Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 20. Mai 2019 vollzog das Betreibungsamt B._____ die Pfändung dreier landwirtschaftlicher Traktoren des Beschwerdeführers (vgl. act. 11). Das Betrei- bungsamt entschied, der Beschwerdeführer betreibe seine landwirtschaftliche Nebentätigkeit mehr zum Selbstzweck als zum Lebensunterhalt und die Werk- zeuge, Maschinen und Gerätschaften, die der Landwirtschaft dienten, stellten kei- ne Berufswerkzeuge im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG dar; einer Pfän- dung stehe daher nichts im Wege (vgl. act. 3). Mit Beschwerde vom 12. Juli 2019 verlangte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Andelfingen als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfol- gend Vorinstanz), es seien die gepfändeten Traktoren aus der Pfändung zu ent- lassen (vgl. act. 1). Die Vorinstanz holte in der Folge beim Betreibungsamt eine Vernehmlassung ein, liess den Beschwerdeführer zu dieser Stellung nehmen und forderte den Beschwerdeführer mehrmals auf, Fragen zu beantworten und Unter- lagen nachzureichen (vgl. act. 2, 5,10, 13, 18-19 und 21). Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz im Verlauf des Verfahrens mit, dass ihm seine Hauptanstel- lung per Ende Dezember 2019 gekündigt worden sei und er wieder Vollerwerbs- bauer sei (vgl. act. 12). Mit Urteil vom 25. Mai 2020 wies die Vorinstanz die Be- schwerde schliesslich ab (vgl. act. 27).
E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Entlassung der drei Traktoren aus dem Pfandbeschlag, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Wei- ter stellte er Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren (vgl. act. 25/2 und 28). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-25). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 -
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E 3.4).
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog zur Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdefüh- rer generiere aus seiner selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit offensichtlich ein gänzlich unzureichendes Einkommen. Dieses liege derart weit unter den Min- destlöhnen verschiedener Branchen, dass von ihm ein Berufswechsel verlangt werden könne. Ein solcher wäre nicht nur nötig, sondern auch möglich. Der Be- schwerdeführer bringe vor, als Haupterwerbslandwirt zu arbeiten, obwohl er dadurch nur ein Nebenerwerbseinkommen erziele. Für diese Hobbylandwirtschaft aber könne er nicht drei Traktoren beanspruchen, auch wenn es mehrere techni- sche Gründe für den Einsatz dieses oder jenes Traktors geben möge. Tatsache sei, dass alle drei Traktoren für den Erwerb entbehrlich seien. Ihre Pfändung sei deshalb zu Recht erfolgt (vgl. act. 27 E. III.7.).
E. 2.2 Gemäss Beschwerdeführer sei den grundsätzlichen Ausführungen der Vo- rinstanz nichts entgegen zu halten. Bislang sei nicht dargelegt worden, dass es für ihn unmöglich oder zumindest unzumutbar sei, eine adäquate Anstellung aus- serhalb seines Landwirtschaftsbetriebs zu finden. Exakt das sei nun aber auf- grund des ärztlichen Berichts von Frau Dr. med. C._____ vom 5. Juni 2020 der Fall (act. 31/6). Wie dem ärztlichen Bericht zu entnehmen sei, mache ihn seine schwere Erkrankung objektiv zu 100 % arbeitsunfähig, eine gewisse Arbeitsfähig- keit bestehe allein noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die neuras- thenische Erschöpfung sei derart stark und weit vorangeschritten, dass eine Ver- besserung der psychischen und damit verbunden physischen Gesundheit kurz- und mittelfristig nicht angenommen werden könne. Die Anmeldung an die Invali-
- 4 - denversicherung sei unterdessen in die Wege geleitet worden. Mit anderen Wor- ten sei dem Beschwerdeführer keine andere als die derzeit ausgeübte Tätigkeit zuzumuten. Bei diesem Stand der Dinge stehe fest, dass die derzeitige Tätigkeit trotz ungewisser Einkünfte und ungewisser Ertragsaussichten der Erhaltung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers diene. In diesem Fall könnten aber die für den Betrieb notwendigen Gerätschaften nicht anders behandelt werden, als dien- ten sie einer blossen Teilzeitbeschäftigung. Damit ihm die Möglichkeit gegeben werde, diese Tätigkeit auch weiterhin auszuüben, seien ihm die eingepfändeten Traktoren zu belassen (vgl. act. 28 N 15.2-15.6).
E. 2.3 Die Beschwerde stützt sich demnach auf das Arztzeugnis von Frau Dr. med. C._____ vom 5. Juni 2020 (act. 31/6). Das Arztzeugnis wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vor der Kammer vorgelegt und ist damit neu. Auch bei den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis han- delt es sich um neue Tatsachenbehauptungen. Gestützt auf Art. 326 ZPO sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich unzulässig und damit unbeachtlich. Im Falle der Nichtigkeit der Pfändung wäre eine Berück- sichtigung zwar unter Umständen möglich (vgl. OGer ZH PS200037 vom 27. Mai 2020 E. 4.3). Nichtigkeit kann im Bereich von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG aus- nahmsweise vorliegen, wenn die Persönlichkeitsrechte des Schuldners übermäs- sig beschnitten werden (vgl. BSK SchKG-Vonder Mühll, 2. Aufl. 2010, Art. 92 N 66). Die Nichtigkeit wird hier jedoch nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise dafür. Damit können das Arztzeugnis und die dazu aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht berücksichtigt werden.
E. 2.4 Unabhängig davon gilt es Folgendes zu beachten: Unpfändbar sind ge- mäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG u.a. Gerätschaften, soweit sie für den Schuld- ner zur Ausübung des Berufes notwendig sind. Für die Bestimmung, ob ein Ver- mögenswert Kompetenzeigenschaft hat, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung massgebend (vgl. BGer 7B.142/2006 vom 25. September 2006 E. 3.1 sowie BGE 111 III 55 E. 2). Nach Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht darauf ankommt, ob dem Schuldner nach der Pfändung neue notwendige Bedürfnisse entstanden sind. Umstände,
- 5 - welche nach dem Pfändungsvollzug eingetreten sind, spielen damit für die Kom- petenzeigenschaft eines Vermögenswertes keine Rolle (vgl. BGer 7B.142/2006 vom 25. September 2006 E. 3.1, BGE 98 III 31, BGE 97 III 57, BGE 83 III 31 so- wie BSK SchKG-Vonder Mühll, 2. Aufl. 2010, Art. 92 N 60). Die Pfändung der drei Traktoren wurde am 20. Mai 2019 vollzogen (vgl. act. 11). Die entscheidenden Ausführungen im Arztzeugnis beziehen sich hingegen auf die Zeit ab Herbst 2019 und betreffen damit Umstände, welche nach dem Pfän- dungsvollzug eingetreten sind (vgl. act. 31/6). Damit wäre die Beschwerde auch dann abzuweisen, wenn das Arztzeugnis und die dazu aufgestellten Tatsachen- behauptungen beachtet werden könnten.
E. 2.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen und es ist auch die Beschwerde bei der Kammer abzuweisen. Die dem Beschwerde- führer attestierte Teilarbeitsfähigkeit bei seiner heutigen landwirtschaftlichen Tä- tigkeit (act. 31/6) müsste gegebenenfalls angepasst und könnte allenfalls im Hin- blick auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in anderer Form aufrechterhal- ten werden. Schliesslich bleibt anzumerken, dass für den Beschwerdeführer ge- mäss dessen Darstellung aufgrund seiner schweren Erkrankung, welche durch das ärztliche Attest untermauert ist (act. 31/6), das Anmeldeverfahren bei der In- validenversicherung läuft und er selbst die Einkünfte und Ertragsaussichten im Fall der Freigabe der Traktoren als unsicher einschätzt (act. 28 N. 15 S. 8 ff.).
E. 2.6 Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Ent- scheid über den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben.
E. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Er ist zwar als mittellos zu betrachten. Da
- 6 - sich die Beschwerde nach dem Gesagten aber als aussichtslos im Sinne des Art. 117 ZPO erweist, fehlt es an einer der zwei grundlegenden Voraussetzungen, die zugleich erfüllt sein müssen, damit die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
- Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200124-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 22. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 25. Mai 2020 (CB190004)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 20. Mai 2019 vollzog das Betreibungsamt B._____ die Pfändung dreier landwirtschaftlicher Traktoren des Beschwerdeführers (vgl. act. 11). Das Betrei- bungsamt entschied, der Beschwerdeführer betreibe seine landwirtschaftliche Nebentätigkeit mehr zum Selbstzweck als zum Lebensunterhalt und die Werk- zeuge, Maschinen und Gerätschaften, die der Landwirtschaft dienten, stellten kei- ne Berufswerkzeuge im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG dar; einer Pfän- dung stehe daher nichts im Wege (vgl. act. 3). Mit Beschwerde vom 12. Juli 2019 verlangte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Andelfingen als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfol- gend Vorinstanz), es seien die gepfändeten Traktoren aus der Pfändung zu ent- lassen (vgl. act. 1). Die Vorinstanz holte in der Folge beim Betreibungsamt eine Vernehmlassung ein, liess den Beschwerdeführer zu dieser Stellung nehmen und forderte den Beschwerdeführer mehrmals auf, Fragen zu beantworten und Unter- lagen nachzureichen (vgl. act. 2, 5,10, 13, 18-19 und 21). Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz im Verlauf des Verfahrens mit, dass ihm seine Hauptanstel- lung per Ende Dezember 2019 gekündigt worden sei und er wieder Vollerwerbs- bauer sei (vgl. act. 12). Mit Urteil vom 25. Mai 2020 wies die Vorinstanz die Be- schwerde schliesslich ab (vgl. act. 27). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Entlassung der drei Traktoren aus dem Pfandbeschlag, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Wei- ter stellte er Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren (vgl. act. 25/2 und 28). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-25). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 1.3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E 3.4). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zur Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdefüh- rer generiere aus seiner selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit offensichtlich ein gänzlich unzureichendes Einkommen. Dieses liege derart weit unter den Min- destlöhnen verschiedener Branchen, dass von ihm ein Berufswechsel verlangt werden könne. Ein solcher wäre nicht nur nötig, sondern auch möglich. Der Be- schwerdeführer bringe vor, als Haupterwerbslandwirt zu arbeiten, obwohl er dadurch nur ein Nebenerwerbseinkommen erziele. Für diese Hobbylandwirtschaft aber könne er nicht drei Traktoren beanspruchen, auch wenn es mehrere techni- sche Gründe für den Einsatz dieses oder jenes Traktors geben möge. Tatsache sei, dass alle drei Traktoren für den Erwerb entbehrlich seien. Ihre Pfändung sei deshalb zu Recht erfolgt (vgl. act. 27 E. III.7.). 2.2. Gemäss Beschwerdeführer sei den grundsätzlichen Ausführungen der Vo- rinstanz nichts entgegen zu halten. Bislang sei nicht dargelegt worden, dass es für ihn unmöglich oder zumindest unzumutbar sei, eine adäquate Anstellung aus- serhalb seines Landwirtschaftsbetriebs zu finden. Exakt das sei nun aber auf- grund des ärztlichen Berichts von Frau Dr. med. C._____ vom 5. Juni 2020 der Fall (act. 31/6). Wie dem ärztlichen Bericht zu entnehmen sei, mache ihn seine schwere Erkrankung objektiv zu 100 % arbeitsunfähig, eine gewisse Arbeitsfähig- keit bestehe allein noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die neuras- thenische Erschöpfung sei derart stark und weit vorangeschritten, dass eine Ver- besserung der psychischen und damit verbunden physischen Gesundheit kurz- und mittelfristig nicht angenommen werden könne. Die Anmeldung an die Invali-
- 4 - denversicherung sei unterdessen in die Wege geleitet worden. Mit anderen Wor- ten sei dem Beschwerdeführer keine andere als die derzeit ausgeübte Tätigkeit zuzumuten. Bei diesem Stand der Dinge stehe fest, dass die derzeitige Tätigkeit trotz ungewisser Einkünfte und ungewisser Ertragsaussichten der Erhaltung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers diene. In diesem Fall könnten aber die für den Betrieb notwendigen Gerätschaften nicht anders behandelt werden, als dien- ten sie einer blossen Teilzeitbeschäftigung. Damit ihm die Möglichkeit gegeben werde, diese Tätigkeit auch weiterhin auszuüben, seien ihm die eingepfändeten Traktoren zu belassen (vgl. act. 28 N 15.2-15.6). 2.3. Die Beschwerde stützt sich demnach auf das Arztzeugnis von Frau Dr. med. C._____ vom 5. Juni 2020 (act. 31/6). Das Arztzeugnis wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vor der Kammer vorgelegt und ist damit neu. Auch bei den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis han- delt es sich um neue Tatsachenbehauptungen. Gestützt auf Art. 326 ZPO sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich unzulässig und damit unbeachtlich. Im Falle der Nichtigkeit der Pfändung wäre eine Berück- sichtigung zwar unter Umständen möglich (vgl. OGer ZH PS200037 vom 27. Mai 2020 E. 4.3). Nichtigkeit kann im Bereich von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG aus- nahmsweise vorliegen, wenn die Persönlichkeitsrechte des Schuldners übermäs- sig beschnitten werden (vgl. BSK SchKG-Vonder Mühll, 2. Aufl. 2010, Art. 92 N 66). Die Nichtigkeit wird hier jedoch nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise dafür. Damit können das Arztzeugnis und die dazu aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht berücksichtigt werden. 2.4. Unabhängig davon gilt es Folgendes zu beachten: Unpfändbar sind ge- mäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG u.a. Gerätschaften, soweit sie für den Schuld- ner zur Ausübung des Berufes notwendig sind. Für die Bestimmung, ob ein Ver- mögenswert Kompetenzeigenschaft hat, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung massgebend (vgl. BGer 7B.142/2006 vom 25. September 2006 E. 3.1 sowie BGE 111 III 55 E. 2). Nach Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht darauf ankommt, ob dem Schuldner nach der Pfändung neue notwendige Bedürfnisse entstanden sind. Umstände,
- 5 - welche nach dem Pfändungsvollzug eingetreten sind, spielen damit für die Kom- petenzeigenschaft eines Vermögenswertes keine Rolle (vgl. BGer 7B.142/2006 vom 25. September 2006 E. 3.1, BGE 98 III 31, BGE 97 III 57, BGE 83 III 31 so- wie BSK SchKG-Vonder Mühll, 2. Aufl. 2010, Art. 92 N 60). Die Pfändung der drei Traktoren wurde am 20. Mai 2019 vollzogen (vgl. act. 11). Die entscheidenden Ausführungen im Arztzeugnis beziehen sich hingegen auf die Zeit ab Herbst 2019 und betreffen damit Umstände, welche nach dem Pfän- dungsvollzug eingetreten sind (vgl. act. 31/6). Damit wäre die Beschwerde auch dann abzuweisen, wenn das Arztzeugnis und die dazu aufgestellten Tatsachen- behauptungen beachtet werden könnten. 2.5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen und es ist auch die Beschwerde bei der Kammer abzuweisen. Die dem Beschwerde- führer attestierte Teilarbeitsfähigkeit bei seiner heutigen landwirtschaftlichen Tä- tigkeit (act. 31/6) müsste gegebenenfalls angepasst und könnte allenfalls im Hin- blick auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in anderer Form aufrechterhal- ten werden. Schliesslich bleibt anzumerken, dass für den Beschwerdeführer ge- mäss dessen Darstellung aufgrund seiner schweren Erkrankung, welche durch das ärztliche Attest untermauert ist (act. 31/6), das Anmeldeverfahren bei der In- validenversicherung läuft und er selbst die Einkünfte und Ertragsaussichten im Fall der Freigabe der Traktoren als unsicher einschätzt (act. 28 N. 15 S. 8 ff.). 2.6. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Ent- scheid über den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben. 3. 3.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 3.2. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Er ist zwar als mittellos zu betrachten. Da
- 6 - sich die Beschwerde nach dem Gesagten aber als aussichtslos im Sinne des Art. 117 ZPO erweist, fehlt es an einer der zwei grundlegenden Voraussetzungen, die zugleich erfüllt sein müssen, damit die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
22. Juni 2020