Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Oktober 2019 des Betreibungsamtes Zürich 9. Damit stellte er die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): " 1. Es sei festzustellen, dass die Zahlungsbefehle des Betreibungs- amtes Zürich 9 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 vom 27.09.2019 und Nr. 11 vom 01.10.2019 nichtig sind.
E. 1.1 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 erhob A._____ (fortan Beschwerdefüh- rer) beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen die Zahlungsbe- fehle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 vom 27. September 2019 und Nr. 11 vom
E. 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. April 2020 wies die Vorinstanz die Be- schwerde des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat. Die Gerichtsge- bühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren legte die Vorinstanz auf Fr. 300.– fest und auferlegte diese gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG dem Beschwerdeführer. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (act. 14 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 22, fortan zitiert als act. 20). Der Zirkulationsbe- schluss vom 23. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 zuge- stellt (act. 15/3).
E. 1.3 Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 (Datum Poststempel) hat der Beschwer- deführer bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter rechtzeitig Kostenbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 23. April 2020 erhoben (act. 21; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 15/3). Er stellt damit die folgenden Anträge (act. 21 S. 2): "1. Die entstandenen Kosten für den Zirkulationsbeschluss vom
23. April 2020 seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- deführers."
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 18). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2.
E. 2 Eventualiter seien die oben in Ziff. 1 genannten Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 9 sowie dessen Vollzüge aufzuhe- ben.
E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Kosten- erhebung bzw. Kostenverlegung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren richtet und der Zirkulationsbeschluss vom 23. April 2020 in den übrigen Punkten nicht angefochten wurde. Da die Vorinstanz die mutwillige Verfahrensführung durch den Beschwerdeführer indes massgeblich mit dem Erheben einer offen- sichtlich aussichtslosen Beschwerde begründet hat, ist auf die Chancen der Be- schwerde vom 28. Oktober 2019 (act. 1) nachfolgend dennoch einzugehen.
E. 2.2 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zusammengefasst, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Rechtsanwalt und Notar. Als solchem wäre es ihm zumutbar gewe- sen, sich mit der die betreibungsrechtliche Beschwerde betreffenden Literatur und Rechtsprechung auseinanderzusetzen und so die Aussichtslosigkeit seiner Be- schwerde ohne weiteres zu erkennen. Dessen ungeachtet habe der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde mehrheitlich materielle Einwände gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen vorgebracht und argumentiert, es hand- le sich von Seiten der Beschwerdegegner um eine reine "Schikane-Betreibung" und das Betreibungsamt habe durch das Ausstellen der Zahlungsbefehle willkür- lich gehandelt, Verfahrensvorschriften verletzt und sich strafbar verhalten. Damit habe der Beschwerdeführer mutwillig eine aussichtslose Beschwerde erhoben, weshalb es sich rechtfertige, ihm die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerde- verfahrens in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG aufzuerlegen (vgl. act. 20, E. 4.2).
- 5 -
E. 2.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich mit der Beschwerde bei der Kammer ge- gen den Vorwurf, er habe mutwillig eine aussichtslose Beschwerde eingereicht und rügt den vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem die Vorinstanz vom Grund- satz der Kostenlosigkeit des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ab- gewichen ist und dafür ausnahmsweise Kosten erhoben und diese ihm auferlegt hat, als falsch, gesetzeswidrig und willkürlich (act. 21 Ziff. 11). Entgegen dem vo- rinstanzlichen Entscheid könne ihm weder Bös- noch Mutwilligkeit angelastet werden, denn wie er in der Beschwerde vor der Vorinstanz ausführlich dargelegt habe, handle es sich bei den von den Beschwerdegegnern erwirkten Zahlungsbe- fehlen um klassische "Rache-Betreibungen" gegen ihn (act. 21 Ziff. 11). Alle er- wähnten Zahlungsbefehle stützten sich auf ausländische, österreichische Ge- richtsurteile und Beschlüsse aus den Jahren 2018 und 2019, wobei fraglich sei, ob diese Gerichte sachlich und örtlich überhaupt zuständig gewesen seien. Die in den Zahlungsbefehlen erwähnten Entscheide seien ihm (dem Beschwerdeführer) zudem weder bekannt noch seien ihm diese je an seine Wohnsitzadresse zuge- stellt worden, weshalb diesen zum Vornherein sowohl die formelle als auch die materielle Rechtskraft abzusprechen sei. Jegliche Zahlungsverpflichtung seiner- seits stelle er in Abrede, weshalb er vor Vorinstanz den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der eingangs erwähnten Zahlungsbefehle gestellt habe (Art. 21 Ziff. 6). Mit ihrem kredit- und rufschädigenden Vorgehen hätten die Beschwerde- gegner versucht, ihn unter Druck zu setzen, zu nötigen und zu schikanieren und sich bei ihm zu rächen. Dabei hätten sie die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts ausgenützt, dass jedermann gegen jede Person einen amtli- chen Zahlungsbefehl erwirken könne, ohne auch nur ansatzweise einen Rechtsti- tel vorlegen zu müssen oder die Existenz eines solchen glaubhaft machen zu müssen. Ein solches Vorgehen nenne der Gesetzgeber ausdrücklich "Rechts- missbrauch", welcher keinen Schutz finden dürfe und weshalb auch die Be- schwerdemöglichkeit nach Art. 17 SchKG vorgesehen worden sei. Es sei weder mut- noch böswillig, wenn man sich gegen derart rechtsmissbräuchliche Betrei- bungen mit einer Beschwerde gestützt auf Art. 17 SchKG zur Wehr setze (act. 21 Ziff. 11). Zudem sei seine Beschwerde auch nicht aussichtslos gewesen, denn die Beschwerdegegner hätten ihre Beweispflicht nicht erbracht, dass ihren Betreibun-
- 6 - gen formell und materiell rechtskräftige und damit gültige Urteile zugrunde lägen. Es sei den Beschwerdegegnern nur darum gegangen, das Schweizerische Voll- streckungsrecht rechtsmissbräuchlich auszunutzen. Unter diesen Umständen müsse es ihm (dem Beschwerdeführer) erlaubt sein, sich dagegen mittels Be- schwerde zur Wehr zu setzen. Ihn nun mit einer gesetzeswidrigen Kostenauflage dafür zu "disziplinieren" verstosse gegen den verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs und sei willkürlich (act. 21 Ziff. 11 f.).
E. 2.4 Die Verfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden sind grundsätz- lich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Par- tei aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinte- resse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwillig- keit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wis- sen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab- stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; es bedarf zusätzlich des subjektiven, ta- delnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumut- baren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 Erw. 6.1).
E. 2.5.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass mit betreibungsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich nur formelle Mängel, d.h. Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden können. Inhaltliche Einwendungen gegen den Bestand, den Umfang oder die Fälligkeit der betriebe- nen Forderung sind nicht mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde, sondern – je nach dem Stand des Betreibungsverfahrens – mittels Rechtsvorschlag (Art. 74
- 7 - SchKG), der Aufhebungs- (Art. 85 oder 85a SchKG), Rückforderungs- (Art. 86 SchKG) oder der allgemeinen negativen Feststellungsklage (BGE 128 III 334) gel- tend zu machen (vgl. dazu 20 E. 2.1 und die dortigen Verweise). Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Hauptstandpunkt einzig mit materiellen Einwendungen gegen den Bestand der Betreibungsforderungen begründet hat (act. 1 Ziff. 7 ff.), ist die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Be- schwerde in diesem Punkt zu Recht nicht eingetreten (vgl. act. 20 E. 2) und war die Beschwerde diesbezüglich offensichtlich aussichtslos.
E. 2.5.2 Eventualiter machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Nichtig- keit der Zahlungsbefehle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 vom 27. September 2019 und Nr. 11 vom 1. Oktober 2019 des Betreibungsamtes Zürich 9 geltend mit der Begründung, es handle sich dabei um rechtsmissbräuchliche Rache- bzw. Schikanebetreibungen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibungen leitete der Beschwerdeführer dabei einzig daraus ab, dass die Betreibungen und damit auch die gestützt darauf erlassenen Zahlungsbefehle sich auf unrechtmässige bzw. inexistente Forderung gegen ihn stützten. Die Beschwerdegegner könnten ihre Forderungen denn auch weder belegen noch begründen (act. 1 Ziff. 13). Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann zwar grundsätzlich die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zufolge Rechtsmissbräuchlich- keit der Betreibung geltend gemacht werden. Nach ständiger, von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebener Rechtsprechung ist eine Betreibung indes nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig (vgl. dazu act. 20 E. 3.1). Zum Vorherein jedenfalls keine Nichtigkeit zu begründen vermag der vom Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang pauschal und unsubstantiiert vorgetragene Einwand, bei den Betreibungen der Beschwerdegegner handle es sich um reine Rache- bzw. Schikanebetreibungen, weil die damit eingetriebenen Forderungen nicht existierten bzw. unrechtmässig seien, denn: Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde an die Kammer nunmehr selbst ausführt (vgl. act. 21 Ziff. 11), weist das schweizerische Vollstreckungsrecht die Besonderheit auf, dass jeder- mann gegen jede Person einen amtlichen Zahlungsbefehl erwirken kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen oder auch nur glaubhaft machen zu
- 8 - müssen. Dementsprechend darf weder das Betreibungsamt noch die Aufsichts- behörde den materiellen Bestand einer im Zahlungsbefehl vermerkten Forderung überprüfen. Damit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auch im Eventualstandpunkt als offensichtlich unbegründet und somit aussichtslos, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. act. 20 E. 3.3).
E. 2.5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in der Schweiz praktizie- renden Rechtsanwalt und Notar. Von einem solchen darf erwartet werden, dass er vor Einreichung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde die einschlägige Li- teratur und Rechtsprechung konsultiert. Was zulässigerweise Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG sein kann, lässt sich unschwer unzähligen Urteilen des Bundesgerichtes, des Obergerichtes des Kan- tons Zürich sowie der einschlägigen Literatur entnehmen (vgl. z.B. BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1 und 3.3.1; OGer ZH, PS190218, Be- schluss vom 9. Dezember 2019, E. 7; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 11; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 21). Dasselbe gilt für die ausnahmsweise Nichtigerklärung einer Betreibung zufolge Rechtsmissbräuch- lichkeit (vgl. z.B. BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1; BGer 5A_453/2016 vom 30. August 2016, E. 2.1; BGer 5A_588/2011 vom
18. November 2011, E. 3.2; OGer ZH PS190148, Beschluss und Urteil vom
16. September 2019, E. III./3.1, mit diversen weiteren Hinweisen). Da der Beschwerdeführer als juristische Fachperson unbesehen dieser kla- ren Rechtsprechung bzw. Rechtslage seine Beschwerde im Hauptstandpunkt ein- zig mit (im Beschwerdeverfahren offensichtlich unzulässigen) materiellen Einwen- dungen gegen den Bestand der Betreibungsforderungen begründet hat (act. 1 Ziff. 7 ff.) und auch die ohnehin nur ausnahmsweise anzunehmende Rechtsmiss- bräuchlichkeit der Betreibungen (Eventualstandpunkt) nicht substantiiert hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Rechtslage bewusst negiert oder die ihm zumutbaren rechtlichen Abklärungen pflichtwidrig unterlassen hat. Es wäre dem Beschwerdeführer bei den ihm zumutbaren, ver- nunftgemässen Überlegungen nämlich ohne weiteres möglich gewesen, die of-
- 9 - fensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde im Haupt- sowie Eventual- standpunkt zu erkennen.
E. 2.5.4 Zusammenfassend ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, der Beschwerdeführer habe, indem er trotz seines juristischen Fachwissens eine völ- lig chancenlose Beschwerde eingereicht habe, mutwillig gehandelt. Die Kosten- auflage durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die Kostenbeschwerde abzuweisen.
E. 2.6 Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten an sich wur- de vom Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht beanstandet, weshalb es dabei bleibt.
E. 3 Auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende zweitinstanzliche Beschwerde- verfahren ist gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu verzichten. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 21, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. - 10 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
- August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200106-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 10. August 2020 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführer, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
8. I._____,
9. J._____,
10. K._____,
11. L._____,
12. M._____,
13. N._____,
14. O._____,
15. P._____, Beschwerdegegner,
- 2 - alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, betreffend Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 / Kosten (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2020 (CB190171)
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 erhob A._____ (fortan Beschwerdefüh- rer) beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen die Zahlungsbe- fehle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 vom 27. September 2019 und Nr. 11 vom
1. Oktober 2019 des Betreibungsamtes Zürich 9. Damit stellte er die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): " 1. Es sei festzustellen, dass die Zahlungsbefehle des Betreibungs- amtes Zürich 9 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 vom 27.09.2019 und Nr. 11 vom 01.10.2019 nichtig sind.
2. Eventualiter seien die oben in Ziff. 1 genannten Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 9 sowie dessen Vollzüge aufzuhe- ben.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen." 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. April 2020 wies die Vorinstanz die Be- schwerde des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat. Die Gerichtsge- bühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren legte die Vorinstanz auf Fr. 300.– fest und auferlegte diese gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG dem Beschwerdeführer. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (act. 14 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 22, fortan zitiert als act. 20). Der Zirkulationsbe- schluss vom 23. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 zuge- stellt (act. 15/3). 1.3 Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 (Datum Poststempel) hat der Beschwer- deführer bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter rechtzeitig Kostenbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 23. April 2020 erhoben (act. 21; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 15/3). Er stellt damit die folgenden Anträge (act. 21 S. 2): "1. Die entstandenen Kosten für den Zirkulationsbeschluss vom
23. April 2020 seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- deführers." 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 18). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Kosten- erhebung bzw. Kostenverlegung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren richtet und der Zirkulationsbeschluss vom 23. April 2020 in den übrigen Punkten nicht angefochten wurde. Da die Vorinstanz die mutwillige Verfahrensführung durch den Beschwerdeführer indes massgeblich mit dem Erheben einer offen- sichtlich aussichtslosen Beschwerde begründet hat, ist auf die Chancen der Be- schwerde vom 28. Oktober 2019 (act. 1) nachfolgend dennoch einzugehen. 2.2 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zusammengefasst, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Rechtsanwalt und Notar. Als solchem wäre es ihm zumutbar gewe- sen, sich mit der die betreibungsrechtliche Beschwerde betreffenden Literatur und Rechtsprechung auseinanderzusetzen und so die Aussichtslosigkeit seiner Be- schwerde ohne weiteres zu erkennen. Dessen ungeachtet habe der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde mehrheitlich materielle Einwände gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen vorgebracht und argumentiert, es hand- le sich von Seiten der Beschwerdegegner um eine reine "Schikane-Betreibung" und das Betreibungsamt habe durch das Ausstellen der Zahlungsbefehle willkür- lich gehandelt, Verfahrensvorschriften verletzt und sich strafbar verhalten. Damit habe der Beschwerdeführer mutwillig eine aussichtslose Beschwerde erhoben, weshalb es sich rechtfertige, ihm die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerde- verfahrens in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG aufzuerlegen (vgl. act. 20, E. 4.2).
- 5 - 2.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich mit der Beschwerde bei der Kammer ge- gen den Vorwurf, er habe mutwillig eine aussichtslose Beschwerde eingereicht und rügt den vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem die Vorinstanz vom Grund- satz der Kostenlosigkeit des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ab- gewichen ist und dafür ausnahmsweise Kosten erhoben und diese ihm auferlegt hat, als falsch, gesetzeswidrig und willkürlich (act. 21 Ziff. 11). Entgegen dem vo- rinstanzlichen Entscheid könne ihm weder Bös- noch Mutwilligkeit angelastet werden, denn wie er in der Beschwerde vor der Vorinstanz ausführlich dargelegt habe, handle es sich bei den von den Beschwerdegegnern erwirkten Zahlungsbe- fehlen um klassische "Rache-Betreibungen" gegen ihn (act. 21 Ziff. 11). Alle er- wähnten Zahlungsbefehle stützten sich auf ausländische, österreichische Ge- richtsurteile und Beschlüsse aus den Jahren 2018 und 2019, wobei fraglich sei, ob diese Gerichte sachlich und örtlich überhaupt zuständig gewesen seien. Die in den Zahlungsbefehlen erwähnten Entscheide seien ihm (dem Beschwerdeführer) zudem weder bekannt noch seien ihm diese je an seine Wohnsitzadresse zuge- stellt worden, weshalb diesen zum Vornherein sowohl die formelle als auch die materielle Rechtskraft abzusprechen sei. Jegliche Zahlungsverpflichtung seiner- seits stelle er in Abrede, weshalb er vor Vorinstanz den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der eingangs erwähnten Zahlungsbefehle gestellt habe (Art. 21 Ziff. 6). Mit ihrem kredit- und rufschädigenden Vorgehen hätten die Beschwerde- gegner versucht, ihn unter Druck zu setzen, zu nötigen und zu schikanieren und sich bei ihm zu rächen. Dabei hätten sie die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts ausgenützt, dass jedermann gegen jede Person einen amtli- chen Zahlungsbefehl erwirken könne, ohne auch nur ansatzweise einen Rechtsti- tel vorlegen zu müssen oder die Existenz eines solchen glaubhaft machen zu müssen. Ein solches Vorgehen nenne der Gesetzgeber ausdrücklich "Rechts- missbrauch", welcher keinen Schutz finden dürfe und weshalb auch die Be- schwerdemöglichkeit nach Art. 17 SchKG vorgesehen worden sei. Es sei weder mut- noch böswillig, wenn man sich gegen derart rechtsmissbräuchliche Betrei- bungen mit einer Beschwerde gestützt auf Art. 17 SchKG zur Wehr setze (act. 21 Ziff. 11). Zudem sei seine Beschwerde auch nicht aussichtslos gewesen, denn die Beschwerdegegner hätten ihre Beweispflicht nicht erbracht, dass ihren Betreibun-
- 6 - gen formell und materiell rechtskräftige und damit gültige Urteile zugrunde lägen. Es sei den Beschwerdegegnern nur darum gegangen, das Schweizerische Voll- streckungsrecht rechtsmissbräuchlich auszunutzen. Unter diesen Umständen müsse es ihm (dem Beschwerdeführer) erlaubt sein, sich dagegen mittels Be- schwerde zur Wehr zu setzen. Ihn nun mit einer gesetzeswidrigen Kostenauflage dafür zu "disziplinieren" verstosse gegen den verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs und sei willkürlich (act. 21 Ziff. 11 f.). 2.4 Die Verfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden sind grundsätz- lich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Par- tei aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinte- resse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwillig- keit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wis- sen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab- stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; es bedarf zusätzlich des subjektiven, ta- delnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumut- baren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 Erw. 6.1). 2.5 2.5.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass mit betreibungsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich nur formelle Mängel, d.h. Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden können. Inhaltliche Einwendungen gegen den Bestand, den Umfang oder die Fälligkeit der betriebe- nen Forderung sind nicht mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde, sondern – je nach dem Stand des Betreibungsverfahrens – mittels Rechtsvorschlag (Art. 74
- 7 - SchKG), der Aufhebungs- (Art. 85 oder 85a SchKG), Rückforderungs- (Art. 86 SchKG) oder der allgemeinen negativen Feststellungsklage (BGE 128 III 334) gel- tend zu machen (vgl. dazu 20 E. 2.1 und die dortigen Verweise). Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Hauptstandpunkt einzig mit materiellen Einwendungen gegen den Bestand der Betreibungsforderungen begründet hat (act. 1 Ziff. 7 ff.), ist die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Be- schwerde in diesem Punkt zu Recht nicht eingetreten (vgl. act. 20 E. 2) und war die Beschwerde diesbezüglich offensichtlich aussichtslos. 2.5.2 Eventualiter machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Nichtig- keit der Zahlungsbefehle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 vom 27. September 2019 und Nr. 11 vom 1. Oktober 2019 des Betreibungsamtes Zürich 9 geltend mit der Begründung, es handle sich dabei um rechtsmissbräuchliche Rache- bzw. Schikanebetreibungen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibungen leitete der Beschwerdeführer dabei einzig daraus ab, dass die Betreibungen und damit auch die gestützt darauf erlassenen Zahlungsbefehle sich auf unrechtmässige bzw. inexistente Forderung gegen ihn stützten. Die Beschwerdegegner könnten ihre Forderungen denn auch weder belegen noch begründen (act. 1 Ziff. 13). Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann zwar grundsätzlich die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zufolge Rechtsmissbräuchlich- keit der Betreibung geltend gemacht werden. Nach ständiger, von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebener Rechtsprechung ist eine Betreibung indes nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig (vgl. dazu act. 20 E. 3.1). Zum Vorherein jedenfalls keine Nichtigkeit zu begründen vermag der vom Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang pauschal und unsubstantiiert vorgetragene Einwand, bei den Betreibungen der Beschwerdegegner handle es sich um reine Rache- bzw. Schikanebetreibungen, weil die damit eingetriebenen Forderungen nicht existierten bzw. unrechtmässig seien, denn: Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde an die Kammer nunmehr selbst ausführt (vgl. act. 21 Ziff. 11), weist das schweizerische Vollstreckungsrecht die Besonderheit auf, dass jeder- mann gegen jede Person einen amtlichen Zahlungsbefehl erwirken kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen oder auch nur glaubhaft machen zu
- 8 - müssen. Dementsprechend darf weder das Betreibungsamt noch die Aufsichts- behörde den materiellen Bestand einer im Zahlungsbefehl vermerkten Forderung überprüfen. Damit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auch im Eventualstandpunkt als offensichtlich unbegründet und somit aussichtslos, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. act. 20 E. 3.3). 2.5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in der Schweiz praktizie- renden Rechtsanwalt und Notar. Von einem solchen darf erwartet werden, dass er vor Einreichung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde die einschlägige Li- teratur und Rechtsprechung konsultiert. Was zulässigerweise Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG sein kann, lässt sich unschwer unzähligen Urteilen des Bundesgerichtes, des Obergerichtes des Kan- tons Zürich sowie der einschlägigen Literatur entnehmen (vgl. z.B. BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1 und 3.3.1; OGer ZH, PS190218, Be- schluss vom 9. Dezember 2019, E. 7; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 11; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 21). Dasselbe gilt für die ausnahmsweise Nichtigerklärung einer Betreibung zufolge Rechtsmissbräuch- lichkeit (vgl. z.B. BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1; BGer 5A_453/2016 vom 30. August 2016, E. 2.1; BGer 5A_588/2011 vom
18. November 2011, E. 3.2; OGer ZH PS190148, Beschluss und Urteil vom
16. September 2019, E. III./3.1, mit diversen weiteren Hinweisen). Da der Beschwerdeführer als juristische Fachperson unbesehen dieser kla- ren Rechtsprechung bzw. Rechtslage seine Beschwerde im Hauptstandpunkt ein- zig mit (im Beschwerdeverfahren offensichtlich unzulässigen) materiellen Einwen- dungen gegen den Bestand der Betreibungsforderungen begründet hat (act. 1 Ziff. 7 ff.) und auch die ohnehin nur ausnahmsweise anzunehmende Rechtsmiss- bräuchlichkeit der Betreibungen (Eventualstandpunkt) nicht substantiiert hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Rechtslage bewusst negiert oder die ihm zumutbaren rechtlichen Abklärungen pflichtwidrig unterlassen hat. Es wäre dem Beschwerdeführer bei den ihm zumutbaren, ver- nunftgemässen Überlegungen nämlich ohne weiteres möglich gewesen, die of-
- 9 - fensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde im Haupt- sowie Eventual- standpunkt zu erkennen. 2.5.4 Zusammenfassend ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, der Beschwerdeführer habe, indem er trotz seines juristischen Fachwissens eine völ- lig chancenlose Beschwerde eingereicht habe, mutwillig gehandelt. Die Kosten- auflage durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die Kostenbeschwerde abzuweisen. 2.6 Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten an sich wur- de vom Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht beanstandet, weshalb es dabei bleibt. 3. Auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende zweitinstanzliche Beschwerde- verfahren ist gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu verzichten. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 21, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
- 10 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
12. August 2020