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PS190185

Betreibung

Zürich OG · 2019-10-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialen Dienste B._____ stellten am 15. Januar 2019 in Vertretung der Stadt B._____ (nachfolgend Gläubigerin) das Betreibungsbegehren für eine Forderung gegen A._____ (nachfolgend Schuldner) in der Höhe von Fr. 27'755.75 (vgl. act. 7/1). Der Schuldner erhob am 30. Januar 2019 Rechtsvorschlag gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl (vgl. act. 7/2). Mit Urteil vom 26. Februar 2019 erteilte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur für die Forderung definitive Rechtsöffnung (vgl. act. 7/7). Eine Beschwerde des Schuldners gegen diesen Entscheid wies das Obergericht mit Urteil vom 8. Mai 2019 ab (vgl. act. 7/8). Am 11. Juli 2019 kündete das Betreibungsamt B1._____ dem Schuldner die Pfändung für die Forderung in der Höhe von Fr. 27'755.75 an (vgl. act. 3/1). Gegen diese Pfändungsankündigung richtete sich die Beschwerde des Schuld- ners vom 27. Juli 2019 beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Auf- sichtsbehörde (vgl. act. 1). Die Vernehmlassung des Betreibungsamts und die Beschwerdeantwort der Gläu- bigerin, beide vom 22. August 2019, stellte die Vorinstanz dem Schuldner mit Ver- fügung vom 28. August 2019 zur Kenntnisnahme zu (vgl. act. 6, 8 und 10). Mit Ur- teil vom 7. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (vgl. act. 15). Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner am 10. Oktober 2019 rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schulde- betreibung und Konkurs (vgl. act. 13 und 16). Er stellte folgende Anträge (vgl. act. 16 S. 4): " 1. Das Urteil vom 7. Oktober 2019, CB190008-K/U/Wi/mm, ist infol- ge Gehörsverletzung an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen, zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

E. 1.2 Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzli- chen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011 E. 3.4). 2.

E. 2 Der Kläger verlangt von den Gesuchsgegnerinnen eine offizielle Entschuldigung und eine vom Obergericht festzusetzende Genug- tuung und Entschädigung für seine Aufwendungen.

- 3 -

E. 2.1 Der Schuldner führt in seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2019 aus, die Gläubigerin sei mit Präsidialverfügung vom 16. August 2019 zur schriftlichen Be- antwortung der Beschwerde und Einsendung allfälliger Belege aufgefordert wor- den, unter Androhung, dass sonst aufgrund der Akten entschieden würde. Am

26. August 2019 sei eine Beschwerdeantwort der Vertretung der Gläubigerin, der Sozialen Dienste B._____, mit Beilagen eingegangen. Dieser Umstand sei "als klarer Prozessbetrug zu werten" (vgl. act. 16 S. 2 Ziff. 1). Warum hier ein Pro- zessbetrug vorliegen soll, begründet der Schuldner jedoch nicht, und es bestehen dafür in den Akten auch keine Anhaltspunkte.

E. 2.2 Weiter macht der Schuldner geltend, die Pfändungsankündigung vom

11. Juli 2019 könne nicht ernsthaft als rechtsgenügende Verfügung gewertet wer- den. Der Stempel des Betreibungsamts B._____ fehle und das Rechtsmittel sei ihm in missbräuchlicher und rechtswidriger Weise gar nicht gewährt worden; in

- 4 - der Pfändungsankündigung fehle nämlich die korrekte Schuldnerbezeichnung (vgl. act. 16 S. 2 Ziff. 2). In der Pfändungsankündigung steht: "Wir fordern Sie hiermit auf, am Donnerstag, 8. August 2019, zur Einvernahme über die Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen." Danach wird dargelegt, wel- che Dokumente vorzulegen und welche Bestimmungen aus dem SchKG und dem StGB zu beachten sind. Die Pfändungsankündigung wurde an den Schuldner adressiert; Name und Adresse sind korrekt (vgl. act. 3/1). Inwiefern eine korrekte Schuldnerbezeichnung fehlen soll, ist demnach nicht ersichtlich. Irrelevant ist ausserdem, ob sich auf der Pfändungsankündigung ein Stempel des Betrei- bungsamts findet: Die Frage, ob es sich um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinne handelt, ist nämlich nicht nach dem Wortlaut und dem formalen Er- scheinungsbild der Mitteilung des Konkursamts zu beurteilen, sondern aufgrund des darin wiedergegebenen tatsächlichen rechtlichen Gehalts (vgl. BGer 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006 E. 2.2.2). Bei der Pfändungsankündigung gemäss Art. 90 SchKG handelt es sich ohne weiteres um eine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 17 SchKG (vgl. BGer 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003 E. 2.2). Im Ergebnis erweist sich die Pfändungsankündigung vom 11. Juli 2019 somit als rechtsgenügende Verfügung.

E. 2.3 Der Schuldner ist der Ansicht, er sei gegenüber dem Betreibungsamt zu keiner Rechenschaft über seine finanziellen Verhältnisse verpflichtet, v.a. nicht über Krankenkassenbeiträge etc. (vgl. act. 16 S. 2 Ziff. 2). Wie in der Pfändungs- ankündigung dargelegt ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermö- gensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Ge- wahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten an- zugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Der Zweck dieser Auskunftspflicht besteht darin, dem Betrei- bungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbeson- dere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen (vgl. Lebrecht, BSK SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 91 N 9). Ein Schuldner hat dem Betreibungsamt demnach über sein Vermögen, über sein Ein- kommen und über diejenigen Bedarfspositionen Auskunft zu erteilen, welche bei

- 5 - der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen sind. Um eine solche Bedarfsposition handelt es sich etwa bei der Prämie für die Krankenkasse.

E. 2.4 In der Beschwerde heisst es weiter: "Inwiefern das Bezirksgericht Win- terthur auf von C._____, gefälschte Rechtstitel, Rechtsöffnungsbegehren, ohne Vollmacht, Logo der Gesuchstellerin, Einzelunterschrift, und das Betreibungsamt B1._____ auf ein falschbeurkundetes Rechtsöffnungsbegehren (Beilage 2) eintre- ten kann, ist dem Beschwerdeführer absolut unverständlich" (vgl. act. 16 S. 2 f. Ziff. 3). Soweit ersichtlich macht der Schuldner hier geltend, das Fortsetzungsbe- gehren der Sozialen Dienste B._____ vom 3. Juli 2019 (Beilage 2 = act. 18/2) sei gefälscht und der Mitarbeiter C._____ sei nicht berechtigt gewesen, das Begeh- ren zu unterzeichnen. Das neu eingereichte Fortsetzungsbegehren (act. 18/2) und die dazu gemachten Beanstandungen können jedoch nicht berücksichtigt werden, da es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel bzw. um unzulässige neue Vorbringen handelt. Unabhängig davon begründet der Schuldner ohnehin nicht, warum das Fortsetzungsbegehren gefälscht bzw. warum der Mitarbeiter C._____ nicht zur Unterzeichnung des Dokuments berechtigt sein soll, und es ergeben sich in den Akten auch keine Hinweise für eine Fälschung bzw. für eine Nichtbe- rechtigung.

E. 2.5 Gemäss Schuldner weist der Umstand, dass das Betreibungsamt über den Rechtsöffnungs-Entscheid des Obergerichts vom 8. Mai 2019 informiert gewesen sei, auf eine massive Amtsgeheimnisverletzung der verantwortlichen Stadtbehör- den hin. Der Entscheid sei dem Betreibungsamt nämlich nicht zugesandt worden (vgl. act. 16 S. 3 Ziff. 4). Damit die Betreibung gegen den Schuldner fortgesetzt werden konnte, musste die Gläubigerin, vertreten durch die Sozialen Dienste B._____, dem Betreibungsamt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl vorlegen. Ein Zahlungsbefehl erweist sich etwa dann als rechtskräftig, wenn ein Rechtsvor- schlag rechtskräftig und definitiv beseitigt wurde, z.B. mittels definitiver Rechtsöff- nung (vgl. Art. 80 SchKG und Lebrecht, a.a.O., Art. 88 N 6). Das Obergericht wies mit Entscheid vom 8. Mai 2019 die Beschwerde des Schuldners gegen die defini- tive Rechtsöffnung durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur ab (vgl. act. 7/8). Durch die Einreichung des obergerichtlichen Entscheids beim

- 6 - Betreibungsamt haben die verantwortlichen Stadtbehörden somit kein Amtsge- heimnis verletzt, sondern lediglich die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung geschaffen.

E. 2.6 Der Schuldner erklärt in seiner Beschwerde, ihm sei bis heute nicht klar, wieso das Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2019 ohne Unterschrift eines Rich- ter rechtskräftig sein solle (vgl. act. 16 S. 3 Ziff. 4). Das obergerichtliche Urteil wurde von der zuständigen Gerichtsschreiberin unterzeichnet (vgl. act. 7/8). Es betrifft eine Rechtsöffnung. Für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht ge- troffen werden, gilt das summarische Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO). Ent- scheide im summarischen Verfahren unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber (vgl. § 136 GOG; Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 136 N 6 sowie BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 6). Das Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2019 wurde somit korrekt unterzeichnet.

E. 2.7 Die Vorinstanz stellte dem Schuldner die Beilagen zur Vernehmlassung des Betreibungsamts und die Beilagen zur Beschwerdeantwort der Gläubigerin nicht zu. Ihm wurden lediglich die Vernehmlassung und die Beschwerdeantwort zugestellt (vgl. act. 6, 8 und 10). Gemäss Schuldner wurde ihm dadurch sein ver- fassungsmässiges Äusserungsrecht vorenthalten (vgl. vgl. act. 16 S. 3 Ziff. 5). Das Betreibungsamt und die Sozialen Dienste B._____ erwähnten in der Ver- nehmlassung bzw. der Beschwerdeantwort die einzelnen Beilagen; ausserdem enden beide Dokumente mit einem Verzeichnis der Beilagen (vgl. act. 6 und 8). Der prozesserfahrene Schuldner hätte nach Erhalt der Vernehmlassung und der Beschwerdeantwort die Möglichkeit gehabt, die darin erwähnten Beilagen in den Akten der Vorinstanz einzusehen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt.

E. 2.8 Der Schuldner macht schliesslich geltend, seine Beschwerde sei gleichzei- tig als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entgegen zu nehmen. Sollte das Obergericht des Kantons Zürich dafür nicht zuständig sein, bitte er um Weiterleitung an den korrekten Adressaten (vgl. act. 16 S. 4 Ziff. 6).

- 7 - Justizverwaltungsakte sowie die Verletzung von Amtspflichten unterliegen der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gemäss § 82 GOG. Aufgrund des Inhalts der Beschwerde des Schuldners besteht jedoch keine Veranlassung für eine Weiterleitung an die für das Bezirksgericht Winterthur zuständige Aufsichtsbehörde, d.h. an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51).

E. 2.9 Im Ergebnis bedarf es somit keiner Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz; Antrag 1 der Beschwerde ist abzuweisen. Bei Antrag 2 der Beschwerde handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag, für dessen Behandlung die hiesige Aufsichtsbehörde ohnehin sachlich nicht zuständig ist. Auf diesen ist nicht einzutreten.

E. 3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 16), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B1._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190185-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 30. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Stadt B._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Soziale Dienste B._____ betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt B1._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Oktober 2019 (CB190008)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Sozialen Dienste B._____ stellten am 15. Januar 2019 in Vertretung der Stadt B._____ (nachfolgend Gläubigerin) das Betreibungsbegehren für eine Forderung gegen A._____ (nachfolgend Schuldner) in der Höhe von Fr. 27'755.75 (vgl. act. 7/1). Der Schuldner erhob am 30. Januar 2019 Rechtsvorschlag gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl (vgl. act. 7/2). Mit Urteil vom 26. Februar 2019 erteilte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur für die Forderung definitive Rechtsöffnung (vgl. act. 7/7). Eine Beschwerde des Schuldners gegen diesen Entscheid wies das Obergericht mit Urteil vom 8. Mai 2019 ab (vgl. act. 7/8). Am 11. Juli 2019 kündete das Betreibungsamt B1._____ dem Schuldner die Pfändung für die Forderung in der Höhe von Fr. 27'755.75 an (vgl. act. 3/1). Gegen diese Pfändungsankündigung richtete sich die Beschwerde des Schuld- ners vom 27. Juli 2019 beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Auf- sichtsbehörde (vgl. act. 1). Die Vernehmlassung des Betreibungsamts und die Beschwerdeantwort der Gläu- bigerin, beide vom 22. August 2019, stellte die Vorinstanz dem Schuldner mit Ver- fügung vom 28. August 2019 zur Kenntnisnahme zu (vgl. act. 6, 8 und 10). Mit Ur- teil vom 7. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (vgl. act. 15). Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner am 10. Oktober 2019 rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schulde- betreibung und Konkurs (vgl. act. 13 und 16). Er stellte folgende Anträge (vgl. act. 16 S. 4): " 1. Das Urteil vom 7. Oktober 2019, CB190008-K/U/Wi/mm, ist infol- ge Gehörsverletzung an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen, zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

2. Der Kläger verlangt von den Gesuchsgegnerinnen eine offizielle Entschuldigung und eine vom Obergericht festzusetzende Genug- tuung und Entschädigung für seine Aufwendungen.

- 3 -

3. Unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten Beschwerde- gegnerinnen bzw. Bezirksgericht Winterthur." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-13). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. 1.2. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzli- chen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011 E. 3.4). 2. 2.1. Der Schuldner führt in seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2019 aus, die Gläubigerin sei mit Präsidialverfügung vom 16. August 2019 zur schriftlichen Be- antwortung der Beschwerde und Einsendung allfälliger Belege aufgefordert wor- den, unter Androhung, dass sonst aufgrund der Akten entschieden würde. Am

26. August 2019 sei eine Beschwerdeantwort der Vertretung der Gläubigerin, der Sozialen Dienste B._____, mit Beilagen eingegangen. Dieser Umstand sei "als klarer Prozessbetrug zu werten" (vgl. act. 16 S. 2 Ziff. 1). Warum hier ein Pro- zessbetrug vorliegen soll, begründet der Schuldner jedoch nicht, und es bestehen dafür in den Akten auch keine Anhaltspunkte. 2.2. Weiter macht der Schuldner geltend, die Pfändungsankündigung vom

11. Juli 2019 könne nicht ernsthaft als rechtsgenügende Verfügung gewertet wer- den. Der Stempel des Betreibungsamts B._____ fehle und das Rechtsmittel sei ihm in missbräuchlicher und rechtswidriger Weise gar nicht gewährt worden; in

- 4 - der Pfändungsankündigung fehle nämlich die korrekte Schuldnerbezeichnung (vgl. act. 16 S. 2 Ziff. 2). In der Pfändungsankündigung steht: "Wir fordern Sie hiermit auf, am Donnerstag, 8. August 2019, zur Einvernahme über die Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen." Danach wird dargelegt, wel- che Dokumente vorzulegen und welche Bestimmungen aus dem SchKG und dem StGB zu beachten sind. Die Pfändungsankündigung wurde an den Schuldner adressiert; Name und Adresse sind korrekt (vgl. act. 3/1). Inwiefern eine korrekte Schuldnerbezeichnung fehlen soll, ist demnach nicht ersichtlich. Irrelevant ist ausserdem, ob sich auf der Pfändungsankündigung ein Stempel des Betrei- bungsamts findet: Die Frage, ob es sich um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinne handelt, ist nämlich nicht nach dem Wortlaut und dem formalen Er- scheinungsbild der Mitteilung des Konkursamts zu beurteilen, sondern aufgrund des darin wiedergegebenen tatsächlichen rechtlichen Gehalts (vgl. BGer 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006 E. 2.2.2). Bei der Pfändungsankündigung gemäss Art. 90 SchKG handelt es sich ohne weiteres um eine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 17 SchKG (vgl. BGer 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003 E. 2.2). Im Ergebnis erweist sich die Pfändungsankündigung vom 11. Juli 2019 somit als rechtsgenügende Verfügung. 2.3. Der Schuldner ist der Ansicht, er sei gegenüber dem Betreibungsamt zu keiner Rechenschaft über seine finanziellen Verhältnisse verpflichtet, v.a. nicht über Krankenkassenbeiträge etc. (vgl. act. 16 S. 2 Ziff. 2). Wie in der Pfändungs- ankündigung dargelegt ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermö- gensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Ge- wahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten an- zugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Der Zweck dieser Auskunftspflicht besteht darin, dem Betrei- bungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbeson- dere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen (vgl. Lebrecht, BSK SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 91 N 9). Ein Schuldner hat dem Betreibungsamt demnach über sein Vermögen, über sein Ein- kommen und über diejenigen Bedarfspositionen Auskunft zu erteilen, welche bei

- 5 - der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen sind. Um eine solche Bedarfsposition handelt es sich etwa bei der Prämie für die Krankenkasse. 2.4. In der Beschwerde heisst es weiter: "Inwiefern das Bezirksgericht Win- terthur auf von C._____, gefälschte Rechtstitel, Rechtsöffnungsbegehren, ohne Vollmacht, Logo der Gesuchstellerin, Einzelunterschrift, und das Betreibungsamt B1._____ auf ein falschbeurkundetes Rechtsöffnungsbegehren (Beilage 2) eintre- ten kann, ist dem Beschwerdeführer absolut unverständlich" (vgl. act. 16 S. 2 f. Ziff. 3). Soweit ersichtlich macht der Schuldner hier geltend, das Fortsetzungsbe- gehren der Sozialen Dienste B._____ vom 3. Juli 2019 (Beilage 2 = act. 18/2) sei gefälscht und der Mitarbeiter C._____ sei nicht berechtigt gewesen, das Begeh- ren zu unterzeichnen. Das neu eingereichte Fortsetzungsbegehren (act. 18/2) und die dazu gemachten Beanstandungen können jedoch nicht berücksichtigt werden, da es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel bzw. um unzulässige neue Vorbringen handelt. Unabhängig davon begründet der Schuldner ohnehin nicht, warum das Fortsetzungsbegehren gefälscht bzw. warum der Mitarbeiter C._____ nicht zur Unterzeichnung des Dokuments berechtigt sein soll, und es ergeben sich in den Akten auch keine Hinweise für eine Fälschung bzw. für eine Nichtbe- rechtigung. 2.5. Gemäss Schuldner weist der Umstand, dass das Betreibungsamt über den Rechtsöffnungs-Entscheid des Obergerichts vom 8. Mai 2019 informiert gewesen sei, auf eine massive Amtsgeheimnisverletzung der verantwortlichen Stadtbehör- den hin. Der Entscheid sei dem Betreibungsamt nämlich nicht zugesandt worden (vgl. act. 16 S. 3 Ziff. 4). Damit die Betreibung gegen den Schuldner fortgesetzt werden konnte, musste die Gläubigerin, vertreten durch die Sozialen Dienste B._____, dem Betreibungsamt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl vorlegen. Ein Zahlungsbefehl erweist sich etwa dann als rechtskräftig, wenn ein Rechtsvor- schlag rechtskräftig und definitiv beseitigt wurde, z.B. mittels definitiver Rechtsöff- nung (vgl. Art. 80 SchKG und Lebrecht, a.a.O., Art. 88 N 6). Das Obergericht wies mit Entscheid vom 8. Mai 2019 die Beschwerde des Schuldners gegen die defini- tive Rechtsöffnung durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur ab (vgl. act. 7/8). Durch die Einreichung des obergerichtlichen Entscheids beim

- 6 - Betreibungsamt haben die verantwortlichen Stadtbehörden somit kein Amtsge- heimnis verletzt, sondern lediglich die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung geschaffen. 2.6. Der Schuldner erklärt in seiner Beschwerde, ihm sei bis heute nicht klar, wieso das Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2019 ohne Unterschrift eines Rich- ter rechtskräftig sein solle (vgl. act. 16 S. 3 Ziff. 4). Das obergerichtliche Urteil wurde von der zuständigen Gerichtsschreiberin unterzeichnet (vgl. act. 7/8). Es betrifft eine Rechtsöffnung. Für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht ge- troffen werden, gilt das summarische Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO). Ent- scheide im summarischen Verfahren unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber (vgl. § 136 GOG; Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 136 N 6 sowie BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 6). Das Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2019 wurde somit korrekt unterzeichnet. 2.7. Die Vorinstanz stellte dem Schuldner die Beilagen zur Vernehmlassung des Betreibungsamts und die Beilagen zur Beschwerdeantwort der Gläubigerin nicht zu. Ihm wurden lediglich die Vernehmlassung und die Beschwerdeantwort zugestellt (vgl. act. 6, 8 und 10). Gemäss Schuldner wurde ihm dadurch sein ver- fassungsmässiges Äusserungsrecht vorenthalten (vgl. vgl. act. 16 S. 3 Ziff. 5). Das Betreibungsamt und die Sozialen Dienste B._____ erwähnten in der Ver- nehmlassung bzw. der Beschwerdeantwort die einzelnen Beilagen; ausserdem enden beide Dokumente mit einem Verzeichnis der Beilagen (vgl. act. 6 und 8). Der prozesserfahrene Schuldner hätte nach Erhalt der Vernehmlassung und der Beschwerdeantwort die Möglichkeit gehabt, die darin erwähnten Beilagen in den Akten der Vorinstanz einzusehen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt. 2.8. Der Schuldner macht schliesslich geltend, seine Beschwerde sei gleichzei- tig als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entgegen zu nehmen. Sollte das Obergericht des Kantons Zürich dafür nicht zuständig sein, bitte er um Weiterleitung an den korrekten Adressaten (vgl. act. 16 S. 4 Ziff. 6).

- 7 - Justizverwaltungsakte sowie die Verletzung von Amtspflichten unterliegen der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gemäss § 82 GOG. Aufgrund des Inhalts der Beschwerde des Schuldners besteht jedoch keine Veranlassung für eine Weiterleitung an die für das Bezirksgericht Winterthur zuständige Aufsichtsbehörde, d.h. an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). 2.9. Im Ergebnis bedarf es somit keiner Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz; Antrag 1 der Beschwerde ist abzuweisen. Bei Antrag 2 der Beschwerde handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag, für dessen Behandlung die hiesige Aufsichtsbehörde ohnehin sachlich nicht zuständig ist. Auf diesen ist nicht einzutreten.

3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 16), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B1._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: