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PS200076

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibungsamt / Betreibung

Zürich OG · 2020-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) ist Schuldner und die B._____ (Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, fortan Be- schwerdegegnerin) ist Gläubigerin in der Betreibung-Nr. .... Das Betreibungsamt Zürich 10 stellte in der genannten Betreibung am 16. Dezember 2019 den Zah- lungsbefehl zu; der Zahlungsbefehl wurde an der Adresse des Beschwerdefüh- rers von dessen Mutter entgegen genommen (act. 4). Am 14. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer auf dem Amt Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt Zü- rich 10 trug den Rechtsvorschlag ein bzw. aus, da er nach Ansicht des Amtes nicht mehr innert Frist erfolgt war (act. 3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (persönlich überbracht am 14. Februar

2020) gelangte der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) vom 28. Januar 2020 und mit dem sinngemässen Ersuchen um Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz; act. 1-2). Die Vorinstanz zog den Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2019 in der Betreibung-Nr. ... formlos bei (act. 3-4). Am

17. Februar 2020 (persönlich überbracht) reichte der Beschwerdeführer ein ärztli- ches Zeugnis von Dr. med. D._____ vom 11. November 2019 nach (act. 5). Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie einer Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin. Mit Zir- kulationsbeschluss vom 24. Februar 2020 wies sie das Gesuch des Beschwerde- führers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab, soweit sie darauf ein- trat (act. 6 = act. 10 S. 5 f.).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 3. März 2020 (per- sönlich überbracht am 6. März 2020) an die Vorinstanz, welche ihn über die Opti- onen zu einem weiteren Vorgehen gegen den vorinstanzlichen Entscheid resp. im Betreibungsverfahren informierte (act. 8). Mit Eingabe vom 9. März 2020 (Datum

- 3 - Poststempel: 12. März 2020) gelangte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 7/3) mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kan- tonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Wiederher- stellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 11 S. 2).

E. 3.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt in Aussicht, neuere und genauere Schreiben zu organisieren, was einige Zeit benötigen werde. Er werde noch Diverses nach- reichen (act. 11). Eine Nachreichung erfolgte bis heute nicht. Bei der zehntägigen Frist von Art. 18 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht er- streckt werden kann (vgl. BSK SchKG-Cometta/Möckli, 2. A., Basel 2010, Art. 18 SchKG N 14). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am

2. März 2020 zugestellt (act. 7/3), die Rechtsmittelfrist lief damit am 12. März 2020 ab. Ein (weiteres) Zuwarten gebietet sich daher bereits aus diesem Grunde

- 4 - nicht. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer mit neuen Beweismitteln im Be- schwerdeverfahren vor der Kammer ausgeschlossen (vgl. vorstehende Erw. 3.1.). Selbst bei einer Nachreichung innert laufender Beschwerdefrist, hätten neue Be- lege nicht berücksichtigt werden können.

E. 3.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid noch das Doppel von act. 11 zuzustellen.

E. 4.1 In seinem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist an die Vorinstanz trug der Beschwerdeführer vor, am 1. Januar 2020 unfreiwillig in die PUK eingeliefert worden zu sein, was es ihm verunmöglicht habe, die Betrei- bungsrechnung zu bezahlen oder Rechtsvorschlag zu erheben. Da die Post über seine 74-jährige Mutter und das Sozialamt laufe und er seine Post immer zu spät erhalte, habe er die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages nicht einhalten können. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er wegen der Betreibung nicht auf Wohnungssuche gehen könne, die Betreibung völlig unberechtigt sei und ein Arztzeugnis ihn seit dem Jahr 2014 zu hundert Prozent krankschreibe (act. 1).

E. 4.2 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, es sei unbestritten, dass die Ersatzzu- stellung an die Mutter des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2019 rechtsgül- tig erfolgt sei. Die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist sei somit unter Berücksichti- gung der Betreibungsferien am Montag, 7. Januar 2020, unbenützt abgelaufen. Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführer begründe sein Wiederherstel- lungsgesuch einzig damit, dass er am 1. Januar 2020 unfreiwillig in die PUK ein- geliefert worden sei. Das eingereichte ärztliche Zeugnis der PUK attestiere eine dortige Behandlung seit dem 2. Januar 2020 sowie eine hundertprozentige Ar- beitsunfähigkeit vom 2. Januar 2020 bis und mit 7. Februar 2020, unklar bleibe jedoch die Art sowie Schwere der Erkrankung. Damit sei nicht klar, ob die Krank- heit den Beschwerdeführer objektiv daran gehindert habe, Rechtsvorschlag zu

- 5 - erheben oder zumindest eine(n) Vertreter(in) damit zu beauftragen. Dies gelte umso mehr, als er durch das Sozialzentrum E._____ betreut werde. Gemäss dem Beschwerdeführer laufe seine Post über das Sozialamt und seine Mutter. Allfällige Versäumnisse von Vertretern müsste er sich anrechnen lassen. Zum ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D._____ hielt die Vorinstanz fest, dieses attestiere dem Be- schwerdeführer eine hundertprozentige Krankheit von April 2014 bis und mit

11. November 2019 und auf weiteres. Aufgrund fehlender Angaben und Unterla- gen zur Krankheit könne nicht beurteilt werden, ob die Krankheit ein Hindernis für die Erhebung des Rechtsvorschlages darstelle. Auch gehe nicht hervor, ob die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum des Fristenlaufs für die Erhebung des Rechtsvor- schlages (16. Dezember 2019 bis 7. Januar 2020) bestanden habe. Schliesslich befand sich die Vorinstanz nicht dazu im Stande zu prüfen, ob das Wiederherstel- lungsgesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses und damit rechtzeitig gestellt worden sei: Es sei unklar, ob und wie lange der Beschwerdeführer in der PUK in stationärer Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer mache dazu keine Angaben und reiche keine Unterlagen ein. Gelegenheit zur Gesuchsver- besserung und Unterlageneinreichung sei dem Beschwerdeführer nicht zu geben, da die mangelhafte Gesuchsbegründung kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG darstelle (act. 10 S. 3 f.).

E. 4.3 In der Beschwerde an die Kammer erklärt der Beschwerdeführer im Wesent- lichen, er sei fälschlicherweise in die PUK eingeliefert worden. Sein Aufenthalt sei stationär gewesen, weshalb er länger kein Mobiltelefon, kein Internet sowie kei- nen Zugang zu seinen Unterlagen gehabt habe und viele Dinge nicht habe erledi- gen können. Er sei mindestens vom 2. Januar bis 7. Februar 2020 stationär in der PUK gewesen. Durch Dr. med. D._____ sei er schon mindestens seit dem Jahr 2014 zu hundert Prozent krankgeschrieben. Zur Zustellung des Zahlungsbefehls erklärt der Beschwerdeführer, dass seine Mutter keine eingeschriebene Post für ihn annehmen dürfe, sondern höchstens den gelben Abhol-Schein. Er habe erst durch seine Sozialarbeiterin während des Klinikaufenthaltes per Zufall von der Be- treibung erfahren (act. 11 S. 1).

- 6 -

E. 4.4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein be- gründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zustän- digen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Wiederherstellung einer Frist im SchKG ist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hinder- nisses geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmög- lichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder ent- schuldbarer Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BGer 7B.171/2005 vom 26. Okto- ber 2005, E. 3.2.3). Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Bei einer Krankheit kann dies der Fall sein, wenn sie derart schwer und plötzlich ist, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, sel- ber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen (vgl. OGer ZH PS160111 vom 8. August 2016 m.w.H.; sie- he auch KUKO SchKG-Russenberger/Minet, 2. A., Basel 2014, Art. 33 N 22 f. m.w.H.; Kren Kostkiewicz, OFK SchKG, 19. A. 2016, Art. 33 N 11 m.w.H. und BSK SchKG I-Nordmann, 2. A., Basel 2010, Art. 33 N 10 ff.). 4.5.1. Der Beschwerdeführer präzisiert resp. ergänzt seine Vorbringen bei der Kammer gegenüber jenen bei der Vorinstanz, indem er einen stationären Aufent- halt vom 2. Januar bis 7. Februar 2020, einen fehlenden Zugang zum Mobiltele- fon, dem Internet sowie seinen Unterlagen und die fehlende Berechtigung der Mutter zur Entgegennahme von eingeschriebenen Postsendungen geltend macht. Wie bereits erwähnt, sind im vorliegenden Verfahren jedoch keine neuen Tatsa- chenbehauptungen mehr zulässig (vgl. vorne Erw. 3.1.). Die ergänzte resp. neue Argumentation des Beschwerdeführers hat daher unberücksichtigt zu bleiben. Der Vollständigkeit halber ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es am Beschwer- deführer liegt, sein Handeln innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses hinrei- chend zu behaupten und zu belegen (vgl. Art. 33 Abs. 4, zweiter Satz, i.V.m. Art. 74 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der neuen Angabe zur Dauer seines stationären

- 7 - Aufenthaltes in der Klinik bleibt der Beschwerdeführer mit der Bezeichnung "min- destens" nach wie vor ungenau. Das ärztliche Zeugnis der PUK vom 28. Januar 2020 wurde zwar von der Station … für Akutpsychiatrie ausgestellt (act. 2), was auf eine zumindest zeitweise stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers schliessen lässt. Darüber hinaus geben das ärztliche Zeugnis der PUK wie auch jenes von Dr. med. D._____ zur Dauer eines allfälligen stationären Klinikaufent- haltes aber keinen näheren Aufschluss (vgl. act. 2 und act. 5). Da das ärztliche Zeugnis der PUK vom 28. Januar 2020 datiert, kann aus diesem Zeugnis keines- falls geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe sich bis am 7. Februar 2020 stationär in der PUK aufgehalten, wie das Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift zu tun scheint. Verknüpfte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz das Fristversäumnis noch damit, dass die Post über seine Mutter und das Sozialamt laufe und er diese im- mer zu spät erhalte, so erwähnte er den späten Erhalt des Zahlungsbefehls in seiner Beschwerdeschrift nicht und nahm auch keinen Bezug zu den - zutreffen- den - vorinstanzlichen Erwägungen, dass er sich allfällige Versäumnisse seiner Vertreter anrechnen lassen müsse. In der Beschwerde an die Kammer wendet er dagegen (neu) ein, seine Mutter dürfe keine eingeschriebene Post entgegenneh- men, was allerdings an der Sache vorbeizielt, erfolgt doch die (qualifizierte) Mittei- lung des Zahlungsbefehls durch offene Übergabe an den Schuldner oder einen empfangsberechtigten Hausgenossen, wozu die im selben Haushalt lebende Mut- ter gehört (vgl. dazu BSK SchKG I-Angst, a.a.O., Art. 64 N 10 und 19 sowie BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, a.a.O., Art. 72 N 10 f.). Im Übrigen räumt der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer ein, durch seine Sozialar- beiterin während des Klinikaufenthaltes von der Betreibung erfahren zu haben. Angaben dazu, wann dies war, macht er aber nicht. Die Prüfung der Rechtzeitig- keit des nachträglichen Handelns des Beschwerdeführers kann damit – wie be- reits die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht vorgenommen werden. 4.5.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass we- der durch die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die von ihm eingereichten ärztlichen Zeugnisse die Art sowie Schwere seiner Erkrankung und damit das

- 8 - Vorliegen eines absolut unverschuldeten Hindernisses dargetan ist. Insbesondere führen die eingereichten Zeugnisse nicht aus, der Beschwerdeführer sei für eine bestimmte Zeit krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, seine administrati- ven Angelegenheiten zu erledigen, soweit diese nicht ohnehin vom Sozialamt vorgenommen oder zumindest iniziiert wurden, über welches ja auch seine Post lief. Aus der Beschwerdeschrift (act. 11) erhellt jedenfalls, dass der Beschwerde- führer vor dem 7. Februar 2020 durch eine Mitarbeiterin des Sozialamts über die Betreibung in Kenntnis gesetzt worden war. Fest steht im Übrigen, dass die ge- mäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D._____ seit April 2014 und bis auf Weite- res bestehende, eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bewirkende Krankheit, es dem Beschwerdeführer dennoch erlaubte, am 14. Februar 2020 auf dem Be- treibungsamt persönlich Rechtsvorschlag zu erheben und bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist einzureichen. Weshalb die gemäss besagtem Zeugnis bestehende hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit dem Beschwerdeführer es demgegenüber nicht erlaubt haben sollte, zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls am 16. Dezember 2019 und dem Beginn der medizinischen Behandlung durch die PUK am 2. Januar 2020 entweder persön- lich (schriftlich) Rechtsvorschlag zu erheben oder dann einer Drittperson Instrukti- on zu erteilen, für ihn Rechtsvorschlag zu erheben, ist nicht ersichtlich – wobei daran zu erinnern ist, dass sich der Beschwerdeführer allfällige Versäumnisse von Vertretern (i.c. der Mutter, die für ihn den Zahlungsbefehl entgegennahm) anrech- nen lassen müsste. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass die blosse Be- scheinigung einer ärztlichen Behandlung sowie Arbeitsunfähigkeit – wie sie sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt (act. 2 und 5) – für sich alleine nicht ausreicht, um die objektive resp. unverschuldete persönliche Unmöglichkeit eines fristgerechten Rechtshandelns zu belegen; eine ausgewiesene Unfähigkeit, die Arbeit zu verrichten, sagt noch nichts darüber aus, ob dem Beschwerdeführer die Vornahme einer Rechtshandlung wie die Erhebung des Rechtsvorschlages nicht möglich gewesen wäre. Dazu wären genauere An- gaben zu Art und Umfang der (plötzlichen) gesundheitlichen Beeinträchtigung notwendig gewesen, zumal das Erheben eines Rechtsvorschlages an keine spe- ziellen Formerfordernisse gebunden ist. Der Rechtsvorschlag muss nämlich nicht

- 9 - begründet (Art. 75 Abs. 1 SchKG) und kann auch mündlich (per Telefon oder durch einen Vertreter beim Amt) erklärt werden (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Vorlie- gend stand der Beschwerdeführer zugegebenermassen in Kontakt mit einer Sozi- alarbeiterin, welche ihn über die Betreibung während des Klinikaufenthaltes in- formiert habe. Wieso dieselbe nicht vom Beschwerdeführer hätte instruiert werden können, den Rechtsvorschlag für ihn zu erheben, erschliesst sich nicht. 4.5.3. Der Beschwerdeführer spricht sich schliesslich in der Beschwerde an die Kammer – wie bereits vor der Vorinstanz – gegen die Begründetheit der Betrei- bung resp. den Betreibungsbetrag aus und weist auf den für ihn durch die Betrei- bung entstehenden Nachteil bei der Wohnungssuche hin (act. 11 S. 1). Dabei handelt es sich um Vorbringen, welche im Rahmen des Verfahrens um Wieder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht berücksichtigt werden können resp. am angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern vermögen. Zu bemerken ist dazu aber, dass für den Schuldner, welcher das Erheben des Rechtsvorschlages unterlässt, noch die Möglichkeit besteht, den Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85, Art. 85a und Art. 86 SchKG fest- stellen zu lassen (vgl. BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, a.a.O., Art. 69 N 5 und 7).

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum einen die Einhaltung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 (letzter Satz) SchKG nicht ausgewiesen ist. Zum anderen vermögen weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Arztzeugnisse aufzuzeigen, dass es ihm objektiv nicht möglich gewesen war, in- nert Frist Rechtsvorschlag zu erheben oder erheben zu lassen. Die Vorausset- zungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind folglich nicht ge- geben. Die Vorinstanz verneinte zu Recht das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses und vermisste den Nachweis des Wegfalls des Hindernisses. Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegeg- nerin vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist.

- 10 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  5. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 2. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C._____ AG, betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibungsamt Zürich 10 / Betreibung Nr. ... Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (BV200012)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) ist Schuldner und die B._____ (Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, fortan Be- schwerdegegnerin) ist Gläubigerin in der Betreibung-Nr. .... Das Betreibungsamt Zürich 10 stellte in der genannten Betreibung am 16. Dezember 2019 den Zah- lungsbefehl zu; der Zahlungsbefehl wurde an der Adresse des Beschwerdefüh- rers von dessen Mutter entgegen genommen (act. 4). Am 14. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer auf dem Amt Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt Zü- rich 10 trug den Rechtsvorschlag ein bzw. aus, da er nach Ansicht des Amtes nicht mehr innert Frist erfolgt war (act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (persönlich überbracht am 14. Februar

2020) gelangte der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) vom 28. Januar 2020 und mit dem sinngemässen Ersuchen um Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz; act. 1-2). Die Vorinstanz zog den Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2019 in der Betreibung-Nr. ... formlos bei (act. 3-4). Am

17. Februar 2020 (persönlich überbracht) reichte der Beschwerdeführer ein ärztli- ches Zeugnis von Dr. med. D._____ vom 11. November 2019 nach (act. 5). Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie einer Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin. Mit Zir- kulationsbeschluss vom 24. Februar 2020 wies sie das Gesuch des Beschwerde- führers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab, soweit sie darauf ein- trat (act. 6 = act. 10 S. 5 f.). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 3. März 2020 (per- sönlich überbracht am 6. März 2020) an die Vorinstanz, welche ihn über die Opti- onen zu einem weiteren Vorgehen gegen den vorinstanzlichen Entscheid resp. im Betreibungsverfahren informierte (act. 8). Mit Eingabe vom 9. März 2020 (Datum

- 3 - Poststempel: 12. März 2020) gelangte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 7/3) mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kan- tonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Wiederher- stellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 11 S. 2). 3. 3.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4). 3.2. Der Beschwerdeführer stellt in Aussicht, neuere und genauere Schreiben zu organisieren, was einige Zeit benötigen werde. Er werde noch Diverses nach- reichen (act. 11). Eine Nachreichung erfolgte bis heute nicht. Bei der zehntägigen Frist von Art. 18 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht er- streckt werden kann (vgl. BSK SchKG-Cometta/Möckli, 2. A., Basel 2010, Art. 18 SchKG N 14). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am

2. März 2020 zugestellt (act. 7/3), die Rechtsmittelfrist lief damit am 12. März 2020 ab. Ein (weiteres) Zuwarten gebietet sich daher bereits aus diesem Grunde

- 4 - nicht. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer mit neuen Beweismitteln im Be- schwerdeverfahren vor der Kammer ausgeschlossen (vgl. vorstehende Erw. 3.1.). Selbst bei einer Nachreichung innert laufender Beschwerdefrist, hätten neue Be- lege nicht berücksichtigt werden können. 3.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid noch das Doppel von act. 11 zuzustellen. 4. 4.1. In seinem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist an die Vorinstanz trug der Beschwerdeführer vor, am 1. Januar 2020 unfreiwillig in die PUK eingeliefert worden zu sein, was es ihm verunmöglicht habe, die Betrei- bungsrechnung zu bezahlen oder Rechtsvorschlag zu erheben. Da die Post über seine 74-jährige Mutter und das Sozialamt laufe und er seine Post immer zu spät erhalte, habe er die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages nicht einhalten können. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er wegen der Betreibung nicht auf Wohnungssuche gehen könne, die Betreibung völlig unberechtigt sei und ein Arztzeugnis ihn seit dem Jahr 2014 zu hundert Prozent krankschreibe (act. 1). 4.2. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, es sei unbestritten, dass die Ersatzzu- stellung an die Mutter des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2019 rechtsgül- tig erfolgt sei. Die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist sei somit unter Berücksichti- gung der Betreibungsferien am Montag, 7. Januar 2020, unbenützt abgelaufen. Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführer begründe sein Wiederherstel- lungsgesuch einzig damit, dass er am 1. Januar 2020 unfreiwillig in die PUK ein- geliefert worden sei. Das eingereichte ärztliche Zeugnis der PUK attestiere eine dortige Behandlung seit dem 2. Januar 2020 sowie eine hundertprozentige Ar- beitsunfähigkeit vom 2. Januar 2020 bis und mit 7. Februar 2020, unklar bleibe jedoch die Art sowie Schwere der Erkrankung. Damit sei nicht klar, ob die Krank- heit den Beschwerdeführer objektiv daran gehindert habe, Rechtsvorschlag zu

- 5 - erheben oder zumindest eine(n) Vertreter(in) damit zu beauftragen. Dies gelte umso mehr, als er durch das Sozialzentrum E._____ betreut werde. Gemäss dem Beschwerdeführer laufe seine Post über das Sozialamt und seine Mutter. Allfällige Versäumnisse von Vertretern müsste er sich anrechnen lassen. Zum ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D._____ hielt die Vorinstanz fest, dieses attestiere dem Be- schwerdeführer eine hundertprozentige Krankheit von April 2014 bis und mit

11. November 2019 und auf weiteres. Aufgrund fehlender Angaben und Unterla- gen zur Krankheit könne nicht beurteilt werden, ob die Krankheit ein Hindernis für die Erhebung des Rechtsvorschlages darstelle. Auch gehe nicht hervor, ob die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum des Fristenlaufs für die Erhebung des Rechtsvor- schlages (16. Dezember 2019 bis 7. Januar 2020) bestanden habe. Schliesslich befand sich die Vorinstanz nicht dazu im Stande zu prüfen, ob das Wiederherstel- lungsgesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses und damit rechtzeitig gestellt worden sei: Es sei unklar, ob und wie lange der Beschwerdeführer in der PUK in stationärer Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer mache dazu keine Angaben und reiche keine Unterlagen ein. Gelegenheit zur Gesuchsver- besserung und Unterlageneinreichung sei dem Beschwerdeführer nicht zu geben, da die mangelhafte Gesuchsbegründung kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG darstelle (act. 10 S. 3 f.). 4.3. In der Beschwerde an die Kammer erklärt der Beschwerdeführer im Wesent- lichen, er sei fälschlicherweise in die PUK eingeliefert worden. Sein Aufenthalt sei stationär gewesen, weshalb er länger kein Mobiltelefon, kein Internet sowie kei- nen Zugang zu seinen Unterlagen gehabt habe und viele Dinge nicht habe erledi- gen können. Er sei mindestens vom 2. Januar bis 7. Februar 2020 stationär in der PUK gewesen. Durch Dr. med. D._____ sei er schon mindestens seit dem Jahr 2014 zu hundert Prozent krankgeschrieben. Zur Zustellung des Zahlungsbefehls erklärt der Beschwerdeführer, dass seine Mutter keine eingeschriebene Post für ihn annehmen dürfe, sondern höchstens den gelben Abhol-Schein. Er habe erst durch seine Sozialarbeiterin während des Klinikaufenthaltes per Zufall von der Be- treibung erfahren (act. 11 S. 1).

- 6 - 4.4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein be- gründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zustän- digen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Wiederherstellung einer Frist im SchKG ist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hinder- nisses geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmög- lichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder ent- schuldbarer Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BGer 7B.171/2005 vom 26. Okto- ber 2005, E. 3.2.3). Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Bei einer Krankheit kann dies der Fall sein, wenn sie derart schwer und plötzlich ist, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, sel- ber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen (vgl. OGer ZH PS160111 vom 8. August 2016 m.w.H.; sie- he auch KUKO SchKG-Russenberger/Minet, 2. A., Basel 2014, Art. 33 N 22 f. m.w.H.; Kren Kostkiewicz, OFK SchKG, 19. A. 2016, Art. 33 N 11 m.w.H. und BSK SchKG I-Nordmann, 2. A., Basel 2010, Art. 33 N 10 ff.). 4.5.1. Der Beschwerdeführer präzisiert resp. ergänzt seine Vorbringen bei der Kammer gegenüber jenen bei der Vorinstanz, indem er einen stationären Aufent- halt vom 2. Januar bis 7. Februar 2020, einen fehlenden Zugang zum Mobiltele- fon, dem Internet sowie seinen Unterlagen und die fehlende Berechtigung der Mutter zur Entgegennahme von eingeschriebenen Postsendungen geltend macht. Wie bereits erwähnt, sind im vorliegenden Verfahren jedoch keine neuen Tatsa- chenbehauptungen mehr zulässig (vgl. vorne Erw. 3.1.). Die ergänzte resp. neue Argumentation des Beschwerdeführers hat daher unberücksichtigt zu bleiben. Der Vollständigkeit halber ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es am Beschwer- deführer liegt, sein Handeln innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses hinrei- chend zu behaupten und zu belegen (vgl. Art. 33 Abs. 4, zweiter Satz, i.V.m. Art. 74 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der neuen Angabe zur Dauer seines stationären

- 7 - Aufenthaltes in der Klinik bleibt der Beschwerdeführer mit der Bezeichnung "min- destens" nach wie vor ungenau. Das ärztliche Zeugnis der PUK vom 28. Januar 2020 wurde zwar von der Station … für Akutpsychiatrie ausgestellt (act. 2), was auf eine zumindest zeitweise stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers schliessen lässt. Darüber hinaus geben das ärztliche Zeugnis der PUK wie auch jenes von Dr. med. D._____ zur Dauer eines allfälligen stationären Klinikaufent- haltes aber keinen näheren Aufschluss (vgl. act. 2 und act. 5). Da das ärztliche Zeugnis der PUK vom 28. Januar 2020 datiert, kann aus diesem Zeugnis keines- falls geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe sich bis am 7. Februar 2020 stationär in der PUK aufgehalten, wie das Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift zu tun scheint. Verknüpfte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz das Fristversäumnis noch damit, dass die Post über seine Mutter und das Sozialamt laufe und er diese im- mer zu spät erhalte, so erwähnte er den späten Erhalt des Zahlungsbefehls in seiner Beschwerdeschrift nicht und nahm auch keinen Bezug zu den - zutreffen- den - vorinstanzlichen Erwägungen, dass er sich allfällige Versäumnisse seiner Vertreter anrechnen lassen müsse. In der Beschwerde an die Kammer wendet er dagegen (neu) ein, seine Mutter dürfe keine eingeschriebene Post entgegenneh- men, was allerdings an der Sache vorbeizielt, erfolgt doch die (qualifizierte) Mittei- lung des Zahlungsbefehls durch offene Übergabe an den Schuldner oder einen empfangsberechtigten Hausgenossen, wozu die im selben Haushalt lebende Mut- ter gehört (vgl. dazu BSK SchKG I-Angst, a.a.O., Art. 64 N 10 und 19 sowie BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, a.a.O., Art. 72 N 10 f.). Im Übrigen räumt der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer ein, durch seine Sozialar- beiterin während des Klinikaufenthaltes von der Betreibung erfahren zu haben. Angaben dazu, wann dies war, macht er aber nicht. Die Prüfung der Rechtzeitig- keit des nachträglichen Handelns des Beschwerdeführers kann damit – wie be- reits die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht vorgenommen werden. 4.5.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass we- der durch die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die von ihm eingereichten ärztlichen Zeugnisse die Art sowie Schwere seiner Erkrankung und damit das

- 8 - Vorliegen eines absolut unverschuldeten Hindernisses dargetan ist. Insbesondere führen die eingereichten Zeugnisse nicht aus, der Beschwerdeführer sei für eine bestimmte Zeit krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, seine administrati- ven Angelegenheiten zu erledigen, soweit diese nicht ohnehin vom Sozialamt vorgenommen oder zumindest iniziiert wurden, über welches ja auch seine Post lief. Aus der Beschwerdeschrift (act. 11) erhellt jedenfalls, dass der Beschwerde- führer vor dem 7. Februar 2020 durch eine Mitarbeiterin des Sozialamts über die Betreibung in Kenntnis gesetzt worden war. Fest steht im Übrigen, dass die ge- mäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D._____ seit April 2014 und bis auf Weite- res bestehende, eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bewirkende Krankheit, es dem Beschwerdeführer dennoch erlaubte, am 14. Februar 2020 auf dem Be- treibungsamt persönlich Rechtsvorschlag zu erheben und bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist einzureichen. Weshalb die gemäss besagtem Zeugnis bestehende hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit dem Beschwerdeführer es demgegenüber nicht erlaubt haben sollte, zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls am 16. Dezember 2019 und dem Beginn der medizinischen Behandlung durch die PUK am 2. Januar 2020 entweder persön- lich (schriftlich) Rechtsvorschlag zu erheben oder dann einer Drittperson Instrukti- on zu erteilen, für ihn Rechtsvorschlag zu erheben, ist nicht ersichtlich – wobei daran zu erinnern ist, dass sich der Beschwerdeführer allfällige Versäumnisse von Vertretern (i.c. der Mutter, die für ihn den Zahlungsbefehl entgegennahm) anrech- nen lassen müsste. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass die blosse Be- scheinigung einer ärztlichen Behandlung sowie Arbeitsunfähigkeit – wie sie sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt (act. 2 und 5) – für sich alleine nicht ausreicht, um die objektive resp. unverschuldete persönliche Unmöglichkeit eines fristgerechten Rechtshandelns zu belegen; eine ausgewiesene Unfähigkeit, die Arbeit zu verrichten, sagt noch nichts darüber aus, ob dem Beschwerdeführer die Vornahme einer Rechtshandlung wie die Erhebung des Rechtsvorschlages nicht möglich gewesen wäre. Dazu wären genauere An- gaben zu Art und Umfang der (plötzlichen) gesundheitlichen Beeinträchtigung notwendig gewesen, zumal das Erheben eines Rechtsvorschlages an keine spe- ziellen Formerfordernisse gebunden ist. Der Rechtsvorschlag muss nämlich nicht

- 9 - begründet (Art. 75 Abs. 1 SchKG) und kann auch mündlich (per Telefon oder durch einen Vertreter beim Amt) erklärt werden (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Vorlie- gend stand der Beschwerdeführer zugegebenermassen in Kontakt mit einer Sozi- alarbeiterin, welche ihn über die Betreibung während des Klinikaufenthaltes in- formiert habe. Wieso dieselbe nicht vom Beschwerdeführer hätte instruiert werden können, den Rechtsvorschlag für ihn zu erheben, erschliesst sich nicht. 4.5.3. Der Beschwerdeführer spricht sich schliesslich in der Beschwerde an die Kammer – wie bereits vor der Vorinstanz – gegen die Begründetheit der Betrei- bung resp. den Betreibungsbetrag aus und weist auf den für ihn durch die Betrei- bung entstehenden Nachteil bei der Wohnungssuche hin (act. 11 S. 1). Dabei handelt es sich um Vorbringen, welche im Rahmen des Verfahrens um Wieder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht berücksichtigt werden können resp. am angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern vermögen. Zu bemerken ist dazu aber, dass für den Schuldner, welcher das Erheben des Rechtsvorschlages unterlässt, noch die Möglichkeit besteht, den Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85, Art. 85a und Art. 86 SchKG fest- stellen zu lassen (vgl. BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, a.a.O., Art. 69 N 5 und 7). 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum einen die Einhaltung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 (letzter Satz) SchKG nicht ausgewiesen ist. Zum anderen vermögen weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Arztzeugnisse aufzuzeigen, dass es ihm objektiv nicht möglich gewesen war, in- nert Frist Rechtsvorschlag zu erheben oder erheben zu lassen. Die Vorausset- zungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind folglich nicht ge- geben. Die Vorinstanz verneinte zu Recht das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses und vermisste den Nachweis des Wegfalls des Hindernisses. Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegeg- nerin vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist.

- 10 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

3. April 2020