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PS190229

Neuschätzung eines Grundstücks (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2020-01-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Am 7. Juni 2017 verlangte die B._____ AG (nachfolgend Gläubigerin) in der Betreibung auf Grundpfandverwertung für eine Forderung von Fr. 917'500.– die Verwertung des Grundstücks von A._____ (nachfolgend Schuldner) an der C._____-Strasse 1 in D._____ (act. 6). Das Betreibungsamt Niederhasli- Niederglatt teilte dem Schuldner am 9. Mai 2019 die betreibungsamtliche Schät- zung des Grundstücks in der Höhe von Fr. 1'270'000.– mit (act. 2). Dagegen er- hob der Schuldner Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantona- le Aufsichtsbehörde (nachfolgend Vorinstanz). Er verlangte einerseits, dass ihm die Schätzung zur Überprüfung zugestellt und eine angemessene Frist angesetzt werde. Andererseits verlangte er, dass eine neue Schätzung durch einen unab- hängigen Sachverständigen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG und Art. 99 Abs. 2 VZG gemacht werde (act. 1). Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 setzte die Vo- rinstanz dem Schuldner Frist an, um die Kosten des Schätzungsberichtes sowie des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde mit einem Barvorschuss von insgesamt Fr. 3'000.– sicherzustellen (act. 7). Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner bei der Kammer Beschwerde und verlangte das Folgende (vgl. act. 9): "A) Das Bezirksgericht Dielsdorf bzw. das Betreibungsamt Niederhasli sei anzuweisen, mir die bereits bestehende Immobilienschätzung zu- kommen zu lassen und eine angemessene Frist zu gewähren. B) Unter der Betrachtungsweise, dass die Schätzung nicht unabhängig erstellt worden ist, sei das Betreibungsamt Niederhasli anzuweisen, eine neue und unabhängige Schätzung durch einen Sachverständi- gen erstellen zu lassen und mir diese zukommen zu lassen und eine angemessene Frist anzusetzen. C) Der Kostenvorschuss soll auf Fr. 1'000.– angepasst werden in Hin- blick dessen, ich nach Erhalt der bestehenden bzw. der unabhängi- gen Schätzung des Betreibungsamtes Niederhasli, innerhalb der an-

- 3 - gesetzten Beschwerdefrist eine neue Schätzung auf eigene Kosten beantragen würde. D) Angesichts der heiklen Situation beantrage ich hiermit einen kosten- losen Rechtsbeistand. Darüber hinaus ist angesichts der Tatsache, dass ich mich in einer desolaten finanziellen Lage befinde und dies dem Betreibungsamt Niederhasli bekannt ist, nicht der Sache angebracht, einen derart ho- hen, oder überhaupt einen Kostenvorschuss zu fordern, um damit generell das Recht einer ordentlichen Vorgehensweise und unabhän- gigen Schätzung zu verunmöglichen, die im Interesse des Schuldners liegt. Deshalb seien die oben aufgeführten Anträge gutzuheissen und, so- fern gesetzlich möglich, der Kostenvorschuss zu erlassen." Mit Beschluss und Urteil vom 2. August 2019 wies die Kammer das Gesuch des Schuldners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Be- schwerdeverfahren ab. Ferner wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf einge- treten wurde. Zudem wurde dem Schuldner erneut Frist angesetzt, um für das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen (act. 9).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 21. August 2019 beantragte der Schuldner vor Vorinstanz, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Kostenvorschuss gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO zu erlassen. Ferner verlangte er, ihm seien die ent- sprechenden Antragsformulare zukommen zu lassen oder ihm sei mitzuteilen, wo diese zu bekommen seien. Im Weiteren bat er das Gericht, ihm mitzuteilen, wann er die Immobilienschätzung vom Betreibungsamt Niederhasli erhalte, die er mit seinem Schreiben vom 25. Mai 2019 verlangt habe (act. 11). Mit Urteil vom

22. August 2019 verweigerte die Vorinstanz dem Gesuch des Schuldners um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege die aufschiebende Wirkung. Gleichzei- tig wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewie- sen (act. 12). Mit Beschluss vom 28. August 2019 wurde dem Schuldner eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten, unter Androhung, bei Säumnis werde nicht auf die Klage eingetreten

- 4 - (act. 14). Mit Eingabe vom 3. September 2019 (Poststempel) erhob der Schuldner gegen das Urteil vom 22. August 2019 Beschwerde und beantragte das Folgende (vgl. act. 18): "1. Der Kostenvorschuss sei ganz zu erlassen oder sollte dies nicht mög- lich sein, zumindest auf Fr. 1'000.– anzupassen.

E. 1.3 Die Vorinstanz setzte daraufhin dem Schuldner mit Beschluss vom

18. Oktober 2019 erneut eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 3'000.– an. Innert Frist ging kein Kostenvorschuss ein. Indessen wandte sich der Schuldner am 2. November 2019 (Datum Poststempel) abermals an die Vorinstanz und ersuchte um Erlass des Kostenvorschusses, eventualiter um dessen Anpassung (act. 21).

E. 1.4 Am 7. November 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab. Die Ge- richtsgebühr wurde auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt (act. 22 = act. 25 [Aktenexemplar] = act. 27, nachfolgend zitiert als act. 25).

E. 1.5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 – act. 23). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 wurde der Gläubigerin Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 29). Die Gläubigerin verzich- tete mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Datum Poststempel) auf eine Beantwortung der Beschwerde (act. 31). Diese Eingabe der Gläubigerin ist dem Schuldner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Vorbemerkungen Bei Betrachtung der früheren Eingaben des Schuldners erscheint zumindest fraglich, ob der Schuldner mit seiner ersten, als "Beschwerde" betitelten Eingabe vom 27. Mai 2019 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz eigentlich eine Be- schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG erhoben und nicht eine Neuschätzung im Sinne von Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG verlangt hat, denn er brachte damals vor, die erste Schätzung sei von der Gläubigerin erstellt worden, was keine unab- hängige Schätzung darstelle (act. 1). Seiner Ansicht nach war die erste Schät- zung somit nicht richtig zu Stande gekommen (vgl. zur Unterscheidung zwischen einem Gesuch um Neuschätzung nach Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG und der Geltendmachung einer fehlerhaften betreibungsamtlichen Schätzung mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG: BGE 135 I 102 ff., E. 3.1; s.a. WALTHER, in: ZBJV 145/2009 S. 386 ff., 392 f. = BGE 133 III 537 E. 4.1 = Pra 2008 Nr. 43). In- dessen hat sich der Schuldner mit entsprechenden Begehren bereits früher an die Kammer gewandt. Er ist mit seinen Begehren damals nicht durchgedrungen (vgl. dazu insbesondere den Entscheid der Kammer PS190106 vom 2. August 2019 = act. 9; sowie E. 1.1, vorstehend). Mit Blick auf die Einmaligkeit des Rechtsschut- zes ist hier deshalb auf diese Problematik nicht mehr zurückzukommen und es ist stattdessen nachfolgend lediglich der erstinstanzliche Endentscheid und die vom Schuldner dagegen erhobene Beschwerde zu beurteilen.

- 6 -

E. 2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand sei gutzuheissen.

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Beim Gesuch um Neuschätzung nach Art. 9 VZG handelt es sich zwar nicht um ein betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren. Gleichwohl richtet sich das Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde – mit Ausnahme der Kos- tenfreiheit (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; BGE 131 III 136, E. 3.2.2 f.; siehe ferner OGer ZH NR040068 vom 1. Oktober 2004, E. IV.), worauf zurückzukommen sein wird – nach den Grundsätzen von Art. 20a SchKG (vgl. etwa OGer ZH PS1800041 vom 16. April 2018, E. 2.2.1). Grundsätzlich sind somit die Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 83 f. i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug von Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörden gelten sinnge- mäss die Bestimmungen zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH).

E. 3.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vor- instanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erforder- nisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).

E. 3.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für dieses Verfahren, das der Untersuchungsmaxime untersteht (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit Verweisen).

- 7 -

E. 4 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, sie habe dem Schuldner mit Beschluss vom 18. Ok- tober 2019 eine letzte Frist von fünf Tagen zur Leistung des Vorschusses ge- währt, unter der Androhung, dass die Neuschätzung im Säumnisfalle unterbleibe (act. 19). Der Entscheid sei dem Schuldner am 23. Oktober 2019 zugegangen (act. 20/1), womit ihm die Frist am 28. Oktober 2019, einem Montag, abgelaufen sei. Er habe auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Somit habe andro- hungsgemäss die verlangte Neuschätzung zu unterbleiben. Das Verfahren sei abzuschreiben. Dass der Schuldner in einer Zuschrift vom 1. November 2019 (Postaufgabe: 2. November 2019) noch ein weiteres Mal ausgeführt habe, er könne erst darüber entscheiden, ob er eine Neuschätzung verlange, wenn ihm die bestehende amtliche Schätzung vorliege, und Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht verlangt habe (act. 21), sei angesichts der mehrfach erfolgten Be- lehrung zur Sache durch die Aufsichtsbehörde und das Obergericht als trölerisch zu beurteilen. Im Übrigen sei die Eingabe schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht innert der zur Vorschussleistung angesetzten letzten Frist erfolgt und damit verspätet sei. Es sei darauf nicht weiter einzugehen (act. 25 E. 1). Sie erwog weiter, der vom Schuldner verlangten Herausgabe der Schät- zungsunterlagen des Betreibungsamtes stehe angesichts des Akteneinsichts- rechts des Schuldners nichts entgegen (Art. 8a SchKG). Der Schuldner sei gehal- ten, zur Wahrnehmung seines Einsichtsrechts an das Betreibungsamt zu gelan- gen. Er werde darauf hingewiesen, dass einzelne in diesem Zusammenhang er- forderliche Verrichtungen des Betreibungsamtes (z.B. Erstellen von Fotokopien) gebührenpflichtig seien. Die vom Schuldner verlangte nochmalige Fristauslösung zum Antrag auf Neuschätzung ab Einsichtnahme in die amtlichen Schätzungsun- terlagen sei dagegen unzulässig. Die Bestimmung des Art. 99 Abs. 2 VZG, wo- nach die Zehntagefrist mit der Mitteilung des amtlichen Schätzungsergebnisses durch das Betreibungsamt – hier erfolgt am 9. Mai 2019 – ausgelöst werde, sei zwingend (act. 25 E. 1). Hinsichtlich der Verfahrenskosten erwog die Vorinstanz, beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach

- 8 - Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 9 Abs. 2 VZG) handle es sich um eine nicht besonders tarifierte Verrichtung, für die nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG eine Gebühr bis zu Fr. 150.– erhoben werden könne (BGE 131 III 136). Die Kosten- pflicht gelte auch, wenn das Verfahren bei der Aufsichtsbehörde eingeleitet wor- den sei, die Neuschätzung aber – etwa zufolge Rückzugs oder wie vorliegend Nichtleistung des Kostenvorschusses – unterbleibe (act. 25 E. 2).

E. 5 Parteistandpunkt des Schuldners Der Schuldner führt zur Begründung seiner Anträge aus, nachdem er nun seit dem 25. September 2019 bei der Vorinstanz mehrfach beantragt habe, sie solle das Betreibungsamt Niederhasli anweisen, ihm die bestehende Schätzung zukommen zu lassen, stelle sich die Frage, weshalb die Vorinstanz ihn nicht be- reits früher und rechtzeitig über das Einsichtsrecht informiert habe. Die Vorinstanz sei per Gesetz dazu verpflichtet gewesen, ihn rechtzeitig darauf hinzuweisen, damit er hätte die Frist zur Neuschätzung wahrnehmen können. Stattdessen habe sie ihn erst nach Ablauf der zwischenzeitlich sogar mehrfach neu angesetzten Frist zur Neuschätzung über das Einsichtsrecht informiert. Er beanstandet im Weiteren, dass er nicht über die unentgeltliche Rechtspflege informiert worden sei (act. 26 S. 2).

E. 6 Würdigung

E. 6.1 Aus der Rechtsmitteleingabe des Schuldners kann geschlossen werden, dass er nach wie vor eine Neuschätzung des Grundstücks an der C._____- Strasse 1, D._____ verlangt, denn er beantragt, ihm sei eine neue Frist anzuset- zen, während der er eine Neuschätzung verlangen könne (act. 26 S. 2 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass er neben seinen oben wiedergegebenen ausfor- mulierten Anträgen sinngemäss auch die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids und – nach Erlass des Kostenvorschusses – die Weiterführung des vo- rinstanzlichen Verfahrens verlangt. Der Schuldner setzt sich in seiner Beschwerde jedoch nur ungenügend mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander. Er legt darin insbesondere nicht dar,

- 9 - weshalb es nicht richtig sein soll, dass das Verfahren abgeschrieben wurde bzw. weshalb die Vorinstanz – trotz (unbenutztem) Ablauf der letzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses – eine Neuschätzung der Liegenschaft hätte durchführen müssen. Er bringt lediglich in Form von appellatorischer Kritik vor, die Vorinstanz (und das Betreibungsamt) hätte(n) ihn früher und von Gesetzes wegen über sein Akteneinsichtsrecht und die unentgeltliche Rechtspflege informieren müssen und stellt gleichzeitig nochmals dieselben Anträge wie vor Vorinstanz. Seine Ausfüh- rungen genügen damit selbst den für Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist. 6.2.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese indes- sen abzuweisen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 6.2.2 Unter Berücksichtigung des hier geltenden Untersuchungsgrundsatz ist zwar zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz irrtümlich davon ausging, der Beschluss vom 18. Oktober 2019 betreffend die Ansetzung der letzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei dem Schuldner am 23. Oktober 2019 zuge- gangen. Sie verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf die korrekte Akten- stelle, d.h. den Zustellnachweis der Verfügung vom 18. Oktober 2019 an den Schuldner (act. 20/1), liest daraus aber fälschlicherweise eine Zustellung am

23. Oktober 2019 ab. Die Zustellung erfolgte hingegen erst am 29. Oktober 2019, womit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erst am Montag, 4. Novem- ber 2019 ablief. Aus diesem Fehler in der Fristberechnung erwuchsen dem Schuldner indes keinerlei Nachteile. Er behauptet nämlich insbesondere nicht, er habe bis am 4. November 2019 den Kostenvorschuss bezahlt. Zudem erging der verfahrenserledigende Beschluss erst am 7. November 2019, mithin deutlich nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Auf das Schreiben des Schuldners vom 1. November 2019, dass er während laufender Frist einreichte, ist sogleich einzugehen. Wird der Fristenlauf korrekt berechnet, so ist entgegen der Vorinstanz das erneute Gesuch des Schuldners vom 1. November 2019 (Poststempel: 2. No- vember 2019) um Erlass des Kostenvorschusses bzw. um Abänderung von des-

- 10 - sen Höhe noch innerhalb der laufenden Kostenvorschussfrist eingegangen (act. 21). Dies ändert jedoch nichts: Der Schuldner wurde bereits mehrfach so- wohl durch die Vorinstanz als auch durch die Kammer unter Hinweis auf den Ent- scheid des Bundesgerichts 135 I 102 (E. 3) darauf aufmerksam gemacht, dass er im Verfahren auf Neuschätzung eines Grundstücks keinen Anspruch auf Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht durch Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat. Die Gründe hierfür wurden sowohl von der Vorinstanz als auch von der Kammer bereits mehrfach und hinlänglich dargetan, womit darauf verwie- sen werden kann (vgl. insbesondere OGer ZH PS190151 vom 15. Oktober 2019, E. 3 sowie OGer ZH PS190106 vom 2. August 2019, E. 3.1). Auch das Begehren um Abänderung der Höhe des Kostenvorschusses wurde durch die Kammer be- reits (abschlägig) beurteilt. Der Schuldner kann nicht dadurch, dass er während ein und desselben Verfahrens wiederholt dieselben Gesuche stellt, die bereits (teilweise mehrfach) durch die Vorinstanz und die Kammer beurteilt wurden, den Ablauf bzw. Abschluss des Verfahrens verzögern. Die letzte Eingabe des Schuld- ners konnte somit keinen Einfluss auf den Ablauf der letzten Frist mehr haben, womit die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die letzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unbenutzt abgelaufen ist. Falls sich der Schuldner bei seinem Begehren um Erlass des Kostenvor- schusses auf Art. 112 ZPO bezogen hätte – was er im Verlauf des Verfahrens zwar getan hat (vgl. act. 11), in seiner Beschwerdeschrift allerdings nicht mehr explizit tat (act. 25) –, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Es können nur Gerichts- kosten erlassen werden, die bereits rechtskräftig auferlegt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Für die Beurteilung eines Erlasses ist im Weiteren weder die Vorinstanz noch die Kammer zuständig, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts vom 3. November 2010, LS 212.51). Darüber hinaus darf mit einem Er- lass der Kosten nach Art. 112 ZPO nicht das Institut der unentgeltlichen Rechts- pflege umgangen werden (Entscheid des Obergerichts KD170005 vom 2. No- vember 2017). Dass im Verfahren auf Neuschätzung eines Grundstücks kein An- spruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht, wurde bereits ausgeführt.

- 11 - Da in diesem Verfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege be- steht, hatte im Übrigen weder durch das Betreibungsamt noch die Vorinstanz eine Aufklärung über dieses Institut zu erfolgen, wie dies vom Schuldner beanstandet wird. Überdies war der Schuldner auch ohne eine solche Information durch die Vorinstanz bzw. das Betreibungsamt offenbar in der Lage, entsprechende Anträ- ge an die Vorinstanz (und die Kammer) zu stellen. 6.2.3 Im Weiteren wurde der Schuldner zutreffend von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, er habe sich, um sein Akteneinsichtsrecht wahrzunehmen, direkt an das Betreibungsamt zu wenden. Dass er sich selbst direkt an das Be- treibungsamt gewandt und erfolglos versucht hätte, die Schätzung vom Betrei- bungsamt erhältlich zu machen, macht er nicht geltend. Insofern der Schuldner beanstandet, dass er nicht bereits früher auf sein Akteneinsichtsrecht aufmerk- sam gemacht worden ist, ist zunächst festzuhalten, dass entgegen dem Schuld- ner keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich ist, die eine solche Aufklärungs- pflicht der Vorinstanz oder des Betreibungsamtes vorsehen würde. Zudem war das Begehren, ihm sei diese Schätzung herauszugeben, neben der beantragten Neuschätzung eines seiner Hauptbegehren. Es ist somit – wie bereits zweimal durch die Kammer festgestellt wurde (OGer ZH 190151 vom 15. Oktober 2019, E. 4; OGer ZH 190106 vom 2. August 2019, E. 2.2) – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über dieses Begehren erst mit dem Endentscheid und nicht bereits vorab entschieden hat. Nicht zuletzt hätte ein Hinweis der Vorinstanz auf das Ak- teneinsichtsrecht des Schuldners – wäre ein solcher während laufendem Verfah- ren und nicht erst mit dem Endentscheid erfolgt –, ohnehin erst nach Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen 10-tägigen Frist, innert der eine Neuschätzung ver- langt werden muss, erfolgen können und hätte dem Schuldner somit keinerlei Vorteile gebracht.

E. 6.3 Das Rechtsmittel scheint auch mit Blick auf die vom Schuldner beanstande- te Gerichtsgebühr nicht genügend begründet, weshalb darauf ebenfalls nicht ein- zutreten ist. Selbst wenn der Antrag des Schuldners sinngemäss als Hinweis auf die Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens nach Art. 61 GebVSchKG ver- standen würde, wäre er jedoch abzuweisen. Die Vorinstanz ist nämlich zu Recht

- 12 - davon ausgegangen, dass es sich bei der Neuschätzung nach Art. 9 VZG um ei- ne nicht tarifierte Verrichtungen handelt, wonach gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV- SchKG eine Gebühr von Fr. 150.– verlangt werden kann. Die Auferlegung einer pauschalen Gerichtsgebühr an den Schuldner einerseits sowie die Höhe der fest- gesetzten Gerichtsgebühr andererseits sind damit nicht zu beanstanden (vgl. OGer ZH NR040068 vom 1. Oktober 2004, E. IV bzw. BGE 131 III 136 E. 3). Dass der Schuldner in diesem Verfahren keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und damit keinen Anspruch darauf hat, die Gerichtskosten (vorerst) nicht bezahlen zu müssen, wurde bereits dargetan, genauso wie dass hier kein Erlass der Kosten im Sinne von Art. 112 ZPO in Frage kommen kann.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen Im zweitinstanzlichen Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG) und es werden keine Par- teientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Schuldner unter Beilage einer Kopie von act. 31, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein. - 13 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am:
  6. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190229-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Urteil vom 23. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Neuschätzung eines Grundstücks (Beschwerde über das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt) Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 7. November 2019 (CB190018)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am 7. Juni 2017 verlangte die B._____ AG (nachfolgend Gläubigerin) in der Betreibung auf Grundpfandverwertung für eine Forderung von Fr. 917'500.– die Verwertung des Grundstücks von A._____ (nachfolgend Schuldner) an der C._____-Strasse 1 in D._____ (act. 6). Das Betreibungsamt Niederhasli- Niederglatt teilte dem Schuldner am 9. Mai 2019 die betreibungsamtliche Schät- zung des Grundstücks in der Höhe von Fr. 1'270'000.– mit (act. 2). Dagegen er- hob der Schuldner Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantona- le Aufsichtsbehörde (nachfolgend Vorinstanz). Er verlangte einerseits, dass ihm die Schätzung zur Überprüfung zugestellt und eine angemessene Frist angesetzt werde. Andererseits verlangte er, dass eine neue Schätzung durch einen unab- hängigen Sachverständigen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG und Art. 99 Abs. 2 VZG gemacht werde (act. 1). Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 setzte die Vo- rinstanz dem Schuldner Frist an, um die Kosten des Schätzungsberichtes sowie des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde mit einem Barvorschuss von insgesamt Fr. 3'000.– sicherzustellen (act. 7). Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner bei der Kammer Beschwerde und verlangte das Folgende (vgl. act. 9): "A) Das Bezirksgericht Dielsdorf bzw. das Betreibungsamt Niederhasli sei anzuweisen, mir die bereits bestehende Immobilienschätzung zu- kommen zu lassen und eine angemessene Frist zu gewähren. B) Unter der Betrachtungsweise, dass die Schätzung nicht unabhängig erstellt worden ist, sei das Betreibungsamt Niederhasli anzuweisen, eine neue und unabhängige Schätzung durch einen Sachverständi- gen erstellen zu lassen und mir diese zukommen zu lassen und eine angemessene Frist anzusetzen. C) Der Kostenvorschuss soll auf Fr. 1'000.– angepasst werden in Hin- blick dessen, ich nach Erhalt der bestehenden bzw. der unabhängi- gen Schätzung des Betreibungsamtes Niederhasli, innerhalb der an-

- 3 - gesetzten Beschwerdefrist eine neue Schätzung auf eigene Kosten beantragen würde. D) Angesichts der heiklen Situation beantrage ich hiermit einen kosten- losen Rechtsbeistand. Darüber hinaus ist angesichts der Tatsache, dass ich mich in einer desolaten finanziellen Lage befinde und dies dem Betreibungsamt Niederhasli bekannt ist, nicht der Sache angebracht, einen derart ho- hen, oder überhaupt einen Kostenvorschuss zu fordern, um damit generell das Recht einer ordentlichen Vorgehensweise und unabhän- gigen Schätzung zu verunmöglichen, die im Interesse des Schuldners liegt. Deshalb seien die oben aufgeführten Anträge gutzuheissen und, so- fern gesetzlich möglich, der Kostenvorschuss zu erlassen." Mit Beschluss und Urteil vom 2. August 2019 wies die Kammer das Gesuch des Schuldners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Be- schwerdeverfahren ab. Ferner wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf einge- treten wurde. Zudem wurde dem Schuldner erneut Frist angesetzt, um für das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen (act. 9). 1.2 Mit Eingabe vom 21. August 2019 beantragte der Schuldner vor Vorinstanz, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Kostenvorschuss gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO zu erlassen. Ferner verlangte er, ihm seien die ent- sprechenden Antragsformulare zukommen zu lassen oder ihm sei mitzuteilen, wo diese zu bekommen seien. Im Weiteren bat er das Gericht, ihm mitzuteilen, wann er die Immobilienschätzung vom Betreibungsamt Niederhasli erhalte, die er mit seinem Schreiben vom 25. Mai 2019 verlangt habe (act. 11). Mit Urteil vom

22. August 2019 verweigerte die Vorinstanz dem Gesuch des Schuldners um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege die aufschiebende Wirkung. Gleichzei- tig wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewie- sen (act. 12). Mit Beschluss vom 28. August 2019 wurde dem Schuldner eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten, unter Androhung, bei Säumnis werde nicht auf die Klage eingetreten

- 4 - (act. 14). Mit Eingabe vom 3. September 2019 (Poststempel) erhob der Schuldner gegen das Urteil vom 22. August 2019 Beschwerde und beantragte das Folgende (vgl. act. 18): "1. Der Kostenvorschuss sei ganz zu erlassen oder sollte dies nicht mög- lich sein, zumindest auf Fr. 1'000.– anzupassen.

2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand sei gutzuheissen.

3. Der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf betreffend der Verweige- rung der aufschiebenden Wirkung beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aufgrund den oben gemachten Darlegungen aufzu- heben." Die Kammer wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 18). 1.3 Die Vorinstanz setzte daraufhin dem Schuldner mit Beschluss vom

18. Oktober 2019 erneut eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 3'000.– an. Innert Frist ging kein Kostenvorschuss ein. Indessen wandte sich der Schuldner am 2. November 2019 (Datum Poststempel) abermals an die Vorinstanz und ersuchte um Erlass des Kostenvorschusses, eventualiter um dessen Anpassung (act. 21). 1.4 Am 7. November 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab. Die Ge- richtsgebühr wurde auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt (act. 22 = act. 25 [Aktenexemplar] = act. 27, nachfolgend zitiert als act. 25). 1.5 Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner mit Eingabe vom 27. Novem- ber 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 26 i.V.m. act. 23/1) Be- schwerde bei der Kammer ein und beantragte darin was folgt (act. 26 S. 2 f.): "a) Die Vorinstanz soll die unentgeltliche Rechtspflege und Kostenerlass prüfen und mir die nötigen Formulare zustellen. (…)

b) Die Vorinstanz bzw. das Betreibungsamt Niederhasli sei anzuweisen, die bestehende Schätzung mir zukommen zu lassen und eine neue Frist zur Neueinschätzung zu gewähren.

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c) Die von der Vorinstanz auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 100.– soll erlassen werden." 1.5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 – act. 23). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 wurde der Gläubigerin Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 29). Die Gläubigerin verzich- tete mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Datum Poststempel) auf eine Beantwortung der Beschwerde (act. 31). Diese Eingabe der Gläubigerin ist dem Schuldner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Vorbemerkungen Bei Betrachtung der früheren Eingaben des Schuldners erscheint zumindest fraglich, ob der Schuldner mit seiner ersten, als "Beschwerde" betitelten Eingabe vom 27. Mai 2019 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz eigentlich eine Be- schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG erhoben und nicht eine Neuschätzung im Sinne von Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG verlangt hat, denn er brachte damals vor, die erste Schätzung sei von der Gläubigerin erstellt worden, was keine unab- hängige Schätzung darstelle (act. 1). Seiner Ansicht nach war die erste Schät- zung somit nicht richtig zu Stande gekommen (vgl. zur Unterscheidung zwischen einem Gesuch um Neuschätzung nach Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG und der Geltendmachung einer fehlerhaften betreibungsamtlichen Schätzung mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG: BGE 135 I 102 ff., E. 3.1; s.a. WALTHER, in: ZBJV 145/2009 S. 386 ff., 392 f. = BGE 133 III 537 E. 4.1 = Pra 2008 Nr. 43). In- dessen hat sich der Schuldner mit entsprechenden Begehren bereits früher an die Kammer gewandt. Er ist mit seinen Begehren damals nicht durchgedrungen (vgl. dazu insbesondere den Entscheid der Kammer PS190106 vom 2. August 2019 = act. 9; sowie E. 1.1, vorstehend). Mit Blick auf die Einmaligkeit des Rechtsschut- zes ist hier deshalb auf diese Problematik nicht mehr zurückzukommen und es ist stattdessen nachfolgend lediglich der erstinstanzliche Endentscheid und die vom Schuldner dagegen erhobene Beschwerde zu beurteilen.

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3. Prozessuales 3.1 Beim Gesuch um Neuschätzung nach Art. 9 VZG handelt es sich zwar nicht um ein betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren. Gleichwohl richtet sich das Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde – mit Ausnahme der Kos- tenfreiheit (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; BGE 131 III 136, E. 3.2.2 f.; siehe ferner OGer ZH NR040068 vom 1. Oktober 2004, E. IV.), worauf zurückzukommen sein wird – nach den Grundsätzen von Art. 20a SchKG (vgl. etwa OGer ZH PS1800041 vom 16. April 2018, E. 2.2.1). Grundsätzlich sind somit die Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 83 f. i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug von Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörden gelten sinnge- mäss die Bestimmungen zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH). 3.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vor- instanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erforder- nisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 3.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für dieses Verfahren, das der Untersuchungsmaxime untersteht (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit Verweisen).

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4. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, sie habe dem Schuldner mit Beschluss vom 18. Ok- tober 2019 eine letzte Frist von fünf Tagen zur Leistung des Vorschusses ge- währt, unter der Androhung, dass die Neuschätzung im Säumnisfalle unterbleibe (act. 19). Der Entscheid sei dem Schuldner am 23. Oktober 2019 zugegangen (act. 20/1), womit ihm die Frist am 28. Oktober 2019, einem Montag, abgelaufen sei. Er habe auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Somit habe andro- hungsgemäss die verlangte Neuschätzung zu unterbleiben. Das Verfahren sei abzuschreiben. Dass der Schuldner in einer Zuschrift vom 1. November 2019 (Postaufgabe: 2. November 2019) noch ein weiteres Mal ausgeführt habe, er könne erst darüber entscheiden, ob er eine Neuschätzung verlange, wenn ihm die bestehende amtliche Schätzung vorliege, und Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht verlangt habe (act. 21), sei angesichts der mehrfach erfolgten Be- lehrung zur Sache durch die Aufsichtsbehörde und das Obergericht als trölerisch zu beurteilen. Im Übrigen sei die Eingabe schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht innert der zur Vorschussleistung angesetzten letzten Frist erfolgt und damit verspätet sei. Es sei darauf nicht weiter einzugehen (act. 25 E. 1). Sie erwog weiter, der vom Schuldner verlangten Herausgabe der Schät- zungsunterlagen des Betreibungsamtes stehe angesichts des Akteneinsichts- rechts des Schuldners nichts entgegen (Art. 8a SchKG). Der Schuldner sei gehal- ten, zur Wahrnehmung seines Einsichtsrechts an das Betreibungsamt zu gelan- gen. Er werde darauf hingewiesen, dass einzelne in diesem Zusammenhang er- forderliche Verrichtungen des Betreibungsamtes (z.B. Erstellen von Fotokopien) gebührenpflichtig seien. Die vom Schuldner verlangte nochmalige Fristauslösung zum Antrag auf Neuschätzung ab Einsichtnahme in die amtlichen Schätzungsun- terlagen sei dagegen unzulässig. Die Bestimmung des Art. 99 Abs. 2 VZG, wo- nach die Zehntagefrist mit der Mitteilung des amtlichen Schätzungsergebnisses durch das Betreibungsamt – hier erfolgt am 9. Mai 2019 – ausgelöst werde, sei zwingend (act. 25 E. 1). Hinsichtlich der Verfahrenskosten erwog die Vorinstanz, beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach

- 8 - Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 9 Abs. 2 VZG) handle es sich um eine nicht besonders tarifierte Verrichtung, für die nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG eine Gebühr bis zu Fr. 150.– erhoben werden könne (BGE 131 III 136). Die Kosten- pflicht gelte auch, wenn das Verfahren bei der Aufsichtsbehörde eingeleitet wor- den sei, die Neuschätzung aber – etwa zufolge Rückzugs oder wie vorliegend Nichtleistung des Kostenvorschusses – unterbleibe (act. 25 E. 2).

5. Parteistandpunkt des Schuldners Der Schuldner führt zur Begründung seiner Anträge aus, nachdem er nun seit dem 25. September 2019 bei der Vorinstanz mehrfach beantragt habe, sie solle das Betreibungsamt Niederhasli anweisen, ihm die bestehende Schätzung zukommen zu lassen, stelle sich die Frage, weshalb die Vorinstanz ihn nicht be- reits früher und rechtzeitig über das Einsichtsrecht informiert habe. Die Vorinstanz sei per Gesetz dazu verpflichtet gewesen, ihn rechtzeitig darauf hinzuweisen, damit er hätte die Frist zur Neuschätzung wahrnehmen können. Stattdessen habe sie ihn erst nach Ablauf der zwischenzeitlich sogar mehrfach neu angesetzten Frist zur Neuschätzung über das Einsichtsrecht informiert. Er beanstandet im Weiteren, dass er nicht über die unentgeltliche Rechtspflege informiert worden sei (act. 26 S. 2).

6. Würdigung 6.1 Aus der Rechtsmitteleingabe des Schuldners kann geschlossen werden, dass er nach wie vor eine Neuschätzung des Grundstücks an der C._____- Strasse 1, D._____ verlangt, denn er beantragt, ihm sei eine neue Frist anzuset- zen, während der er eine Neuschätzung verlangen könne (act. 26 S. 2 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass er neben seinen oben wiedergegebenen ausfor- mulierten Anträgen sinngemäss auch die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids und – nach Erlass des Kostenvorschusses – die Weiterführung des vo- rinstanzlichen Verfahrens verlangt. Der Schuldner setzt sich in seiner Beschwerde jedoch nur ungenügend mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander. Er legt darin insbesondere nicht dar,

- 9 - weshalb es nicht richtig sein soll, dass das Verfahren abgeschrieben wurde bzw. weshalb die Vorinstanz – trotz (unbenutztem) Ablauf der letzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses – eine Neuschätzung der Liegenschaft hätte durchführen müssen. Er bringt lediglich in Form von appellatorischer Kritik vor, die Vorinstanz (und das Betreibungsamt) hätte(n) ihn früher und von Gesetzes wegen über sein Akteneinsichtsrecht und die unentgeltliche Rechtspflege informieren müssen und stellt gleichzeitig nochmals dieselben Anträge wie vor Vorinstanz. Seine Ausfüh- rungen genügen damit selbst den für Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist. 6.2.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese indes- sen abzuweisen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 6.2.2 Unter Berücksichtigung des hier geltenden Untersuchungsgrundsatz ist zwar zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz irrtümlich davon ausging, der Beschluss vom 18. Oktober 2019 betreffend die Ansetzung der letzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei dem Schuldner am 23. Oktober 2019 zuge- gangen. Sie verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf die korrekte Akten- stelle, d.h. den Zustellnachweis der Verfügung vom 18. Oktober 2019 an den Schuldner (act. 20/1), liest daraus aber fälschlicherweise eine Zustellung am

23. Oktober 2019 ab. Die Zustellung erfolgte hingegen erst am 29. Oktober 2019, womit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erst am Montag, 4. Novem- ber 2019 ablief. Aus diesem Fehler in der Fristberechnung erwuchsen dem Schuldner indes keinerlei Nachteile. Er behauptet nämlich insbesondere nicht, er habe bis am 4. November 2019 den Kostenvorschuss bezahlt. Zudem erging der verfahrenserledigende Beschluss erst am 7. November 2019, mithin deutlich nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Auf das Schreiben des Schuldners vom 1. November 2019, dass er während laufender Frist einreichte, ist sogleich einzugehen. Wird der Fristenlauf korrekt berechnet, so ist entgegen der Vorinstanz das erneute Gesuch des Schuldners vom 1. November 2019 (Poststempel: 2. No- vember 2019) um Erlass des Kostenvorschusses bzw. um Abänderung von des-

- 10 - sen Höhe noch innerhalb der laufenden Kostenvorschussfrist eingegangen (act. 21). Dies ändert jedoch nichts: Der Schuldner wurde bereits mehrfach so- wohl durch die Vorinstanz als auch durch die Kammer unter Hinweis auf den Ent- scheid des Bundesgerichts 135 I 102 (E. 3) darauf aufmerksam gemacht, dass er im Verfahren auf Neuschätzung eines Grundstücks keinen Anspruch auf Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht durch Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat. Die Gründe hierfür wurden sowohl von der Vorinstanz als auch von der Kammer bereits mehrfach und hinlänglich dargetan, womit darauf verwie- sen werden kann (vgl. insbesondere OGer ZH PS190151 vom 15. Oktober 2019, E. 3 sowie OGer ZH PS190106 vom 2. August 2019, E. 3.1). Auch das Begehren um Abänderung der Höhe des Kostenvorschusses wurde durch die Kammer be- reits (abschlägig) beurteilt. Der Schuldner kann nicht dadurch, dass er während ein und desselben Verfahrens wiederholt dieselben Gesuche stellt, die bereits (teilweise mehrfach) durch die Vorinstanz und die Kammer beurteilt wurden, den Ablauf bzw. Abschluss des Verfahrens verzögern. Die letzte Eingabe des Schuld- ners konnte somit keinen Einfluss auf den Ablauf der letzten Frist mehr haben, womit die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die letzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unbenutzt abgelaufen ist. Falls sich der Schuldner bei seinem Begehren um Erlass des Kostenvor- schusses auf Art. 112 ZPO bezogen hätte – was er im Verlauf des Verfahrens zwar getan hat (vgl. act. 11), in seiner Beschwerdeschrift allerdings nicht mehr explizit tat (act. 25) –, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Es können nur Gerichts- kosten erlassen werden, die bereits rechtskräftig auferlegt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Für die Beurteilung eines Erlasses ist im Weiteren weder die Vorinstanz noch die Kammer zuständig, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts vom 3. November 2010, LS 212.51). Darüber hinaus darf mit einem Er- lass der Kosten nach Art. 112 ZPO nicht das Institut der unentgeltlichen Rechts- pflege umgangen werden (Entscheid des Obergerichts KD170005 vom 2. No- vember 2017). Dass im Verfahren auf Neuschätzung eines Grundstücks kein An- spruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht, wurde bereits ausgeführt.

- 11 - Da in diesem Verfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege be- steht, hatte im Übrigen weder durch das Betreibungsamt noch die Vorinstanz eine Aufklärung über dieses Institut zu erfolgen, wie dies vom Schuldner beanstandet wird. Überdies war der Schuldner auch ohne eine solche Information durch die Vorinstanz bzw. das Betreibungsamt offenbar in der Lage, entsprechende Anträ- ge an die Vorinstanz (und die Kammer) zu stellen. 6.2.3 Im Weiteren wurde der Schuldner zutreffend von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, er habe sich, um sein Akteneinsichtsrecht wahrzunehmen, direkt an das Betreibungsamt zu wenden. Dass er sich selbst direkt an das Be- treibungsamt gewandt und erfolglos versucht hätte, die Schätzung vom Betrei- bungsamt erhältlich zu machen, macht er nicht geltend. Insofern der Schuldner beanstandet, dass er nicht bereits früher auf sein Akteneinsichtsrecht aufmerk- sam gemacht worden ist, ist zunächst festzuhalten, dass entgegen dem Schuld- ner keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich ist, die eine solche Aufklärungs- pflicht der Vorinstanz oder des Betreibungsamtes vorsehen würde. Zudem war das Begehren, ihm sei diese Schätzung herauszugeben, neben der beantragten Neuschätzung eines seiner Hauptbegehren. Es ist somit – wie bereits zweimal durch die Kammer festgestellt wurde (OGer ZH 190151 vom 15. Oktober 2019, E. 4; OGer ZH 190106 vom 2. August 2019, E. 2.2) – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über dieses Begehren erst mit dem Endentscheid und nicht bereits vorab entschieden hat. Nicht zuletzt hätte ein Hinweis der Vorinstanz auf das Ak- teneinsichtsrecht des Schuldners – wäre ein solcher während laufendem Verfah- ren und nicht erst mit dem Endentscheid erfolgt –, ohnehin erst nach Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen 10-tägigen Frist, innert der eine Neuschätzung ver- langt werden muss, erfolgen können und hätte dem Schuldner somit keinerlei Vorteile gebracht. 6.3 Das Rechtsmittel scheint auch mit Blick auf die vom Schuldner beanstande- te Gerichtsgebühr nicht genügend begründet, weshalb darauf ebenfalls nicht ein- zutreten ist. Selbst wenn der Antrag des Schuldners sinngemäss als Hinweis auf die Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens nach Art. 61 GebVSchKG ver- standen würde, wäre er jedoch abzuweisen. Die Vorinstanz ist nämlich zu Recht

- 12 - davon ausgegangen, dass es sich bei der Neuschätzung nach Art. 9 VZG um ei- ne nicht tarifierte Verrichtungen handelt, wonach gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV- SchKG eine Gebühr von Fr. 150.– verlangt werden kann. Die Auferlegung einer pauschalen Gerichtsgebühr an den Schuldner einerseits sowie die Höhe der fest- gesetzten Gerichtsgebühr andererseits sind damit nicht zu beanstanden (vgl. OGer ZH NR040068 vom 1. Oktober 2004, E. IV bzw. BGE 131 III 136 E. 3). Dass der Schuldner in diesem Verfahren keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und damit keinen Anspruch darauf hat, die Gerichtskosten (vorerst) nicht bezahlen zu müssen, wurde bereits dargetan, genauso wie dass hier kein Erlass der Kosten im Sinne von Art. 112 ZPO in Frage kommen kann.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im zweitinstanzlichen Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG) und es werden keine Par- teientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Schuldner unter Beilage einer Kopie von act. 31, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein.

- 13 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am:

28. Januar 2020