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PS190238

Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2019-12-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 November 2019, da es sich bei diesem Tag aber um einen Samstag handelte, endete sie am drauffolgenden Montag, dem 2. Dezember 2019 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde am 3. Dezember 2019 bei der Post aufge- geben (vgl. act. 9) und damit erst nach Fristablauf. Folglich ist darauf nicht einzu- treten.

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3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 9, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Emp- fangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
  6. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190238-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 16. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Horgen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom

14. November 2019 (CB190030)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. November 2019 beim Be- zirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen das Betrei- bungsamt Horgen betreffend den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2019 nicht ein (act. 5 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 8). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer daraufhin Beschwerde bei der Kammer (act. 9). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-6), das Verfahren erweist sich als spruch- reif. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden, weil sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Es sind demnach die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Die Beschwerde gegen einen Ent- scheid einer unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen ist innert 10 Tagen seit seiner Eröffnung bei der oberen kantonalen Aufsichtsbe- hörde einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2.2. Der Beschwerdeführer holte den angefochtenen Beschluss am 20. Novem- ber 2019 bei der Post ab (act. 6/1). Folglich begann die Beschwerdefrist am fol- genden Tag zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Geendet hätte sie eigentlich am

30. November 2019, da es sich bei diesem Tag aber um einen Samstag handelte, endete sie am drauffolgenden Montag, dem 2. Dezember 2019 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde am 3. Dezember 2019 bei der Post aufge- geben (vgl. act. 9) und damit erst nach Fristablauf. Folglich ist darauf nicht einzu- treten.

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3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 9, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Emp- fangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

17. Dezember 2019