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PS200016

Zustellung Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung / Betreibungen (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Zürich OG · 2020-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Mai 2019 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handels- amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich zu (act. 2/1–4). Gegen diese Be- treibungen erhob die Beschwerdeführerin jeweils am 7. Juni 2019 Rechtsvor- schlag (vgl. Verfahren mit Geschäftsnummer PS200003 act. 9/17–20). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwer- deführerin beim Betreibungsamt Zürich 7 "Einsprache und Rekurs" und wandte sich gegen die Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich (vgl. act. 3 im Verfahren mit Geschäfts- nummer PS200003). Das Betreibungsamt leitete die Eingabe zuständigkeitshal- ber an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) weiter, woraufhin die Vorinstanz ein Verfahren unter der Geschäftsnummer CB190079 anlegte. Bei der Kammer ist diesbezüglich das Verfahren mit der Geschäftsnummer PS200003 hängig. 1.3. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz erneut Beschwerde im Zusammenhang mit der Zustellung dieser vier Zah- lungsbefehle. Sie verlangte die Löschung der Betreibungen und "Entschädigung und Wiedergutmachung" für die Unannehmlichkeiten und die grobe Verletzung ih- res Rechts auf Datenschutz (act. 1). Die Vorinstanz legte daraufhin unter der Ge- schäftsnummer CB190085 ein Verfahren an und trat mit Zirkulationsbeschluss

- 3 - vom 23. Dezember 2019 auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 7 = act. 9, fortan zitiert als act. 7). 1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2020 (Datum Track and Trace) rechtzeitig (vgl. act. 4/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen mit folgenden Anträgen (act. 8): "1 - Dieses Verfahren sei zurück an das Bezirksgericht zuschicken. Das Bezirksgericht sei aufgefordert, den Beschwerdegegner und Beschwerdeführer im Bezug auf dieses Verfahren zu befragen. 2 - Die öffentliche Zahlungsbefehle im Bezug Betreibungen 1, 2, 3 und 4 sind für nichtig zu erklären und müssen neu persönlich zu gestellt. Die Zustellung der Zahlungsbefehle ist aufzuheben und neu persönlich zuzustellen. 3 - Die Betreibung 1, 2, 3 und 4 sind gerichtlich zu löschen. 4 - Schadenersatz und Wiedergutmachung sind auszusprechen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge,

- 4 - neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

3. Zunächst beantragt die Beschwerdeführerin eine Rückweisung an die Vor- instanz, da der Beschwerdeführer und Beschwerdegegner – gemeint sind wohl der Beschwerdegegner und das Betreibungsamt – nicht befragt worden seien, obwohl die Vorinstanz verpflichtet gewesen sei, dies zu tun (act. 8 S. 1). Eine Stellungnahme ist nur einzuholen, wenn sich eine Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder offenischtlich unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde als sofort unzulässig, weshalb sie auf die Einholung einer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtete (act. 7 E. 2.2.). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, insbesondere zeigt sie nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einer unbegründeten Beschwerde ausgegangen sei. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die fehlende Einholung der Stellung- nahmen beschwert sein soll. Damit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.1. In der Sache erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verlange mit ih- rer Beschwerde eine Überprüfung der Vorgehensweise des Betreibungsamtes bei der Veröffentlichung der Zahlungsbefehle sowie sinngemäss Schadenersatz und Genugtuung für die Unannehmlichkeiten bzw. für die grobe Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz aus der Veröffentlichung der obgenannten Zahlungsbe- fehle. Sie verlange jedoch nicht die Aufhebung der Zustellungen der Zahlungsbe- fehle durch öffentliche Bekanntmachung und die Wiederholung der Zustellungen durch persönliche Übergabe der Zahlungsbefehle. Hinsichtlich der Ediktalzustel- lungen fehle es daher an konkreten Anträgen und einer hinreichenden Begrün- dung. Mit ihrem Begehren um Überprüfung der Vorgehensweise des Betrei- bungsamtes verlange die Beschwerdeführerin die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit im Hinblick auf ihre angeblichen Schadenersatz- und Genugtu-

- 5 - ungsansprüche, worauf mangels eines praktischen Verfahrenszwecks nicht einzu- treten sei. Die Aufsichtsbehörde sei auch nicht zur Prüfung der von der Be- schwerdeführerin gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren zustän- dig, weshalb darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sei (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 SchKG und § 22 Abs. 1 lit. a Haftungsgesetz, LS 170.1, sowie § 58 und Anhang 1 C. VOG RR, LS 172.11). Materielle Einwen- dungen gegen Bestand und Umfang der betriebenen Forderungen seien sodann nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle sowie im anschliessenden Verfahren betreffend Beseitigung des Rechtsvor- schlags geltend zu machen. Formelle Mängel, die den Betreibungen entgegen- stehen würden, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und seien aus den Akten nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erweise sich auch das erstmals in der Stellungnahme vom 9. Juli 2019 gestellte Begehren um Löschung der Betreibungen als nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutre- ten sei (act. 7 E. 3). 4.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinan- der. Sie legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutref- fend festgestellt haben soll. Insbesondere äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, inwiefern die Vorinstanz auf ihre Beschwerde zu Unrecht nicht einge- treten sein soll. Vielmehr wiederholt sie einerseits losgelöst von den vor- instanzlichen Erwägungen ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Stand- punkt, wonach sie vom Beschwerdegegner und vom Betreibungsamt für die Um- stände und Unannehmlichkeiten angemessen zu entschädigen und der Schaden wiedergutzumachen sei (act. 8 S. 3). Die blosse Wiederholung ihrer Vorbringen genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, was der Be- schwerdeführerin bereits aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist (vgl. et- wa OGer ZH PS190221 vom 18. Dezember 2019, E. 2 ff., OGer ZH PS190211 vom 2. Dezember 2019, E. 2 ff., OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2 ff.).

- 6 - Andererseits bringt die Beschwerdeführerin zahlreiche neue Vorbringen vor, welche im Beschwerdeverfahren verspätet und damit unbeachtlich sind (vgl. hier- vor E. 2). So gab die Beschwerdeführerin neu an, dass sie vom Betreibungsamt nie aufgefordert worden sei, die Zahlungsbefehle abzuholen (act. 8 S. 2). Selbst wenn dieses Vorbringen aber beachtet werden könnte, wäre ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der Zustellung der Zahlungsbefehle mittels amtli- cher Publikation zu verneinen (vgl. BGer 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4.), zumal die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben konnte (vgl. Geschäftsnummer PS200003 act. 9/17–20) und sie die Forderungen mittlerweile ohnehin getilgt zu haben scheint (vgl. Geschäftsnummer PS200003 act. 10). Ebenfalls neu ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei gebeten wor- den "Einsprache und Rekurs" beim Betreibungsamt einzureichen, was falsch ge- wesen sei. Das Obergericht sei aufzufordern, das Betreibungsamt anzuweisen, den Fehler zu korrigieren und die Zahlungsbefehle für nichtig zu erklären. Eine neue persönliche Zustellung sei erforderlich mit der Angabe, wo Beschwerde ein- gereicht werden müsse (act. 8 S. 2). Abgesehen davon, dass der Einwand ver- spätet und damit unbeachtlich ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, wer die Be- schwerdeführerin wann und wie aufgefordert haben soll, beim Betreibungsamt "Einsprache und Rekurs" einzureichen. Und selbst wenn eine solche Aufforde- rung seitens des Betreibungsamtes erfolgt sein sollte, hätte dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung der Zahlungsbefehle und führte schon gar nicht zu deren Nichtigkeit. Im Übrigen hielt die angebliche falsche Auskunft die Be- schwerdeführerin auch nicht davon ab, rechtzeitig Beschwerde bei der Aufsichts- behörde zu erheben (vgl. act. 1). Schliesslich ist auch der Einwand neu und unbeachtlich, die Forderungen seien mittlerweile getilgt worden, weshalb die Betreibungen zu löschen seien (act. 8 S. 2). Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Tilgung der Forderung keinen Löschungsgrund darstellte (vgl. Art. 8a Abs. 3 SchKG).

- 7 - 4.3. Weder das Wiederholen des vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkts noch das Vorbringen von neuen Tatsachen genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

5. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebüh- ren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 10. Januar 2020 hingewiesen (vgl. OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2020 zugestellt (vgl. PS200001 act. 37). Der Beschwerdeführerin war damit bekannt, dass ihr bei einer erneut formell völlig un- zureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerde Kosten auferlegt würden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es nicht nur erneut an einer hinreichenden Begründung, sondern auch an einem schützenswerten Inte- resse an der Beschwerde, weshalb der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. - 8 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  7. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi so- wie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 5. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, betreffend Zustellung Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung / Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zü- rich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Dezember 2019 (CB190085)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Kanton Zürich (Beschwerdegegner), vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich Dienstabteilung Inkasso, betrieb A._____ (Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. März 2019 (Daten Ausstellung) in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 über insgesamt Fr. 20'696.50 für direkte Bundessteuern der Jahre 2014 und 2015, zwei Ordnungsbussen sowie Verfügungen vom 16. Mai 2017, 30. Mai 2017, 6. Juni 2017 und 2. August 2017 zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 2/1–4). Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehle in den vorgenannten Betreibungen am

31. Mai 2019 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handels- amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich zu (act. 2/1–4). Gegen diese Be- treibungen erhob die Beschwerdeführerin jeweils am 7. Juni 2019 Rechtsvor- schlag (vgl. Verfahren mit Geschäftsnummer PS200003 act. 9/17–20). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwer- deführerin beim Betreibungsamt Zürich 7 "Einsprache und Rekurs" und wandte sich gegen die Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich (vgl. act. 3 im Verfahren mit Geschäfts- nummer PS200003). Das Betreibungsamt leitete die Eingabe zuständigkeitshal- ber an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) weiter, woraufhin die Vorinstanz ein Verfahren unter der Geschäftsnummer CB190079 anlegte. Bei der Kammer ist diesbezüglich das Verfahren mit der Geschäftsnummer PS200003 hängig. 1.3. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz erneut Beschwerde im Zusammenhang mit der Zustellung dieser vier Zah- lungsbefehle. Sie verlangte die Löschung der Betreibungen und "Entschädigung und Wiedergutmachung" für die Unannehmlichkeiten und die grobe Verletzung ih- res Rechts auf Datenschutz (act. 1). Die Vorinstanz legte daraufhin unter der Ge- schäftsnummer CB190085 ein Verfahren an und trat mit Zirkulationsbeschluss

- 3 - vom 23. Dezember 2019 auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 7 = act. 9, fortan zitiert als act. 7). 1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2020 (Datum Track and Trace) rechtzeitig (vgl. act. 4/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen mit folgenden Anträgen (act. 8): "1 - Dieses Verfahren sei zurück an das Bezirksgericht zuschicken. Das Bezirksgericht sei aufgefordert, den Beschwerdegegner und Beschwerdeführer im Bezug auf dieses Verfahren zu befragen. 2 - Die öffentliche Zahlungsbefehle im Bezug Betreibungen 1, 2, 3 und 4 sind für nichtig zu erklären und müssen neu persönlich zu gestellt. Die Zustellung der Zahlungsbefehle ist aufzuheben und neu persönlich zuzustellen. 3 - Die Betreibung 1, 2, 3 und 4 sind gerichtlich zu löschen. 4 - Schadenersatz und Wiedergutmachung sind auszusprechen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge,

- 4 - neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

3. Zunächst beantragt die Beschwerdeführerin eine Rückweisung an die Vor- instanz, da der Beschwerdeführer und Beschwerdegegner – gemeint sind wohl der Beschwerdegegner und das Betreibungsamt – nicht befragt worden seien, obwohl die Vorinstanz verpflichtet gewesen sei, dies zu tun (act. 8 S. 1). Eine Stellungnahme ist nur einzuholen, wenn sich eine Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder offenischtlich unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde als sofort unzulässig, weshalb sie auf die Einholung einer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtete (act. 7 E. 2.2.). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, insbesondere zeigt sie nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einer unbegründeten Beschwerde ausgegangen sei. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die fehlende Einholung der Stellung- nahmen beschwert sein soll. Damit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.1. In der Sache erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verlange mit ih- rer Beschwerde eine Überprüfung der Vorgehensweise des Betreibungsamtes bei der Veröffentlichung der Zahlungsbefehle sowie sinngemäss Schadenersatz und Genugtuung für die Unannehmlichkeiten bzw. für die grobe Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz aus der Veröffentlichung der obgenannten Zahlungsbe- fehle. Sie verlange jedoch nicht die Aufhebung der Zustellungen der Zahlungsbe- fehle durch öffentliche Bekanntmachung und die Wiederholung der Zustellungen durch persönliche Übergabe der Zahlungsbefehle. Hinsichtlich der Ediktalzustel- lungen fehle es daher an konkreten Anträgen und einer hinreichenden Begrün- dung. Mit ihrem Begehren um Überprüfung der Vorgehensweise des Betrei- bungsamtes verlange die Beschwerdeführerin die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit im Hinblick auf ihre angeblichen Schadenersatz- und Genugtu-

- 5 - ungsansprüche, worauf mangels eines praktischen Verfahrenszwecks nicht einzu- treten sei. Die Aufsichtsbehörde sei auch nicht zur Prüfung der von der Be- schwerdeführerin gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren zustän- dig, weshalb darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sei (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 SchKG und § 22 Abs. 1 lit. a Haftungsgesetz, LS 170.1, sowie § 58 und Anhang 1 C. VOG RR, LS 172.11). Materielle Einwen- dungen gegen Bestand und Umfang der betriebenen Forderungen seien sodann nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle sowie im anschliessenden Verfahren betreffend Beseitigung des Rechtsvor- schlags geltend zu machen. Formelle Mängel, die den Betreibungen entgegen- stehen würden, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und seien aus den Akten nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erweise sich auch das erstmals in der Stellungnahme vom 9. Juli 2019 gestellte Begehren um Löschung der Betreibungen als nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutre- ten sei (act. 7 E. 3). 4.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinan- der. Sie legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutref- fend festgestellt haben soll. Insbesondere äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, inwiefern die Vorinstanz auf ihre Beschwerde zu Unrecht nicht einge- treten sein soll. Vielmehr wiederholt sie einerseits losgelöst von den vor- instanzlichen Erwägungen ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Stand- punkt, wonach sie vom Beschwerdegegner und vom Betreibungsamt für die Um- stände und Unannehmlichkeiten angemessen zu entschädigen und der Schaden wiedergutzumachen sei (act. 8 S. 3). Die blosse Wiederholung ihrer Vorbringen genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, was der Be- schwerdeführerin bereits aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist (vgl. et- wa OGer ZH PS190221 vom 18. Dezember 2019, E. 2 ff., OGer ZH PS190211 vom 2. Dezember 2019, E. 2 ff., OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2 ff.).

- 6 - Andererseits bringt die Beschwerdeführerin zahlreiche neue Vorbringen vor, welche im Beschwerdeverfahren verspätet und damit unbeachtlich sind (vgl. hier- vor E. 2). So gab die Beschwerdeführerin neu an, dass sie vom Betreibungsamt nie aufgefordert worden sei, die Zahlungsbefehle abzuholen (act. 8 S. 2). Selbst wenn dieses Vorbringen aber beachtet werden könnte, wäre ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der Zustellung der Zahlungsbefehle mittels amtli- cher Publikation zu verneinen (vgl. BGer 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4.), zumal die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben konnte (vgl. Geschäftsnummer PS200003 act. 9/17–20) und sie die Forderungen mittlerweile ohnehin getilgt zu haben scheint (vgl. Geschäftsnummer PS200003 act. 10). Ebenfalls neu ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei gebeten wor- den "Einsprache und Rekurs" beim Betreibungsamt einzureichen, was falsch ge- wesen sei. Das Obergericht sei aufzufordern, das Betreibungsamt anzuweisen, den Fehler zu korrigieren und die Zahlungsbefehle für nichtig zu erklären. Eine neue persönliche Zustellung sei erforderlich mit der Angabe, wo Beschwerde ein- gereicht werden müsse (act. 8 S. 2). Abgesehen davon, dass der Einwand ver- spätet und damit unbeachtlich ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, wer die Be- schwerdeführerin wann und wie aufgefordert haben soll, beim Betreibungsamt "Einsprache und Rekurs" einzureichen. Und selbst wenn eine solche Aufforde- rung seitens des Betreibungsamtes erfolgt sein sollte, hätte dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung der Zahlungsbefehle und führte schon gar nicht zu deren Nichtigkeit. Im Übrigen hielt die angebliche falsche Auskunft die Be- schwerdeführerin auch nicht davon ab, rechtzeitig Beschwerde bei der Aufsichts- behörde zu erheben (vgl. act. 1). Schliesslich ist auch der Einwand neu und unbeachtlich, die Forderungen seien mittlerweile getilgt worden, weshalb die Betreibungen zu löschen seien (act. 8 S. 2). Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Tilgung der Forderung keinen Löschungsgrund darstellte (vgl. Art. 8a Abs. 3 SchKG).

- 7 - 4.3. Weder das Wiederholen des vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkts noch das Vorbringen von neuen Tatsachen genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

5. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebüh- ren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 10. Januar 2020 hingewiesen (vgl. OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2020 zugestellt (vgl. PS200001 act. 37). Der Beschwerdeführerin war damit bekannt, dass ihr bei einer erneut formell völlig un- zureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerde Kosten auferlegt würden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es nicht nur erneut an einer hinreichenden Begründung, sondern auch an einem schützenswerten Inte- resse an der Beschwerde, weshalb der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 8 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

6. Februar 2020