Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Mai 2019 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handels- amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich zu (act. 9/13–16). Gegen diese Betreibungen erhob die Beschwerdeführerin jeweils am 7. Juni 2019 Rechtsvor- schlag (act. 9/17–20). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwer- deführerin beim Betreibungsamt Zürich 7 "Einsprache und Rekurs" und wandte sich gegen die Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 3). Das Betreibungsamt leitete die Ein- gabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) weiter, woraufhin die Vorinstanz das vorliegende Verfahren unter der Geschäfts- nummer CB190079 anlegte. Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Be- schwerde "Entschädigung und Wiedergutmachung" für die Unannehmlichkeiten und die grobe Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz (act. 3). Mit Eingabe vom
13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut Beschwer- de im Zusammenhang mit der Zustellung dieser vier Zahlungsbefehle und ver- langte die Löschung der Betreibungen und "Entschädigung und Wiedergutma- chung" für die Unannehmlichkeiten und die grobe Verletzung ihres Rechts auf Da- tenschutz (vgl. PS200016 act. 1). Dieses weitere Verfahren legte die Vorinstanz unter der Geschäftsnummer CB190085 an, bei der Kammer ist diesbezüglich ein Verfahren unter der Geschäftsnummer PS200016 hängig.
- 3 - 1.3. Die Vorinstanz setzte dem Betreibungsamt sowie dem Beschwerdegegner mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Juni 2019 Frist zur Vernehmlassung bzw. zur Beschwerdeantwort an (act. 6). Nach Eingang der Vernehmlassung (act. 8) und der Beschwerdeantwort (act. 10) wurden diese der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 12). Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stel- lung (act. 14). Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 trat die Vor- instanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 17 = act. 21 = act. 23, fortan zitiert als act. 21). 1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 18/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen mit folgenden Anträgen (act. 22): " 1 - Die öffentliche Zahlungsbefehle im Bezug Betreibungen 1, 2, 3 und 4 sind für nichtig zu erklären und müssen neu persönlich zu gestellt. 2 - Die Betreibung 1, 2, 3 und 4 sind gerichtlich zu löschen. 3 - Schadenersatz und Wiedergutmachung sind auszusprechen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-
- 4 - dernisse kein strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin verlange mit ihrer Beschwer- de einzig Schadenersatz und Genugtuung für die ihr aus der Veröffentlichung der obgenannten Zahlungsbefehle entstandenen Unannehmlichkeiten bzw. für die grobe Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz, und nicht die Aufhebung der Zu- stellungen der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung und die Wie- derholung der Zustellungen durch persönliche Übergabe der Zahlungsbefehle. Hinsichtlich der Ediktalzustellungen fehle es daher an konkreten Anträgen und ei- ner hinreichenden Begründung. Auf das Begehren um Schadenersatz und Ge- nugtuung für die ihr entstandenen Unannehmlichkeiten bzw. die grobe Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz sei dagegen mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 SchKG und § 22 Abs. 1 lit. a Haftungsge- setz, LS 170.1, sowie § 58 und Anhang 1 C. VOG RR, LS 172.11). Materielle Einwendungen gegen Bestand und Umfang der betriebenen Forderungen seien sodann nicht mit Beschwerde, sondern – wie bereits geschehen – mit Rechtsvor- schlag gegen die Zahlungsbefehle sowie im anschliessenden Verfahren betref- fend Beseitigung des Rechtsvorschlags geltend zu machen. Formelle Mängel, die den Betreibungen entgegenstehen würden, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und seien aus den Akten nicht ersichtlich. Unter diesen Umstän- den erweise sich auch das erstmals in der Stellungnahme vom 9. Juli 2019 ge- stellte Begehren um Löschung der Betreibungen als nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 21 E. 3). 3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinan- der. Sie legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutref- fend festgestellt haben soll. Insbesondere äussert sich die Beschwerdeführerin
- 5 - nicht dazu, inwiefern die Vorinstanz auf ihre Beschwerde zu Unrecht nicht einge- treten sein soll. Vielmehr wiederholt sie losgelöst von den vorinstanzlichen Erwä- gungen ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt. So führt sie aus, die Zahlungsbefehle seien veröffentlicht worden, ohne dass sie je aufgefordert worden sei, die Zahlungsbefehle beim Betreibungsamt abzuholen. Die Schwierig- keiten bei der Zustellung der Zahlungsbefehle hätten damit klar auf Seiten des Betreibungsamtes gelegen. Weiter verlangt sie erneut pauschal, der Beschwer- degegner und das Betreibungsamt seien aufzufordern, sie für die Umstände und Unannehmlichkeiten angemessen zu entschädigen und den Schaden wiedergut- zumachen (act. 22 S. 1 f.). Die blosse Wiederholung ihrer Vorbringen genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, was der Beschwerdeführe- rin bereits aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist (vgl. etwa OGer ZH PS190221 vom 18. Dezember 2019, E. 2 ff., OGer ZH PS190211 vom 2. Dezem- ber 2019, E. 2 ff., OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2 ff.). Im Übrigen wäre auch ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der Zustellung der Zahlungsbefehle mittels amtlicher Publikation zu verneinen (vgl. BGer 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4.), zumal die Beschwerdeführerin recht- zeitig Rechtsvorschlag erheben konnte (vgl. Geschäftsnummer PS200003 act. 9/17–20) und sie die Forderungen mittlerweile ohnehin getilgt zu haben scheint (vgl. Geschäftsnummer PS200003 act. 10). Damit wäre auf die Be- schwerde in diesem Punkt selbst bei hinreichender Begründung nicht einzutreten. 3.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei gebeten worden, Einspra- che und Rekurs beim Betreibungsamt einzureichen, was falsch gewesen sei. Das Obergericht sei aufzufordern, das Betreibungsamt anzuweisen, den Fehler zu kor- rigieren (act. 22 S. 2). Dieser Einwand ist im Beschwerdeverfahren neu und damit unbeachtlich. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, wer die Beschwerdefüh- rerin wann und wie aufgefordert haben soll, beim Betreibungsamt "Einsprache und Rekurs" einzureichen. Und selbst wenn eine solche Aufforderung erfolgt sein sollte, hätte dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung der Zahlungsbe- fehle und führte schon gar nicht zu deren Nichtigkeit. Im Übrigen hielt die angebli- che falsche Auskunft die Beschwerdeführerin auch nicht davon ab, rechtzeitig Be- schwerde bei der Aufsichtsbehörde zu erheben (vgl. Verfahren Nr. CB190085)
- 6 - und die beim Betreibungsamt erhobene Beschwerde wurde vom Betreibungsamt
– trotz fehlender Weiterleitungspflicht – der Aufsichtsbehörde übermittelt (vgl. act. 1). Damit fehlte auch diesbezüglich ein schützenswertes Interesse an der Be- schwerde. 3.4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Forderungen seien mittlerweile getilgt worden, weshalb die Betreibungen zu löschen seien, erfolgt ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass die Tilgung der Forderung ohnehin keinen Löschungsgrund dar- stellt (vgl. Art. 8a Abs. 3 SchKG). Andere Gründe für eine Löschung der Betrei- bung brachte die Beschwerdeführerin – wie bereits die Vorinstanz festhielt – nicht vor. Insbesondere wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass eine mangel- hafte Zustellung einer Betreibungsurkunde in der Regel lediglich anfechtbar und nicht nichtig ist (vgl. act. 21 E. 4). 3.5. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels hinreichender Be- schwerdebegründung und schützenswerten Interesses nicht einzutreten. 3.6. Mit Blick auf künftige Fälle bleibt das Betreibungsamt darauf hinzuweisen, dass es im Falle der Anfechtung einer Zustellung von Betreibungsurkunden die Beweislast für die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften hinsichtlich der Zustellung trägt. Aus den Akten muss klar ersichtlich sein, wann und in welcher Form – persönlich durch den Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes, durch die Post oder durch die Polizei (Art. 64 und Art. 72 SchKG) – die Zustellung bzw. die Zustellversuche erfolgt sind. Ein pauschaler Verweis auf die Akten eines anderen Verfahrens genügt diesen Anforderungen nicht.
- 7 -
4. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebüh- ren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 10. Januar 2020 hingewiesen (vgl. OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin erst nach Anhebung der vorliegenden Beschwerde zuge- stellt. Von einer Kostenauflage ist heute daher abzusehen. Parteientschädigun- gen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 22, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi so- wie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 5. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, betreffend Zustellung Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung / Betrei- bungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Dezember 2019 (CB190079)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Kanton Zürich (Beschwerdegegner), vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich Dienstabteilung Inkasso, betrieb A._____ (Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. März 2019 (Daten Ausstellung) in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 über insgesamt Fr. 20'696.50 für direkte Bundessteuern der Jahre 2014 und 2015, zwei Ordnungsbussen sowie Verfügungen vom 16. Mai 2017, 30. Mai 2017, 6. Juni 2017 und 2. August 2017 zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 9/1–4). Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehle in den vorgenannten Betreibungen am
31. Mai 2019 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handels- amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich zu (act. 9/13–16). Gegen diese Betreibungen erhob die Beschwerdeführerin jeweils am 7. Juni 2019 Rechtsvor- schlag (act. 9/17–20). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwer- deführerin beim Betreibungsamt Zürich 7 "Einsprache und Rekurs" und wandte sich gegen die Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 3). Das Betreibungsamt leitete die Ein- gabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) weiter, woraufhin die Vorinstanz das vorliegende Verfahren unter der Geschäfts- nummer CB190079 anlegte. Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Be- schwerde "Entschädigung und Wiedergutmachung" für die Unannehmlichkeiten und die grobe Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz (act. 3). Mit Eingabe vom
13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut Beschwer- de im Zusammenhang mit der Zustellung dieser vier Zahlungsbefehle und ver- langte die Löschung der Betreibungen und "Entschädigung und Wiedergutma- chung" für die Unannehmlichkeiten und die grobe Verletzung ihres Rechts auf Da- tenschutz (vgl. PS200016 act. 1). Dieses weitere Verfahren legte die Vorinstanz unter der Geschäftsnummer CB190085 an, bei der Kammer ist diesbezüglich ein Verfahren unter der Geschäftsnummer PS200016 hängig.
- 3 - 1.3. Die Vorinstanz setzte dem Betreibungsamt sowie dem Beschwerdegegner mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Juni 2019 Frist zur Vernehmlassung bzw. zur Beschwerdeantwort an (act. 6). Nach Eingang der Vernehmlassung (act. 8) und der Beschwerdeantwort (act. 10) wurden diese der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 12). Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stel- lung (act. 14). Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 trat die Vor- instanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 17 = act. 21 = act. 23, fortan zitiert als act. 21). 1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 18/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen mit folgenden Anträgen (act. 22): " 1 - Die öffentliche Zahlungsbefehle im Bezug Betreibungen 1, 2, 3 und 4 sind für nichtig zu erklären und müssen neu persönlich zu gestellt. 2 - Die Betreibung 1, 2, 3 und 4 sind gerichtlich zu löschen. 3 - Schadenersatz und Wiedergutmachung sind auszusprechen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-
- 4 - dernisse kein strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin verlange mit ihrer Beschwer- de einzig Schadenersatz und Genugtuung für die ihr aus der Veröffentlichung der obgenannten Zahlungsbefehle entstandenen Unannehmlichkeiten bzw. für die grobe Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz, und nicht die Aufhebung der Zu- stellungen der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung und die Wie- derholung der Zustellungen durch persönliche Übergabe der Zahlungsbefehle. Hinsichtlich der Ediktalzustellungen fehle es daher an konkreten Anträgen und ei- ner hinreichenden Begründung. Auf das Begehren um Schadenersatz und Ge- nugtuung für die ihr entstandenen Unannehmlichkeiten bzw. die grobe Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz sei dagegen mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 SchKG und § 22 Abs. 1 lit. a Haftungsge- setz, LS 170.1, sowie § 58 und Anhang 1 C. VOG RR, LS 172.11). Materielle Einwendungen gegen Bestand und Umfang der betriebenen Forderungen seien sodann nicht mit Beschwerde, sondern – wie bereits geschehen – mit Rechtsvor- schlag gegen die Zahlungsbefehle sowie im anschliessenden Verfahren betref- fend Beseitigung des Rechtsvorschlags geltend zu machen. Formelle Mängel, die den Betreibungen entgegenstehen würden, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und seien aus den Akten nicht ersichtlich. Unter diesen Umstän- den erweise sich auch das erstmals in der Stellungnahme vom 9. Juli 2019 ge- stellte Begehren um Löschung der Betreibungen als nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 21 E. 3). 3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinan- der. Sie legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutref- fend festgestellt haben soll. Insbesondere äussert sich die Beschwerdeführerin
- 5 - nicht dazu, inwiefern die Vorinstanz auf ihre Beschwerde zu Unrecht nicht einge- treten sein soll. Vielmehr wiederholt sie losgelöst von den vorinstanzlichen Erwä- gungen ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt. So führt sie aus, die Zahlungsbefehle seien veröffentlicht worden, ohne dass sie je aufgefordert worden sei, die Zahlungsbefehle beim Betreibungsamt abzuholen. Die Schwierig- keiten bei der Zustellung der Zahlungsbefehle hätten damit klar auf Seiten des Betreibungsamtes gelegen. Weiter verlangt sie erneut pauschal, der Beschwer- degegner und das Betreibungsamt seien aufzufordern, sie für die Umstände und Unannehmlichkeiten angemessen zu entschädigen und den Schaden wiedergut- zumachen (act. 22 S. 1 f.). Die blosse Wiederholung ihrer Vorbringen genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, was der Beschwerdeführe- rin bereits aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist (vgl. etwa OGer ZH PS190221 vom 18. Dezember 2019, E. 2 ff., OGer ZH PS190211 vom 2. Dezem- ber 2019, E. 2 ff., OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2 ff.). Im Übrigen wäre auch ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der Zustellung der Zahlungsbefehle mittels amtlicher Publikation zu verneinen (vgl. BGer 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4.), zumal die Beschwerdeführerin recht- zeitig Rechtsvorschlag erheben konnte (vgl. Geschäftsnummer PS200003 act. 9/17–20) und sie die Forderungen mittlerweile ohnehin getilgt zu haben scheint (vgl. Geschäftsnummer PS200003 act. 10). Damit wäre auf die Be- schwerde in diesem Punkt selbst bei hinreichender Begründung nicht einzutreten. 3.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei gebeten worden, Einspra- che und Rekurs beim Betreibungsamt einzureichen, was falsch gewesen sei. Das Obergericht sei aufzufordern, das Betreibungsamt anzuweisen, den Fehler zu kor- rigieren (act. 22 S. 2). Dieser Einwand ist im Beschwerdeverfahren neu und damit unbeachtlich. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, wer die Beschwerdefüh- rerin wann und wie aufgefordert haben soll, beim Betreibungsamt "Einsprache und Rekurs" einzureichen. Und selbst wenn eine solche Aufforderung erfolgt sein sollte, hätte dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung der Zahlungsbe- fehle und führte schon gar nicht zu deren Nichtigkeit. Im Übrigen hielt die angebli- che falsche Auskunft die Beschwerdeführerin auch nicht davon ab, rechtzeitig Be- schwerde bei der Aufsichtsbehörde zu erheben (vgl. Verfahren Nr. CB190085)
- 6 - und die beim Betreibungsamt erhobene Beschwerde wurde vom Betreibungsamt
– trotz fehlender Weiterleitungspflicht – der Aufsichtsbehörde übermittelt (vgl. act. 1). Damit fehlte auch diesbezüglich ein schützenswertes Interesse an der Be- schwerde. 3.4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Forderungen seien mittlerweile getilgt worden, weshalb die Betreibungen zu löschen seien, erfolgt ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass die Tilgung der Forderung ohnehin keinen Löschungsgrund dar- stellt (vgl. Art. 8a Abs. 3 SchKG). Andere Gründe für eine Löschung der Betrei- bung brachte die Beschwerdeführerin – wie bereits die Vorinstanz festhielt – nicht vor. Insbesondere wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass eine mangel- hafte Zustellung einer Betreibungsurkunde in der Regel lediglich anfechtbar und nicht nichtig ist (vgl. act. 21 E. 4). 3.5. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels hinreichender Be- schwerdebegründung und schützenswerten Interesses nicht einzutreten. 3.6. Mit Blick auf künftige Fälle bleibt das Betreibungsamt darauf hinzuweisen, dass es im Falle der Anfechtung einer Zustellung von Betreibungsurkunden die Beweislast für die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften hinsichtlich der Zustellung trägt. Aus den Akten muss klar ersichtlich sein, wann und in welcher Form – persönlich durch den Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes, durch die Post oder durch die Polizei (Art. 64 und Art. 72 SchKG) – die Zustellung bzw. die Zustellversuche erfolgt sind. Ein pauschaler Verweis auf die Akten eines anderen Verfahrens genügt diesen Anforderungen nicht.
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4. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebüh- ren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 10. Januar 2020 hingewiesen (vgl. OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin erst nach Anhebung der vorliegenden Beschwerde zuge- stellt. Von einer Kostenauflage ist heute daher abzusehen. Parteientschädigun- gen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 22, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
6. Februar 2020