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PS200118

Arreste

Zürich OG · 2020-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Mai 2020 rechtzeitig (vgl. act. 12/1) Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt dabei die folgenden Anträge (act. 15 S. 2): " Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei unverzüglich mit einer Verfügung anzuweisen oder zu verpflichten, die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 aufgrund der fehlenden fristgerechten Prosequierung als von Amtes wegen dahingefallen zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend von Amtes wegen freizugehen. Die Arresturkunden und damit die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 seien un- verzüglich aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."

- 6 - Am 10. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer sodann eine weitere Ein- gabe (act. 18).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. Soweit der Beschwerdeführer mit sei- nen Anträgen den Erlass eines superprovisorischen Entscheides verlangt, wird dieser Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid obsolet. II. Rechtliche Vorbemerkungen

1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist zu erheben (Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stel- len und zu begründen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die vor Vorinstanz gemachten Vorbringen einfach zu wiederholen oder pauschal da- rauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vor- instanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begrün- dung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was die Partei erreichen will und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält.

- 7 -

2. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzli- chen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012 E. II.1.4 mit weiteren Hinweisen). III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Der Beschwerdeführer rügt sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, das Betreibungsamt habe sich zu Unrecht geweigert, fest- zustellen, dass die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 mangels rechtzeitiger Prosequierung durch die Gläubiger dahingefallen seien.

2. Eine Sicherstellungsverfügung, wie sie von den Beschwerdegegnern vorlie- gend erlassen wurde, dient der Steuersicherung, indem die Steuerbehörde im Falle, in welchem ein Steuerpflichtiger entweder keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint, von ihm verlangen kann, den Steuerbetrag sicherzustellen, auch wenn der Steu- erbetrag noch nicht rechtskräftig veranlagt wurde (Art. 169 Abs. 1 DBG; § 181 Abs. 1 StG ZH). Die Sicherstellungsverfügung ist ein auf Sicherheitsleistung lau- tender Forderungstitel, welcher sofort vollstreckbar ist und im Betreibungsverfah- ren die gleichen Wirkungen hat wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (vgl. Art. 169 Abs. 1 DBG; § 181 Abs. 1 StG ZH). Sofern die Sicherstellungsverfügung rechts- kräftig ist, stellt sie im Betreibungsverfahren ausserdem einen definitiven Rechts- öffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG dar. Mittels Betreibung auf Sicher- heitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG) ist eine Sicherstellungsverfügung folglich erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckbar (vgl. zum Ganzen etwa HANS FREY, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl. Basel 2017, Art. 170 N 37). Gemäss Art. 170 Abs. 1 DBG bzw. § 182 Abs. 1 StG ZH gilt die Sicherstel- lungsverfügung zudem als Arrestbefehl gemäss Art. 274 SchKG. Zur Vermeidung

- 8 - unnötiger Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die zutreffenden, rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtsnatur des Steu- erarrests verwiesen werden (act. 14 S. 5 ff., E. 3.1.-4.). Zu wiederholen ist an die- ser Stelle der Klarheit halber, dass bei Erlass einer Sicherstellungsverfügung durch die Steuerbehörden in der Praxis oft zwei Dokumente verfasst werden, wo- bei das eine als Sicherstellungsverfügung und das andere als Arrestbefehl be- zeichnet wird (vgl. act. 14 S. 6, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Hervorzuheben ist zudem, dass auch ein gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gelegter Steu- erarrest unter anderem dahinfällt, wenn er vom Gläubiger nicht innert Frist prose- quiert wird, wobei dies vom Betreibungsamt von Amtes wegen festzuhalten wäre (vgl. dazu act. 14 S. 7, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentli- chen auf den Standpunkt gestellt, die Beschwerdegegner hätten die zur Prose- quierung der vier streitgegenständlichen Arreste notwenigen Verfahrensschritte nicht rechtzeitig bzw. verspätet vorgenommen, wodurch die Arreste dahingefallen seien. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass eine Sicherstellungsver- fügung von Gesetzes wegen einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und sofort vollstreckbar sei, weshalb die zur Prosequierung notwendigen Schritte innert 10 Tagen ab Zustellung der Sicherstellungsverfügungen/Arrestbefehle hätten vor- genommen werden müssen (act. 1 S. 3 ff.). 3.2 Mit diesem Standpunkt des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz ein- gehend auseinandergesetzt und sie hat diesbezüglich zutreffend erwogen, zur Prosequierung eines Arrestes, der (zumindest teilweise) für eine erst mutmassli- che, folglich nicht rechtskräftige veranlagte Steuerschuld gelegt worden sei, trete anstelle der Betreibung auf Zahlung die Betreibung auf Sicherheitsleistung. Bei dieser könne zur Anhebung der Prosequierungsbetreibung der Moment der Rechtskraft der Sicherstellungverfügung abgewartet werden (act. 14 S. 7, E. 3.4). Der Beschwerdeführer verkannte mit seiner Argumentation vor Vorinstanz insbe- sondere, dass eine steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung zwar – wie bereits erwähnt – sofort vollstreckbar und im Betreibungsverfahren einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt ist (Art. 169 Abs. 1 DBG; Art. 78 StHG i.V.m. § 181

- 9 - Abs. 1 und 4 StG ZH), dass dies jedoch nicht bedeutet, dass die Sicherstellungs- verfügung mit ihrem Erlass auch bereits formell rechtskräftig ist. Vielmehr fallen Vollstreckbarkeit und formelle Rechtskraft in diesem Fall auseinander, erwächst eine steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung doch erst dann in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefoch- ten werden kann (vgl. act. 14 S. 5 ff., E. 3.1-8 mit weiteren Hinweisen). Nichts an- deres ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (act. 15 S. 5) aus den beiden Rechtsöffnungsurteilen des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Juli 2019, wurde doch auch dort zum Eintritt der formellen Rechtskraft festgehalten, diese sei für die dort relevanten Sicherstellungsverfügen vom 3. September 2018 und

17. Oktober 2018 eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer gegen den ab- schlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 kein wei- teres Rechtsmittel ergriffen habe (vgl. act. 7/2-3 S. 4, E. 2.1). Soweit der Be- schwerdeführer deshalb in seiner Beschwerde wie bereits vor Vorinstanz erneut vorbringt, die Betreibung zur Prosequierung der jeweiligen Arreste hätte von den Beschwerdegegnern aufgrund der sofortigen Vollstreckbarkeit der Sicherstel- lungsverfügungen innert 10 Tagen nach Versand der Sicherstellungsverfügen/Ar- restbefehle respektive innert 10 Tagen nach Versand der Arresturkunden einge- leitet werden müssen (act. 15 S. 2 ff.), erweist sich seine Kritik als appellatorisch, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3 Zum Eintritt der Rechtskraft der hier relevanten Sicherstellungsverfügungen vom 3. September 2018, 17. Oktober 2018 und 20. November 2018 hat die Vor- instanz sodann unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend dargelegt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche vom Beschwerdeführer gegen die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts vom

13. Dezember 2018 und 29. Mai 2019 hätte erhoben werden können, stelle in Steuersachen ein ordentliches Rechtsmittel dar; aus diesem Grund trete die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheides erst mit dem bundesge- richtlichen Urteil bzw. bei Nichtweiterziehung des Verwaltungsgerichtsentscheides erst am ersten Tag nach Ablauf der Frist für die Beschwerde ein (vgl. act. 14 S. 8 ff., E. 3.8.-9; dazu insbesondere BGE 138 I 169 E. 3.3).

- 10 - In tatsächlicher Hinsicht ist die Vorinstanz sodann weiter korrekt davon aus- gegangen, der Beschwerdeführer habe gegen alle vier Sicherstellungsverfügun- gen der Beschwerdegegner beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auch tatsächlich Beschwerde erhoben, wobei alle Beschwerden vom Verwaltungsge- richt abgewiesen wurden, nämlich diejenigen gegen die Sicherstellungsverfügen vom 3. September 2018 und 17. Oktober 2018 (Arreste-Nrn. 1 und 2) mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (act. 2/5; eine vollständige Ausfertigung dieses Urteils liegt nicht im Recht; vgl. auch act. 7/2-3 S. 4, E. 2.1), und diejenigen gegen die Sicherstellungsverfügen vom 20. November 2018 (Arreste-Nrn. 3 und 4) mit Urteil vom 29. Mai 2019 (act. 7/4). Gemäss vom Beschwerdeführer nicht beanstandeter Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist der die Arreste-Nrn. 1 und 2 betreffen- de Entscheid des Verwaltungsgericht vom 13. Dezember 2018 in der Folge am

2. Februar 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit auch die ent- sprechenden Sicherstellungsverfügungen vom 3. September 2018 und

17. Oktober 2018 in formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. act. 14 S. 9, E. 3.9). Dahingegen hat der Beschwerdeführer das zweite Verwaltungsgerichtsur- teil vom 29. Mai 2019, welches die Arreste-Nrn. 3 und 4 betrifft, an das Bundesge- richt weitergezogen, weshalb die diesem Verfahren zugrunde liegenden Sicher- stellungsverfügungen vom 20. November 2018 erst mit dem abschlägigen Bun- desgerichtsentscheid vom 15. August 2019 (act. 7/7) in formelle Rechtskraft er- wuchsen (vgl. act. 14 S. 9 f., E. 3.9). Da die Beschwerdegegner die Betreibung auf Sicherheitsleistung zur Prosequierung der Arreste-Nrn. 1 und 2 mit Zahlungs- befehl vom 23. bzw. 25. Januar 2019 (act. 2/3a-b) und diejenige zur Prosequie- rung der Arreste-Nrn. 3 und 4 mit Zahlungsbefehlen vom 31. Juli 2019 (act. 2/3c- d; act. 7/5-6) eingeleitet haben, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, die streitgegenständlichen Arreste seien entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht verspätet, sondern noch vor Rechtskraft der entsprechenden Sicherstel- lungsverfügungen am 2. Februar 2019 (Arreste-Nrn. 1 und 2) respektive

15. August 2019 (Arreste- Nrn. 3 und 4) prosequiert worden. 3.4 Vor Obergericht stellt der Beschwerdeführer dies nicht in Abrede, sondern er stellt sich vielmehr neu im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Prosequierung der Arreste sei dementsprechend zu früh erfolgt (act. 15 S. 5 ff.). Dabei übersieht

- 11 - der Beschwerdeführer allerdings, dass die Vorinstanz unter Verweis auf die Lite- ratur sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festgehalten hat, bei einem Steuerarrest, welcher mit einer Betreibung auf Sicherstellung zu prose- quieren sei, könne zur Prosequierung der Moment der Rechtskraft der Sicherstel- lungsverfügung abgewartet werden, bevor daraufhin innert 10 Tagen die Betrei- bung einzuleiten sei (vgl. dazu act. 14 S. 7, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Ent- gegen der nunmehr vertretenen Meinung des Beschwerdeführers kann der Gläu- biger die Betreibung aber auch bereits vor Mitteilung des entsprechenden Urteils einleiten, weil Art. 279 Abs. 4 SchKG einzig die Anhebung einer Betreibung nach Ablauf der 10-tägigen Frist nach Eröffnung des Urteils verbietet (dazu insbeson- dere BGE 135 III 551 (Pra 99 (2010) Nr. 54) E. 2.3; BGer 5A_490/2009

13. November 2009, E. 4.1). Die Rüge des Beschwerdeführers wonach die Be- treibung verfrüht erfolgt sei, erweist sich deshalb als unbegründet. 3.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist eine weitere Eingabe im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemacht (vgl. act. 18), wobei er in dieser selbst ausführt, ihm sei bewusst, dass keine Noven zulässig seien (vgl. act. 18 S. 2). Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, ist auf seine entsprechenden Ausführungen deshalb bereits aus diesem Grund nicht einzutre- ten (vgl. Art. 326 ZPO). Nur der Vollständigkeit halber ist sodann anzufügen, dass sich die entsprechenden Ausführungen im Übrigen auch inhaltlich als unbehelflich erweisen würden, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, er mache explizit gar nichts Neues geltend, sondern wolle nur weitere Unterlagen zu den Akten rei- chen (act. 18 S. 2). Aus diesen Akten, welche teilweise bereits aus den bisherigen Akten bekannt waren (vgl. etwa 19/1 Betreibungsbegehren zu den Zahlungsbe- fehlen sub. act. 2/3a-b) oder bereits vorlagen (act. 19/4 = act. 2/7), ergibt sich je- doch nichts, woraus der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist daraus doch neu einzig ersichtlich, dass die I. Zivilkammer des Ober- gerichts am 12. September 2019 über vom Beschwerdeführer gegen die beiden Rechtsöffnungsurteile des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Juli 2019 erhobene Beschwerden entschieden hat (vgl. act. 19/2a-b; vollständige Versionen dieser Urteile liegen nicht im Recht) und dass die Beschwerdegegner in der Betreibung- Nr. 6 (Arrest 2) bereits am 17. Juli 2019 und damit bereits nach Erteilung der defi-

- 12 - nitiven Rechtsöffnung durch das Bezirksgericht Horgen am 10. Juli 2019 das Fortsetzungsbegehren gestellt haben (act. 19/3).

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der act. 15 und 18, unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  6. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200118-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 19. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft,

2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner, 1, 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Arreste 1, 2, 3 und 4 (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. Mai 2020 (CB190031)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Mit Sicherstellungsverfügung vom 3. September 2018 wurden der Be- schwerdeführer sowie dessen Ehefrau gestützt auf Art. 169 DGB aufgefordert, zur Deckung der direkten Bundesteuern für die Steuerjahre 2000 bis 2005 sowie 2011 bis 2017 zzgl. Zinsen und mutmassliche Kosten einen Betrag von Fr. 142'000.– sicherzustellen (act. 2/1a). In einem als Arrestbefehl betitelten und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg gerichteten, zweiten Doku- ment vom gleichen Tag wurde auf die vorgenannte Sicherstellungsverfügung hin- gewiesen und als Arrestgegenstand der Liquidationsanteil (des Beschwerdefüh- rers) am Nachlass von B._____ bezeichnet. Der Arrestbefehl wurde vom Betrei- bungsamt am 16. Oktober 2018 vollzogen (Arrest-Nr. 1; vgl. act. 2/2a). Gegen diese Sicherstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer offenbar beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben, wobei diese vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (act. 2/5; eine voll- ständige Ausfertigung dieses Urteils liegt nicht im Recht) abgewiesen wurde (vgl. act. 7/2 S. 4, E. 2.1). Mit Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2019 (vgl. act. 2/3a) leitete die Be- schwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg eine Betreibung (Nr. 5) auf Sicherheitsleistung ein, in wel- cher der Beschwerdeführer offenbar Rechtsvorschlag erhob. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin 1 am 1. März 2019 beim Bezirksgericht Horgen ein Ge- such um definitive Rechtsöffnung, welches mit Urteil vom 10. Juli 2019 gutgeheis- sen wurde (act. 7/2). 1.2 Mit Sicherstellungsverfügung vom 17. Oktober 2018 wurden der Beschwer- deführer sowie dessen Ehefrau gestützt auf § 181 StG ZH im Weiteren aufgefor- dert, zur Deckung der geschuldeten Nachsteuern für die Staats- und Gemeinde-

- 3 - steuern betreffend die Steuerperioden 2000 bis 2005 (definitiv und rechtskräftig) sowie 2014 bis 2015 (mutmasslich) zzgl. Zinsen und Kosten einen Betrag von Fr. 135'000.– sicherzustellen (act. 2/1b). In einem als Arrestbefehl betitelten und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg gerichteten, zweiten Doku- ment vom gleichen Tag wurde auf die vorgenannte Sicherstellungsverfügung hin- gewiesen und als Arrestgegenstand der Liquidationsanteil (des Beschwerdefüh- rers) am Nachlass von B._____ bezeichnet. Der Arrestbefehl wurde vom Betrei- bungsamt am 18. Oktober 2018 vollzogen (Arrest-Nr. 2; vgl. act. 2/2b). Gegen diese Sicherstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer offenbar beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben, wobei diese vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (vgl. act. 2/5; eine vollständige Ausfertigung dieses Urteils liegt nicht im Recht) abgewiesen wurde (vgl. act. 7/3 S. 4, E. 2.1). Mit Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2019 (vgl. act. 2/3b) leitete der Be- schwerdegegner 2 gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg eine Betreibung (Nr. 6) auf Sicherheitsleistung ein, in wel- cher der Beschwerdeführer offenbar Rechtsvorschlag erhob. In der Folge stellte der Beschwerdegegner 2 am 1. März 2019 beim Bezirksgericht Horgen ein Ge- such um definitive Rechtsöffnung, welches mit Urteil vom 10. Juli 2019 gutgeheis- sen wurde (act. 7/2). 1.3 Mit Sicherstellungsverfügung vom 20. November 2018 wurde der Be- schwerdeführer gestützt auf § 181 StG ZH sodann aufgefordert, zur Deckung der mutmasslich geschuldeten Bussen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 bis 2015 zzgl. mutmassliche Verfahrenskosten einen Betrag von Fr. 36'000.– sicher- zustellen (act. 2/1c). Mit einer zweiten Sicherstellungsverfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer ausserdem gestützt auf Art. 169 Abs. 1 DBG aufgefordert, zur Deckung der direkten Bundessteuern für die Steuerjahre 2007, 2008 und 2010 (definitiv, Verlustscheine) sowie 2014 bis 2015 (mutmassliche Bussen) zzgl. Zinsen und mutmassliche Kosten einen Betrag von Fr. 55'000.– si- cherzustellen (act. 2/1d). In zwei jeweils als Arrestbefehl betitelten und an das Be- treibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg gerichteten weiteren Dokumenten vom

- 4 - gleichen Tag wurde auf die vorgenannten Sicherstellungsverfügungen hingewie- sen und als Arrestgegenstand der Liquidationsanteil (des Beschwerdeführers) am Nachlass von B._____ bezeichnet. Die beiden Arrestbefehle wurden vom Betrei- bungsamt am 21. November 2018 vollzogen (Arreste-Nr. 3 und 4; vgl. act. 2/2c- d). Mit Rekurs und Beschwerde vom 24. Dezember 2018 beantragten der Be- schwerdeführer und dessen Ehefrau beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Aufhebung dieser beiden Sicherstellungsverfügungen und der gestützt darauf ergangenen Arrestverfahren bzw. die Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung für ein (zum Nachlass gehörendes) Grundstück in C._____ und einer Verfü- gungssperre über ein (zum Nachlass gehörendes) Bankkonto. Mit Urteil vom

29. Mai 2019 wurden diese Rechtsmittel durch das Verwaltungsgericht abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 7/4). Am 30. Juli 2019 stellten die Beschwerdegegner zur Prosequierung der bei- den Arreste 3 und 4 beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg jeweils ein Betreibungsbegehren (vgl. act. 7/5-6), woraufhin am 31. Juli 2019 zwei Zah- lungsbefehle (Betreibungen-Nrn. 7 und 8) erlassen wurden (vgl. act. 2/3c-d). Mit Urteil vom 15. August 2019 wies sodann das Bundesgericht eine vom Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau gegen den Entscheid des Verwaltungs- gerichts vom 29. Mai 2019 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 7/7). 2.1 Am 6. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): "Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei unverzüglich mit einer Verfügung anzuweisen, die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 aufgrund der fehlenden fristgerechten Prosequierung als von Amtes wegen dahinge- fallen zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermö- genswerte umgehend von Amtes wegen frei zu geben.

- 5 - Die Arresturkunden und damit die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 seien un- verzüglich aufzuheben. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner. Eventualantrag: Eventualiter sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg un- verzüglich mit einer superprovisorischen Verfügung anzuweisen, die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 aufgrund der fehlenden fristgerechten Prose- quierung als von Amtes wegen dahingefallen zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend von Amtes wegen freizugeben. Eventualiter sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg un- verzüglich mit einer superprovisorischen Verfügung anzuweisen, die Arresturkunden und damit die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 unverzüglich aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner." In der Folge wies die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers um Er- lass superprovisorischer Massnahmen mit Beschluss vom 13. November 2019 ab (act. 4). Nach Eingang einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner (act. 6) sowie einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (act. 8), wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 12. Mai 2020 ab (act. 14 [= act. 11 = act. 16]). 2.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

29. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. act. 12/1) Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt dabei die folgenden Anträge (act. 15 S. 2): " Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei unverzüglich mit einer Verfügung anzuweisen oder zu verpflichten, die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 aufgrund der fehlenden fristgerechten Prosequierung als von Amtes wegen dahingefallen zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend von Amtes wegen freizugehen. Die Arresturkunden und damit die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 seien un- verzüglich aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."

- 6 - Am 10. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer sodann eine weitere Ein- gabe (act. 18).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. Soweit der Beschwerdeführer mit sei- nen Anträgen den Erlass eines superprovisorischen Entscheides verlangt, wird dieser Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid obsolet. II. Rechtliche Vorbemerkungen

1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist zu erheben (Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stel- len und zu begründen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die vor Vorinstanz gemachten Vorbringen einfach zu wiederholen oder pauschal da- rauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vor- instanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begrün- dung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was die Partei erreichen will und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält.

- 7 -

2. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzli- chen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012 E. II.1.4 mit weiteren Hinweisen). III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Der Beschwerdeführer rügt sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, das Betreibungsamt habe sich zu Unrecht geweigert, fest- zustellen, dass die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 mangels rechtzeitiger Prosequierung durch die Gläubiger dahingefallen seien.

2. Eine Sicherstellungsverfügung, wie sie von den Beschwerdegegnern vorlie- gend erlassen wurde, dient der Steuersicherung, indem die Steuerbehörde im Falle, in welchem ein Steuerpflichtiger entweder keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint, von ihm verlangen kann, den Steuerbetrag sicherzustellen, auch wenn der Steu- erbetrag noch nicht rechtskräftig veranlagt wurde (Art. 169 Abs. 1 DBG; § 181 Abs. 1 StG ZH). Die Sicherstellungsverfügung ist ein auf Sicherheitsleistung lau- tender Forderungstitel, welcher sofort vollstreckbar ist und im Betreibungsverfah- ren die gleichen Wirkungen hat wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (vgl. Art. 169 Abs. 1 DBG; § 181 Abs. 1 StG ZH). Sofern die Sicherstellungsverfügung rechts- kräftig ist, stellt sie im Betreibungsverfahren ausserdem einen definitiven Rechts- öffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG dar. Mittels Betreibung auf Sicher- heitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG) ist eine Sicherstellungsverfügung folglich erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckbar (vgl. zum Ganzen etwa HANS FREY, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl. Basel 2017, Art. 170 N 37). Gemäss Art. 170 Abs. 1 DBG bzw. § 182 Abs. 1 StG ZH gilt die Sicherstel- lungsverfügung zudem als Arrestbefehl gemäss Art. 274 SchKG. Zur Vermeidung

- 8 - unnötiger Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die zutreffenden, rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtsnatur des Steu- erarrests verwiesen werden (act. 14 S. 5 ff., E. 3.1.-4.). Zu wiederholen ist an die- ser Stelle der Klarheit halber, dass bei Erlass einer Sicherstellungsverfügung durch die Steuerbehörden in der Praxis oft zwei Dokumente verfasst werden, wo- bei das eine als Sicherstellungsverfügung und das andere als Arrestbefehl be- zeichnet wird (vgl. act. 14 S. 6, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Hervorzuheben ist zudem, dass auch ein gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gelegter Steu- erarrest unter anderem dahinfällt, wenn er vom Gläubiger nicht innert Frist prose- quiert wird, wobei dies vom Betreibungsamt von Amtes wegen festzuhalten wäre (vgl. dazu act. 14 S. 7, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentli- chen auf den Standpunkt gestellt, die Beschwerdegegner hätten die zur Prose- quierung der vier streitgegenständlichen Arreste notwenigen Verfahrensschritte nicht rechtzeitig bzw. verspätet vorgenommen, wodurch die Arreste dahingefallen seien. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass eine Sicherstellungsver- fügung von Gesetzes wegen einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und sofort vollstreckbar sei, weshalb die zur Prosequierung notwendigen Schritte innert 10 Tagen ab Zustellung der Sicherstellungsverfügungen/Arrestbefehle hätten vor- genommen werden müssen (act. 1 S. 3 ff.). 3.2 Mit diesem Standpunkt des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz ein- gehend auseinandergesetzt und sie hat diesbezüglich zutreffend erwogen, zur Prosequierung eines Arrestes, der (zumindest teilweise) für eine erst mutmassli- che, folglich nicht rechtskräftige veranlagte Steuerschuld gelegt worden sei, trete anstelle der Betreibung auf Zahlung die Betreibung auf Sicherheitsleistung. Bei dieser könne zur Anhebung der Prosequierungsbetreibung der Moment der Rechtskraft der Sicherstellungverfügung abgewartet werden (act. 14 S. 7, E. 3.4). Der Beschwerdeführer verkannte mit seiner Argumentation vor Vorinstanz insbe- sondere, dass eine steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung zwar – wie bereits erwähnt – sofort vollstreckbar und im Betreibungsverfahren einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt ist (Art. 169 Abs. 1 DBG; Art. 78 StHG i.V.m. § 181

- 9 - Abs. 1 und 4 StG ZH), dass dies jedoch nicht bedeutet, dass die Sicherstellungs- verfügung mit ihrem Erlass auch bereits formell rechtskräftig ist. Vielmehr fallen Vollstreckbarkeit und formelle Rechtskraft in diesem Fall auseinander, erwächst eine steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung doch erst dann in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefoch- ten werden kann (vgl. act. 14 S. 5 ff., E. 3.1-8 mit weiteren Hinweisen). Nichts an- deres ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (act. 15 S. 5) aus den beiden Rechtsöffnungsurteilen des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Juli 2019, wurde doch auch dort zum Eintritt der formellen Rechtskraft festgehalten, diese sei für die dort relevanten Sicherstellungsverfügen vom 3. September 2018 und

17. Oktober 2018 eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer gegen den ab- schlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 kein wei- teres Rechtsmittel ergriffen habe (vgl. act. 7/2-3 S. 4, E. 2.1). Soweit der Be- schwerdeführer deshalb in seiner Beschwerde wie bereits vor Vorinstanz erneut vorbringt, die Betreibung zur Prosequierung der jeweiligen Arreste hätte von den Beschwerdegegnern aufgrund der sofortigen Vollstreckbarkeit der Sicherstel- lungsverfügungen innert 10 Tagen nach Versand der Sicherstellungsverfügen/Ar- restbefehle respektive innert 10 Tagen nach Versand der Arresturkunden einge- leitet werden müssen (act. 15 S. 2 ff.), erweist sich seine Kritik als appellatorisch, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3 Zum Eintritt der Rechtskraft der hier relevanten Sicherstellungsverfügungen vom 3. September 2018, 17. Oktober 2018 und 20. November 2018 hat die Vor- instanz sodann unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend dargelegt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche vom Beschwerdeführer gegen die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts vom

13. Dezember 2018 und 29. Mai 2019 hätte erhoben werden können, stelle in Steuersachen ein ordentliches Rechtsmittel dar; aus diesem Grund trete die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheides erst mit dem bundesge- richtlichen Urteil bzw. bei Nichtweiterziehung des Verwaltungsgerichtsentscheides erst am ersten Tag nach Ablauf der Frist für die Beschwerde ein (vgl. act. 14 S. 8 ff., E. 3.8.-9; dazu insbesondere BGE 138 I 169 E. 3.3).

- 10 - In tatsächlicher Hinsicht ist die Vorinstanz sodann weiter korrekt davon aus- gegangen, der Beschwerdeführer habe gegen alle vier Sicherstellungsverfügun- gen der Beschwerdegegner beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auch tatsächlich Beschwerde erhoben, wobei alle Beschwerden vom Verwaltungsge- richt abgewiesen wurden, nämlich diejenigen gegen die Sicherstellungsverfügen vom 3. September 2018 und 17. Oktober 2018 (Arreste-Nrn. 1 und 2) mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (act. 2/5; eine vollständige Ausfertigung dieses Urteils liegt nicht im Recht; vgl. auch act. 7/2-3 S. 4, E. 2.1), und diejenigen gegen die Sicherstellungsverfügen vom 20. November 2018 (Arreste-Nrn. 3 und 4) mit Urteil vom 29. Mai 2019 (act. 7/4). Gemäss vom Beschwerdeführer nicht beanstandeter Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist der die Arreste-Nrn. 1 und 2 betreffen- de Entscheid des Verwaltungsgericht vom 13. Dezember 2018 in der Folge am

2. Februar 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit auch die ent- sprechenden Sicherstellungsverfügungen vom 3. September 2018 und

17. Oktober 2018 in formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. act. 14 S. 9, E. 3.9). Dahingegen hat der Beschwerdeführer das zweite Verwaltungsgerichtsur- teil vom 29. Mai 2019, welches die Arreste-Nrn. 3 und 4 betrifft, an das Bundesge- richt weitergezogen, weshalb die diesem Verfahren zugrunde liegenden Sicher- stellungsverfügungen vom 20. November 2018 erst mit dem abschlägigen Bun- desgerichtsentscheid vom 15. August 2019 (act. 7/7) in formelle Rechtskraft er- wuchsen (vgl. act. 14 S. 9 f., E. 3.9). Da die Beschwerdegegner die Betreibung auf Sicherheitsleistung zur Prosequierung der Arreste-Nrn. 1 und 2 mit Zahlungs- befehl vom 23. bzw. 25. Januar 2019 (act. 2/3a-b) und diejenige zur Prosequie- rung der Arreste-Nrn. 3 und 4 mit Zahlungsbefehlen vom 31. Juli 2019 (act. 2/3c- d; act. 7/5-6) eingeleitet haben, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, die streitgegenständlichen Arreste seien entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht verspätet, sondern noch vor Rechtskraft der entsprechenden Sicherstel- lungsverfügungen am 2. Februar 2019 (Arreste-Nrn. 1 und 2) respektive

15. August 2019 (Arreste- Nrn. 3 und 4) prosequiert worden. 3.4 Vor Obergericht stellt der Beschwerdeführer dies nicht in Abrede, sondern er stellt sich vielmehr neu im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Prosequierung der Arreste sei dementsprechend zu früh erfolgt (act. 15 S. 5 ff.). Dabei übersieht

- 11 - der Beschwerdeführer allerdings, dass die Vorinstanz unter Verweis auf die Lite- ratur sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festgehalten hat, bei einem Steuerarrest, welcher mit einer Betreibung auf Sicherstellung zu prose- quieren sei, könne zur Prosequierung der Moment der Rechtskraft der Sicherstel- lungsverfügung abgewartet werden, bevor daraufhin innert 10 Tagen die Betrei- bung einzuleiten sei (vgl. dazu act. 14 S. 7, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Ent- gegen der nunmehr vertretenen Meinung des Beschwerdeführers kann der Gläu- biger die Betreibung aber auch bereits vor Mitteilung des entsprechenden Urteils einleiten, weil Art. 279 Abs. 4 SchKG einzig die Anhebung einer Betreibung nach Ablauf der 10-tägigen Frist nach Eröffnung des Urteils verbietet (dazu insbeson- dere BGE 135 III 551 (Pra 99 (2010) Nr. 54) E. 2.3; BGer 5A_490/2009

13. November 2009, E. 4.1). Die Rüge des Beschwerdeführers wonach die Be- treibung verfrüht erfolgt sei, erweist sich deshalb als unbegründet. 3.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist eine weitere Eingabe im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemacht (vgl. act. 18), wobei er in dieser selbst ausführt, ihm sei bewusst, dass keine Noven zulässig seien (vgl. act. 18 S. 2). Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, ist auf seine entsprechenden Ausführungen deshalb bereits aus diesem Grund nicht einzutre- ten (vgl. Art. 326 ZPO). Nur der Vollständigkeit halber ist sodann anzufügen, dass sich die entsprechenden Ausführungen im Übrigen auch inhaltlich als unbehelflich erweisen würden, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, er mache explizit gar nichts Neues geltend, sondern wolle nur weitere Unterlagen zu den Akten rei- chen (act. 18 S. 2). Aus diesen Akten, welche teilweise bereits aus den bisherigen Akten bekannt waren (vgl. etwa 19/1 Betreibungsbegehren zu den Zahlungsbe- fehlen sub. act. 2/3a-b) oder bereits vorlagen (act. 19/4 = act. 2/7), ergibt sich je- doch nichts, woraus der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist daraus doch neu einzig ersichtlich, dass die I. Zivilkammer des Ober- gerichts am 12. September 2019 über vom Beschwerdeführer gegen die beiden Rechtsöffnungsurteile des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Juli 2019 erhobene Beschwerden entschieden hat (vgl. act. 19/2a-b; vollständige Versionen dieser Urteile liegen nicht im Recht) und dass die Beschwerdegegner in der Betreibung- Nr. 6 (Arrest 2) bereits am 17. Juli 2019 und damit bereits nach Erteilung der defi-

- 12 - nitiven Rechtsöffnung durch das Bezirksgericht Horgen am 10. Juli 2019 das Fortsetzungsbegehren gestellt haben (act. 19/3).

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der act. 15 und 18, unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

19. Juni 2020