Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Frau A._____ (Beschwerdeführerin) stellte am 8. Dezember 2019 beim Be- treibungsamt Zürich 7 ein Gesuch um Einsicht in die Akten von sieben Betrei- bungsauszügen (vgl. act. 5/2/1). Gemäss Beschwerdeführerin habe man ihr in der Folge mitgeteilt, die Akten könnten nur vor Ort besichtigt werden, es könnten ihr keine Kopien per Post zugestellt werden. Als sie am 30. Januar 2020 Einsicht in die Akten habe nehmen wollen, habe man ihr mitgeteilt, die zuständige Person sei bereits nach Hause gegangen; die Akten könnten ihr doch per Post zugestellt werden (vgl. act. 5/1). Am 5. Februar 2020 stellte das Betreibungsamt der Be- schwerdeführerin in zwei der sieben Fällen Aktenkopien per Post zu und verlang- te dafür Fr. 26.30 (vgl. act. 5/2/2). Am 17. Februar 2020 erhob die Beschwerde- führerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) und beantragte, aufgrund der unnötigen Rechtsverzögerung sei das Betreibungsamt aufzufordern, auf die Fr. 26.30 zu verzichten (vgl. act. 5/1). Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Poststempel) recht- zeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie wiederholte ihren vorinstanzlichen Antrag und verlang- te neu, das Betreibungsamt sei aufzufordern, auf Anträge nach Einsicht sofort rechtmässig zu reagieren. Ein paar Blätter Papier dürften problemlos unverzüglich per Post geschickt werden können (vgl. act. 2 und 5/4/2). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismit-
- 3 - tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt wie bei der Vorinstanz, das Betreibungs- amt sei aufgrund der unnötigen Rechtsverzögerung aufzufordern, auf die Gebühr von Fr. 26.30 zu verzichten. Dazu erklärt sie, auf ihre Beschwerde wegen Rechts- verzögerung sei nicht eingetreten worden, da sie nicht geschrieben habe, sie hät- te rechtzeitig einen Termin für die Akteneinsicht vereinbart. Das Betreibungsamt habe sie allerdings nie gebeten, einen Termin im Voraus zu vereinbaren (vgl. act. 2 S. 1). Das Betreibungsamt teilte der Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. nachfolgende E. 4) mit, sie könne vor Ort Einsicht in die Akten nehmen (vgl. act. 5/1). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Betreibungsamt habe eine zeitnahe Akteneinsicht verunmöglicht. Sie begründet nicht, inwiefern das Be- treibungsamt eine ungebührliche Verzögerung verursacht haben soll. Ihr Antrag ist deshalb abzuweisen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann wie dargelegt, das Betreibungs- amt sei aufzufordern, sofort auf Einsichtsanträge zu reagieren bzw. Kopien unver- züglich per Post zuzustellen. Dazu erklärte sie, bei den Akten gehe es um zwei bis vier Blätter Papier, welche das Betreibungsamt problemlos per Post hätte schicken können. Auch das Bundesgericht habe ihr Kopien von Akten per Post geschickt, was heisse, dass dies nicht verboten sei. Auch das Betreibungsamt Zü- rich 7 schicke regelmässig Kopien von Betreibungsauszügen per Post, was auch als Akteneinsicht gelte (vgl. act. 2 S. 2). Der Antrag ist neu und damit unzulässig; auf ihn ist nicht einzutreten. Wäre der Antrag zu behandeln, wäre er abzuweisen: Es werden zwar in Einzelfällen tatsächlich Aktenkopien per Post zugestellt. Wie die obere kantonale Aufsichtsbehörde und das Bundesgericht der Beschwerde- führerin in der Vergangenheit aber bereits mitgeteilt haben, besteht kein Anspruch auf Zustellung von Kopien der Akten per Post, sondern ist grundsätzlich am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. OGer ZH PS170282 vom 1. Februar 2018 E. 2.4 sowie BGer 5A_557/2019 vom
31. Oktober 2019 E. 2.1).
- 4 -
E. 5 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 6. April 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Kostenbeschwerde Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200035)
- 2 - Erwägungen:
1. Frau A._____ (Beschwerdeführerin) stellte am 8. Dezember 2019 beim Be- treibungsamt Zürich 7 ein Gesuch um Einsicht in die Akten von sieben Betrei- bungsauszügen (vgl. act. 5/2/1). Gemäss Beschwerdeführerin habe man ihr in der Folge mitgeteilt, die Akten könnten nur vor Ort besichtigt werden, es könnten ihr keine Kopien per Post zugestellt werden. Als sie am 30. Januar 2020 Einsicht in die Akten habe nehmen wollen, habe man ihr mitgeteilt, die zuständige Person sei bereits nach Hause gegangen; die Akten könnten ihr doch per Post zugestellt werden (vgl. act. 5/1). Am 5. Februar 2020 stellte das Betreibungsamt der Be- schwerdeführerin in zwei der sieben Fällen Aktenkopien per Post zu und verlang- te dafür Fr. 26.30 (vgl. act. 5/2/2). Am 17. Februar 2020 erhob die Beschwerde- führerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) und beantragte, aufgrund der unnötigen Rechtsverzögerung sei das Betreibungsamt aufzufordern, auf die Fr. 26.30 zu verzichten (vgl. act. 5/1). Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Poststempel) recht- zeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie wiederholte ihren vorinstanzlichen Antrag und verlang- te neu, das Betreibungsamt sei aufzufordern, auf Anträge nach Einsicht sofort rechtmässig zu reagieren. Ein paar Blätter Papier dürften problemlos unverzüglich per Post geschickt werden können (vgl. act. 2 und 5/4/2). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismit-
- 3 - tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt wie bei der Vorinstanz, das Betreibungs- amt sei aufgrund der unnötigen Rechtsverzögerung aufzufordern, auf die Gebühr von Fr. 26.30 zu verzichten. Dazu erklärt sie, auf ihre Beschwerde wegen Rechts- verzögerung sei nicht eingetreten worden, da sie nicht geschrieben habe, sie hät- te rechtzeitig einen Termin für die Akteneinsicht vereinbart. Das Betreibungsamt habe sie allerdings nie gebeten, einen Termin im Voraus zu vereinbaren (vgl. act. 2 S. 1). Das Betreibungsamt teilte der Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. nachfolgende E. 4) mit, sie könne vor Ort Einsicht in die Akten nehmen (vgl. act. 5/1). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Betreibungsamt habe eine zeitnahe Akteneinsicht verunmöglicht. Sie begründet nicht, inwiefern das Be- treibungsamt eine ungebührliche Verzögerung verursacht haben soll. Ihr Antrag ist deshalb abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann wie dargelegt, das Betreibungs- amt sei aufzufordern, sofort auf Einsichtsanträge zu reagieren bzw. Kopien unver- züglich per Post zuzustellen. Dazu erklärte sie, bei den Akten gehe es um zwei bis vier Blätter Papier, welche das Betreibungsamt problemlos per Post hätte schicken können. Auch das Bundesgericht habe ihr Kopien von Akten per Post geschickt, was heisse, dass dies nicht verboten sei. Auch das Betreibungsamt Zü- rich 7 schicke regelmässig Kopien von Betreibungsauszügen per Post, was auch als Akteneinsicht gelte (vgl. act. 2 S. 2). Der Antrag ist neu und damit unzulässig; auf ihn ist nicht einzutreten. Wäre der Antrag zu behandeln, wäre er abzuweisen: Es werden zwar in Einzelfällen tatsächlich Aktenkopien per Post zugestellt. Wie die obere kantonale Aufsichtsbehörde und das Bundesgericht der Beschwerde- führerin in der Vergangenheit aber bereits mitgeteilt haben, besteht kein Anspruch auf Zustellung von Kopien der Akten per Post, sondern ist grundsätzlich am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. OGer ZH PS170282 vom 1. Februar 2018 E. 2.4 sowie BGer 5A_557/2019 vom
31. Oktober 2019 E. 2.1).
- 4 -
5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: