Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich betrieb Frau A._____ (Beschwerdeführerin) für eine Forderung von Fr. 6'371.30 nebst Zins und Kosten (vgl. act. 5/2). Am 10. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (Vorinstanz) und beantragte, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären (vgl. act. 5/1). Gleichzeitig verlangte sie von der Vo- rinstanz mit fünf weiteren Beschwerden, es seien fünf Betreibungen des Kantons Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt bzw. Steuerrekursgericht, für nichtig zu erklären (vgl. act. 5/3). Die Vorinstanz wies mit sechs inhaltlich gleichen Beschlüssen vom 24. Februar 2020 alle Beschwerden ab (vgl. act. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Poststempel) recht- zeitig sechs Beschwerden beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehör- de über die Betreibungsämter, u.a. die vorliegende Beschwerde über die Betrei- bung für die Forderung von Fr. 6'371.30 nebst Zins und Kosten. Sie beantragte, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären und/oder die Vorinstanz sei aufzufordern, ihre Beschwerde nochmals zu überprüfen, diesmal gründlich wie üblich. Weiter stellte sie den Antrag, die Vorinstanz soll sie entschä- digen für die Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz mit der Zustellung von identischen Beschlüssen an verschiedene Gläubiger (vgl. act. 2 und 5/5/3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Be-
- 3 - gründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).
E. 3 Die Beschwerdeführerin bemängelte bei der Vorinstanz, die Gläubigerin ha- be ihr weder eine Rechnung noch eine Mahnung in Bezug auf die Forderung ge- schickt und habe auch keine Beweismittel für die Forderung vorgelegt (vgl. act. 5/1). Gemäss Vorinstanz erweise sich eine Betreibung nach ständiger Recht- sprechung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs als nichtig. Dazu gehöre insbesondere ein Verhalten des Gläubigers, der mit einer Betreibung of- fensichtlich Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Formelle und materielle Einwendungen gegen die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungen seien nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlägen gegen die Zahlungsbefehle geltend zu machen. Ob die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungsurkunden der Beschwerdeführerin gehörig zugestellt worden seien und ob zusätzlich eine Rechnung oder Mahnung nötig gewesen wäre, sei nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen, sondern mit Rechtsvorschlägen zu bestreiten und in den anschliessenden Verfahren zur Be- seitigung der Rechtsvorschläge zu beurteilen. Die Vorlage von Beweismitteln sei
– wie der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannt sei – beim Betrei- bungsamt zu verlangen. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, die Gläubiger würden mit den vorliegenden Betreibungen Ziele verfolgen, die nicht das Gerings- te mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Der Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs entbehre jeglicher Grundlage. Es lägen keinerlei Anhalts- punkte für die von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtigkeit der Betreibun- gen vor (vgl. act. 4 E. 3 und 4).
- 4 -
E. 4 Gemäss Beschwerdeführerin sei es üblich, dass die untere kantonale Auf- sichtsbehörde den Empfang der Beschwerde bestätige und aufschiebende Wir- kung erteile, die Akten vom Betreibungsamt verlange, dem Gläubiger die Mög- lichkeit gebe, Stellung zu nehmen, und dem Schuldner nachher die Möglichkeit gebe, Stellung zu nehmen. Ohne diese Schritte durchzuführen, könne man nicht zum Schluss kommen, ihre Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich (vgl. act. 2 S. 2). Erweist sich eine Aufsichtsbeschwerde wie hier jedoch als sofort unbegrün- det, kann auf diese Schritte verzichtet werden und die Sache kann direkt erledigt werden (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Der Antrag, die Vorinstanz habe die Beschwerde nochmals zu prüfen, diesmal gründlich wie üblich, ist abzuweisen.
E. 5 Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, in keinem der sechs Fälle habe die Behörde versucht, sie per Einschreiben in Bezug auf diese Forderungen zu kon- taktieren bzw. zu mahnen. Es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, eine Betrei- bung einzuleiten, ohne sich im Voraus bemüht zu haben, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass eine Forderung offen sei (vgl. act. 2 S. 1). Mit die- sen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht einmal in rudimentärer Wei- se dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig ange- wendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, Mängel wie die gehörige Zustellung der Forderungsurkunde und die fehlende Rechnung oder Mahnung seien nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht er- füllt. Auf den Antrag, die Betreibung sei für nichtig zu erklären, ist nicht einzutre- ten.
E. 6 Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, alle Gläubiger seien mit den vo- rinstanzlichen Beschlüssen gleichzeitig über alle anderen Schulden informiert worden. Dies entspreche einer groben Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz (vgl. act. 2 S. 2). Sie beantragt eine Entschädigung durch die Vorinstanz. Dieser Antrag ist neu und damit unzulässig. Ausserdem fehlt es der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter an der sachlichen Zuständigkeit für
- 5 - die Behandlung dieses Antrags. Auf ihn ist nicht einzutreten. Ergänzend ist anzu- merken, dass die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Begleitschreiben zu den sechs vorinstanzlichen Beschwerden die Informationen, deren Weitergabe sie nun bemängelt, von sich aus preis gegeben hat: Darin führt sie nämlich alle Gläu- biger samt Forderungsbeträgen auf (vgl. act. 5/3). Zudem handelt es sich bei den Gläubigern um Verwaltungsbehörden, denen grundsätzlich ein unbedingtes Recht auf den Erhalt von Auskünften betreffend die Situation des Betriebenen zusteht, wie sie sich aus den Büchern und Registern ergibt (vgl. BGer 7B.99/2005 vom
15. November 2005 E. 1.2.4).
E. 7 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). Die Vorinstanz erwog, die völlig haltlosen Beschwerden grenzten an Mutwilligkeit und wies die Be- schwerdeführerin erneut darauf hin, Eingaben ähnlicher Art könnten künftig Kos- ten zur Folge haben (vgl. act. 4 E. 5). In der vorliegenden Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Zudem stellt sie einen unzulässigen neuen Antrag und verlangt eine Entschädigung durch die Vorinstanz wegen der Weitergabe von Informationen an die Beschwerdegegner in den parallelen Beschwerdeverfahren, obwohl sie diese Informationen in einem gemeinsamen Begleitschreiben zu den sechs Beschwer- den bereits selber preis gegeben hatte. Dennoch kann noch nicht von einer gera- dezu mutwilligen Beschwerdeerhebung gesprochen werden. Es sind keine Kosten zu erheben, Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugespro- chen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 6. April 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, Beschwerdegegnerin betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200029)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich betrieb Frau A._____ (Beschwerdeführerin) für eine Forderung von Fr. 6'371.30 nebst Zins und Kosten (vgl. act. 5/2). Am 10. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (Vorinstanz) und beantragte, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären (vgl. act. 5/1). Gleichzeitig verlangte sie von der Vo- rinstanz mit fünf weiteren Beschwerden, es seien fünf Betreibungen des Kantons Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt bzw. Steuerrekursgericht, für nichtig zu erklären (vgl. act. 5/3). Die Vorinstanz wies mit sechs inhaltlich gleichen Beschlüssen vom 24. Februar 2020 alle Beschwerden ab (vgl. act. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Poststempel) recht- zeitig sechs Beschwerden beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehör- de über die Betreibungsämter, u.a. die vorliegende Beschwerde über die Betrei- bung für die Forderung von Fr. 6'371.30 nebst Zins und Kosten. Sie beantragte, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären und/oder die Vorinstanz sei aufzufordern, ihre Beschwerde nochmals zu überprüfen, diesmal gründlich wie üblich. Weiter stellte sie den Antrag, die Vorinstanz soll sie entschä- digen für die Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz mit der Zustellung von identischen Beschlüssen an verschiedene Gläubiger (vgl. act. 2 und 5/5/3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Be-
- 3 - gründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).
3. Die Beschwerdeführerin bemängelte bei der Vorinstanz, die Gläubigerin ha- be ihr weder eine Rechnung noch eine Mahnung in Bezug auf die Forderung ge- schickt und habe auch keine Beweismittel für die Forderung vorgelegt (vgl. act. 5/1). Gemäss Vorinstanz erweise sich eine Betreibung nach ständiger Recht- sprechung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs als nichtig. Dazu gehöre insbesondere ein Verhalten des Gläubigers, der mit einer Betreibung of- fensichtlich Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Formelle und materielle Einwendungen gegen die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungen seien nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlägen gegen die Zahlungsbefehle geltend zu machen. Ob die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungsurkunden der Beschwerdeführerin gehörig zugestellt worden seien und ob zusätzlich eine Rechnung oder Mahnung nötig gewesen wäre, sei nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen, sondern mit Rechtsvorschlägen zu bestreiten und in den anschliessenden Verfahren zur Be- seitigung der Rechtsvorschläge zu beurteilen. Die Vorlage von Beweismitteln sei
– wie der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannt sei – beim Betrei- bungsamt zu verlangen. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, die Gläubiger würden mit den vorliegenden Betreibungen Ziele verfolgen, die nicht das Gerings- te mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Der Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs entbehre jeglicher Grundlage. Es lägen keinerlei Anhalts- punkte für die von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtigkeit der Betreibun- gen vor (vgl. act. 4 E. 3 und 4).
- 4 -
4. Gemäss Beschwerdeführerin sei es üblich, dass die untere kantonale Auf- sichtsbehörde den Empfang der Beschwerde bestätige und aufschiebende Wir- kung erteile, die Akten vom Betreibungsamt verlange, dem Gläubiger die Mög- lichkeit gebe, Stellung zu nehmen, und dem Schuldner nachher die Möglichkeit gebe, Stellung zu nehmen. Ohne diese Schritte durchzuführen, könne man nicht zum Schluss kommen, ihre Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich (vgl. act. 2 S. 2). Erweist sich eine Aufsichtsbeschwerde wie hier jedoch als sofort unbegrün- det, kann auf diese Schritte verzichtet werden und die Sache kann direkt erledigt werden (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Der Antrag, die Vorinstanz habe die Beschwerde nochmals zu prüfen, diesmal gründlich wie üblich, ist abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, in keinem der sechs Fälle habe die Behörde versucht, sie per Einschreiben in Bezug auf diese Forderungen zu kon- taktieren bzw. zu mahnen. Es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, eine Betrei- bung einzuleiten, ohne sich im Voraus bemüht zu haben, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass eine Forderung offen sei (vgl. act. 2 S. 1). Mit die- sen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht einmal in rudimentärer Wei- se dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig ange- wendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, Mängel wie die gehörige Zustellung der Forderungsurkunde und die fehlende Rechnung oder Mahnung seien nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht er- füllt. Auf den Antrag, die Betreibung sei für nichtig zu erklären, ist nicht einzutre- ten.
6. Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, alle Gläubiger seien mit den vo- rinstanzlichen Beschlüssen gleichzeitig über alle anderen Schulden informiert worden. Dies entspreche einer groben Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz (vgl. act. 2 S. 2). Sie beantragt eine Entschädigung durch die Vorinstanz. Dieser Antrag ist neu und damit unzulässig. Ausserdem fehlt es der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter an der sachlichen Zuständigkeit für
- 5 - die Behandlung dieses Antrags. Auf ihn ist nicht einzutreten. Ergänzend ist anzu- merken, dass die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Begleitschreiben zu den sechs vorinstanzlichen Beschwerden die Informationen, deren Weitergabe sie nun bemängelt, von sich aus preis gegeben hat: Darin führt sie nämlich alle Gläu- biger samt Forderungsbeträgen auf (vgl. act. 5/3). Zudem handelt es sich bei den Gläubigern um Verwaltungsbehörden, denen grundsätzlich ein unbedingtes Recht auf den Erhalt von Auskünften betreffend die Situation des Betriebenen zusteht, wie sie sich aus den Büchern und Registern ergibt (vgl. BGer 7B.99/2005 vom
15. November 2005 E. 1.2.4).
7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). Die Vorinstanz erwog, die völlig haltlosen Beschwerden grenzten an Mutwilligkeit und wies die Be- schwerdeführerin erneut darauf hin, Eingaben ähnlicher Art könnten künftig Kos- ten zur Folge haben (vgl. act. 4 E. 5). In der vorliegenden Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Zudem stellt sie einen unzulässigen neuen Antrag und verlangt eine Entschädigung durch die Vorinstanz wegen der Weitergabe von Informationen an die Beschwerdegegner in den parallelen Beschwerdeverfahren, obwohl sie diese Informationen in einem gemeinsamen Begleitschreiben zu den sechs Beschwer- den bereits selber preis gegeben hatte. Dennoch kann noch nicht von einer gera- dezu mutwilligen Beschwerdeerhebung gesprochen werden. Es sind keine Kosten zu erheben, Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugespro- chen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: