Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die B._____ AG (Gläubigerin) resp. deren Rechtsvorgängerin war in Betrei- bungen gegen A._____ (Schuldnerin) mehrmals zu Verlust gekommen. Der un- gedeckt gebliebene Betrag beläuft sich gemäss Verlustschein vom 6. März 2019 auf Fr. 18'292.25 (act. 6-8). Am 21. März 2019 stellte die B._____ AG das Fort- setzungsbegehren. Gemäss Pfändungsurkunde (Pfändung-Nr. 1, Betreibung-Nr.
2) des Betreibungsamtes C._____ vom 15. Mai 2019 (Vollzugsdatum: 28. März
2019) wurde bei A._____ von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'251.00 ausgegangen, bestehend aus einer AHV-Rente von Fr. 627.00, Er- gänzungsleistungen von Fr. 1'424.00 und einer polnischen Altersrente von Fr. 200.00. Das monatliche Existenzminimum wurde
– aufgrund bestehender Haushaltsgemeinschaft unter Berücksichtigung des Grundbetrags, der hälftigen Miet- und Heizkosten sowie Direktzahlungen der Krankenkassenkosten durch die SVA Zürich – auf Fr. 1'762.00 festgelegt. Für die Zeit vom 28. März 2019 bis 28. März 2020 wurde der monatliche Einkommensbe- trag von Fr. 200.00 gepfändet (act. 3).
E. 1.2 Am 25. Mai 2019 (Datum Poststempel) wandte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz). Die Beschwerdeführerin beanstandete unter Bezugnahme auf Art. 92 SchKG, dass ihre AHV-Rente monatlich im Umfang von Fr. 200.00 gepfändet werde resp. die SVA Zürich diesen Betrag monatlich an das Betreibungsamt C._____ über- weise und sie verlangte die Rückzahlung (act. 1). Die Vorinstanz setzte dem Be- treibungsamt C._____ eine Frist zur Vernehmlassung sowie Akteneinsendung und der B._____ AG (fortan Beschwerdegegnerin) eine Frist zur Beschwerdeant- wort an (act. 9). Während sich Letztere nicht vernehmen liess, ging die Vernehm- lassung des Betreibungsamtes am 13. Juni 2019 ein und wurde der Beschwerde- führerin unter Fristansetzung zugestellt (act. 10 und act. 13). Das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Fristerstreckung wegen Unterlagenbeschaffung im Ausland wurde bewilligt (act. 14). Mit Eingabe vom 27. November 2019 nahm sie innert er-
- 3 - streckter Frist zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung (act. 15). Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Be- schwerdeführerin ab (act. 16 = act. 19 S. 6).
E. 2.1 Dagegen führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt folgende Anträge (act. 20 S. 2; act. 17/1): "– Es sei das Urteil vom 20. Dezember 2019 aufzuheben
– Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes C._____ vom 15. Mai 2019 und die damit zusammenhängende Pfändung der AHV-Renten für un- gültig zu erklären
– Es seien die gepfändeten AHV-Renten rückwirkend zurückzuerstatten
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners"
E. 2.2 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-17). Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beant- wortung der Beschwerde angesetzt. Ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 24). Innert Frist reichte die Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort ein, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne Antwort weiterzuführen ist (Art. 147 ZPO; act. 24 S. 3). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-
- 4 - dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011, E. 3.4).
E. 4 April 2016, Erw. 3.1.b; siehe auch BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A., Basel 2010, Art. 22 N 20 und BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92 N 67). Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind deshalb zu berücksichtigen. 4.4.1. Die gesetzliche Ordnung geht vom Grundsatz aus, dass die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar sind, sofern ihnen der Charakter eines Ersatzeinkommens zukommt, sie sieht aber als Ausnahme vom Grundsatz die absolute Unpfändbarkeit der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausdrücklich genannten Renten und Leistungen vor. Dies bedeutet, dass gewisse Renten und Leistungen der 1. Säule, d.h. insbesondere die Renten der AHV/IV und die Ergänzungsleistungen von der Pfändung gänzlich ausgeschlossen sind. Der Grund für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG festgelegte Ausnahme der absoluten Unpfändbarkeit liegt vorab darin, dass diese Renten und Leistungen der 1. Säule von Gesetzes wegen nicht höher sein sollen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und sich eine Diskussion über deren Pfändbarkeit deshalb erübrigt (Botschaft zur SchKG-Reform, BBl 1991 III 75 ff.; vgl. auch Art. 112 Abs. 1 und 2 lit. b BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Auslegung der Ausnahmen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dieser Zweck im Auge zu behalten; die Ausnahmen sollen durch die Rechtsprechung nicht erweitert werden, insbesondere nicht auf Renten und Leistungen, die regelmässig das Existenzminimum überschreiten können (siehe BGE 134 III 608 E. 2.3). Ausländische Altersgrundrenten sind in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nicht genannt, was jedoch nicht auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers im Sinne eines qualifizierten Schweigens zurückzuführen sei. Eine Gleichstellung der ausländischen Rente mit den Leistungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG komme dann in Frage, wenn die ausländische
- 7 - Versicherung tatsächlich dem schweizerischen System der Alters- und Hinterlassenenversicherung entspreche, welche auch bei hohen Beiträgen bzw. vollständiger Beitragsdauer in aller Regel keine Leistungen erbringe, die das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen. Ein Vorbehalt gelte für den Fall, dass die ausländische Rente unter Anrechnung der in der Schweiz bezogenen AHV-Teilrente den Betrag der schweizerischen maximalen AHV- Rente übersteigt; in einer solchen Situation könnte sich ein Schuldner für den darüber hinausgehenden Betrag nicht auf den absoluten Schutz vor Pfändung berufen (siehe BGE 143 III 385 E. 2.4, 4.3 und 4.6). 4.4.2. In der Beschwerde an die Kammer nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und sie stimmt den vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zu, dass ausländische Renten im Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nicht vorkommen. Die Beschwerdeführerin stellt sich dennoch auf den Standpunkt, die von ihr erhaltene polnische Altersrente falle unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG und geniesse den gleichen Pfändungsschutz wie die schweizerische AHV-Rente. Sachliche Gründe für eine pauschale Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich (act. 20 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin argumentiert, ausländische Renten seien, ebenso wie schweizerische, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen anzurechnen (act. 20 S. 3, Ziff. 2.4). Ob dies im Falle der Beschwerdeführerin geschehen ist, wird von ihr nur behauptet und nicht belegt. Es erübrigt sich, auf das Argument der Beschwerdeführerin weiter einzugehen. Zur Unpfändbarkeit der polnischen Altersrente stützt sich die Beschwerdeführerin sodann auf Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom
29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit, welcher den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen oder Einkünften aufstelle (act. 20 S. 2 f., Ziff. 2.2). Ob die genannte Verordnung in Bezug auf die Beurteilung der Pfändbarkeit ausländischer Renten sachlich anwendbar ist, wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Frage gestellt, letztlich aber offen gelassen (vgl. BGE 143 III 385 E. 3.3) und muss – wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist – auch vorliegend nicht beantwortet werden. Auch zu diesem Einwand der Beschwerdeführerin erübrigen sich Weiterungen.
- 8 - Im Wesentlichen stützt sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die polnische Altersrente der schweizerischen AHV-Rente aufgrund der Gleichheit der Systeme der Altersvorsorge gleichzustellen sei. Vorweg ist festzuhalten, dass sich aus den zwei von der Beschwerdeführerin (neu) eingereichten Entscheiden der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) ergibt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine polnische Altersrente erhält (act. 22/2 und act. 22/5). Für den hier interessierenden Zeitraum ist von der monatlichen Auszahlung von 797.11 Polnischen Zloty (PLN; act. 22/2), somit rund CHF 185.00 auszugehen. Zum polnischen Versicherungssystem resp. zur Gleichstellung der polnischen mit der schweizerischen Rente geben die Entscheide keinen Aufschluss. Die Beschwerdeführerin macht unter Belegeinreichung geltend, die polnischen Renten seien gemäss der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) – wie in der Schweiz – absolut unpfändbar, worin die Gleichartigkeit zu erblicken sei (act. 20 S. 3, Ziff. 2.3). Bei den von ihr eingereichten auszugsweisen Internetausdrucken handelt es sich zum einen aber um solche, die keiner Quelle resp. Internetseite zugeordnet werden können, womit ihnen die notwendige Aussagekraft abgeht. Zum anderen geht aus ihnen die von der Beschwerdeführerin behauptete absolute Unpfändbarkeit der Rente nicht hervor. In act. 22/4 ist zu lesen, dass die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) eine Pfändung nicht zulasse, solche Renten seien (da sie den Betrag von 750 PLN nicht übersteigen) durch den obligatorischen rechtlichen Pfändungsschutz abgesichert. Die Rede ist allerdings von den (niedrigsten) Sozialrenten. Solche werden ebenfalls von der ZUS ausbezahlt, sind aber nicht mit der hier interessierenden Altersrente gleichzusetzen (vgl. <https://lang.zus.pl/de/leistungen/sozialrente>, zuletzt besucht am 18. Mai 2020), welche gemäss vorliegendem Beschluss der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) im Falle der Beschwerdeführerin für den massgeblichen Pfändungszeitraum überdies 750 PLN im Monat übersteigt (vgl. act. 22/2). Dennoch kann als erstellt gelten, dass sich die gesetzgeberischen Überlegungen zur Begründung der absoluten Unpfändbarkeit der schweizerischen AHV-Rente nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG auf die polnische Altersrente übertragen lassen. Zwar ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Alters- und
- 9 - Hinterlassenenversicherung sei in Polen im Jahr 1999 in Anlehnung an die schweizerische Gesetzgebung begründet worden und das Drei-Säulen-Konzept sei im Verlaufe der Zeit übernommen worden (act. 20 S. 3), nicht ganz korrekt. Zutreffend ist jedoch, dass es in Polen im Jahre 1998/1999 eine Rentenreform gab, deren Kernstück die Einführung eines Drei-Säulen-Modells aus umlagefinanzierter Rentenversicherung, kapitalgedeckten Pensionsfond und privater Alterssicherung war: Die alle Arbeitnehmer umfassende obligatorische "erste Säule" soll den Versicherten gegen Armut im Rentenalter absichern und wird von der staatlichen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) organisiert; durch sie erfolgt die (staatlich garantierte) Rentenauszahlung. Die ebenfalls obligatorische und alle Berufstätigen umfassende "zweite Säule" wird von den Offenen Rentenfonds (OFE) organisiert und stellt einen ähnlichen Lebensstandard wie während der Berufstätigkeit sicher. Die "dritte Säule" stellt als Zusatzrentenversicherung einen höheren Lebensstandard im Rentenalter in Aussicht. Nachfolgende Reformbestrebungen betrafen die Erhöhung des Renteneintrittsalters und Änderungen bei den OFE (vgl. Urszula Banaszczak- Soroka, Das Rentensystem in Polen – zehn Jahre nach der Reform auf dem Prüfstand, in: Polen-Analysen Nr. 70 vom 18. Mai 2010 S. 2; Urszula Banaszczak-Soroka, Korrektur, Reform oder Auflösung der zweiten Säule des Rentensystems in Polen?, in: Polen-Analysen Nr. 137 vom 21. Januar 2014 S. 2; Dominik Owczarek, Soziale Probleme lösen oder Wähler gewinnen? Die Sozialpolitik der PiS seit 2015, in: Polen-Analysen Nr. 246 vom 19. November 2019 S. 5 f.; Wilfred Marxer, in: Handbuch Europäischer Sozialpolitiken, Porsche- Ludwig/Bellers/Gieler [Hrsg.], 2014, S. 157 f.). Demgemäss können die Systeme der Altersvorsorge in der Schweiz und in Polen als ähnlich aufgebaut bezeichnet werden. Vor allen Dingen kann als erstellt gelten, dass die der Beschwerdeführerin von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) ausbezahlte polnische Altersleistung im Sinne der "ersten Säule", ebenso wie die schweizerische, der Sicherung des Existenzbedarfs im Alter dient. Die von der Beschwerdeführerin bezogene schweizerische AHV-Grundrente und die polnische Altersrente liegen sodann auch kumuliert noch unter der für den
- 10 - massgeblichen Zeitraum geltenden schweizerischen maximalen (einfachen) AHV- Rente von CHF 2'370.00.
E. 4.1 Vor Vorinstanz berief sich die Beschwerdeführerin darauf, dass ihre AHV- Rente als auch die Zusatzleistungen nicht pfändbar seien und rückwirkend seit Pfändungsbeginn zurückzuzahlen seien. Es sei unbestritten, dass sie im Monat eine schweizerische AHV-Rente von Fr. 627.00, Ergänzungsleistungen von Fr. 1'424.00 und eine polnische AHV-Altersrente von Fr. 200.00 erhalte. Die AHV- Renten seien gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar und dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten (act. 1 und act. 15 S. 2).
E. 4.2 Die Vorinstanz hielt fest, unpfändbar gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG seien die Renten gemäss Art. 20 AHVG oder Art. 50 IVG, die Leistungen gemäss Art. 20 ELG sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen. Diese seien dem Zugriff der Gläubiger selbst dann entzogen, wenn sie einmal das Existenz- minimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen würden. Die polnische Rente der Beschwerdeführerin falle unbestreitbar unter keine der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG aufgeführten Leistungen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei allein aufgrund der Nichterwähnung nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu schliessen. Es sei danach zu fragen, ob der Bezug der auslän- dischen Altersgrundrente mit dem in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG geregelten Sachverhalt des Bezuges einer schweizerischen AHV-Rente hinsichtlich des Pfändungsschutzes teleologisch betrachtet vergleichbar sei. Die Gleichstellung einer ausländischen Rente sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen, wenn die ausländische Versicherung tatsächlich dem schwei- zerischen System der Alters- und Hinterlassenenversicherung entspreche, die
- 5 - auch bei hohen Beiträgen bzw. vollständiger Beitragsdauer in aller Regel keine Leistungen erbringe, die das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (act. 19 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise dargetan, dass die zugegebenermassen von ihr erhaltene polnische Rente als im beschriebenen Sinne gleichartig zu qualifizieren sei. Dass es sich bei der polnischen Rente um eine der schweizerischen AHV entsprechende Rente handle, sei eine nicht weiter begründete Behauptung. Die Beschwerdeführerin habe die Unterlagen, die sie nach ihren Behauptungen im Ausland hätte beschaffen müssen, nicht eingereicht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich um keine gleichartige Rente im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG handle. Die Einkünfte der Beschwerde- führerin würden ihr Existenzminimum um Fr. 489.00 übersteigen, mithin um mehr als Fr. 200.00. Das Betreibungsamt habe die polnische Rente daher pfänden dür- fen. Es laufe auch nicht auf eine unzulässige Pfändung der AHV-Rente hinaus, wenn der entsprechende Betrag mangels Erhältlichkeit vom ausländischen Ren- tenschuldner vom Betreibungsamt über den hiesigen Rentenschuldner (SVA des Kantons Zürich) bezogen werde. Der Beschwerdeführerin sei es unbenommen, beim Betreibungsamt im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG eine Revision der Pfän- dung zu beantragen, sobald sie den Nachweis erbringe, dass die polnische Rente mit einer schweizerischen AHV-Rente vergleichbar sei (act. 19 S. 3 und 5).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Kammer erstmals konkrete Ausführungen zur Gleichartigkeit der polnischen und schweizerischen Rente resp. dem polnischen Rentensystem. Sie nimmt Bezug auf eine EG- Verordnung und die Berechnung der Ergänzungsleistungen. Als Belege reicht die Beschwerdeführerin der Kammer einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) über die Anpassung der Altersrente vom 1. März 2019 (in Polnisch und übersetzt ins Deutsche) und einen Auszug eines definitiven Bescheids der Sozial- versicherungsanstalt (ZUS) vom 21. April 2011 (nur ins Deutsche übersetzt) so- wie zwei Auszüge von nicht näher erkenntlichen Internetseiten (in Polnisch und übersetzt ins Deutsche) ein (act. 22/2-5). Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen. Auch wurden die eingereichten Belege erstmals im
- 6 - Beschwerdeverfahren vor der Kammer vorgelegt und sind damit neu. Gestützt auf Art. 326 ZPO sind die neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel an sich unzulässig und damit unbeachtlich. Eine allfällige Nichtigkeit der Pfändung – wie gestützt auf die Noven sinngemäss geltend gemacht wird – wäre indes durch das Gericht jederzeit von Amtes wegen und deshalb auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. dazu OGer ZH PS160038 Urteil vom
E. 4.5 Nach dem Gesagten kann folglich die polnische Altersrente der Beschwerdeführerin unter die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG genannten Leistungen subsumiert werden; es liegt damit eine absolute Unpfändbarkeit vor, dem Betreibungsbeamten steht kein Ermessensspielraum zu, und die vorgenommene Pfändung der polnischen Altersrente ist schlechthin nichtig (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 9 N 67 und BSK SchKG I- Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 22 N 20). Dies ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen und führt zur unverzüglichen Aufhebung der Pfändung in diesem Umfang. Das Betreibungsamt C._____ ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den gepfändeten Betrag im Umfang der vereinnahmten polnischen Altersrente auszubezahlen.
E. 5 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes C._____ am 15. Mai 2019 (Vollzugsdatum: 28. März 2019; Pfändungs-Nr. 1) erfolgte Pfändung der polnischen Altersrente der Beschwerdeführerin über monatlich Fr. 200.00 nichtig ist. Das Betreibungsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den gepfändeten Betrag im Umfang der vereinnahmten polnischen Altersrente umgehend auszubezahlen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. - 12 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivil- sachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 27. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
20. Dezember 2019 (CB190017)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ AG (Gläubigerin) resp. deren Rechtsvorgängerin war in Betrei- bungen gegen A._____ (Schuldnerin) mehrmals zu Verlust gekommen. Der un- gedeckt gebliebene Betrag beläuft sich gemäss Verlustschein vom 6. März 2019 auf Fr. 18'292.25 (act. 6-8). Am 21. März 2019 stellte die B._____ AG das Fort- setzungsbegehren. Gemäss Pfändungsurkunde (Pfändung-Nr. 1, Betreibung-Nr.
2) des Betreibungsamtes C._____ vom 15. Mai 2019 (Vollzugsdatum: 28. März
2019) wurde bei A._____ von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'251.00 ausgegangen, bestehend aus einer AHV-Rente von Fr. 627.00, Er- gänzungsleistungen von Fr. 1'424.00 und einer polnischen Altersrente von Fr. 200.00. Das monatliche Existenzminimum wurde
– aufgrund bestehender Haushaltsgemeinschaft unter Berücksichtigung des Grundbetrags, der hälftigen Miet- und Heizkosten sowie Direktzahlungen der Krankenkassenkosten durch die SVA Zürich – auf Fr. 1'762.00 festgelegt. Für die Zeit vom 28. März 2019 bis 28. März 2020 wurde der monatliche Einkommensbe- trag von Fr. 200.00 gepfändet (act. 3). 1.2. Am 25. Mai 2019 (Datum Poststempel) wandte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz). Die Beschwerdeführerin beanstandete unter Bezugnahme auf Art. 92 SchKG, dass ihre AHV-Rente monatlich im Umfang von Fr. 200.00 gepfändet werde resp. die SVA Zürich diesen Betrag monatlich an das Betreibungsamt C._____ über- weise und sie verlangte die Rückzahlung (act. 1). Die Vorinstanz setzte dem Be- treibungsamt C._____ eine Frist zur Vernehmlassung sowie Akteneinsendung und der B._____ AG (fortan Beschwerdegegnerin) eine Frist zur Beschwerdeant- wort an (act. 9). Während sich Letztere nicht vernehmen liess, ging die Vernehm- lassung des Betreibungsamtes am 13. Juni 2019 ein und wurde der Beschwerde- führerin unter Fristansetzung zugestellt (act. 10 und act. 13). Das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Fristerstreckung wegen Unterlagenbeschaffung im Ausland wurde bewilligt (act. 14). Mit Eingabe vom 27. November 2019 nahm sie innert er-
- 3 - streckter Frist zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung (act. 15). Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Be- schwerdeführerin ab (act. 16 = act. 19 S. 6). 2. 2.1. Dagegen führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt folgende Anträge (act. 20 S. 2; act. 17/1): "– Es sei das Urteil vom 20. Dezember 2019 aufzuheben
– Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes C._____ vom 15. Mai 2019 und die damit zusammenhängende Pfändung der AHV-Renten für un- gültig zu erklären
– Es seien die gepfändeten AHV-Renten rückwirkend zurückzuerstatten
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners" 2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-17). Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beant- wortung der Beschwerde angesetzt. Ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 24). Innert Frist reichte die Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort ein, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne Antwort weiterzuführen ist (Art. 147 ZPO; act. 24 S. 3). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-
- 4 - dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011, E. 3.4). 4. 4.1. Vor Vorinstanz berief sich die Beschwerdeführerin darauf, dass ihre AHV- Rente als auch die Zusatzleistungen nicht pfändbar seien und rückwirkend seit Pfändungsbeginn zurückzuzahlen seien. Es sei unbestritten, dass sie im Monat eine schweizerische AHV-Rente von Fr. 627.00, Ergänzungsleistungen von Fr. 1'424.00 und eine polnische AHV-Altersrente von Fr. 200.00 erhalte. Die AHV- Renten seien gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar und dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten (act. 1 und act. 15 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz hielt fest, unpfändbar gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG seien die Renten gemäss Art. 20 AHVG oder Art. 50 IVG, die Leistungen gemäss Art. 20 ELG sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen. Diese seien dem Zugriff der Gläubiger selbst dann entzogen, wenn sie einmal das Existenz- minimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen würden. Die polnische Rente der Beschwerdeführerin falle unbestreitbar unter keine der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG aufgeführten Leistungen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei allein aufgrund der Nichterwähnung nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu schliessen. Es sei danach zu fragen, ob der Bezug der auslän- dischen Altersgrundrente mit dem in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG geregelten Sachverhalt des Bezuges einer schweizerischen AHV-Rente hinsichtlich des Pfändungsschutzes teleologisch betrachtet vergleichbar sei. Die Gleichstellung einer ausländischen Rente sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen, wenn die ausländische Versicherung tatsächlich dem schwei- zerischen System der Alters- und Hinterlassenenversicherung entspreche, die
- 5 - auch bei hohen Beiträgen bzw. vollständiger Beitragsdauer in aller Regel keine Leistungen erbringe, die das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (act. 19 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise dargetan, dass die zugegebenermassen von ihr erhaltene polnische Rente als im beschriebenen Sinne gleichartig zu qualifizieren sei. Dass es sich bei der polnischen Rente um eine der schweizerischen AHV entsprechende Rente handle, sei eine nicht weiter begründete Behauptung. Die Beschwerdeführerin habe die Unterlagen, die sie nach ihren Behauptungen im Ausland hätte beschaffen müssen, nicht eingereicht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich um keine gleichartige Rente im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG handle. Die Einkünfte der Beschwerde- führerin würden ihr Existenzminimum um Fr. 489.00 übersteigen, mithin um mehr als Fr. 200.00. Das Betreibungsamt habe die polnische Rente daher pfänden dür- fen. Es laufe auch nicht auf eine unzulässige Pfändung der AHV-Rente hinaus, wenn der entsprechende Betrag mangels Erhältlichkeit vom ausländischen Ren- tenschuldner vom Betreibungsamt über den hiesigen Rentenschuldner (SVA des Kantons Zürich) bezogen werde. Der Beschwerdeführerin sei es unbenommen, beim Betreibungsamt im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG eine Revision der Pfän- dung zu beantragen, sobald sie den Nachweis erbringe, dass die polnische Rente mit einer schweizerischen AHV-Rente vergleichbar sei (act. 19 S. 3 und 5). 4.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Kammer erstmals konkrete Ausführungen zur Gleichartigkeit der polnischen und schweizerischen Rente resp. dem polnischen Rentensystem. Sie nimmt Bezug auf eine EG- Verordnung und die Berechnung der Ergänzungsleistungen. Als Belege reicht die Beschwerdeführerin der Kammer einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) über die Anpassung der Altersrente vom 1. März 2019 (in Polnisch und übersetzt ins Deutsche) und einen Auszug eines definitiven Bescheids der Sozial- versicherungsanstalt (ZUS) vom 21. April 2011 (nur ins Deutsche übersetzt) so- wie zwei Auszüge von nicht näher erkenntlichen Internetseiten (in Polnisch und übersetzt ins Deutsche) ein (act. 22/2-5). Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen. Auch wurden die eingereichten Belege erstmals im
- 6 - Beschwerdeverfahren vor der Kammer vorgelegt und sind damit neu. Gestützt auf Art. 326 ZPO sind die neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel an sich unzulässig und damit unbeachtlich. Eine allfällige Nichtigkeit der Pfändung – wie gestützt auf die Noven sinngemäss geltend gemacht wird – wäre indes durch das Gericht jederzeit von Amtes wegen und deshalb auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. dazu OGer ZH PS160038 Urteil vom
4. April 2016, Erw. 3.1.b; siehe auch BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A., Basel 2010, Art. 22 N 20 und BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92 N 67). Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind deshalb zu berücksichtigen. 4.4.1. Die gesetzliche Ordnung geht vom Grundsatz aus, dass die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar sind, sofern ihnen der Charakter eines Ersatzeinkommens zukommt, sie sieht aber als Ausnahme vom Grundsatz die absolute Unpfändbarkeit der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausdrücklich genannten Renten und Leistungen vor. Dies bedeutet, dass gewisse Renten und Leistungen der 1. Säule, d.h. insbesondere die Renten der AHV/IV und die Ergänzungsleistungen von der Pfändung gänzlich ausgeschlossen sind. Der Grund für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG festgelegte Ausnahme der absoluten Unpfändbarkeit liegt vorab darin, dass diese Renten und Leistungen der 1. Säule von Gesetzes wegen nicht höher sein sollen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und sich eine Diskussion über deren Pfändbarkeit deshalb erübrigt (Botschaft zur SchKG-Reform, BBl 1991 III 75 ff.; vgl. auch Art. 112 Abs. 1 und 2 lit. b BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Auslegung der Ausnahmen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dieser Zweck im Auge zu behalten; die Ausnahmen sollen durch die Rechtsprechung nicht erweitert werden, insbesondere nicht auf Renten und Leistungen, die regelmässig das Existenzminimum überschreiten können (siehe BGE 134 III 608 E. 2.3). Ausländische Altersgrundrenten sind in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nicht genannt, was jedoch nicht auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers im Sinne eines qualifizierten Schweigens zurückzuführen sei. Eine Gleichstellung der ausländischen Rente mit den Leistungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG komme dann in Frage, wenn die ausländische
- 7 - Versicherung tatsächlich dem schweizerischen System der Alters- und Hinterlassenenversicherung entspreche, welche auch bei hohen Beiträgen bzw. vollständiger Beitragsdauer in aller Regel keine Leistungen erbringe, die das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen. Ein Vorbehalt gelte für den Fall, dass die ausländische Rente unter Anrechnung der in der Schweiz bezogenen AHV-Teilrente den Betrag der schweizerischen maximalen AHV- Rente übersteigt; in einer solchen Situation könnte sich ein Schuldner für den darüber hinausgehenden Betrag nicht auf den absoluten Schutz vor Pfändung berufen (siehe BGE 143 III 385 E. 2.4, 4.3 und 4.6). 4.4.2. In der Beschwerde an die Kammer nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und sie stimmt den vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zu, dass ausländische Renten im Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nicht vorkommen. Die Beschwerdeführerin stellt sich dennoch auf den Standpunkt, die von ihr erhaltene polnische Altersrente falle unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG und geniesse den gleichen Pfändungsschutz wie die schweizerische AHV-Rente. Sachliche Gründe für eine pauschale Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich (act. 20 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin argumentiert, ausländische Renten seien, ebenso wie schweizerische, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen anzurechnen (act. 20 S. 3, Ziff. 2.4). Ob dies im Falle der Beschwerdeführerin geschehen ist, wird von ihr nur behauptet und nicht belegt. Es erübrigt sich, auf das Argument der Beschwerdeführerin weiter einzugehen. Zur Unpfändbarkeit der polnischen Altersrente stützt sich die Beschwerdeführerin sodann auf Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom
29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit, welcher den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen oder Einkünften aufstelle (act. 20 S. 2 f., Ziff. 2.2). Ob die genannte Verordnung in Bezug auf die Beurteilung der Pfändbarkeit ausländischer Renten sachlich anwendbar ist, wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Frage gestellt, letztlich aber offen gelassen (vgl. BGE 143 III 385 E. 3.3) und muss – wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist – auch vorliegend nicht beantwortet werden. Auch zu diesem Einwand der Beschwerdeführerin erübrigen sich Weiterungen.
- 8 - Im Wesentlichen stützt sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die polnische Altersrente der schweizerischen AHV-Rente aufgrund der Gleichheit der Systeme der Altersvorsorge gleichzustellen sei. Vorweg ist festzuhalten, dass sich aus den zwei von der Beschwerdeführerin (neu) eingereichten Entscheiden der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) ergibt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine polnische Altersrente erhält (act. 22/2 und act. 22/5). Für den hier interessierenden Zeitraum ist von der monatlichen Auszahlung von 797.11 Polnischen Zloty (PLN; act. 22/2), somit rund CHF 185.00 auszugehen. Zum polnischen Versicherungssystem resp. zur Gleichstellung der polnischen mit der schweizerischen Rente geben die Entscheide keinen Aufschluss. Die Beschwerdeführerin macht unter Belegeinreichung geltend, die polnischen Renten seien gemäss der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) – wie in der Schweiz – absolut unpfändbar, worin die Gleichartigkeit zu erblicken sei (act. 20 S. 3, Ziff. 2.3). Bei den von ihr eingereichten auszugsweisen Internetausdrucken handelt es sich zum einen aber um solche, die keiner Quelle resp. Internetseite zugeordnet werden können, womit ihnen die notwendige Aussagekraft abgeht. Zum anderen geht aus ihnen die von der Beschwerdeführerin behauptete absolute Unpfändbarkeit der Rente nicht hervor. In act. 22/4 ist zu lesen, dass die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) eine Pfändung nicht zulasse, solche Renten seien (da sie den Betrag von 750 PLN nicht übersteigen) durch den obligatorischen rechtlichen Pfändungsschutz abgesichert. Die Rede ist allerdings von den (niedrigsten) Sozialrenten. Solche werden ebenfalls von der ZUS ausbezahlt, sind aber nicht mit der hier interessierenden Altersrente gleichzusetzen (vgl. , zuletzt besucht am 18. Mai 2020), welche gemäss vorliegendem Beschluss der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) im Falle der Beschwerdeführerin für den massgeblichen Pfändungszeitraum überdies 750 PLN im Monat übersteigt (vgl. act. 22/2). Dennoch kann als erstellt gelten, dass sich die gesetzgeberischen Überlegungen zur Begründung der absoluten Unpfändbarkeit der schweizerischen AHV-Rente nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG auf die polnische Altersrente übertragen lassen. Zwar ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Alters- und
- 9 - Hinterlassenenversicherung sei in Polen im Jahr 1999 in Anlehnung an die schweizerische Gesetzgebung begründet worden und das Drei-Säulen-Konzept sei im Verlaufe der Zeit übernommen worden (act. 20 S. 3), nicht ganz korrekt. Zutreffend ist jedoch, dass es in Polen im Jahre 1998/1999 eine Rentenreform gab, deren Kernstück die Einführung eines Drei-Säulen-Modells aus umlagefinanzierter Rentenversicherung, kapitalgedeckten Pensionsfond und privater Alterssicherung war: Die alle Arbeitnehmer umfassende obligatorische "erste Säule" soll den Versicherten gegen Armut im Rentenalter absichern und wird von der staatlichen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) organisiert; durch sie erfolgt die (staatlich garantierte) Rentenauszahlung. Die ebenfalls obligatorische und alle Berufstätigen umfassende "zweite Säule" wird von den Offenen Rentenfonds (OFE) organisiert und stellt einen ähnlichen Lebensstandard wie während der Berufstätigkeit sicher. Die "dritte Säule" stellt als Zusatzrentenversicherung einen höheren Lebensstandard im Rentenalter in Aussicht. Nachfolgende Reformbestrebungen betrafen die Erhöhung des Renteneintrittsalters und Änderungen bei den OFE (vgl. Urszula Banaszczak- Soroka, Das Rentensystem in Polen – zehn Jahre nach der Reform auf dem Prüfstand, in: Polen-Analysen Nr. 70 vom 18. Mai 2010 S. 2; Urszula Banaszczak-Soroka, Korrektur, Reform oder Auflösung der zweiten Säule des Rentensystems in Polen?, in: Polen-Analysen Nr. 137 vom 21. Januar 2014 S. 2; Dominik Owczarek, Soziale Probleme lösen oder Wähler gewinnen? Die Sozialpolitik der PiS seit 2015, in: Polen-Analysen Nr. 246 vom 19. November 2019 S. 5 f.; Wilfred Marxer, in: Handbuch Europäischer Sozialpolitiken, Porsche- Ludwig/Bellers/Gieler [Hrsg.], 2014, S. 157 f.). Demgemäss können die Systeme der Altersvorsorge in der Schweiz und in Polen als ähnlich aufgebaut bezeichnet werden. Vor allen Dingen kann als erstellt gelten, dass die der Beschwerdeführerin von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) ausbezahlte polnische Altersleistung im Sinne der "ersten Säule", ebenso wie die schweizerische, der Sicherung des Existenzbedarfs im Alter dient. Die von der Beschwerdeführerin bezogene schweizerische AHV-Grundrente und die polnische Altersrente liegen sodann auch kumuliert noch unter der für den
- 10 - massgeblichen Zeitraum geltenden schweizerischen maximalen (einfachen) AHV- Rente von CHF 2'370.00. 4.5. Nach dem Gesagten kann folglich die polnische Altersrente der Beschwerdeführerin unter die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG genannten Leistungen subsumiert werden; es liegt damit eine absolute Unpfändbarkeit vor, dem Betreibungsbeamten steht kein Ermessensspielraum zu, und die vorgenommene Pfändung der polnischen Altersrente ist schlechthin nichtig (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 9 N 67 und BSK SchKG I- Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 22 N 20). Dies ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen und führt zur unverzüglichen Aufhebung der Pfändung in diesem Umfang. Das Betreibungsamt C._____ ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den gepfändeten Betrag im Umfang der vereinnahmten polnischen Altersrente auszubezahlen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes C._____ am 15. Mai 2019 (Vollzugsdatum: 28. März 2019; Pfändungs-Nr. 1) erfolgte Pfändung der polnischen Altersrente der Beschwerdeführerin über monatlich Fr. 200.00 nichtig ist. Das Betreibungsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den gepfändeten Betrag im Umfang der vereinnahmten polnischen Altersrente umgehend auszubezahlen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 11 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
- 12 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivil- sachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
29. Mai 2020