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PS200047

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2020-03-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Aufl. 2010, Art. 33 N 10 ff.). Darauf wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu- treffend hin (vgl. act. 13 E. 5). 3.2. Der Schuldner brachte vor Vorinstanz vor, es sei ihm nicht möglich gewe- sen, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben (act. 1). Er reichte der Vorinstanz ei- nen Antrag zur Einleitung eines IV-Rentenverfahrens vom 9. Juli 2019 (act. 7) sowie ein ärztliches Zeugnis vom 7. November 2019 (act. 8) ein. Die Vorinstanz erblickte in diesem Vorbringen keinen ausreichenden Grund, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen. Sie erwog im Wesentlichen, das vom Schuldner vorgelegte Arztzeugnis bescheinige zwar das Vorliegen einer Krankheit, nicht aber Arbeitsunfähigkeit oder gar die Unmöglich- keit jedweder Tätigkeit. Eine erzwungene ununterbrochene Bettlägerigkeit oder sonstige Hausgebundenheit habe offenbar nicht vorgelegen. Selbst wenn es dem Schuldner – welchem der Zahlungsbefehl nach mehreren fehlgeschlagenen be- treibungsamtlichen Versuchen schliesslich durch die Kantonspolizei Zürich an seiner Wohnadresse habe zugestellt werden können – verwehrt gewesen wäre, zeitweise die Wohnung oder das Bett zu verlassen, hätte er sich Unterstützung suchen und eine bevollmächtige Vertrauensperson mit der schriftlichen Rechts- vorschlagserklärung entsenden können. Dies habe er offenbar getan – allerdings zu spät. Noch naheliegender wäre es zudem gewesen, telefonisch Rechtsvor- schlag zu erheben (act. 13 E. 6). 3.3. Dagegen bringt der Schuldner im Wesentlichen vor, er sei krankheitsbedingt durch eine schwere Depression, ausgelöst durch seine Herzinsuffizienz und der daraus resultierenden Anmeldung bei der IV, sowie aufgrund der Existenzangst, zu diesem Zeitpunkt absolut handlungsunfähig gewesen. Er habe den Briefkasten nicht mehr leeren können, geschweige denn Briefe abholen oder öffnen. In dieser Situation habe er weder agieren noch reagieren können. Es habe keine Möglich- keit bestanden, irgendwelche Rechnungen zu begleichen, noch Abzahlungsraten zu vereinbaren. Hinzu sei die Gewissheit gekommen, sich bei der IV melden zu müssen und zukünftig vom Sozialamt abhängig zu sein (act. 14).

- 5 - 3.4. Der Schuldner stützt sich für die Begründung seines Gesuchs um Wieder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist in erster Linie auf das von ihm eingereichte Arztzeugnis, welches ihm am 7. November 2019 ausgestellt worden war. Daraus geht hervor, dass der Schuldner sich seit dem 3. Februar 2016 in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befindet. Aufgrund einer starken Verschlech- terung des somatischen Zustandes sowie der damit einhergehenden psychischen Verfassung, auch verbunden mit der Verschlechterung der finanziellen Situation und entsprechenden Sorgen beim Patienten, sei bereits ein IV-Rentenverfahren beantragt. Zudem habe eine Anmeldung für eine psychosomatische Rehabilitation in Gais stattgefunden (act. 8). Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit bzw. sonsti- ger Unfähigkeit, alltägliche Erledigung zu verrichten, spricht sich das Arztzeugnis nicht aus. Inwiefern der Schuldner aufgrund seines Krankheitszustandes an der Fristeinhaltung gehindert war, er also für eine bestimmte Zeit krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Interessen wahrzunehmen oder einen Dritten mit der Erhebung des Rechtsvorschlages zu betrauen, lässt sich weder dem Arztzeugnis noch seinen Ausführungen entnehmen. Seine Ausführungen, in dieser Zeit absolut handlungsunfähig gewesen zu sein, werden durch dieses Arztzeugnis jedenfalls nicht belegt. Die Ausführungen des Schuldners reichen zur Begründung und zum Beleg eines absolut unverschuldeten Hindernisses jeden- falls nicht aus, zumal der Schuldner den Rechtsvorschlag auch telefonisch hätte erheben können (vgl. BGE 127 III 181 E. 4), und er nicht dartut, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Nach dem Gesagten hat der Schuldner für das Versäumnis einzustehen. Die Vorinstanz hat damit das Wiederherstellungsgesuch des Schuldners zu Recht abgewiesen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei dem Gläubiger ohnehin keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 14, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je ge- gen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  5. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 5. März 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

3. Februar 2020 (CB190031)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer ist Schuldner (nachfolgend Schuldner) und der Gesuchs- sowie Beschwerdegegner ist Gläubiger (nachfol- gend Gläubiger) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord. Am 5. November 2019 stellte die Kantonspolizei für das Betreibungsamt Diels- dorf-Nord dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu (act. 6). Nachdem der Schuldner am 25. November 2019 Rechtsvorschlag erhoben hatte (act. 5), wies das Betrei- bungsamt den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 27. November 2019 zurück und verwies den Schuldner auf die Möglichkeit der Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (act. 4). 1.2. In der Folge ersuchte der Schuldner, vertreten durch C._____ (vgl. act. 3), mit Eingabe vom 28. November 2019 das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gegen den erwähnten Zahlungsbe- fehl (act. 1). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 3. Februar 2020 ab (act. 10 = act. 13 = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13). 1.3. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 (Datum Poststempel: 20. Februar 2020) gelangte der Schuldner rechtzeitig an das Obergericht als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (vgl. act. 14, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 11). Er beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gegen den in der Betreibung Nr. 1 ergangenen Zahlungsbefehl (act. 14). 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–11). Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 17/1–2). Eine Be- schwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obe-

- 3 - re kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). Mit der Beschwerde können die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Der Schuldner ist durch den angefochte- nen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Be- schwerde einzutreten. 3.1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Wiederherstellung einer Frist im SchKG ist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft. Demzufolge ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei ob- jektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglich- keit oder entschuldbarer Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BGer 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.2.3). Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Bei einer Krankheit kann dies der Fall sein, wenn sie derart schwer ist, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, sel- ber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen (vgl. OGer ZH PS160111 vom 8. August 2016 m.w.H., sie- he auch KUKO SchKG-RUSSENBERGER/MINET, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N 22 f. m.w.H., insbesondere auf die reiche Bundesgerichtspraxis, KREN KOSTKIEWICZ, OFK SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 33 N. 11 m.w.H. und BSK SchKG I-NORDMANN,

- 4 -

2. Aufl. 2010, Art. 33 N 10 ff.). Darauf wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu- treffend hin (vgl. act. 13 E. 5). 3.2. Der Schuldner brachte vor Vorinstanz vor, es sei ihm nicht möglich gewe- sen, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben (act. 1). Er reichte der Vorinstanz ei- nen Antrag zur Einleitung eines IV-Rentenverfahrens vom 9. Juli 2019 (act. 7) sowie ein ärztliches Zeugnis vom 7. November 2019 (act. 8) ein. Die Vorinstanz erblickte in diesem Vorbringen keinen ausreichenden Grund, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen. Sie erwog im Wesentlichen, das vom Schuldner vorgelegte Arztzeugnis bescheinige zwar das Vorliegen einer Krankheit, nicht aber Arbeitsunfähigkeit oder gar die Unmöglich- keit jedweder Tätigkeit. Eine erzwungene ununterbrochene Bettlägerigkeit oder sonstige Hausgebundenheit habe offenbar nicht vorgelegen. Selbst wenn es dem Schuldner – welchem der Zahlungsbefehl nach mehreren fehlgeschlagenen be- treibungsamtlichen Versuchen schliesslich durch die Kantonspolizei Zürich an seiner Wohnadresse habe zugestellt werden können – verwehrt gewesen wäre, zeitweise die Wohnung oder das Bett zu verlassen, hätte er sich Unterstützung suchen und eine bevollmächtige Vertrauensperson mit der schriftlichen Rechts- vorschlagserklärung entsenden können. Dies habe er offenbar getan – allerdings zu spät. Noch naheliegender wäre es zudem gewesen, telefonisch Rechtsvor- schlag zu erheben (act. 13 E. 6). 3.3. Dagegen bringt der Schuldner im Wesentlichen vor, er sei krankheitsbedingt durch eine schwere Depression, ausgelöst durch seine Herzinsuffizienz und der daraus resultierenden Anmeldung bei der IV, sowie aufgrund der Existenzangst, zu diesem Zeitpunkt absolut handlungsunfähig gewesen. Er habe den Briefkasten nicht mehr leeren können, geschweige denn Briefe abholen oder öffnen. In dieser Situation habe er weder agieren noch reagieren können. Es habe keine Möglich- keit bestanden, irgendwelche Rechnungen zu begleichen, noch Abzahlungsraten zu vereinbaren. Hinzu sei die Gewissheit gekommen, sich bei der IV melden zu müssen und zukünftig vom Sozialamt abhängig zu sein (act. 14).

- 5 - 3.4. Der Schuldner stützt sich für die Begründung seines Gesuchs um Wieder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist in erster Linie auf das von ihm eingereichte Arztzeugnis, welches ihm am 7. November 2019 ausgestellt worden war. Daraus geht hervor, dass der Schuldner sich seit dem 3. Februar 2016 in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befindet. Aufgrund einer starken Verschlech- terung des somatischen Zustandes sowie der damit einhergehenden psychischen Verfassung, auch verbunden mit der Verschlechterung der finanziellen Situation und entsprechenden Sorgen beim Patienten, sei bereits ein IV-Rentenverfahren beantragt. Zudem habe eine Anmeldung für eine psychosomatische Rehabilitation in Gais stattgefunden (act. 8). Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit bzw. sonsti- ger Unfähigkeit, alltägliche Erledigung zu verrichten, spricht sich das Arztzeugnis nicht aus. Inwiefern der Schuldner aufgrund seines Krankheitszustandes an der Fristeinhaltung gehindert war, er also für eine bestimmte Zeit krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Interessen wahrzunehmen oder einen Dritten mit der Erhebung des Rechtsvorschlages zu betrauen, lässt sich weder dem Arztzeugnis noch seinen Ausführungen entnehmen. Seine Ausführungen, in dieser Zeit absolut handlungsunfähig gewesen zu sein, werden durch dieses Arztzeugnis jedenfalls nicht belegt. Die Ausführungen des Schuldners reichen zur Begründung und zum Beleg eines absolut unverschuldeten Hindernisses jeden- falls nicht aus, zumal der Schuldner den Rechtsvorschlag auch telefonisch hätte erheben können (vgl. BGE 127 III 181 E. 4), und er nicht dartut, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Nach dem Gesagten hat der Schuldner für das Versäumnis einzustehen. Die Vorinstanz hat damit das Wiederherstellungsgesuch des Schuldners zu Recht abgewiesen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei dem Gläubiger ohnehin keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 14, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je ge- gen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

6. März 2020