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PS200090

Betreibung

Zürich OG · 2020-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Kontext / Prozessgeschichte

E. 1.1 Die "Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., … Zürich" (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. i- ur. X._____, betrieb A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbe- fehl des Betreibungsamtes Zürich ... vom 5. August 2019 bzw. 30. September 2019 (Daten Aus-/Zustellung) in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 8'240.55 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. Juli 2019 und Kosten. Als Grund der Forderung gab sie an: "Beiträge an Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., … Zürich aus den Jahren 2017, 2018, 2019" (vgl. Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter [nachfolgend: Vorinstanz] vom 17. Dezember 2019 im Verfahren der Geschäfts-Nr. CB190151, E. 1; siehe OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020).

E. 1.2 Auf die gegen den erwähnten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 von der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019 erhobene Beschwerde trat die Vo- rinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Oktober 2019 (CB190153) nicht ein. Dies mit der Begründung, sie habe gegen diesen Zahlungsbefehl bereits (am

30. September 2019) Beschwerde erhoben und für diese sei bereits das Verfah- ren CB190151 angelegt worden. Die Sache sei somit bereits rechtshängig (vgl. OGer ZH PS190211 vom 2. Dezember 2019, E. 3.1 m.w.H.). Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin in der Folge Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Die Kammer trat auf ihre Beschwerde mangels rechtsgenügender Beschwerdebe- gründung nicht ein (vgl. OGer ZH PS190211 vom 2. Dezember 2019).

E. 1.3 Die gegen den erwähnten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 von der Beschwerdeführerin am 30. September 2019 erhobene Beschwerde der Be- schwerdeführerin wurde von der Vorinstanz im erwähnten Verfahren CB190151 mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 2).

- 3 - Auch gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin in der Folge Beschwerde an die Kammer. Mit Beschluss vom 10. Januar 2020 trat die Kammer auch auf diese Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels genü- gender Beschwerdebegründung nicht ein (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Ja- nuar 2020, E. 1-5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesgericht, das mit Urteil vom 10. Februar 2020 auf diese ebenfalls nicht eintrat (vgl. BGer 5A_76/2020).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 17. März 2020 (act. 5 und act. 6/1-3) betreffend Antrag auf Aufhebung der Betreibung Nr. 1 richtete sich die Beschwerdeführerin in dieser Sache erneut an die Vorinstanz. Darin beantragte sie der Vorinstanz im Wesentli- chen, die Betreibung Nr. 1 erneut für nichtig zu erklären und aufzuheben; alles mit Kostenfolge zulasten von Herrn C._____, der Rechtsanwalt X._____ damit beauf- tragt habe, diese Betreibung gegen sie einzuleiten (vgl. a.a.O., Anträge 1 und 3). Auch aus der Begründung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich im Klaren darüber ist, dass der diesem Betreibungsverfahren zugrunde liegende Zahlungsbefehl bereits Gegenstand des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. CB190151 der Vorinstanz war und dieses Verfahren vor Bundesgericht seinen Abschluss fand. Sie rekapituliert, gemäss Beschluss der Vorinstanz sei Herr C._____ der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse ..., und dies sei vom Obergericht sowie vom Bundesgericht bestätigt worden. Dennoch beantragte sie, diese Betreibung erneut für nichtig zu erklären und auf- zuheben; dies sinngemäss mit der Begründung, nur der Verwalter dürfe einen Stockwerkeigentümer wegen Nebenkosten betreiben und dürfe sich dabei nicht vertreten lassen (a.a.O.).

E. 1.5 Mit Schreiben vom 18. März 2020 (act. 3) teilte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin daraufhin mit, ihre Eingabe vom 17. März 2020 sei unbeacht- lich; das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB190151 sei mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 abgeschlossen worden und sie habe diesen mit Be- schwerde an das Obergericht Zürich anfechten können (a.a.O.).

- 4 -

E. 1.6 Bezugnehmend auf dieses Schreiben der Vorinstanz beantragt die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer im Wesentlichen, die Vor- instanz sei aufzufordern, ihren Antrag auf Aufhebung der Betreibung Nr. 1 (vom

17. März 2020) erneut zu überprüfen und gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Betreibung sei nichtig bzw. rechtsmissbräuchlich von RA X._____ eingeleitet worden, weil Betreibungen we- gen Nebenkosten dürften nur vom Verwalter eingeleitet werden und dieser dürfe sich dabei nicht vertreten lassen. Weiter beantragt sie, die Zustellung dieses Schreibens der Vorinstanz am

E. 1.7 Die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 17. März 2020 (act. 5) wurde samt Beilagen (act. 6/1-3) von Amtes wegen beigezogen. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m § 84 GOG/ZH). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung

- 5 - ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer PS110192, E. 5.1). Diese Anforderungen sind der Beschwerdeführerin bekannt (vgl. etwa OGer ZH PS190211 vom 2. Dezember 2019, E. 2 und PS200001 vom

10. Januar 2020, E. 8).

3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1 Sinngemäss richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ge- gen den – den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. CB190151 und CB190153 der Vorinstanz bzw. den entsprechenden Rechtsmittelverfahren mit den Geschäfts- Nrn. PS190211 und PS200001 der Kammer zugrunde liegenden – Zahlungsbe- fehl vom 5. August 2019 in der Betreibung Nr. 1. Sie macht Nichtigkeit bzw. Rechtsmissbrauch geltend. Der Zahlungsbefehl vom 5. August 2019 wurde rechtskräftig beurteilt (vgl. insb. Verfahren der Geschäfts-Nr. CB190151 vom 17. Dezember 2019, E. 5; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 7; BGer 5A_76/2020 vom 10. Feb- ruar 2020). Darauf, dass dieselbe Streitfrage in derselben Betreibung nicht erneut zum Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gemacht werden kön- ne, wenn diese bereits Gegenstand eines früheren Beschwerdeverfahrens war, wurde die Beschwerdeführerin bereits von der Vorinstanz hingewiesen (vgl. OGer ZH PS200072 vom 6. April 2020, S. 2 f. und Beschluss der Vorinstanz CB200034 vom 24. Februar 2020, S. 2 m.w.H.). Nach diesem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kommt einem Entscheid der Aufsichtsbehörden, in welchem diese eine betreibungsamtliche Verfügung (wie etwa ein Zahlungsbefehl) beurtei- len, Rechtskraft zu, und eine nochmalige Anfechtung ist ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn mit einer (neuerlichen) Anfechtung der gleichen Verfügung neu oder nochmals Nichtigkeit geltend gemacht wird, da die Aufsichtsbehörden im Zusam- menhang mit der ersten Überprüfung im Beschwerdeverfahren – von Amtes we- gen (Art. 22 Abs. 1 SchKG) und ohne entsprechende Rüge – eine allfällige Nich- tigkeit zu berücksichtigen hatten (vgl. OGer ZH PS160144 vom 16. August 2016, S. 6 f. m.w.H.).

- 6 - Daher ist eine neuerliche Anfechtung desselben Zahlungsbefehls auch dann ausgeschlossen, wenn die Beschwerdeführerin Nichtigkeit bzw. Rechtsmiss- brauch geltend macht. Insoweit ist die Sache abgeurteilt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.2 Im Übrigen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin auch nicht hinrei- chend begründet. Sie führt zwar eine Begründung für die geltend gemachte Nich- tigkeit der Betreibung Nr. 1 an, nämlich, dass nur der Verwalter Betreibungen über Nebenkosten einleiten dürfe. Zum einen hat die Vorinstanz jedoch die Nichtigkeit des entsprechenden Zahlungsbefehls bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. E. 3.1) und keine Nichtigkeits- gründe festgestellt (vgl. Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 [Ge- schäfts-Nr. CB190151], S. 7). Zum anderen ging die Vorinstanz im erwähnten Be- schluss ebenfalls davon aus, dass der Verwalter die Betreibung Nr. 1 (rechtmäs- sig vertreten durch Rechtsanwalt X._____) gegen die Beschwerdeführerin einge- leitet hat. Sie hielt dazu namentlich fest, Rechtsanwalt X._____, der das Betrei- bungsbegehren unterzeichnet habe, sei zeichnungsberechtigt, und das Betrei- bungsbegehren auch durch ein zeichnungsberechtigtes Organ, den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, C._____, genehmigt worden sowie C._____ sei zeichnungsberechtigt (vgl. a.a.O., S. 5 ff.). Damit setzt sich die Beschwerde- führerin nicht auseinander, obschon sie diesen Beschluss offensichtlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. oben E. 1.4). Vielmehr bringt sie wiederholt vor, die Einleitung dieses Betreibungsverfahrens bzw. der Zahlungsbefehl sei rechtsmiss- bräuchlich. Der Inhalt der angeführten Begründung entbehrt somit einer eigen- ständigen Bedeutung. Somit ist auch unter diesem Titel auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Im Übrigen verlangt die Beschwerdeführerin die erneute Zustellung vor- instanzlicher Beschlüsse der Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. CB200051 und CB200017, weil diese bei der Post verloren gegangen seien, und jene des Ver- fahrens CB190150, weil dieser ihr fälschlicherweise als zweite Zustellung zuge- stellt worden sei (vgl. act. 2 S. 1 und 2).

- 7 - Dieses sinngemässe Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin betrifft vorinstanzliche Verfahren, weshalb hierfür grundsätzlich die Vorinstanz zuständig ist. Dass es der Vorinstanz bis zum 6. April 2020 (Beschwerde an die Kammer), mithin innert einer Arbeitswoche, noch nicht gelungen war, der Beschwerdeführe- rin die ersuchten Beschlüsse zuzustellen, ist ihr aber von vornherein nicht vorzu- werfen, erst recht nicht unter den gegebenen Umständen (Corona-Krise). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Zustellung von Kopien der Akten per Post, was ihr bereits bekannt ist (vgl. OGer ZH PS200073 vom 6. April 2020 mit Verweis auf OGer ZH PS170282 vom 1. Feb- ruar 2018 E. 2.4 sowie BGer 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1). Sollte es sich um zweite Zustellungen handeln, ist die Beschwerdeführerin daran zu er- innern, dass diese grundsätzlich keine Fristen mehr auslösen, da die entspre- chende Sendung bereits zugestellt wurde oder als zugestellt gilt (vgl. OGer ZH PS190096 vom 21. Juni 2019, S. 3). Da die Beschwerdeführerin bis anhin jedoch offenbar noch keine Rückmel- dung diesbezüglich von der Vorinstanz erhalten hat und den eingereichten Sen- dungsnachverfolgungen keine Zustellungen an die Beschwerdeführerin zu ent- nehmen sind, sind diese Sendungsnachverfolgungen (act. 4/1-4) zu allfälliger wei- terer Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3.4 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, Betreibungen im Namen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft dürften nicht mehr beim Betreibungsamt ein- gereicht werden, sondern seien als Schlichtungsgesuche beim Friedensrichter einzureichen (vgl. act. 2 S. 1). Dies trifft aus rechtlicher Sicht nicht zu. Ein Gläubi- ger kann frei wählen, ob er zur Durchsetzung seiner Geldforderung den Weg der Betreibung einschlägt oder sich in ein ordentliches Gerichtsverfahren (via Frie- densrichteramt) begibt.

E. 4 Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Be- schwerdeführerin bekannt (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020,

- 8 - E. 12, zugestellt am 18. Januar 2020). Auch wann eine Prozessführung als bös- oder mutwillig gilt, wurde ihr bereits erörtert (vgl. OGer ZH PS190227 vom 31. Ja- nuar 2020 S. 3, zugestellt am 8. Februar 2020). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1-3.2) ist die Beschwerde aussichtslos. Die Beschwerdeführerin konnte dies bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Über- legung ohne weiteres erkennen, zumal sie von den Aufsichtsbehörden namentlich bereits darauf hingewiesen worden war, dass sie ihre Beschwerde begründen bzw. angeben muss, was die Vorinstanz falsch gemacht haben soll und sie die- selbe Streitfrage nicht erneut zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens ma- chen kann. Somit ist der Beschwerdeführerin eine Gebühr für das vorliegende Be- schwerdeverfahren aufzuerlegen. Entschädigungen werden in diesem Verfahren nicht zugesprochen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.–.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin un- ter Beilage einer Kopie der Beschwerde (act. 2), sowie von Kopien der act. 4/1-4 an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je ge- gen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  7. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200090-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 22. April 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., ... Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...) Beschwerde gegen ein Schreiben der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2020 (CB190151)

- 2 - Erwägungen:

1. Kontext / Prozessgeschichte 1.1 Die "Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., … Zürich" (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. i- ur. X._____, betrieb A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbe- fehl des Betreibungsamtes Zürich ... vom 5. August 2019 bzw. 30. September 2019 (Daten Aus-/Zustellung) in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 8'240.55 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. Juli 2019 und Kosten. Als Grund der Forderung gab sie an: "Beiträge an Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., … Zürich aus den Jahren 2017, 2018, 2019" (vgl. Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter [nachfolgend: Vorinstanz] vom 17. Dezember 2019 im Verfahren der Geschäfts-Nr. CB190151, E. 1; siehe OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020). 1.2 Auf die gegen den erwähnten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 von der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019 erhobene Beschwerde trat die Vo- rinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Oktober 2019 (CB190153) nicht ein. Dies mit der Begründung, sie habe gegen diesen Zahlungsbefehl bereits (am

30. September 2019) Beschwerde erhoben und für diese sei bereits das Verfah- ren CB190151 angelegt worden. Die Sache sei somit bereits rechtshängig (vgl. OGer ZH PS190211 vom 2. Dezember 2019, E. 3.1 m.w.H.). Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin in der Folge Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Die Kammer trat auf ihre Beschwerde mangels rechtsgenügender Beschwerdebe- gründung nicht ein (vgl. OGer ZH PS190211 vom 2. Dezember 2019). 1.3 Die gegen den erwähnten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 von der Beschwerdeführerin am 30. September 2019 erhobene Beschwerde der Be- schwerdeführerin wurde von der Vorinstanz im erwähnten Verfahren CB190151 mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 2).

- 3 - Auch gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin in der Folge Beschwerde an die Kammer. Mit Beschluss vom 10. Januar 2020 trat die Kammer auch auf diese Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels genü- gender Beschwerdebegründung nicht ein (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Ja- nuar 2020, E. 1-5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesgericht, das mit Urteil vom 10. Februar 2020 auf diese ebenfalls nicht eintrat (vgl. BGer 5A_76/2020). 1.4 Mit Eingabe vom 17. März 2020 (act. 5 und act. 6/1-3) betreffend Antrag auf Aufhebung der Betreibung Nr. 1 richtete sich die Beschwerdeführerin in dieser Sache erneut an die Vorinstanz. Darin beantragte sie der Vorinstanz im Wesentli- chen, die Betreibung Nr. 1 erneut für nichtig zu erklären und aufzuheben; alles mit Kostenfolge zulasten von Herrn C._____, der Rechtsanwalt X._____ damit beauf- tragt habe, diese Betreibung gegen sie einzuleiten (vgl. a.a.O., Anträge 1 und 3). Auch aus der Begründung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich im Klaren darüber ist, dass der diesem Betreibungsverfahren zugrunde liegende Zahlungsbefehl bereits Gegenstand des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. CB190151 der Vorinstanz war und dieses Verfahren vor Bundesgericht seinen Abschluss fand. Sie rekapituliert, gemäss Beschluss der Vorinstanz sei Herr C._____ der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse ..., und dies sei vom Obergericht sowie vom Bundesgericht bestätigt worden. Dennoch beantragte sie, diese Betreibung erneut für nichtig zu erklären und auf- zuheben; dies sinngemäss mit der Begründung, nur der Verwalter dürfe einen Stockwerkeigentümer wegen Nebenkosten betreiben und dürfe sich dabei nicht vertreten lassen (a.a.O.). 1.5 Mit Schreiben vom 18. März 2020 (act. 3) teilte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin daraufhin mit, ihre Eingabe vom 17. März 2020 sei unbeacht- lich; das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB190151 sei mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 abgeschlossen worden und sie habe diesen mit Be- schwerde an das Obergericht Zürich anfechten können (a.a.O.).

- 4 - 1.6 Bezugnehmend auf dieses Schreiben der Vorinstanz beantragt die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer im Wesentlichen, die Vor- instanz sei aufzufordern, ihren Antrag auf Aufhebung der Betreibung Nr. 1 (vom

17. März 2020) erneut zu überprüfen und gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Betreibung sei nichtig bzw. rechtsmissbräuchlich von RA X._____ eingeleitet worden, weil Betreibungen we- gen Nebenkosten dürften nur vom Verwalter eingeleitet werden und dieser dürfe sich dabei nicht vertreten lassen. Weiter beantragt sie, die Zustellung dieses Schreibens der Vorinstanz am

4. April 2020 sei als erste Zustellung zu behandeln, die Beschlüsse in den Verfah- ren mit den Geschäfts-Nrn. CB200051 und CB200017 seien ihr erneut als erste Zustellungen zur Verfügung zu stellen. Zudem dürften Betreibungen im Namen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht mehr beim Betreibungsamt einge- reicht werden, sondern müssten als Schlichtungsgesuche beim Friedensrichter- amt eingereicht werden (vgl. act. 2 S. 1). 1.7 Die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 17. März 2020 (act. 5) wurde samt Beilagen (act. 6/1-3) von Amtes wegen beigezogen. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m § 84 GOG/ZH). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung

- 5 - ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer PS110192, E. 5.1). Diese Anforderungen sind der Beschwerdeführerin bekannt (vgl. etwa OGer ZH PS190211 vom 2. Dezember 2019, E. 2 und PS200001 vom

10. Januar 2020, E. 8).

3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1 Sinngemäss richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ge- gen den – den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. CB190151 und CB190153 der Vorinstanz bzw. den entsprechenden Rechtsmittelverfahren mit den Geschäfts- Nrn. PS190211 und PS200001 der Kammer zugrunde liegenden – Zahlungsbe- fehl vom 5. August 2019 in der Betreibung Nr. 1. Sie macht Nichtigkeit bzw. Rechtsmissbrauch geltend. Der Zahlungsbefehl vom 5. August 2019 wurde rechtskräftig beurteilt (vgl. insb. Verfahren der Geschäfts-Nr. CB190151 vom 17. Dezember 2019, E. 5; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 7; BGer 5A_76/2020 vom 10. Feb- ruar 2020). Darauf, dass dieselbe Streitfrage in derselben Betreibung nicht erneut zum Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gemacht werden kön- ne, wenn diese bereits Gegenstand eines früheren Beschwerdeverfahrens war, wurde die Beschwerdeführerin bereits von der Vorinstanz hingewiesen (vgl. OGer ZH PS200072 vom 6. April 2020, S. 2 f. und Beschluss der Vorinstanz CB200034 vom 24. Februar 2020, S. 2 m.w.H.). Nach diesem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kommt einem Entscheid der Aufsichtsbehörden, in welchem diese eine betreibungsamtliche Verfügung (wie etwa ein Zahlungsbefehl) beurtei- len, Rechtskraft zu, und eine nochmalige Anfechtung ist ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn mit einer (neuerlichen) Anfechtung der gleichen Verfügung neu oder nochmals Nichtigkeit geltend gemacht wird, da die Aufsichtsbehörden im Zusam- menhang mit der ersten Überprüfung im Beschwerdeverfahren – von Amtes we- gen (Art. 22 Abs. 1 SchKG) und ohne entsprechende Rüge – eine allfällige Nich- tigkeit zu berücksichtigen hatten (vgl. OGer ZH PS160144 vom 16. August 2016, S. 6 f. m.w.H.).

- 6 - Daher ist eine neuerliche Anfechtung desselben Zahlungsbefehls auch dann ausgeschlossen, wenn die Beschwerdeführerin Nichtigkeit bzw. Rechtsmiss- brauch geltend macht. Insoweit ist die Sache abgeurteilt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.2 Im Übrigen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin auch nicht hinrei- chend begründet. Sie führt zwar eine Begründung für die geltend gemachte Nich- tigkeit der Betreibung Nr. 1 an, nämlich, dass nur der Verwalter Betreibungen über Nebenkosten einleiten dürfe. Zum einen hat die Vorinstanz jedoch die Nichtigkeit des entsprechenden Zahlungsbefehls bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. E. 3.1) und keine Nichtigkeits- gründe festgestellt (vgl. Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 [Ge- schäfts-Nr. CB190151], S. 7). Zum anderen ging die Vorinstanz im erwähnten Be- schluss ebenfalls davon aus, dass der Verwalter die Betreibung Nr. 1 (rechtmäs- sig vertreten durch Rechtsanwalt X._____) gegen die Beschwerdeführerin einge- leitet hat. Sie hielt dazu namentlich fest, Rechtsanwalt X._____, der das Betrei- bungsbegehren unterzeichnet habe, sei zeichnungsberechtigt, und das Betrei- bungsbegehren auch durch ein zeichnungsberechtigtes Organ, den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, C._____, genehmigt worden sowie C._____ sei zeichnungsberechtigt (vgl. a.a.O., S. 5 ff.). Damit setzt sich die Beschwerde- führerin nicht auseinander, obschon sie diesen Beschluss offensichtlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. oben E. 1.4). Vielmehr bringt sie wiederholt vor, die Einleitung dieses Betreibungsverfahrens bzw. der Zahlungsbefehl sei rechtsmiss- bräuchlich. Der Inhalt der angeführten Begründung entbehrt somit einer eigen- ständigen Bedeutung. Somit ist auch unter diesem Titel auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Im Übrigen verlangt die Beschwerdeführerin die erneute Zustellung vor- instanzlicher Beschlüsse der Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. CB200051 und CB200017, weil diese bei der Post verloren gegangen seien, und jene des Ver- fahrens CB190150, weil dieser ihr fälschlicherweise als zweite Zustellung zuge- stellt worden sei (vgl. act. 2 S. 1 und 2).

- 7 - Dieses sinngemässe Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin betrifft vorinstanzliche Verfahren, weshalb hierfür grundsätzlich die Vorinstanz zuständig ist. Dass es der Vorinstanz bis zum 6. April 2020 (Beschwerde an die Kammer), mithin innert einer Arbeitswoche, noch nicht gelungen war, der Beschwerdeführe- rin die ersuchten Beschlüsse zuzustellen, ist ihr aber von vornherein nicht vorzu- werfen, erst recht nicht unter den gegebenen Umständen (Corona-Krise). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Zustellung von Kopien der Akten per Post, was ihr bereits bekannt ist (vgl. OGer ZH PS200073 vom 6. April 2020 mit Verweis auf OGer ZH PS170282 vom 1. Feb- ruar 2018 E. 2.4 sowie BGer 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1). Sollte es sich um zweite Zustellungen handeln, ist die Beschwerdeführerin daran zu er- innern, dass diese grundsätzlich keine Fristen mehr auslösen, da die entspre- chende Sendung bereits zugestellt wurde oder als zugestellt gilt (vgl. OGer ZH PS190096 vom 21. Juni 2019, S. 3). Da die Beschwerdeführerin bis anhin jedoch offenbar noch keine Rückmel- dung diesbezüglich von der Vorinstanz erhalten hat und den eingereichten Sen- dungsnachverfolgungen keine Zustellungen an die Beschwerdeführerin zu ent- nehmen sind, sind diese Sendungsnachverfolgungen (act. 4/1-4) zu allfälliger wei- terer Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3.4 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, Betreibungen im Namen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft dürften nicht mehr beim Betreibungsamt ein- gereicht werden, sondern seien als Schlichtungsgesuche beim Friedensrichter einzureichen (vgl. act. 2 S. 1). Dies trifft aus rechtlicher Sicht nicht zu. Ein Gläubi- ger kann frei wählen, ob er zur Durchsetzung seiner Geldforderung den Weg der Betreibung einschlägt oder sich in ein ordentliches Gerichtsverfahren (via Frie- densrichteramt) begibt.

4. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Be- schwerdeführerin bekannt (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020,

- 8 - E. 12, zugestellt am 18. Januar 2020). Auch wann eine Prozessführung als bös- oder mutwillig gilt, wurde ihr bereits erörtert (vgl. OGer ZH PS190227 vom 31. Ja- nuar 2020 S. 3, zugestellt am 8. Februar 2020). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1-3.2) ist die Beschwerde aussichtslos. Die Beschwerdeführerin konnte dies bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Über- legung ohne weiteres erkennen, zumal sie von den Aufsichtsbehörden namentlich bereits darauf hingewiesen worden war, dass sie ihre Beschwerde begründen bzw. angeben muss, was die Vorinstanz falsch gemacht haben soll und sie die- selbe Streitfrage nicht erneut zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens ma- chen kann. Somit ist der Beschwerdeführerin eine Gebühr für das vorliegende Be- schwerdeverfahren aufzuerlegen. Entschädigungen werden in diesem Verfahren nicht zugesprochen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.–.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin un- ter Beilage einer Kopie der Beschwerde (act. 2), sowie von Kopien der act. 4/1-4 an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je ge- gen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

27. April 2020