20. Dezember 2018 eingereicht durch die Stadt Zürich fusst auf einer Urkunde, die keine richterliche Unterschrift aufweist, und den Kerninhalt vom 7. Kapitel § 2 des

- 4 - schwedischen Elterngesetzes (schwedisches Gesetzblatt 1949:381) unrichtig beurkundet'; und (b) im Betreibungsprotokoll und im Betreibungsregister sämtliche Erwäh- nungen von der angeblichen Vertreterin 'Stadt Zürich, Soziale Dienste Alimentenstelle' wie folgt zu berichtigen: 'Das Betreibungsbegehren vom 20. Dezember 2018 wurde durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste Alimentenstelle eingereicht, ohne dass die Stadt Zürich über eine zu- treffende Vollmacht bzw. Untervollmacht verfügte'.

4. Die Beschwerde sei einstweilig die aufschiebende Wirkung in dem Sin- ne zu erteilen, dass in der Betreibung-Nr. 3 des Betreibungsamtes Zü- rich 7 keine Verteilungshandlung erfolgen darf."

2. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen (Poststempel) ab Zustellung des erstinstanzlichen Entschei- des beim Obergericht einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO). Bei Nichteinhaltung der Frist wird auf die Beschwerde nicht eingetre- ten.

b) Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2020 zugestellt (act. 20/3). Die 10-tägige Rechtsmittelfrist lief demnach unter Beachtung der Regelung für den Fristenablauf am Wochenende (Art. 142 Abs. 3 ZPO) am Montag, 8. Juni 2020, ab. Die Beschwerde ging am 10. Juni 2020 beim Obergericht ein (act. 24). Das Couvert der Eingabe vom 8. Juni 2020 trägt keinen Poststempel. Auf der Rückseite des Couverts bestätigt ei- ne gewisse E._____ mit ihrer Unterschrift vom 8. Juni 2020, "dass diese Sendung am Montag, 8. Juni 2020, von A._____ zur Hand der schweizeri-

- 5 - schen Post gebracht wurde" (act. 25). Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, da aus einem ande- ren Grunde darauf nicht einzutreten ist.

3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 ZPO).

4. Da sogleich in der Sache zu entscheiden ist, wird das Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Be- schwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Aus- druck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

- 6 -

6. a) Die Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde betreffen nur noch die Betreibung Nr. 3.

b) Die Vorinstanz führte hiezu u.a. aus, der Beschwerdeführer mache weiter geltend, es liege kein gültiger Forderungs- bzw. Rechtsöffnungstitel vor, ins- besondere, das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich habe mit Rechtsöffnungsentscheid vom 13. August 2019 in der Betreibung Nr. 3 un- richtig und willkürlich festgestellt, dass das eingereichte Exemplar des schwedischen "Urteils" mit der unterschiebenen Bestätigung, wonach die Kopie mit dem Original übereinstimme, als Rechtsöffnungstitel ausreiche. Gläubiger der nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge könne zudem nur der Beschwerdegegner 2, nicht aber die Beschwerdegegnerin 1 sein. Dabei handle es sich - so die Vorinstanz - um materielle Einwände gegen den Be- stand der Forderung, welche mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbe- fehl (Art. 74 Abs. 1 SchKG) oder mit Klage gemäss Art. 85a SchKG geltend zu machen seien. Der Beschwerdeführer habe denn auch am 11. Januar 2019 Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3 erhoben (act. 8/20 S. 1). Der Rechtsvorschlag sei im darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahren (EB190057-L, Verfügung und Urteil vom 13. August 2019, act. 2/21) besei- tigt worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer am 9. September 2019 eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld eingereicht (act. 8/12). Auf die materiellen Einwendungen sei im vorliegenden Be- schwerdeverfahren gemäss ausdrücklichem Vorbehalt in Art. 17 Abs. 1 SchKG mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 23 Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer bringe - so die Vorinstanz - zudem vor, die Be- schwerdegegnerin 1 habe in der Betreibung Nr. 3 lediglich das Bundesamt für Justiz zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, nicht aber die Alimentenstelle. Die Betreibung Nr. 3 sei daher auch aus diesem Grund aufzuheben (act. 1 N 18 f.) (act. 23 Erw. 3.4). Diesen Ausführungen setzte die Vorinstanz entge- gen, gemäss Pfändungsprotokoll in der Betreibung Nr. 3 vertrete die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Alimentenstelle, die Beschwerdegegnerin 1 (act.

- 7 - 8/20). Auch in den Fortsetzungsbegehren vom 23. August 2019 und 8. Ok- tober 2019 sei sie als Gläubigervertretung aufgeführt (act. 8/8 und 8/16). Mit Vollmacht vom 15. August 2017, welche der Beschwerdeführer selbst als Beilage zu seiner Beschwerde eingereicht habe, ermächtige die Beschwer- degegnerin 1 das Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde internationale Ali- mentensachen, zur Geltendmachung inkl. Inkasso der Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer und zu ihrer Vertretung vor Behörden (act. 2/26/3). Mit Schreiben vom 13. September 2017 habe das Bundesamt die Sozialen Dienste Zürich, Alimentenstelle, ersucht, mit dem Beschwerde- führer Kontakt aufzunehmen, und ihn zur Einhaltung seiner finanziellen Ver- fplichtungen zu veranlassen (act. 2/9). Das Bundesamt für Justiz sei - wie D._____ und F._____ bereits mit den Rechtsöffnungsgesuchen vom 27. Ap- ril 2018 und 16. Januar 2019 an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Au- dienz, welche der Beschwerdeführer als Beilagen zu seiner Beschwerde eingereicht habe, zutreffend ausgeführt hätten (at. 2/7 S. 2 f. und act. 2/8 S.

2) - auch ermächtigt, Untervollmachten an andere Behörden oder Personen zu erteilen (act. 2/26/3). Gegen die mit dem Ersuchen zum Ausdruck ge- brachte Bevollmächtigung der Alimentenstelle der Stadt Zürich sei daher nichts einzuwenden (act. 23 Erw. 3.4.2-3.4.3). Der Beschwerdeführer be- streite nicht, dass D._____ und F._____ Mitarbeiter der Alimentenstelle Zü- rich seien und dass eine Vollmacht der Alimentenstelle Zürich vorliege, wel- che D._____ zur Vertretung der Alimentenstelle in sämtlichen Verfahren, welche die Beschwerdegegner 1 bzw. 2 betreffe, berechtige (…). Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, D._____ könne die Alimentenstelle deshalb nicht vertreten, weil diese weder Partei noch Rechtsperson sei (…), sei dem entgegenzuhalten, dass die Alimentenstelle nicht Betreibungsgläubigerin, sondern ihrerseits Vertreterin der Beschwerdegegnerin 1 sei. Die unbestrit- tenermassen rechts- und parteifähige Beschwerdegegnerin 1 habe ihre Ver- tretung frei wählen können, ohne dass der/die Bevollmächtigte über eine ei- gene Rechtspersönlichkeit oder Parteifähigkeit verfügen müsse. Die Be- schwerde gegen die Betreibung Nr. 3, den Zahlungsbefehl vom 21. Dezem-

- 8 - ber 2018 und die Pfändungsankündigung vom 29. August 2019 sei daher auch in diesem Punkt abzuweisen (act. 23 Erw. 3.4.4). Der Beschwerdeführer beantrage zudem die Aufhebung der Verfügung vom

23. September 2019, mit welcher unter anderem sein Gesuch um Nichtiger- klärung der Betreibung Nr. 3 abgewiesen worden sei (…). Es beständen je- doch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betreibung Nr. 3 nichtig oder rechtswidrig sein könnte. Es gebe entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers auch keine Hinweise darauf, dass sich die Gläubigerin und/oder das Betreibungsamt rechtswidrig bzw. strafbar verhalten hätten. Insbesondere sei bereits ausgeführt worden, dass die fehlerhafte Bezeichnung der Be- schwerdegegnerin 1 auf einem Verschrieb beruht habe und bereits korrigiert worden sei (…), dass sowohl das Betreibungsamt als auch die Aufsichtsbe- hörde zur Überprüfung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zustän- dig seien (…) und die Beschwerdegegnerin 1 rechtsgültig durch D._____ vertreten werde (…). Die Verfügung sei demzufolge auch in Bezug auf die Betreibung Nr. 3 nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 23. September 2019 diesbezüglich abzuweisen. Aus denselben Gründen sei auch die Beschwerde gegen die Vorladung zum Pfändungs- vollzug vom 25. September 2019 (…) abzuweisen (act. 23 Erw. 3.5). Die Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 3, die Verfügung vom 23. September 2019 sowie die Vorladung zum Pfändungsvollzug vom 25. September 2019 sei als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden sei (…). Die Beschwerde gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen in das Betreibungsverfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG) (act. 23 Erw. 4).

7. Mit den oben aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz setzte sich der Be- schwerdeführer nicht auseinander bzw. stellte diesen seine eigene Betrach- tungsweise gegenüber. Er hält daran fest, dass kein gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliege und die Vorinstanz dies zu prüfen habe. Zum einen macht er wiederum geltend, es fehle die richterliche Unterschrift auf dem Urteil des Amtsgerichts Södertälje vom 21. Dezember 2015 und zum andern, es liege

- 9 - kein Urteil im Sinne der schwedischen Prozessordnung vor. Die Betreibung sei daher nichtig (act. 24 Begründung I.1-5). Diesbezüglich genügt die Be- schwerde mangels Begründung den Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht und es ist darauf nicht einzutreten. Bezüglich der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 führt er wiederum unter Hinweis auf seine Einwendungen zum Rechtsöffnungstitel aus, diese Verfügung verstosse gegen Art. 8 Abs. 3 SchKG, wonach das Betreibungsamt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person berichtige. Auch hier scheint kann er sich nicht damit abfinden zu können, dass die Vorinstanz materielle Einwendungen mangels sachlicher Zuständigkeit nicht prüft (act. 24 I.6-7). Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass seine Einwen- dung im Beschwerdeverfahren gegen den bezirksgerichtlichen Rechtsöff- nungsentscheid in der Betreibung-Nr. 3 (act. 2/21) vorgebracht werden müsste (zur Zeit am Bundesgericht hängig, vgl. act. 27/2) bzw. im beim Be- zirksgericht pendenten Verfahren betreffend Klage nach Art. 85a SchKG. Jene Klage hat der Beschwerdeführer bezüglich der noch verbleibenden Be- treibung Nr. 3 offenbar zurückgezogen (act. 27/3). Die Beschwerde genügt somit auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Wie bereits erwähnt, geht die Vorinstanz davon aus, dass sich die Bevoll- mächtigung der Alimentenstelle der Stadt Zürich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 13. September 2017 ergebe, worin das Bun- desamt die Alimentenstelle ersuchte, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen und ihn zur Einhaltung seiner finanziellen Verpflichtungen zu veranlassen (act. 2/9). Auch hier stellt der Beschwerdeführer vor allem seine Sicht der Rechtslage dar, was keine genügende Begründung ist. Nach sei- nem Rechtsverständnis muss eine Vollmacht bzw. Untervollmacht zuguns- ten der Stadt Zürich unterzeichnet (und das treffe für das Schreiben vom

13. September 2017 nicht zu) und ausdrücklich als Vollmacht bezeichnet sein. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass die Stadt Zürich nicht be-

- 10 - fugt gewesen sei, die Betreibung Nr. 3 einzuleiten, weshalb diese nichtig sei (act. 24 II.8-12). Dazu ist lediglich zu bemerken, dass für die grenzüber- schreitende Durchsetzungshilfe von Unterhaltsansprüchen primär das New Yorker Unterhaltsübereinkommen ([UNO-]Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, SR 0.274.15) anwendbar ist. Die im Übereinkommen vorgesehene zwischen- staatliche Kooperation erfolgt durch die Einsetzung von Empfangs- und Übermittlungsstellen (Zentralbehörden) in den jeweiligen Ländern. Die Zent- ralbehörde Internationale Alimentensachen ist für die Schweiz das Bundes- amt für Justiz in Bern. Sie leitet u.a. die vom Ausland eingehenden Gesuche um Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an die zuständigen Alimen- teninkassobehörden in den Kantonen zur Erledigung weiter (vgl. FamPra.ch 2018 S. 699 ff, insbes. S. 715-718). Das geschah auch vorliegend. Eine förmliche Vollmacht war nicht nötig.

8. Schliesslich ist zur geltend gemachten Nichtigkeit noch Folgendes anzufü- gen: Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vor- schriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Kompetenz zur Feststellung der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG durch die Aufsichts- behörden über Schuldbetreibung und Konkurs stützt sich auf deren Auf- sichtsbefugnis nach Art. 13 Abs. 1 SchKG. Indes gehören die gerichtlichen Behörden nicht zum Kreis der Beaufsichtigten, weshalb die Aufsichtsbehör- de über Schuldbetreibung und Konkurs die Entscheide der gerichtlichen Be- hörden nicht gestützt auf Art. 22 SchKG für nichtig erklären kann (BGer 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 Erw.3.3; BGer 5A_576/2010 vom 18. No- vember 2010 Erw. 3.1; BGE 120 III 1 Erw. 1). Vorbehalten bleibt jedoch die Feststellung der Nichtigkeit von gerichtlichen Entscheiden nach den allge- meinen Nichtigkeitsgrundsätzen (KURT AMONN/ FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 28a), was bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden einer allfälligen Fehlerhaftigkeit oder

- 11 - Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung Rechnung zu tragen haben; in diesem Sinne können sie die Fehlerhaftigkeit oder Nichtigkeit vorfrageweise feststellen und daraus die nötigen Konsequenzen für die in Frage stehenden Betreibung ziehen (BGE 130 III 481 Erw. 3 = Pra 94 [2005] Nr. 42; BGE 102 III 85 Erw. 2). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zu- dem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur aus- nahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 Erw. 2.1).

9. Auf die Beschwerde ist gestützt auf die obigen Erwägungen nicht einzutre- ten.

10. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 12 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 24, und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:

9. Juli 2020