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PS200014

Rechtsverweigerung / -verzögerung / Betreibungen

Zürich OG · 2020-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Der Kanton Zürich (Beschwerdegegner), vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich Dienstabteilung Inkasso, betrieb A._____ (Beschwerdefüh- rerin) mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. März 2019 (Datum Ausstellungen) in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 über insgesamt Fr. 20'696.50 für direkte Bundessteuern der Jahre 2014 und 2015 und zwei Ordnungsbussen zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 6/13–16). Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehle in den vorgenannten Betreibungen am tt. Mai 2019 durch öffentliche Be- kanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich zu (act. 16/2 Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2020 Erw. 1.1. PS200003). Gegen diese Betreibungen erhob die Beschwer- deführerin jeweils am 7. Juni 2019 Rechtsvorschlag (act. 6/1-4). Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Betrei- bungsamt Zürich 7 "Einsprache und Rekurs" und wandte sich gegen die Zu- stellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 2/2). Das Betreibungsamt leitete die Ein- gabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter, wo- raufhin die Vorinstanz das Verfahren unter der Geschäftsnummer CB190079 anlegte. Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Beschwerde "Entschä- digung und Wiedergutmachung" für die Unannehmlichkeiten und die grobe Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz. Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 trat die Vorin-stanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 16/1). Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde beim Ober- gericht an. Dieses trat mit Beschluss vom 5. Februar 2020 auf die Be- schwerde nicht ein (act. 16/2). Das Verfahren ist zur Zeit am Bundesgericht hängig (act. 16/3). Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht hatte die Be- schwerdeführerin folgende Anträge gestellt (act. 16/2 Beschluss des Ober- gerichtes vom 5. Februar 2020, PS200003 Erw. 1.4):

- 3 - "1 - Die öffentliche Zahlungsbefehle im Bezug Betreibungen 1, 2, 3 und 4 sind für nichtig zu erklären und müssen neu persönlich zu gestellt.

E. 2 Die Betreibung 1, 2, 3 und 4 sind gerichtlich zu löschen.

E. 3 Schadenersatz und Wiedergutmachung sind auszusprechen."

b) Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz erneut Beschwerde im Zusammenhang mit der Zustellung dieser vier Zahlungsbefehle und verlangte die Löschung der Betreibungen, die Überprü- fung der Vorgehensweise des Betreibungsamtes in Bezug auf die Veröffent- lichung der Zahlungsbefehle und Schadenersatz und Genugtuung für die Unannehmlichkeiten bzw. die grobe Verletzung ihres Rechts auf Daten- schutz durch die Veröffentlichung der Zahlungsbefehle. Dieses weitere Ver- fahren legte die Vorinstanz unter der Geschäftsnummer CB190085 an und trat mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 auf die Beschwerde nicht ein (act. 17/1). Eine dagegen erhobene Beschwerde legte das Oberge- richt unter der Geschäftsnummer PS200016 an und trat mit Beschluss vom

E. 5 a) Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe ihr kein rechtli- ches Gehör gewährt. Sie sei in das Verfahren einzubeziehen. Sie habe ein Recht darauf, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu neh- men und den Beschwerdegegner - damit dürfte das Betreibungsamt gemeint sein - zu befragen. Sie verlangt deshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz (act. 12 S. 1-2). Eine mündliche Verhandlung sieht das SchKG (Art. 20a) für die Verfahren vor den erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden nicht vor, weshalb die Be- schwerdeführerin kein Recht auf mündliche Befragung des Betreibungsam- tes hat. Anders verhält es sich mit der Vernehmlassung zur Stellungnahme des Betreibungsamtes. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu

- 6 - gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu er- halten und sich dazu äussern zu können. Die Wahrnehmung des Rechts auf Replik - welches auch im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG vor der Aufsichtsbehörde gilt - setzt voraus, dass die von den übrigen Verfah- rensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht. Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hie- für kann es den Parteien eine Frist setzen oder es kann die Eingabe auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wobei das Gericht in diesem Fall ge- halten ist, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begrün- detheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer In- stanz ausser Betracht fällt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indes kein Selbstzweck. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019 Erw. 2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Ver- zögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung

- 7 - des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs einge- führt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 Erw. 2.3.). Diese Rechtsprechung bedeutet keine Abkehr von der formellen Natur des Gehörsanspruchs. Sie ist Ausdruck des allgemeinen Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), nämlich des Verbots einer unnützen, schikanösen oder auch zweckwidrigen Rechtsausübung (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 Erw. 4.2.4).

b) Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes wurde der Beschwerdeführe- rin mit dem vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 zugestellt (act. 11 Dispostiv Ziffer 5). Sie konnte sich demnach erst im Be- schwerdeverfahren dazu äussern. Die Vernehmlassung enthält keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Aus- führungen. Das Betreibungsamt liess sich lediglich zur verlangten Vorlegung von Beweismitteln vernehmen und wies darauf hin, dass es der Beschwer- deführerin mitgeteilt habe, dass keine Beweismittel vorgelegt worden seien (act. 5 und act. 6/9-12). Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Stellungnahme des Betreibungsamtes Bedeutung zukommen könnte, hätte die Beschwerde- führerin darlegen müssen, dass für sie überhaupt Anlass zu einer Stellung- nahme bestand. Hiezu macht sie aber überhaupt keine Ausführungen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, geht es der Beschwerde- führerin heute auch nicht mehr um die Feststellung einer Rechtsverweige- rung bzw. Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt, vielmehr will sie eine Überprüfung der Zustellung der Zahlungsbefehle mittels amtlicher Pub- likation erreichen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör stellt somit einen reinen Selbstzweck dar. Dies verdient keinen Rechts- schutz. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann deshalb unterbleiben. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

- 8 -

E. 6 a) Die Vorinstanz führte u.a. aus, die Beschwerdeführerin beantrage mit ih- rer Beschwerde pauschal die Überprüfung der Vorgehensweise des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (act. 1, vorne 1). Die Beschwerdeführerin beantrage mit ihrer Beschwerde indes nicht, es sei der Vollzug einer bestimmten Hand- lung anzuordnen. Insbesondere verlange sie nicht, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Gläubiger in den obgenannten Betreibungen zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern und den "Rekurs und Einsprache" unverzüg- lich an die Hand zu nehmen. Die vorliegende Beschwerde enthalte damit weder einen konkreten Antrag noch eine hinreichende Begründung. Mit ihrer Beschwerde teile die Beschwerdeführerin lediglich mit, sie habe bis zum Zeitpunkt der Anhebung der vorliegenden Beschwerde, d.h. bis am 20. Juni 2019 keine Rückmeldung auf ihre beiden Einschreiben vom 5. bzw. 12. Juni 2019 erhalten und bitte um Überprüfung der Vorgehensweise des Betrei- bungsamtes. Entsprechend sei auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen das Betreibungsamt Zürich 7 wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung richte, mangels eines konkreten Antrages und einer hin- reichender Begründung nicht einzutreten (…). Ohnehin gehe aus den Akten hervor, dass das Betreibungsamt den Gläubiger in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 auf Verlangen der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (act. 2/1; vorne 1.) jeweils mit Einschreiben vom 12. Juni 2019 zur Vorlage der Be- weismittel aufgefordert habe (act. 6/5-8). Der Gläubiger habe jedoch innert der vom Betreibungsamt gesetzten Frist keine Beweismittel beigebracht, was der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 26. Juni 2019 mitgeteilt worden sei (act. 6/9-12). Daraus ergebe sich, dass das Betreibungsamt den Gläubiger bereits vor Anhebung der Beschwerde vom 20. Juni 2019 zur Vor- lage der Beweismittel in den vorgenannten Betreibungen aufgefordert habe (act. 6/5-8). Dies hätte die Beschwerdeführerin bereits vor Einreichung der Beschwerde durch Einsichtnahme in die Betreibungsakten auf dem Amt in Erfahrung bringen können. Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2019 sinngemäss beantrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Gläubiger in den obgenannten Betreibungen gemäss Art 73 SchKG zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern, erweise sich die Rü-

- 9 - ge der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung als haltlos und sei da- rauf mangels eines rechtlich schützenwertes Interesses nicht einzutreten (act. 11 Erw. 3.1.-3.2). Die Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betrei- bungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich sei sodann bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB190085-L. Da- rauf sei wegen Litispendenz (Rechtshängigkeit) nicht mehr einzutreten (act.

E. 11 Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit der vorliegenden Beschwerde bring die Beschwerdeführerin zum wie- derholten Mal dieselben Rügen vor, die bereits Gegenstand anderen Verfah- ren sind oder waren, und sie tut dies ebenfalls zum wiederholten Mal in for- mell unzureichender Art und Weise, wobei sie jeweils auf die Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe an das Obergericht hingewiesen wurde (vgl. schon OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, Erw. 12). Die Beschwer- deführerin handelt mithin mutwillig. Jener Beschluss wurde ihr indes erst nach Anhebung der vorliegenden Beschwerde zugestellt. Von einer Kosten- auflage ist daher heute noch abzusehen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 12 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 7, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 25. März 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Rechtsverweigerung / -verzögerung / Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Dezember 2019 (CB190087)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Der Kanton Zürich (Beschwerdegegner), vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich Dienstabteilung Inkasso, betrieb A._____ (Beschwerdefüh- rerin) mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. März 2019 (Datum Ausstellungen) in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 über insgesamt Fr. 20'696.50 für direkte Bundessteuern der Jahre 2014 und 2015 und zwei Ordnungsbussen zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 6/13–16). Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehle in den vorgenannten Betreibungen am tt. Mai 2019 durch öffentliche Be- kanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich zu (act. 16/2 Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2020 Erw. 1.1. PS200003). Gegen diese Betreibungen erhob die Beschwer- deführerin jeweils am 7. Juni 2019 Rechtsvorschlag (act. 6/1-4). Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Betrei- bungsamt Zürich 7 "Einsprache und Rekurs" und wandte sich gegen die Zu- stellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 2/2). Das Betreibungsamt leitete die Ein- gabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter, wo- raufhin die Vorinstanz das Verfahren unter der Geschäftsnummer CB190079 anlegte. Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Beschwerde "Entschä- digung und Wiedergutmachung" für die Unannehmlichkeiten und die grobe Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz. Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 trat die Vorin-stanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 16/1). Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde beim Ober- gericht an. Dieses trat mit Beschluss vom 5. Februar 2020 auf die Be- schwerde nicht ein (act. 16/2). Das Verfahren ist zur Zeit am Bundesgericht hängig (act. 16/3). Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht hatte die Be- schwerdeführerin folgende Anträge gestellt (act. 16/2 Beschluss des Ober- gerichtes vom 5. Februar 2020, PS200003 Erw. 1.4):

- 3 - "1 - Die öffentliche Zahlungsbefehle im Bezug Betreibungen 1, 2, 3 und 4 sind für nichtig zu erklären und müssen neu persönlich zu gestellt. 2 - Die Betreibung 1, 2, 3 und 4 sind gerichtlich zu löschen. 3 - Schadenersatz und Wiedergutmachung sind auszusprechen."

b) Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz erneut Beschwerde im Zusammenhang mit der Zustellung dieser vier Zahlungsbefehle und verlangte die Löschung der Betreibungen, die Überprü- fung der Vorgehensweise des Betreibungsamtes in Bezug auf die Veröffent- lichung der Zahlungsbefehle und Schadenersatz und Genugtuung für die Unannehmlichkeiten bzw. die grobe Verletzung ihres Rechts auf Daten- schutz durch die Veröffentlichung der Zahlungsbefehle. Dieses weitere Ver- fahren legte die Vorinstanz unter der Geschäftsnummer CB190085 an und trat mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 auf die Beschwerde nicht ein (act. 17/1). Eine dagegen erhobene Beschwerde legte das Oberge- richt unter der Geschäftsnummer PS200016 an und trat mit Beschluss vom

5. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein (act. 17/2). Das Verfahren ist zur Zeit am Bundesgericht hängig (act. 17/3). Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin folgende Anträge gestellt (act. 17/2 Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2020, PS200016 Erw. 1.4): "1 - Dieses Verfahren sei zurück an das Bezirksgericht zuschicken. Das Bezirksgericht sei aufgefordert, den Beschwerdegegner und Beschwerdeführer im Bezug auf dieses Verfahren zu befragen. 2 - Die öffentliche Zahlungsbefehle im Bezug Betreibungen 1, 2, 3 und 4 sind für nichtig zu erklären und müssen neu persönlich zu gestellt. Die Zustellung der Zahlungsbefehle ist aufzuheben und neu persönlich zuzustellen. 3 - Die Betreibung 1, 2, 3 und 4 sind gerichtlich zu löschen. 4 - Schadenersatz und Wiedergutmachung sind auszusprechen."

2. a) Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Betreibungsamt Zürich 7 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Sie habe weder auf ihr Schreiben vom 5. Juni 2019, mit

- 4 - welchem sie die Vorlage der Beweismittel in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 verlangt habe, noch auf ihr Schreiben vom 12. Juni 2019, mit welchem sie "Rekurs und Einsprache" gegen die Veröffentlichung der Zahlungsbefeh- le in den vorgenannten Betreibungen erhoben habe, eine Rückmeldung er- halten und bitte darum, das Vorgehen des Betreibungsamtes Zürich 7 zu überprüfen (act. 1 i.V.m. act. 2/1-2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. De- zember 2019 trat das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantona- le Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter auf die Beschwerde nicht ein (act. 11).

b) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2020 (act. 12 i.V.m. 11 und 8/2) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte (act. 12): "1 - Dieses Verfahren sei zurück an das Bezirksgericht zuschicken. Das Bezirksgericht sei aufgefordert, den Beschwerdeführerin (mich) im Bezug auf dieses Verfahren einzubeziehen und Stel- lung zu dem Stellungnahme des Betreibungsamt Kreis 7 zu neh- men. Ich habe auch Recht auf Rechtliches Gehör. (D)en Be- schwerdegegner im Bezug auf dieses Verfahren zu befragen. 2 - Die öffentliche Zahlungsbefehle im Bezug Betreibungen 1, 2, 3 und 4 sind für nichtig zu erklären und müssen neu persönlich zu gestellt. Die Zustellung der Zahlungsbefehle ist aufzuheben und neu persönlich mit der richtigen Forderungen zuzustellen. 3 - Die Betreibung 1, 2, 3 und 4 sind gerichtlich zu löschen. 4 - Schadenersatz und Wiedergutmachung sind auszusprechen".

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

4. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich

- 5 - das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 80 ff. GOG. Da- bei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu be- gründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tat- sachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 Erw. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 Erw. 2).

5. a) Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe ihr kein rechtli- ches Gehör gewährt. Sie sei in das Verfahren einzubeziehen. Sie habe ein Recht darauf, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu neh- men und den Beschwerdegegner - damit dürfte das Betreibungsamt gemeint sein - zu befragen. Sie verlangt deshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz (act. 12 S. 1-2). Eine mündliche Verhandlung sieht das SchKG (Art. 20a) für die Verfahren vor den erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden nicht vor, weshalb die Be- schwerdeführerin kein Recht auf mündliche Befragung des Betreibungsam- tes hat. Anders verhält es sich mit der Vernehmlassung zur Stellungnahme des Betreibungsamtes. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu

- 6 - gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu er- halten und sich dazu äussern zu können. Die Wahrnehmung des Rechts auf Replik - welches auch im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG vor der Aufsichtsbehörde gilt - setzt voraus, dass die von den übrigen Verfah- rensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht. Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hie- für kann es den Parteien eine Frist setzen oder es kann die Eingabe auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wobei das Gericht in diesem Fall ge- halten ist, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begrün- detheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer In- stanz ausser Betracht fällt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indes kein Selbstzweck. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019 Erw. 2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Ver- zögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung

- 7 - des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs einge- führt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 Erw. 2.3.). Diese Rechtsprechung bedeutet keine Abkehr von der formellen Natur des Gehörsanspruchs. Sie ist Ausdruck des allgemeinen Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), nämlich des Verbots einer unnützen, schikanösen oder auch zweckwidrigen Rechtsausübung (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 Erw. 4.2.4).

b) Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes wurde der Beschwerdeführe- rin mit dem vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 zugestellt (act. 11 Dispostiv Ziffer 5). Sie konnte sich demnach erst im Be- schwerdeverfahren dazu äussern. Die Vernehmlassung enthält keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Aus- führungen. Das Betreibungsamt liess sich lediglich zur verlangten Vorlegung von Beweismitteln vernehmen und wies darauf hin, dass es der Beschwer- deführerin mitgeteilt habe, dass keine Beweismittel vorgelegt worden seien (act. 5 und act. 6/9-12). Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Stellungnahme des Betreibungsamtes Bedeutung zukommen könnte, hätte die Beschwerde- führerin darlegen müssen, dass für sie überhaupt Anlass zu einer Stellung- nahme bestand. Hiezu macht sie aber überhaupt keine Ausführungen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, geht es der Beschwerde- führerin heute auch nicht mehr um die Feststellung einer Rechtsverweige- rung bzw. Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt, vielmehr will sie eine Überprüfung der Zustellung der Zahlungsbefehle mittels amtlicher Pub- likation erreichen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör stellt somit einen reinen Selbstzweck dar. Dies verdient keinen Rechts- schutz. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann deshalb unterbleiben. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

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6. a) Die Vorinstanz führte u.a. aus, die Beschwerdeführerin beantrage mit ih- rer Beschwerde pauschal die Überprüfung der Vorgehensweise des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (act. 1, vorne 1). Die Beschwerdeführerin beantrage mit ihrer Beschwerde indes nicht, es sei der Vollzug einer bestimmten Hand- lung anzuordnen. Insbesondere verlange sie nicht, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Gläubiger in den obgenannten Betreibungen zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern und den "Rekurs und Einsprache" unverzüg- lich an die Hand zu nehmen. Die vorliegende Beschwerde enthalte damit weder einen konkreten Antrag noch eine hinreichende Begründung. Mit ihrer Beschwerde teile die Beschwerdeführerin lediglich mit, sie habe bis zum Zeitpunkt der Anhebung der vorliegenden Beschwerde, d.h. bis am 20. Juni 2019 keine Rückmeldung auf ihre beiden Einschreiben vom 5. bzw. 12. Juni 2019 erhalten und bitte um Überprüfung der Vorgehensweise des Betrei- bungsamtes. Entsprechend sei auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen das Betreibungsamt Zürich 7 wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung richte, mangels eines konkreten Antrages und einer hin- reichender Begründung nicht einzutreten (…). Ohnehin gehe aus den Akten hervor, dass das Betreibungsamt den Gläubiger in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 auf Verlangen der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (act. 2/1; vorne 1.) jeweils mit Einschreiben vom 12. Juni 2019 zur Vorlage der Be- weismittel aufgefordert habe (act. 6/5-8). Der Gläubiger habe jedoch innert der vom Betreibungsamt gesetzten Frist keine Beweismittel beigebracht, was der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 26. Juni 2019 mitgeteilt worden sei (act. 6/9-12). Daraus ergebe sich, dass das Betreibungsamt den Gläubiger bereits vor Anhebung der Beschwerde vom 20. Juni 2019 zur Vor- lage der Beweismittel in den vorgenannten Betreibungen aufgefordert habe (act. 6/5-8). Dies hätte die Beschwerdeführerin bereits vor Einreichung der Beschwerde durch Einsichtnahme in die Betreibungsakten auf dem Amt in Erfahrung bringen können. Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2019 sinngemäss beantrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Gläubiger in den obgenannten Betreibungen gemäss Art 73 SchKG zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern, erweise sich die Rü-

- 9 - ge der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung als haltlos und sei da- rauf mangels eines rechtlich schützenwertes Interesses nicht einzutreten (act. 11 Erw. 3.1.-3.2). Die Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betrei- bungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich sei sodann bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB190085-L. Da- rauf sei wegen Litispendenz (Rechtshängigkeit) nicht mehr einzutreten (act. 11 Erw. 3.3.). Zusammenfassend sei auf die Beschwerde mangels eines konkreten Antrags, mangels einer hinreichenden Begründung, mangels ei- nes rechtlich schützenswerten Interesses sowie teilweise wegen Litispen- denz nicht einzutreten. Die Eingabe gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiben (Art. 22 SchKG) (act. 11 Erw. 3.4.).

b) Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ausei- nander. Sie legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vor- instanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, inwiefern die Vorinstanz auf ihre Be- schwerde zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Mangels Begründung ist deshalb auf die Beschwerde, soweit ein materieller Entscheid verlangt wird, nicht einzutreten. Es geht der Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Beschwerde auch nicht mehr um die Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzöge- rung durch das Betreibungsamt. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwä- gungen (Ziffer 1) ist anzumerken, dass das Betreibungsamt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2019 mit dem Titel "Einsprache und Re- kurs" zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weitergelei- tet hatte. Eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegt somit diesbezüglich nicht vor. Das unter der Geschäftsnummer CB190079 ange- legte Verfahren erledigte die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom

23. Dezember 2019 (act. 16/1) und das Obergericht trat mit Beschluss vom

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5. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein (act. 16/2). Zur Zeit ist das Verfahren am Bundesgericht hängig (act. 16/3).

7. a) Der Beschwerdeführerin geht es in der vorliegenden Beschwerde einmal mehr um die Überprüfung der Zustellung der Zahlungsbefehle mittels amtli- cher Publikation. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, war die Zustel- lung der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizeri- schen Handessamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich bereits Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens CB190085 (vgl. act. 17/1). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin auch nicht auseinander. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht auf das bereits rechtshängige Verfahren hin.

b) Auch der im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte und damit nicht zu- lässige Einwand, sie sei vom Betreibungsamt nie aufgefordert worden, die Zahlungsbefehle abzuholen (act. 12 S. 2), wurde im Verfahren PS200016 thematisiert (act. 17/2 Erw. 4.2. S. 6). Zu bemerken ist, dass die Ediktalzu- stellung auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend der an das Bezirksgericht weitergeleiteten Rechtsschrift "Einsprache und Rekurs" an das Betreibungsamt (vom 12. Juni 2019) war (vgl. act. 16/1 Erw. 3.1).

8. Weiter bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Zahlungsbefehl vor, sie sei gebeten worden, Einsprache und Rekurs beim Betreibungsamt einzureichen, was falsch gewesen sei. Es wäre sinnvoll, wenn das Oberge- richt das Betreibungsamt auffordere, den Fehler zu korrigieren und die Zah- lungsbefehle für nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 12 S. 2). Dieser Einwand ist im Beschwerdeverfahren neu und damit unbeachtlich. Im Übri- gen hätte die falsche Rechtsmittelbelehrung im amtlich publizierten Zah- lungsbefehl (vgl. act. 14/4 S. 2-5) keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Zu- stellung der Zahlungsbefehle und führte schon gar nicht zu deren Nichtigkeit. Zudem hielt die falsche Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdeführerin auch nicht davon ab, rechtzeitig Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu erheben (vgl. Verfahren PS200016 mit Vorverfahren CB190085, act. 17/1-2). Auch dies war bereits Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens PS200016 (vgl. act. 17/2).

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9. Materielle Einwendungen gegen Bestand und Umfang der betriebenen For- derungen, welche die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 12 S. 3), sind nicht mit Beschwerde vorzubringen. Somit bleiben auch diese Einwendun- gen unbeachtlich.

10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit der vorliegenden Beschwerde bring die Beschwerdeführerin zum wie- derholten Mal dieselben Rügen vor, die bereits Gegenstand anderen Verfah- ren sind oder waren, und sie tut dies ebenfalls zum wiederholten Mal in for- mell unzureichender Art und Weise, wobei sie jeweils auf die Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe an das Obergericht hingewiesen wurde (vgl. schon OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, Erw. 12). Die Beschwer- deführerin handelt mithin mutwillig. Jener Beschluss wurde ihr indes erst nach Anhebung der vorliegenden Beschwerde zugestellt. Von einer Kosten- auflage ist daher heute noch abzusehen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: