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PS190237

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Zürich OG · 2020-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Nach Darstellung der A1._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) seit April 2007 bei ihr obligatorisch krankenversichert. Weil der Beschwerdegegner anscheinend seit Juli 2015 die Versicherungsprämien nicht mehr bezahlte und die Beschwerdeführerin seinen Aufenthaltsort nicht (mehr) kannte, stellte die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2019 (Datum Poststempel) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nach- folgend Vorinstanz) für eine Forderung von Fr. 11'851.85 (KVG-Prämien vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2019) ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdegegner, und zwar ohne dessen vorgängige Betreibung ge- stützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (act. 5/1).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten und sich zu ihrer Eigen- schaft als Gläubigerin zu äussern (act. 5/6). Die Beschwerdeführerin leistete in- nert Frist den Kostenvorschuss und reichte eine Stellungnahme ein (act. 5/7 und act. 5/9). Nachdem keine der Parteien zu der auf den 21. November 2019 ange- setzten Verhandlung erschienen war (Prot. VI S. 4), wies die Vorinstanz das Be- gehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung mit Urteil vom 22. No- vember 2019 ab (act. 3 = act. 4 = act. 5/12; nachfolgend zitiert als act. 4).

E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 5/12) Beschwerde an die Kam- mer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 2): "1. Es sei das Urteil vom 22. November 2019 aufzuheben.

E. 1.4 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Nachdem der Kosten- vorschuss fristgerecht eingegangen war (act. 8; act. 7), traf die Kammer im Rah- men der Frage, ob gerichtliche Zustellungen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO per Publikation im Amtsblatte erfolgen können, weitere Nachforschungen zur Adresse des Beschwerdegegners (vgl. act. 9). Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Gele- genheit gegeben, um zum dabei in Erfahrung gebrachten neuen Hinweis betref- fend den Aufenthaltsort des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen (act. 10). Innert Frist (vgl. act. 11) reichte die Beschwerdeführerin daraufhin eine Stellung- nahme vom 27. Januar 2020 (Datum Poststempel) ein (act. 12).

E. 1.5 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-13). Auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Zur Beschwerde im Einzelnen

E. 2 Es sei die Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin anzuerken- nen.

E. 2.1 Die Vorinstanz wies das Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung der Beschwerdeführerin ab, weil sie deren Gläubigereigenschaft nicht als glaubhaft gemacht erachtete. Sie erwog, in den im Recht liegenden Versiche- rungspolicen 2015 bis 2019 sowie auf den Prämienabrechnungen seien stets die A2._____, Generalagentur C._____ bzw. Generaldirektion D._____ aufgeführt. Einzig in der Versicherungspolice 2019 sei zusätzlich als Versicherungsträger die Beschwerdeführerin bezeichnet. Damit solle Art. 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen 2018 (AVB) entsprochen werden, wonach der jeweils zu- ständige Versicherer, der für die Abwicklung der Versicherung und die Erbringung der Versicherungsleistungen zuständig sei, auf der Police ersichtlich sei. Aller- dings sei die Beschwerdeführerin für die Prämien des Jahres 2019 nicht Gläubi- gerin, da sie diese vorliegend, nachdem sie sie dem Beschwerdegegner wieder gutgeschrieben habe, gerade nicht geltend mache. Die Beschwerdeführerin kön- ne sich für ihre behauptete Gläubigereigenschaft auch nicht auf die Bestimmung in ihren AVB berufen, wonach, wer bei ihr versichert sei, auch Mitglied der A2._____ sei. Dies belege genau so wenig, hier Gläubigerin des Beschwerde-

- 4 - gegners zu sein, wie der Umstand, dass lediglich sie eine nach Art. 4 KVAG zuge- lassene Krankenversicherung sei, nicht aber die A2._____, welche ihre Aktien halte. Im Gegenteil: Auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten sog. Dossierdatenblatt, worin sämtliche Prämien des Beschwerdegegners aufgelistet seien, sei als Gläubiger "GA C._____" angegeben, womit wohl, aufgrund dersel- ben Telefonnummer wie auf den Versicherungspolicen, die Generalagentur C._____ der A2._____ gemeint sei (act. 4 E. 3b-c).

E. 2.2 In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Stand- punkt, wonach sie die Gläubigerin der geltend gemachten Forderungen sei, fest. Sie bringt vor, die Vorinstanz verkenne unter Nichtberücksichtigung bzw. Falsch- anwendung von Art. 4 KVAG bzw. Art. 3 KVG, dass es sich bei der Generalagen- tur C._____ um keine im Sinne des Gesetzes zugelassene Krankenversicherung handle, sodass diese auch keine Prämienforderungen aus KVG stellen und ent- sprechend nicht Gläubigerin sein könne. Vielmehr handle es sich bei der Gene- ralagentur C._____ um die weder rechts- noch parteifähige Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin bzw. der A2._____, die den Versicherten als erste An- laufstelle diene. Bereits vor Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin unter Beila- ge der vom Bundesamt für Gesundheit veröffentlichten Liste geltend gemacht, dass sie die zugelassene Krankenversicherung im Sinne von Art. 4 KVAG und damit die Gläubigerin sei. Selbst für die Vorinstanz bestehe ein klarer Konnex zwischen der Generalagentur C._____ und der A2._____. Die A1._____ verwen- de in ihrer Korrespondenz im Sinne eines Corporate Designs als übergeordnete Geschäftsadresse immer die Bezeichnung "A2._____", was sie bereits im erstin- stanzlichen Verfahren ausgeführt habe. Wie den Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen zu entnehmen sei, würden diese für die Beschwerdeführerin gelten. Aus Art. 5 der AVB 2018 bzw. Art. 3 der AVB 2013 und 2009 gehe hervor, dass sämtliche Versicherte, welche über eine obligatorische Krankenversicherung bei A1._____ verfügen würden, Mitglied der A2._____ seien. Es sei überspitzt forma- listisch, die Beschwerdeführerin trotzdem nicht als Gläubigerin zu betrachten. Im Dossierblatt würden als Forderungsgrund "KVG Prämien" aufgeführt. Den der Vo- rinstanz vorgelegten Versicherungspolicen und Prämienabrechnungen sei die Versicherten-Nummer, die KVG-Prämien sowie das Konto der A2._____ zu ent-

- 5 - nehmen. Dem eingereichten Handelsregisterauszug über die A2._____ sei so- dann zu entnehmen, dass der Vereinszweck insbesondere durch das Halten der Aktien der Beschwerdeführerin wahrgenommen werde. Die A2._____ selbst sei – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – keine im Sinne von Art. 4 KVG zugelas- sene Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin fasst zusammen, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um KVG-Prämien handeln würde, nur eine zugelassene Krankenversicherung solche Prämienforderungen stellen könne, gemäss den AVB die Beschwerdeführerin den Versicherungsträger dar- stelle, sämtliche Versicherten Mitglied der A2._____ seien und die A1._____ im Sinne eines Corporate Designs unter der Bezeichnung "A2._____" korrespondie- re und auftrete. Es könnten folglich keine Zweifel darüber bestehen, dass es sich um Forderungen der Beschwerdeführerin handle, welche zusammen mit der Ge- neralagentur C._____ der "A2._____" angehöre. Damit bestehe Identität zwi- schen der Konkursgesuchstellerin und der Gläubigerin. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen berufen können solle und weshalb die Vorinstanz lediglich auf das Dossierblatt abstelle, in welchem die Generalagentur C._____ als Gläubigerin aufgeführt sei. Dies erscheine als willkürlich. Schliesslich hält die Beschwerdefüh- rerin fest, der Beschwerdegegner sei obligatorisch gemäss KVG bei der Be- schwerdeführerin versichert und damit Mitglied der A2._____. Es bestünden offe- ne KVG-Prämienforderungen aus dem Versicherungsvertrag zwischen dem Be- schwerdegegner und A1._____, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 64a Abs. 2 KVG angehalten sei, ihn als säumigen Versicherten zu betreiben (act. 2 Rz 2 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2020 bringt die Beschwerdeführerin vor, A1._____ als obligatorische Krankenversicherung unterstehe der Schweige- pflicht im Sinne von Art. 33 ATSG. A1._____ verfüge über keine Einwilligung des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien, um über Drittpersonen – auch Geschwister – Informationen zu be- schaffen. Ausnahmen nach Art. 84a KVG lägen nicht vor. A1._____ könne daher dem von der Kammer in Erfahrung gebrachten Hinweis auf den Bruder des Be-

- 6 - schwerdegegners nicht nachgehen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdegeg- ners in Erfahrung zu bringen (act 12).

E. 2.3 Nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG kann ein Gläubiger gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlun- gen zum Nachteile der Gläubiger begangen hat oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat, ohne vorgängige Betreibung die Konkurseröffnung verlangen. Der antragstel- lende Gläubiger trägt sowohl für die Gläubigereigenschaft als auch für den mate- riellen Konkursgrund die Beweislast (BGer 5A_860/2008 vom 28. Mai 2009 E. 5; BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, Art. 190 N 29). Aufgrund der folgen- schweren Konsequenzen, die eine Konkurseröffnung mit sich bringt, ist der mate- rielle Konkursgrund nicht nur glaubhaft zu machen, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Für den Nachweis der Gläubigerschaft genügt das Glaubhaftmachen (vgl. OGer ZH PS160242 vom 17. Januar 2017 E. 3.4, mit Ver- weis auf BSK SchKG II- Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, Art. 190 N 29 und BSK SchKG EB-Staehelin zur 2. Aufl., Art. 190 ad N 29). Bei der Würdigung des Tat- bestandes von Art. 190 Abs. 1 SchKG sind nebst den Gläubigerinteressen auch die einschneidenden Folgen einer Generalexekution zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_583/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.2). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Be- weis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache demgegenüber schon dann, wenn für deren Vorhan- densein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. statt vieler: BGE 140 III 610 E. 4.1)

- 7 -

E. 2.4 Gläubigereigenschaft

E. 2.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen lediglich KVG-Prämien von Juli 2015 bis und mit De- zember 2018 betreffen, und es hier somit einzig um die Frage geht, ob sie Gläu- bigerin dieser Forderungen ist. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Dossierblatt geht nämlich hervor, dass genau derjenige Betrag in der Höhe von Fr. 3'848.40, den die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am

14. Dezember 2018 für die KVG-Prämien 2019 in Rechnung stellte, ihm am

E. 2.4.2 Art. 4 KVAG sieht vor, dass die Durchführung von Versicherungen gemäss KVG bewilligungspflichtig ist. Krankenkassen, denen die Durchführung entspre- chender Versicherungen bewilligt wurde, sind in einer von der Aufsichtsbehörde veröffentlichen Liste aufgeführt. Gemäss dieser von der Beschwerdeführerin ein- gereichten Liste des Bundesamtes für Gesundheit BAG ist nur sie als zugelasse- ne Krankenversicherin aufgeführt, die Generalagentur C._____ erscheint auf die- ser Liste ebenso wenig wie die A2._____ (act. 5/8/1). Entsprechend darf nur die Beschwerdeführerin Krankenversicherungen nach KVG durchführen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dieser Umstand ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie auch Gläubigerin der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegegner als Versichertem geschuldeten KVG-Prämie ist. Dies stimmt denn auch mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (AVB) der Jahr 2009, 2013 und 2018 überein (act. 5/8/2-4), auf die in den Versicherungspolicen der Jahre 2015 bis 2018 je explizit verwiesen wird (act. 5/4/4/1-4). In diesen AVB wird festgehalten, dass es sich um die Bedingungen der Beschwerdeführerin (sowie in der Version 2018 auch der hier nicht interessieren- den E._____ AG) handelt (Art. 1 AVB 2009 und 2013 sowie Art. 4 AVB 2018). Die Beschwerdeführerin wird hernach denn auch als diejenige bezeichnet, die die

- 8 - Versicherungsleistungen erbringt (vgl. Art. 7 AVB 2009 und 2013 sowie Art. 17 AVB 2018) und die Prämien festsetzt und einfordert (vgl. Art. 7 und 14 AVB 209 und 2013 sowie Art. 19 AVB 2018). Auch dies spricht für die Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin, die daher als glaubhaft gemacht gelten darf.

E. 2.4.3 Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Korrespondenz inklusive den Prä- mienrechnungen und Versicherungspolicen (vgl. act. 5/4/2 und act. 5/4/4/1-4) un- ter "A2._____" auftritt, vermag das glaubhaft Gemachte nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin erklärt nachvollziehbar, dies diene dem einheitlichen Auftritt bzw. dem "Corporate Design". Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an die Vorinstanz und an die Kammer (vgl. act. 5/7, act. 2 und act. 12) pauschal von "A1._____" spricht, ist dies im vorliegenden Kontext zwar wenig hilfreich und verwirrlicher Ausdruck des "Corporate Design", ändert aber ebenfalls nichts am soeben Dargelegten. Auch dass dem jeweils verwendeten Briefkopf die A2._____ die Prämienrechnungen der Jahre 2015 bis 2018 ausstellte und die Prämien auf ein auf sie lautendes Konto zu bezahlen waren (act. 5/4/2), lässt sich mit dem gel- tend gemachten einheitlichen Auftritt der Beschwerdeführerin und verschiedener ihr naher Gesellschaften erklären, wenn es auch mit Blick auf die AVB der Be- schwerdeführerin, welche wie soeben dargelegt die Prämieneinforderung durch die Beschwerdeführerin selbst vorsehen, seltsam anmutet. Immerhin sind gemäss den AVB die Versicherten automatisch Mitglied bei der A2._____ (Art. 3 AVB 2009 und 2013 sowie Art. 5 AVB 2018; act. 5/8/2-4), die als Verein ausgestaltet den Zweck verfolgt, ihre Mitglieder unter anderem gegen die wirtschaftlichen Fol- gen von Krankheit zu versichern, was insbesondere durch das Halten der Aktien der Beschwerdeführerin und anderer Krankenversicherungen wahrgenommen wird (act. 5/8/5). Schliesslich lässt sich der Umstand, dass die Generalagentur C._____ auf den Prämienrechnung und den Versicherungspolicen aufgeführt wird (vgl. act. 5/4/2 und act. 5/4/4/1-4), nachvollziehbar damit erklären, dass den Ver- sicherten einen möglichst (örtlich und personell) nahen Kontakt zur Beschwerde- führerin ermöglicht werden soll. Dass auf dem Dossierblatt die Generalagentur C._____ als Gläubigerin aufgeführt ist, fällt entgegen den Erwägungen der Vo- rinstanz insofern nicht ins Gewicht, als es sich dabei lediglich um ein internes Do- kument der Generalagentur handelt (act. 5/4/1). Nach dem Gesagten erscheint es

- 9 - jedenfalls als weniger plausibel, dass die Generalagentur C._____ oder die A2._____ Gläubiger der geltend gemachten Prämienforderungen sind, als dass die Beschwerdeführerin die Gläubigerin ist.

E. 2.4.4 Insgesamt betrachtet ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin ihre Gläubigerstellung glaubhaft gemacht hat. Insbesondere gestützt auf die Policen der Jahre 2015 bis 2018 ist auch genügend dargetan, dass der Be- schwerdegegner bei der Beschwerdeführerin nach KVG krankenversichert ist und entsprechend Prämien schuldet. Damit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob aufgrund der Ausführungen und Beweismittel der Beschwerdeführerin mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Auf- enthaltsort des Beschwerdegegners unbekannt im Sinne von Art. 190 SchKG ist.

E. 2.5 Materieller Konkursgrund

E. 2.5.1 Der Aufenthaltsort ist unbekannt, wenn es objektiv unmöglich ist, ihn fest- zustellen, obwohl zweckmässige Ermittlungen vorgenommen wurden unter Ein- bezug der Hilfe der Behörden (BGer 5A_872/2010 vom 1. März 2011 E. 2.1; BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, Art. 190 N 5).

E. 2.5.2 Vor Vorinstanz legte die Beschwerdeführerin einzig dar, der Aufenthaltsort des Schuldners sei unbekannt, ohne dies weiter zu begründen (act. 5/1). Aus den von ihr eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sie Anfragen an die Einwohner- kontrollen der Stadt C._____, der Stadt Zürich und der Gemeinde F._____/G._____ richtete. Den Antworten zu diesen Anfragen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner sich am 15. Dezember 2010 vom H._____-weg …, … Zürich, nach G._____ (F._____) abgemeldet hatte (act. 5/4/5/3), von dort am

31. Oktober 2011 nach C._____ umzog (act. 5/4/5/4) und dort an der I._____- strasse …, C._____, bis am 31. Mai 2015 gemeldet war, worauf er nach Zürich wegzog (act. 5/4/5/2). Die Vorinstanz brachte bei der Überprüfung dieser Anga- ben zusätzlich in Erfahrung, dass sich der Beschwerdegegner zwar von C._____ per 31. Mai 2015 an die J._____-strasse …, … Zürich, abgemeldet hatte (act. 5/5/1 und act. 5/5/3), er sich aber – nachdem er im Jahr 2010 aus Zürich wegge- zogen war – in Zürich nicht wieder angemeldet hatte (act. 5/5/2). Auch der Kam-

- 10 - mer gegenüber bestätigten die zuständigen Einwohnerkontrollen diese Informati- onen. Gemäss dem Kreisbüro … der Stadt Zürich konnte sich der Beschwerde- gegner an der J._____-strasse … in … Zürich nicht anmelden, weil es sich dabei um eine Abbruchliegenschaft gehandelt habe, welche kurze Zeit später auch tat- sächlich abgebrochen worden sei. Die Einwohnerkontrolle C._____ wies sodann darauf hin, dass der Beschwerdegegner einen Bruder namens K._____ habe, der am H._____-weg … in … Zürich wohnhaft sei (act. 9).

E. 2.5.3 Zu diesem Hinweis bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, sie könne diesen als der Schweigepflicht im Sinne von Art. 33 ATSG unterstehende Kran- kenversicherung nicht verwerten. So ist die Schweigepflicht gemäss Art. 33 ATSG umfassend, sie bezieht sich auf jede Kenntnis, welche die zum Stillschweigen verpflichtete Person bei ihrer Tätigkeit erlangt (ATSG Kommentar-Kieser, 2. Aufl. 2015, Art. 33 N 19). Entsprechend ist davon auch die Tatsache umfasst, dass der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin eine Krankenversicherung nach KVG bzw. eine Beziehung zur Beschwerdeführerin hat. Bei der Anfrage nach der Adresse des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin würde dieser Umstand aber bekannt, was eine Verletzung der Schweigepflicht darstellen wür- de. Es ist der Beschwerdeführerin auch zuzustimmen, dass keine Ausnahmen nach Art. 84a KVG, bei deren Vorliegen Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG bekannt gegeben dürfen, gegeben sind. Entsprechend ist es der Beschwerdefüh- rerin mangels Einwilligung des Beschwerdegegners nicht möglich, Informationen zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners über private Dritte wie etwa Fami- lienangehörige des Beschwerdegegners zu erhalten. Auch andere, in der Regel zumutbare Abklärungen wie etwa über den Vermieter der letztbekannten Woh- nung, die damaligen Nachbarn oder die Depositenanstalt einer eventuellen Miet- kaution kommen hier folglich nicht in Frage.

E. 2.5.4 Art. 32 ATSG regelt die Ausnahmen von der Schweigepflicht. Gemäss die- ser Bestimmung geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozial- versicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für die Festsetzung, Änderung

- 11 - oder Rückforderung von Leistungen (lit. a), die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge (lit. b), die Festsetzung und den Bezug der Beiträge (lit. c) sowie den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (lit. d). Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe (Art. 32 Abs. 2 ATSG). Entsprechend durfte die Beschwerdeführerin sich an die Einwohnerkontrollen verschiedener Gemeinden wenden, um die aktuelle Adresse des Beschwerdegegners ausfindig zu machen. Diese Möglichkeit ist nun aller- dings ausgeschöpft, kann eine Gemeinde doch nicht auf die Informationen von Einwohnerkontrollen anderer Gemeinden zugreifen (vgl. act. 9). Jede einzelne Gemeinde der Schweiz anzufragen, erscheint auch im Hinblick auf die weitrei- chenden Folgen eines Konkurses, der bei Nichtauffinden des Schuldners droht, als unzumutbar.

E. 2.5.5 Allerdings bestehen neben den Einwohnerkontrollen noch weitere Stellen, bei denen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 ATSG hätte anfragen kön- nen. So wäre es zulässig und auch zumutbar gewesen, etwa die Zentrale Aus- gleichsstelle ZAS der 1. Säule in Genf (www.zas.admin.ch) oder die Zentralstelle

2. Säule in Bern (www.sfbvg.ch) zu kontaktieren. Da die Beschwerdeführerin sol- che weiteren Abklärungen über den Verbleib des Beschwerdegegners unterlas- sen hat, hat sie nicht alle ihr zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des Auf- enthaltsortes des Beschwerdegegners ausgeschöpft. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit unbekannten Aufenthaltes ist.

E. 2.6 Die Voraussetzungen von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sind demnach vor- liegend nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 12 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Zufolge des Unterliegens wird die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG sind die Gerichtskosten auf Fr. 750.– fest- zusetzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht auf- grund ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorlie- genden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

E. 3 Es sei die Eröffnung des Konkurses ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gutzuheissen bzw. an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Konkursbegehren ab- schliessend zu prüfen.

E. 4 September 2019 wieder gutschrieb wurde (act. 5/4/1; vgl. auch act. 5/4/2; fer- ner act. 3). Die Beschwerdeführerin beanstandete die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz denn auch zu Recht nicht. Damit sind für die Beurteilung der Gläubigereigenschaft die Prämienrechnung 2019 und die Police 2019 nicht massgebend.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und unter Hinweis darauf, dass er den vorliegenden Entscheid sowie Doppel von act. 2 und act. 12 bei der II. Zivilkammer beziehen kann, sowie an die Vorinstanz und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
  7. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS190237-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi so- wie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 26. Februar 2020 in Sachen A1._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. November 2019 (EK190597)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Nach Darstellung der A1._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) seit April 2007 bei ihr obligatorisch krankenversichert. Weil der Beschwerdegegner anscheinend seit Juli 2015 die Versicherungsprämien nicht mehr bezahlte und die Beschwerdeführerin seinen Aufenthaltsort nicht (mehr) kannte, stellte die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2019 (Datum Poststempel) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nach- folgend Vorinstanz) für eine Forderung von Fr. 11'851.85 (KVG-Prämien vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2019) ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdegegner, und zwar ohne dessen vorgängige Betreibung ge- stützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (act. 5/1). 1.2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten und sich zu ihrer Eigen- schaft als Gläubigerin zu äussern (act. 5/6). Die Beschwerdeführerin leistete in- nert Frist den Kostenvorschuss und reichte eine Stellungnahme ein (act. 5/7 und act. 5/9). Nachdem keine der Parteien zu der auf den 21. November 2019 ange- setzten Verhandlung erschienen war (Prot. VI S. 4), wies die Vorinstanz das Be- gehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung mit Urteil vom 22. No- vember 2019 ab (act. 3 = act. 4 = act. 5/12; nachfolgend zitiert als act. 4). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 5/12) Beschwerde an die Kam- mer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 2): "1. Es sei das Urteil vom 22. November 2019 aufzuheben.

2. Es sei die Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin anzuerken- nen.

3. Es sei die Eröffnung des Konkurses ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gutzuheissen bzw. an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Konkursbegehren ab- schliessend zu prüfen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."

- 3 - 1.4. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Nachdem der Kosten- vorschuss fristgerecht eingegangen war (act. 8; act. 7), traf die Kammer im Rah- men der Frage, ob gerichtliche Zustellungen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO per Publikation im Amtsblatte erfolgen können, weitere Nachforschungen zur Adresse des Beschwerdegegners (vgl. act. 9). Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Gele- genheit gegeben, um zum dabei in Erfahrung gebrachten neuen Hinweis betref- fend den Aufenthaltsort des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen (act. 10). Innert Frist (vgl. act. 11) reichte die Beschwerdeführerin daraufhin eine Stellung- nahme vom 27. Januar 2020 (Datum Poststempel) ein (act. 12). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-13). Auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1. Die Vorinstanz wies das Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung der Beschwerdeführerin ab, weil sie deren Gläubigereigenschaft nicht als glaubhaft gemacht erachtete. Sie erwog, in den im Recht liegenden Versiche- rungspolicen 2015 bis 2019 sowie auf den Prämienabrechnungen seien stets die A2._____, Generalagentur C._____ bzw. Generaldirektion D._____ aufgeführt. Einzig in der Versicherungspolice 2019 sei zusätzlich als Versicherungsträger die Beschwerdeführerin bezeichnet. Damit solle Art. 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen 2018 (AVB) entsprochen werden, wonach der jeweils zu- ständige Versicherer, der für die Abwicklung der Versicherung und die Erbringung der Versicherungsleistungen zuständig sei, auf der Police ersichtlich sei. Aller- dings sei die Beschwerdeführerin für die Prämien des Jahres 2019 nicht Gläubi- gerin, da sie diese vorliegend, nachdem sie sie dem Beschwerdegegner wieder gutgeschrieben habe, gerade nicht geltend mache. Die Beschwerdeführerin kön- ne sich für ihre behauptete Gläubigereigenschaft auch nicht auf die Bestimmung in ihren AVB berufen, wonach, wer bei ihr versichert sei, auch Mitglied der A2._____ sei. Dies belege genau so wenig, hier Gläubigerin des Beschwerde-

- 4 - gegners zu sein, wie der Umstand, dass lediglich sie eine nach Art. 4 KVAG zuge- lassene Krankenversicherung sei, nicht aber die A2._____, welche ihre Aktien halte. Im Gegenteil: Auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten sog. Dossierdatenblatt, worin sämtliche Prämien des Beschwerdegegners aufgelistet seien, sei als Gläubiger "GA C._____" angegeben, womit wohl, aufgrund dersel- ben Telefonnummer wie auf den Versicherungspolicen, die Generalagentur C._____ der A2._____ gemeint sei (act. 4 E. 3b-c). 2.2. In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Stand- punkt, wonach sie die Gläubigerin der geltend gemachten Forderungen sei, fest. Sie bringt vor, die Vorinstanz verkenne unter Nichtberücksichtigung bzw. Falsch- anwendung von Art. 4 KVAG bzw. Art. 3 KVG, dass es sich bei der Generalagen- tur C._____ um keine im Sinne des Gesetzes zugelassene Krankenversicherung handle, sodass diese auch keine Prämienforderungen aus KVG stellen und ent- sprechend nicht Gläubigerin sein könne. Vielmehr handle es sich bei der Gene- ralagentur C._____ um die weder rechts- noch parteifähige Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin bzw. der A2._____, die den Versicherten als erste An- laufstelle diene. Bereits vor Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin unter Beila- ge der vom Bundesamt für Gesundheit veröffentlichten Liste geltend gemacht, dass sie die zugelassene Krankenversicherung im Sinne von Art. 4 KVAG und damit die Gläubigerin sei. Selbst für die Vorinstanz bestehe ein klarer Konnex zwischen der Generalagentur C._____ und der A2._____. Die A1._____ verwen- de in ihrer Korrespondenz im Sinne eines Corporate Designs als übergeordnete Geschäftsadresse immer die Bezeichnung "A2._____", was sie bereits im erstin- stanzlichen Verfahren ausgeführt habe. Wie den Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen zu entnehmen sei, würden diese für die Beschwerdeführerin gelten. Aus Art. 5 der AVB 2018 bzw. Art. 3 der AVB 2013 und 2009 gehe hervor, dass sämtliche Versicherte, welche über eine obligatorische Krankenversicherung bei A1._____ verfügen würden, Mitglied der A2._____ seien. Es sei überspitzt forma- listisch, die Beschwerdeführerin trotzdem nicht als Gläubigerin zu betrachten. Im Dossierblatt würden als Forderungsgrund "KVG Prämien" aufgeführt. Den der Vo- rinstanz vorgelegten Versicherungspolicen und Prämienabrechnungen sei die Versicherten-Nummer, die KVG-Prämien sowie das Konto der A2._____ zu ent-

- 5 - nehmen. Dem eingereichten Handelsregisterauszug über die A2._____ sei so- dann zu entnehmen, dass der Vereinszweck insbesondere durch das Halten der Aktien der Beschwerdeführerin wahrgenommen werde. Die A2._____ selbst sei – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – keine im Sinne von Art. 4 KVG zugelas- sene Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin fasst zusammen, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um KVG-Prämien handeln würde, nur eine zugelassene Krankenversicherung solche Prämienforderungen stellen könne, gemäss den AVB die Beschwerdeführerin den Versicherungsträger dar- stelle, sämtliche Versicherten Mitglied der A2._____ seien und die A1._____ im Sinne eines Corporate Designs unter der Bezeichnung "A2._____" korrespondie- re und auftrete. Es könnten folglich keine Zweifel darüber bestehen, dass es sich um Forderungen der Beschwerdeführerin handle, welche zusammen mit der Ge- neralagentur C._____ der "A2._____" angehöre. Damit bestehe Identität zwi- schen der Konkursgesuchstellerin und der Gläubigerin. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen berufen können solle und weshalb die Vorinstanz lediglich auf das Dossierblatt abstelle, in welchem die Generalagentur C._____ als Gläubigerin aufgeführt sei. Dies erscheine als willkürlich. Schliesslich hält die Beschwerdefüh- rerin fest, der Beschwerdegegner sei obligatorisch gemäss KVG bei der Be- schwerdeführerin versichert und damit Mitglied der A2._____. Es bestünden offe- ne KVG-Prämienforderungen aus dem Versicherungsvertrag zwischen dem Be- schwerdegegner und A1._____, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 64a Abs. 2 KVG angehalten sei, ihn als säumigen Versicherten zu betreiben (act. 2 Rz 2 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2020 bringt die Beschwerdeführerin vor, A1._____ als obligatorische Krankenversicherung unterstehe der Schweige- pflicht im Sinne von Art. 33 ATSG. A1._____ verfüge über keine Einwilligung des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien, um über Drittpersonen – auch Geschwister – Informationen zu be- schaffen. Ausnahmen nach Art. 84a KVG lägen nicht vor. A1._____ könne daher dem von der Kammer in Erfahrung gebrachten Hinweis auf den Bruder des Be-

- 6 - schwerdegegners nicht nachgehen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdegeg- ners in Erfahrung zu bringen (act 12). 2.3. Nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG kann ein Gläubiger gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlun- gen zum Nachteile der Gläubiger begangen hat oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat, ohne vorgängige Betreibung die Konkurseröffnung verlangen. Der antragstel- lende Gläubiger trägt sowohl für die Gläubigereigenschaft als auch für den mate- riellen Konkursgrund die Beweislast (BGer 5A_860/2008 vom 28. Mai 2009 E. 5; BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, Art. 190 N 29). Aufgrund der folgen- schweren Konsequenzen, die eine Konkurseröffnung mit sich bringt, ist der mate- rielle Konkursgrund nicht nur glaubhaft zu machen, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Für den Nachweis der Gläubigerschaft genügt das Glaubhaftmachen (vgl. OGer ZH PS160242 vom 17. Januar 2017 E. 3.4, mit Ver- weis auf BSK SchKG II- Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, Art. 190 N 29 und BSK SchKG EB-Staehelin zur 2. Aufl., Art. 190 ad N 29). Bei der Würdigung des Tat- bestandes von Art. 190 Abs. 1 SchKG sind nebst den Gläubigerinteressen auch die einschneidenden Folgen einer Generalexekution zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_583/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.2). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Be- weis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache demgegenüber schon dann, wenn für deren Vorhan- densein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. statt vieler: BGE 140 III 610 E. 4.1)

- 7 - 2.4. Gläubigereigenschaft 2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen lediglich KVG-Prämien von Juli 2015 bis und mit De- zember 2018 betreffen, und es hier somit einzig um die Frage geht, ob sie Gläu- bigerin dieser Forderungen ist. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Dossierblatt geht nämlich hervor, dass genau derjenige Betrag in der Höhe von Fr. 3'848.40, den die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am

14. Dezember 2018 für die KVG-Prämien 2019 in Rechnung stellte, ihm am

4. September 2019 wieder gutschrieb wurde (act. 5/4/1; vgl. auch act. 5/4/2; fer- ner act. 3). Die Beschwerdeführerin beanstandete die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz denn auch zu Recht nicht. Damit sind für die Beurteilung der Gläubigereigenschaft die Prämienrechnung 2019 und die Police 2019 nicht massgebend. 2.4.2. Art. 4 KVAG sieht vor, dass die Durchführung von Versicherungen gemäss KVG bewilligungspflichtig ist. Krankenkassen, denen die Durchführung entspre- chender Versicherungen bewilligt wurde, sind in einer von der Aufsichtsbehörde veröffentlichen Liste aufgeführt. Gemäss dieser von der Beschwerdeführerin ein- gereichten Liste des Bundesamtes für Gesundheit BAG ist nur sie als zugelasse- ne Krankenversicherin aufgeführt, die Generalagentur C._____ erscheint auf die- ser Liste ebenso wenig wie die A2._____ (act. 5/8/1). Entsprechend darf nur die Beschwerdeführerin Krankenversicherungen nach KVG durchführen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dieser Umstand ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie auch Gläubigerin der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegegner als Versichertem geschuldeten KVG-Prämie ist. Dies stimmt denn auch mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (AVB) der Jahr 2009, 2013 und 2018 überein (act. 5/8/2-4), auf die in den Versicherungspolicen der Jahre 2015 bis 2018 je explizit verwiesen wird (act. 5/4/4/1-4). In diesen AVB wird festgehalten, dass es sich um die Bedingungen der Beschwerdeführerin (sowie in der Version 2018 auch der hier nicht interessieren- den E._____ AG) handelt (Art. 1 AVB 2009 und 2013 sowie Art. 4 AVB 2018). Die Beschwerdeführerin wird hernach denn auch als diejenige bezeichnet, die die

- 8 - Versicherungsleistungen erbringt (vgl. Art. 7 AVB 2009 und 2013 sowie Art. 17 AVB 2018) und die Prämien festsetzt und einfordert (vgl. Art. 7 und 14 AVB 209 und 2013 sowie Art. 19 AVB 2018). Auch dies spricht für die Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin, die daher als glaubhaft gemacht gelten darf. 2.4.3. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Korrespondenz inklusive den Prä- mienrechnungen und Versicherungspolicen (vgl. act. 5/4/2 und act. 5/4/4/1-4) un- ter "A2._____" auftritt, vermag das glaubhaft Gemachte nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin erklärt nachvollziehbar, dies diene dem einheitlichen Auftritt bzw. dem "Corporate Design". Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an die Vorinstanz und an die Kammer (vgl. act. 5/7, act. 2 und act. 12) pauschal von "A1._____" spricht, ist dies im vorliegenden Kontext zwar wenig hilfreich und verwirrlicher Ausdruck des "Corporate Design", ändert aber ebenfalls nichts am soeben Dargelegten. Auch dass dem jeweils verwendeten Briefkopf die A2._____ die Prämienrechnungen der Jahre 2015 bis 2018 ausstellte und die Prämien auf ein auf sie lautendes Konto zu bezahlen waren (act. 5/4/2), lässt sich mit dem gel- tend gemachten einheitlichen Auftritt der Beschwerdeführerin und verschiedener ihr naher Gesellschaften erklären, wenn es auch mit Blick auf die AVB der Be- schwerdeführerin, welche wie soeben dargelegt die Prämieneinforderung durch die Beschwerdeführerin selbst vorsehen, seltsam anmutet. Immerhin sind gemäss den AVB die Versicherten automatisch Mitglied bei der A2._____ (Art. 3 AVB 2009 und 2013 sowie Art. 5 AVB 2018; act. 5/8/2-4), die als Verein ausgestaltet den Zweck verfolgt, ihre Mitglieder unter anderem gegen die wirtschaftlichen Fol- gen von Krankheit zu versichern, was insbesondere durch das Halten der Aktien der Beschwerdeführerin und anderer Krankenversicherungen wahrgenommen wird (act. 5/8/5). Schliesslich lässt sich der Umstand, dass die Generalagentur C._____ auf den Prämienrechnung und den Versicherungspolicen aufgeführt wird (vgl. act. 5/4/2 und act. 5/4/4/1-4), nachvollziehbar damit erklären, dass den Ver- sicherten einen möglichst (örtlich und personell) nahen Kontakt zur Beschwerde- führerin ermöglicht werden soll. Dass auf dem Dossierblatt die Generalagentur C._____ als Gläubigerin aufgeführt ist, fällt entgegen den Erwägungen der Vo- rinstanz insofern nicht ins Gewicht, als es sich dabei lediglich um ein internes Do- kument der Generalagentur handelt (act. 5/4/1). Nach dem Gesagten erscheint es

- 9 - jedenfalls als weniger plausibel, dass die Generalagentur C._____ oder die A2._____ Gläubiger der geltend gemachten Prämienforderungen sind, als dass die Beschwerdeführerin die Gläubigerin ist. 2.4.4. Insgesamt betrachtet ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin ihre Gläubigerstellung glaubhaft gemacht hat. Insbesondere gestützt auf die Policen der Jahre 2015 bis 2018 ist auch genügend dargetan, dass der Be- schwerdegegner bei der Beschwerdeführerin nach KVG krankenversichert ist und entsprechend Prämien schuldet. Damit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob aufgrund der Ausführungen und Beweismittel der Beschwerdeführerin mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Auf- enthaltsort des Beschwerdegegners unbekannt im Sinne von Art. 190 SchKG ist. 2.5. Materieller Konkursgrund 2.5.1. Der Aufenthaltsort ist unbekannt, wenn es objektiv unmöglich ist, ihn fest- zustellen, obwohl zweckmässige Ermittlungen vorgenommen wurden unter Ein- bezug der Hilfe der Behörden (BGer 5A_872/2010 vom 1. März 2011 E. 2.1; BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, Art. 190 N 5). 2.5.2. Vor Vorinstanz legte die Beschwerdeführerin einzig dar, der Aufenthaltsort des Schuldners sei unbekannt, ohne dies weiter zu begründen (act. 5/1). Aus den von ihr eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sie Anfragen an die Einwohner- kontrollen der Stadt C._____, der Stadt Zürich und der Gemeinde F._____/G._____ richtete. Den Antworten zu diesen Anfragen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner sich am 15. Dezember 2010 vom H._____-weg …, … Zürich, nach G._____ (F._____) abgemeldet hatte (act. 5/4/5/3), von dort am

31. Oktober 2011 nach C._____ umzog (act. 5/4/5/4) und dort an der I._____- strasse …, C._____, bis am 31. Mai 2015 gemeldet war, worauf er nach Zürich wegzog (act. 5/4/5/2). Die Vorinstanz brachte bei der Überprüfung dieser Anga- ben zusätzlich in Erfahrung, dass sich der Beschwerdegegner zwar von C._____ per 31. Mai 2015 an die J._____-strasse …, … Zürich, abgemeldet hatte (act. 5/5/1 und act. 5/5/3), er sich aber – nachdem er im Jahr 2010 aus Zürich wegge- zogen war – in Zürich nicht wieder angemeldet hatte (act. 5/5/2). Auch der Kam-

- 10 - mer gegenüber bestätigten die zuständigen Einwohnerkontrollen diese Informati- onen. Gemäss dem Kreisbüro … der Stadt Zürich konnte sich der Beschwerde- gegner an der J._____-strasse … in … Zürich nicht anmelden, weil es sich dabei um eine Abbruchliegenschaft gehandelt habe, welche kurze Zeit später auch tat- sächlich abgebrochen worden sei. Die Einwohnerkontrolle C._____ wies sodann darauf hin, dass der Beschwerdegegner einen Bruder namens K._____ habe, der am H._____-weg … in … Zürich wohnhaft sei (act. 9). 2.5.3. Zu diesem Hinweis bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, sie könne diesen als der Schweigepflicht im Sinne von Art. 33 ATSG unterstehende Kran- kenversicherung nicht verwerten. So ist die Schweigepflicht gemäss Art. 33 ATSG umfassend, sie bezieht sich auf jede Kenntnis, welche die zum Stillschweigen verpflichtete Person bei ihrer Tätigkeit erlangt (ATSG Kommentar-Kieser, 2. Aufl. 2015, Art. 33 N 19). Entsprechend ist davon auch die Tatsache umfasst, dass der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin eine Krankenversicherung nach KVG bzw. eine Beziehung zur Beschwerdeführerin hat. Bei der Anfrage nach der Adresse des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin würde dieser Umstand aber bekannt, was eine Verletzung der Schweigepflicht darstellen wür- de. Es ist der Beschwerdeführerin auch zuzustimmen, dass keine Ausnahmen nach Art. 84a KVG, bei deren Vorliegen Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG bekannt gegeben dürfen, gegeben sind. Entsprechend ist es der Beschwerdefüh- rerin mangels Einwilligung des Beschwerdegegners nicht möglich, Informationen zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners über private Dritte wie etwa Fami- lienangehörige des Beschwerdegegners zu erhalten. Auch andere, in der Regel zumutbare Abklärungen wie etwa über den Vermieter der letztbekannten Woh- nung, die damaligen Nachbarn oder die Depositenanstalt einer eventuellen Miet- kaution kommen hier folglich nicht in Frage. 2.5.4. Art. 32 ATSG regelt die Ausnahmen von der Schweigepflicht. Gemäss die- ser Bestimmung geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozial- versicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für die Festsetzung, Änderung

- 11 - oder Rückforderung von Leistungen (lit. a), die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge (lit. b), die Festsetzung und den Bezug der Beiträge (lit. c) sowie den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (lit. d). Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe (Art. 32 Abs. 2 ATSG). Entsprechend durfte die Beschwerdeführerin sich an die Einwohnerkontrollen verschiedener Gemeinden wenden, um die aktuelle Adresse des Beschwerdegegners ausfindig zu machen. Diese Möglichkeit ist nun aller- dings ausgeschöpft, kann eine Gemeinde doch nicht auf die Informationen von Einwohnerkontrollen anderer Gemeinden zugreifen (vgl. act. 9). Jede einzelne Gemeinde der Schweiz anzufragen, erscheint auch im Hinblick auf die weitrei- chenden Folgen eines Konkurses, der bei Nichtauffinden des Schuldners droht, als unzumutbar. 2.5.5. Allerdings bestehen neben den Einwohnerkontrollen noch weitere Stellen, bei denen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 ATSG hätte anfragen kön- nen. So wäre es zulässig und auch zumutbar gewesen, etwa die Zentrale Aus- gleichsstelle ZAS der 1. Säule in Genf (www.zas.admin.ch) oder die Zentralstelle

2. Säule in Bern (www.sfbvg.ch) zu kontaktieren. Da die Beschwerdeführerin sol- che weiteren Abklärungen über den Verbleib des Beschwerdegegners unterlas- sen hat, hat sie nicht alle ihr zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des Auf- enthaltsortes des Beschwerdegegners ausgeschöpft. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit unbekannten Aufenthaltes ist. 2.6. Die Voraussetzungen von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sind demnach vor- liegend nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 12 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Zufolge des Unterliegens wird die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG sind die Gerichtskosten auf Fr. 750.– fest- zusetzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht auf- grund ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorlie- genden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und unter Hinweis darauf, dass er den vorliegenden Entscheid sowie Doppel von act. 2 und act. 12 bei der II. Zivilkammer beziehen kann, sowie an die Vorinstanz und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

27. Februar 2020