Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit vom 30. April 2020 datierter Eingabe (act. 15) erhebt A._____ Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. April 2020 (act. 14). Er beantragt sinngemäss, das Urteil der unteren Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter aufzuheben und die vom Betreibungsamt ...-B._____ am 11. Sep- tember 2019 vollzogene Pfändung seines Guthabens bei der C._____ [Bank] auf- zuheben (vgl. act. 1 und 2). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12).
E. 2 Der Entscheid einer unteren SchK-Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wer- den (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz über die Rechtsmittelfrist belehrt und darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Stillstand von Fristen nicht gelte (act. 14, Dispositiv Ziffer 5). Das bezirksgerichtliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2020 zugestellt (act. 12/1). Die Rechtsmittelfrist lief demzufolge am Dienstag, 28. April 2020 ab (Art. 142 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 29. April 2020 bei der Post aufgegeben (act. 15B). Sie ist somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Zustellung des angefochtenen Urteils fiel in die Oster-Betreibungsferien, wäh- rend welchen grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Das hilft indessen dem Beschwerdeführer nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Vorkehren der Aufsichtsbe- hörden nur dann unter das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG, wenn die Behörden selbständig in das Verfahren eingrei- fen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vor- schreiben oder eine solche selbst anordnen. Entscheiden sie nur über die Be- gründetheit einer Beschwerde, liegt keine Betreibungshandlung im Sinne der ge- nannten Bestimmung vor (BGer 5A_1/2020 vom 3. März 2020 Erw. 3 mit Hinwei- sen). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts äussert sich einzig über die
- 3 - Begründetheit der Beschwerde. Er stellt deshalb keine Betreibungshandlung dar und die Zustellung in den Betreibungsferien ist nicht zu beanstanden.
E. 3 Ausnahmsweise ist eine Pfändung trotz Versäumens der Beschwerdefrist von Amtes wegen aufzuheben, wenn und soweit sie gegen öffentliche Interessen verstösst und sich damit als nichtig erweist (Art. 22 SchKG). Der Beschwerdefüh- rer nennt keinen Grund, dessentwegen sein Konto absolut unpfändbar und die Pfändung wegen Nichtigkeit aufzuheben wäre. Ein solcher ist auch nicht ersicht- lich.
E. 4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 15), und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 13. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____,
2. Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegner, 1 vertreten durch Gemeindesteueramt B._____, 2 vertreten durch Gemeinde B._____, betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt ...-B._____) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
6. April 2020 (CB190029)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit vom 30. April 2020 datierter Eingabe (act. 15) erhebt A._____ Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. April 2020 (act. 14). Er beantragt sinngemäss, das Urteil der unteren Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter aufzuheben und die vom Betreibungsamt ...-B._____ am 11. Sep- tember 2019 vollzogene Pfändung seines Guthabens bei der C._____ [Bank] auf- zuheben (vgl. act. 1 und 2). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12).
2. Der Entscheid einer unteren SchK-Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wer- den (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz über die Rechtsmittelfrist belehrt und darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Stillstand von Fristen nicht gelte (act. 14, Dispositiv Ziffer 5). Das bezirksgerichtliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2020 zugestellt (act. 12/1). Die Rechtsmittelfrist lief demzufolge am Dienstag, 28. April 2020 ab (Art. 142 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 29. April 2020 bei der Post aufgegeben (act. 15B). Sie ist somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Zustellung des angefochtenen Urteils fiel in die Oster-Betreibungsferien, wäh- rend welchen grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Das hilft indessen dem Beschwerdeführer nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Vorkehren der Aufsichtsbe- hörden nur dann unter das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG, wenn die Behörden selbständig in das Verfahren eingrei- fen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vor- schreiben oder eine solche selbst anordnen. Entscheiden sie nur über die Be- gründetheit einer Beschwerde, liegt keine Betreibungshandlung im Sinne der ge- nannten Bestimmung vor (BGer 5A_1/2020 vom 3. März 2020 Erw. 3 mit Hinwei- sen). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts äussert sich einzig über die
- 3 - Begründetheit der Beschwerde. Er stellt deshalb keine Betreibungshandlung dar und die Zustellung in den Betreibungsferien ist nicht zu beanstanden.
3. Ausnahmsweise ist eine Pfändung trotz Versäumens der Beschwerdefrist von Amtes wegen aufzuheben, wenn und soweit sie gegen öffentliche Interessen verstösst und sich damit als nichtig erweist (Art. 22 SchKG). Der Beschwerdefüh- rer nennt keinen Grund, dessentwegen sein Konto absolut unpfändbar und die Pfändung wegen Nichtigkeit aufzuheben wäre. Ein solcher ist auch nicht ersicht- lich.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 15), und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: