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PS200015

Rechtsverweigerung / -verzögerung / Betreibungen

Zürich OG · 2020-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 (Poststempel) erhob A._____ beim Bezirks- gericht Zürich Beschwerde gegen das Betreibungsamt B._____. Sie machte geltend, sie habe bezüglich der Betreibungen Nrn. 1 (Gläubigerin: C._____), 2-3 (Gläubigerin: Steueramt der Stadt Zürich), 6, 7, 8, 9 (Gläubigerin: Kanto- nales Steueramt), 4 und 5 (Gläubigerin: D._____ Zürich) beim Betreibungs- amt Akteneinsicht verlangt und dafür Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 92.– (recte: Fr. 102.–) überwiesen. Leider habe sie immer noch keine Akten- kopien vom Betreibungsamt erhalten. Sie ersuchte das Gericht, das Betrei- bungsamt anzuweisen, ihr alle Akten in diesen Betreibungen zur Verfügung zu stellen. Das Betreibungsamt sei aufzufordern, eine Rechnung zu erstel- len, falls weitere Zahlungen nötig seien; falls zu viel überwiesen worden sei, das Geld zurückzuerstatten; eine detaillierte Quittung für diesen Auftrag auszustellen; sie angemessen für ihre Umstände zu entschädigen (act 1 S. 1 sinngemäss). Das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezem- ber 2019 die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Ge- richtsgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 11). Diesen Entscheid focht A._____ beim Obergericht mit Beschwerde vom 21. Januar 2020 (Datum Track and Trace, vgl. act. 12) rechtzeitig an und beantragte, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung des Entscheides und die Anweisung des Betreibungsamtes B._____, ihr unver- züglich die gewünschten Kopien zur Verfügung zu stellen. Kostenvorschüs- se für die Kopien seien bereits bezahlt worden. Wegen der Kostenlosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens sei die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– ge- genstandslos zu erachten. Es sei ihr eine angemessene Entschädigung für die Umstände zuzusprechen. Überdies sei das Betreibungsamt aufzufor- dern, sie für die Verletzung ihres Datenschutzes zu entschädigen. Das Be-

- 3 - zirksgericht sei aufzufordern, diese Straftat umgehend zu untersuchen (act. 12 sinngemäss).

E. 2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

E. 3 a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 80 ff. GOG. Da- bei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu be- gründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tat- sachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 Erw. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 Erw. 2).

E. 4 a) In ihrem Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 führte die Vor- instanz u.a. aus, in tatsächlicher Hinsicht sei unbestritten und werde vom Betreibungsamt B._____ teilweise auch ausdrücklich eingeräumt, dass die eingangs erwähnten Akteneinsichts- bzw. Editionsgesuche aufgrund des

- 4 - bisherigen, aus Sicht des Betreibungsamtes querulatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin, der häufigen, fast täglichen (unbegründeten) Korres- pondenz der Schuldnerin und des fehlenden Anspruchs auf Aktenhausgabe nicht mehr beantwortet worden seien (act. 5 S. 1). In der Vernehmlassung habe das Betreibungsamt zutreffend darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht (Art. 8a Abs. 1 SchKG) auf dem Amt auszuüben sei und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Zustellung von Aktenkopi- en per Post habe (act. 5 S. 2). Darauf sei die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz - schon wiederholt sowohl von der hiesigen Aufsichtsbehörde (CB190033-L/Z3 vom 19. März 2019, CB190099-L/U vom 11. Juli 2019 Erw.

4) als auch vom Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (OGer ZH PS170282 vom 11. Januar 2018 und 1. Februar 2018, PS190096 vom 21. Juni 2019) und vom Bundes- gericht hingewiesen worden (BGer 5A_171/2018 vom 22. Februar 2018, 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 Sachverhalt B. und Erw.2.2.). Die Be- schwerdeführerin mache nicht geltend, dass ihr die Akteneinsicht auf dem Betreibungsamt verweigert worden wäre, sondern verlange erneut die Zu- stellung von Aktenkopien, worauf sie keinen Anspruch habe. Auf die übrigen Begehren (Rechnungstellung, Abrechnung über die Kostenvorschüsse, Quit- tierung; act. 1 S. 1; vorne 2.) sei mangels eines aktuellen Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten (act. 11 Erw. 4). In prozessualer Hinsicht sei nach- zutragen, dass weder die Vernehmlassung noch die von der Vorinstanz ein- gereichten Akten der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt wor- den seien. Es gehe nicht an, von seinem Recht auf Akteneinsicht auf dem Betreibungsamt keinen Gebrauch zu machen und stattdessen auf dem (rechtsmissbräuchlichen) Umweg über die Beschwerde kostenlos Einsicht in die Betreibungsakten zu erhalten. Der offenbare Missbrauch des Beschwer- derechts verdiene keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 ZGB) (act. 11 Erw. 6).

b) Die Beschwerdeführerin brachte u.a. vor, als im Kreis … wohnhafte Per- son habe sie beim Betreibungsamt B._____ ein Recht auf Akteneinsicht be- züglich der gegen sie eingeleiteten Betreibungen. Das Betreibungsamt nen- ne keinen Grund, weshalb es ihr die Kopien der Akten nicht geben dürfe.

- 5 - Gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip sei das Betreibungsamt verpflichtet, ihr Akteneinsicht zu geben. Das Betreibungsamt müsse auf ihren schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht schriftlich antworten. Sie bitte hiermit das Oberge- richt, das Betreibungsamt aufzufordern, ihr unverzüglich die gewünschten Kopien zur Verfügung zu stellen. Kostenvorschüsse seien für die Kopien be- reits geleistet worden (act. 12 S. 1 sinngemäss).

E. 5 a) Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe ihr kein rechtli- ches Gehör gewährt. Sie habe ein Recht darauf, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen. Das Bezirksgericht dürfe erst einen Entscheid fällen, nachdem es ihre Stellungnahme mitberücksichtigt habe (act. 12 S. 1). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu er- halten und sich dazu äussern zu können. Die Wahrnehmung des Rechts auf Replik - welches auch im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG vor der Aufsichtsbehörde gilt - setzt voraus, dass die von den übrigen Verfah- rensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht. Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hie-

- 6 - für kann es den Parteien eine Frist setzen oder es kann die Eingabe auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wobei das Gericht in diesem Fall ge- halten ist, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begrün- detheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer In- stanz ausser Betracht fällt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indes kein Selbstzweck. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019 Erw. 2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Ver- zögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs einge- führt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 Erw. 2.3.). Diese Rechtsprechung bedeutet keine Abkehr von der formellen Natur des Gehörsanspruchs. Sie ist Ausdruck des allgemeinen Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), nämlich des Verbots einer unnützen, schikanösen oder auch zweckwidrigen Rechtsausübung (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 Erw. 4.2.4).

b) Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 5) wurde der Beschwer- deführerin mit dem vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezem- ber 2019 zugestellt (act. 11 Dispositiv Ziffer 5). Sie konnte sich demnach erst im Beschwerdeverfahren dazu äussern.

- 7 - Die Vernehmlassung (act. 5) enthält keine neuen tatsächlichen und rechtli- chen Ausführungen zur Akteneinsicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat, blieb der relevante Sachverhalt unbestritten, nämlich dass die Ak- teneinsichts- bzw. Editionsgesuche der Beschwerdeführerin vom Betrei- bungsamt nicht behandelt wurden. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Stel- lungnahme des Betreibungsamtes Bedeutung zukommen könnte, hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, dass für sie überhaupt Anlass zu ei- ner Stellungnahme bestand. Hiezu macht sie aber überhaupt keine Ausfüh- rungen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdefüh- rerin zudem überhaupt nicht auseinander. Vielmehr beharrt sie auf ihren ei- genen rechtlichen Ausführungen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt somit einen reinen Selbstzweck dar. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann deshalb un- terbleiben. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

c) Wie aus der vorinstanzlichen Erwägung 6 hervorgeht, nahm die Vo- rinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs bewusst in Kauf, indem sie der Beschwerdeführerin weder die Vernehmlassung noch die von der Vorin- stanz eingereichten Akten vor ihrem Entscheid zur Stellungnahme zustellte, weil sie ihre Beschwerde für offenbar missbräuchlich hielt. Es gehe nicht an, von seinem Recht auf Akteneinsicht auf dem Betreibungsamt keinen Ge- brauch zu machen und stattdessen auf dem (rechtsmissbräuchlichen) Um- weg über die Beschwerde kostenlos Einsicht in die Betreibungsakten zu er- halten (act. 11 S. 4 E. 6). Aus den Akten ergeben sich keine klaren Hinweise, dass die Beschwerde erhoben worden wäre, um auf diesem Weg in den Genuss einer kostenlosen Akteneinsicht zu gelangen. Insofern ist die Begründung der Vorinstanz nicht haltbar. Um Missverständnisse zu vermeiden, weil der vorinstanzliche Ent- scheid trotz der festgestellten Gehörsverletzung nicht aufgehoben wird und es nicht zu einer Rückweisung kommt, ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass der Schutz der Verfahrensgarantien allgemein gilt und insbesondere nicht von der inhaltlichen Berechtigung der Anliegen abhängig ist.

- 8 -

E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, das Betreibungsamt sei anzuwei- sen, ihr die gewünschten Kopien zur Verfügung zu stellen, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Wie bereits erwähnt, setzt sie sich mit den vor- instanzlichen Erwägungen überhaupt nicht auseinander. Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführerin aus bisherigen Verfahren bekannt ist, dass sie kein Anrecht auf Zustellung der Betreibungsakten auf dem Postweg hat (vgl. nachstehend Ziff. 8 b).

E. 7 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Eingabe an die Vorinstanz vom

21. Januar 2020 (Poststempel, act. 16), welche die Vorinstanz an das Ober- gericht überwiesen hat (act. 15). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Be- treibungsamt hatte die bestehenden Vorakten (samt dem Betreibungsregis- terauszug) dem Gericht einzureichen. Eine Verletzung des Datenschutzes liegt nicht vor. Weder für das Obergericht noch für die Vorinstanz besteht deshalb eine Veranlassung, gegen das Betreibungsamt Strafanzeige zu er- heben (§ 167 GOG). Die Weiterleitung der "Schuldner Auskunft" an die Vor- instanz im Rahmen des Aktenbeizuges war selbstverständlich nicht in der "Schuldner Auskunft" aufzuführen. Die Vorinstanz verlangte die Auskunft als Gerichtsbehörde in einem hängigen Verfahren und nicht als Gläubigerin.

E. 8 a) Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vorinstanzliche Kostenauf- lage. Die Verfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden sind grundsätz- lich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen aufer- legt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Miss- achtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz ein- deutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann

- 9 - auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab- stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffas- sung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; es bedarf zu- sätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 Erw. 6.1).

b) Die Beschwerdeführerin wurde von diversen Instanzen darauf hingewie- sen, dass das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis beinhaltet, am Sitz der aktenführenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und allenfalls Fotokopien erstellen zu lassen (vgl. BGer 5A_557/2019 vom 31.Oktober 2019 Erw. 2.1.; OG ZH PS170282 vom 1. Februar 2018 Erw. 2.4). Bei zumutbarer vernunftmässiger Überle- gung war für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass ihre Beschwerde missbräuchlich und aussichtslos war. Die Kostenauflage durch die Vo- rinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber, wie unter Ziff. 8.a ausgeführt bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bus- sen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Darauf wurde die Beschwerdeführerin auch vom Obergericht mit Beschluss vom 10. Januar 2020 hingewiesen (vgl. OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, Erw. 12). Dieser Beschluss wurde ihr indes erst nach Anhebung der vorliegenden Beschwerde zugestellt. Von einer Kostenauflage ist daher heute noch abzusehen. Parteientschädigungen dür- fen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 10 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 25. März 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Rechtsverweigerung / -verzögerung / Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Dezember 2019 (CB190084)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 (Poststempel) erhob A._____ beim Bezirks- gericht Zürich Beschwerde gegen das Betreibungsamt B._____. Sie machte geltend, sie habe bezüglich der Betreibungen Nrn. 1 (Gläubigerin: C._____), 2-3 (Gläubigerin: Steueramt der Stadt Zürich), 6, 7, 8, 9 (Gläubigerin: Kanto- nales Steueramt), 4 und 5 (Gläubigerin: D._____ Zürich) beim Betreibungs- amt Akteneinsicht verlangt und dafür Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 92.– (recte: Fr. 102.–) überwiesen. Leider habe sie immer noch keine Akten- kopien vom Betreibungsamt erhalten. Sie ersuchte das Gericht, das Betrei- bungsamt anzuweisen, ihr alle Akten in diesen Betreibungen zur Verfügung zu stellen. Das Betreibungsamt sei aufzufordern, eine Rechnung zu erstel- len, falls weitere Zahlungen nötig seien; falls zu viel überwiesen worden sei, das Geld zurückzuerstatten; eine detaillierte Quittung für diesen Auftrag auszustellen; sie angemessen für ihre Umstände zu entschädigen (act 1 S. 1 sinngemäss). Das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezem- ber 2019 die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Ge- richtsgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 11). Diesen Entscheid focht A._____ beim Obergericht mit Beschwerde vom 21. Januar 2020 (Datum Track and Trace, vgl. act. 12) rechtzeitig an und beantragte, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung des Entscheides und die Anweisung des Betreibungsamtes B._____, ihr unver- züglich die gewünschten Kopien zur Verfügung zu stellen. Kostenvorschüs- se für die Kopien seien bereits bezahlt worden. Wegen der Kostenlosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens sei die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– ge- genstandslos zu erachten. Es sei ihr eine angemessene Entschädigung für die Umstände zuzusprechen. Überdies sei das Betreibungsamt aufzufor- dern, sie für die Verletzung ihres Datenschutzes zu entschädigen. Das Be-

- 3 - zirksgericht sei aufzufordern, diese Straftat umgehend zu untersuchen (act. 12 sinngemäss).

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

3. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 80 ff. GOG. Da- bei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu be- gründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tat- sachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 Erw. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 Erw. 2).

4. a) In ihrem Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 führte die Vor- instanz u.a. aus, in tatsächlicher Hinsicht sei unbestritten und werde vom Betreibungsamt B._____ teilweise auch ausdrücklich eingeräumt, dass die eingangs erwähnten Akteneinsichts- bzw. Editionsgesuche aufgrund des

- 4 - bisherigen, aus Sicht des Betreibungsamtes querulatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin, der häufigen, fast täglichen (unbegründeten) Korres- pondenz der Schuldnerin und des fehlenden Anspruchs auf Aktenhausgabe nicht mehr beantwortet worden seien (act. 5 S. 1). In der Vernehmlassung habe das Betreibungsamt zutreffend darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht (Art. 8a Abs. 1 SchKG) auf dem Amt auszuüben sei und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Zustellung von Aktenkopi- en per Post habe (act. 5 S. 2). Darauf sei die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz - schon wiederholt sowohl von der hiesigen Aufsichtsbehörde (CB190033-L/Z3 vom 19. März 2019, CB190099-L/U vom 11. Juli 2019 Erw.

4) als auch vom Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (OGer ZH PS170282 vom 11. Januar 2018 und 1. Februar 2018, PS190096 vom 21. Juni 2019) und vom Bundes- gericht hingewiesen worden (BGer 5A_171/2018 vom 22. Februar 2018, 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 Sachverhalt B. und Erw.2.2.). Die Be- schwerdeführerin mache nicht geltend, dass ihr die Akteneinsicht auf dem Betreibungsamt verweigert worden wäre, sondern verlange erneut die Zu- stellung von Aktenkopien, worauf sie keinen Anspruch habe. Auf die übrigen Begehren (Rechnungstellung, Abrechnung über die Kostenvorschüsse, Quit- tierung; act. 1 S. 1; vorne 2.) sei mangels eines aktuellen Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten (act. 11 Erw. 4). In prozessualer Hinsicht sei nach- zutragen, dass weder die Vernehmlassung noch die von der Vorinstanz ein- gereichten Akten der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt wor- den seien. Es gehe nicht an, von seinem Recht auf Akteneinsicht auf dem Betreibungsamt keinen Gebrauch zu machen und stattdessen auf dem (rechtsmissbräuchlichen) Umweg über die Beschwerde kostenlos Einsicht in die Betreibungsakten zu erhalten. Der offenbare Missbrauch des Beschwer- derechts verdiene keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 ZGB) (act. 11 Erw. 6).

b) Die Beschwerdeführerin brachte u.a. vor, als im Kreis … wohnhafte Per- son habe sie beim Betreibungsamt B._____ ein Recht auf Akteneinsicht be- züglich der gegen sie eingeleiteten Betreibungen. Das Betreibungsamt nen- ne keinen Grund, weshalb es ihr die Kopien der Akten nicht geben dürfe.

- 5 - Gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip sei das Betreibungsamt verpflichtet, ihr Akteneinsicht zu geben. Das Betreibungsamt müsse auf ihren schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht schriftlich antworten. Sie bitte hiermit das Oberge- richt, das Betreibungsamt aufzufordern, ihr unverzüglich die gewünschten Kopien zur Verfügung zu stellen. Kostenvorschüsse seien für die Kopien be- reits geleistet worden (act. 12 S. 1 sinngemäss).

5. a) Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe ihr kein rechtli- ches Gehör gewährt. Sie habe ein Recht darauf, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen. Das Bezirksgericht dürfe erst einen Entscheid fällen, nachdem es ihre Stellungnahme mitberücksichtigt habe (act. 12 S. 1). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu er- halten und sich dazu äussern zu können. Die Wahrnehmung des Rechts auf Replik - welches auch im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG vor der Aufsichtsbehörde gilt - setzt voraus, dass die von den übrigen Verfah- rensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht. Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hie-

- 6 - für kann es den Parteien eine Frist setzen oder es kann die Eingabe auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wobei das Gericht in diesem Fall ge- halten ist, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begrün- detheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer In- stanz ausser Betracht fällt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indes kein Selbstzweck. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019 Erw. 2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Ver- zögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs einge- führt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 Erw. 2.3.). Diese Rechtsprechung bedeutet keine Abkehr von der formellen Natur des Gehörsanspruchs. Sie ist Ausdruck des allgemeinen Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), nämlich des Verbots einer unnützen, schikanösen oder auch zweckwidrigen Rechtsausübung (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 Erw. 4.2.4).

b) Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 5) wurde der Beschwer- deführerin mit dem vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezem- ber 2019 zugestellt (act. 11 Dispositiv Ziffer 5). Sie konnte sich demnach erst im Beschwerdeverfahren dazu äussern.

- 7 - Die Vernehmlassung (act. 5) enthält keine neuen tatsächlichen und rechtli- chen Ausführungen zur Akteneinsicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat, blieb der relevante Sachverhalt unbestritten, nämlich dass die Ak- teneinsichts- bzw. Editionsgesuche der Beschwerdeführerin vom Betrei- bungsamt nicht behandelt wurden. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Stel- lungnahme des Betreibungsamtes Bedeutung zukommen könnte, hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, dass für sie überhaupt Anlass zu ei- ner Stellungnahme bestand. Hiezu macht sie aber überhaupt keine Ausfüh- rungen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdefüh- rerin zudem überhaupt nicht auseinander. Vielmehr beharrt sie auf ihren ei- genen rechtlichen Ausführungen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt somit einen reinen Selbstzweck dar. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann deshalb un- terbleiben. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

c) Wie aus der vorinstanzlichen Erwägung 6 hervorgeht, nahm die Vo- rinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs bewusst in Kauf, indem sie der Beschwerdeführerin weder die Vernehmlassung noch die von der Vorin- stanz eingereichten Akten vor ihrem Entscheid zur Stellungnahme zustellte, weil sie ihre Beschwerde für offenbar missbräuchlich hielt. Es gehe nicht an, von seinem Recht auf Akteneinsicht auf dem Betreibungsamt keinen Ge- brauch zu machen und stattdessen auf dem (rechtsmissbräuchlichen) Um- weg über die Beschwerde kostenlos Einsicht in die Betreibungsakten zu er- halten (act. 11 S. 4 E. 6). Aus den Akten ergeben sich keine klaren Hinweise, dass die Beschwerde erhoben worden wäre, um auf diesem Weg in den Genuss einer kostenlosen Akteneinsicht zu gelangen. Insofern ist die Begründung der Vorinstanz nicht haltbar. Um Missverständnisse zu vermeiden, weil der vorinstanzliche Ent- scheid trotz der festgestellten Gehörsverletzung nicht aufgehoben wird und es nicht zu einer Rückweisung kommt, ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass der Schutz der Verfahrensgarantien allgemein gilt und insbesondere nicht von der inhaltlichen Berechtigung der Anliegen abhängig ist.

- 8 -

6. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, das Betreibungsamt sei anzuwei- sen, ihr die gewünschten Kopien zur Verfügung zu stellen, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Wie bereits erwähnt, setzt sie sich mit den vor- instanzlichen Erwägungen überhaupt nicht auseinander. Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführerin aus bisherigen Verfahren bekannt ist, dass sie kein Anrecht auf Zustellung der Betreibungsakten auf dem Postweg hat (vgl. nachstehend Ziff. 8 b).

7. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Eingabe an die Vorinstanz vom

21. Januar 2020 (Poststempel, act. 16), welche die Vorinstanz an das Ober- gericht überwiesen hat (act. 15). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Be- treibungsamt hatte die bestehenden Vorakten (samt dem Betreibungsregis- terauszug) dem Gericht einzureichen. Eine Verletzung des Datenschutzes liegt nicht vor. Weder für das Obergericht noch für die Vorinstanz besteht deshalb eine Veranlassung, gegen das Betreibungsamt Strafanzeige zu er- heben (§ 167 GOG). Die Weiterleitung der "Schuldner Auskunft" an die Vor- instanz im Rahmen des Aktenbeizuges war selbstverständlich nicht in der "Schuldner Auskunft" aufzuführen. Die Vorinstanz verlangte die Auskunft als Gerichtsbehörde in einem hängigen Verfahren und nicht als Gläubigerin.

8. a) Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vorinstanzliche Kostenauf- lage. Die Verfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden sind grundsätz- lich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen aufer- legt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Miss- achtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz ein- deutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann

- 9 - auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab- stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffas- sung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; es bedarf zu- sätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 Erw. 6.1).

b) Die Beschwerdeführerin wurde von diversen Instanzen darauf hingewie- sen, dass das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis beinhaltet, am Sitz der aktenführenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und allenfalls Fotokopien erstellen zu lassen (vgl. BGer 5A_557/2019 vom 31.Oktober 2019 Erw. 2.1.; OG ZH PS170282 vom 1. Februar 2018 Erw. 2.4). Bei zumutbarer vernunftmässiger Überle- gung war für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass ihre Beschwerde missbräuchlich und aussichtslos war. Die Kostenauflage durch die Vo- rinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber, wie unter Ziff. 8.a ausgeführt bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bus- sen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Darauf wurde die Beschwerdeführerin auch vom Obergericht mit Beschluss vom 10. Januar 2020 hingewiesen (vgl. OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, Erw. 12). Dieser Beschluss wurde ihr indes erst nach Anhebung der vorliegenden Beschwerde zugestellt. Von einer Kostenauflage ist daher heute noch abzusehen. Parteientschädigungen dür- fen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 10 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: