Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 wurde über B._____, eine natürlichen Person mit Wohnsitz in C._____, Russland, der Konkurs eröffnet und das "Verfah- ren der Vermögensverwertung" nach russischem Insolvenzgesetz eingeleitet. Am
30. April 2019 anerkannte das Bezirksgericht Zürich den Konkurseröffnungsent- scheid für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Gemeinschuldners den Konkurs und be- auftragte das Konkursamt Zürich (Altstadt) mit dem Vollzug des Konkurses des in der Schweiz liegenden Vermögens (vgl. act. 3/2). Am 1. Juli 2019 nahm das Kon- kursamt das Inventar auf. Darin aufgenommen wurde unter anderem ein Gutha- ben des Gemeinschuldners gegenüber der Bank D._____ AG, E._____-Strasse ..., Postfach, … Zürich, aus der Kontobeziehung Nr. 1 lautend auf die A._____ Holding Ltd. mit einem Saldo von USD 1'279'519.77 per 30. April 2019 (vgl. act. 3/7).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 wies die A._____ Holding Ltd. (nach- folgend Beschwerdeführerin) das Konkursamt an, keine Handlungen vorzuneh- men, welche die Beschwerdeführerin selbst beträfen, insbesondere ihre Bank- auszüge und/oder ihre Vermögenswerte (vgl. act. 3/4). Das Konkursamt teilte am
24. Oktober 2019 mit, dass dem keine Folge geleistet werden könne (vgl. act. 3/5). Eine Beschwerde gegen das Inventar und das Schreiben vom
24. Oktober 2019 wurde vom Bezirksgericht Zürich als untere kantonalte Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) mit Urteil vom
20. November 2019 abgewiesen. Nach Unterzeichnung des Inventars durch den ausländischen Konkursverwalter und das Konkursamt, wurde das Inventar am tt.mm.2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert (vgl. act. 3/8 und act. 7 E. 1.4-1.5). Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführe- rin bei der Vorinstanz erneut Beschwerde gegen das Inventar und verlangte die Entfernung der Kontobeziehung Nr. 1 aus dem Inventar sowie die Entfernung der Bankauszüge und der weiteren mit dieser Kontobeziehung zusammenhängenden
- 3 - Unterlagen aus den Konkursunterlagen (vgl. act. 1). Die Vorinstanz wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 7).
E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Anträge, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem beantragte sie, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 5/1 und act. 8). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (vgl. act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 1.4 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).
E. 2.1 Wird ein ausländisches Konkursdekret gestützt auf Art. 166 IPRG für das Gebiet der Schweiz anerkannt, so zieht dies für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Gemeinschuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizeri- schen Rechts nach sich, soweit nicht IPRG-Bestimmungen etwas anderes vorse- hen (Art. 170 Abs. 1 IPRG), was namentlich für die Kollokation der Fall ist (vgl. Art. 172 IPRG). Das in der Schweiz durchgeführte Verfahren wird als "Partikular- konkurs", "Hilfskonkurs", "Anschlusskonkurs", "Minikonkurs", "Parallelkonkurs", "Sekundärkonkurs" oder "IPRG-Konkurs" bezeichnet. Seine Wirkungen bestehen darin, dass das Konkursamt das in der Schweiz gelegene Vermögen des auslän- dischen Schuldners verwertet und nach Vorabbefriedigung der in der Schweiz gemäss Art. 172 IPRG kollozierbaren bzw. kollozierten Forderungen den verblei- benden Erlös bei Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes der aus- ländischen Konkursverwaltung abliefert (Art. 173 IPRG) oder bei Nichtanerken-
- 4 - nung an die schweizerischen Kurrentgläubiger verteilt (Art. 174 IPRG; vgl. BGer 5A_83/2010 vom 11. März 2010 E. 2).
E. 2.2 Wie die Vorinstanz richtig darlegte (vgl. act. 7 E. 3), äussert die Inven- taraufnahme keinerlei rechtliche Wirkungen gegenüber Drittpersonen, weshalb diese grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Vermögenswerten in das Inventar haben (vgl. BGE 53 III 87, 90; BGE 90 III 18 E. 1; BGer 5A_352/2008 vom 13. November 2008 E. 2.3.3 so- wie BSK SchKG-Lustenberger, 2. Auflage 2010, Art. 221 N 34). Wie die Be- schwerdeführerin richtig ausführt (vgl. act. 8 N 12), ist im IPRG-Konkurs jedoch eine Besonderheit zu beachten: Bei einem normalen inländischen Konkurs sind zufolge des für die Inventarisierung geltenden Universalitätsprinzips auch die im Ausland liegenden Vermögenswerte zu inventarisieren, womit sich die Frage der Belegenheit der Vermögenswerte nicht stellt. Im IPRG-Konkurs darf hingegen nur Vermögen inventarisiert werden, das in der Schweiz liegt (Art. 170 Abs. 1 IPRG), was einen betreffenden Entscheid des Konkursamtes über die Belegenheit impli- ziert. Die Inventarisierung des IPRG-Konkurses kann deshalb auch der bloss mit- telbar betroffene Dritte mit Beschwerde anfechten (BGer 5A_83/2010 vom
11. März 2010 E. 4.3). Das ausnahmsweise Rechtsschutzinteresse eines Dritten ergibt sich somit aus dem impliziten Entscheid des Konkursamts über die Bele- genheit der Vermögenswerte. Damit kann die Beschwerde eines Dritten aber auch nur insoweit möglich sein, als sich der Dritte mit der Beschwerde gegen den impliziten Entscheid des Konkursamts wehrt, ein Vermögenswert sei in der Schweiz gelegen (vgl. BSK SchKG EB-Bauer, Art. 221 ad N 34a).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei den Vermögenswerten, die sich auf ihrem Konto bei der Bank D._____ AG befänden, handle es sich nicht um Vermögen, das dem Gemeinschuldner gehöre, sondern um Vermögenswerte der Beschwerdeführerin als eigenständige juristische Person mit eigener Rechtsper- sönlichkeit (vgl. act. 8 N 19). Weiter macht sie geltend, das Konkursamt habe oh- ne weitere Begründung einen umgekehrten Durchgriff vorgenommen, ohne dass die speziellen Voraussetzungen gegeben seien, damit ausnahmsweise über die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft hinweggesehen werden könne (vgl.
- 5 - act. 8 N 22). Dies sind nun aber keine Einwände gegen den impliziten Entscheid des Konkursamts, der inventarisierte Vermögenswert in Form eines Guthabens gegenüber der Bank D._____ AG, E._____-Strasse ..., Postfach, … Zürich, sei in der Schweiz gelegen. Nach dem Gesagten sind die vorgebrachten Einwände deshalb nicht zu beachten. Die Vorinstanz hat die Beschwerde im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist, und es ist auch die Be- schwerde bei der Kammer abzuweisen.
E. 2.4 Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Ent- scheid über den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben.
E. 3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Zürich (Altstadt), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
- Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200121-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 22. Juni 2020 in Sachen A._____ Holding Ltd., Drittansprecherin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Inventar im IPRG-Konkurs B._____ usw. (Beschwerde über das Konkursamt Zürich (Altstadt)) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2020 (CB200075)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 wurde über B._____, eine natürlichen Person mit Wohnsitz in C._____, Russland, der Konkurs eröffnet und das "Verfah- ren der Vermögensverwertung" nach russischem Insolvenzgesetz eingeleitet. Am
30. April 2019 anerkannte das Bezirksgericht Zürich den Konkurseröffnungsent- scheid für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Gemeinschuldners den Konkurs und be- auftragte das Konkursamt Zürich (Altstadt) mit dem Vollzug des Konkurses des in der Schweiz liegenden Vermögens (vgl. act. 3/2). Am 1. Juli 2019 nahm das Kon- kursamt das Inventar auf. Darin aufgenommen wurde unter anderem ein Gutha- ben des Gemeinschuldners gegenüber der Bank D._____ AG, E._____-Strasse ..., Postfach, … Zürich, aus der Kontobeziehung Nr. 1 lautend auf die A._____ Holding Ltd. mit einem Saldo von USD 1'279'519.77 per 30. April 2019 (vgl. act. 3/7). 1.2. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 wies die A._____ Holding Ltd. (nach- folgend Beschwerdeführerin) das Konkursamt an, keine Handlungen vorzuneh- men, welche die Beschwerdeführerin selbst beträfen, insbesondere ihre Bank- auszüge und/oder ihre Vermögenswerte (vgl. act. 3/4). Das Konkursamt teilte am
24. Oktober 2019 mit, dass dem keine Folge geleistet werden könne (vgl. act. 3/5). Eine Beschwerde gegen das Inventar und das Schreiben vom
24. Oktober 2019 wurde vom Bezirksgericht Zürich als untere kantonalte Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) mit Urteil vom
20. November 2019 abgewiesen. Nach Unterzeichnung des Inventars durch den ausländischen Konkursverwalter und das Konkursamt, wurde das Inventar am tt.mm.2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert (vgl. act. 3/8 und act. 7 E. 1.4-1.5). Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführe- rin bei der Vorinstanz erneut Beschwerde gegen das Inventar und verlangte die Entfernung der Kontobeziehung Nr. 1 aus dem Inventar sowie die Entfernung der Bankauszüge und der weiteren mit dieser Kontobeziehung zusammenhängenden
- 3 - Unterlagen aus den Konkursunterlagen (vgl. act. 1). Die Vorinstanz wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 7). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Anträge, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem beantragte sie, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 5/1 und act. 8). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (vgl. act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif. 1.4. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Wird ein ausländisches Konkursdekret gestützt auf Art. 166 IPRG für das Gebiet der Schweiz anerkannt, so zieht dies für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Gemeinschuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizeri- schen Rechts nach sich, soweit nicht IPRG-Bestimmungen etwas anderes vorse- hen (Art. 170 Abs. 1 IPRG), was namentlich für die Kollokation der Fall ist (vgl. Art. 172 IPRG). Das in der Schweiz durchgeführte Verfahren wird als "Partikular- konkurs", "Hilfskonkurs", "Anschlusskonkurs", "Minikonkurs", "Parallelkonkurs", "Sekundärkonkurs" oder "IPRG-Konkurs" bezeichnet. Seine Wirkungen bestehen darin, dass das Konkursamt das in der Schweiz gelegene Vermögen des auslän- dischen Schuldners verwertet und nach Vorabbefriedigung der in der Schweiz gemäss Art. 172 IPRG kollozierbaren bzw. kollozierten Forderungen den verblei- benden Erlös bei Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes der aus- ländischen Konkursverwaltung abliefert (Art. 173 IPRG) oder bei Nichtanerken-
- 4 - nung an die schweizerischen Kurrentgläubiger verteilt (Art. 174 IPRG; vgl. BGer 5A_83/2010 vom 11. März 2010 E. 2). 2.2. Wie die Vorinstanz richtig darlegte (vgl. act. 7 E. 3), äussert die Inven- taraufnahme keinerlei rechtliche Wirkungen gegenüber Drittpersonen, weshalb diese grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Vermögenswerten in das Inventar haben (vgl. BGE 53 III 87, 90; BGE 90 III 18 E. 1; BGer 5A_352/2008 vom 13. November 2008 E. 2.3.3 so- wie BSK SchKG-Lustenberger, 2. Auflage 2010, Art. 221 N 34). Wie die Be- schwerdeführerin richtig ausführt (vgl. act. 8 N 12), ist im IPRG-Konkurs jedoch eine Besonderheit zu beachten: Bei einem normalen inländischen Konkurs sind zufolge des für die Inventarisierung geltenden Universalitätsprinzips auch die im Ausland liegenden Vermögenswerte zu inventarisieren, womit sich die Frage der Belegenheit der Vermögenswerte nicht stellt. Im IPRG-Konkurs darf hingegen nur Vermögen inventarisiert werden, das in der Schweiz liegt (Art. 170 Abs. 1 IPRG), was einen betreffenden Entscheid des Konkursamtes über die Belegenheit impli- ziert. Die Inventarisierung des IPRG-Konkurses kann deshalb auch der bloss mit- telbar betroffene Dritte mit Beschwerde anfechten (BGer 5A_83/2010 vom
11. März 2010 E. 4.3). Das ausnahmsweise Rechtsschutzinteresse eines Dritten ergibt sich somit aus dem impliziten Entscheid des Konkursamts über die Bele- genheit der Vermögenswerte. Damit kann die Beschwerde eines Dritten aber auch nur insoweit möglich sein, als sich der Dritte mit der Beschwerde gegen den impliziten Entscheid des Konkursamts wehrt, ein Vermögenswert sei in der Schweiz gelegen (vgl. BSK SchKG EB-Bauer, Art. 221 ad N 34a). 2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei den Vermögenswerten, die sich auf ihrem Konto bei der Bank D._____ AG befänden, handle es sich nicht um Vermögen, das dem Gemeinschuldner gehöre, sondern um Vermögenswerte der Beschwerdeführerin als eigenständige juristische Person mit eigener Rechtsper- sönlichkeit (vgl. act. 8 N 19). Weiter macht sie geltend, das Konkursamt habe oh- ne weitere Begründung einen umgekehrten Durchgriff vorgenommen, ohne dass die speziellen Voraussetzungen gegeben seien, damit ausnahmsweise über die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft hinweggesehen werden könne (vgl.
- 5 - act. 8 N 22). Dies sind nun aber keine Einwände gegen den impliziten Entscheid des Konkursamts, der inventarisierte Vermögenswert in Form eines Guthabens gegenüber der Bank D._____ AG, E._____-Strasse ..., Postfach, … Zürich, sei in der Schweiz gelegen. Nach dem Gesagten sind die vorgebrachten Einwände deshalb nicht zu beachten. Die Vorinstanz hat die Beschwerde im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist, und es ist auch die Be- schwerde bei der Kammer abzuweisen. 2.4. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Ent- scheid über den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 6 -
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Zürich (Altstadt), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
23. Juni 2020