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PS200102

Aufforderung zum Verlassen der Liegenschaft

Zürich OG · 2020-05-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. März 2010 veräusserte †C._____ das Grundstück Kat. Nr. … an der D._____-Strasse … in E._____ an seine Ehefrau A._____ (Beschwerdeführerin). Am 2. Oktober 2013 wurde über †C._____ der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid vom 23. August 2018 hiess das Bezirksgericht Meilen die paulianische Anfechtungsklage eines Gläubigers gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Admassierung und anschliessende Verwertung des genannten Grundstücks im Konkurs von †C._____ zu dulden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wurden vom Oberge- richt und vom Bundesgericht abgewiesen. Zuständig für die Durchführung des Konkursverfahrens ist das Konkursamt E.______. Dieses forderte die Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 23. März 2020 auf, die Liegenschaft bis spätestens am 30. Juni 2020 zu verlassen und der Konkursmasse für die Dauer der Inan- spruchnahme ein Entgelt von monatlich Fr. 1'200.– zu entrichten (act. 3B; vgl. zur Prozessgeschichte auch OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 1.).

E. 1.2 Die Verfügung vom 23. März 2020 focht die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde über die Konkursämter (Vor- instanz) an. Diese trat mit Beschluss vom 21. April 2020 nicht auf die Beschwerde ein (act. 7 [= act. 4 = act. 10]).

E. 1.3 Am 4. Mai 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an den Präsidenten des Obergerichts und stellte die folgenden Anträge (act. 9): " 1. Es sei der Beschluss vom 21.04.2020 des Bezirksgericht Meilen vollumfänglich auf- zuheben.

E. 1.4 Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 wies die Verwaltungskommission des Ober- gerichts die Beschwerdeführerin darauf hin, sie sei zur Behandlung ihres Anlie- gens nicht zuständig, und überwies die Eingabe an die Kammer als obere Auf- sichtsbehörde über die Konkursämter (act. 8). Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 2.

E. 2 Es sei die Verfügung des Konkursamtes E.______ vom 21.10.2019 aufzuheben und das Grundbuchamt E.______ anzuweisen, die Anmerkung der Admassierung des Grundstücks Nr. … Grundbuch E.______ zu löschen.

E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersu-

- 4 - chungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 1. m.w.H.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei der Beschluss der Vor- instanz vom 21. April 2020 aufzuheben. Die Vorinstanz trat darin mangels genü- gender Begründung nicht auf die Beschwerde ein. Sie führte aus, diese richte sich gegen den Termin zum Verlassen der Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin ma- che jedoch weder einen Verfahrensfehler geltend, noch lege sie dar, inwiefern das Konkursamt eine gesetzliche Vorschrift verletzt oder ihr Ermessen falsch ausgeübt habe. Für das Gesuch um Bewilligung eines Rechtsstillstands sei die Vorinstanz ferner erstinstanzlich nicht zuständig; dieses sei zuerst beim Kon- kursamt zu stellen (vgl. act. 7 E. 5.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander und legt nicht dar wes- halb die Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist schriftlich (Art. 83 Abs. 2 GOG). Vor Obergericht können überdies keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden und die Beschwerde ist innert der Be- schwerdefrist abschliessend zu begründen. Eine Verhandlung wäre damit auch nicht zielführend. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist abzuweisen.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2018 über die paulianische Anfechtungsklage sei nichtig. Dies insbesondere, da der Rechtsvertreter der klagenden Partei dem Schlich- tungsgesuch nicht die aktuelle Vollmacht, sondern eine ältere Vollmacht bezüglich eines anderen Verfahrens beigelegt gehabt habe (vgl. act. 9). Wie erwähnt hatte die Beschwerdeführerin den Entscheid angefochten. Ihre Rechtsmittel wurden vom Obergericht sowie vom Bundesgericht abgewiesen (OGer ZH LB180048 vom

E. 2.5 Über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Konkursamtes E.______ vom 21. Oktober 2019 hat die Kammer bereits mit Be- schluss vom 18. März 2020 entschieden; die dagegen erhobene Beschwerde ist vor Bundesgericht hängig (vgl. OGer ZH PS200050). Gegen die Verfügung des Konkursamtes E._____ vom 23. April 2020 hat die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bezirksgericht Meilen erhoben, das Verfahren ist dort noch hängig (BG Meilen CB200009). Über die Anträge der Beschwerdeführerin, diese Verfü- gungen seien aufzuheben, kann im vorliegenden Verfahren daher nicht entschie- den werden.

- 6 -

E. 2.6 Bezüglich des von der Beschwerdeführerin beantragten Rechtsstillstandes ist sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid hinzuweisen, wonach ein entsprechendes Gesuch zunächst beim Betreibungsamt zu stellen wäre (act. 7 E. 5.3.). Auch auf diese Anträge ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Demzufolge stellt sich die Frage der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

E. 3 Es seien die Verfügung des Konkursamtes E.______ vom 23.03.2020 und 23.04.2020 aufzuheben.

- 3 -

E. 4 Es seien die Aufforderung zum Verlassen des Hauses per 30.06.2020 gemäss An- ordnung der Verfügung vom 23.03.2020 des Konkursamtes E.______ zu unterlassen.

E. 5 Es sei A.______, der Rechtsstillstand zu gewähren, bis sie gesundet ist.

E. 6 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 7 Es sei an A.______ in Anbetracht der Corona-Pandemie der Rechtsstillstand bis auf weiteres zu gewähren, um den Anordnungen der Bundesräte, Kant. Regierungsräte, Med.-Wissenschaftler und Medien ("Bleiben Sie zu Hause") Rechnung zu tragen, vor allem da Frau A.______ 72 Jahre alt ist und gemäss einiger Arztzeugnissen schwer erkrankt ist.

E. 8 Es wird wiederholt eine mündliche und öffentliche Verhandlung nach Genesung der Partei A.______ gemäss Art. 55 ZPO beantragt, und zwar in Gegenwart der Kläger- schaft, F.______ und B.______, um endlich zu Wort zu kommen und auch dem Art. 52 a ZPO, dem Grundsatz von Treu und Glauben, gerecht zu werden.

E. 9 Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E. 10 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

E. 12 Dezember 2018; BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019). Fehlerhafte

- 5 - Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe kom- men vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be- hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1.). Grundsätzlich hat sich ein Vertreter im Prozess durch eine aktuelle Vollmacht auszuweisen; bei Fehlen einer genügenden Vollmacht kann das Gericht Frist zur Verbesserung ansetzen (vgl. Art. 68 Abs. 3 ZPO; Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Ein- reichung einer älteren Vollmacht macht die Klage bzw. das darauf beruhende Ver- fahren nicht per se nichtig. Die Klägerin macht insbesondere nicht geltend, der damalige Kläger sei mit der Einleitung des Verfahrens durch den Rechtsvertreter gar nicht einverstanden gewesen. Auch führt sie nicht aus, im Verfahren irgend- wann auf den Mangel hingewiesen zu haben. Ein Nichtigkeitsgrund ist unter die- sen Umständen nicht erkennbar. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin in kei- ner Weise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein. Damit genügt auch ihre Beschwerde an das Obergericht den Begründungsanforderungen nicht. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu den Erwägungen der Vor- instanz. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid bzw. die Verfügung des Konkursamtes E._____ vom 23. März 2020 sei aufzuheben, ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt E._____, je gegen Emp- fangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
  7. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200102-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Aufforderung zum Verlassen der Liegenschaft (Beschwerde über das Konkursamt E.______) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. April 2020 (CB200007)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. März 2010 veräusserte †C._____ das Grundstück Kat. Nr. … an der D._____-Strasse … in E._____ an seine Ehefrau A._____ (Beschwerdeführerin). Am 2. Oktober 2013 wurde über †C._____ der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid vom 23. August 2018 hiess das Bezirksgericht Meilen die paulianische Anfechtungsklage eines Gläubigers gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Admassierung und anschliessende Verwertung des genannten Grundstücks im Konkurs von †C._____ zu dulden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wurden vom Oberge- richt und vom Bundesgericht abgewiesen. Zuständig für die Durchführung des Konkursverfahrens ist das Konkursamt E.______. Dieses forderte die Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 23. März 2020 auf, die Liegenschaft bis spätestens am 30. Juni 2020 zu verlassen und der Konkursmasse für die Dauer der Inan- spruchnahme ein Entgelt von monatlich Fr. 1'200.– zu entrichten (act. 3B; vgl. zur Prozessgeschichte auch OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 1.). 1.2. Die Verfügung vom 23. März 2020 focht die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde über die Konkursämter (Vor- instanz) an. Diese trat mit Beschluss vom 21. April 2020 nicht auf die Beschwerde ein (act. 7 [= act. 4 = act. 10]). 1.3. Am 4. Mai 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an den Präsidenten des Obergerichts und stellte die folgenden Anträge (act. 9): " 1. Es sei der Beschluss vom 21.04.2020 des Bezirksgericht Meilen vollumfänglich auf- zuheben.

2. Es sei die Verfügung des Konkursamtes E.______ vom 21.10.2019 aufzuheben und das Grundbuchamt E.______ anzuweisen, die Anmerkung der Admassierung des Grundstücks Nr. … Grundbuch E.______ zu löschen.

3. Es seien die Verfügung des Konkursamtes E.______ vom 23.03.2020 und 23.04.2020 aufzuheben.

- 3 -

4. Es seien die Aufforderung zum Verlassen des Hauses per 30.06.2020 gemäss An- ordnung der Verfügung vom 23.03.2020 des Konkursamtes E.______ zu unterlassen.

5. Es sei A.______, der Rechtsstillstand zu gewähren, bis sie gesundet ist.

6. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7. Es sei an A.______ in Anbetracht der Corona-Pandemie der Rechtsstillstand bis auf weiteres zu gewähren, um den Anordnungen der Bundesräte, Kant. Regierungsräte, Med.-Wissenschaftler und Medien ("Bleiben Sie zu Hause") Rechnung zu tragen, vor allem da Frau A.______ 72 Jahre alt ist und gemäss einiger Arztzeugnissen schwer erkrankt ist.

8. Es wird wiederholt eine mündliche und öffentliche Verhandlung nach Genesung der Partei A.______ gemäss Art. 55 ZPO beantragt, und zwar in Gegenwart der Kläger- schaft, F.______ und B.______, um endlich zu Wort zu kommen und auch dem Art. 52 a ZPO, dem Grundsatz von Treu und Glauben, gerecht zu werden.

9. Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." 1.4. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 wies die Verwaltungskommission des Ober- gerichts die Beschwerdeführerin darauf hin, sie sei zur Behandlung ihres Anlie- gens nicht zuständig, und überwies die Eingabe an die Kammer als obere Auf- sichtsbehörde über die Konkursämter (act. 8). Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersu-

- 4 - chungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 1. m.w.H.). 2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei der Beschluss der Vor- instanz vom 21. April 2020 aufzuheben. Die Vorinstanz trat darin mangels genü- gender Begründung nicht auf die Beschwerde ein. Sie führte aus, diese richte sich gegen den Termin zum Verlassen der Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin ma- che jedoch weder einen Verfahrensfehler geltend, noch lege sie dar, inwiefern das Konkursamt eine gesetzliche Vorschrift verletzt oder ihr Ermessen falsch ausgeübt habe. Für das Gesuch um Bewilligung eines Rechtsstillstands sei die Vorinstanz ferner erstinstanzlich nicht zuständig; dieses sei zuerst beim Kon- kursamt zu stellen (vgl. act. 7 E. 5.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander und legt nicht dar wes- halb die Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht weiter einzugehen. 2.3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist schriftlich (Art. 83 Abs. 2 GOG). Vor Obergericht können überdies keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden und die Beschwerde ist innert der Be- schwerdefrist abschliessend zu begründen. Eine Verhandlung wäre damit auch nicht zielführend. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist abzuweisen. 2.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2018 über die paulianische Anfechtungsklage sei nichtig. Dies insbesondere, da der Rechtsvertreter der klagenden Partei dem Schlich- tungsgesuch nicht die aktuelle Vollmacht, sondern eine ältere Vollmacht bezüglich eines anderen Verfahrens beigelegt gehabt habe (vgl. act. 9). Wie erwähnt hatte die Beschwerdeführerin den Entscheid angefochten. Ihre Rechtsmittel wurden vom Obergericht sowie vom Bundesgericht abgewiesen (OGer ZH LB180048 vom

12. Dezember 2018; BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019). Fehlerhafte

- 5 - Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe kom- men vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be- hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1.). Grundsätzlich hat sich ein Vertreter im Prozess durch eine aktuelle Vollmacht auszuweisen; bei Fehlen einer genügenden Vollmacht kann das Gericht Frist zur Verbesserung ansetzen (vgl. Art. 68 Abs. 3 ZPO; Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Ein- reichung einer älteren Vollmacht macht die Klage bzw. das darauf beruhende Ver- fahren nicht per se nichtig. Die Klägerin macht insbesondere nicht geltend, der damalige Kläger sei mit der Einleitung des Verfahrens durch den Rechtsvertreter gar nicht einverstanden gewesen. Auch führt sie nicht aus, im Verfahren irgend- wann auf den Mangel hingewiesen zu haben. Ein Nichtigkeitsgrund ist unter die- sen Umständen nicht erkennbar. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin in kei- ner Weise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein. Damit genügt auch ihre Beschwerde an das Obergericht den Begründungsanforderungen nicht. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu den Erwägungen der Vor- instanz. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid bzw. die Verfügung des Konkursamtes E._____ vom 23. März 2020 sei aufzuheben, ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.5. Über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Konkursamtes E.______ vom 21. Oktober 2019 hat die Kammer bereits mit Be- schluss vom 18. März 2020 entschieden; die dagegen erhobene Beschwerde ist vor Bundesgericht hängig (vgl. OGer ZH PS200050). Gegen die Verfügung des Konkursamtes E._____ vom 23. April 2020 hat die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bezirksgericht Meilen erhoben, das Verfahren ist dort noch hängig (BG Meilen CB200009). Über die Anträge der Beschwerdeführerin, diese Verfü- gungen seien aufzuheben, kann im vorliegenden Verfahren daher nicht entschie- den werden.

- 6 - 2.6. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin beantragten Rechtsstillstandes ist sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid hinzuweisen, wonach ein entsprechendes Gesuch zunächst beim Betreibungsamt zu stellen wäre (act. 7 E. 5.3.). Auch auf diese Anträge ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Demzufolge stellt sich die Frage der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt E._____, je gegen Emp- fangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

19. Mai 2020