opencaselaw.ch

PS200001

Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2020-01-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 5. August 2019, Be- treibung Nr. 1, wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für eine Forderung in der Höhe von Fr. 8'240.55 (nebst Zins) betrieben (act. 30 S. 2 Erw. 1, act. 2/1).

E. 2 Mit Eingabe datiert vom 30. September 2019 (Postaufgabe: 5. Oktober 2019) (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfol- gend untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 mit dem Antrag, die rechtswidrige Betreibung sei zu löschen (act. 1 S. 2) und es sei zu "klären", ob RA X._____ die "anderen Stockwerkeigentümer" (gemeint wohl: die Beschwerdegegnerin) vertrete und vertreten dürfe und ob C._____ die Beschwer- degegnerin vertrete (act. 1 S. 3). Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Betreibung sei durch nicht vertretungsberechtigte Personen (Herrn C._____ als Verwalter und RA X._____ als Prozessvertreter) eingeleitet worden (act. 1, insb. S. 2 unten). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 (act. 26 = 30 = 32) wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einge- treten wurde (S. 8 Dispositiv-Ziffer 2). Der Zirkulationsbeschluss wurde der Be- schwerdeführerin am 21. Dezember 2019 zugestellt (act. 27/3).

E. 3 Gegen diesen Beschluss erhob sie Beschwerde an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde (act. 31). Die Beschwerde datiert vom 29. Dezember 2019 und trägt einen Poststempel vom 2. Januar 2020. Unter Berücksichtigung der Betreibungsferien und deren Wirkung auf den Fristenlauf ist sie rechtzeitig er- folgt (Art. 18 Abs. 1, 56 Ziff. 2, 63 Satz 2 SchKG).

E. 4 Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 (Poststempel vom 6. Januar 2020) äus- serte sich die Beschwerdeführerin während der noch laufenden (durch die Betrei- bungsferien verlängerten) Rechtsmittelfrist erneut und wiederholte ihre Anträge.

- 3 -

E. 5 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde primär, die "Betrei- bung Nr. 1 für nichtig zu erklären und zu löschen" (act. 31 S. 4). Sie stellt dane- ben weitere Anträge (S. 3 f.), nämlich es sei Herr C._____, der Verwalter der Be- schwerdegegnerin, fristlos zu entlassen, es sei zu "bestätigen", dass RA X._____ die Beschwerdegegnerin nicht vertrete, und es seien zwei Konten der Beschwer- degegnerin bei der ...-Bank zu sperren. Zudem stellt sie einen Strafantrag (S. 2 Abs. 5).

E. 6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–28). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 7 Auf den Antrag auf Sperrung von Konten und die Strafanzeige ist von Vornhe- rein nicht einzutreten (die untere Aufsichtsbehörde hat entsprechende separate Eingaben sogar retourniert [act. 30 S. 4 Erw. 3.1]), ebenso auf den Antrag, C._____ als Verwalter der Beschwerdegegnerin zu entlassen. Erstens geht es dabei nicht um die Aufsicht in SchKG-Sachen, sondern um straf- bzw. zivilrechtli- che Angelegenheiten. Zweitens können vor der oberen Aufsichtsbehörde nur sol- che Anträge gestellt werden, die bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellt wurden (vgl. Art. 326 ZPO und dazu OGer PS110019 Erw. 3.4). Einzugehen ist noch auf den Beschwerdeantrag, die Betreibung "für nichtig zu erklären und zu löschen". Die Frage, ob RA X._____ die Beschwerdegegnerin vertrete, ist Vorfra- ge zur Nichtigkeit der Betreibung; ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an einer selbständigen Feststellung ("Bestätigung") darüber besteht nicht, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

E. 8 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vor- instanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet

- 4 - (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch Sterchi, Berner Kommentar ZPO II, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer PS110192 Erw. 5.1).

E. 9 Die untere Aufsichtsbehörde setzte sich mit den Vorbringen der Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde (an die untere Aufsichtsbehörde) ausführlich ausei- nander und legte dar, weshalb C._____ als Verwalter auftreten darf und kann und weshalb RA X._____ die Beschwerdegegnerin im Prozess vertrete (act. 30 S. 5 ff. Erw. 4). Auf diese Erwägungen nimmt die Beschwerdeführerin an keiner Stelle Bezug. Vielmehr sind ihre Vorbringen an die Kammer der Sache nach Wie- derholungen dessen, was sie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde vorge- bracht hat (unrichtige Angaben durch C._____, Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen, Interessenkonflikte von C._____ und RA X._____, kein Vorlegen einer Vollmacht [vgl. act. 31]). Dass sie die (übrigens grundsätzlich zutreffenden) Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde "offensichtlich rechtswidrig" (act. 31 S.

1) und "merkwürdig" (act. 34 S. 1 unten) findet, ist keine ausreichende Auseinan- dersetzung mit diesen. Was die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin über Rechnungskopien, Bankbelege und "Steuerscheine" und zu den Protokollen der 12. und 13. Versammlung der Stockwerkeigentümer (act. 31 S. 3) angeht, ist nicht ersichtlich, was diese mit dem hier zu beurteilenden Zahlungsbefehl und der dagegen gerichteten Aufsichtsbeschwerde zu tun haben sollen.

E. 10 Damit genügt die Beschwerdeführerin auch den für Laien allenfalls reduzier- ten Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Dazu kommt, dass der Beschwer- deführerin die Anforderungen aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 2. De- zember 2019 (PS190211; betreffend die gleiche Betreibung) bekannt waren, weshalb die Anforderungen ohnehin nicht herabzusetzen sind.

E. 11 Auf die Beschwerde ist damit auch insoweit nicht einzutreten.

- 5 -

E. 12 Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebüh- ren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Be- schwerdeführerin führt eine formell völlig unzureichende und soweit ersichtlich auch in der Sache unberechtigte Beschwerde. Dies zudem, nachdem sie in einem früheren Entscheid auf die Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe an das Obergericht hingewiesen wurde (vgl. vorn Erw. 10 am Ende). Auch auf weitere Aufsichtsbeschwerden wurde nicht eingetreten, da diese formell mangelhaft wa- ren (vgl. OGer PS190235 und PS190236 [immerhin Eintreten zu einem geringen Teil, aber Abweisung]). Die Beschwerdeführerin handelt mut- und böswillig. Nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ist ihr zunächst (und hiermit) anzudrohen, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auf- lage von Gebühren und Auslagen zu rechnen hat. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Kosten werden nicht erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der act. 31 und 34), unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz, und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
  6. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 10. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2019 (CB190151)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 5. August 2019, Be- treibung Nr. 1, wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für eine Forderung in der Höhe von Fr. 8'240.55 (nebst Zins) betrieben (act. 30 S. 2 Erw. 1, act. 2/1).

2. Mit Eingabe datiert vom 30. September 2019 (Postaufgabe: 5. Oktober 2019) (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfol- gend untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 mit dem Antrag, die rechtswidrige Betreibung sei zu löschen (act. 1 S. 2) und es sei zu "klären", ob RA X._____ die "anderen Stockwerkeigentümer" (gemeint wohl: die Beschwerdegegnerin) vertrete und vertreten dürfe und ob C._____ die Beschwer- degegnerin vertrete (act. 1 S. 3). Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Betreibung sei durch nicht vertretungsberechtigte Personen (Herrn C._____ als Verwalter und RA X._____ als Prozessvertreter) eingeleitet worden (act. 1, insb. S. 2 unten). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 (act. 26 = 30 = 32) wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einge- treten wurde (S. 8 Dispositiv-Ziffer 2). Der Zirkulationsbeschluss wurde der Be- schwerdeführerin am 21. Dezember 2019 zugestellt (act. 27/3).

3. Gegen diesen Beschluss erhob sie Beschwerde an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde (act. 31). Die Beschwerde datiert vom 29. Dezember 2019 und trägt einen Poststempel vom 2. Januar 2020. Unter Berücksichtigung der Betreibungsferien und deren Wirkung auf den Fristenlauf ist sie rechtzeitig er- folgt (Art. 18 Abs. 1, 56 Ziff. 2, 63 Satz 2 SchKG).

4. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 (Poststempel vom 6. Januar 2020) äus- serte sich die Beschwerdeführerin während der noch laufenden (durch die Betrei- bungsferien verlängerten) Rechtsmittelfrist erneut und wiederholte ihre Anträge.

- 3 -

5. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde primär, die "Betrei- bung Nr. 1 für nichtig zu erklären und zu löschen" (act. 31 S. 4). Sie stellt dane- ben weitere Anträge (S. 3 f.), nämlich es sei Herr C._____, der Verwalter der Be- schwerdegegnerin, fristlos zu entlassen, es sei zu "bestätigen", dass RA X._____ die Beschwerdegegnerin nicht vertrete, und es seien zwei Konten der Beschwer- degegnerin bei der ...-Bank zu sperren. Zudem stellt sie einen Strafantrag (S. 2 Abs. 5).

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–28). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

7. Auf den Antrag auf Sperrung von Konten und die Strafanzeige ist von Vornhe- rein nicht einzutreten (die untere Aufsichtsbehörde hat entsprechende separate Eingaben sogar retourniert [act. 30 S. 4 Erw. 3.1]), ebenso auf den Antrag, C._____ als Verwalter der Beschwerdegegnerin zu entlassen. Erstens geht es dabei nicht um die Aufsicht in SchKG-Sachen, sondern um straf- bzw. zivilrechtli- che Angelegenheiten. Zweitens können vor der oberen Aufsichtsbehörde nur sol- che Anträge gestellt werden, die bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellt wurden (vgl. Art. 326 ZPO und dazu OGer PS110019 Erw. 3.4). Einzugehen ist noch auf den Beschwerdeantrag, die Betreibung "für nichtig zu erklären und zu löschen". Die Frage, ob RA X._____ die Beschwerdegegnerin vertrete, ist Vorfra- ge zur Nichtigkeit der Betreibung; ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an einer selbständigen Feststellung ("Bestätigung") darüber besteht nicht, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

8. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vor- instanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet

- 4 - (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch Sterchi, Berner Kommentar ZPO II, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer PS110192 Erw. 5.1).

9. Die untere Aufsichtsbehörde setzte sich mit den Vorbringen der Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde (an die untere Aufsichtsbehörde) ausführlich ausei- nander und legte dar, weshalb C._____ als Verwalter auftreten darf und kann und weshalb RA X._____ die Beschwerdegegnerin im Prozess vertrete (act. 30 S. 5 ff. Erw. 4). Auf diese Erwägungen nimmt die Beschwerdeführerin an keiner Stelle Bezug. Vielmehr sind ihre Vorbringen an die Kammer der Sache nach Wie- derholungen dessen, was sie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde vorge- bracht hat (unrichtige Angaben durch C._____, Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen, Interessenkonflikte von C._____ und RA X._____, kein Vorlegen einer Vollmacht [vgl. act. 31]). Dass sie die (übrigens grundsätzlich zutreffenden) Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde "offensichtlich rechtswidrig" (act. 31 S.

1) und "merkwürdig" (act. 34 S. 1 unten) findet, ist keine ausreichende Auseinan- dersetzung mit diesen. Was die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin über Rechnungskopien, Bankbelege und "Steuerscheine" und zu den Protokollen der 12. und 13. Versammlung der Stockwerkeigentümer (act. 31 S. 3) angeht, ist nicht ersichtlich, was diese mit dem hier zu beurteilenden Zahlungsbefehl und der dagegen gerichteten Aufsichtsbeschwerde zu tun haben sollen.

10. Damit genügt die Beschwerdeführerin auch den für Laien allenfalls reduzier- ten Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Dazu kommt, dass der Beschwer- deführerin die Anforderungen aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 2. De- zember 2019 (PS190211; betreffend die gleiche Betreibung) bekannt waren, weshalb die Anforderungen ohnehin nicht herabzusetzen sind.

11. Auf die Beschwerde ist damit auch insoweit nicht einzutreten.

- 5 -

12. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebüh- ren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Be- schwerdeführerin führt eine formell völlig unzureichende und soweit ersichtlich auch in der Sache unberechtigte Beschwerde. Dies zudem, nachdem sie in einem früheren Entscheid auf die Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe an das Obergericht hingewiesen wurde (vgl. vorn Erw. 10 am Ende). Auch auf weitere Aufsichtsbeschwerden wurde nicht eingetreten, da diese formell mangelhaft wa- ren (vgl. OGer PS190235 und PS190236 [immerhin Eintreten zu einem geringen Teil, aber Abweisung]). Die Beschwerdeführerin handelt mut- und böswillig. Nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ist ihr zunächst (und hiermit) anzudrohen, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auf- lage von Gebühren und Auslagen zu rechnen hat. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Kosten werden nicht erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der act. 31 und 34), unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz, und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:

10. Januar 2020