Sachverhalt
gegenüber einer anderen Partei gleich verhalten haben sollen, lässt ihr Verhalten hier nicht als systematisch und offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen. Nachdem das aus den zur Edition beantragten Akten CB180128-L hergeleitete Argument der Drittansprecherin ohnehin ins Leere stösst, erübrigt sich auch deren Beizug im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu auch vorstehende E. II./1.3). 4.2.7. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Drittansprecherin, soweit sie gel- tend macht, mit ihrem Vorgehen hätten die Gläubiger das in Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Konzept einschliesslich der in Art. 108 Abs. 2 SchKG geregelten Fristen komplett ihres Sinngehaltes entleert und damit rechtmissbräuchlich ge- handelt. Die Art. 106 ff. SchKG (bzw. für den Arrest Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 106 ff. SchKG) wollen sicherstellen, dass in der Zwangsvollstreckung nicht Eigentum eines Dritten für die Tilgung von Schulden des Schuldners herangezo- gen wird und schreiben dem Betreibungsamt für den Fall der Anmeldung von Drittansprüchen ein gewisses Procedere vor. Durch die zwei Mal nacheinander erfolgte Verarrestierung von Vermögenswerten, auf welche die Drittansprecherin Drittansprache erhoben hat, wurde zwangsläufig auch das in den Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Procedere zwei Mal durchgeführt mit der Konsequenz, dass die in Art. 108 Abs. 2 SchKG vorgesehene (Prosequierungs-)Frist zur Einreichung einer Widerspruchsklage zwei Mal zu laufen begann. Dass die Prosequierungs- fristen neu zu laufen beginnen, hat der Schuldner nach der bundesgerichtlichen
- 18 - Rechtsprechung aber hinzunehmen, sofern der Gläubiger nicht durch mehrere aufeinander folgende Arreste versucht, die Prosequierungslast zu umgehen (vgl. BGE 99 III 22, E 2; BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2; BGE 143 III 573, E. 4.1.3). Dasselbe hat für eine Drittansprecherin zu gelten. Von einem verpönten Perpetuieren des Arrestes wäre erst bei mehreren, unmittelbar hintereinander und kurz vor Ablauf der Prosequierungsfrist erfolgenden Arrestbegehren auszugehen. Davon kann im vorliegenden Fall, wo die Prosequierungsfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG zufolge der neuerlichen Arrestlegung am 11. Oktober 2018 ledig- lich einmal neu zu laufen begonnen hat, keine Rede sein. Die Möglichkeit zur Klä- rung des von der Drittansprecherin angemeldeten Drittanspruches im Rahmen ei- nes gerichtlichen Verfahrens (Widerspruchsverfahren) wurde dadurch zwar zeit- lich verzögert. Nachdem die Drittansprecherin in Bezug auf die am 11. bzw.
12. Oktober 2018 erneut verarrestierten Vermögenswerte aber bereits am 25. Ok- tober 2018 wiederum ihre Drittansprüche beim zuständigen Betreibungsamt an- gemeldet hat (act. 3/29) und das Betreibungsamt den Gläubigern eine 20-tägige Frist zur Einreichung einer (neuerlichen) Widerspruchsklage anzusetzen hatte (Art. 108 Abs. 2 SchKG), hat die Drittansprecherin hier nur eine marginale Zeit- verzögerung von wenigen Wochen hinzunehmen. Eine systematische und offen- sichtlich rechtsmissbräuchliche Umgehung des in Art. 106 ff. SchKG vorgesehe- nen Konzeptes und der in Art. 108 SchKG geregelten Fristen liegt somit – entge- gen der Auffassung der Drittansprecherin – nicht vor. Allfällige der Drittanspreche- rin durch das Verhalten der Gläubiger verursachte finanzielle Nachteile, sind die- ser nach Massgabe der Art. 104 ff. ZPO zu entschädigen bzw. wurden ihr im Rahmen des inzwischen infolge Rückzugs abgeschriebenen Widerspruchsverfah- rens vor dem Kantonsgericht Zug (Verfahren Nr. A2 2018 39) entschädigt (vgl. act. 14, Dispositivziff. 3). 4.2.8. Insgesamt sind der Drittansprecherin durch das Vorgehen der Gläubiger demnach keine erheblichen rechtlichen oder finanziellen Nachteile entstanden. Durch die erneute Arrestlegung zieht sich die gerichtliche Klärung der von der Drittansprecherin geltend gemachten Ansprüche an den verarrestierten Vermö- genswerten zwar in die Länge, doch stehen der Drittansprecherin in dem zeitnah einzuleitenden (bzw. inzwischen wohl bereits hängigen) neuerlichen Wider-
- 19 - spruchsverfahren wieder sämtliche Verteidigungsmittel uneingeschränkt zur Ver- fügung, was bereits die Vorinstanz festgehalten hat. Es mag für die Drittanspre- cherin zwar unerfreulich sein, durch das Verhalten der Gläubiger dazu gezwun- gen zu sein, sich erneut einem Widerspruchsverfahren zu stellen. Aufgrund der im Zivilprozess grundsätzlich und damit auch im Widerspruchsverfahren geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) steht es den Gläubigern zu, über das Schicksal der von ihnen eingereichten Widerspruchsklage zu entscheiden, und zwar – entgegen der Ansicht der Drittansprecherin (vgl. act. 29 Ziff. 39) – unab- hängig davon, ob diese korrekt eingeleitet worden oder die Novenschranke be- reits gefallen war. Als nicht begründet erweist sich deshalb auch die Rüge der Drittansprecherin, wonach das von den Gläubigern an den Tag gelegte Verhalten gegen die verfassungs- und völkerrechtlichen Verfahrensgarantien gemäss den Art. 6 EMRK und Art. 29 BV verstosse: Durch das Vorgehen der Gläubiger wird ihr der Rechtsweg (Widerspruchsverfahren) im Endeffekt nicht versperrt und im neuen Widerspruchsverfahren kann sich die Drittansprecherin nach wie vor un- eingeschränkt rechtliches Gehör verschaffen. 4.3. 4.3.1. Weiter rügt die Drittansprecherin das von den Gläubigern an den Tag ge- legte Verhalten als willkürlich. Die Gläubiger hätten "nach Lust und Laune" jen- seits aller rechtlichen Massstäbe gehandelt und negierten letztlich Recht und Ge- rechtigkeit. Zusätzlich aus diesem Grund hätte die Vorinstanz gemäss Drittan- sprecherin die Arreste-Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 für nichtig erklären müssen (act. 29 Ziff. 31 ff.). 4.3.2. Staatliche Behörden wie die Gläubiger haben sich in allen Organisations- und Handlungsformen an das Willkürverbot zu halten, und damit insbesondere auch als Gläubiger in Steuervollstreckungsverfahren (vgl. dazu RAINER J. SCHWEI- ZER, St. Galler Kommentar zu Art. 35 BV, 3. Auflage 2014, Art. 35 N 45). Der Staat ist in diesem Sinn, auch wenn er im Zwangsvollstreckungsverfahren in di- rekter Konkurrenz mit anderen Gläubigern steht (vgl. HANS REISER, Der Steuerar- rest, ZZZ 2017 S. 69 ff., S. 69), kein Gläubiger wie jeder andere. So ist nicht aus- zuschliessen, dass die Anforderungen, welche das Willkürverbot an staatliche
- 20 - Gläubiger stellt, in einzelnen Konstellationen strenger sind als jene, welche allen Gläubigern gegenüber aus dem Rechtsmissbrauchsverbot hervorgehen. In die- sem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Steuerbehörden Arrestbefehle erlassen können, ohne das Arrestgericht anrufen zu müssen. 4.3.3. Doch auch unter Berücksichtigung der erwähnten Besonderheiten des Steuerarrests verstösst das Vorgehen der Gläubiger (noch) nicht derart gegen je- des Gerechtigkeitsempfinden, dass von Willkür gesprochen werden könnte. So liegt hier, wie vorstehend bei der Prüfung des Verhaltens der Gläubiger auf Rechtsmissbrauch hin festgehalten, kein Fall des verpönten "Perpetuierens" der Arreste vor und sind der Drittansprecherin durch das Vorgehen der Gläubiger we- der rechtlich noch finanziell erhebliche Nachteile entstanden (vgl. E. 4.2.8). Wenn die Drittansprecherin in diesem Zusammenhang zudem geltend macht, das Vor- gehen der Gläubiger sei unter Willküraspekten vor allem deshalb untragbar, weil dadurch die gesamte Geschäftstätigkeit einer operativ tätigen Gesellschaft zum Erliegen komme (act. 29 Ziff. 34), so übersieht sie, dass dies die Folge eines je- den Arrestes ist, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Durch die neuerliche Arrestlegung wurde die Blockade der Vermögenswerte, auf welche die Drittansprecherin Anspruch erhebt, zwar unbestrittenermassen verlängert, jedoch nicht in einem Masse, welches das Vorgehen der Gläubiger als alleine deswegen willkürlich erscheinen liesse. 4.4. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Drittansprecherin schliesslich aus der von ihr geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie (Institutsgarantie gemäss Art. 26 BV) durch die Vorinstanz abzuleiten. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, mangelt es vorliegend bereits am Nachweis, dass die Drittan- sprecherin wirtschaftlich betrachtet tatsächlich und offensichtlich Eigentümerin der verarrestierten Vermögenswerte ist (vgl. act. 28, E. 7.5) und entgegen der Dar- stellung der Drittansprecherin ist es ihr sehr wohl nach wie vor möglich, eben dies im Rahmen eines zweiten Widerspruchsverfahrens gerichtlich feststellen zu las- sen (vgl. vorstehende E. II./4.2.8). 4.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 21 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdegegner 1-5 (fortan Gläubiger) sind Körperschaften des öf- fentlichen Rechts. Sie machen gegenüber I._____ (fortan Schuldner) Steuerforde- rungen geltend. Gemäss den Gläubigern wohnt der Schuldner in J._____ [Staat] (act. 3/2-6). Sie erliessen für ihre Forderungen am 15. Mai 2018 je eine Sicher- stellungsverfügung gegenüber dem Schuldner und je einen Arrestbefehl gestützt auf das Tessiner Steuergesetz bzw. auf das Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer (DBG) an das Betreibungsamt Zürich 1. Im Einzelnen geht es um Steuerforderungen von Fr. 19 Mio. (Kantonssteuer), Fr. 13 Mio. (direkte Bundes- steuer), Fr. 15'000.00 (Gemeindesteuer B._____), Fr. 16 Mio. (Gemeindesteuer C._____) und Fr. 70'000.00 (Gemeindesteuer D._____). Als Arrestgegenstände verwiesen die Gläubiger in den Arrestbefehlen unter anderem auf Kontobezie- hungen der A1._____ AG (der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) bei der G._____ und bei der E._____ Bank AG (bzw. Ltd.), je in … Zürich. Der Schuldner sei, so die Gläubiger, an der A1._____ AG wirtschaftlich berechtigt "gemäss Durchgriff Grundsatz" (act. 3/9-13 je S. 6 f.).
E. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a
- 7 - Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.).
E. 1.2 Vor der Kammer als oberer Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Danach sind im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel sowie neue Anträge nicht mehr zulässig.
E. 1.3 Die Drittansprecherin verlangt – wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. act. 1 Rz. 29 ff.) – in der Beschwerdeschrift den Beizug der Akten CB180128-L (Akten des Parallelverfahrens gegen die Schwestergesellschaft der Drittansprecherin [A2._____ AG], vgl. act. 29 Ziff. 12 und 14). Die Akten CB180128-L wurden im vo- rinstanzlichen Verfahren – entgegen der Behauptung der Drittansprecherin (act. 29 Ziff. 28) – nicht ediert (vgl. Aktenverzeichnis VI, Verfahren Nr. CB180153- L), wobei die Vorinstanz diesen Entscheid nicht begründet hat. Nachdem die Drittansprecherin dies in der Beschwerde aber nicht gerügt hat und sich der Bei- zug der Akten CB180128-L für die Beurteilung des hier zu beurteilenden Falles ohnehin als nicht notwendig erweist (vgl. dazu nachstehende E. II./4.2.6), sind die Akten CB180128-L (Akten des Parallelverfahrens gegen die Schwestergesell- schaft der Drittansprecherin [A2._____ AG]) auch im hiesigen Beschwerdeverfah- ren nicht beizuziehen.
2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ist im Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 zusammenge- fasst zum Schluss gelangt, die zweiten (identischen) von den Gläubigern erwirk- ten Steuerarreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 über die Guthaben bzw. Forderungen der Drittansprecherin bei bzw. gegenüber der E._____ Bank Ltd. bzw. der G._____ seien entgegen der Auffassung der Drittansprecherin nicht nichtig, weshalb sie deren Beschwerde abgewiesen hat. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei es grundsätzlich zulässig, einen zweiten, identischen Arrest zu legen, wenn
- 8 - der Gläubiger Zweifel daran habe, ob er die Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG rechtzeitig erhoben habe, und zwar auch dann, wenn Dritte Ansprüche am verarrestierten Vermögen anmeldeten. Im vorliegenden Fall sei davon auszuge- hen, dass die Gläubiger mit dem Rückzug der alten und der Legung der neuen Arreste das Ziel verfolgten, die Arrestierung der Gegenstände, auf welche die Drittansprache geltend gemacht wurde, in zeitlicher Hinsicht zu verlängern, da sie daran zweifelten, ob sie im Widerspruchsverfahren die Aberkennung der Drittan- spruches erreichen würden. Das Risiko, im Widerspruchsverfahren zu unterlie- gen, habe den Gläubigern ein Rechtsschutzinteresse an der Legung der neuen Arreste gestützt auf denselben Sachverhalt und über dieselben Arrestgegenstän- de verschafft (act. 28, E. 5.1.4.2 f.). Das Vorgehen der Gläubiger verstosse zu- dem auch nicht derart gegen jedes Gerechtigkeitsempfinden, dass von Willkür gesprochen werden könnte, denn für ein verpöntes "Perpetuieren" des einstweili- gen Rechtsschutzes genüge das Vorgehen der Gläubiger ebenfalls nicht (act. 28, E. 5.1.5). Ebenso verneinte die Vorinstanz im Zirkulationsbeschluss vom 15. Ok- tober 2019 einen Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV mit der Begründung, dass der Drittansprecherin auch bei "erneuten" Arresten die Möglichkeit einer richterlichen Beurteilung gewährleis- tet bleibe (act. 28 E. 6.1 ff.). Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch die von der Drittansprecherin geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie (Insti- tutsgarantie) gemäss Art. 26 BV, da eine solche erst bei einer offensichtlichen Verletzung des Eigentums in Frage komme. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da in Bezug auf die verarrestierten Vermögenswerte objektive Anhaltspunkte für einen Durchgriffstatbestand bestünden und somit fraglich sei, wem diese wirt- schaftlich zurechenbar seien (vgl. act. 28, E. 7.5 mit Verweis auf E. 7.3.2. und E. 7.4.1 ff.).
3. Rügen der Drittansprecherin
E. 2 Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog am 16. Mai 2018 die Arreste Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 gegenüber dem Schuldner, verarrestierte nebst anderem die Guthaben der A1._____ AG gemäss den genannten Kontobeziehungen und noti- fizierte (u.a.) die erwähnten Bankinstitute (act. 3/15-19).
E. 3 Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 meldete die A1._____ AG (hiesige Be- schwerdeführerin) vorsorglich ihren Drittanspruch hinsichtlich der verarrestierten, auf sie lautenden Guthaben bei der G._____ (in … Zürich) an (act. 3/14). Mit Ein- schreiben vom 12. September 2018 teilte das Betreibungsamt Zürich 1 den Gläu- bigern mit, dass an den Positionen 4-5 und 20-23 der Arrestbefehle Nrn. 6 - 10 Eigentumsansprache durch die A1._____ AG (nachfolgend Drittansprecherin) er-
- 5 - hoben worden sei und setzte ihnen Frist, um Klage auf Aberkennung des An- spruchs nach Art. 108 SchKG anzuheben (act. 3/20).
E. 3.1 Mit der Beschwerde rügt die Drittansprecherin eine unrichtige Rechtsan- wendung durch die Vorinstanz. Wie bereits vor Vorinstanz macht sie zusammen- gefasst die Verletzung des Verbotes des Rechtsmissbrauches (Art. 2 Abs. 2 ZGB), des Willkürverbotes (Art. 9 BV), der Eigentumsgarantie (Institutsgarantie
- 9 - nach Art. 26 BV) sowie von verfassungs- und völkerrechtlichen Verfahrensgrund- sätzen durch die Gläubiger geltend (Art. 6 EMRK und Art. 29 BV). Nicht mehr Thema der Beschwerde ist hingegen die von der Drittansprecherin vor Vorinstanz noch gerügte Verarrestierung offensichtlichen Drittvermögens (vgl. act. 29 Ziff. 7). Unbestritten blieb weiter die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. act. 29 Ziff. 14).
E. 3.2 Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Gläubiger erblickt die Drittan- sprecherin konkret darin, dass die Gläubiger nach der Anmeldung von Drittan- sprüchen an den von ihnen verarrestierten Vermögenswerten zwar fristgerecht eine Widerspruchsklage gegen die Drittansprecherin beim Kantonsgericht Zug er- hoben hätten, in der Folge aber die ihnen im Widerspruchsverfahren angesetzte Replikfrist ungenutzt verstreichen liessen, und stattdessen am 11. Oktober 2018 gegen den Schuldner für dieselben Steuerforderungen und unter Nennung des- selben Arrestgrundes erneut (abgesehen von einigen wenigen inzwischen freige- gebenen Beträgen) dieselben Vermögenswerte verarrestierten wie schon mit den Arresten Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10. Dies, um anschliessend die soeben genannten, zeitlich früher gelegten Arreste (Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10) zurückzuziehen und da- mit die Gegenstandslosigkeit des Widerspruchsverfahrens verursachen. Damit hätten die Gläubiger die in Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Ordnung und insbe- sondere die in Art. 108 Abs. 2 und 3 SchKG vorgesehenen Fristen und Rechtsfol- gen umgangen. Das von den Gläubigern gewählte Vorgehen bei der Legung der Arreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weshalb die- se durch das Betreibungsamt Zürich 1 richtigerweise als nichtig zu qualifizieren gewesen wären (act. 29 Ziff. 29). Indem die Vorinstanz dennoch die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 26. Oktober 2018 (act. 3/7) und damit das Vorgehen der Beschwerdeführer geschützt habe, habe sie selbst Art. 22 SchKG sowie Art. 108 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG in willkürlicher Weise verletzt (act. 29 Ziff. 29). Es könne nicht angehen, dass ein Gläubiger Vermögenswerte mit Arrest belegen und diese anschliessend nach Einleitung des Widerspruchsverfahrens "für eine korrekte Prozedur" wieder zurückziehen könne, nur um dann sogleich identische neue Arreste zu legen und auf diesem Weg "eine zweite Chance" (in einem neuen) Widerspruchsverfahren zu erhalten. Damit – so rügt die Drittan-
- 10 - sprecherin weiter – würde einer unsorgfältigen Prozessführung "Tür und Tor" ge- öffnet und wäre es einem Gläubiger stets möglich, die Arrestierung der Gegen- stände, auf welche Drittansprüche erhoben worden sind, in zeitlicher Hinsicht zu verlängern, sobald dieser daran zweifelte, mit seiner Widerspruchsklage zu ob- siegen (act. 29 Ziff. 26). Die Vorinstanz selbst gehe im Zirkulationsbeschluss vom
E. 3.3 Als geradezu "absurd" und "willkürlich" beanstandet die Drittansprecherin sodann die vorinstanzliche Begründung, wonach das auf Seiten der Gläubiger bestehende und von diesen mutmasslich erkannte Risiko, im Widerspruchsver- fahren gegen die Drittansprecherin zu unterliegen, diesen (den Gläubigern) ein
- 11 - Rechtsschutzinteresse an der Legung neuer Arreste gestützt auf denselben Sachverhalt und für dieselben Arrestgegenstände verschafft habe (act. 29 Ziff. 24 ff.). Durch den Rückzug der Steuerarreste und den Erlass neuer (identi- scher) Steuerarreste hätten die Gläubiger unmittelbar in den bereits vor dem Kan- tonsgericht Zug hängigen Widerspruchsprozess eingegriffen und damit der Drittansprecherin die richterliche Klärung ihrer Ansprüche verunmöglicht. Die Gläubiger hätten nach "Lust und Laune" jenseits aller rechtlichen Massstäbe ge- handelt. Ein solches Vorgehen sei unter Willküraspekten vor allem deshalb un- tragbar, weil dadurch die gesamte Geschäftstätigkeit einer operativ tätigen Ge- sellschaft zum Erliegen komme und die Drittansprecherin als Drittbetroffene von einem Steuerarrest über keinerlei andere Abwehrmöglichkeiten verfüge als den Widerspruchsprozess und die betreibungsrechtliche Beschwerde, weil beim Steu- erarrest der Gläubiger sowohl die Rolle als Gläubiger als auch jene des Arrest- richters auf sich vereine (act. 29 Ziff. 34). Dass hinter diesem rechtsmissbräuchli- chen Vorgehen der Gläubiger ein "Muster" stecke, zeige sich insbesondere daran, dass auch die Schwestergesellschaft der Drittansprecherin (A2._____ AG) Opfer von rechtsmissbräuchlichen Arresten geworden sei (act. 29 Ziff. 35). Durch das Ausnutzen der komfortablen Gesetzeslage durch die Gläubiger seien die elemen- taren Gerechtigkeitserwartungen der Beschwerdeführern in stossender Weise derart verletzt worden, dass Willkür i.S.v. Art. 9 BV vorliege. Dies ziehe die Nich- tigkeit der von den Gläubigern gelegten Steuerarreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 nach sich (act. 29 Ziff. 36).
E. 3.4 Weiter macht die Drittansprecherin geltend, mit der von den Gläubigern an den Tag gelegten "Perpetuierung des Arrestbeschlages" seien zudem die An- sprüche der Drittansprecherin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art. 29 BV) in systematischer Art und Wei- se verletzt worden, sei ihr dadurch doch die gerichtliche Klärung ihres Drittan- spruches verwehrt worden (act. 29 Ziff. 40 f.).
E. 3.5 Schliesslich habe die Vorinstanz mit ihrer Begründung auch die Eigen- tumsgarantie (Institutsgarantie) gemäss Art. 26 BV verletzt, denn damit habe sie den Gläubigern gestattet, die Verarrestierung in zeitlicher Hinsicht solange zu ver-
- 12 - längern, wie diese am Erfolg der von ihnen eingeleiteten Widerspruchsklage zwei- felten (act. 29 Ziff. 43 ff.). Für die Drittansprecherin bedeute dies aber nichts an- deres, als dass die staatsfreie Zugänglichkeit zum Eigentum nicht mehr möglich sei (quantitativer Aspekt) und zufolge Verarrestierung sämtlicher Geschäftskonten sei der Drittansprecherin auch qualitativ ein substantielles Mass an Entschei- dungsfreiheit über ihre Eigentumsrechte ohne staatliche Einmischung nicht mehr gewährleistet. Das Argument der Vorinstanz, dass eine Verletzung von Art. 26 BV bereits deshalb ausscheide, weil es sich bei den verarrestierten Vermögenswer- ten nicht um offensichtliches Eigentum der Drittansprecherin handle, spiele keine Rolle, denn schliesslich habe die Vorinstanz der Drittansprecherin durch ihren Entscheid ja gerade verunmöglicht, ihr Eigentum gerichtlich feststellen zu lassen (act. 29 Ziff. 46).
- 13 -
4. Würdigung
E. 4 Die Gläubiger erhoben mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 an das Kantons- gericht Zug Widerspruchsklage gegen die Drittansprecherin (act. 3/21). Mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2018 setzte das Kantonsgericht Zug der Drittansprecherin Frist zur Klageantwort an (act. 3/23). Diese reichte ihre Klageantwort am
E. 4.1 Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit von Verfügungen von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Das gilt ebenso im Arrestverfahren und auch für den Steuerarrest. Nichtig sind insbesondere Verfü- gungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind.
E. 4.2.1 Wie vorstehend ausgeführt, beruft sich die Drittansprecherin zur Begrün- dung der Nichtigkeit primär auf das allgemeine Verbot des offenbaren Rechts- missbrauchs. Das allgemeine Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs ist in den Art. 2 ZGB statuiert und beansprucht nicht nur für den Bereich des Privat- rechts, sondern für die gesamte Rechtsordnung Geltung (vgl. BSK ZGB I- HONSELL, 6. Aufl., Art. 2 N 4 ZGB). Es handelt sich dabei anerkanntermassen um eine Vorschrift, die im öffentlichen Interesse erlassen wurde und deren Verletzung demnach einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 22 SchKG darstellt (vgl. dazu auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Auflage 2016, Art. 22 N 5 und N 7 mit Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
E. 4.2.2 Nach Art. 2 ZGB hat jedermann seine Rechte nach Treu und Glauben aus- zuüben (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechts- schutz (Abs. 2). Rechtsmissbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsinsti- tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen. Ebenfalls missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen (vgl. BGer 1C_16/2017 vom 20. April 2018, E. 4.1). Anhand des vom Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 2 ZGB verwendeten Begriffs "offenbar" ist erkennbar, dass Rechtsmiss- brauch nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf (BGE 143 III 279, E. 3.1). In jedem Fall muss der Rechtsmissbrauch offensichtlich und entspre- chend nachgewiesen sein (vgl. BGer 1C_16/2017 vom 20. April 2018, E. 7.4 mit Verweis auf BGer 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013 vom 26. November
- 14 - 2014, E. 7.4 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Bei of- fenbarem Rechtsmissbrauch haben Betreibungsämter und Aufsichtsbehörden die Mitwirkung am Arrestvollzug zu verweigern, und zwar auch gegenüber staatlichen Gläubigern (vgl. BGE 143 III 279 E. 3.1). Der Staat steht als betreibender Gläubi- ger grundsätzlich in derselben Stellung wie private Betreibungsgläubiger (vgl. HANS REISER, Der Steuerarrest, ZZZ 2017, S. 69 ff., S. 69). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist im Einzelfall und unter Würdigung der gesamten Umstände zu be- stimmen (BGE 138 III 401, S. 403, E. 2.2).
E. 4.2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs im vorliegen- den Fall bilden die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, da deren Sach- verhaltsfeststellungen mit der Beschwerde nicht angefochten wurden. Zu beant- worten ist mithin die Frage, ob das von den Gläubigern gewählte Vorgehen (Ver- arrestierung von auf die Drittansprecherin lautender Vermögenswerte für Steuer- forderungen gegenüber dem Schuldner unter Berufung auf einen Durchgriff, rechtzeitige Einleitung eines Widerspruchsverfahrens nach Anmeldung von Drittansprüchen an den verarrestierten Vermögenswerten und anschliessend er- neute Arrestlegung auf dieselben Vermögenswerte der Drittansprecherin gestützt auf dieselben Rechtsgrundlagen und denselben Sachverhalt und anschliessen- dem Rückzug der zeitlich früher gelegten, identischen Arreste) als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren ist.
E. 4.2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Existenz eines Ar- rests einem zweiten Arrestbegehren gestützt auf denselben Arrestgrund und für dieselbe Arrestforderung nicht entgegen, wenn der erste Arrest aufgrund der Nichtbeachtung der Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 SchKG dahinfällt. Zur Frage, ob ein solcher zweiter Arrest auch dieselben Arrestgegenstände umfassen dürfe wie der erste, erwog das Bundesgericht weiter, es liege in der Natur des Ar- rests als Sicherungsmassnahme, dass bei Zweifeln über die Gültigkeit eines ers- ten Arrests ein neuer Arrest auf dieselben Gegenstände gelegt werden könne. Der Vollzug des zweiten Arrests setze das Dahinfallen des ersten nicht voraus. Es entspreche gerade einem vorrangigen Bedürfnis des Gläubigers, dass die Arrest- gegenstände zwischenzeitlich nicht freigegeben würden. Andernfalls würde der
- 15 - Zweck des Arrests vereitelt. Dass die Prosequierungsfrist zufolge des zweiten Ar- restes neu zu laufen beginne, habe der Schuldner hinzunehmen. Vorbehalten sei nur der Fall, dass der Gläubiger durch mehrere aufeinander folgende Arreste ver- suche, die Prosequierungslast zu umgehen. Ein solches Vorgehen könne Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGE 99 III 22, E 2; BGer 5A_925/2012 vom
5. April 2013, E. 6.2; BGE 143 III 573, E. 4.1.3). In Anlehnung an diese Recht- sprechung entschied die Kammer, demgemäss könne nichts anderes gelten, wenn ein Gläubiger Zweifel hege, ob er die Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG rechtzeitig erhoben habe. Auch dieses Risiko (gleich wie die vom Bun- desgericht erwähnten Zweifel an der Gültigkeit des Arrestes selber), verschaffe dem Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Legung neuer Arreste auf die- selben Arrestgegenstände gestützt auf denselben Sachverhalt (vgl. OGer ZH, PS180247 vom 5. März 2019).
E. 4.2.5 Auf die vorstehend angeführte bundesgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung stützte sich auch die Vorinstanz im Zirkulationsbeschluss vom
E. 4.2.6 Vorliegend ist nicht restlos geklärt, weshalb die Gläubiger am 11. Oktober 2018 gegen den Schuldner neue Arrestbefehle gestützt auf die Sicherstellungs- verfügung vom 15. Mai 2018 erliessen, um erneut dieselben Vermögenswerte wie schon mit Arrest Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 zu verarrestieren. Die Beschwerdeant-
- 17 - wort der Gläubiger vor Vorinstanz vom 19. Oktober 2018 (act. 7), welche sich sprachlich in weiten Teilen als nur schwer oder gar unverständlich erweist, deutet aber darauf hin, dass die Gründe für das in der Tat ungewöhnliche und etwas be- fremdliche Vorgehen der Gläubiger vielmehr in einem intern unkoordinierten Vor- gehen und allenfalls in einer ungenügenden Prozessführung liegen, als in rechts- missbräuchlichen oder schikanösen Absichten gegenüber der Drittansprecherin. Die Drittansprecherin vermag in der Beschwerde denn auch keinerlei objektive Anhaltspunkte für schikanöse Absichten der Gläubiger aufzuzeigen. Zwar will die Drittansprecherin im Verhalten der Gläubiger "ein Muster" erkennen, wozu sie un- ter anderem auf Parallelverfahren zwischen Schwestergesellschaften der Drittan- sprecherin und den Gläubigern verweist (CB180128-L). Allein der Umstand, dass sich die Gläubiger in einem in wesentlichen Teilen gleich gelagerten Sachverhalt gegenüber einer anderen Partei gleich verhalten haben sollen, lässt ihr Verhalten hier nicht als systematisch und offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen. Nachdem das aus den zur Edition beantragten Akten CB180128-L hergeleitete Argument der Drittansprecherin ohnehin ins Leere stösst, erübrigt sich auch deren Beizug im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu auch vorstehende E. II./1.3).
E. 4.2.7 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Drittansprecherin, soweit sie gel- tend macht, mit ihrem Vorgehen hätten die Gläubiger das in Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Konzept einschliesslich der in Art. 108 Abs. 2 SchKG geregelten Fristen komplett ihres Sinngehaltes entleert und damit rechtmissbräuchlich ge- handelt. Die Art. 106 ff. SchKG (bzw. für den Arrest Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 106 ff. SchKG) wollen sicherstellen, dass in der Zwangsvollstreckung nicht Eigentum eines Dritten für die Tilgung von Schulden des Schuldners herangezo- gen wird und schreiben dem Betreibungsamt für den Fall der Anmeldung von Drittansprüchen ein gewisses Procedere vor. Durch die zwei Mal nacheinander erfolgte Verarrestierung von Vermögenswerten, auf welche die Drittansprecherin Drittansprache erhoben hat, wurde zwangsläufig auch das in den Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Procedere zwei Mal durchgeführt mit der Konsequenz, dass die in Art. 108 Abs. 2 SchKG vorgesehene (Prosequierungs-)Frist zur Einreichung einer Widerspruchsklage zwei Mal zu laufen begann. Dass die Prosequierungs- fristen neu zu laufen beginnen, hat der Schuldner nach der bundesgerichtlichen
- 18 - Rechtsprechung aber hinzunehmen, sofern der Gläubiger nicht durch mehrere aufeinander folgende Arreste versucht, die Prosequierungslast zu umgehen (vgl. BGE 99 III 22, E 2; BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2; BGE 143 III 573, E. 4.1.3). Dasselbe hat für eine Drittansprecherin zu gelten. Von einem verpönten Perpetuieren des Arrestes wäre erst bei mehreren, unmittelbar hintereinander und kurz vor Ablauf der Prosequierungsfrist erfolgenden Arrestbegehren auszugehen. Davon kann im vorliegenden Fall, wo die Prosequierungsfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG zufolge der neuerlichen Arrestlegung am 11. Oktober 2018 ledig- lich einmal neu zu laufen begonnen hat, keine Rede sein. Die Möglichkeit zur Klä- rung des von der Drittansprecherin angemeldeten Drittanspruches im Rahmen ei- nes gerichtlichen Verfahrens (Widerspruchsverfahren) wurde dadurch zwar zeit- lich verzögert. Nachdem die Drittansprecherin in Bezug auf die am 11. bzw.
12. Oktober 2018 erneut verarrestierten Vermögenswerte aber bereits am 25. Ok- tober 2018 wiederum ihre Drittansprüche beim zuständigen Betreibungsamt an- gemeldet hat (act. 3/29) und das Betreibungsamt den Gläubigern eine 20-tägige Frist zur Einreichung einer (neuerlichen) Widerspruchsklage anzusetzen hatte (Art. 108 Abs. 2 SchKG), hat die Drittansprecherin hier nur eine marginale Zeit- verzögerung von wenigen Wochen hinzunehmen. Eine systematische und offen- sichtlich rechtsmissbräuchliche Umgehung des in Art. 106 ff. SchKG vorgesehe- nen Konzeptes und der in Art. 108 SchKG geregelten Fristen liegt somit – entge- gen der Auffassung der Drittansprecherin – nicht vor. Allfällige der Drittanspreche- rin durch das Verhalten der Gläubiger verursachte finanzielle Nachteile, sind die- ser nach Massgabe der Art. 104 ff. ZPO zu entschädigen bzw. wurden ihr im Rahmen des inzwischen infolge Rückzugs abgeschriebenen Widerspruchsverfah- rens vor dem Kantonsgericht Zug (Verfahren Nr. A2 2018 39) entschädigt (vgl. act. 14, Dispositivziff. 3).
E. 4.2.8 Insgesamt sind der Drittansprecherin durch das Vorgehen der Gläubiger demnach keine erheblichen rechtlichen oder finanziellen Nachteile entstanden. Durch die erneute Arrestlegung zieht sich die gerichtliche Klärung der von der Drittansprecherin geltend gemachten Ansprüche an den verarrestierten Vermö- genswerten zwar in die Länge, doch stehen der Drittansprecherin in dem zeitnah einzuleitenden (bzw. inzwischen wohl bereits hängigen) neuerlichen Wider-
- 19 - spruchsverfahren wieder sämtliche Verteidigungsmittel uneingeschränkt zur Ver- fügung, was bereits die Vorinstanz festgehalten hat. Es mag für die Drittanspre- cherin zwar unerfreulich sein, durch das Verhalten der Gläubiger dazu gezwun- gen zu sein, sich erneut einem Widerspruchsverfahren zu stellen. Aufgrund der im Zivilprozess grundsätzlich und damit auch im Widerspruchsverfahren geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) steht es den Gläubigern zu, über das Schicksal der von ihnen eingereichten Widerspruchsklage zu entscheiden, und zwar – entgegen der Ansicht der Drittansprecherin (vgl. act. 29 Ziff. 39) – unab- hängig davon, ob diese korrekt eingeleitet worden oder die Novenschranke be- reits gefallen war. Als nicht begründet erweist sich deshalb auch die Rüge der Drittansprecherin, wonach das von den Gläubigern an den Tag gelegte Verhalten gegen die verfassungs- und völkerrechtlichen Verfahrensgarantien gemäss den Art. 6 EMRK und Art. 29 BV verstosse: Durch das Vorgehen der Gläubiger wird ihr der Rechtsweg (Widerspruchsverfahren) im Endeffekt nicht versperrt und im neuen Widerspruchsverfahren kann sich die Drittansprecherin nach wie vor un- eingeschränkt rechtliches Gehör verschaffen.
E. 4.3.1 Weiter rügt die Drittansprecherin das von den Gläubigern an den Tag ge- legte Verhalten als willkürlich. Die Gläubiger hätten "nach Lust und Laune" jen- seits aller rechtlichen Massstäbe gehandelt und negierten letztlich Recht und Ge- rechtigkeit. Zusätzlich aus diesem Grund hätte die Vorinstanz gemäss Drittan- sprecherin die Arreste-Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 für nichtig erklären müssen (act. 29 Ziff. 31 ff.).
E. 4.3.2 Staatliche Behörden wie die Gläubiger haben sich in allen Organisations- und Handlungsformen an das Willkürverbot zu halten, und damit insbesondere auch als Gläubiger in Steuervollstreckungsverfahren (vgl. dazu RAINER J. SCHWEI- ZER, St. Galler Kommentar zu Art. 35 BV, 3. Auflage 2014, Art. 35 N 45). Der Staat ist in diesem Sinn, auch wenn er im Zwangsvollstreckungsverfahren in di- rekter Konkurrenz mit anderen Gläubigern steht (vgl. HANS REISER, Der Steuerar- rest, ZZZ 2017 S. 69 ff., S. 69), kein Gläubiger wie jeder andere. So ist nicht aus- zuschliessen, dass die Anforderungen, welche das Willkürverbot an staatliche
- 20 - Gläubiger stellt, in einzelnen Konstellationen strenger sind als jene, welche allen Gläubigern gegenüber aus dem Rechtsmissbrauchsverbot hervorgehen. In die- sem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Steuerbehörden Arrestbefehle erlassen können, ohne das Arrestgericht anrufen zu müssen.
E. 4.3.3 Doch auch unter Berücksichtigung der erwähnten Besonderheiten des Steuerarrests verstösst das Vorgehen der Gläubiger (noch) nicht derart gegen je- des Gerechtigkeitsempfinden, dass von Willkür gesprochen werden könnte. So liegt hier, wie vorstehend bei der Prüfung des Verhaltens der Gläubiger auf Rechtsmissbrauch hin festgehalten, kein Fall des verpönten "Perpetuierens" der Arreste vor und sind der Drittansprecherin durch das Vorgehen der Gläubiger we- der rechtlich noch finanziell erhebliche Nachteile entstanden (vgl. E. 4.2.8). Wenn die Drittansprecherin in diesem Zusammenhang zudem geltend macht, das Vor- gehen der Gläubiger sei unter Willküraspekten vor allem deshalb untragbar, weil dadurch die gesamte Geschäftstätigkeit einer operativ tätigen Gesellschaft zum Erliegen komme (act. 29 Ziff. 34), so übersieht sie, dass dies die Folge eines je- den Arrestes ist, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Durch die neuerliche Arrestlegung wurde die Blockade der Vermögenswerte, auf welche die Drittansprecherin Anspruch erhebt, zwar unbestrittenermassen verlängert, jedoch nicht in einem Masse, welches das Vorgehen der Gläubiger als alleine deswegen willkürlich erscheinen liesse.
E. 4.4 Nichts zu ihren Gunsten vermag die Drittansprecherin schliesslich aus der von ihr geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie (Institutsgarantie gemäss Art. 26 BV) durch die Vorinstanz abzuleiten. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, mangelt es vorliegend bereits am Nachweis, dass die Drittan- sprecherin wirtschaftlich betrachtet tatsächlich und offensichtlich Eigentümerin der verarrestierten Vermögenswerte ist (vgl. act. 28, E. 7.5) und entgegen der Dar- stellung der Drittansprecherin ist es ihr sehr wohl nach wie vor möglich, eben dies im Rahmen eines zweiten Widerspruchsverfahrens gerichtlich feststellen zu las- sen (vgl. vorstehende E. II./4.2.8).
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 21 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
E. 9 Oktober 2018 ein (act. 3/24). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 setzte das Kantonsgericht Zug den Gläubigern eine Frist zur Replik an (act. 3/25). In der Folge unterliessen es diese jedoch, eine Replik einzureichen.
5. Stattdessen erliessen die Gläubiger am 11. Oktober 2018 je einen neuen Arrestbefehl gegen den Schuldner an das Betreibungsamt Zürich 1. Die Arrestbe- fehle beziehen sich auf dieselben Steuerforderungen gegen den Schuldner und nennen als Arrestgrund dieselbe Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018. Die Gläubiger bezeichnen in den neuerlichen Arrestbefehlen als Arrestgegenstände unter anderem sämtliche Forderungen der Drittansprecherin gegenüber der G._____ und der E._____ Bank AG, je … Zürich, d.h. (abgesehen von wenigen inzwischen aus dem Arrest entlassenen Vermögenswerten) dieselben Vermö- genswerte, welche die Gläubiger schon mit den Arresten Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 verarrestiert hatten. Der Schuldner, so die Gläubiger, sei Alleinaktionär der Drittansprecherin und an derselben wirtschaftlich berechtigt "gemäss Durchgriff Grundsatz" (Arreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5; act. 3/2-6 je S. 5). Die Arreste wurden in der Folge zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vollzogen (mutmasslich am
E. 12 Oktober 2018, vgl. act. 3/29).
6. Am 17. Oktober 2018 zogen die Gläubiger die Arreste Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 beim Betreibungsamt Zürich 1 schriftlich zurück (act. 3/26). Dies wurde der Drittansprecherin mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, das Betreibungsamt habe die durch die Arreste blockierten Vermögenswerte mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 freigegeben (act. 3/27). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 forderte die Drittansprecherin das Betreibungsamt Zürich 1 auf, die Arreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 für nichtig zu erklären und von Am- tes wegen aufzuheben. Gleichzeitig meldete sie an den verarrestierten Vermö-
- 6 - genswerten vorsorglich (erneut) Drittanspruch an und beantragte, es sei den Gläubigern Frist zur Klage i.S.v. Art. 108 Abs. 2 SchKG anzusetzen (act. 3/29). Das Betreibungsamt Zürich 1 wies das Begehren auf Nichtigerklärung der Arreste mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 ab (act. 3/7).
7. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 erhob die Drittansprecherin Beschwer- de nach Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und stellte die eingangs zitierten Anträge (act. 1 S. 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wer- den (act. 25 = act. 28 = act. 30, E. 2.1-2.2, fortan zitiert als act. 28). Die Vor- instanz hat die betreibungsrechtliche Beschwerde der Drittansprecherin mit Zirku- lationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 abgewiesen (act. 28 S. 20).
8. Gegen diesen Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 hat die Drittan- sprecherin mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 bei der Kammer als obere kantona- le Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs rechtzeitig Beschwerde erhoben (act. 29; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 31) und damit die eingangs zitierten Anträge gestellt (vgl. S. 4 und act. 29 S. 3).
9. Die vorinstanzlichen Akten wurden in Anwendung von Art. 327 Abs. 1 ZPO beigezogen (vgl. act. 1-26). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. ei- ner Stellungnahme der Gläubiger kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Prozessuales
E. 15 Oktober 2019 (act. 28 E. 5.1.4.1). Soweit die Drittansprecherin kritisiert, diese Rechtsprechung sei auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar (nota bene, nachdem sie der Vorinstanz mit unaufgeforderter Eingabe vom
3. Januar 2019 noch mitteilte, der Sachverhalt des Verfahrens CB180128-L [und damit auch des späteren Beschwerdeverfahrens PS180247 vor Obergericht des Kantons Zürich] sei mit dem Sachverhalt des hiesigen Beschwerdeverfahrens in wesentlichen Teilen identisch, vgl. act. 20), ist ihr das Folgende entgegenzuhal- ten: Richtig ist zwar, dass im hier zu beurteilenden Fall weder das Einhalten der zehntägigen Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 SchKG noch die fristgemässe Einreichung der Widerspruchklage durch die Gläubiger in Frage bzw. in Zweifel stehen. In den vorgenannten Entscheiden (BGE 99 III 22, E 2; BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2; BGE 143 III 573, E. 4.1.3) hat das Bundesgericht aber losgelöst vom konkreten Sachverhalt festgehalten, es liege in der Natur des Ar- restes als Sicherungsmassnahme, dass bei Zweifeln über die Gültigkeit eines ers- ten Arrestes ein neuer Arrest auf dieselben Gegenstände gelegt werden könne. Der Vollzug des zweiten Arrestes setze das Dahinfallen des ersten nicht voraus. Auch ein zweiter, identischer Arrest ist dem Gläubiger deshalb immer dann zu
- 16 - gewähren, wenn bzw. solange er damit primär einen Sicherungszweck verfolgt. Unerheblich ist dabei grundsätzlich, aus welchen Beweggründen er den zweiten, identischen Arrest legen will bzw. gestützt auf welche Umstände er einen solchen für notwendig erachtet, denn weder das Gesetz noch die Rechtsprechung setzen für die Arrestlegung sodann ein über das Sicherungsinteresse, welches sich be- reits in den in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-6 SchKG abschliessend aufgezählten Arrest- gründen wiederspiegelt, hinausgehendes besonderes Rechtsschutzinteresse des Gläubigers voraus. Die Zulässigkeit eines zweiten, identischen Arrestes auf die- selben Vermögenswerte gestützt auf dieselbe Anspruchsgrundlage bzw. densel- ben Sachverhalt kann deshalb – entgegen der Ansicht der Drittansprecherin – nicht davon abhängig gemacht werden, ob objektiv betrachtet tatsächlich ein Risi- ko für das Dahinfallen des zeitlich früheren Arrestes (z.B. zufolge Abweisung der im Anschluss an die Arrestlegung eingeleiteten Widerspruchsklage) besteht. Nichts anderes kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeleitet werden; vielmehr zeigt gerade die vom Bundesgericht gewählte Wortwahl ("Tou- tefois, lorsqu'il y a doute sur la validité d'un premier séquestre, il est dans la natu- re de cette mesure de sûreté que l'on puisse requérir un nouveau séquestre." [BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2]), dass es einem Gläubiger immer dann, wenn dieser Zweifel an der Gültigkeit bzw. dem Fortbestand des bereits ge- legten Arrestes hat, möglich sein muss, auf dieselben Vermögenswerte erneut (identische) Arreste zu legen. Massgeblich ist somit die subjektive Einschätzung des Gläubigers. Einzige Schranke bildet diesbezüglich der offenbare Rechtsmiss- brauch: dienen weitere, identische Arrestbegehren des Gläubigers offensichtlich der reinen Schikane des Schuldners oder des vom Arrest betroffenen Drittanspre- chers oder einzig dem Zweck, eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen oh- ne Verfolgung eines Sicherstellungsinteresses bzw. dem Versuch, die Prosequie- rungslast zu umgehen, ist diesen nicht stattzugeben und hat das damit konfron- tierte Betreibungsamt die Mitwirkung am Arrestvollzug zu verweigern.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Arrestgläubiger und Beschwer- degegner unter Beilage eines Doppels von act. 29, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 22 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
- März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190192-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 9. März 2020 in Sachen A1._____ AG, Drittansprecherin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. Kanton Tessin,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
3. Gemeinde B._____,
4. Gemeinde C._____,
5. Gemeinde D._____, Arrestgläubiger und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsdienst Ufficio esazione e condoni, betreffend Arreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 / Feststellung Nichtigkeit (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Oktober 2019 (CB180153)
- 2 - Anträge der Beschwerdeführerin vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde: (act. 1 S. 2) "1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste gemäss Arrest-Nr. 1 / Arrest-Nr. 2 / Arrest-Nr. 3 / Arrest-Nr. 4 / Arrest-Nr. 5 über die Guthaben bzw. Forderungen der Beschwerdeführerin bei bzw. gegenüber der E._____ Bank Ltd., F._____-strasse …, … Zürich nichtig seien.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste gemäss Arrest-Nr. 1 / Arrest-Nr. 2 / Arrest-Nr. 3 / Arrest-Nr. 4 / Arrest-Nr. 5 über die Guthaben bzw. Forderungen der Beschwerdeführerin bei bzw. gegenüber der G._____ [Bank], Niederlassung Zürich, H._____ [Strasse] …, … Zürich nichtig seien.
3. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 sei gerichtlich anzu- weisen, die E._____ Bank Ltd., F._____-strasse …, … Zürich sowie die G._____, Niederlassung Zürich, H._____ [Strasse] …, … Zürich über den Dahinfall des Arrestbeschlages in Bezug auf die Beschwerdeführe- rin in den Arrestverfahren gemäss Arrest-Nr. Nr. 1 / Arrest-Nr. 2 / Ar- rest-Nr. 3 / Arrest-Nr. 4 / Arrest-Nr. 5 umgehend zu notifizieren. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST." Zirkulationsbeschluss der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 15. Oktober 2019: (act. 25 = act. 28 = act. 30) "1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 gegen Empfangsschein.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."
- 3 - Anträge der Beschwerdeführerin: (act. 29 S. 3) "1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 15.10.2019 (CB180153-L/U) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste gemäss Arrest-Nr. 1 / Arrest-Nr. 2 / Arrest-Nr. 3 / Arrest-Nr. 4 / Arrest-Nr. 5 über die Guthaben bzw. Forderungen der Beschwerdeführerin bei bzw. gegenüber der E._____ Bank Ltd., F._____-strasse …, … Zürich nichtig seien.
3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste gemäss Arrest-Nr. 1 / Arrest-Nr. 2 / Arrest-Nr. 3 / Arrest-Nr. 4 / Arrest-Nr. 5 über die Guthaben bzw. Forderungen der Beschwerdeführerin bei bzw. gegenüber der G._____, Niederlassung Zürich, H._____ [Strasse] …, … Zürich nichtig seien.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer -"
- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Beschwerdegegner 1-5 (fortan Gläubiger) sind Körperschaften des öf- fentlichen Rechts. Sie machen gegenüber I._____ (fortan Schuldner) Steuerforde- rungen geltend. Gemäss den Gläubigern wohnt der Schuldner in J._____ [Staat] (act. 3/2-6). Sie erliessen für ihre Forderungen am 15. Mai 2018 je eine Sicher- stellungsverfügung gegenüber dem Schuldner und je einen Arrestbefehl gestützt auf das Tessiner Steuergesetz bzw. auf das Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer (DBG) an das Betreibungsamt Zürich 1. Im Einzelnen geht es um Steuerforderungen von Fr. 19 Mio. (Kantonssteuer), Fr. 13 Mio. (direkte Bundes- steuer), Fr. 15'000.00 (Gemeindesteuer B._____), Fr. 16 Mio. (Gemeindesteuer C._____) und Fr. 70'000.00 (Gemeindesteuer D._____). Als Arrestgegenstände verwiesen die Gläubiger in den Arrestbefehlen unter anderem auf Kontobezie- hungen der A1._____ AG (der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) bei der G._____ und bei der E._____ Bank AG (bzw. Ltd.), je in … Zürich. Der Schuldner sei, so die Gläubiger, an der A1._____ AG wirtschaftlich berechtigt "gemäss Durchgriff Grundsatz" (act. 3/9-13 je S. 6 f.).
2. Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog am 16. Mai 2018 die Arreste Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 gegenüber dem Schuldner, verarrestierte nebst anderem die Guthaben der A1._____ AG gemäss den genannten Kontobeziehungen und noti- fizierte (u.a.) die erwähnten Bankinstitute (act. 3/15-19).
3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 meldete die A1._____ AG (hiesige Be- schwerdeführerin) vorsorglich ihren Drittanspruch hinsichtlich der verarrestierten, auf sie lautenden Guthaben bei der G._____ (in … Zürich) an (act. 3/14). Mit Ein- schreiben vom 12. September 2018 teilte das Betreibungsamt Zürich 1 den Gläu- bigern mit, dass an den Positionen 4-5 und 20-23 der Arrestbefehle Nrn. 6 - 10 Eigentumsansprache durch die A1._____ AG (nachfolgend Drittansprecherin) er-
- 5 - hoben worden sei und setzte ihnen Frist, um Klage auf Aberkennung des An- spruchs nach Art. 108 SchKG anzuheben (act. 3/20).
4. Die Gläubiger erhoben mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 an das Kantons- gericht Zug Widerspruchsklage gegen die Drittansprecherin (act. 3/21). Mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2018 setzte das Kantonsgericht Zug der Drittansprecherin Frist zur Klageantwort an (act. 3/23). Diese reichte ihre Klageantwort am
9. Oktober 2018 ein (act. 3/24). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 setzte das Kantonsgericht Zug den Gläubigern eine Frist zur Replik an (act. 3/25). In der Folge unterliessen es diese jedoch, eine Replik einzureichen.
5. Stattdessen erliessen die Gläubiger am 11. Oktober 2018 je einen neuen Arrestbefehl gegen den Schuldner an das Betreibungsamt Zürich 1. Die Arrestbe- fehle beziehen sich auf dieselben Steuerforderungen gegen den Schuldner und nennen als Arrestgrund dieselbe Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018. Die Gläubiger bezeichnen in den neuerlichen Arrestbefehlen als Arrestgegenstände unter anderem sämtliche Forderungen der Drittansprecherin gegenüber der G._____ und der E._____ Bank AG, je … Zürich, d.h. (abgesehen von wenigen inzwischen aus dem Arrest entlassenen Vermögenswerten) dieselben Vermö- genswerte, welche die Gläubiger schon mit den Arresten Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 verarrestiert hatten. Der Schuldner, so die Gläubiger, sei Alleinaktionär der Drittansprecherin und an derselben wirtschaftlich berechtigt "gemäss Durchgriff Grundsatz" (Arreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5; act. 3/2-6 je S. 5). Die Arreste wurden in der Folge zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vollzogen (mutmasslich am
12. Oktober 2018, vgl. act. 3/29).
6. Am 17. Oktober 2018 zogen die Gläubiger die Arreste Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 beim Betreibungsamt Zürich 1 schriftlich zurück (act. 3/26). Dies wurde der Drittansprecherin mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, das Betreibungsamt habe die durch die Arreste blockierten Vermögenswerte mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 freigegeben (act. 3/27). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 forderte die Drittansprecherin das Betreibungsamt Zürich 1 auf, die Arreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 für nichtig zu erklären und von Am- tes wegen aufzuheben. Gleichzeitig meldete sie an den verarrestierten Vermö-
- 6 - genswerten vorsorglich (erneut) Drittanspruch an und beantragte, es sei den Gläubigern Frist zur Klage i.S.v. Art. 108 Abs. 2 SchKG anzusetzen (act. 3/29). Das Betreibungsamt Zürich 1 wies das Begehren auf Nichtigerklärung der Arreste mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 ab (act. 3/7).
7. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 erhob die Drittansprecherin Beschwer- de nach Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und stellte die eingangs zitierten Anträge (act. 1 S. 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wer- den (act. 25 = act. 28 = act. 30, E. 2.1-2.2, fortan zitiert als act. 28). Die Vor- instanz hat die betreibungsrechtliche Beschwerde der Drittansprecherin mit Zirku- lationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 abgewiesen (act. 28 S. 20).
8. Gegen diesen Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 hat die Drittan- sprecherin mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 bei der Kammer als obere kantona- le Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs rechtzeitig Beschwerde erhoben (act. 29; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 31) und damit die eingangs zitierten Anträge gestellt (vgl. S. 4 und act. 29 S. 3).
9. Die vorinstanzlichen Akten wurden in Anwendung von Art. 327 Abs. 1 ZPO beigezogen (vgl. act. 1-26). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. ei- ner Stellungnahme der Gläubiger kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Prozessuales 1.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a
- 7 - Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). 1.2. Vor der Kammer als oberer Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Danach sind im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel sowie neue Anträge nicht mehr zulässig. 1.3. Die Drittansprecherin verlangt – wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. act. 1 Rz. 29 ff.) – in der Beschwerdeschrift den Beizug der Akten CB180128-L (Akten des Parallelverfahrens gegen die Schwestergesellschaft der Drittansprecherin [A2._____ AG], vgl. act. 29 Ziff. 12 und 14). Die Akten CB180128-L wurden im vo- rinstanzlichen Verfahren – entgegen der Behauptung der Drittansprecherin (act. 29 Ziff. 28) – nicht ediert (vgl. Aktenverzeichnis VI, Verfahren Nr. CB180153- L), wobei die Vorinstanz diesen Entscheid nicht begründet hat. Nachdem die Drittansprecherin dies in der Beschwerde aber nicht gerügt hat und sich der Bei- zug der Akten CB180128-L für die Beurteilung des hier zu beurteilenden Falles ohnehin als nicht notwendig erweist (vgl. dazu nachstehende E. II./4.2.6), sind die Akten CB180128-L (Akten des Parallelverfahrens gegen die Schwestergesell- schaft der Drittansprecherin [A2._____ AG]) auch im hiesigen Beschwerdeverfah- ren nicht beizuziehen.
2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ist im Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019 zusammenge- fasst zum Schluss gelangt, die zweiten (identischen) von den Gläubigern erwirk- ten Steuerarreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 über die Guthaben bzw. Forderungen der Drittansprecherin bei bzw. gegenüber der E._____ Bank Ltd. bzw. der G._____ seien entgegen der Auffassung der Drittansprecherin nicht nichtig, weshalb sie deren Beschwerde abgewiesen hat. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei es grundsätzlich zulässig, einen zweiten, identischen Arrest zu legen, wenn
- 8 - der Gläubiger Zweifel daran habe, ob er die Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG rechtzeitig erhoben habe, und zwar auch dann, wenn Dritte Ansprüche am verarrestierten Vermögen anmeldeten. Im vorliegenden Fall sei davon auszuge- hen, dass die Gläubiger mit dem Rückzug der alten und der Legung der neuen Arreste das Ziel verfolgten, die Arrestierung der Gegenstände, auf welche die Drittansprache geltend gemacht wurde, in zeitlicher Hinsicht zu verlängern, da sie daran zweifelten, ob sie im Widerspruchsverfahren die Aberkennung der Drittan- spruches erreichen würden. Das Risiko, im Widerspruchsverfahren zu unterlie- gen, habe den Gläubigern ein Rechtsschutzinteresse an der Legung der neuen Arreste gestützt auf denselben Sachverhalt und über dieselben Arrestgegenstän- de verschafft (act. 28, E. 5.1.4.2 f.). Das Vorgehen der Gläubiger verstosse zu- dem auch nicht derart gegen jedes Gerechtigkeitsempfinden, dass von Willkür gesprochen werden könnte, denn für ein verpöntes "Perpetuieren" des einstweili- gen Rechtsschutzes genüge das Vorgehen der Gläubiger ebenfalls nicht (act. 28, E. 5.1.5). Ebenso verneinte die Vorinstanz im Zirkulationsbeschluss vom 15. Ok- tober 2019 einen Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV mit der Begründung, dass der Drittansprecherin auch bei "erneuten" Arresten die Möglichkeit einer richterlichen Beurteilung gewährleis- tet bleibe (act. 28 E. 6.1 ff.). Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch die von der Drittansprecherin geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie (Insti- tutsgarantie) gemäss Art. 26 BV, da eine solche erst bei einer offensichtlichen Verletzung des Eigentums in Frage komme. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da in Bezug auf die verarrestierten Vermögenswerte objektive Anhaltspunkte für einen Durchgriffstatbestand bestünden und somit fraglich sei, wem diese wirt- schaftlich zurechenbar seien (vgl. act. 28, E. 7.5 mit Verweis auf E. 7.3.2. und E. 7.4.1 ff.).
3. Rügen der Drittansprecherin 3.1. Mit der Beschwerde rügt die Drittansprecherin eine unrichtige Rechtsan- wendung durch die Vorinstanz. Wie bereits vor Vorinstanz macht sie zusammen- gefasst die Verletzung des Verbotes des Rechtsmissbrauches (Art. 2 Abs. 2 ZGB), des Willkürverbotes (Art. 9 BV), der Eigentumsgarantie (Institutsgarantie
- 9 - nach Art. 26 BV) sowie von verfassungs- und völkerrechtlichen Verfahrensgrund- sätzen durch die Gläubiger geltend (Art. 6 EMRK und Art. 29 BV). Nicht mehr Thema der Beschwerde ist hingegen die von der Drittansprecherin vor Vorinstanz noch gerügte Verarrestierung offensichtlichen Drittvermögens (vgl. act. 29 Ziff. 7). Unbestritten blieb weiter die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. act. 29 Ziff. 14). 3.2. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Gläubiger erblickt die Drittan- sprecherin konkret darin, dass die Gläubiger nach der Anmeldung von Drittan- sprüchen an den von ihnen verarrestierten Vermögenswerten zwar fristgerecht eine Widerspruchsklage gegen die Drittansprecherin beim Kantonsgericht Zug er- hoben hätten, in der Folge aber die ihnen im Widerspruchsverfahren angesetzte Replikfrist ungenutzt verstreichen liessen, und stattdessen am 11. Oktober 2018 gegen den Schuldner für dieselben Steuerforderungen und unter Nennung des- selben Arrestgrundes erneut (abgesehen von einigen wenigen inzwischen freige- gebenen Beträgen) dieselben Vermögenswerte verarrestierten wie schon mit den Arresten Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10. Dies, um anschliessend die soeben genannten, zeitlich früher gelegten Arreste (Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10) zurückzuziehen und da- mit die Gegenstandslosigkeit des Widerspruchsverfahrens verursachen. Damit hätten die Gläubiger die in Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Ordnung und insbe- sondere die in Art. 108 Abs. 2 und 3 SchKG vorgesehenen Fristen und Rechtsfol- gen umgangen. Das von den Gläubigern gewählte Vorgehen bei der Legung der Arreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weshalb die- se durch das Betreibungsamt Zürich 1 richtigerweise als nichtig zu qualifizieren gewesen wären (act. 29 Ziff. 29). Indem die Vorinstanz dennoch die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 26. Oktober 2018 (act. 3/7) und damit das Vorgehen der Beschwerdeführer geschützt habe, habe sie selbst Art. 22 SchKG sowie Art. 108 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG in willkürlicher Weise verletzt (act. 29 Ziff. 29). Es könne nicht angehen, dass ein Gläubiger Vermögenswerte mit Arrest belegen und diese anschliessend nach Einleitung des Widerspruchsverfahrens "für eine korrekte Prozedur" wieder zurückziehen könne, nur um dann sogleich identische neue Arreste zu legen und auf diesem Weg "eine zweite Chance" (in einem neuen) Widerspruchsverfahren zu erhalten. Damit – so rügt die Drittan-
- 10 - sprecherin weiter – würde einer unsorgfältigen Prozessführung "Tür und Tor" ge- öffnet und wäre es einem Gläubiger stets möglich, die Arrestierung der Gegen- stände, auf welche Drittansprüche erhoben worden sind, in zeitlicher Hinsicht zu verlängern, sobald dieser daran zweifelte, mit seiner Widerspruchsklage zu ob- siegen (act. 29 Ziff. 26). Die Vorinstanz selbst gehe im Zirkulationsbeschluss vom
15. Oktober 2019 davon aus, dass die Gläubiger mit dem Rückzug der alten und der Legung (identischer) neuer Arreste das Ziel verfolgt hätten, die Verarrestie- rung der Gegenstände, auf welche die Drittansprache geltend gemacht worden sei, in zeitlicher Hinsicht zu verlängern. Dies stelle eine Verletzung des in Art. 106 ff. SchKG vorgesehenen Konzeptes und insbesondere der in Art. 108 Abs. 2 SchKG geregelten Fristen dar bzw. entleere diese zum Schutze Dritter erlassenen Artikel ihres Sinngehaltes. Die Vorinstanz habe sich bei der Verneinung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Gläubiger im Wesentlichen auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2019 im Verfahren Nr. PS180247 abgestützt, welches sich wiederum an BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2, anlehne. Allerdings sei sowohl der dem obergerichtlichen Verfahren Nr. PS180247 als auch der dem bundesgerichtlichen Verfahren Nr. 5A_925/2012 zugrunde liegende Sachverhalt in Kernelementen anders gelagert gewesen als im hier massgebli- chen Verfahren. In beiden Verfahren sei – anders als hier – das Verpassen von Klage- bzw. Prosequierungsfristen im Raum gestanden. Die zweite, identische Ar- restlegung sei dort im Zweifel um den Bestand der zuerst gelegten Arreste erfolgt. Hier bilde die Frage, ob die Widerspruchsklage der Gläubiger fristgerecht erhoben worden sei, aber gerade kein Thema. Zudem sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren Nr. PS180247 vom 5. März 2019 auch noch nicht rechtskräftig, weshalb es im vorliegenden Fall ohnehin nicht herangezogen wer- den könne (vgl. act. 29 Ziff. 9 f.). 3.3. Als geradezu "absurd" und "willkürlich" beanstandet die Drittansprecherin sodann die vorinstanzliche Begründung, wonach das auf Seiten der Gläubiger bestehende und von diesen mutmasslich erkannte Risiko, im Widerspruchsver- fahren gegen die Drittansprecherin zu unterliegen, diesen (den Gläubigern) ein
- 11 - Rechtsschutzinteresse an der Legung neuer Arreste gestützt auf denselben Sachverhalt und für dieselben Arrestgegenstände verschafft habe (act. 29 Ziff. 24 ff.). Durch den Rückzug der Steuerarreste und den Erlass neuer (identi- scher) Steuerarreste hätten die Gläubiger unmittelbar in den bereits vor dem Kan- tonsgericht Zug hängigen Widerspruchsprozess eingegriffen und damit der Drittansprecherin die richterliche Klärung ihrer Ansprüche verunmöglicht. Die Gläubiger hätten nach "Lust und Laune" jenseits aller rechtlichen Massstäbe ge- handelt. Ein solches Vorgehen sei unter Willküraspekten vor allem deshalb un- tragbar, weil dadurch die gesamte Geschäftstätigkeit einer operativ tätigen Ge- sellschaft zum Erliegen komme und die Drittansprecherin als Drittbetroffene von einem Steuerarrest über keinerlei andere Abwehrmöglichkeiten verfüge als den Widerspruchsprozess und die betreibungsrechtliche Beschwerde, weil beim Steu- erarrest der Gläubiger sowohl die Rolle als Gläubiger als auch jene des Arrest- richters auf sich vereine (act. 29 Ziff. 34). Dass hinter diesem rechtsmissbräuchli- chen Vorgehen der Gläubiger ein "Muster" stecke, zeige sich insbesondere daran, dass auch die Schwestergesellschaft der Drittansprecherin (A2._____ AG) Opfer von rechtsmissbräuchlichen Arresten geworden sei (act. 29 Ziff. 35). Durch das Ausnutzen der komfortablen Gesetzeslage durch die Gläubiger seien die elemen- taren Gerechtigkeitserwartungen der Beschwerdeführern in stossender Weise derart verletzt worden, dass Willkür i.S.v. Art. 9 BV vorliege. Dies ziehe die Nich- tigkeit der von den Gläubigern gelegten Steuerarreste Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 nach sich (act. 29 Ziff. 36). 3.4. Weiter macht die Drittansprecherin geltend, mit der von den Gläubigern an den Tag gelegten "Perpetuierung des Arrestbeschlages" seien zudem die An- sprüche der Drittansprecherin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art. 29 BV) in systematischer Art und Wei- se verletzt worden, sei ihr dadurch doch die gerichtliche Klärung ihres Drittan- spruches verwehrt worden (act. 29 Ziff. 40 f.). 3.5. Schliesslich habe die Vorinstanz mit ihrer Begründung auch die Eigen- tumsgarantie (Institutsgarantie) gemäss Art. 26 BV verletzt, denn damit habe sie den Gläubigern gestattet, die Verarrestierung in zeitlicher Hinsicht solange zu ver-
- 12 - längern, wie diese am Erfolg der von ihnen eingeleiteten Widerspruchsklage zwei- felten (act. 29 Ziff. 43 ff.). Für die Drittansprecherin bedeute dies aber nichts an- deres, als dass die staatsfreie Zugänglichkeit zum Eigentum nicht mehr möglich sei (quantitativer Aspekt) und zufolge Verarrestierung sämtlicher Geschäftskonten sei der Drittansprecherin auch qualitativ ein substantielles Mass an Entschei- dungsfreiheit über ihre Eigentumsrechte ohne staatliche Einmischung nicht mehr gewährleistet. Das Argument der Vorinstanz, dass eine Verletzung von Art. 26 BV bereits deshalb ausscheide, weil es sich bei den verarrestierten Vermögenswer- ten nicht um offensichtliches Eigentum der Drittansprecherin handle, spiele keine Rolle, denn schliesslich habe die Vorinstanz der Drittansprecherin durch ihren Entscheid ja gerade verunmöglicht, ihr Eigentum gerichtlich feststellen zu lassen (act. 29 Ziff. 46).
- 13 -
4. Würdigung 4.1. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit von Verfügungen von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Das gilt ebenso im Arrestverfahren und auch für den Steuerarrest. Nichtig sind insbesondere Verfü- gungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. 4.2. 4.2.1. Wie vorstehend ausgeführt, beruft sich die Drittansprecherin zur Begrün- dung der Nichtigkeit primär auf das allgemeine Verbot des offenbaren Rechts- missbrauchs. Das allgemeine Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs ist in den Art. 2 ZGB statuiert und beansprucht nicht nur für den Bereich des Privat- rechts, sondern für die gesamte Rechtsordnung Geltung (vgl. BSK ZGB I- HONSELL, 6. Aufl., Art. 2 N 4 ZGB). Es handelt sich dabei anerkanntermassen um eine Vorschrift, die im öffentlichen Interesse erlassen wurde und deren Verletzung demnach einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 22 SchKG darstellt (vgl. dazu auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Auflage 2016, Art. 22 N 5 und N 7 mit Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2.2. Nach Art. 2 ZGB hat jedermann seine Rechte nach Treu und Glauben aus- zuüben (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechts- schutz (Abs. 2). Rechtsmissbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsinsti- tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen. Ebenfalls missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen (vgl. BGer 1C_16/2017 vom 20. April 2018, E. 4.1). Anhand des vom Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 2 ZGB verwendeten Begriffs "offenbar" ist erkennbar, dass Rechtsmiss- brauch nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf (BGE 143 III 279, E. 3.1). In jedem Fall muss der Rechtsmissbrauch offensichtlich und entspre- chend nachgewiesen sein (vgl. BGer 1C_16/2017 vom 20. April 2018, E. 7.4 mit Verweis auf BGer 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013 vom 26. November
- 14 - 2014, E. 7.4 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Bei of- fenbarem Rechtsmissbrauch haben Betreibungsämter und Aufsichtsbehörden die Mitwirkung am Arrestvollzug zu verweigern, und zwar auch gegenüber staatlichen Gläubigern (vgl. BGE 143 III 279 E. 3.1). Der Staat steht als betreibender Gläubi- ger grundsätzlich in derselben Stellung wie private Betreibungsgläubiger (vgl. HANS REISER, Der Steuerarrest, ZZZ 2017, S. 69 ff., S. 69). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist im Einzelfall und unter Würdigung der gesamten Umstände zu be- stimmen (BGE 138 III 401, S. 403, E. 2.2). 4.2.3. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs im vorliegen- den Fall bilden die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, da deren Sach- verhaltsfeststellungen mit der Beschwerde nicht angefochten wurden. Zu beant- worten ist mithin die Frage, ob das von den Gläubigern gewählte Vorgehen (Ver- arrestierung von auf die Drittansprecherin lautender Vermögenswerte für Steuer- forderungen gegenüber dem Schuldner unter Berufung auf einen Durchgriff, rechtzeitige Einleitung eines Widerspruchsverfahrens nach Anmeldung von Drittansprüchen an den verarrestierten Vermögenswerten und anschliessend er- neute Arrestlegung auf dieselben Vermögenswerte der Drittansprecherin gestützt auf dieselben Rechtsgrundlagen und denselben Sachverhalt und anschliessen- dem Rückzug der zeitlich früher gelegten, identischen Arreste) als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren ist. 4.2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Existenz eines Ar- rests einem zweiten Arrestbegehren gestützt auf denselben Arrestgrund und für dieselbe Arrestforderung nicht entgegen, wenn der erste Arrest aufgrund der Nichtbeachtung der Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 SchKG dahinfällt. Zur Frage, ob ein solcher zweiter Arrest auch dieselben Arrestgegenstände umfassen dürfe wie der erste, erwog das Bundesgericht weiter, es liege in der Natur des Ar- rests als Sicherungsmassnahme, dass bei Zweifeln über die Gültigkeit eines ers- ten Arrests ein neuer Arrest auf dieselben Gegenstände gelegt werden könne. Der Vollzug des zweiten Arrests setze das Dahinfallen des ersten nicht voraus. Es entspreche gerade einem vorrangigen Bedürfnis des Gläubigers, dass die Arrest- gegenstände zwischenzeitlich nicht freigegeben würden. Andernfalls würde der
- 15 - Zweck des Arrests vereitelt. Dass die Prosequierungsfrist zufolge des zweiten Ar- restes neu zu laufen beginne, habe der Schuldner hinzunehmen. Vorbehalten sei nur der Fall, dass der Gläubiger durch mehrere aufeinander folgende Arreste ver- suche, die Prosequierungslast zu umgehen. Ein solches Vorgehen könne Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGE 99 III 22, E 2; BGer 5A_925/2012 vom
5. April 2013, E. 6.2; BGE 143 III 573, E. 4.1.3). In Anlehnung an diese Recht- sprechung entschied die Kammer, demgemäss könne nichts anderes gelten, wenn ein Gläubiger Zweifel hege, ob er die Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG rechtzeitig erhoben habe. Auch dieses Risiko (gleich wie die vom Bun- desgericht erwähnten Zweifel an der Gültigkeit des Arrestes selber), verschaffe dem Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Legung neuer Arreste auf die- selben Arrestgegenstände gestützt auf denselben Sachverhalt (vgl. OGer ZH, PS180247 vom 5. März 2019). 4.2.5. Auf die vorstehend angeführte bundesgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung stützte sich auch die Vorinstanz im Zirkulationsbeschluss vom
15. Oktober 2019 (act. 28 E. 5.1.4.1). Soweit die Drittansprecherin kritisiert, diese Rechtsprechung sei auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar (nota bene, nachdem sie der Vorinstanz mit unaufgeforderter Eingabe vom
3. Januar 2019 noch mitteilte, der Sachverhalt des Verfahrens CB180128-L [und damit auch des späteren Beschwerdeverfahrens PS180247 vor Obergericht des Kantons Zürich] sei mit dem Sachverhalt des hiesigen Beschwerdeverfahrens in wesentlichen Teilen identisch, vgl. act. 20), ist ihr das Folgende entgegenzuhal- ten: Richtig ist zwar, dass im hier zu beurteilenden Fall weder das Einhalten der zehntägigen Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 SchKG noch die fristgemässe Einreichung der Widerspruchklage durch die Gläubiger in Frage bzw. in Zweifel stehen. In den vorgenannten Entscheiden (BGE 99 III 22, E 2; BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2; BGE 143 III 573, E. 4.1.3) hat das Bundesgericht aber losgelöst vom konkreten Sachverhalt festgehalten, es liege in der Natur des Ar- restes als Sicherungsmassnahme, dass bei Zweifeln über die Gültigkeit eines ers- ten Arrestes ein neuer Arrest auf dieselben Gegenstände gelegt werden könne. Der Vollzug des zweiten Arrestes setze das Dahinfallen des ersten nicht voraus. Auch ein zweiter, identischer Arrest ist dem Gläubiger deshalb immer dann zu
- 16 - gewähren, wenn bzw. solange er damit primär einen Sicherungszweck verfolgt. Unerheblich ist dabei grundsätzlich, aus welchen Beweggründen er den zweiten, identischen Arrest legen will bzw. gestützt auf welche Umstände er einen solchen für notwendig erachtet, denn weder das Gesetz noch die Rechtsprechung setzen für die Arrestlegung sodann ein über das Sicherungsinteresse, welches sich be- reits in den in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-6 SchKG abschliessend aufgezählten Arrest- gründen wiederspiegelt, hinausgehendes besonderes Rechtsschutzinteresse des Gläubigers voraus. Die Zulässigkeit eines zweiten, identischen Arrestes auf die- selben Vermögenswerte gestützt auf dieselbe Anspruchsgrundlage bzw. densel- ben Sachverhalt kann deshalb – entgegen der Ansicht der Drittansprecherin – nicht davon abhängig gemacht werden, ob objektiv betrachtet tatsächlich ein Risi- ko für das Dahinfallen des zeitlich früheren Arrestes (z.B. zufolge Abweisung der im Anschluss an die Arrestlegung eingeleiteten Widerspruchsklage) besteht. Nichts anderes kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeleitet werden; vielmehr zeigt gerade die vom Bundesgericht gewählte Wortwahl ("Tou- tefois, lorsqu'il y a doute sur la validité d'un premier séquestre, il est dans la natu- re de cette mesure de sûreté que l'on puisse requérir un nouveau séquestre." [BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2]), dass es einem Gläubiger immer dann, wenn dieser Zweifel an der Gültigkeit bzw. dem Fortbestand des bereits ge- legten Arrestes hat, möglich sein muss, auf dieselben Vermögenswerte erneut (identische) Arreste zu legen. Massgeblich ist somit die subjektive Einschätzung des Gläubigers. Einzige Schranke bildet diesbezüglich der offenbare Rechtsmiss- brauch: dienen weitere, identische Arrestbegehren des Gläubigers offensichtlich der reinen Schikane des Schuldners oder des vom Arrest betroffenen Drittanspre- chers oder einzig dem Zweck, eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen oh- ne Verfolgung eines Sicherstellungsinteresses bzw. dem Versuch, die Prosequie- rungslast zu umgehen, ist diesen nicht stattzugeben und hat das damit konfron- tierte Betreibungsamt die Mitwirkung am Arrestvollzug zu verweigern. 4.2.6. Vorliegend ist nicht restlos geklärt, weshalb die Gläubiger am 11. Oktober 2018 gegen den Schuldner neue Arrestbefehle gestützt auf die Sicherstellungs- verfügung vom 15. Mai 2018 erliessen, um erneut dieselben Vermögenswerte wie schon mit Arrest Nrn. 6, 7, 8, 9 sowie 10 zu verarrestieren. Die Beschwerdeant-
- 17 - wort der Gläubiger vor Vorinstanz vom 19. Oktober 2018 (act. 7), welche sich sprachlich in weiten Teilen als nur schwer oder gar unverständlich erweist, deutet aber darauf hin, dass die Gründe für das in der Tat ungewöhnliche und etwas be- fremdliche Vorgehen der Gläubiger vielmehr in einem intern unkoordinierten Vor- gehen und allenfalls in einer ungenügenden Prozessführung liegen, als in rechts- missbräuchlichen oder schikanösen Absichten gegenüber der Drittansprecherin. Die Drittansprecherin vermag in der Beschwerde denn auch keinerlei objektive Anhaltspunkte für schikanöse Absichten der Gläubiger aufzuzeigen. Zwar will die Drittansprecherin im Verhalten der Gläubiger "ein Muster" erkennen, wozu sie un- ter anderem auf Parallelverfahren zwischen Schwestergesellschaften der Drittan- sprecherin und den Gläubigern verweist (CB180128-L). Allein der Umstand, dass sich die Gläubiger in einem in wesentlichen Teilen gleich gelagerten Sachverhalt gegenüber einer anderen Partei gleich verhalten haben sollen, lässt ihr Verhalten hier nicht als systematisch und offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen. Nachdem das aus den zur Edition beantragten Akten CB180128-L hergeleitete Argument der Drittansprecherin ohnehin ins Leere stösst, erübrigt sich auch deren Beizug im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu auch vorstehende E. II./1.3). 4.2.7. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Drittansprecherin, soweit sie gel- tend macht, mit ihrem Vorgehen hätten die Gläubiger das in Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Konzept einschliesslich der in Art. 108 Abs. 2 SchKG geregelten Fristen komplett ihres Sinngehaltes entleert und damit rechtmissbräuchlich ge- handelt. Die Art. 106 ff. SchKG (bzw. für den Arrest Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 106 ff. SchKG) wollen sicherstellen, dass in der Zwangsvollstreckung nicht Eigentum eines Dritten für die Tilgung von Schulden des Schuldners herangezo- gen wird und schreiben dem Betreibungsamt für den Fall der Anmeldung von Drittansprüchen ein gewisses Procedere vor. Durch die zwei Mal nacheinander erfolgte Verarrestierung von Vermögenswerten, auf welche die Drittansprecherin Drittansprache erhoben hat, wurde zwangsläufig auch das in den Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Procedere zwei Mal durchgeführt mit der Konsequenz, dass die in Art. 108 Abs. 2 SchKG vorgesehene (Prosequierungs-)Frist zur Einreichung einer Widerspruchsklage zwei Mal zu laufen begann. Dass die Prosequierungs- fristen neu zu laufen beginnen, hat der Schuldner nach der bundesgerichtlichen
- 18 - Rechtsprechung aber hinzunehmen, sofern der Gläubiger nicht durch mehrere aufeinander folgende Arreste versucht, die Prosequierungslast zu umgehen (vgl. BGE 99 III 22, E 2; BGer 5A_925/2012 vom 5. April 2013, E. 6.2; BGE 143 III 573, E. 4.1.3). Dasselbe hat für eine Drittansprecherin zu gelten. Von einem verpönten Perpetuieren des Arrestes wäre erst bei mehreren, unmittelbar hintereinander und kurz vor Ablauf der Prosequierungsfrist erfolgenden Arrestbegehren auszugehen. Davon kann im vorliegenden Fall, wo die Prosequierungsfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG zufolge der neuerlichen Arrestlegung am 11. Oktober 2018 ledig- lich einmal neu zu laufen begonnen hat, keine Rede sein. Die Möglichkeit zur Klä- rung des von der Drittansprecherin angemeldeten Drittanspruches im Rahmen ei- nes gerichtlichen Verfahrens (Widerspruchsverfahren) wurde dadurch zwar zeit- lich verzögert. Nachdem die Drittansprecherin in Bezug auf die am 11. bzw.
12. Oktober 2018 erneut verarrestierten Vermögenswerte aber bereits am 25. Ok- tober 2018 wiederum ihre Drittansprüche beim zuständigen Betreibungsamt an- gemeldet hat (act. 3/29) und das Betreibungsamt den Gläubigern eine 20-tägige Frist zur Einreichung einer (neuerlichen) Widerspruchsklage anzusetzen hatte (Art. 108 Abs. 2 SchKG), hat die Drittansprecherin hier nur eine marginale Zeit- verzögerung von wenigen Wochen hinzunehmen. Eine systematische und offen- sichtlich rechtsmissbräuchliche Umgehung des in Art. 106 ff. SchKG vorgesehe- nen Konzeptes und der in Art. 108 SchKG geregelten Fristen liegt somit – entge- gen der Auffassung der Drittansprecherin – nicht vor. Allfällige der Drittanspreche- rin durch das Verhalten der Gläubiger verursachte finanzielle Nachteile, sind die- ser nach Massgabe der Art. 104 ff. ZPO zu entschädigen bzw. wurden ihr im Rahmen des inzwischen infolge Rückzugs abgeschriebenen Widerspruchsverfah- rens vor dem Kantonsgericht Zug (Verfahren Nr. A2 2018 39) entschädigt (vgl. act. 14, Dispositivziff. 3). 4.2.8. Insgesamt sind der Drittansprecherin durch das Vorgehen der Gläubiger demnach keine erheblichen rechtlichen oder finanziellen Nachteile entstanden. Durch die erneute Arrestlegung zieht sich die gerichtliche Klärung der von der Drittansprecherin geltend gemachten Ansprüche an den verarrestierten Vermö- genswerten zwar in die Länge, doch stehen der Drittansprecherin in dem zeitnah einzuleitenden (bzw. inzwischen wohl bereits hängigen) neuerlichen Wider-
- 19 - spruchsverfahren wieder sämtliche Verteidigungsmittel uneingeschränkt zur Ver- fügung, was bereits die Vorinstanz festgehalten hat. Es mag für die Drittanspre- cherin zwar unerfreulich sein, durch das Verhalten der Gläubiger dazu gezwun- gen zu sein, sich erneut einem Widerspruchsverfahren zu stellen. Aufgrund der im Zivilprozess grundsätzlich und damit auch im Widerspruchsverfahren geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) steht es den Gläubigern zu, über das Schicksal der von ihnen eingereichten Widerspruchsklage zu entscheiden, und zwar – entgegen der Ansicht der Drittansprecherin (vgl. act. 29 Ziff. 39) – unab- hängig davon, ob diese korrekt eingeleitet worden oder die Novenschranke be- reits gefallen war. Als nicht begründet erweist sich deshalb auch die Rüge der Drittansprecherin, wonach das von den Gläubigern an den Tag gelegte Verhalten gegen die verfassungs- und völkerrechtlichen Verfahrensgarantien gemäss den Art. 6 EMRK und Art. 29 BV verstosse: Durch das Vorgehen der Gläubiger wird ihr der Rechtsweg (Widerspruchsverfahren) im Endeffekt nicht versperrt und im neuen Widerspruchsverfahren kann sich die Drittansprecherin nach wie vor un- eingeschränkt rechtliches Gehör verschaffen. 4.3. 4.3.1. Weiter rügt die Drittansprecherin das von den Gläubigern an den Tag ge- legte Verhalten als willkürlich. Die Gläubiger hätten "nach Lust und Laune" jen- seits aller rechtlichen Massstäbe gehandelt und negierten letztlich Recht und Ge- rechtigkeit. Zusätzlich aus diesem Grund hätte die Vorinstanz gemäss Drittan- sprecherin die Arreste-Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 für nichtig erklären müssen (act. 29 Ziff. 31 ff.). 4.3.2. Staatliche Behörden wie die Gläubiger haben sich in allen Organisations- und Handlungsformen an das Willkürverbot zu halten, und damit insbesondere auch als Gläubiger in Steuervollstreckungsverfahren (vgl. dazu RAINER J. SCHWEI- ZER, St. Galler Kommentar zu Art. 35 BV, 3. Auflage 2014, Art. 35 N 45). Der Staat ist in diesem Sinn, auch wenn er im Zwangsvollstreckungsverfahren in di- rekter Konkurrenz mit anderen Gläubigern steht (vgl. HANS REISER, Der Steuerar- rest, ZZZ 2017 S. 69 ff., S. 69), kein Gläubiger wie jeder andere. So ist nicht aus- zuschliessen, dass die Anforderungen, welche das Willkürverbot an staatliche
- 20 - Gläubiger stellt, in einzelnen Konstellationen strenger sind als jene, welche allen Gläubigern gegenüber aus dem Rechtsmissbrauchsverbot hervorgehen. In die- sem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Steuerbehörden Arrestbefehle erlassen können, ohne das Arrestgericht anrufen zu müssen. 4.3.3. Doch auch unter Berücksichtigung der erwähnten Besonderheiten des Steuerarrests verstösst das Vorgehen der Gläubiger (noch) nicht derart gegen je- des Gerechtigkeitsempfinden, dass von Willkür gesprochen werden könnte. So liegt hier, wie vorstehend bei der Prüfung des Verhaltens der Gläubiger auf Rechtsmissbrauch hin festgehalten, kein Fall des verpönten "Perpetuierens" der Arreste vor und sind der Drittansprecherin durch das Vorgehen der Gläubiger we- der rechtlich noch finanziell erhebliche Nachteile entstanden (vgl. E. 4.2.8). Wenn die Drittansprecherin in diesem Zusammenhang zudem geltend macht, das Vor- gehen der Gläubiger sei unter Willküraspekten vor allem deshalb untragbar, weil dadurch die gesamte Geschäftstätigkeit einer operativ tätigen Gesellschaft zum Erliegen komme (act. 29 Ziff. 34), so übersieht sie, dass dies die Folge eines je- den Arrestes ist, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Durch die neuerliche Arrestlegung wurde die Blockade der Vermögenswerte, auf welche die Drittansprecherin Anspruch erhebt, zwar unbestrittenermassen verlängert, jedoch nicht in einem Masse, welches das Vorgehen der Gläubiger als alleine deswegen willkürlich erscheinen liesse. 4.4. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Drittansprecherin schliesslich aus der von ihr geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie (Institutsgarantie gemäss Art. 26 BV) durch die Vorinstanz abzuleiten. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, mangelt es vorliegend bereits am Nachweis, dass die Drittan- sprecherin wirtschaftlich betrachtet tatsächlich und offensichtlich Eigentümerin der verarrestierten Vermögenswerte ist (vgl. act. 28, E. 7.5) und entgegen der Dar- stellung der Drittansprecherin ist es ihr sehr wohl nach wie vor möglich, eben dies im Rahmen eines zweiten Widerspruchsverfahrens gerichtlich feststellen zu las- sen (vgl. vorstehende E. II./4.2.8). 4.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 21 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Arrestgläubiger und Beschwer- degegner unter Beilage eines Doppels von act. 29, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 22 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
12. März 2020