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PS200045

Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2020-03-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 13 November 2019 (Daten Aus- und Zustellung) in der Betreibung Nr. 1 wurde B._____ (fortan Beschwerdegegner) durch A._____ (fortan Beschwerdeführerin) in angeblicher Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft an der ...- strasse ..., … Zürich, für eine Forderung in der Höhe von Fr. 60'000.– (nebst Zins) betrieben. Als Grund wurde "Miete Garten Sitzplätze x 2" angegeben. Der Be- schwerdegegner erhob dagegen Rechtsvorschlag (act. 3). 1.2 Sodann erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 15. November 2019 (Datum Poststempel: 16. November 2019) Beschwerde beim Bezirksgericht Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (fortan Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung des Zahlungsbe- fehls in der Betreibung Nr. 1 (act. 1). Nach Einholung einer Beschwerdeantwort (in welcher die Beschwerdeführe- rin die Abweisung der Beschwerde beantragte und erklärte, Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner zu erstatten) sowie nach Beizug der Akten und einer Vernehmlassung beim Betreibungsamt Zürich 7 (act. 4–9), und nach Einholung der (fakultativen) Stellungahmen der Parteien zur Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes (act. 12–16), hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulations- beschluss vom 30. Januar 2020 gut. Sie hob die Betreibung Nr. 1 einschliesslich des Zahlungsbefehls vom 8. November 2019 als ungültig auf und wies das Be- treibungsamt an, die Betreibung im Sinne Erwägungen im Betreibungsregister zu löschen (act. 17 = act. 21 = act. 23, nachfolgend zitiert als act. 21). 1.3 Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

E. 16 Februar 2020 (Datum Poststempel: 17. Februar 2020) rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde (act. 22, vgl. zur Recht- zeitigkeit act. 18/3). Sie stellt die folgenden Anträge:

- 3 - " 1 - Ich bitte Sie hiermit, die Beschwerde umfangreicht abzuweisen. 2 - Ich bitte Sie hiermit, meine Strafanzeige die Strafbehörde weiter- zuleiten." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin die "umfangreiche Abweisung" der Be- schwerde (gemeint wohl die vorinstanzlich durch den Beschwerdegegner ange- hobene Beschwerde) beantragt, begründet sie dies mit keinem Wort. Auf diesen Antrag ist damit nicht einzutreten. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerdebegründung einzig den Umstand, dass die Vorinstanz ihre Strafanzeige nicht weitergeleitet habe (act. 22).

- 4 - 3.2.2 Hinsichtlich der Strafanzeige erwog die Vorinstanz, sachlich für deren Be- handlung nicht zuständig zu sein – einzureichen sei die Strafanzeige bei der zu- ständigen Strafverfolgungsbehörde. Zudem mangle es an einem hinreichenden Anfangsverdacht, weshalb auch kein Anlass bestehe, die Strafanzeige wegen Be- trugs an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten (unter Hin- weis auf Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 167 Abs. 1 GOG; vgl. act. 21. 6). 3.2.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, sie sei der Meinung, dass ein klarer Anfangsverdacht bestehe, weswegen die Vorinstanz die Strafan- zeige an die Strafbehörde hätte weiterleiten müssen (act. 22). 3.2.4 Mit diesen pauschalen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und setzt diesen auch nichts Konkretes entgegen. Sie tut insbesondere mit keinem Wort dar, weshalb entge- gen der Vorinstanz von einem "klaren Anfangsverdacht" auszugehen wäre. Auf- grund ihrer Ausführungen vor der Kammer bleibt offen, gegen wen sich die Straf- anzeige richtet und was für ein Verhalten sie dieser Person vorwirft, geschweige denn, dass ein mögliches strafbares Verhalten in irgendeiner Weise näher sub- stantiiert bzw. belegt wird. Dies genügt einer hinreichenden Beschwerdebegrün- dung selbst unter herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde nicht, und es ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.2.5 Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz auch mit Blick auf das bei ihr Vorgetragene nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin machte dort gel- tend, der Beschwerdegegner vermiete zwei Wohnungen, welche ihm gehörten zusammen mit zwei Gartensitzplätzen, welche der Stockwerkeigentümergemein- schaft gehörten, ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Beschwerdegegner bereichere sich damit selbst, ohne einen Teil der Miete der Stockwerkeigentümergemeinschaft weiterzugeben. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die "Verpflanzung und Bodenbelege für die Garten- sitzplätze" von den Stockwerkeigentümerkontos bezahlt habe (act. 8). Inwiefern ein strafbares Verhalten vorliegt bzw. woraus sich der angebliche Verdacht konkret ergibt, erhellen diese pauschalen Behauptungen nicht. Die dem

- 5 - Beschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen bleiben denn auch gänzlich un- belegt. Unter diesen Umständen verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines hin- reichenden Anfangsverdachtes zu Recht. Der Beschwerde wäre damit auch kein Erfolg beschieden, wenn darauf einzutreten wäre. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, die Strafanzeige selbst bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dass und warum sie diesen Weg nicht beschreitet, sondern die Vorinstanz dafür einschalten will, ist nicht ersichtlich (sie- he nachfolgend E. 4.2). 4.1 Die Verfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden sind grundsätz- lich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Par- tei aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt etwa dann vor, wenn eine Partei – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungs- verfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an ei- ner offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aus- sichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elemen- tes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemäs- sen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 vom 25. Ju- ni 2013, E. 6.1). 4.2 Wie gezeigt, ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit bereits wiederholt auf die Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe hingewiesen, na- mentlich darauf, dass sie sich zumindest in rudimentärer Weise mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat. Diesem Erfordernis kommt die Be-

- 6 - schwerdeführerin mit ihrer hier erhobenen Beschwerde zum wiederholten Male nicht nach (vgl. z.B. OGer ZH PS190211, PS190221, PS190235, PS200001, PS20003, PS200016). Kommt hinzu, dass insgesamt fraglich erscheint, was die Beschwerdeführe- rin mit ihrer Beschwerde bezwecken will. So wurde sie bereits durch die Vorin- stanz auf die Möglichkeit hingewiesen, Strafanzeige bei den zuständigen Behör- den selbst einzureichen. Weshalb die Beschwerdeführerin – statt dies zu tun – darauf besteht, dass die SchK-Aufsichtsbehörden an ihrer statt ihre Strafanzeige an die zuständigen Organe weiterleiten, ist nicht nachvollziehbar und es ist dies- bezüglich auch nichts dargetan, was auf ein entsprechendes schützenswertes In- teresse hindeuten würde. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin als bös- bzw. mutwillig zu bezeichnen. 4.3 Darauf, dass bei Bös- oder Mutwilligkeit Gebühren und Auflagen sowie Bus- sen auferlegt werden können und ihr im Falle weiterer mangelhafter oder klar un- berechtigter Eingaben auch auferlegt würden, wurde die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit hingewiesen (vgl. z.B. OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020; PS200001 vom 10. Januar 2020). 4.4 Entsprechend sind der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 22, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  7. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 3. März 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht), gegen B._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht), betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2020 (CB190194)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 8. bzw. vom

13. November 2019 (Daten Aus- und Zustellung) in der Betreibung Nr. 1 wurde B._____ (fortan Beschwerdegegner) durch A._____ (fortan Beschwerdeführerin) in angeblicher Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft an der ...- strasse ..., … Zürich, für eine Forderung in der Höhe von Fr. 60'000.– (nebst Zins) betrieben. Als Grund wurde "Miete Garten Sitzplätze x 2" angegeben. Der Be- schwerdegegner erhob dagegen Rechtsvorschlag (act. 3). 1.2 Sodann erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 15. November 2019 (Datum Poststempel: 16. November 2019) Beschwerde beim Bezirksgericht Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (fortan Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung des Zahlungsbe- fehls in der Betreibung Nr. 1 (act. 1). Nach Einholung einer Beschwerdeantwort (in welcher die Beschwerdeführe- rin die Abweisung der Beschwerde beantragte und erklärte, Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner zu erstatten) sowie nach Beizug der Akten und einer Vernehmlassung beim Betreibungsamt Zürich 7 (act. 4–9), und nach Einholung der (fakultativen) Stellungahmen der Parteien zur Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes (act. 12–16), hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulations- beschluss vom 30. Januar 2020 gut. Sie hob die Betreibung Nr. 1 einschliesslich des Zahlungsbefehls vom 8. November 2019 als ungültig auf und wies das Be- treibungsamt an, die Betreibung im Sinne Erwägungen im Betreibungsregister zu löschen (act. 17 = act. 21 = act. 23, nachfolgend zitiert als act. 21). 1.3 Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

16. Februar 2020 (Datum Poststempel: 17. Februar 2020) rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde (act. 22, vgl. zur Recht- zeitigkeit act. 18/3). Sie stellt die folgenden Anträge:

- 3 - " 1 - Ich bitte Sie hiermit, die Beschwerde umfangreicht abzuweisen. 2 - Ich bitte Sie hiermit, meine Strafanzeige die Strafbehörde weiter- zuleiten." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin die "umfangreiche Abweisung" der Be- schwerde (gemeint wohl die vorinstanzlich durch den Beschwerdegegner ange- hobene Beschwerde) beantragt, begründet sie dies mit keinem Wort. Auf diesen Antrag ist damit nicht einzutreten. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerdebegründung einzig den Umstand, dass die Vorinstanz ihre Strafanzeige nicht weitergeleitet habe (act. 22).

- 4 - 3.2.2 Hinsichtlich der Strafanzeige erwog die Vorinstanz, sachlich für deren Be- handlung nicht zuständig zu sein – einzureichen sei die Strafanzeige bei der zu- ständigen Strafverfolgungsbehörde. Zudem mangle es an einem hinreichenden Anfangsverdacht, weshalb auch kein Anlass bestehe, die Strafanzeige wegen Be- trugs an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten (unter Hin- weis auf Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 167 Abs. 1 GOG; vgl. act. 21. 6). 3.2.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, sie sei der Meinung, dass ein klarer Anfangsverdacht bestehe, weswegen die Vorinstanz die Strafan- zeige an die Strafbehörde hätte weiterleiten müssen (act. 22). 3.2.4 Mit diesen pauschalen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und setzt diesen auch nichts Konkretes entgegen. Sie tut insbesondere mit keinem Wort dar, weshalb entge- gen der Vorinstanz von einem "klaren Anfangsverdacht" auszugehen wäre. Auf- grund ihrer Ausführungen vor der Kammer bleibt offen, gegen wen sich die Straf- anzeige richtet und was für ein Verhalten sie dieser Person vorwirft, geschweige denn, dass ein mögliches strafbares Verhalten in irgendeiner Weise näher sub- stantiiert bzw. belegt wird. Dies genügt einer hinreichenden Beschwerdebegrün- dung selbst unter herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde nicht, und es ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.2.5 Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz auch mit Blick auf das bei ihr Vorgetragene nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin machte dort gel- tend, der Beschwerdegegner vermiete zwei Wohnungen, welche ihm gehörten zusammen mit zwei Gartensitzplätzen, welche der Stockwerkeigentümergemein- schaft gehörten, ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Beschwerdegegner bereichere sich damit selbst, ohne einen Teil der Miete der Stockwerkeigentümergemeinschaft weiterzugeben. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die "Verpflanzung und Bodenbelege für die Garten- sitzplätze" von den Stockwerkeigentümerkontos bezahlt habe (act. 8). Inwiefern ein strafbares Verhalten vorliegt bzw. woraus sich der angebliche Verdacht konkret ergibt, erhellen diese pauschalen Behauptungen nicht. Die dem

- 5 - Beschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen bleiben denn auch gänzlich un- belegt. Unter diesen Umständen verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines hin- reichenden Anfangsverdachtes zu Recht. Der Beschwerde wäre damit auch kein Erfolg beschieden, wenn darauf einzutreten wäre. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, die Strafanzeige selbst bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dass und warum sie diesen Weg nicht beschreitet, sondern die Vorinstanz dafür einschalten will, ist nicht ersichtlich (sie- he nachfolgend E. 4.2). 4.1 Die Verfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden sind grundsätz- lich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Par- tei aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt etwa dann vor, wenn eine Partei – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungs- verfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an ei- ner offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aus- sichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elemen- tes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemäs- sen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 vom 25. Ju- ni 2013, E. 6.1). 4.2 Wie gezeigt, ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit bereits wiederholt auf die Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe hingewiesen, na- mentlich darauf, dass sie sich zumindest in rudimentärer Weise mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat. Diesem Erfordernis kommt die Be-

- 6 - schwerdeführerin mit ihrer hier erhobenen Beschwerde zum wiederholten Male nicht nach (vgl. z.B. OGer ZH PS190211, PS190221, PS190235, PS200001, PS20003, PS200016). Kommt hinzu, dass insgesamt fraglich erscheint, was die Beschwerdeführe- rin mit ihrer Beschwerde bezwecken will. So wurde sie bereits durch die Vorin- stanz auf die Möglichkeit hingewiesen, Strafanzeige bei den zuständigen Behör- den selbst einzureichen. Weshalb die Beschwerdeführerin – statt dies zu tun – darauf besteht, dass die SchK-Aufsichtsbehörden an ihrer statt ihre Strafanzeige an die zuständigen Organe weiterleiten, ist nicht nachvollziehbar und es ist dies- bezüglich auch nichts dargetan, was auf ein entsprechendes schützenswertes In- teresse hindeuten würde. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin als bös- bzw. mutwillig zu bezeichnen. 4.3 Darauf, dass bei Bös- oder Mutwilligkeit Gebühren und Auflagen sowie Bus- sen auferlegt werden können und ihr im Falle weiterer mangelhafter oder klar un- berechtigter Eingaben auch auferlegt würden, wurde die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit hingewiesen (vgl. z.B. OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020; PS200001 vom 10. Januar 2020). 4.4 Entsprechend sind der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 22, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

4. März 2020