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PS200072

Betreibungsauskunft (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2020-04-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 B._____ verlangte als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Strasse ... in ... Zürich beim Betreibungsamt Zürich 7 Auskunft über Frau A._____ (Beschwerdeführerin). Diese verlangte daraufhin vom Betreibungsamt die Herausgabe eines Interessennachweises. Das Betreibungsamt erklärte ihr mit Schreiben vom 5. Februar 2020, sie sei von der Stockwerkeigentümergemein- schaft betrieben worden. Dies gelte als Interessennachweis. Zudem habe sie bei ihrer Akteneinsicht am 30. September 2019 davon Kenntnis nehmen können, dass Herr B._____ der von der Stockwerteigentümergemeinschaft beauftragte Vertreter und Verwalter sei (vgl. act. 5/2/1). Die Beschwerdeführerin erhob am

17. Februar 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz). Darin führte sie aus, Herr B._____ habe dem Betreibungsamt keine Vollmacht der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft eingereicht. Das Betreibungsamt habe somit einen Betreibungsaus- zug ohne einen rechtsgültigen Interessennachweis ausgehändigt. Die Beschwer- deführerin beantragte, das Betreibungsamt sei aufzufordern, einen Interessen- nachweis in Bezug auf diese Auskunft auszuhändigen, der Interessennachweis sei für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt sei aufzufordern, sie für die Verletzung des Datenschutzes angemessen zu entschädigen (vgl. act. 5/1). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 24. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog, in einem früheren Verfahren im Zusammenhang mit der gleichen Betreibung sei die Vertretungsbefugnis von B._____ als Verwalter bereits geprüft und bejaht worden. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde habe diesen Entscheid bestätigt (OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 9). Dieselbe Streitfrage könne in derselben Betreibung nicht erneut zum Gegenstand einer betreibungs- rechtlichen Beschwerde gemacht werden. Beim Antrag auf Aushändigung eines Interessennachweises fehle es an einem rechtlich schützenswerten Interesse: Wie das Betreibungsamt dargelegt habe, genüge die Betreibung der Stockwer- keigentümergemeinschaft als Interessennachweis. Beim Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Interessennachweises fehle es sodann an einer anfechtbaren Betreibungshandlung und an einem Rechtsschutzinteresse; für die Behandlung

- 3 - des Schadenersatzbegehrens mangle es schliesslich an der sachlichen Zustän- digkeit der angerufenen Aufsichtsbehörde. Die Vorinstanz auferlegte der Be- schwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 300.– wegen bös- und mutwilliger Pro- zessführung, da sie dieselbe Streitfrage, die erst vor wenigen Wochen durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde rechtskräftig entschieden worden sei, erneut zum Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gemacht habe (vgl. act. 4 E. 2-5). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter. Sie wiederholte ihre ersten beiden vorin- stanzlichen Anträge und beantragte zudem, die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– sei für nichtig zu erklären (vgl. act. 2 und 4/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif.

E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).

- 4 -

E. 3 Die Beschwerdeführerin wiederholt die beiden vorinstanzlichen Anträge, wonach das Betreibungsamt den Interessennachweis vorzulegen habe und dieser für nichtig zu erklären sei. Ausserdem ist sie mit der Auferlegung der Gerichtsge- bühr von Fr. 300.– nicht einverstanden. Sie legt aber nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbeson- dere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Frage der Vertretungsbefugnis von B._____ könne nicht erneut aufgewor- fen werden, die Betreibung der Stockwerkeigentümergemeinschaft genüge als In- teressennachweis und die Prozessführung der Beschwerdeführerin sei bös- und mutwillig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). Die Vorinstanz aufer- legte ihr wie dargelegt wegen bös- und mutwilliger Prozessführung Gerichtskos- ten von Fr. 300.–. In der vorliegenden Beschwerde setzt sich die Beschwerdefüh- rerin wie bereits in unzähligen früheren Verfahren nicht ansatzweise mit der vo- rinstanzlichen Begründung auseinander, weshalb ihr androhungsgemäss auch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Parteient- schädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. - 5 -
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 6. April 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Betreibungsauskunft Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200034)

- 2 - Erwägungen:

1. B._____ verlangte als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Strasse ... in ... Zürich beim Betreibungsamt Zürich 7 Auskunft über Frau A._____ (Beschwerdeführerin). Diese verlangte daraufhin vom Betreibungsamt die Herausgabe eines Interessennachweises. Das Betreibungsamt erklärte ihr mit Schreiben vom 5. Februar 2020, sie sei von der Stockwerkeigentümergemein- schaft betrieben worden. Dies gelte als Interessennachweis. Zudem habe sie bei ihrer Akteneinsicht am 30. September 2019 davon Kenntnis nehmen können, dass Herr B._____ der von der Stockwerteigentümergemeinschaft beauftragte Vertreter und Verwalter sei (vgl. act. 5/2/1). Die Beschwerdeführerin erhob am

17. Februar 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz). Darin führte sie aus, Herr B._____ habe dem Betreibungsamt keine Vollmacht der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft eingereicht. Das Betreibungsamt habe somit einen Betreibungsaus- zug ohne einen rechtsgültigen Interessennachweis ausgehändigt. Die Beschwer- deführerin beantragte, das Betreibungsamt sei aufzufordern, einen Interessen- nachweis in Bezug auf diese Auskunft auszuhändigen, der Interessennachweis sei für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt sei aufzufordern, sie für die Verletzung des Datenschutzes angemessen zu entschädigen (vgl. act. 5/1). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 24. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog, in einem früheren Verfahren im Zusammenhang mit der gleichen Betreibung sei die Vertretungsbefugnis von B._____ als Verwalter bereits geprüft und bejaht worden. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde habe diesen Entscheid bestätigt (OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 9). Dieselbe Streitfrage könne in derselben Betreibung nicht erneut zum Gegenstand einer betreibungs- rechtlichen Beschwerde gemacht werden. Beim Antrag auf Aushändigung eines Interessennachweises fehle es an einem rechtlich schützenswerten Interesse: Wie das Betreibungsamt dargelegt habe, genüge die Betreibung der Stockwer- keigentümergemeinschaft als Interessennachweis. Beim Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Interessennachweises fehle es sodann an einer anfechtbaren Betreibungshandlung und an einem Rechtsschutzinteresse; für die Behandlung

- 3 - des Schadenersatzbegehrens mangle es schliesslich an der sachlichen Zustän- digkeit der angerufenen Aufsichtsbehörde. Die Vorinstanz auferlegte der Be- schwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 300.– wegen bös- und mutwilliger Pro- zessführung, da sie dieselbe Streitfrage, die erst vor wenigen Wochen durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde rechtskräftig entschieden worden sei, erneut zum Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gemacht habe (vgl. act. 4 E. 2-5). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter. Sie wiederholte ihre ersten beiden vorin- stanzlichen Anträge und beantragte zudem, die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– sei für nichtig zu erklären (vgl. act. 2 und 4/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).

- 4 -

3. Die Beschwerdeführerin wiederholt die beiden vorinstanzlichen Anträge, wonach das Betreibungsamt den Interessennachweis vorzulegen habe und dieser für nichtig zu erklären sei. Ausserdem ist sie mit der Auferlegung der Gerichtsge- bühr von Fr. 300.– nicht einverstanden. Sie legt aber nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbeson- dere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Frage der Vertretungsbefugnis von B._____ könne nicht erneut aufgewor- fen werden, die Betreibung der Stockwerkeigentümergemeinschaft genüge als In- teressennachweis und die Prozessführung der Beschwerdeführerin sei bös- und mutwillig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). Die Vorinstanz aufer- legte ihr wie dargelegt wegen bös- und mutwilliger Prozessführung Gerichtskos- ten von Fr. 300.–. In der vorliegenden Beschwerde setzt sich die Beschwerdefüh- rerin wie bereits in unzähligen früheren Verfahren nicht ansatzweise mit der vo- rinstanzlichen Begründung auseinander, weshalb ihr androhungsgemäss auch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Parteient- schädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

- 5 -

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: