Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Es sei der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen als kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungs- und Konkursämter vom 22. Mai 2020 aufzuhe- ben.
E. 1.1 Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. März 2010 veräusserte †C._____ das Grundstück Kat. Nr. 1 an der D._____-Strasse ... in E._____ an seine Ehefrau A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 2. Oktober 2013 wurde über †C._____ der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid vom 23. August 2018 hiess das Bezirksgericht Meilen die paulianische Anfechtungsklage eines Gläubigers gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Admassierung und anschliessende Verwertung des genannten Grundstücks im Konkurs von †C._____ zu dulden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerdeführe- rin wurden vom Obergericht und vom Bundesgericht abgewiesen (vgl. OGer ZH LB180048 vom 12. Dezember 2018 und BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019). Zuständig für die Durchführung des Konkursverfahrens ist das Konkursamt E._____ (nachfolgend: Konkursamt) (vgl. OGer ZH PS200102 vom 19. Mai 2020, E. 1.1). Mit Verfügung vom 23. März 2020 (act. 2/2) forderte das Konkursamt die Beschwerdeführerin auf, die Liegenschaft bis spätestens am 30. Juni 2020 zu ver- lassen und der Konkursmasse für die Dauer der Inanspruchnahme ein Entgelt von monatlich Fr. 1'200.– zu entrichten. Die Beschwerdeführerin focht diese Ver- fügung beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter an, welche mit Beschluss vom 21. April 2020 darauf nicht eintrat (Geschäfts-Nr. CB200007). Dagegen erhob die Beschwerde- führerin wiederum Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde. Die Kammer wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. OGer ZH PS200102 vom 19. Mai 2020). Das Bundesgericht ist auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2020 nicht eingetreten (vgl. BGer 5A_426/2020).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 23. April 2020 (act. 2/1) verweigerte das Konkursamt der Beschwerdeführerin den von ihr beantragten Rechtsstillstand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Datum Poststempel) unter
- 3 - dem Titel "Gesuch um Gewährung eines Rechtsstillstandes" Beschwerde an die Vorinstanz (act. 1). Sie beantragte darin in der Sache jedoch weit mehr, als Ge- genstand der Verfügung des Konkursamtes vom 23. April 2020 war, nämlich:
- es seien die Verfügungen des Konkursamtes vom 23. März 2020 (act. 2/2) und vom 23. April 2020 (act. 2/1) vollumfänglich zu löschen (Rechtsbegehren
E. 1.3 Mit Beschluss vom 22. Mai 2020 (act. 6 [Aktenexemplar]) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, schrieb die prozessualen Anträge als gegenstandslos ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteient- schädigungen zu.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Poststempel der Deutschen Post) liess die Beschwerdeführerin dagegen wiederum Beschwerde erheben und der Kammer was folgt beantragen (vgl. act. 7):
- 4 -
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-4). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung wird abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales
E. 2 Es sei der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen als kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungs- und Konkursämter vom 21. April 2020 aufzuhe- ben.
E. 2.1 Einhaltung der Frist / Fristerstreckung
E. 2.1.1 Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes bzw. einer Konkursverwaltung kann nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach – ebenfalls innert zehn Tagen – bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 SchKG).
- 5 - Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kan- tone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss an- wendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestim- mungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103).
E. 2.1.2 Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführe- rin, die vor Vorinstanz noch nicht anwaltlich vertreten war, am 27. Mai 2020 zuge- stellt (vgl. act. 3 i.V.m. act. 4/2). Die 10-tägige Frist für die Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde lief am Montag, 8. Juni 2020 ab (Art. 31 SchKG; Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der von der Be- schwerdeführerin kurzfristig mandatierte Rechtsvertreter (vgl. act. 10) übergab die Beschwerdeeingabe am 10. Juni 2020 (Datum Poststempel) der Deutschen Post (act. 8, vgl. act. 7 S. 1). Damit ist die Beschwerde verspätet. Das Fristerstre- ckungsgesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, weil es sich bei der Be- schwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die als solche nicht erstreckbar ist (Art. 31 SchKG; Art. 144 ZPO). Im Übrigen kommt eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG mangels entsprechenden Antrags und Begrün- dung von vornherein nicht in Betracht. Nichtigkeit macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auf die Beschwerde kann hier somit nur insoweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerung geltend gemacht.
- 6 -
E. 2.2 Begründung
E. 2.2.1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Berufungs- kläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom
2. Dezember 2011; BGE 137 III 617 ff., BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.1).
E. 2.2.2 Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtli- chen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzuset- zen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.).
3. Materielles
E. 3 Es sei der Beschluss des Konkursamtes E._____ vom 23. März 2020 aufzu- heben.
E. 3.1 Rechtsverweigerung
E. 3.1.1 Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Vollstreckungsbehörde sich aus- drücklich oder stillschweigend weigert, eine gebotene Amtshandlung vorzuneh- men bzw. hierüber einen Entscheid zu fällen. Anfechtungsgrund ist also die defini- tive und nicht bloss vorübergehende Untätigkeit der Vollstreckungsbehörde. Eine Verfügung der zuständigen Vollstreckungsbehörde, worin mit einer materiellen Begründung kundgetan wird, es werde keine Anordnung getroffen, stellt keine Rechtsverweigerung dar, sondern allenfalls eine Rechtsverletzung (sog. materiel-
- 7 - le Rechtsverweigerung). Wird die Verfügung aber nicht begründet, so ist von Rechtsverweigerung auszugehen (sog. formelle Rechtsverweigerung) (Art. 18 Abs. 2 SchKG und Art. 17 Abs. 3 SchKG; SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 26).
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen Rechtsverweigerung aufgrund der Nichtbehandlung ihrer Beschwerde in Bezug auf die in der Verfü- gung des Konkursamtes vom 23. März 2020 festgesetzten Bedingungen der In- anspruchnahme der Liegenschaft geltend. Die Vorinstanz sei "in ihrer Entschei- dung" davon ausgegangen, ihre Beschwerde richte sich nur gegen die Aufforde- rung zum Verlassen der Liegenschaft, nicht aber gegen die verfügten Bedingun- gen der Inanspruchnahme der Liegenschaft. Dies sei offensichtlich nicht der Fall; sie habe sich mit ihren vielen Beschwerden ganz offensichtlich vollumfänglich ge- gen jegliche behördliche Massnahme gerichtet. Es seien nur minimale Anforde- rungen an die Begründung der Beschwerde zu stellen (vgl. act. 7 S. 2). Die Vor- instanz habe zunächst "die Beschwerde" einseitig zu ihren Lasten ausgelegt und behaupte nun im Beschluss vom 22. Mai 2020 zu Unrecht, sie richte sich verspä- tet gegen die (Bedingungen der) Inanspruchnahme der Liegenschaft (vgl. act. 7 S. 3). Im Beschluss vom 22. Mai 2020 ging die Vorinstanz bezüglich der Be- schwerde vom 4. Mai 2020 mit der Beschwerdeführerin davon aus, die Verfügung des Konkursamtes vom 23. März 2020 werde darin vollumfänglich angefochten, also auch die verfügten Bedingungen der Inanspruchnahme der Liegenschaft. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt damit, die Beschwerde sei verspätet (vgl. act. 6 S. 7 unten und S. 8 oben). Dem hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Vielmehr scheint sie die Rechtsver- weigerung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz in deren Beschluss vom
21. April 2020 im Verfahren CB200007 davon ausgegangen war, ihre dortige Be- schwerde richte sich alleine gegen die (in der Verfügung vom 23. März 2020 vom Konkursamt erlassene) Aufforderung zum Verlassen der Liegenschaft, nicht aber gegen die darin verfügten Bedingungen der Inanspruchnahme der Liegenschaft. Die Vorinstanz hatte in jenem Beschluss die Rechtsbegehren der anwaltlich ver-
- 8 - tretenen Beschwerdeführerin zitiert (die sich auf das Verlassen der Liegenschaft beschränkten) und auch ausdrücklich festgehalten, die Beschwerde richte sich al- leine gegen die Aufforderung zum Verlassen der Liegenschaft, nicht jedoch gegen die verfügten Bedingungen der Inanspruchnahme der Liegenschaft (vgl. a.a.O., S. 2 und S. 4 E. I./2.1). Zum einen war aus dieser Begründung erkennbar, wes- halb die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die verfügten Bedingungen der Inanspruchnahme der Liegenschaft nicht angefochten seien. Zum anderen war die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren anwaltlich vertreten. Es liegt somit keine formelle Rechtsverweigerung in Bezug auf die behauptete Anfechtung der Bedingungen der Inanspruchnahme der Liegenschaft vor (vgl. KUKO SchKG- DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 32). Eine Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs hätte die Beschwerdeführerin im entsprechenden Rechtsmittelverfahren gel- tend machen müssen (vgl. BGE 101 III 68 ff.). Dies hat sie unterlassen (vgl. OGer ZH PS200102 vom 19. Mai 2020, E. 2.2). Auch die übrigen Ausführungen der Be- schwerdeführerin zum Inhalt der Verfügung des Konkursamtes vom 23. März 2020 (vgl. act. 7 S. 2) vermögen keine Rechtsverweigerung zu begründen.
E. 3.1.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihr im Be- schluss vom 22. Mai 2020 "Rechte verweigert", indem diese behauptet habe, es sei hinsichtlich des beantragten Rechtsstillstandes wegen schwerer Erkrankung im Sinne von Art. 61 SchKG auf die Beschwerde (mangels Begründung) nicht einzutreten; der Vorinstanz sei ihr schlechter Gesundheitszustand seit Jahren be- kannt gewesen (vgl. act. 7 S. 3). Damit macht sie sinngemäss geltend, sie habe die Beschwerde insoweit nicht begründen und die Vorinstanz dennoch eintreten müssen, weil ihr schlechter Gesundheitszustand der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Das Konkursamt begründete in der Verfügung vom 23. April 2020, weshalb es diesen Antrag der Beschwerdeführerin nicht gutheissen konnte; die Beschwer- deführerin setzte sich damit jedoch nicht auseinander. Die Vorinstanz trat deshalb insoweit auf die Beschwerde nicht ein und begründete dies mit dem Fehlen einer Begründung (vgl. act. 6 E. 5.4 i.V.m. E. 5.1). Eine formelle Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz ist darin nicht zu erblicken. Vielmehr hat die Vorinstanz
- 9 - entschieden (wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführerin) und diesen Ent- scheid begründet (vgl. BGE 97 III 28 ff., E. 3a). Im Übrigen hatte das Konkursamt den Antrag der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 23. April 2020 nicht mangels schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abgewiesen, sondern vielmehr deshalb, weil für die Handlungen des Konkursamtes namentlich die Regelung des Rechtsstillstandes nicht anwendbar sei (act. 2/1 E. 1), der Rechtsstillstand den Lauf der Frist zum Verlassen des Hauses ohnehin nicht hemmen würde (a.a.O., E. 2) und ein Rechtsstillstand grundsätzlich nur für kurze Zeit und nur dann gewährt werden könne, wenn dem Schuldner zufolge schwerer Krankheit die Bestellung eines Vertreters nicht möglich und/oder nicht zumutbar sei – die Beschwerdeführerin sei jedoch bereits anwaltlich vertreten (a.a.O., E. 3).
E. 3.1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt Akteneinsicht, um zu überprüfen, ob die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen habe, indem sie behaupte, die Beschwerde richte sich nur gegen die Aufforderung zum Verlassen der Liegen- schaft (vgl. act. 7 S. 2). Wie soeben ausgeführt, liegt keine formelle Rechtsver- weigerung vor (vgl. oben E. 3.1.2 f.). Das Geltendmachen weiterer Gründe für ei- ne Rechtsverweigerung behielt sich die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Ein- sicht in die Akten vermöchte am Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Frage des Verlassens der Liegen- schaft bis Ende Juni 2020, soweit sich die Beschwerdeführerin vom vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihrem neuerlichen Antrag um Gewährung des Rechts- stillstandes (vgl. nachfolgende E. 3.2) erhofft hatte, die Liegenschaft nicht bis En- de Juni 2020 verlassen zu müssen. Diese Frage betraf das Beschwerdeverfah- ren, welches mit dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. Juni 2020 letztinstanzlich seinen Abschluss fand. Im Übrigen erschöpft sich das verfassungsmässig garantierte Recht auf Ak- teneinsicht grundsätzlich darin, die Akten am Ort der urteilenden Behörde einzu- sehen, sich Notizen bzw. Aufzeichnungen davon zu machen und Fotokopien an- zufertigen bzw. anfertigen zu lassen, sofern dies der Behörde keine übermässi- gen Umstände verursacht (vgl. BGer 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.1;
- 10 - 5A_817/2013 vom 24. Januar 2014; BGE 135 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2 b = Pra 2001 Nr. 157; 122 I 109 ff., E. 2b; je m.w.H.). Diese Akteneinsicht stand und steht der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter jederzeit offen, auch solange die Ak- ten beim Obergericht sind.
E. 3.2 Rechtsstillstand bis zum 31. Dezember 2020 (Art. 61 SchKG) Die Beschwerdeführerin stellt neu den Antrag, es sei Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung bis zum 31. Dezember 2020 zu gewähren. Gleichzeitig führt sie aus, die Vorinstanz werde "nach Aufhebung" einen Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG zu prüfen haben. Sie verweist hierbei auf das eingereichte Arzt- zeugnis vom 5. Juni 2020. Darin wird seitens des Spitals Männedorf die Diagnose Asthma bronchiale bestätigt und ausgeführt, psychischer Stress aufgrund des drohenden Verlustes der Wohnung erschwere die Kontrolle des Asthmas der Be- schwerdeführerin und führe bei ihr zu vermehrter Atemnot (vgl. act. 7 S. 2 und 3 i.V.m. act. 11). Da die Beschwerdeführerin diesen Antrag auf ein neues (vgl. act. 11 und act. 2/1 E. 4) Arztzeugnis stützt, ist sie (erneut) darauf hinzuweisen, dass ein sol- ches Gesuch nicht bei den Aufsichtsbehörden zu stellen ist (vgl. bereits OGer ZH PS200102, E. 2.6; BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017, E. 3.4.2 und 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011, E. 3.1). Im Übrigen ist der Antrag, soweit er neu ist (vgl. act. 7 mit act. 1), nicht zulässig. Auf diesen Antrag ist somit nicht ein- zutreten.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht aus- zurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
E. 4 Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren und die Gerichts- akten des Bezirksgerichts Meilen zum Beschluss vom 22. Mai 2020 ein- schliesslich eventueller Beiakten an die Kanzlei des Unterzeichners zu über- senden.
E. 5 Es sei die Frist zur abschliessenden Beschwerdebegründung zu verlängern, bis 10 Tage nach Gewährung der Akteneinsicht.
E. 6 Es sei der Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung bis zum 31. Dezem- ber 2020 zu gewähren.
Dispositiv
- Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. - 11 -
- Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des Rechtsstill- standes bis zum 31. Dezember 2020 wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 7), – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, sowie an das Konkursamt E._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200125-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 24. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Rechtsstillstand / Rechtsverweigerung (Beschwerde über das Konkursamt E._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom
22. Mai 2020 (CB200009) und einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. April 2020 (CB200007)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. März 2010 veräusserte †C._____ das Grundstück Kat. Nr. 1 an der D._____-Strasse ... in E._____ an seine Ehefrau A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 2. Oktober 2013 wurde über †C._____ der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid vom 23. August 2018 hiess das Bezirksgericht Meilen die paulianische Anfechtungsklage eines Gläubigers gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Admassierung und anschliessende Verwertung des genannten Grundstücks im Konkurs von †C._____ zu dulden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerdeführe- rin wurden vom Obergericht und vom Bundesgericht abgewiesen (vgl. OGer ZH LB180048 vom 12. Dezember 2018 und BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019). Zuständig für die Durchführung des Konkursverfahrens ist das Konkursamt E._____ (nachfolgend: Konkursamt) (vgl. OGer ZH PS200102 vom 19. Mai 2020, E. 1.1). Mit Verfügung vom 23. März 2020 (act. 2/2) forderte das Konkursamt die Beschwerdeführerin auf, die Liegenschaft bis spätestens am 30. Juni 2020 zu ver- lassen und der Konkursmasse für die Dauer der Inanspruchnahme ein Entgelt von monatlich Fr. 1'200.– zu entrichten. Die Beschwerdeführerin focht diese Ver- fügung beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter an, welche mit Beschluss vom 21. April 2020 darauf nicht eintrat (Geschäfts-Nr. CB200007). Dagegen erhob die Beschwerde- führerin wiederum Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde. Die Kammer wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. OGer ZH PS200102 vom 19. Mai 2020). Das Bundesgericht ist auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2020 nicht eingetreten (vgl. BGer 5A_426/2020). 1.2 Mit Verfügung vom 23. April 2020 (act. 2/1) verweigerte das Konkursamt der Beschwerdeführerin den von ihr beantragten Rechtsstillstand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Datum Poststempel) unter
- 3 - dem Titel "Gesuch um Gewährung eines Rechtsstillstandes" Beschwerde an die Vorinstanz (act. 1). Sie beantragte darin in der Sache jedoch weit mehr, als Ge- genstand der Verfügung des Konkursamtes vom 23. April 2020 war, nämlich:
- es seien die Verfügungen des Konkursamtes vom 23. März 2020 (act. 2/2) und vom 23. April 2020 (act. 2/1) vollumfänglich zu löschen (Rechtsbegehren 1 und 2),
- es sei die Verfügung des Konkursamtes vom 21. Oktober 2019 aufzuheben und die Anmerkung der Admassierung des Grundstücks im Grundbuch zu lö- schen (Rechtsbegehren 3),
- es sei die Aufforderung zum Verlassen des Hauses per 30. Juni 2020 gemäss Verfügung vom 23. März 2020 zu unterlassen (Rechtsbegehren 4),
- es sei der Rechtsstillstand zu gewähren, bis sie gesundet sei (Rechtsbegeh- ren 5) und es sei in Anbetracht der Corona-Pandemie der Rechtsstillstand bis auf weiteres zu gewähren (Rechtsbegehren 7). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 6), die Durchführung ei- ner mündlichen und öffentlichen Verhandlung (Rechtsbegehren 8), die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 9); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Rechtsbegehren 10). 1.3 Mit Beschluss vom 22. Mai 2020 (act. 6 [Aktenexemplar]) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, schrieb die prozessualen Anträge als gegenstandslos ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteient- schädigungen zu. 1.4 Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Poststempel der Deutschen Post) liess die Beschwerdeführerin dagegen wiederum Beschwerde erheben und der Kammer was folgt beantragen (vgl. act. 7):
- 4 -
1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen als kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungs- und Konkursämter vom 22. Mai 2020 aufzuhe- ben.
2. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen als kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungs- und Konkursämter vom 21. April 2020 aufzuhe- ben.
3. Es sei der Beschluss des Konkursamtes E._____ vom 23. März 2020 aufzu- heben.
4. Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren und die Gerichts- akten des Bezirksgerichts Meilen zum Beschluss vom 22. Mai 2020 ein- schliesslich eventueller Beiakten an die Kanzlei des Unterzeichners zu über- senden.
5. Es sei die Frist zur abschliessenden Beschwerdebegründung zu verlängern, bis 10 Tage nach Gewährung der Akteneinsicht.
6. Es sei der Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung bis zum 31. Dezem- ber 2020 zu gewähren. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-4). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung wird abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Einhaltung der Frist / Fristerstreckung 2.1.1 Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes bzw. einer Konkursverwaltung kann nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach – ebenfalls innert zehn Tagen – bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 SchKG).
- 5 - Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kan- tone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss an- wendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestim- mungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 2.1.2 Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführe- rin, die vor Vorinstanz noch nicht anwaltlich vertreten war, am 27. Mai 2020 zuge- stellt (vgl. act. 3 i.V.m. act. 4/2). Die 10-tägige Frist für die Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde lief am Montag, 8. Juni 2020 ab (Art. 31 SchKG; Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der von der Be- schwerdeführerin kurzfristig mandatierte Rechtsvertreter (vgl. act. 10) übergab die Beschwerdeeingabe am 10. Juni 2020 (Datum Poststempel) der Deutschen Post (act. 8, vgl. act. 7 S. 1). Damit ist die Beschwerde verspätet. Das Fristerstre- ckungsgesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, weil es sich bei der Be- schwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die als solche nicht erstreckbar ist (Art. 31 SchKG; Art. 144 ZPO). Im Übrigen kommt eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG mangels entsprechenden Antrags und Begrün- dung von vornherein nicht in Betracht. Nichtigkeit macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auf die Beschwerde kann hier somit nur insoweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerung geltend gemacht.
- 6 - 2.2 Begründung 2.2.1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Berufungs- kläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom
2. Dezember 2011; BGE 137 III 617 ff., BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.1). 2.2.2 Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtli- chen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzuset- zen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.).
3. Materielles 3.1 Rechtsverweigerung 3.1.1 Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Vollstreckungsbehörde sich aus- drücklich oder stillschweigend weigert, eine gebotene Amtshandlung vorzuneh- men bzw. hierüber einen Entscheid zu fällen. Anfechtungsgrund ist also die defini- tive und nicht bloss vorübergehende Untätigkeit der Vollstreckungsbehörde. Eine Verfügung der zuständigen Vollstreckungsbehörde, worin mit einer materiellen Begründung kundgetan wird, es werde keine Anordnung getroffen, stellt keine Rechtsverweigerung dar, sondern allenfalls eine Rechtsverletzung (sog. materiel-
- 7 - le Rechtsverweigerung). Wird die Verfügung aber nicht begründet, so ist von Rechtsverweigerung auszugehen (sog. formelle Rechtsverweigerung) (Art. 18 Abs. 2 SchKG und Art. 17 Abs. 3 SchKG; SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 26). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen Rechtsverweigerung aufgrund der Nichtbehandlung ihrer Beschwerde in Bezug auf die in der Verfü- gung des Konkursamtes vom 23. März 2020 festgesetzten Bedingungen der In- anspruchnahme der Liegenschaft geltend. Die Vorinstanz sei "in ihrer Entschei- dung" davon ausgegangen, ihre Beschwerde richte sich nur gegen die Aufforde- rung zum Verlassen der Liegenschaft, nicht aber gegen die verfügten Bedingun- gen der Inanspruchnahme der Liegenschaft. Dies sei offensichtlich nicht der Fall; sie habe sich mit ihren vielen Beschwerden ganz offensichtlich vollumfänglich ge- gen jegliche behördliche Massnahme gerichtet. Es seien nur minimale Anforde- rungen an die Begründung der Beschwerde zu stellen (vgl. act. 7 S. 2). Die Vor- instanz habe zunächst "die Beschwerde" einseitig zu ihren Lasten ausgelegt und behaupte nun im Beschluss vom 22. Mai 2020 zu Unrecht, sie richte sich verspä- tet gegen die (Bedingungen der) Inanspruchnahme der Liegenschaft (vgl. act. 7 S. 3). Im Beschluss vom 22. Mai 2020 ging die Vorinstanz bezüglich der Be- schwerde vom 4. Mai 2020 mit der Beschwerdeführerin davon aus, die Verfügung des Konkursamtes vom 23. März 2020 werde darin vollumfänglich angefochten, also auch die verfügten Bedingungen der Inanspruchnahme der Liegenschaft. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt damit, die Beschwerde sei verspätet (vgl. act. 6 S. 7 unten und S. 8 oben). Dem hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Vielmehr scheint sie die Rechtsver- weigerung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz in deren Beschluss vom
21. April 2020 im Verfahren CB200007 davon ausgegangen war, ihre dortige Be- schwerde richte sich alleine gegen die (in der Verfügung vom 23. März 2020 vom Konkursamt erlassene) Aufforderung zum Verlassen der Liegenschaft, nicht aber gegen die darin verfügten Bedingungen der Inanspruchnahme der Liegenschaft. Die Vorinstanz hatte in jenem Beschluss die Rechtsbegehren der anwaltlich ver-
- 8 - tretenen Beschwerdeführerin zitiert (die sich auf das Verlassen der Liegenschaft beschränkten) und auch ausdrücklich festgehalten, die Beschwerde richte sich al- leine gegen die Aufforderung zum Verlassen der Liegenschaft, nicht jedoch gegen die verfügten Bedingungen der Inanspruchnahme der Liegenschaft (vgl. a.a.O., S. 2 und S. 4 E. I./2.1). Zum einen war aus dieser Begründung erkennbar, wes- halb die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die verfügten Bedingungen der Inanspruchnahme der Liegenschaft nicht angefochten seien. Zum anderen war die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren anwaltlich vertreten. Es liegt somit keine formelle Rechtsverweigerung in Bezug auf die behauptete Anfechtung der Bedingungen der Inanspruchnahme der Liegenschaft vor (vgl. KUKO SchKG- DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 32). Eine Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs hätte die Beschwerdeführerin im entsprechenden Rechtsmittelverfahren gel- tend machen müssen (vgl. BGE 101 III 68 ff.). Dies hat sie unterlassen (vgl. OGer ZH PS200102 vom 19. Mai 2020, E. 2.2). Auch die übrigen Ausführungen der Be- schwerdeführerin zum Inhalt der Verfügung des Konkursamtes vom 23. März 2020 (vgl. act. 7 S. 2) vermögen keine Rechtsverweigerung zu begründen. 3.1.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihr im Be- schluss vom 22. Mai 2020 "Rechte verweigert", indem diese behauptet habe, es sei hinsichtlich des beantragten Rechtsstillstandes wegen schwerer Erkrankung im Sinne von Art. 61 SchKG auf die Beschwerde (mangels Begründung) nicht einzutreten; der Vorinstanz sei ihr schlechter Gesundheitszustand seit Jahren be- kannt gewesen (vgl. act. 7 S. 3). Damit macht sie sinngemäss geltend, sie habe die Beschwerde insoweit nicht begründen und die Vorinstanz dennoch eintreten müssen, weil ihr schlechter Gesundheitszustand der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Das Konkursamt begründete in der Verfügung vom 23. April 2020, weshalb es diesen Antrag der Beschwerdeführerin nicht gutheissen konnte; die Beschwer- deführerin setzte sich damit jedoch nicht auseinander. Die Vorinstanz trat deshalb insoweit auf die Beschwerde nicht ein und begründete dies mit dem Fehlen einer Begründung (vgl. act. 6 E. 5.4 i.V.m. E. 5.1). Eine formelle Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz ist darin nicht zu erblicken. Vielmehr hat die Vorinstanz
- 9 - entschieden (wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführerin) und diesen Ent- scheid begründet (vgl. BGE 97 III 28 ff., E. 3a). Im Übrigen hatte das Konkursamt den Antrag der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 23. April 2020 nicht mangels schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abgewiesen, sondern vielmehr deshalb, weil für die Handlungen des Konkursamtes namentlich die Regelung des Rechtsstillstandes nicht anwendbar sei (act. 2/1 E. 1), der Rechtsstillstand den Lauf der Frist zum Verlassen des Hauses ohnehin nicht hemmen würde (a.a.O., E. 2) und ein Rechtsstillstand grundsätzlich nur für kurze Zeit und nur dann gewährt werden könne, wenn dem Schuldner zufolge schwerer Krankheit die Bestellung eines Vertreters nicht möglich und/oder nicht zumutbar sei – die Beschwerdeführerin sei jedoch bereits anwaltlich vertreten (a.a.O., E. 3). 3.1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt Akteneinsicht, um zu überprüfen, ob die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen habe, indem sie behaupte, die Beschwerde richte sich nur gegen die Aufforderung zum Verlassen der Liegen- schaft (vgl. act. 7 S. 2). Wie soeben ausgeführt, liegt keine formelle Rechtsver- weigerung vor (vgl. oben E. 3.1.2 f.). Das Geltendmachen weiterer Gründe für ei- ne Rechtsverweigerung behielt sich die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Ein- sicht in die Akten vermöchte am Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Frage des Verlassens der Liegen- schaft bis Ende Juni 2020, soweit sich die Beschwerdeführerin vom vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihrem neuerlichen Antrag um Gewährung des Rechts- stillstandes (vgl. nachfolgende E. 3.2) erhofft hatte, die Liegenschaft nicht bis En- de Juni 2020 verlassen zu müssen. Diese Frage betraf das Beschwerdeverfah- ren, welches mit dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. Juni 2020 letztinstanzlich seinen Abschluss fand. Im Übrigen erschöpft sich das verfassungsmässig garantierte Recht auf Ak- teneinsicht grundsätzlich darin, die Akten am Ort der urteilenden Behörde einzu- sehen, sich Notizen bzw. Aufzeichnungen davon zu machen und Fotokopien an- zufertigen bzw. anfertigen zu lassen, sofern dies der Behörde keine übermässi- gen Umstände verursacht (vgl. BGer 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.1;
- 10 - 5A_817/2013 vom 24. Januar 2014; BGE 135 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2 b = Pra 2001 Nr. 157; 122 I 109 ff., E. 2b; je m.w.H.). Diese Akteneinsicht stand und steht der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter jederzeit offen, auch solange die Ak- ten beim Obergericht sind. 3.2 Rechtsstillstand bis zum 31. Dezember 2020 (Art. 61 SchKG) Die Beschwerdeführerin stellt neu den Antrag, es sei Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung bis zum 31. Dezember 2020 zu gewähren. Gleichzeitig führt sie aus, die Vorinstanz werde "nach Aufhebung" einen Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG zu prüfen haben. Sie verweist hierbei auf das eingereichte Arzt- zeugnis vom 5. Juni 2020. Darin wird seitens des Spitals Männedorf die Diagnose Asthma bronchiale bestätigt und ausgeführt, psychischer Stress aufgrund des drohenden Verlustes der Wohnung erschwere die Kontrolle des Asthmas der Be- schwerdeführerin und führe bei ihr zu vermehrter Atemnot (vgl. act. 7 S. 2 und 3 i.V.m. act. 11). Da die Beschwerdeführerin diesen Antrag auf ein neues (vgl. act. 11 und act. 2/1 E. 4) Arztzeugnis stützt, ist sie (erneut) darauf hinzuweisen, dass ein sol- ches Gesuch nicht bei den Aufsichtsbehörden zu stellen ist (vgl. bereits OGer ZH PS200102, E. 2.6; BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017, E. 3.4.2 und 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011, E. 3.1). Im Übrigen ist der Antrag, soweit er neu ist (vgl. act. 7 mit act. 1), nicht zulässig. Auf diesen Antrag ist somit nicht ein- zutreten.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht aus- zurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
- 11 -
2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des Rechtsstill- standes bis zum 31. Dezember 2020 wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 7), – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, sowie an das Konkursamt E._____, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
25. Juni 2020