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PS190221

Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2019-12-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Es seien die Betreibungen Nrn. 1 und 2 zu löschen.

E. 1.4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 23/3) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 27). Mit der Beschwerde bean- tragt sie – zumindest sinngemäss – die Überprüfung des vorinstanzlichen Ent- scheides hinsichtlich der Zulässigkeit der Veröffentlichung der Zahlungsbefehle und die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibungen Nrn. 1 und 2 (act. 27).

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 24). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer-

- 3 - den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abge- ändert werden soll (sog. Begründungslast), d.h. sie muss sich mit den Erwägun- gen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Auf Beschwerden, welchen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH, PF160023 vom 8. Juli 2016, m.w.H.). An die Begründung der Be- schwerde werden bei Laien jedoch keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift somit das, was sie daraus bei loyalem Verständnis entnehmen kann (vgl. statt vieler: OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).

E. 2 Es sei die Vorgehensweise des Betreibungsamtes in Bezug auf die Veröffentlichung der Zahlungsbefehle zu überprüfen.

E. 3 Es seien das Steueramt der Stadt Zürich und das Betreibungsamt Zü- rich 7 aufzufordern, sie für die Verleumdung und die Unannehmlichkei- ten (durch die Veröffentlichung der Zahlungsbefehle) zu entschädigen. Die Vorinstanz ist mit Beschluss vom 6. November 2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 22 = act. 26 = act. 28, fortan zitiert als act. 26).

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 6. November 2019 in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bereits damals beanstandete Publikation der Zah- lungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 Folgendes: Wenn eine Veröffentli- chung eines Zahlungsbefehles erfolge, ohne dass die Voraussetzungen gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG dafür erfüllt seien, so sei diese Gesetzesverletzung innert 10 Tagen, nachdem der Betriebene von der öffentlichen Zustellung Kenntnis er- halten habe, durch Beschwerde zu rügen. Hier könne allerdings offen bleiben, ob diese 10-tägige Frist mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 gewahrt worden sei. Da die Beschwerdeführerin die Überprüfung bzw. die Feststellung der Unzulässigkeit der Publikation der Zahlungsbefehle einzig im Hinblick auf ihre angeblichen Ent- schädigungsansprüche gegenüber den Beschwerdegegnern verlange und ihre

- 4 - Beschwerde damit nicht auf vollstreckungsrechtliche Ziele gerichtet sei, sei auf diese in diesem Punkt mangels eines praktischen Verfahrenszweckes nicht einzu- treten (vgl. act. 26, E. 4.1). Auf die gegen den Bestand und den Umfang der Steuerforderungen gerichteten Argumente sowie auf das Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten (vgl. act. 26, E. 4.2 - 4.5).

E. 3.2 Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. November 2019 können keine eigentlichen Rechtsmittelanträge entnommen werden und ebenfalls mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Die Be- schwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde insbesondere nicht dazu, inwie- fern bzw. aus welchen Gründen die Vorinstanz auf ihre Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Sie wiederholt einzig das bereits vor Vorinstanz Vorge- tragene und verlangt (erneut) pauschal eine gründliche Überprüfung des Vorge- hens des Betreibungsamtes sowie des Beschlusses der Vorinstanz vom

E. 3.3 Nachdem aus der Beschwerde aber immerhin herausgelesen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin (weiterhin) primär an der vom Betreibungsamt Zürich 7 in Auftrag gegebenen Publikation der Zahlungsbefehle in den Betreibun- gen Nrn. 1 und 2 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich (vgl. act. 2/1 - 2) stört, ist im Folgenden kurz aufzuzeigen, dass und weshalb einer diesbezüglichen Beschwerde selbst bei gehöriger Begründung kein Erfolg beschieden wäre:

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren nach Art. 17 SchKG in der Regel einen aktuellen praktischen Verfah- renszweck bzw. ein rechtlich schützenswertes Interesse voraussetzt. Die Be- schwerde ist nur zulässig, wenn dadurch eine verfahrensrechtliche Korrektur be- wirkt werden kann. Daher genügt es nicht, lediglich die Rechtswidrigkeit der öf- fentlichen Bekanntmachung einer Betreibungsurkunde feststellen zu lassen (BGE 138 III 265, E. 3.2, S. 267). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin so-

- 5 - mit zu Recht ein rechtlich schützenswertes Interesse abgesprochen, soweit diese mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Publikation der Zahlungsbefehle verlangte. Folgerichtig hat die Vorinstanz aus diesem Grund auch die Zulässigkeit der Publikation der Zahlungsbefehle nicht weitergehend überprüft.

E. 3.3.2 Abgesehen davon ist die Publikation der Zahlungsbefehle in den Betreibun- gen Nrn. 1 und 2 aber auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden: Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört, sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Die Zu- stellung erfolgt entweder persönlich durch den Betreibungsbeamten bzw. einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Nur unter strengen Voraussetzungen kann die Zustellung durch eine öffentliche Bekannt- machung ersetzt werden (Art. 35 SchKG). Diese Möglichkeit besteht, wenn (als einer von drei Fällen) der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Dazu ist erforderlich, dass der Schuldner zwar am Betreibungsort anwesend ist, sich aber absichtlich so verhält, dass die Zustellung des Betreibungsamtes trotz Einsetzung aller von Art. 64 ff. SchKG vor- gesehenen Mittel, insbesondere der Polizei, nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung

– im Sinne einer Ausnahme – zulässig (Urteil BGer 5A_343/2016 vom

20. Oktober 2016 E. 2.1 und 4.2; Komm SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 19. Aufl. 2016, N 18 zu Art. 66 SchKG; KuKo SchKG-GEHRI, 2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 66 SchKG). Selbst wenn aber eine Publikation erfolgte, ohne dass die Vorausset- zungen dafür erfüllt waren, ist der Zahlungsbefehl grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BGE 136 III 571, E. 6.1 = Pra 100 (2011) Nr. 53). Aus den Akten ergibt sich, dass das Betreibungsamt Zürich 7 bzw. die zu- ständige Weibelbeamtin mehrfach versucht hat, der Beschwerdeführerin die Zah- lungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 zuzustellen. Die Zustellversuche haben gemäss Vernehmlassung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 14. Juni

- 6 - 2019 (act. 5) und gemäss handschriftlichen Vermerken auf den Zahlungsbefehlen Nrn. 1 und 2 (act. 6/3 - 4) am 21. und 28. August 2018, am 4. und 11. September 2018 sowie am 14. und 21. Februar 2019 am Wohnort der Beschwerdeführerin stattgefunden, sind jedoch erfolglos geblieben. Das Betreibungsamt Zürich 7 hat weiter angegeben, in der Zeit der Zustellversuche zudem mehrfach mit der Be- schwerdeführerin in telefonischem Kontakt gestanden zu haben. Anlässlich dieser Telefonate habe die Beschwerdeführerin angekündigt, die pendenten Zahlungs- befehle abholen zu kommen, was sie in der Folge indes nie getan habe (act. 5). Als Beweis dafür hat das Betreibungsamt Zürich 7 einzig handschriftliche Notizen vorgelegt, welche auf einem in einer anderen Betreibung ergangenen Zahlungs- befehl gegen die Beschwerdeführerin angebracht wurden (Betreibung Nr. 3, act. 6/5 - 7). Es gilt deshalb diesbezüglich festzuhalten, dass es gestützt auf diese handschriftlich angebrachten Notizen auf einer anderen Betreibung zugehörigen Zahlungsbefehlen nicht als erwiesen erachtet werden kann, dass derartige Tele- fonate mit der Beschwerdeführerin tatsächlich auch in Bezug auf die hier interes- sierenden Betreibungen Nrn. 1 und 2 stattgefunden haben (vgl. zur Beweislast des Betreibungsamtes in Bezug auf die erfolgten Zustellungsversuche ausführlich OGer ZH, PS170034, vom 3. April 2017). In den Akten befinden sich aber weiter je separate Zustellungsersuchen für die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 7 an die Stadtpolizei Zürich in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 vom

26. Februar 2019 sowie ein Polizeibericht vom 6. Mai 2019, worin Wachtmeister B._____ festgehalten hat, anlässlich seiner Reviergänge mehrmals an der Wohn- adresse der Beschwerdeführerin (C._____-strasse ..., Zürich) gewesen zu sein, diese dort aber nicht angetroffen zu haben. Deshalb habe er jeweils einen Zettel im Briefkasten der Beschwerdeführerin hinterlassen mit der Aufforderung, sich bei ihm zu melden bzw. die Zahlungsbefehle beim Betreibungsamt abzuholen. Die Beschwerdeführerin habe die Zahlungsbefehle in der Folge nicht abgeholt, ihm aber Briefe geschrieben (act. 6/10/1 - 2). Auf Aufforderung der Vorinstanz hin ge- stützt auf Art. 20a SchKG und Art. 190 ZPO, erteilte Wachtmeister B._____ von der Stadtpolizei Zürich sodann weitere, detaillierte Auskünfte über seine (erfolglo- sen) Zustellungsversuche bei der Beschwerdeführerin (act. 17) und reichte der Vorinstanz zwei an ihn gerichtete Briefe der Beschwerdeführerin ein (act. 18/1 -

- 7 - 2). Aus den Schreiben der Beschwerdeführerin an Wachtmeister B._____ vom

20. März 2019 und vom 28. April 2019 geht hervor, dass sie die von der Polizei im Briefkasten hinterlegten pinken Zettel (welche sie darin explizit so bezeichnet) mit der Aufforderung, sich bei der Polizei zu melden bzw. die Zahlungsbefehle beim Betreibungsamt abzuholen, tatsächlich erhalten bzw. zur Kenntnis genommen hat. Die Beschwerdeführerin wusste somit nachweislich von den erfolglosen Zu- stellungsversuchen und um den Umstand, dass sie diverse Zahlungsbefehle (ins- besondere in den Betreibungen Nrn. 1 und 2) beim Betreibungsamt Zürich 7 ab- zuholen hat. Indem sie sich dennoch über mehrere Monate hinweg weigerte, die Zahlungsbefehle abzuholen oder sonst entgegenzunehmen, hat sie sich der Zu- stellung der Zahlungsbefehle beharrlich entzogen und sich die Publikation der Zahlungsbefehle im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich am 24. Mai 2019 letztlich selbst zuzuschreiben. Es gilt somit fest- zuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Publikation der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG erfüllt gewesen sind, weshalb diese – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – rechtmäs- sig erfolgt ist.

E. 3.3.3 Nachdem den Akten überdies keinerlei Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Betreibungen Nrn. 1 und 2 entnommen werden können, ist der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem das Vorgehen des Betreibungsamtes Zürich 7 geschützt worden ist, auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. 3.4.4 Zusammenfassend wäre der Beschwerde aus den vorstehend aufgezeigten Gründen selbst dann kein Erfolg beschieden, wenn sie den Begründungsanforde- rungen genügte und darauf eingetreten werden könnte.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

E. 6 November 2019, mit welchem die Vorinstanz das Vorgehen des Betreibungs- amtes Zürich 7 geschützt hat. Damit genügt die Beschwerdebegründung den ge- setzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 8 -
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 27, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
  6. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190221-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 18. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. November 2019 (CB190076)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 20. August 2018, in den Betreibungen Nrn. 1 und 2, wurde die Beschwerdeführerin von den Be- schwerdegegnern für insgesamt rund Fr. 39'000.– für Staats- und Gemeindesteu- ern der Jahre 2014 und 2015 zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben (act. 6/1 - 2). 1.2 Nach mehreren erfolglosen Zustellungsversuchen (vgl. act. 5 und 6/8 - 10) stellte das Betreibungsamt Zürich 7 die Zahlungsbefehle in den vorgenannten Be- treibungen am tt. Mai 2019 durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich zu (act. 2/1 - 2). 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2019 (Da- tum Poststempel, act. 1) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und stellte sinngemäss die folgenden Anträge (act. 1, S. 1 f.):

1. Es seien die Betreibungen Nrn. 1 und 2 zu löschen.

2. Es sei die Vorgehensweise des Betreibungsamtes in Bezug auf die Veröffentlichung der Zahlungsbefehle zu überprüfen.

3. Es seien das Steueramt der Stadt Zürich und das Betreibungsamt Zü- rich 7 aufzufordern, sie für die Verleumdung und die Unannehmlichkei- ten (durch die Veröffentlichung der Zahlungsbefehle) zu entschädigen. Die Vorinstanz ist mit Beschluss vom 6. November 2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 22 = act. 26 = act. 28, fortan zitiert als act. 26). 1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 23/3) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 27). Mit der Beschwerde bean- tragt sie – zumindest sinngemäss – die Überprüfung des vorinstanzlichen Ent- scheides hinsichtlich der Zulässigkeit der Veröffentlichung der Zahlungsbefehle und die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibungen Nrn. 1 und 2 (act. 27). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 24). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer-

- 3 - den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abge- ändert werden soll (sog. Begründungslast), d.h. sie muss sich mit den Erwägun- gen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Auf Beschwerden, welchen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH, PF160023 vom 8. Juli 2016, m.w.H.). An die Begründung der Be- schwerde werden bei Laien jedoch keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift somit das, was sie daraus bei loyalem Verständnis entnehmen kann (vgl. statt vieler: OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 3.1. Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 6. November 2019 in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bereits damals beanstandete Publikation der Zah- lungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 Folgendes: Wenn eine Veröffentli- chung eines Zahlungsbefehles erfolge, ohne dass die Voraussetzungen gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG dafür erfüllt seien, so sei diese Gesetzesverletzung innert 10 Tagen, nachdem der Betriebene von der öffentlichen Zustellung Kenntnis er- halten habe, durch Beschwerde zu rügen. Hier könne allerdings offen bleiben, ob diese 10-tägige Frist mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 gewahrt worden sei. Da die Beschwerdeführerin die Überprüfung bzw. die Feststellung der Unzulässigkeit der Publikation der Zahlungsbefehle einzig im Hinblick auf ihre angeblichen Ent- schädigungsansprüche gegenüber den Beschwerdegegnern verlange und ihre

- 4 - Beschwerde damit nicht auf vollstreckungsrechtliche Ziele gerichtet sei, sei auf diese in diesem Punkt mangels eines praktischen Verfahrenszweckes nicht einzu- treten (vgl. act. 26, E. 4.1). Auf die gegen den Bestand und den Umfang der Steuerforderungen gerichteten Argumente sowie auf das Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten (vgl. act. 26, E. 4.2 - 4.5). 3.2 Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. November 2019 können keine eigentlichen Rechtsmittelanträge entnommen werden und ebenfalls mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Die Be- schwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde insbesondere nicht dazu, inwie- fern bzw. aus welchen Gründen die Vorinstanz auf ihre Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Sie wiederholt einzig das bereits vor Vorinstanz Vorge- tragene und verlangt (erneut) pauschal eine gründliche Überprüfung des Vorge- hens des Betreibungsamtes sowie des Beschlusses der Vorinstanz vom

6. November 2019, mit welchem die Vorinstanz das Vorgehen des Betreibungs- amtes Zürich 7 geschützt hat. Damit genügt die Beschwerdebegründung den ge- setzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3.3 Nachdem aus der Beschwerde aber immerhin herausgelesen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin (weiterhin) primär an der vom Betreibungsamt Zürich 7 in Auftrag gegebenen Publikation der Zahlungsbefehle in den Betreibun- gen Nrn. 1 und 2 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich (vgl. act. 2/1 - 2) stört, ist im Folgenden kurz aufzuzeigen, dass und weshalb einer diesbezüglichen Beschwerde selbst bei gehöriger Begründung kein Erfolg beschieden wäre: 3.3.1 Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren nach Art. 17 SchKG in der Regel einen aktuellen praktischen Verfah- renszweck bzw. ein rechtlich schützenswertes Interesse voraussetzt. Die Be- schwerde ist nur zulässig, wenn dadurch eine verfahrensrechtliche Korrektur be- wirkt werden kann. Daher genügt es nicht, lediglich die Rechtswidrigkeit der öf- fentlichen Bekanntmachung einer Betreibungsurkunde feststellen zu lassen (BGE 138 III 265, E. 3.2, S. 267). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin so-

- 5 - mit zu Recht ein rechtlich schützenswertes Interesse abgesprochen, soweit diese mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Publikation der Zahlungsbefehle verlangte. Folgerichtig hat die Vorinstanz aus diesem Grund auch die Zulässigkeit der Publikation der Zahlungsbefehle nicht weitergehend überprüft. 3.3.2 Abgesehen davon ist die Publikation der Zahlungsbefehle in den Betreibun- gen Nrn. 1 und 2 aber auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden: Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört, sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Die Zu- stellung erfolgt entweder persönlich durch den Betreibungsbeamten bzw. einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Nur unter strengen Voraussetzungen kann die Zustellung durch eine öffentliche Bekannt- machung ersetzt werden (Art. 35 SchKG). Diese Möglichkeit besteht, wenn (als einer von drei Fällen) der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Dazu ist erforderlich, dass der Schuldner zwar am Betreibungsort anwesend ist, sich aber absichtlich so verhält, dass die Zustellung des Betreibungsamtes trotz Einsetzung aller von Art. 64 ff. SchKG vor- gesehenen Mittel, insbesondere der Polizei, nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung

– im Sinne einer Ausnahme – zulässig (Urteil BGer 5A_343/2016 vom

20. Oktober 2016 E. 2.1 und 4.2; Komm SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 19. Aufl. 2016, N 18 zu Art. 66 SchKG; KuKo SchKG-GEHRI, 2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 66 SchKG). Selbst wenn aber eine Publikation erfolgte, ohne dass die Vorausset- zungen dafür erfüllt waren, ist der Zahlungsbefehl grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BGE 136 III 571, E. 6.1 = Pra 100 (2011) Nr. 53). Aus den Akten ergibt sich, dass das Betreibungsamt Zürich 7 bzw. die zu- ständige Weibelbeamtin mehrfach versucht hat, der Beschwerdeführerin die Zah- lungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 zuzustellen. Die Zustellversuche haben gemäss Vernehmlassung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 14. Juni

- 6 - 2019 (act. 5) und gemäss handschriftlichen Vermerken auf den Zahlungsbefehlen Nrn. 1 und 2 (act. 6/3 - 4) am 21. und 28. August 2018, am 4. und 11. September 2018 sowie am 14. und 21. Februar 2019 am Wohnort der Beschwerdeführerin stattgefunden, sind jedoch erfolglos geblieben. Das Betreibungsamt Zürich 7 hat weiter angegeben, in der Zeit der Zustellversuche zudem mehrfach mit der Be- schwerdeführerin in telefonischem Kontakt gestanden zu haben. Anlässlich dieser Telefonate habe die Beschwerdeführerin angekündigt, die pendenten Zahlungs- befehle abholen zu kommen, was sie in der Folge indes nie getan habe (act. 5). Als Beweis dafür hat das Betreibungsamt Zürich 7 einzig handschriftliche Notizen vorgelegt, welche auf einem in einer anderen Betreibung ergangenen Zahlungs- befehl gegen die Beschwerdeführerin angebracht wurden (Betreibung Nr. 3, act. 6/5 - 7). Es gilt deshalb diesbezüglich festzuhalten, dass es gestützt auf diese handschriftlich angebrachten Notizen auf einer anderen Betreibung zugehörigen Zahlungsbefehlen nicht als erwiesen erachtet werden kann, dass derartige Tele- fonate mit der Beschwerdeführerin tatsächlich auch in Bezug auf die hier interes- sierenden Betreibungen Nrn. 1 und 2 stattgefunden haben (vgl. zur Beweislast des Betreibungsamtes in Bezug auf die erfolgten Zustellungsversuche ausführlich OGer ZH, PS170034, vom 3. April 2017). In den Akten befinden sich aber weiter je separate Zustellungsersuchen für die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 7 an die Stadtpolizei Zürich in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 vom

26. Februar 2019 sowie ein Polizeibericht vom 6. Mai 2019, worin Wachtmeister B._____ festgehalten hat, anlässlich seiner Reviergänge mehrmals an der Wohn- adresse der Beschwerdeführerin (C._____-strasse ..., Zürich) gewesen zu sein, diese dort aber nicht angetroffen zu haben. Deshalb habe er jeweils einen Zettel im Briefkasten der Beschwerdeführerin hinterlassen mit der Aufforderung, sich bei ihm zu melden bzw. die Zahlungsbefehle beim Betreibungsamt abzuholen. Die Beschwerdeführerin habe die Zahlungsbefehle in der Folge nicht abgeholt, ihm aber Briefe geschrieben (act. 6/10/1 - 2). Auf Aufforderung der Vorinstanz hin ge- stützt auf Art. 20a SchKG und Art. 190 ZPO, erteilte Wachtmeister B._____ von der Stadtpolizei Zürich sodann weitere, detaillierte Auskünfte über seine (erfolglo- sen) Zustellungsversuche bei der Beschwerdeführerin (act. 17) und reichte der Vorinstanz zwei an ihn gerichtete Briefe der Beschwerdeführerin ein (act. 18/1 -

- 7 - 2). Aus den Schreiben der Beschwerdeführerin an Wachtmeister B._____ vom

20. März 2019 und vom 28. April 2019 geht hervor, dass sie die von der Polizei im Briefkasten hinterlegten pinken Zettel (welche sie darin explizit so bezeichnet) mit der Aufforderung, sich bei der Polizei zu melden bzw. die Zahlungsbefehle beim Betreibungsamt abzuholen, tatsächlich erhalten bzw. zur Kenntnis genommen hat. Die Beschwerdeführerin wusste somit nachweislich von den erfolglosen Zu- stellungsversuchen und um den Umstand, dass sie diverse Zahlungsbefehle (ins- besondere in den Betreibungen Nrn. 1 und 2) beim Betreibungsamt Zürich 7 ab- zuholen hat. Indem sie sich dennoch über mehrere Monate hinweg weigerte, die Zahlungsbefehle abzuholen oder sonst entgegenzunehmen, hat sie sich der Zu- stellung der Zahlungsbefehle beharrlich entzogen und sich die Publikation der Zahlungsbefehle im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich am 24. Mai 2019 letztlich selbst zuzuschreiben. Es gilt somit fest- zuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Publikation der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG erfüllt gewesen sind, weshalb diese – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – rechtmäs- sig erfolgt ist. 3.3.3 Nachdem den Akten überdies keinerlei Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Betreibungen Nrn. 1 und 2 entnommen werden können, ist der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem das Vorgehen des Betreibungsamtes Zürich 7 geschützt worden ist, auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. 3.4.4 Zusammenfassend wäre der Beschwerde aus den vorstehend aufgezeigten Gründen selbst dann kein Erfolg beschieden, wenn sie den Begründungsanforde- rungen genügte und darauf eingetreten werden könnte.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 8 -

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 27, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

19. Dezember 2019