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PS200096

Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG · 2020-06-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Im Rahmen eines Pfändungsverfahrens gegen die Schuldnerin A._____ (Beschwerdeführerin) wurde das Betreibungsamt Zürich F._____ vom Be- treibungsamt Zürich G._____ rechtshilfeweise angewiesen, die von der Schuldnerin bei der C'._____ gemietete Lagerbox zu begutachten und allfäl- lige Aktiven darin einzupfänden (act. 2/5). Am 18. März 2020 von 13:00- 13:15 Uhr wurde die Pfändung vom Pfändungsbeamten B._____ im Beisein von Herrn D._____ von der Firma C._____ an der E._____-strasse ... in ... Zürich, C'._____ Nr. 1, vollzogen. Laut Pfändungsbericht des Betreibungs- amtes Zürich F._____ befanden sich in der 13m3 kleinen Lagerbox lediglich Kleider sowie persönliche Effekten der Schuldnerin, welche in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SchKG infolge Minderwert aus der Pfändung ausgeschie- den wurden. Gemäss Stichproben gab es keinerlei verwertbare Aktiven in den gemieteten Lagerräumlichkeiten (act. 2/6 S. 2). Am 2. April 2020 erstat- tete die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Anzeige gegen "EINBRUCH PERSON HR. B._____ IN MEIN PRIVAT BOX NR. 1'". Sie warf dem Betrei- bungsbeamten vor, er habe am 18. März 2020 13:02 Uhr, einen Einbruch in ihre Privat Box Nr. 1' (recte: 1) an der E._____-strasse ... in ... Zürich ausge- führt. Sie habe von ihm dafür keine Erklärung und auch keinen Termin für die Akteneinsicht erhalten (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. April 2020 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 6). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. April 2020 zugestellt (act. 4/4). Dage- gen erhob sie innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist, am 23. April 2020, Be- schwerde (act. 7).

E. 2 Nach dem Beizug der vorinstanzlichen Akten erweist sich das Verfahren als spruchreif. Das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

E. 3 a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Das be- deutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begrün- den sind. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 21 SchKG und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sa- che erforderlich. Die Formulierung bzw. der Wortlaut der Anträge ist jedoch nicht allein entscheidend, sondern es sind die gestellten Begehren nach Treu und Glauben sowie im Lichte der Begründung auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Begründung des Rechtsmittels, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617, Erw. 4; BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, Erw. 2.2; BGer 4A_383/2013 vom

2. Dezember 2013, Erw. 3.2.1). Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Hierbei sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vor- getragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014, Erw. 4.2.1; BGer 5A_387/2016 vom

E. 7 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, die For- derung der Stadt Zürich … bestehe gar nicht (act. 7 S. 1-2), ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, weil die Aufsichtsbehörde nicht prüfen darf, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 6 N 3; BGer 5A_317/2015 vom 13.10.15 Erw. 2.1). Zudem unterlä-

- 8 - gen diese neuen Behauptungen dem Novenverbot, d.h. sie dürfen im Be- schwerdeverfahren vor Obergericht nicht zum ersten Mal vorgebracht wer- den.

E. 8 a) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Pflichtverletzungen von B._____ können im Rahmen der Beschwerde nach Art. 18 SchKG nur insofern vorgebracht werden, als daraus eine Gesetzesverletzung oder Un- angemessenheit beim Erlass einer Verfügung bzw. eine Rechtsverweige- rung oder -verzögerung (Unterlassung) abgeleitet wird resp. werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 9. A., Bern 2013, § 6 Rz. 7 ff.).

b) Bezüglich des Vorwurfs, B._____ habe ihr die Akteneinsicht verweigert, auf den die Vorinstanz mangels einer hinreichenden Begründung sowie mangels eines praktischen Verfahrenszweckes nicht eintrat, ergänzte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt zwar in ihrer Beschwerde. Es handelt sich auch dabei aber um neue Tatsachenbehauptungen, die sie vor Oberge- richt nicht mehr vorbringen darf und die deshalb nicht beachtet werden kön- nen. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf den fehlenden praktischen Ver- fahrenszweck der Vorwürfe hingewiesen, da die Beschwerdeführerin die notwendigen Akten bereits vom Betreibungsamt Zürich G._____ erhalten hatte. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Schloss sei zerstört worden bzw. sie sei vorgängig nicht über die Öffnung der Box orientiert worden, handelt es sich ebenfalls um erstmals in diesem Verfahren vorgebrachte neue Tatsachenbehauptungen, die wiederum nicht berücksichtigt werden können. Auch hier würde es im Übrigen an einem praktischen Verfahrens- zweck fehlen. Dieser setzt grundsätzlich voraus, dass das Zwangsvollstre- ckungsverfahren noch im Gange und eine Korrektur im Sinne eines Zurück- kommens auf die angefochtene Handlung noch möglich ist; andernfalls fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (Prozessvoraussetzung). Das Be- schwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG ist nämlich nicht dazu da,

- 9 - Disziplinar- oder Haftungsverfahren gegen einen Beamten oder Angestellten (Art. 14 Abs. 2 SchKG) vorzubereiten oder zu erleichtern. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin mit der Beschwer- de einen praktischen Verfahrenszweck verfolgt und deshalb ein schutzwür- diges Interesse haben könnte. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass sie darauf abzielt, die Folgen von Fehlern im Pfändungsverfahren durch Vornahme einer neuen Pfändung rückgängig zu machen. Es konnte ja be- kanntlich gar nichts gepfändet werden. Vielmehr möchte sie, dass abgeklärt wird, ob B._____ seine Sorgfaltspflichten bei der Pfändung verletzt hat. Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf ihre persönliche Betroffenheit sowie darauf, dass sie ein neues Schloss kaufen musste und ihr dadurch ein finan- zieller Schaden entstanden sei. Diese Vorbringen können aber nicht in die- sem Beschwerdeverfahren geprüft werden. Die Aufsichtsbehörde ist für Haf- tungsklagen nach Art. 5 SchKG sachlich nicht zuständig, d.h. sie darf nicht prüfen, ob ein Beamter oder Angestellter für den von ihm angerichteten Schaden haftet. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist im Übrigen aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, ist sie seit 6 Jahren obdachlos und hatte im Zeitpunkt der Vornahme des Aufbruchs der C'._____ keine feste Wohnadresse (act. 7 S. 1). Sie war zudem am Tag der ordentlich angekündigten Pfändung am Pfändungsort nicht persönlich anwe- send und ihre C'._____ war verschlossen, weshalb sie geöffnet werden musste. Ein im Beschwerdeverfahren aufsichtsrechtlich zu beanstandendes Verhalten von Herrn B._____ ist dabei nicht zu erkennen.

E. 9 Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

E. 10 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 10 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Beilage eines Doppels von act. 7 an das Betreibungsamt Zürich F._____, Herrn B._____, sowie an das Betreibungsamt Zürich G._____ und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
  5. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200096-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 8. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____, Beschwerdegegner, betreffend Aufsichtsbeschwerde Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. April 2020 (BA200002)

- 2 - Erwägungen:

1. Im Rahmen eines Pfändungsverfahrens gegen die Schuldnerin A._____ (Beschwerdeführerin) wurde das Betreibungsamt Zürich F._____ vom Be- treibungsamt Zürich G._____ rechtshilfeweise angewiesen, die von der Schuldnerin bei der C'._____ gemietete Lagerbox zu begutachten und allfäl- lige Aktiven darin einzupfänden (act. 2/5). Am 18. März 2020 von 13:00- 13:15 Uhr wurde die Pfändung vom Pfändungsbeamten B._____ im Beisein von Herrn D._____ von der Firma C._____ an der E._____-strasse ... in ... Zürich, C'._____ Nr. 1, vollzogen. Laut Pfändungsbericht des Betreibungs- amtes Zürich F._____ befanden sich in der 13m3 kleinen Lagerbox lediglich Kleider sowie persönliche Effekten der Schuldnerin, welche in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SchKG infolge Minderwert aus der Pfändung ausgeschie- den wurden. Gemäss Stichproben gab es keinerlei verwertbare Aktiven in den gemieteten Lagerräumlichkeiten (act. 2/6 S. 2). Am 2. April 2020 erstat- tete die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Anzeige gegen "EINBRUCH PERSON HR. B._____ IN MEIN PRIVAT BOX NR. 1'". Sie warf dem Betrei- bungsbeamten vor, er habe am 18. März 2020 13:02 Uhr, einen Einbruch in ihre Privat Box Nr. 1' (recte: 1) an der E._____-strasse ... in ... Zürich ausge- führt. Sie habe von ihm dafür keine Erklärung und auch keinen Termin für die Akteneinsicht erhalten (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. April 2020 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 6). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. April 2020 zugestellt (act. 4/4). Dage- gen erhob sie innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist, am 23. April 2020, Be- schwerde (act. 7).

2. Nach dem Beizug der vorinstanzlichen Akten erweist sich das Verfahren als spruchreif. Das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

3. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Das be- deutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begrün- den sind. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 21 SchKG und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sa- che erforderlich. Die Formulierung bzw. der Wortlaut der Anträge ist jedoch nicht allein entscheidend, sondern es sind die gestellten Begehren nach Treu und Glauben sowie im Lichte der Begründung auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Begründung des Rechtsmittels, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617, Erw. 4; BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, Erw. 2.2; BGer 4A_383/2013 vom

2. Dezember 2013, Erw. 3.2.1). Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Hierbei sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vor- getragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014, Erw. 4.2.1; BGer 5A_387/2016 vom

7. September 2016, Erw. 3.1). Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den

- 4 - Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anfor- derungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten (OGer ZH NQ110031 vom 9. Au- gust 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff.; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1).

b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012, Erw. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017, Erw. 4.1 und Erw. 4.2).

4. a) Die Vorinstanz führte u.a. aus, für die Behandlung der Strafanzeige gegen den Pfändungsbeamten B._____ sei die angerufene untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sachlich nicht zuständig. Die Strafanzeige wäre bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzu- reichen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin dem Pfän- dungsbeamten B._____ vorwerfe, er habe ihr die Akteneinsicht verweigert (…), sei darauf mangels einer hinreichenden Begründung sowie mangels ei- nes praktischen Verfahrenszweckes nicht einzutreten (Art. 17 ff. SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 2 GOG; BGE 126 III 30; BKS SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 7). Wie den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Akten entnommen werden könne, sei ihr die Akteneinsicht durch das federführende Betreibungsamt Zürich G._____ einwandfrei zeit- nah mit mündlichen und schriftlichen Auskünften sowie der Aushändigung von Fotokopien der wesentlichen Pfändungsakten gewährt worden (act. 2/5, 2/6 und 2/8). Die Eingabe (act. 1) gebe auch keinen Anlass, von Amtes we-

- 5 - gen einzuschreiten (Art. 13 und Art. 22 SchKG). Der zuständige Pfändungs- beamte, B._____, habe der Lagerhalterin (C'._____) den Vollzug der Pfän- dung mit Einschreiben vom 12 März 2020 im Sinne von Art. 89 ff. SchKG gehörig angekündigt und sie im Voraus, zur Öffnung der gemieteten Räum- lichkeiten und Behältnisse aufgefordert, falls die Schuldnerin und heutige Anzeigeerstatterin nicht anwesend sein sollte. Die Öffnung der Lager Box sei schliesslich gemäss betreibungsamtlicher Aufforderung (act. 2/5) durch ei- nen Mitarbeiter der Lagerhalterin (C'._____, act. 2/6), wie dies in Art. 91 Abs. 4 SchKG ausdrücklich vorgesehen sei, erfolgt. Weder aus der Anzeige (act.

1) noch aus den Akten (act. 2/1-8) seien irgendwelche Mängel des Vollzugs der Pfändung ersichtlich. Der gegenüber dem Pfändungsbeamten B._____ erhobene Vorwurf des Einbruchs (…) entbehre jeglicher Grundlage. Mangels eines Anfangsverdachts bestehe kein Anlass, die völlig haltlose Strafanzeige wegen Einbruchs von Amtes wegen an die zuständigen Strafverfolgungsbe- hörden weiterzuleiten (act. 6 Erw. 2-4 S. 2-3).

b) In ihrer handgeschriebenen, teilweise schwierig verständlichen Be- schwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, seit 4. März 2020 habe sie vom Betreibungsamt nichts mehr gehört. Am 20. März 2020 habe sie zwischen ca. 17:00 und 18:00 Uhr vor ihrer Box 1' gestanden und einen Notizzettel am roten Schloss vorgefunden, sie solle sich im Büro mel- den. Sie habe festgestellt, dass ihr dickes goldenes Schloss nicht mehr vor- handen sei (act. 7 S. 3). Im Büro habe sie einen Brief vom 12. März 2020 bekommen. Darin sei mitgeteilt worden, dass am 18. März 2020 um 13:00 Uhr die Box geöffnet werde, auch wenn die Schuldnerin abwesend sei (act. 7 S. 4). Sie habe B._____ am 23. März 2020 nach mehrmaligen Versu- chen endlich telefonisch erreicht und ihn gefragt, weshalb er sie nicht infor- miert habe. Er habe geantwortet, die Frau vom Betreibungsamt Kreis G._____ habe keine Telefonnummer von ihr gehabt. Sie (die Beschwerde- führerin) habe gesagt, das stimme nicht und was mit der C'._____ sei. Die hätten ihre Telefonnummer (act. 7 S. 5). Sie habe dann auf dem Betrei- bungsamt Kreis G._____ vorgesprochen, wo man ihr ein paar Unterlagen ausgehändigt und gesagt habe, der Fall sei erledigt, es sei nichts gepfändet

- 6 - worden. Sie habe am 27. März 2020 Herrn B._____ kontaktiert und der habe gesagt, wegen Corona gebe es keine Akteneinsicht (act. 7 S. 6). Sie habe die Zusendung von Kopien verlangt und Herr B._____ habe gesagt, das ma- che man nicht (act. 7 S. 7). Sie habe ein neues Schloss mit Schlüssel bei der Box für Fr. 20.- kaufen müssen. Sie sei schockiert gewesen, als sie fest- gestellt habe, dass der Kleiderkarton offen und die Sachen verschoben wor- den seien. Sie habe fremde Energie auf ihren eigenen Privatsachen, was zum Existenzminimum gehöre, gespürt (act. 7 S. 8). Sie habe gezittert. Ihr ganzes System sei kollabiert. Sie sei erst nach 30 Minuten wieder auf die Beine gekommen. Am gleichen Abend habe sie ihren Naturheilarzt aufge- sucht. Ab nächster Woche sei sie auch bei ihrem Psychiater in Behandlung (act. 7 S. 9). Herr B._____ habe ihr dickes Schloss gesprengt und das Ge- setz missbraucht. Der ganze Vorfall gehe an ihre Substanz, sie könne sich kaum erholen (act. 7 S. 10).

5. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Über- prüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung auf ihre Gesetz- mässigkeit und Angemessenheit; ferner kann die Vollziehung einer Amts- handlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzö- gert worden ist, angeordnet werden (Art. 21 SchKG) (BSK SchKG I- COMET- TA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 17 N 2). Mit Beschwerde können somit grund- sätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Was mit Klage geltend gemacht werden kann, ist nicht mit Beschwerde zu rügen (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 17 N 1). Beschwerdeobjekt ist mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung eine ergangene Verfügung eines Betreibungs- und Konkursorganes (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als Verfügung gelten auch Handlungen der Betreibungs- und Konkursämter. Auch im Zusammenhang mit der Verweigerung des Ein- sichtsrechts nach Art. 8a SchKG kann Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG bei den Aufsichtsbehörden geführt werden.

- 7 - Nebst der sachlichen Aufsicht besteht auch eine disziplinarische Aufsicht. Für die Aufsichtsbehörde besteht die Möglichkeit, fehlbares Verhalten von Beamten und Angestellten disziplinarisch zu verfolgen und zu ahnden (Art. 14 SchKG).

6. a) Auch wenn die Beschwerdeführerin keinen konkreten Antrag gestellt hat, lässt sich ihrer Beschwerde ans Obergericht entnehmen, dass sie primär festgestellt haben möchte, dass sich B._____ durch die Öffnung des Schlos- ses und der Durchsuchung ihrer Box pflichtwidrig verhalten und gegen das Gesetz verstossen hat. Sinngemäss beantragte sie damit, den fehlbaren Beamten disziplinarisch zur Rechenschaft zu ziehen.

b) Die II. Zivilkammer ist gemäss der Geschäftsverteilung unter den Kam- mern des Obergerichts des Kantons Zürich zwar obere Aufsichtsbehörde gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in Betreibungs-Sachen. Darunter fallen nach der Praxis jedoch (nur) Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG. Zur Behandlung disziplinarrechtlicher Verfahren, namentlich bei Be- treibungen, ist die Verwaltungskommission zuständig (vgl. OGer ZH PS120044 vom 9. März 2012, § 80 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. § 82 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisati- on des Obergerichts [LS 212.51]). Eine Überweisung an die Verwaltungskommission zur Behandlung der ad- ministrativen Beschwerde (Disziplinarbeschwerde) kann aber unterbleiben, weil die Anzeige erstattende Person ein solches Rechtsmittel nicht erheben darf. Sie hat kein Recht darauf, dass der Beamte bestraft wird (GOG Kom- mentar- HAUSER/SCHWERI/LIEBER, 2. Auflage, § 82 N 44). 7.

7. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, die For- derung der Stadt Zürich … bestehe gar nicht (act. 7 S. 1-2), ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, weil die Aufsichtsbehörde nicht prüfen darf, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 6 N 3; BGer 5A_317/2015 vom 13.10.15 Erw. 2.1). Zudem unterlä-

- 8 - gen diese neuen Behauptungen dem Novenverbot, d.h. sie dürfen im Be- schwerdeverfahren vor Obergericht nicht zum ersten Mal vorgebracht wer- den.

8. a) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Pflichtverletzungen von B._____ können im Rahmen der Beschwerde nach Art. 18 SchKG nur insofern vorgebracht werden, als daraus eine Gesetzesverletzung oder Un- angemessenheit beim Erlass einer Verfügung bzw. eine Rechtsverweige- rung oder -verzögerung (Unterlassung) abgeleitet wird resp. werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 9. A., Bern 2013, § 6 Rz. 7 ff.).

b) Bezüglich des Vorwurfs, B._____ habe ihr die Akteneinsicht verweigert, auf den die Vorinstanz mangels einer hinreichenden Begründung sowie mangels eines praktischen Verfahrenszweckes nicht eintrat, ergänzte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt zwar in ihrer Beschwerde. Es handelt sich auch dabei aber um neue Tatsachenbehauptungen, die sie vor Oberge- richt nicht mehr vorbringen darf und die deshalb nicht beachtet werden kön- nen. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf den fehlenden praktischen Ver- fahrenszweck der Vorwürfe hingewiesen, da die Beschwerdeführerin die notwendigen Akten bereits vom Betreibungsamt Zürich G._____ erhalten hatte. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Schloss sei zerstört worden bzw. sie sei vorgängig nicht über die Öffnung der Box orientiert worden, handelt es sich ebenfalls um erstmals in diesem Verfahren vorgebrachte neue Tatsachenbehauptungen, die wiederum nicht berücksichtigt werden können. Auch hier würde es im Übrigen an einem praktischen Verfahrens- zweck fehlen. Dieser setzt grundsätzlich voraus, dass das Zwangsvollstre- ckungsverfahren noch im Gange und eine Korrektur im Sinne eines Zurück- kommens auf die angefochtene Handlung noch möglich ist; andernfalls fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (Prozessvoraussetzung). Das Be- schwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG ist nämlich nicht dazu da,

- 9 - Disziplinar- oder Haftungsverfahren gegen einen Beamten oder Angestellten (Art. 14 Abs. 2 SchKG) vorzubereiten oder zu erleichtern. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin mit der Beschwer- de einen praktischen Verfahrenszweck verfolgt und deshalb ein schutzwür- diges Interesse haben könnte. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass sie darauf abzielt, die Folgen von Fehlern im Pfändungsverfahren durch Vornahme einer neuen Pfändung rückgängig zu machen. Es konnte ja be- kanntlich gar nichts gepfändet werden. Vielmehr möchte sie, dass abgeklärt wird, ob B._____ seine Sorgfaltspflichten bei der Pfändung verletzt hat. Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf ihre persönliche Betroffenheit sowie darauf, dass sie ein neues Schloss kaufen musste und ihr dadurch ein finan- zieller Schaden entstanden sei. Diese Vorbringen können aber nicht in die- sem Beschwerdeverfahren geprüft werden. Die Aufsichtsbehörde ist für Haf- tungsklagen nach Art. 5 SchKG sachlich nicht zuständig, d.h. sie darf nicht prüfen, ob ein Beamter oder Angestellter für den von ihm angerichteten Schaden haftet. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist im Übrigen aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, ist sie seit 6 Jahren obdachlos und hatte im Zeitpunkt der Vornahme des Aufbruchs der C'._____ keine feste Wohnadresse (act. 7 S. 1). Sie war zudem am Tag der ordentlich angekündigten Pfändung am Pfändungsort nicht persönlich anwe- send und ihre C'._____ war verschlossen, weshalb sie geöffnet werden musste. Ein im Beschwerdeverfahren aufsichtsrechtlich zu beanstandendes Verhalten von Herrn B._____ ist dabei nicht zu erkennen.

9. Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

10. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 10 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Beilage eines Doppels von act. 7 an das Betreibungsamt Zürich F._____, Herrn B._____, sowie an das Betreibungsamt Zürich G._____ und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

8. Juni 2020