Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Bei der Arrestgläubigerin bzw. Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin in diesem Verfahren (nachfolgend Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine niederländische Anwaltskanzlei mit Spezialgebiet Steuerrecht (act. 1 Rz. 7 und act. 6/4/3 - 4). Ab dem 3. Juni 2016 hat sie B._____, einen zuletzt in C._____ (Canada) wohnhaften englischen Filmproduzenten und Regisseur, gegenüber den niederländischen Steuerbehörden im Zusammenhang mit der Nichtdeklarati- on eines Schweizer Bankkontos bei der Bank D._____ AG mit Sitz in E._____ vertreten (act. 4/6 - 8). Aus diesem Mandatsverhältnis sind gemäss Angaben der Beschwerdeführerin aktuell Honorarforderungen im Gesamtbetrag von EUR 38'504.98 offen (act. 1 Rz. 31).
E. 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
E. 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Be- schwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gilt das aber nicht (vgl. OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015 E. II.2).
E. 1.3 Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Ar- restgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Dies ver- langt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsa- chendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die An- forderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorlie- gen, welche die Behauptungen stützen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl., Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl., Art. 272 N 13 f.).
- 5 - 2.
E. 2 Am 6. Januar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, Audienz, und stellte ein Arrestbegehren gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) für eine Forderung von CHF 41'747.30 (entsprechend EUR 38'504.98 zum Kurs von EUR 1 = CHF 1.0842 per 6. Januar 2020) zuzüglich Zins zu 2 % seit dem 24. Oktober 2019 sowie zuzüglich Kosten. Dabei beantragte sie, es seien sämtliche Vermö- genswerte des Beschwerdegegners bei der Bank D._____ AG, …-strasse … in E._____, zu verarrestieren (act. 1 und act. 4/2 - 30). Als Arrestgrund rief sie den sogenannten Ausländerarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG an (act. 1 Rz. 41 ff.).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Arrestgrund des sog. Auslän- derarrestes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (act. 1 Rz. 41 ff. und act. 9 Rz. 17 ff.). Gestützt auf diese Bestimmung kann ein Gläubiger für eine fällige For- derung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögenswerte des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Wie die Vo- rinstanz zu Recht festgehalten hat (act. 8 E. 3.1) und auch die Beschwerdeführe- rin anerkennt (act. 9 Rz. 24), ist die letztgenannte Voraussetzung des Vorliegens einer Schuldanerkennung hier nicht gegeben, weshalb einzig das Vorhandensein eines genügenden Bezuges der Forderung zur Schweiz zu prüfen ist.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines genügenden Bezuges der Arrestfor- derung zur Schweiz verneint und dazu ausgeführt, die Mitarbeiter der Beschwer- deführerin hätten den Beschwerdeführer in einem niederländischen Verfahren be- raten und vertreten. In der Schweiz sei die Beschwerdeführerin für den Be- schwerdegegner indes nicht tätig geworden. Für die Mandatierung sei zwar die Nichtdeklaration von in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten gegenüber den niederländischen Behörden ursächlich gewesen, doch sei der Belegenheitsort der nicht deklarierten Vermögenswerte für die Entstehung der von der Beschwerde- führerin behaupteten offenen Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdegeg- ner nicht von Belang, zumal die Beschwerdeführerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht habe, der Beschwerdegegner habe sie explizit aufgrund ihrer besonderer Kenntnisse im Schweizer Recht oder der schweizerischen Verhältnis- se mandatiert. Berührungspunkte der Arrestforderung zur Schweiz seien damit nicht vorhanden, wohingegen starke Berührungspunkte zu den Niederlanden be- stünden (u.a. Ort des Vertragsschlusses, Ort der Leistungserbringung, Sitz der Beschwerdeführerin und früherer Wohnsitz des Beschwerdegegners). Unter die- sen Umständen sei es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten, ihre
- 6 - Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdegegner in den Nie- derlanden zu verfolgen (vgl. dazu act. 8 E. 3.2.4 - 3.2.5).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde eine falsche Anwendung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG durch die Vorinstanz. Sie vertritt die Ansicht, die Arrestforderung weise sehr wohl klare Berührungspunkte mit der Schweiz auf. So seien zentrale Themen des Mandates der Beschwerdeführerin die Nachdeklarati- on des Schweizer Bankkontos des Beschwerdegegners gegenüber den nieder- ländischen Steuerbehörden sowie die entsprechend auf den in der Schweiz lie- genden Vermögenswerten anfallenden Steuernachforderungen bzw. Strafzahlun- gen gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Mandates Korrespondenz mit der Bank D._____ AG geführt und schliesslich habe erst der gestützt auf das internationale Steuerrecht der Schweiz (Art. 26 DBA CH- NL) erfolgte Informationsaustausch das Tätigwerden der niederländischen Steu- erbehörden ausgelöst. Bereits aus diesen Gründen liege hier ein genügender Be- zug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vor (act. 9 Rz. 27 f.). Des Weiteren habe die Vorinstanz gestützt auf die Lehrmeinung von STOF- FEL (a.a.O., Art. 271 SchKG, N 89) in unzulässiger Weise die Berührungspunkte der Arrestforderung der Beschwerdeführerin mit der Schweiz gegenüber den Be- zugspunkten des Falles zu anderen Staaten, in welchen für die Parteien ein Fo- rum zumutbarer Rechtsverfolgung bestehe, abgewogen. Das Gesetz fordere je- doch lediglich einen genügenden Bezug der Arrestforderung zur Schweiz und nicht einen im Verhältnis zu Bezugspunkten zu anderen Staaten stärkeren Bezug. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide des Bun- desgerichtes (5A_222/2012 vom 2. November 2012) und des Obergerichtes des Kantons Zürich (PS160037 vom 31. März 2016) enthielten denn auch keine sol- che Abwägung zwischen Bezugspunkten zu verschiedenen Staaten (act. 9 Rz 29 f.). Selbst wenn aber eine solche Interessenabwägung vorzunehmen wäre – so die Beschwerdeführerin weiter – fiele diese zugunsten der Arrestgläubigerin aus. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen stellten die Niederlanden für die Be- schwerdeführerin kein Forum "zumutbarer Rechtsverfolgung" dar. Insbesondere
- 7 - bestehe dort kein Forum, um den mit dem Arrestbegehren verfolgten Zweck (Si- cherstellung des Zugriffs auf Vermögenswerte des Beschwerdegegners) zu errei- chen. Entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz habe die Beschwerde- führerin keine Kenntnis darüber, wo sonst noch Vermögenswerte des Beschwer- degegners lägen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführerin der Wohnsitz bzw. der Aufenthaltsort des Arrestschuldners nicht bekannt sei. Damit falle die Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens in den Niederlanden ausser Betracht (act. 9 Rz. 31 ff.). 3.
E. 3 Mit Urteil vom 7. Januar 2020 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, Audienz, das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin mangels eines genü- genden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ab (act. 5 = act. 8 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 8). Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2020 (Datum Poststempel) bei der Kammer rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 9, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6).
- 3 -
E. 3.1 Das Erfordernis des "genügenden Bezuges" der Arrestforderung zur Schweiz ist – wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat (act. 8 E. 3.2.1) – nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nicht restriktiv, sondern gläubigerfreundlich auszulegen (BGE 124 III 219, E. 3. = Pra 87 [1998] Nr. 140; BGE 123 III 494, E. 3.a; STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 88; MEIER-DIETERLE, a.a.O., Art. 271 N 13 ff.). Die Forderung kann im weitesten Sinne Berührungspunkte zur Schweiz aufweisen, weshalb der Begriff des genügenden Bezuges zur Schweiz im Lichte einer Güterabwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen konkretisiert werden muss. Das Kriterium ist dann erfüllt, wenn das Interesse des Gläubigers an der Rechtsverfolgung am Arrestort durch Anknüpfungselemente des Anspruches mit der Schweiz begründet ist, die in Anbetracht der Gesamtum- stände als gegenüber dem Interesse des Schuldners auf ungestörten Besitz überwiegend erscheinen (BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.2; STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 89 m.w.H.). Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin selbst richtig angemerkt haben (act. 8 E. 3.2.3 und act. 9, Rz. 25), vermag das blosse Vorhandensein von Vermögenswerten des Arrest- schuldners in der Schweiz für sich alleine keinen genügenden Bezug zur Schweiz in diesem Sinn herzustellen (BGE 123 III 494 E. 3a; BGer 5A_222/2012 vom
2. November 2012, E. 4.1.2; BGer 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.2.2.2). Vielmehr kann dieses Element, das eigentlich den ursprünglichen Anknüpfungs- punkt des Arrestes bildet, nur in Kombination mit anderen Elementen einen genü- genden Bezug zur Schweiz herstellen. Ein solch qualifizierendes Element, wel-
- 8 - ches aus dem Belegenheitsort der Arrestgegenstände im Lichte der Gesamtum- stände einen genügenden Bezug herstellt, ist etwa dann anzunehmen, wenn durch das Verschaffen der Vermögenswerte in die Schweiz den potentiellen Gläubigern der Zugriff in ungerechtfertigter Weise erschwert oder gar verunmög- lich wird (STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 94).
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin allein schon aus dem Inhalt ihres Anwalts- mandates auf einen genügenden Berührungspunkt der Arrestforderung zur Schweiz schliessen will, ist folgendes festzuhalten: Zwar mag es zutreffen, dass der gestützt auf das internationale Steuerrecht der Schweiz erfolgte Informations- austausch ursächlich für die Ermittlungen der niederländischen Steuerbehörden gegen den Beschwerdegegner war und der Anlass für die spätere Mandatsertei- lung an die Beschwerdeführerin damit in der Schweiz gesetzt wurde. Für die Füh- rung des Anwaltsmandates selbst, mithin also für den Vertrag, aus welchem die Beschwerdeführerin heute ihre Arrestforderung ableitet, spielten aber weder das Schweizer Recht noch die schweizerischen Behörden eine Rolle: Keine der Par- teien hatte je Wohnsitz/Sitz in der Schweiz, die Erfüllung des Auftrages erfolgte nicht in der Schweiz, auf den Mandatsvertrag ist gemäss den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Beschwerdeführerin niederländisches (und nicht etwa schweizerisches) Recht anwendbar und ferner wurde von den Parteien für allfälli- ge Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag die Zuständigkeit der Amsterdamer Ge- richte vereinbart (vgl. act. 4/8 Ziff. 25). Zudem zog die Nichtdeklaration von Ver- mögenswerten bei der Bank D._____ AG für den Beschwerdegegner in der Schweiz offenbar keinerlei rechtliche Folgen nach sich, hat die Beschwerdeführe- rin doch nichts dergleichen behauptet. Relevant waren für das von der Beschwer- deführerin übernommene Mandat und die nun daraus geltend gemachte Arrest- forderung einzig die rechtlichen Gegebenheiten in den Niederlanden, wo der Be- schwerdegegner offenbar ein Steuernachverfahren sowie entsprechende Steuer- forderungen der Niederlande zu gewärtigen hatte bzw. hat. Für das Entstehen der Arrestforderung erscheint die Belegenheit der Arrestgegenstände in der Schweiz damit als rein zufällig; die nicht deklarierten Vermögenswerte hätten sich eben so gut in einem anderen Staat befinden können, ohne dass dies das von der Be- schwerdeführerin in den Niederlanden wahrgenommene Anwaltsmandat bzw. die
- 9 - daraus heute behauptete Arrestforderung in massgeblicher Weise beeinflusst hät- te. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin nun angeführte einmalige schriftliche Kontakt zur Bank D._____ AG mit Sitz in E._____ im Juni 2016 (act. 4/30) nichts zu ändern. Damit gilt es festzuhalten, dass die Arrestforderung selbst einzig wegen der Belegenheit des gegenüber den niederländischen Behör- den nicht deklarierten Kontos einen marginalen Berührungspunkt zur Schweiz aufweist, der für sich allein keinen genügenden Bezug im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG herzustellen vermag. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Folge auch eine Güterabwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen vorgenommen hat, um zu prüfen, ob im Rahmen dieser Güterabwägung doch noch ein dem Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG genügender Bezug zur Schweiz hergestellt werden könnte.
E. 3.3 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehende E. II./3.1) liegt nach der ständigen Rechtsprechung ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dann vor, wenn das Interesse des Gläubigers an der Rechtsverfolgung am Arrestort durch Anknüpfungselemente des Anspruches mit der Schweiz begründet ist, die in Anbetracht der Gesamtumstände als gegenüber dem Interesse des Schuldners auf ungestörten Besitz überwiegend erscheinen (BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.2; STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 89 m.w.H.). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob für sich alleine ungenügende Anknüpfungselemente zum Arrestort Schweiz im Einzelfall bei einer Gesamtbe- trachtung der konkreten Umstände eine Arrestlegung (und den damit verbunde- nen erheblichen Eingriff in den Besitz des Arrestschuldners) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ausnahmsweise doch zu rechtfertigen vermögen. Im Rah- men dieser Gesamtbetrachtung sind – letztlich zugunsten des Arrestgläubigers – sämtliche für dessen Rechtsverfolgung relevanten Umstände zu berücksichtigen. Es soll damit sichergestellt werden, dass dem Arrestgläubiger für seine Ansprü- che wenigstens ein zumutbares Forum offen steht. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen ist deshalb insbesondere die Frage, ob es dem Arrestgläubiger zumutbar ist, die von ihm behaupteten Rechte an einem anderen Forum durchzu- setzen, wozu zwangsläufig die Bezugspunkte des Falles zu anderen Staaten zu prüfen und zu gewichten sind. Je geringer der Bezug der Arrestforderung zur
- 10 - Schweiz erscheint, umso geringere Anforderungen sind grundsätzlich an die Zu- mutbarkeit der Inanspruchnahme eines anderen Forums zu stellen. Steht dem Ar- restgläubiger mindestens ein anderes zumutbares Forum zur Geltendmachung seiner Ansprüche zur Verfügung, überwiegt in der Regel das Interesse des Ar- restschuldners an seinem ungestörten Besitz in der Schweiz. In diesem Sinne ist auch die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung von STOFFEL (a.a.O., Art. 271 SchKG, N 89) zu verstehen. Im hier zu beurteilenden Fall sind die Berührungspunkte der Arrestforderung mit einem anderen Staat, namentlich den Niederlanden, besonders stark ausge- prägt, was bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. dazu act. 8 E. 3.2.5). Folglich hat die Vorinstanz Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht falsch angewandt, indem sie im Rahmen der Güterabwägung in Betrachtung der gesam- ten Umstände die Berührungspunkte der Arrestforderung zu den Niederlanden berücksichtigt und diese gegen die Berührungspunkte der Arrestforderung mit der Schweiz abgewogen hat.
E. 3.4 Nicht zielführend ist schliesslich die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr bereits deshalb ein besseres bzw. überwiegendes Interesse an der Verarrestierung der Vermögenswerte des Beschwerdegegners in der Schweiz zu- komme als dem Beschwerdegegner am ungestörten Besitz an seinen Vermö- genswerten, weil ihr in den Niederlanden kein Forum zur Verfügung stehe, um den mit dem Arrestbegehren in der Schweiz verfolgten Zweck (Sicherstellung des Zugriffs auf Vermögenswerte des Beschwerdegegners) zu erreichen. Ein Gläubi- ger hat seine Forderung grundsätzlich auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses geltend zu machen bzw. auf dem ordentlichen Weg der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Einzig für die gesetzlich abschliessend geregelten Fälle, in welchen die Gläubigerinteressen als gefährdet erscheinen, hat der Gesetzgeber unter be- stimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Arrestlegung vorgesehen, die eine erhebliche Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners über seine Vermögenswerte darstellt. Die Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 5 sind somit nichts anderes als Konkretisierungen der Gefährdung der Gläubigerrechte (vgl. dazu STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 59). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen
- 11 - der vorzunehmenden Güterabwägung zu beurteilen, ob dem Gläubiger ein ande- res Forum (als die Schweiz) zur Verfügung steht, wo er seine Rechte in ihm zu- mutbarer Weise verfolgen kann. Als unzumutbar erscheint die Rechtsverfolgung in einem anderen Staat dabei nicht schon dann, wenn dem Gläubiger dort nicht die selben rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen wie in der Schweiz. Insbesondere das von der Beschwerdeführerin angeführte Risiko des später (nach Vorliegen eines niederländischen Urteils) erschwerten oder unmöglichen Zugriffs auf die Vermögenswerte des Beschwerdegegners hat sie hinzunehmen und legitimiert sie nicht zur Arrestlegung. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde- führerin vorbringt, den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Arrestschuldners nicht zu kennen, weshalb die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens in den Niederlan- den ausser Betracht falle. Ganz abgesehen davon, dass diese Behauptung erst- mals in der Beschwerde und damit verspätet erfolgt ist, weshalb sie unbeachtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinerlei erfolglos gebliebene Bemühungen zur Ermittlung eines aktuellen Wohnsitzes glaubhaft gemacht oder nur auch behaup- tet. Ihre Behauptung, sie kenne den Wohnsitz oder Aufenthalt des Arrestschuld- ners nicht, wäre daher durch nichts auch wenigstens im Ansatz gestützt. Im Übri- gen stellt ein unbekannter Wohnsitz/Aufenthaltsort entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht per se ein Prozesshindernis dar (vgl. etwa für die Schweiz Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Es ist somit im Ergebnis nicht ersichtlich, weshalb es für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein soll, in den Niederlan- den, also in ihrem Heimatstaat, ein ordentliches Verfahren gegen den Beschwer- degegner anzustrengen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz und damit das Bestehen des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 zu Recht verneint hat. Dement- sprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
- 12 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."
E. 5 Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 13). Der Kostenvorschuss ging mit Zahlungen vom 22. und 27. Januar 2020 rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (act. 15 und act. 16). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 6). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Verfahrens entsprechend nicht eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 - II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und von ihrem Vorschuss zu beziehen. Die Spruch- gebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG).
- Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht be- grüsst. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 40'738.27 (EUR 38'504.98 umgerechnet zum Tageskurs (Devisenkurs / Kurs Giro international) von EUR 1 = CHF 1.058 per 7. Februar 2020) Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: i.V. MLaw R. Schneebeli versandt am:
- Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS200009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 10. Februar 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2020 (EQ200002)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Bei der Arrestgläubigerin bzw. Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin in diesem Verfahren (nachfolgend Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine niederländische Anwaltskanzlei mit Spezialgebiet Steuerrecht (act. 1 Rz. 7 und act. 6/4/3 - 4). Ab dem 3. Juni 2016 hat sie B._____, einen zuletzt in C._____ (Canada) wohnhaften englischen Filmproduzenten und Regisseur, gegenüber den niederländischen Steuerbehörden im Zusammenhang mit der Nichtdeklarati- on eines Schweizer Bankkontos bei der Bank D._____ AG mit Sitz in E._____ vertreten (act. 4/6 - 8). Aus diesem Mandatsverhältnis sind gemäss Angaben der Beschwerdeführerin aktuell Honorarforderungen im Gesamtbetrag von EUR 38'504.98 offen (act. 1 Rz. 31).
2. Am 6. Januar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, Audienz, und stellte ein Arrestbegehren gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) für eine Forderung von CHF 41'747.30 (entsprechend EUR 38'504.98 zum Kurs von EUR 1 = CHF 1.0842 per 6. Januar 2020) zuzüglich Zins zu 2 % seit dem 24. Oktober 2019 sowie zuzüglich Kosten. Dabei beantragte sie, es seien sämtliche Vermö- genswerte des Beschwerdegegners bei der Bank D._____ AG, …-strasse … in E._____, zu verarrestieren (act. 1 und act. 4/2 - 30). Als Arrestgrund rief sie den sogenannten Ausländerarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG an (act. 1 Rz. 41 ff.).
3. Mit Urteil vom 7. Januar 2020 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, Audienz, das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin mangels eines genü- genden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ab (act. 5 = act. 8 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 8). Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2020 (Datum Poststempel) bei der Kammer rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 9, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6).
- 3 -
4. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2020 stellt die Beschwerdeführerin die fol- genden Anträge (act. 9 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 7. Januar 2020 des Bezirksgerichts Zürich, Ein- zelgericht Audienz, Geschäfts-Nr. EQ200002, aufzuheben und es seien die folgenden Vermögenswerte des Arrestschuldners mit Arrest zu be- legen: sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners bei der Bank D._____ AG, …-strasse … in … E._____, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtli- che Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 41'380,50 (EUR 38'504.98 zum heutigen Tageskurs von 1.07346) zzgl. Zins zu 2 % seit 24. Oktober 2019, nebst den Kosten für das Arrestbewilligungs- und das Arrestvollzugsverfah- ren.
2. Es seien alle zum Vollzug des beantragten Arrests notwendigen Befeh- le, Zustellungen und Anweisungen an das für den Vollzug des Arrestbe- fehls zuständige Amt zu erlassen.
3. Eventuell sei das Urteil vom 7. Januar 2020 des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, Geschäfts-Nr. EQ200002, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."
5. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 13). Der Kostenvorschuss ging mit Zahlungen vom 22. und 27. Januar 2020 rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (act. 15 und act. 16). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 6). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Verfahrens entsprechend nicht eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 - II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Be- schwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gilt das aber nicht (vgl. OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015 E. II.2). 1.3 Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Ar- restgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Dies ver- langt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsa- chendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die An- forderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorlie- gen, welche die Behauptungen stützen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl., Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl., Art. 272 N 13 f.).
- 5 - 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Arrestgrund des sog. Auslän- derarrestes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (act. 1 Rz. 41 ff. und act. 9 Rz. 17 ff.). Gestützt auf diese Bestimmung kann ein Gläubiger für eine fällige For- derung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögenswerte des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Wie die Vo- rinstanz zu Recht festgehalten hat (act. 8 E. 3.1) und auch die Beschwerdeführe- rin anerkennt (act. 9 Rz. 24), ist die letztgenannte Voraussetzung des Vorliegens einer Schuldanerkennung hier nicht gegeben, weshalb einzig das Vorhandensein eines genügenden Bezuges der Forderung zur Schweiz zu prüfen ist. 2.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines genügenden Bezuges der Arrestfor- derung zur Schweiz verneint und dazu ausgeführt, die Mitarbeiter der Beschwer- deführerin hätten den Beschwerdeführer in einem niederländischen Verfahren be- raten und vertreten. In der Schweiz sei die Beschwerdeführerin für den Be- schwerdegegner indes nicht tätig geworden. Für die Mandatierung sei zwar die Nichtdeklaration von in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten gegenüber den niederländischen Behörden ursächlich gewesen, doch sei der Belegenheitsort der nicht deklarierten Vermögenswerte für die Entstehung der von der Beschwerde- führerin behaupteten offenen Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdegeg- ner nicht von Belang, zumal die Beschwerdeführerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht habe, der Beschwerdegegner habe sie explizit aufgrund ihrer besonderer Kenntnisse im Schweizer Recht oder der schweizerischen Verhältnis- se mandatiert. Berührungspunkte der Arrestforderung zur Schweiz seien damit nicht vorhanden, wohingegen starke Berührungspunkte zu den Niederlanden be- stünden (u.a. Ort des Vertragsschlusses, Ort der Leistungserbringung, Sitz der Beschwerdeführerin und früherer Wohnsitz des Beschwerdegegners). Unter die- sen Umständen sei es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten, ihre
- 6 - Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdegegner in den Nie- derlanden zu verfolgen (vgl. dazu act. 8 E. 3.2.4 - 3.2.5). 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde eine falsche Anwendung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG durch die Vorinstanz. Sie vertritt die Ansicht, die Arrestforderung weise sehr wohl klare Berührungspunkte mit der Schweiz auf. So seien zentrale Themen des Mandates der Beschwerdeführerin die Nachdeklarati- on des Schweizer Bankkontos des Beschwerdegegners gegenüber den nieder- ländischen Steuerbehörden sowie die entsprechend auf den in der Schweiz lie- genden Vermögenswerten anfallenden Steuernachforderungen bzw. Strafzahlun- gen gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Mandates Korrespondenz mit der Bank D._____ AG geführt und schliesslich habe erst der gestützt auf das internationale Steuerrecht der Schweiz (Art. 26 DBA CH- NL) erfolgte Informationsaustausch das Tätigwerden der niederländischen Steu- erbehörden ausgelöst. Bereits aus diesen Gründen liege hier ein genügender Be- zug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vor (act. 9 Rz. 27 f.). Des Weiteren habe die Vorinstanz gestützt auf die Lehrmeinung von STOF- FEL (a.a.O., Art. 271 SchKG, N 89) in unzulässiger Weise die Berührungspunkte der Arrestforderung der Beschwerdeführerin mit der Schweiz gegenüber den Be- zugspunkten des Falles zu anderen Staaten, in welchen für die Parteien ein Fo- rum zumutbarer Rechtsverfolgung bestehe, abgewogen. Das Gesetz fordere je- doch lediglich einen genügenden Bezug der Arrestforderung zur Schweiz und nicht einen im Verhältnis zu Bezugspunkten zu anderen Staaten stärkeren Bezug. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide des Bun- desgerichtes (5A_222/2012 vom 2. November 2012) und des Obergerichtes des Kantons Zürich (PS160037 vom 31. März 2016) enthielten denn auch keine sol- che Abwägung zwischen Bezugspunkten zu verschiedenen Staaten (act. 9 Rz 29 f.). Selbst wenn aber eine solche Interessenabwägung vorzunehmen wäre – so die Beschwerdeführerin weiter – fiele diese zugunsten der Arrestgläubigerin aus. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen stellten die Niederlanden für die Be- schwerdeführerin kein Forum "zumutbarer Rechtsverfolgung" dar. Insbesondere
- 7 - bestehe dort kein Forum, um den mit dem Arrestbegehren verfolgten Zweck (Si- cherstellung des Zugriffs auf Vermögenswerte des Beschwerdegegners) zu errei- chen. Entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz habe die Beschwerde- führerin keine Kenntnis darüber, wo sonst noch Vermögenswerte des Beschwer- degegners lägen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführerin der Wohnsitz bzw. der Aufenthaltsort des Arrestschuldners nicht bekannt sei. Damit falle die Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens in den Niederlanden ausser Betracht (act. 9 Rz. 31 ff.). 3. 3.1 Das Erfordernis des "genügenden Bezuges" der Arrestforderung zur Schweiz ist – wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat (act. 8 E. 3.2.1) – nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nicht restriktiv, sondern gläubigerfreundlich auszulegen (BGE 124 III 219, E. 3. = Pra 87 [1998] Nr. 140; BGE 123 III 494, E. 3.a; STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 88; MEIER-DIETERLE, a.a.O., Art. 271 N 13 ff.). Die Forderung kann im weitesten Sinne Berührungspunkte zur Schweiz aufweisen, weshalb der Begriff des genügenden Bezuges zur Schweiz im Lichte einer Güterabwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen konkretisiert werden muss. Das Kriterium ist dann erfüllt, wenn das Interesse des Gläubigers an der Rechtsverfolgung am Arrestort durch Anknüpfungselemente des Anspruches mit der Schweiz begründet ist, die in Anbetracht der Gesamtum- stände als gegenüber dem Interesse des Schuldners auf ungestörten Besitz überwiegend erscheinen (BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.2; STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 89 m.w.H.). Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin selbst richtig angemerkt haben (act. 8 E. 3.2.3 und act. 9, Rz. 25), vermag das blosse Vorhandensein von Vermögenswerten des Arrest- schuldners in der Schweiz für sich alleine keinen genügenden Bezug zur Schweiz in diesem Sinn herzustellen (BGE 123 III 494 E. 3a; BGer 5A_222/2012 vom
2. November 2012, E. 4.1.2; BGer 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.2.2.2). Vielmehr kann dieses Element, das eigentlich den ursprünglichen Anknüpfungs- punkt des Arrestes bildet, nur in Kombination mit anderen Elementen einen genü- genden Bezug zur Schweiz herstellen. Ein solch qualifizierendes Element, wel-
- 8 - ches aus dem Belegenheitsort der Arrestgegenstände im Lichte der Gesamtum- stände einen genügenden Bezug herstellt, ist etwa dann anzunehmen, wenn durch das Verschaffen der Vermögenswerte in die Schweiz den potentiellen Gläubigern der Zugriff in ungerechtfertigter Weise erschwert oder gar verunmög- lich wird (STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 94). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin allein schon aus dem Inhalt ihres Anwalts- mandates auf einen genügenden Berührungspunkt der Arrestforderung zur Schweiz schliessen will, ist folgendes festzuhalten: Zwar mag es zutreffen, dass der gestützt auf das internationale Steuerrecht der Schweiz erfolgte Informations- austausch ursächlich für die Ermittlungen der niederländischen Steuerbehörden gegen den Beschwerdegegner war und der Anlass für die spätere Mandatsertei- lung an die Beschwerdeführerin damit in der Schweiz gesetzt wurde. Für die Füh- rung des Anwaltsmandates selbst, mithin also für den Vertrag, aus welchem die Beschwerdeführerin heute ihre Arrestforderung ableitet, spielten aber weder das Schweizer Recht noch die schweizerischen Behörden eine Rolle: Keine der Par- teien hatte je Wohnsitz/Sitz in der Schweiz, die Erfüllung des Auftrages erfolgte nicht in der Schweiz, auf den Mandatsvertrag ist gemäss den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Beschwerdeführerin niederländisches (und nicht etwa schweizerisches) Recht anwendbar und ferner wurde von den Parteien für allfälli- ge Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag die Zuständigkeit der Amsterdamer Ge- richte vereinbart (vgl. act. 4/8 Ziff. 25). Zudem zog die Nichtdeklaration von Ver- mögenswerten bei der Bank D._____ AG für den Beschwerdegegner in der Schweiz offenbar keinerlei rechtliche Folgen nach sich, hat die Beschwerdeführe- rin doch nichts dergleichen behauptet. Relevant waren für das von der Beschwer- deführerin übernommene Mandat und die nun daraus geltend gemachte Arrest- forderung einzig die rechtlichen Gegebenheiten in den Niederlanden, wo der Be- schwerdegegner offenbar ein Steuernachverfahren sowie entsprechende Steuer- forderungen der Niederlande zu gewärtigen hatte bzw. hat. Für das Entstehen der Arrestforderung erscheint die Belegenheit der Arrestgegenstände in der Schweiz damit als rein zufällig; die nicht deklarierten Vermögenswerte hätten sich eben so gut in einem anderen Staat befinden können, ohne dass dies das von der Be- schwerdeführerin in den Niederlanden wahrgenommene Anwaltsmandat bzw. die
- 9 - daraus heute behauptete Arrestforderung in massgeblicher Weise beeinflusst hät- te. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin nun angeführte einmalige schriftliche Kontakt zur Bank D._____ AG mit Sitz in E._____ im Juni 2016 (act. 4/30) nichts zu ändern. Damit gilt es festzuhalten, dass die Arrestforderung selbst einzig wegen der Belegenheit des gegenüber den niederländischen Behör- den nicht deklarierten Kontos einen marginalen Berührungspunkt zur Schweiz aufweist, der für sich allein keinen genügenden Bezug im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG herzustellen vermag. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Folge auch eine Güterabwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen vorgenommen hat, um zu prüfen, ob im Rahmen dieser Güterabwägung doch noch ein dem Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG genügender Bezug zur Schweiz hergestellt werden könnte. 3.3 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehende E. II./3.1) liegt nach der ständigen Rechtsprechung ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dann vor, wenn das Interesse des Gläubigers an der Rechtsverfolgung am Arrestort durch Anknüpfungselemente des Anspruches mit der Schweiz begründet ist, die in Anbetracht der Gesamtumstände als gegenüber dem Interesse des Schuldners auf ungestörten Besitz überwiegend erscheinen (BGer 5A_222/2012 vom 2. November 2012, E. 4.2; STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 89 m.w.H.). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob für sich alleine ungenügende Anknüpfungselemente zum Arrestort Schweiz im Einzelfall bei einer Gesamtbe- trachtung der konkreten Umstände eine Arrestlegung (und den damit verbunde- nen erheblichen Eingriff in den Besitz des Arrestschuldners) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ausnahmsweise doch zu rechtfertigen vermögen. Im Rah- men dieser Gesamtbetrachtung sind – letztlich zugunsten des Arrestgläubigers – sämtliche für dessen Rechtsverfolgung relevanten Umstände zu berücksichtigen. Es soll damit sichergestellt werden, dass dem Arrestgläubiger für seine Ansprü- che wenigstens ein zumutbares Forum offen steht. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen ist deshalb insbesondere die Frage, ob es dem Arrestgläubiger zumutbar ist, die von ihm behaupteten Rechte an einem anderen Forum durchzu- setzen, wozu zwangsläufig die Bezugspunkte des Falles zu anderen Staaten zu prüfen und zu gewichten sind. Je geringer der Bezug der Arrestforderung zur
- 10 - Schweiz erscheint, umso geringere Anforderungen sind grundsätzlich an die Zu- mutbarkeit der Inanspruchnahme eines anderen Forums zu stellen. Steht dem Ar- restgläubiger mindestens ein anderes zumutbares Forum zur Geltendmachung seiner Ansprüche zur Verfügung, überwiegt in der Regel das Interesse des Ar- restschuldners an seinem ungestörten Besitz in der Schweiz. In diesem Sinne ist auch die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung von STOFFEL (a.a.O., Art. 271 SchKG, N 89) zu verstehen. Im hier zu beurteilenden Fall sind die Berührungspunkte der Arrestforderung mit einem anderen Staat, namentlich den Niederlanden, besonders stark ausge- prägt, was bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. dazu act. 8 E. 3.2.5). Folglich hat die Vorinstanz Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht falsch angewandt, indem sie im Rahmen der Güterabwägung in Betrachtung der gesam- ten Umstände die Berührungspunkte der Arrestforderung zu den Niederlanden berücksichtigt und diese gegen die Berührungspunkte der Arrestforderung mit der Schweiz abgewogen hat. 3.4 Nicht zielführend ist schliesslich die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr bereits deshalb ein besseres bzw. überwiegendes Interesse an der Verarrestierung der Vermögenswerte des Beschwerdegegners in der Schweiz zu- komme als dem Beschwerdegegner am ungestörten Besitz an seinen Vermö- genswerten, weil ihr in den Niederlanden kein Forum zur Verfügung stehe, um den mit dem Arrestbegehren in der Schweiz verfolgten Zweck (Sicherstellung des Zugriffs auf Vermögenswerte des Beschwerdegegners) zu erreichen. Ein Gläubi- ger hat seine Forderung grundsätzlich auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses geltend zu machen bzw. auf dem ordentlichen Weg der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Einzig für die gesetzlich abschliessend geregelten Fälle, in welchen die Gläubigerinteressen als gefährdet erscheinen, hat der Gesetzgeber unter be- stimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Arrestlegung vorgesehen, die eine erhebliche Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners über seine Vermögenswerte darstellt. Die Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 5 sind somit nichts anderes als Konkretisierungen der Gefährdung der Gläubigerrechte (vgl. dazu STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 59). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen
- 11 - der vorzunehmenden Güterabwägung zu beurteilen, ob dem Gläubiger ein ande- res Forum (als die Schweiz) zur Verfügung steht, wo er seine Rechte in ihm zu- mutbarer Weise verfolgen kann. Als unzumutbar erscheint die Rechtsverfolgung in einem anderen Staat dabei nicht schon dann, wenn dem Gläubiger dort nicht die selben rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen wie in der Schweiz. Insbesondere das von der Beschwerdeführerin angeführte Risiko des später (nach Vorliegen eines niederländischen Urteils) erschwerten oder unmöglichen Zugriffs auf die Vermögenswerte des Beschwerdegegners hat sie hinzunehmen und legitimiert sie nicht zur Arrestlegung. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde- führerin vorbringt, den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Arrestschuldners nicht zu kennen, weshalb die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens in den Niederlan- den ausser Betracht falle. Ganz abgesehen davon, dass diese Behauptung erst- mals in der Beschwerde und damit verspätet erfolgt ist, weshalb sie unbeachtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinerlei erfolglos gebliebene Bemühungen zur Ermittlung eines aktuellen Wohnsitzes glaubhaft gemacht oder nur auch behaup- tet. Ihre Behauptung, sie kenne den Wohnsitz oder Aufenthalt des Arrestschuld- ners nicht, wäre daher durch nichts auch wenigstens im Ansatz gestützt. Im Übri- gen stellt ein unbekannter Wohnsitz/Aufenthaltsort entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht per se ein Prozesshindernis dar (vgl. etwa für die Schweiz Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Es ist somit im Ergebnis nicht ersichtlich, weshalb es für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein soll, in den Niederlan- den, also in ihrem Heimatstaat, ein ordentliches Verfahren gegen den Beschwer- degegner anzustrengen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz und damit das Bestehen des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 zu Recht verneint hat. Dement- sprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
- 12 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und von ihrem Vorschuss zu beziehen. Die Spruch- gebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG).
2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; die Beschwerdeführerin unterliegt und der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht be- grüsst. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 40'738.27 (EUR 38'504.98 umgerechnet zum Tageskurs (Devisenkurs / Kurs Giro international) von EUR 1 = CHF 1.058 per 7. Februar 2020) Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: i.V. MLaw R. Schneebeli versandt am:
11. Februar 2020