Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich … vom 18. Januar bzw.
14. Februar 2019 (Aus- bzw. Zustellungsdatum) in der Betreibung Nr. 1 betrieb die Stadt Zürich als Gläubigerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A._____ als Schuldner (nachfolgend Beschwerdeführer) über Fr. 820.10 für eine Forderung aus dem Verlustschein Nr. 2 vom 23. September 2014 (act. 1 S. 8 f.).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhob beim Bezirksgericht Zürich als unterer kanto- naler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. Februar 2019 (Datum Einreichung) Beschwerde mit den ein-
- 7 - gangs wiedergegebenen Anträgen (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom
22. März 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands nicht ein. Den dagegen erhobenen Beschwerden war sowohl vor Obergericht als auch vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden (OGer ZH PS190068 vom 21. Mai 2019 = act. 12; BGer 5A_468/2019 vom
18. Juni 2019 = act. 14). Ebenfalls mit Zirkulationsbeschluss vom 22. März 2019 wurde die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung und Einsen- dung der Akten zugestellt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 2). Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde die Vernehmlassung des Betreibungsamtes dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht, worauf er seine Beschwerde ergänzte (act. 8) und Stellung zur Vernehmlassung nahm (act. 11). Mit Zirkulationsbe- schluss vom 9. September 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 18).
E. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 19) Beschwerde mit obgenannten Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten inkl. der Akten des Betreibungsamtes Zü- rich … wurden beigezogen (act. 1–16). Weshalb weitere Akten (vgl. Rechtsbe- gehren Ziff. 2) beizuziehen wären, begründet der Beschwerdeführer nicht näher (act. 19 S. 21) und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-
- 8 - dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Urkundendelikte und Dis- ziplinarmassnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 7) ist im Beschwerdeverfahren neu und somit verspätet. Es erübrigen sich Weiterungen dazu.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner nur schwer verständlichen Be- schwerde auf über 20 Seiten Ausführungen zu "illegalen Handlungen der Gläubi- gerin", einer "pflichtwidrig[er] verweigerter Intervention der Aufsichtsbehörde" so- wie "kriminellen rechtswidrigen rechtsmissbräuchlichen Betreibungen und Forde- rungsgrundlagen". Dabei legt er dar, was aus seiner Sicht die Aufgaben einer Aufsichtsbehörde sind und bestreitet wie bereits vor Vorinstanz die Forderung. Im Wesentlichen macht er geltend, die Forderung sei rechtsmissbräuchlich, beruhe auf illegalen Handlungen und dürfe ihm gegenüber gar nicht betrieben werden, da ein Betreibungsverbot gegenüber Sozialhilfeempfängern bestehe (vgl. act. 19).
E. 3.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. 18 E. 3), können mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden. Beschwerdegrund der SchKG- Beschwerde bildet grundsätzlich die Frage, ob eine Gesetzesverletzung im Hin- blick auf verfahrensrechtliche Bestimmungen des SchKG sowie seiner Ausfüh- rungsbestimmungen durch (hier) das Betreibungsamt erfolgt ist. Materielle Fragen resp. Streitigkeiten als solche, welche ausschliesslich Fragen des materiellen Rechts betreffen, sind gegebenenfalls im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungspro- zessverfahren auszutragen (vgl. z.B. OFK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 1 u. 20; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 9 ff.). Dies übersieht der Beschwerdeführer wenn er ausführt, es stehe ihm frei, ob er
- 9 - die Aufsichtsbehörde oder den Aberkennungsrichter anrufe, um die "kriminellen Handlungen zu stoppen" (act. 19 S. 5).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer gibt sodann zwar an, dass es ihm nicht "um die mate- rielle Prüfung der Forderung", sondern um "das konsequente Nachvollziehen der Rechtspraxis und Richtersprüche im Betreibungsamt im Grundsätzlichen" bzw. "formelle Verfahrensvoraussetzungen" gehe (act. 19 S. 8, S. 16). Er legt aber dennoch über mehrere Seiten dar, inwiefern die Forderung aus seiner Sicht inexistent, illegal bzw. rechtsmissbräuchlich sei (vgl. etwa act. 19 S. 4, S. 6 ff., S. 11 ff., S. 19). Dabei handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – um rein materiellrechtliche Einwände, die weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde zu prüfen sind (vgl. act. 18 S. 4). 3.4.1. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Anfechtungsobjekt der vor- liegenden aufsichtsrechtlichen Beschwerde der Zahlungsbefehl vom 18. Januar bzw. 14. Februar 2019 (Aus- bzw. Zustellungsdatum) ist. Verlustschein oder frühere Betreibungen und Pfändungsverfahren bilden hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Es erübrigen sich daher Weiterungen zu seinen diesbezüglichen Vorbringen (vgl. etwa act. 19 S. 4, S. 6, S. 8, S. 13 f., S. 21). 3.4.2. Das Betreibungsamt, welches nach Empfang des Betreibungsbegeh- rens den Zahlungsbefehl erlässt (Art. 69 Abs. 1 SchKG), hat hierzu nur die Ver- fahrensvoraussetzungen der Betreibung (örtliche Zuständigkeit, Formgültigkeit des Betreibungsbegehrens) zu prüfen. Sind diese erfüllt, erlässt es den Zah- lungsbefehl. Eine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners und ein Absehen von der Ausstellung des Zahlungsbefehls bei Mittellosigkeit – wie es der Beschwerdeführer verlangt – hat nicht zu erfolgen. Soweit der Beschwerde- führer geltend macht, es stehe der Gläubigerin nicht zu, die Forderung gegen ihn in Betreibung zu setzen (vgl. etwa act. 19 S. 4, S. 6, S. 8, S. 11, S. 15, S. 19), stellt dies ebenfalls einen materiellen Einwand dar, der vom Betreibungsamt (und der Aufsichtsbehörde) nicht zu überprüfen ist. Es ist eine Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einlei- ten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen, und der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich ge-
- 10 - genüber jedermann – auch gegenüber Sozialhilfeempfängern – erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149, 150 E. 2a; 141 III 68, 70 E. 2.1; BlSchK 2014 227; BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 42). Ein Betreibungsverbot gegenüber Sozialhilfeempfän- gern besteht nicht. Eingeschränkt wird die Ausübung dieser Rechte einzig durch den allgemei- nen Grundsatz, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechts- schutz findet (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Rechtsmissbrauchsverbot als materieller Nichtigkeitsgrund greift nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nur dann, wenn mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Dies ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Solange ein Gläubiger mit der Betreibung tatsäch- lich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (vgl. ENGLER, Die nichtige Betrei- bung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff., S. 48 u.H.a. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. u. BGE 113 III 2 E. 2b). Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Betreibung mit einer Forderung, die es per Gesetz nicht gebe, sei rechtsmissbräuchlich und schikanös (act. 19 S. 21). Erneut stellt er die Existenz der Forderung in Frage, was wie erwähnt nicht zu prüfen ist. Soweit er behauptet, dass die Beschwerdegegnerin mit der erfolgten Betreibung andere Ziele als die Zahlung der geltend gemachten Forderung ver- folge, nämlich Schikane und fortgesetzten amtsmässigen Betrug (act. 19 S. 21), fehlen entsprechende Anhaltspunkte in den Akten. Vielmehr hielt bereits die Vor- instanz zutreffend fest, dass der Zahlungsbefehl auf dem Verlustschein Nr. 2 vom
23. September 2014 beruhe und die Betreibung der Zwangsvollstreckung der Ver- lustscheinsforderung diene (act. 18 E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung andere Ziele als die Einforderung dieses Anspruchs verfolgt, ist nicht ersichtlich.
- 11 - 3.4.3. Das Vorgehen des Betreibungsamtes und der vorinstanzliche Ent- scheid sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit besteht auch kein Raum für eine Löschung der Betreibung (Rechtsbegehren Ziff. 6).
E. 3.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer Rechtsverzögerung geltend (Rechtsbegehren Ziff. 5, act. 19 S. 4). Die Beschwerde ging am 21. Februar 2019 bei der Vorinstanz ein (act. 1). Am 22. März 2019 wurde über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden, dem Betrei- bungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten angesetzt und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben (act. 2). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wur- den am 21. Mai 2019 (act. 12) vom Obergericht abgewiesen. Auf die dagegen er- hobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Juni 2019 nicht ein (act. 14). Am 9. September 2019 fällte die Vorinstanz den hier angefochtenen Entscheid (act. 18). Aus der Prozessgeschichte ergibt sich damit ohne Weiteres, dass die Vorinstanz das Verfahren angemessen beförderlich behandelte. Aufgrund der Be- schwerden des Beschwerdeführers standen ihr jedoch die Akten während mehre- ren Monaten nicht zur Verfügung. Von einer trölerischen Verschleppung des Ver- fahrens kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).
E. 4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das obergerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.
- 12 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren abge- schrieben.
- Mitteilungen und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190176-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 21. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich, betreffend Betreibung Nr. 1 und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. September 2019 (CB190024)
- 2 - Anträgen und Rechtsbegehren: (act. 1 S. 6 f.) "1. Es wird untersucht wie das Betreibungsamtspersonal ins Haus kam um Abholeinladungen in den Briefkasten zu werfen aber kei- ne Zahlungsbefehlszustellungen an A._____ bei dieser Gelegen- heit machte.
2. Es werden alle nicht geschuldeten der Gebührentreiberei unter- liegenden Kosten untersucht, begründet und eliminiert und die Gebührentreiberei gerügt und kommentiert.
3. Es sind die Kosten wegen angeblichen Zustellschwierigkeiten zu untersuchen, zu kommentieren und zu eliminieren.
4. Es ist zu rügen, dass das Betreibungsamt offensichtlich die weni- gen Regelungen über Betreibungsverbote in gewissen Geschäfts- fällen nicht kennt oder kennen will bzw. nicht durchsetzt zuguns- ten Schuldner und die Schutzrechte unterläuft und pflichtverlet- zend einfach alle Betreibungsbegehren besagter Gläubiger ohne Voraussetzungsprüfung oder Bestätigung in Eröffnung Betrei- bungsverfahren weitertreibt und damit selbst illegale Handlungen begeht bzw. solche von Dritten unterstützt.
5. Es ist zu untersuchen und zu kommentieren, dass das simple Deponieren von Abholeinladungen nicht gleichzusetzen ist mit korrekter Zustellung von Zahlungsbefehlen und dass man sich im Betreibungsamt Zürich … nicht die Arbeit einfach machen kann, indem man Abholeinladungen zustellt, aber teure angebliche Zah- lungsbefehlszustellungen in Rechnung stellt.
6. Die Nicht-Zustellung des Zahlungsbefehls ist zu rügen.
7. Es wird untersucht und kommentiert, weshalb das Betreibungs- amtspersonal wider Betreibungsverbot einfach Betreibungsbe- gehren unbesehen in Zahlungsbefehle umsetzt, obwohl es Ba- siswissen ist, dass Stadtverwaltung Zürich bzw. Gläubigerin bei Verlustscheinbewirtschaftungen zuerst die Einbringlichkeit prüfen müssen und nur bei neuem Vermögen betreiben dürfen und somit das Betreibungsamt sich zum Gehilfen bei illegalen Handlungen im Gebührenüberforderungssektor macht.
8. Die Betreibung ist als missbräuchlich einzustufen und zu eliminie- ren, so dass für A._____ keinerlei Schulden, Betreibungsregis- tereinträge etc. etc. übrig bleiben.
9. Alle Kostenlasten zulasten Problemverursacher Gläubigern.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Gläubige- rin, welche alle ihre Aufwendungen und Kosten vollständig selbst trägt.
11. A._____ beantragt für sich unentgeltlichen Rechtsanwalt und un- entgeltliches Verfahren in dieser Sache."
- 3 - Beschwerdeanträge: (act. 19 S. 24 ff.) " 1. Der angefochtene Entscheid CB190024-L/U der unteren Auf- sichtsbehörde Betreibungswesen Bezirksgericht Zürich ist in den Punkten Ziff. 1 und Ziff. 2 vollständig aufzuheben und zu korrigie- ren.
2. Das Obergericht untersucht und kommentiert den ganzen Sach- verhalt und holt sich dazu alle nötigen Akten aus Stadtrichteramt Zürich, Inkasso Zürich, Betreibungsamt Zürich … sowie Bezirks- gericht Zürich ein.
3. Das Obergericht Kt. Zürich stellt fest:
i. Dass es auf Platz Zürich zum Schutze armer Bürger/Sozial- hilfeempfänger aus Rechtsprechung und Weisung Stadt Zü- rich Betreibungsverbote gibt, die zwingend um- und durch- zusetzen sind von den zuständigen Stellen und dass die Aufsichtsbehörde hier den Rechtsschutz überwachen und durchsetzen muss im Betreibungswesen zugunsten armer Schuldner. ii. Dass es auf Platz Zürich aus Verfahrensrecht und Recht- sprechung sowie Weisungen der Stadt Zürich auf diversen Ebenen nebst den Regeln und Praxis SchKG weitergehend Betreibungsverbote gibt, die von der Gläubigerin, Betrei- bungsamt und den Aufsichtsbehörden rechtsverweigernd über Jahre missachtet und nicht durchgesetzt wurden zulas- ten angeblichem Schuldner A._____. iii. Dass die Vorinstanz die Funktionsweise und Existenz Forde- rungsuntergänge und Betreibungsverbote in ihrem Entscheid unzulässig rechtsverweigernd unterdrückte bzw. nicht voll- umfänglich erfasste und dass es in diesem Kontext unan- gemessen und falsch ist im Sinne falscher Grundlagen, sich bloss auf allgemeine SchKG-Regeln und Praxis zu fokussie- ren, wo dies hier gar nicht Kern des Problems ist, weil es hier um Zürich-spezifische, weitergehende Sonderregeln handelt. iv. Dass per Rechtsprechung die behauptete Forderung bei rechtskonformem Behördenhandeln nach gerichtlichen Urtei- len im Grundsatz der allgemeinen Praxis gar nicht existieren kann und schon längst hätte eliminiert werden müssen ent- weder pflichtgemäss durch die Gläubigerin selbst oder aber allfällig durch Aufsichtsbehörden oder Betreibungsamt durch Ablehnung der Betreibungsbegehren.
v. Dass eine inexistente betrügerische Forderung wider Betrei- bungsverbote zweimal illegal in Betreibung gesetzt wurde
- 4 - und dass das Betreibungsamt Zürich … hier mehrfach bei kriminellen Handlungen zur Verbriefung von betrügerischen Gebührenüberforderungen als Gehilfe/Mittäter agierte, weil es als tatmächtige Instanz hier diese kriminellen Machen- schaften wider elementarem Basiswissen zuliess und über die Betreibungsverfahren zwängte, z.T. mit illegalen Metho- den wie 2019 aktenbelegt unter Urkundenfälschung/Falsch- beurkundung unwahrer Sachverhalte bei Ausschluss Schuldner A._____ ohne Pfändungsankündigungen und mit Pfändung in Abwesenheit bei unklaren Verhältnissen und kriminellen Betreibungsmachenschaften zur Begünstigung der Gemeinde Zürich mit ihren illegalen rechtsmissbräuchli- chen Machenschaften. vi. Dass die untere Aufsichtsbehörde den Kern der Problematik nicht erfasst bzw. unterdrückt hat und willkürlich die Rechts- und Faktenlage bezüglich existierender Pflichten und Folgen der Betreibungsverbote bei einer klar illegalen und rechts- missbräuchlichen Betreibung mit per Rechtsprechung un- möglicher Forderungsgrundlage/inexistenter Schuld unter- drückte in der Beschwerde und pflichtwidrig willkürlich und stossend unhaltbar gegen jeden Gerechtigkeitssinn und wi- der Stützung der Rechtssicherheit in diesem speziellen – aber viele Menschen betreffende – Problemfeld nicht eingriff und die illegalen Betreibungshandlungen sofort stoppte son- dern stossend wider Pflicht zur beförderlichen Abarbeitung über fast 9 Monate trölerisch die Dinge vorantreiben liess ohne einzugreifen und Bürger/Schuldner vor Beschädigun- gen zu schützen. vii. Dass die Vorinstanz pflichtwidrig und sorgfaltspflichtsverlet- zend den ganzen Sachverhalt und Rechtslage nicht vollum- fänglich in allen Dimensionen und Ebenen der Problematik untersucht hat, wie es Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verlangt und wie der Bürger Anspruch hat, dass die Aufsichtsbehörde eine Problemlage anhand der ganzen Faktenlage und voll- ständiger Rechtslage prüft und beurteilt und nicht wie hier oberflächlich off the desk von falscher Fakten- und Rechts- lage ausgehend und sich ergiessend in unzutreffenden will- kürlichen Allgemeinaussagen die hier nicht sinnvoll und dienlich sind. viii. Dass die Betreibungen wider Betreibungsverbote, wider Versprechungen Gläubigerin und ohne rechtskonforme For- derung illegal, betrügerisch und rechtsmissbräuchlich sind. ix. Dass Betreibungsbeamte und Aufsichtsbehörden auf Platz Zürich nach üblicher Fiktion Armenrecht, die Gesetze und Rechtsprechung sowie die Betreibungsverbote mit den we- nigen Grundregeln (Verbotene Steuerbetreibungen, verbo-
- 5 - tene Gebührenbetreibungen Stadtrichteramt) zum Schutz spezieller Schuldnersegmente (arme Leute, Sozialhilfeemp- fänger) durch den Gläubiger Gemeinde Zürich jederzeit ken- nen und zum Schutze der Schuldner von Amtes wegen um- setzen müssen und dass das hier pflichtwidrig und rechts- verweigernd zulasten Schuldner A._____ unterdrückt und nicht umgesetzt wurde von Betreibungsamtspersonal bzw. Aufsichtsbehörde bzw. Gläubigerin Gemeinde Zürich, die al- lesamt von Amtes wegen dem Recht verpflichtet sind.
4. Das Obergericht rügt, kommentiert und entscheidet, dass die Auf- sichtsbehörden und Betreibungsämtern bei offensichtlich illegalen bzw. verbotenen Betreibungen einschreiten müssen und solche il- legalen Betreibungsverfahren nicht anhand genommen werden dürfen bzw. von den Aufsichtsbehörden sofort gestoppt und eli- miniert werden müssen; subeventualiter definiert das Obergericht Kt. Zürich modus operandi wie der zu Unrecht mit illegalen Me- thoden angegriffene angebliche Schuldner diese Betreibungen der Gemeinde Zürich auf Platz Zürich mit allen Kollateralschäden los wird bzw. wo welche Zuständigkeiten liegen und wer alles be- zahlt.
5. Das Obergericht rügt und kommentiert die trölerische Arbeitswei- se der unteren Aufsichtsbehörde in diesem klaren Fall über 9 Mo- nate ohne Problemlösung und taugliche Entscheide.
6. Das Obergericht rügt und kommentiert bzw. weist geeignet an, dass:
i. Der Schutz für den Schuldner aus Betreibungsverboten ille- gal nicht gewährleistet wurde und umgesetzt werden muss indem das OG ZH die rechtsmissbräuchlichen Betreibungen komplett mit allen Registereinträgen kostenfrei für den Schuldner eliminiert – alle Kosten zulasten illegal agieren- dem problemverursachenden Gläubiger; ii. Subeventualtier weist das OG ZH die Vorinstanz an, alle Be- treibungen zulasten A._____ vollständig kostenfrei zu elimi- nieren inkl. aller Löschungen in Betreibungs- und Verlust- scheinsregistern aller Art. Alle Kosten zu lasten illegal agie- rendem Gläubiger. iii. Subsubeventualiter OG ZH oder Vorinstanz sofort das Be- treibungsamt Zürich … geeignet zwingend anweisen, alle Betreibungen mit dieser illegalen Forderungsgrundlage und wider Betreibungsverbot sofort kostenfrei komplett zu elimi- nieren aus den Büchern und Betreibungs- und Verlust- scheinsregistern und solche Betreibungen der Gläubigerin zukünftig nicht mehr anhand zu nehmen. iv. Die erfolgte Elimination aller bzw. der zwei Betreibungen (2014 bzw. erste Betreibung und 2019 Verlustscheinbewirt-
- 6 - schaftungsbetreibung) mit Löschung aus allen Betreibungs- und Verlustscheinregistern etc. ist A._____ kostenfrei schrift- lich zu bestätigen.
7. Das Obergericht rügt, kommentiert und entscheidet, dass infolge der Urkundenfälschungen/Urkundendelikte im Betreibungsamt Zürich … durch B._____, sowie den Rechtsverweigerungen (un- angemessene unzulässige Ausschliessung bzw. Umgehung Schuldner bei der Pfändung zur betrügerischen Begünstigung Gläubigerin Gemeinde Zürich) und Mithilfe bei klar illegalen Ge- bührenüberforderung via verbotene Betreibungen gesamt als amtsmissbräuchliche betrügerische Handlungen zu sehen sind wo es durchaus angezeigt ist – da es sich um Straftaten nach StGB handelt – über Disziplinarmassnahmen detaillierter nachzu- denken und diese anzuordnen, denn es kann nicht sein, dass Be- treibungspersonal sich straffrei derart rechtsverletzend verhält in Amtsfunktion. Das zerstört jedes Vertrauen und die Rechtssicher- heit total.
8. A._____ beantragt für sich unentgeltliches Verfahren und unent- geltlichen Rechtsanwalt.
9. A._____ beantragt für sich angemessene Umtriebs-, Verfahrens- und Parteientschädigung.
10. Alle Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten Gläubigerin, Staats- oder Gerichtskasse bzw. allfällig Betreibungsamt Zürich ….
11. A._____ beantragt für sich gut begründeten, kostenfreien schriftli- chen Entscheid zur Sache mit allen nötigen Rechtsmittelaufklä- rungen." Erwägungen: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich … vom 18. Januar bzw.
14. Februar 2019 (Aus- bzw. Zustellungsdatum) in der Betreibung Nr. 1 betrieb die Stadt Zürich als Gläubigerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A._____ als Schuldner (nachfolgend Beschwerdeführer) über Fr. 820.10 für eine Forderung aus dem Verlustschein Nr. 2 vom 23. September 2014 (act. 1 S. 8 f.). 1.2. Der Beschwerdeführer erhob beim Bezirksgericht Zürich als unterer kanto- naler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. Februar 2019 (Datum Einreichung) Beschwerde mit den ein-
- 7 - gangs wiedergegebenen Anträgen (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom
22. März 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands nicht ein. Den dagegen erhobenen Beschwerden war sowohl vor Obergericht als auch vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden (OGer ZH PS190068 vom 21. Mai 2019 = act. 12; BGer 5A_468/2019 vom
18. Juni 2019 = act. 14). Ebenfalls mit Zirkulationsbeschluss vom 22. März 2019 wurde die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung und Einsen- dung der Akten zugestellt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 2). Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde die Vernehmlassung des Betreibungsamtes dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht, worauf er seine Beschwerde ergänzte (act. 8) und Stellung zur Vernehmlassung nahm (act. 11). Mit Zirkulationsbe- schluss vom 9. September 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 18). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 19) Beschwerde mit obgenannten Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten inkl. der Akten des Betreibungsamtes Zü- rich … wurden beigezogen (act. 1–16). Weshalb weitere Akten (vgl. Rechtsbe- gehren Ziff. 2) beizuziehen wären, begründet der Beschwerdeführer nicht näher (act. 19 S. 21) und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-
- 8 - dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Urkundendelikte und Dis- ziplinarmassnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 7) ist im Beschwerdeverfahren neu und somit verspätet. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner nur schwer verständlichen Be- schwerde auf über 20 Seiten Ausführungen zu "illegalen Handlungen der Gläubi- gerin", einer "pflichtwidrig[er] verweigerter Intervention der Aufsichtsbehörde" so- wie "kriminellen rechtswidrigen rechtsmissbräuchlichen Betreibungen und Forde- rungsgrundlagen". Dabei legt er dar, was aus seiner Sicht die Aufgaben einer Aufsichtsbehörde sind und bestreitet wie bereits vor Vorinstanz die Forderung. Im Wesentlichen macht er geltend, die Forderung sei rechtsmissbräuchlich, beruhe auf illegalen Handlungen und dürfe ihm gegenüber gar nicht betrieben werden, da ein Betreibungsverbot gegenüber Sozialhilfeempfängern bestehe (vgl. act. 19). 3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. 18 E. 3), können mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden. Beschwerdegrund der SchKG- Beschwerde bildet grundsätzlich die Frage, ob eine Gesetzesverletzung im Hin- blick auf verfahrensrechtliche Bestimmungen des SchKG sowie seiner Ausfüh- rungsbestimmungen durch (hier) das Betreibungsamt erfolgt ist. Materielle Fragen resp. Streitigkeiten als solche, welche ausschliesslich Fragen des materiellen Rechts betreffen, sind gegebenenfalls im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungspro- zessverfahren auszutragen (vgl. z.B. OFK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 1 u. 20; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 9 ff.). Dies übersieht der Beschwerdeführer wenn er ausführt, es stehe ihm frei, ob er
- 9 - die Aufsichtsbehörde oder den Aberkennungsrichter anrufe, um die "kriminellen Handlungen zu stoppen" (act. 19 S. 5). 3.3. Der Beschwerdeführer gibt sodann zwar an, dass es ihm nicht "um die mate- rielle Prüfung der Forderung", sondern um "das konsequente Nachvollziehen der Rechtspraxis und Richtersprüche im Betreibungsamt im Grundsätzlichen" bzw. "formelle Verfahrensvoraussetzungen" gehe (act. 19 S. 8, S. 16). Er legt aber dennoch über mehrere Seiten dar, inwiefern die Forderung aus seiner Sicht inexistent, illegal bzw. rechtsmissbräuchlich sei (vgl. etwa act. 19 S. 4, S. 6 ff., S. 11 ff., S. 19). Dabei handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – um rein materiellrechtliche Einwände, die weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde zu prüfen sind (vgl. act. 18 S. 4). 3.4.1. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Anfechtungsobjekt der vor- liegenden aufsichtsrechtlichen Beschwerde der Zahlungsbefehl vom 18. Januar bzw. 14. Februar 2019 (Aus- bzw. Zustellungsdatum) ist. Verlustschein oder frühere Betreibungen und Pfändungsverfahren bilden hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Es erübrigen sich daher Weiterungen zu seinen diesbezüglichen Vorbringen (vgl. etwa act. 19 S. 4, S. 6, S. 8, S. 13 f., S. 21). 3.4.2. Das Betreibungsamt, welches nach Empfang des Betreibungsbegeh- rens den Zahlungsbefehl erlässt (Art. 69 Abs. 1 SchKG), hat hierzu nur die Ver- fahrensvoraussetzungen der Betreibung (örtliche Zuständigkeit, Formgültigkeit des Betreibungsbegehrens) zu prüfen. Sind diese erfüllt, erlässt es den Zah- lungsbefehl. Eine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners und ein Absehen von der Ausstellung des Zahlungsbefehls bei Mittellosigkeit – wie es der Beschwerdeführer verlangt – hat nicht zu erfolgen. Soweit der Beschwerde- führer geltend macht, es stehe der Gläubigerin nicht zu, die Forderung gegen ihn in Betreibung zu setzen (vgl. etwa act. 19 S. 4, S. 6, S. 8, S. 11, S. 15, S. 19), stellt dies ebenfalls einen materiellen Einwand dar, der vom Betreibungsamt (und der Aufsichtsbehörde) nicht zu überprüfen ist. Es ist eine Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einlei- ten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen, und der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich ge-
- 10 - genüber jedermann – auch gegenüber Sozialhilfeempfängern – erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149, 150 E. 2a; 141 III 68, 70 E. 2.1; BlSchK 2014 227; BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 42). Ein Betreibungsverbot gegenüber Sozialhilfeempfän- gern besteht nicht. Eingeschränkt wird die Ausübung dieser Rechte einzig durch den allgemei- nen Grundsatz, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechts- schutz findet (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Rechtsmissbrauchsverbot als materieller Nichtigkeitsgrund greift nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nur dann, wenn mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Dies ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Solange ein Gläubiger mit der Betreibung tatsäch- lich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (vgl. ENGLER, Die nichtige Betrei- bung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff., S. 48 u.H.a. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. u. BGE 113 III 2 E. 2b). Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Betreibung mit einer Forderung, die es per Gesetz nicht gebe, sei rechtsmissbräuchlich und schikanös (act. 19 S. 21). Erneut stellt er die Existenz der Forderung in Frage, was wie erwähnt nicht zu prüfen ist. Soweit er behauptet, dass die Beschwerdegegnerin mit der erfolgten Betreibung andere Ziele als die Zahlung der geltend gemachten Forderung ver- folge, nämlich Schikane und fortgesetzten amtsmässigen Betrug (act. 19 S. 21), fehlen entsprechende Anhaltspunkte in den Akten. Vielmehr hielt bereits die Vor- instanz zutreffend fest, dass der Zahlungsbefehl auf dem Verlustschein Nr. 2 vom
23. September 2014 beruhe und die Betreibung der Zwangsvollstreckung der Ver- lustscheinsforderung diene (act. 18 E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung andere Ziele als die Einforderung dieses Anspruchs verfolgt, ist nicht ersichtlich.
- 11 - 3.4.3. Das Vorgehen des Betreibungsamtes und der vorinstanzliche Ent- scheid sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit besteht auch kein Raum für eine Löschung der Betreibung (Rechtsbegehren Ziff. 6). 3.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer Rechtsverzögerung geltend (Rechtsbegehren Ziff. 5, act. 19 S. 4). Die Beschwerde ging am 21. Februar 2019 bei der Vorinstanz ein (act. 1). Am 22. März 2019 wurde über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden, dem Betrei- bungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten angesetzt und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben (act. 2). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wur- den am 21. Mai 2019 (act. 12) vom Obergericht abgewiesen. Auf die dagegen er- hobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Juni 2019 nicht ein (act. 14). Am 9. September 2019 fällte die Vorinstanz den hier angefochtenen Entscheid (act. 18). Aus der Prozessgeschichte ergibt sich damit ohne Weiteres, dass die Vorinstanz das Verfahren angemessen beförderlich behandelte. Aufgrund der Be- schwerden des Beschwerdeführers standen ihr jedoch die Akten während mehre- ren Monaten nicht zur Verfügung. Von einer trölerischen Verschleppung des Ver- fahrens kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). 4.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das obergerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren abge- schrieben.
2. Mitteilungen und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
22. Oktober 2019