Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Einschreiben vom 6. Juni 2019 zeigte das Konkursamt Hottingen-Zürich dem Beschwerdeführer die Auflage der Verteilungsliste vom 17. bis 27. Juni 2019 zur Einsicht im über ihn geführten Konkursverfahren an (act. 2/1). 2.1. Am 15. Juni 2019 (Datum Übergabe an die Schweizerische Post) erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 1): "1. Die Erstellung der Verteilungsliste sei aufzuheben und öffentlich nicht aufzulegen.
E. 2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene
- 4 - Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom
18. Dezember 2018, E. 4.3). III.
1. Soweit der Beschwerdeführer vor Vorinstanz die Aufhebung der Verteilungs- liste sowie des Konkurses verlangte und die Nichtigkeit des Kollokationsplans gel- tend machte, da mit dem Konkurs Hehlerei und Geldwäscherei betrieben worden sei, erwog die Vorinstanz, dass ein rechtkräftiger Kollokationsplan grundsätzlich so wenig wie ein gerichtliches Urteil nachträglich einseitig abgeändert werden könne. Eine Forderung, deren Anerkennung im Kollokationsplan aber durch eine betrügerische Eingabe erschlichen worden sei, nehme an der Rechtskraft des Plans nicht teil – die Forderung sei als nichtig zu betrachten. Einem rechtkräftig kollozierten Gläubiger dürften solche Machenschaften allerdings nur dann entge- gengehalten werden, wenn sie sich auf gewichtige Indizien stützten, welche nachgewiesen sein müssten (u.H.a. BGE 88 III 131; 91 III 87 E. 3; BGer 7B.221/2005 E. 2). Der Beschwerdeführer führe in schwer verständlicher und pauschaler Weise aus, den Eintragungen Nr. 1 und 11 im Kollokationsplan wür- den strafbare Handlungen zu Grunde liegen und der Konkurs werde zur Geldwä- scherei verwendet, weshalb der Kollokationsplan nichtig und der Konkurs aufzu- heben sei. Belege für die angeblichen Straftaten gebe der Beschwerdeführer kei- ne an. Die zusammenhangslosen und nicht belegten Erklärungen und Mutmas- sungen des Beschwerdeführers hinsichtlich angeblich gestohlener Schuldbriefe und der angeblichen Geldwäscherei liessen keine Anzeichen dafür erkennen, dass eine Forderung durch eine betrügerische Eingabe im Kollokationsplan zuge- lassen oder mit dem Konkurs Geld gewaschen worden sei. Darüber hinaus ver- möge der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen keinerlei Indizien vorzu-
- 5 - bringen, welche ein strafrechtliches Verhalten eines Konkursgläubigers oder des Konkursamtes auch nur vermuten liessen. Im Übrigen hätten auch Abklärungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Bezug auf das Konkursverfahren über A._____ und einer Mitarbeiterin von der Mobilen Equipe des Notariatsin- spektorates des Kantons Zürich keinen deliktsrelevanten Verdacht ergeben (u.H.a. act. 2/28) (act. 9 E. 3.).
E. 2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerde- führers in der gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Beschwerde ins- gesamt nur schwer verständlich sind. Dies liegt einerseits an der sprachlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers, andererseits auch daran, dass die Aus- führungen teilweise inhaltlich wirr sind und in nicht nachvollziehbarer Art und Wei- se vorgetragen werden. Zudem entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer ver- suche in seiner Beschwerde wiederholt, diverse Themen bzw. Fragen, welche be- reits in früheren Verfahren (worauf er teilweise selbst hinweist) abschlägig beant- wortet worden waren, erneut zu platzieren bzw. diese heranzuziehen, um diverse bisher erfolgte Handlungen etc. als "nichtig" zu betiteln. Die konkreten Umstände und Zusammenhänge bleiben aber kaum nachvollziehbar, und es erschliesst sich oft nicht, was der Beschwerdeführer aus dem Ausgeführten zu seinen Gunsten ableiten will. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt, Sachverhaltsumstände – wie dies der Beschwerdeführer grösstenteils macht – aus eigener Sicht und in grossen Teilen auch mit denselben Behauptungen wie bereits vor Vorinstanz vorgebracht, nochmals zu schildern, ohne die Relevanz für das vorliegende Verfahren konkret darzutun. Bereits unter diesen Gesichtspunkten ist fraglich, inwiefern die Be- schwerde den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügt und da- rauf überhaupt einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sodann mit diversen, teilweise schwer verständlichen Argumenten erneut die Nichtigkeit des gegen ihn eröffneten Konkurses geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Nichtigkeit bereits durch verschiedene Instanzen mit abschlägigem Ergebnis wie- derholt geprüft worden war (vgl. z.B. OGer ZH PS190160; RU170036; RU170013; PS130116; PS130093; PS120167; PS120141; NN100133 bzw. BGer 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011; vgl. auch BGer 5A:739/2017 vom 22. März
- 6 - 2017, E. 2.4.), und hier – auch unter Nachachtung des Grundsatzes der Einmalig- keit des Rechtsschutzes – nicht erneut zu behandeln ist. Soweit der Beschwerde- führer zudem in Bezug auf eine Forderung seiner Ehefrau geltend macht, deren Streichung aus dem Kollokationsplan sei zu Unrecht erfolgt und damit nichtig – womit (so sinngemäss) auch der Kollokationsplan und die darauf basierende Ver- teilungsliste nichtig seien – (vgl. act. 10 S. 8), ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorbringen und nun eingereichten Unterlagen (act. 12/5–6) um in der Be- schwerde unzulässige Noven handelt. Zudem wurde eine gegen die Streichung aus dem Kollokationsplan erhobene Beschwerde der Ehefrau bereits mit Urteil der Kammer vom 13. Juni 2013 (OGer ZH PS130026) abgewiesen, und dieser Entscheid wurde von der Ehefrau auch nicht weitergezogen (vgl. auch OGer ZH PS190160 vom 24. Oktober 2019, E. 2.4., wo ebenfalls nochmals explizit darauf hingewiesen wurde, die nun geltend gemachten Umstände hätten nicht die Nich- tigkeit zur Folge). Auch unter diesem Aspekt ist auf diesen Punkt nicht erneut ein- zugehen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde ist aber immerhin insoweit einzu- gehen, wie sie einen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen aufweisen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz kein strafrechtlich re- levantes Verhalten erkannte. So macht er – soweit verständlich – geltend, die Dr. C._____ Stiftung habe in einem früheren Verfahren ("positive Kollokationskla- ge") zu Unrecht geltend gemacht, Eigentümerin von fünf Schuldbriefen (Wert gem. Beschwerdeführer offenbar Fr. 1'670'000.–), lastend auf den Liegenschaften der "F._____ AG", zu sein. Er, der Beschwerdeführer, habe unwiderlegbar bewie- sen, dass die Eigentümerin der fünf Schuldbriefe nicht die Dr. C._____ Stiftung sei, sondern die "F._____ AG", und dass die Schuldbriefe der "F._____ AG" ge- stohlen worden seien. Der Sachwalter der Stiftung habe sich durch "das Handeln mit den gestohlenen Schuldbriefen der F._____ A.G." der Hehlerei strafbar ge- macht und die Stiftung für "Geldwäschereizwecke" benutzt. Die Vorinstanz mache nun geltend, er habe keine Indizien erbracht, welche ein strafbares Verhalten ei- nes Konkursgläubigers oder des Konkursamtes vermuten liessen. Dies stimme nicht, es seien alle Urkunden über Straftaten vorgelegt worden, mit denen sich die Straftat "kristallklar" begründen liesse (act. 10 S. 1 ff.).
- 7 - In der Folge macht der Beschwerdeführer Ausführungen dazu, warum ein strafbares Verhalten genügend belegt worden sei. So ergebe sich aus (nicht bei den Akten befindlichen) Darlehenspfandverträgen aus dem Jahr 1998 unwider- legbar, dass die "F._____ AG" und nicht die Stiftung Eigentümerin von fünf Schuldbriefen sei. Da diese Schuldbriefe aber nicht im Besitz der "F._____ AG" gewesen seien, seien sie "logischerweise gestohlen" worden – wobei man heute immer noch nicht wisse, wer diese Schuldbriefe gestohlen habe. Im Prozess mit der Nummer FV110277 (wobei in der Beschwerdeschrift offen bleibt, um was es in dem genannten Verfahren konkret ging) habe der Sachwalter durch arglistige Täuschung damit Gelder unbekannten Ursprungs von rund Fr. 2 Mio. gewaschen (act. 10 insb. S. 3 f.). Im Folgenden macht der Beschwerdeführer weitere, nur schwer verständliche bzw. nachvollziehbare, Ausführungen offenbar dazu, wes- halb die Schuldbriefe seiner Ansicht nach nicht rechtmässig an die Stiftung über- gegangen seien; dies weitgehend in wortwörtlicher Wiederholung seines vorin- stanzlichen Standpunktes (vgl. act. 10 S. 4 ff. = act. 1 S. 5 ff.). 3.1. Insgesamt setzt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem vor- instanzlichen Entscheid nichts von Gehalt entgegen, sondern er beschränkt sich über weite Teile darauf, neben pauschaler Kritik seinen bereits vorinstanzlichen Standpunkt – grösstenteils wortwörtlich – zu wiederholen. Ein strafbares Verhalten wird vom Beschwerdeführer weder plausibel aufge- zeigt, geschweige denn belegt. Zwar behauptet er, die Straftaten vor Vorinstanz mit Urkunden belegt zu haben. Mit welchen Belegen er dies konkret getan haben will, lässt er aber offen bzw. behauptet er, dass andere Personen entsprechende Belege einzureichen hätten (vgl. act. 10 S. 4). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in den zahlreichen Unterlagen nach allfälligen Hinweisen für ein strafbares Verhal- ten der Konkursgläubiger oder des Konkursamtes zu suchen. Es obliegt dem Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Begründungsobliegenheit, die relevanten Um- stände verständlich und schlüssig dazulegen und zu den entsprechenden Tatsa- chenbehauptungen die sachdienlichen Belege konkret zu bezeichnen. Der be- hauptete Diebstahl der Schuldbriefe gründet indes alleine auf Mutmassungen des Beschwerdeführers, bzw. einem aus seiner Sicht "logischerweise" zu ziehenden Schluss. Solche Mutmassungen lassen sich naturgemäss nicht belegen und stell-
- 8 - ten für sich auch keinesfalls ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer strafba- ren Handlung dar. Mit Blick auf die – wie gezeigt – kaum verständlichen bzw. kaum nachvollziehbaren und offenbar auch von Mutmassungen getragenen Be- hauptungen des Beschwerdeführers bleibt es damit beim Schluss der Vorinstanz, welche keine Hinweise auf ein deliktisches Verhalten erkannte. Da bereits schon das "deliktische Erlagen" der Schuldbriefe nicht hinreichend dargetan und nicht ersichtlich ist, erübrigen sich Weiterungen zu den "Folgedelikten", namentlich der behaupteten Geldwäscherei und der Hehlerei. Der Beschwerdeführer rügt immerhin konkret die Erwägung der Vorinstanz, auch nach Abklärungen der Staatsanwaltschaft über das Konkursamt habe sich kein deliktisches Verhalten ergeben. Er macht diesbezüglich geltend, die Staats- anwaltschaft sei nicht verpflichtet, Straftaten ernsthaft zu verfolgen (act. 1 S. 8). Woraus der Beschwerdeführer diese erstaunliche Rechtsauffassung zieht, ist we- der dargetan noch ersichtlich und stellt insgesamt eine offensichtlich haltlose Be- hauptung dar. Weiterungen dazu erübrigen sich. Auf die übrigen, sich weitgehend in wörtlichen Wiederholungen des vor- instanzlich Vorgetragenen erschöpfenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist hier – mangels erkennbarerer Relevanz für den von ihm verfolgten Stand- punkt – nicht weiter einzugehen. Mit den blossen Wiederholungen ist die Be- schwerde ohnehin nicht hinreichend begründet. Darauf hinzuweisen ist, dass die fragliche, offenbar auf den Schuldbriefen basierende Forderung bereits im April 2012 kolloziert worden war (vgl. OGer ZH, NP120011, vom 5. Juli 2012; wobei der Beschwerdeführer offenbar wiederholt er- folglos gegen die Kollozierung vorzugehen versuchte, vgl. z.B. PE120007, PS120101, PE120007). Warum die angebliche Nichtigkeit infolge Diebstahls die- ser Schuldbriefe, welche jederzeit hätte geltend gemacht werden können, erst jetzt Thema ist, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zwar ist die Gel- tendmachung der Nichtigkeit an keine Frist gebunden, dennoch ist eine Grenze für deren Geltendmachung im Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben zu sehen, und ein solch langes Zuwarten könnte – selbst wenn Gründe für eine allfällige Nichtigkeit erkennbar wären – als rechtmissbräuchlich qualifiziert werden (Art. 2 ZGB). Zudem ist auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit fraglich, in-
- 9 - wiefern nach derart langer Zeit gegen die Kollozierung der Forderung vorgegan- gen werden kann.
E. 4 Mit Blick auf die vorinstanzlichen Akten wie auch auf das vor der Kammer Vorgetragene ist dem Schluss der Vorinstanz zu folgen, dass keine Indizien für betrügerische Machenschaften ersichtlich sind, und damit ist weder auf die Nich- tigkeit einer Forderung noch des Kollokationsplanes als solches zu schliessen. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn das Konkursamt nach Rechtskraft des Kol- lokationsplanes die Verteilungsliste erstellt und diese zur Einsicht auflegt. Auch sonst besteht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein Anlass, von Amtes we- gen in das Verfahren einzugreifen (so in act. 9 E. 3. S. 4).
E. 5 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutre- ten ist. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Par- teientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Hottin- gen-Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 10 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190172-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 6. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Verteilungsliste im Konkurs Nr. … über A._____, B._____ [Staat] (Beschwerde über das Konkursamt Hottingen-Zürich) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. September 2019 (CB190083)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Einschreiben vom 6. Juni 2019 zeigte das Konkursamt Hottingen-Zürich dem Beschwerdeführer die Auflage der Verteilungsliste vom 17. bis 27. Juni 2019 zur Einsicht im über ihn geführten Konkursverfahren an (act. 2/1). 2.1. Am 15. Juni 2019 (Datum Übergabe an die Schweizerische Post) erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 1): "1. Die Erstellung der Verteilungsliste sei aufzuheben und öffentlich nicht aufzulegen.
2. Der Konkurs über den Beschwerdeführer sei aufzuheben." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, bei den Konkursforde- rungen gehe es im Wesentlichen um den Nachlass von C._____, welcher testa- mentarisch eine Stiftung gegründet und den Beschwerdeführer mit unbeschränk- ter Amtszeit zum Stiftungsrat bestimmt und mit einer Generalvollmacht ausgestat- tet habe, um über den Tod hinaus den Nachlass von C._____ zu regeln. Die ein- zigen gesetzlichen Erben lebten in Deutschland. In der Schweiz seien aber Per- sonen aufgetaucht, welche behaupteten, die gesetzlichen Erben der Schwester des Erblassers zu sein. Da die zweijährige Amtszeit von D._____ als nicht ständi- ger Stiftungsrat geendet habe, habe dieser die Stiftung und die Kontrollstelle im Handelsregister löschen lassen. In der Folge seien anstelle des Beschwerdefüh- rers D._____ und Rechtsanwalt E._____ gerichtlich eingesetzt worden, welche in der Folge den Konkurs über den Beschwerdeführer organisiert hätten. Da der Be- schwerdeführer aber keine Schulden gehabt habe, hätten D._____ und E._____ versucht, mit gestohlenen Schuldbriefen Schulden in den Kollokationsplan einzu- tragen, wodurch sie sich der Hehlerei i.S.v. Art. 160 StGB und der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB strafbar gemacht hätten. Aufgrund dieser Straftaten sei der Kollokationsplan nichtig, und gestützt darauf könne auch keine Verteilungsliste
- 3 - erstellt werden. Entsprechend sei der Konkurs am 5. April 2012 fehlerhaft eröffnet (act. 1). 2.2. Mit Entscheid vom 12. September 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 6 = act. 9 = act. 11; nachfolgend zitiert als act. 9). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2019 zugestellt (act. 7/1). 3.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2019 rechtzeitig Beschwerde. Er stellt dieselben Rechtsbegehren wie vor Vor- instanz (vgl. act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). 3.2. Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene
- 4 - Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom
18. Dezember 2018, E. 4.3). III.
1. Soweit der Beschwerdeführer vor Vorinstanz die Aufhebung der Verteilungs- liste sowie des Konkurses verlangte und die Nichtigkeit des Kollokationsplans gel- tend machte, da mit dem Konkurs Hehlerei und Geldwäscherei betrieben worden sei, erwog die Vorinstanz, dass ein rechtkräftiger Kollokationsplan grundsätzlich so wenig wie ein gerichtliches Urteil nachträglich einseitig abgeändert werden könne. Eine Forderung, deren Anerkennung im Kollokationsplan aber durch eine betrügerische Eingabe erschlichen worden sei, nehme an der Rechtskraft des Plans nicht teil – die Forderung sei als nichtig zu betrachten. Einem rechtkräftig kollozierten Gläubiger dürften solche Machenschaften allerdings nur dann entge- gengehalten werden, wenn sie sich auf gewichtige Indizien stützten, welche nachgewiesen sein müssten (u.H.a. BGE 88 III 131; 91 III 87 E. 3; BGer 7B.221/2005 E. 2). Der Beschwerdeführer führe in schwer verständlicher und pauschaler Weise aus, den Eintragungen Nr. 1 und 11 im Kollokationsplan wür- den strafbare Handlungen zu Grunde liegen und der Konkurs werde zur Geldwä- scherei verwendet, weshalb der Kollokationsplan nichtig und der Konkurs aufzu- heben sei. Belege für die angeblichen Straftaten gebe der Beschwerdeführer kei- ne an. Die zusammenhangslosen und nicht belegten Erklärungen und Mutmas- sungen des Beschwerdeführers hinsichtlich angeblich gestohlener Schuldbriefe und der angeblichen Geldwäscherei liessen keine Anzeichen dafür erkennen, dass eine Forderung durch eine betrügerische Eingabe im Kollokationsplan zuge- lassen oder mit dem Konkurs Geld gewaschen worden sei. Darüber hinaus ver- möge der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen keinerlei Indizien vorzu-
- 5 - bringen, welche ein strafrechtliches Verhalten eines Konkursgläubigers oder des Konkursamtes auch nur vermuten liessen. Im Übrigen hätten auch Abklärungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Bezug auf das Konkursverfahren über A._____ und einer Mitarbeiterin von der Mobilen Equipe des Notariatsin- spektorates des Kantons Zürich keinen deliktsrelevanten Verdacht ergeben (u.H.a. act. 2/28) (act. 9 E. 3.). 2.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerde- führers in der gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Beschwerde ins- gesamt nur schwer verständlich sind. Dies liegt einerseits an der sprachlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers, andererseits auch daran, dass die Aus- führungen teilweise inhaltlich wirr sind und in nicht nachvollziehbarer Art und Wei- se vorgetragen werden. Zudem entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer ver- suche in seiner Beschwerde wiederholt, diverse Themen bzw. Fragen, welche be- reits in früheren Verfahren (worauf er teilweise selbst hinweist) abschlägig beant- wortet worden waren, erneut zu platzieren bzw. diese heranzuziehen, um diverse bisher erfolgte Handlungen etc. als "nichtig" zu betiteln. Die konkreten Umstände und Zusammenhänge bleiben aber kaum nachvollziehbar, und es erschliesst sich oft nicht, was der Beschwerdeführer aus dem Ausgeführten zu seinen Gunsten ableiten will. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt, Sachverhaltsumstände – wie dies der Beschwerdeführer grösstenteils macht – aus eigener Sicht und in grossen Teilen auch mit denselben Behauptungen wie bereits vor Vorinstanz vorgebracht, nochmals zu schildern, ohne die Relevanz für das vorliegende Verfahren konkret darzutun. Bereits unter diesen Gesichtspunkten ist fraglich, inwiefern die Be- schwerde den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügt und da- rauf überhaupt einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sodann mit diversen, teilweise schwer verständlichen Argumenten erneut die Nichtigkeit des gegen ihn eröffneten Konkurses geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Nichtigkeit bereits durch verschiedene Instanzen mit abschlägigem Ergebnis wie- derholt geprüft worden war (vgl. z.B. OGer ZH PS190160; RU170036; RU170013; PS130116; PS130093; PS120167; PS120141; NN100133 bzw. BGer 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011; vgl. auch BGer 5A:739/2017 vom 22. März
- 6 - 2017, E. 2.4.), und hier – auch unter Nachachtung des Grundsatzes der Einmalig- keit des Rechtsschutzes – nicht erneut zu behandeln ist. Soweit der Beschwerde- führer zudem in Bezug auf eine Forderung seiner Ehefrau geltend macht, deren Streichung aus dem Kollokationsplan sei zu Unrecht erfolgt und damit nichtig – womit (so sinngemäss) auch der Kollokationsplan und die darauf basierende Ver- teilungsliste nichtig seien – (vgl. act. 10 S. 8), ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorbringen und nun eingereichten Unterlagen (act. 12/5–6) um in der Be- schwerde unzulässige Noven handelt. Zudem wurde eine gegen die Streichung aus dem Kollokationsplan erhobene Beschwerde der Ehefrau bereits mit Urteil der Kammer vom 13. Juni 2013 (OGer ZH PS130026) abgewiesen, und dieser Entscheid wurde von der Ehefrau auch nicht weitergezogen (vgl. auch OGer ZH PS190160 vom 24. Oktober 2019, E. 2.4., wo ebenfalls nochmals explizit darauf hingewiesen wurde, die nun geltend gemachten Umstände hätten nicht die Nich- tigkeit zur Folge). Auch unter diesem Aspekt ist auf diesen Punkt nicht erneut ein- zugehen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde ist aber immerhin insoweit einzu- gehen, wie sie einen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen aufweisen. 2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz kein strafrechtlich re- levantes Verhalten erkannte. So macht er – soweit verständlich – geltend, die Dr. C._____ Stiftung habe in einem früheren Verfahren ("positive Kollokationskla- ge") zu Unrecht geltend gemacht, Eigentümerin von fünf Schuldbriefen (Wert gem. Beschwerdeführer offenbar Fr. 1'670'000.–), lastend auf den Liegenschaften der "F._____ AG", zu sein. Er, der Beschwerdeführer, habe unwiderlegbar bewie- sen, dass die Eigentümerin der fünf Schuldbriefe nicht die Dr. C._____ Stiftung sei, sondern die "F._____ AG", und dass die Schuldbriefe der "F._____ AG" ge- stohlen worden seien. Der Sachwalter der Stiftung habe sich durch "das Handeln mit den gestohlenen Schuldbriefen der F._____ A.G." der Hehlerei strafbar ge- macht und die Stiftung für "Geldwäschereizwecke" benutzt. Die Vorinstanz mache nun geltend, er habe keine Indizien erbracht, welche ein strafbares Verhalten ei- nes Konkursgläubigers oder des Konkursamtes vermuten liessen. Dies stimme nicht, es seien alle Urkunden über Straftaten vorgelegt worden, mit denen sich die Straftat "kristallklar" begründen liesse (act. 10 S. 1 ff.).
- 7 - In der Folge macht der Beschwerdeführer Ausführungen dazu, warum ein strafbares Verhalten genügend belegt worden sei. So ergebe sich aus (nicht bei den Akten befindlichen) Darlehenspfandverträgen aus dem Jahr 1998 unwider- legbar, dass die "F._____ AG" und nicht die Stiftung Eigentümerin von fünf Schuldbriefen sei. Da diese Schuldbriefe aber nicht im Besitz der "F._____ AG" gewesen seien, seien sie "logischerweise gestohlen" worden – wobei man heute immer noch nicht wisse, wer diese Schuldbriefe gestohlen habe. Im Prozess mit der Nummer FV110277 (wobei in der Beschwerdeschrift offen bleibt, um was es in dem genannten Verfahren konkret ging) habe der Sachwalter durch arglistige Täuschung damit Gelder unbekannten Ursprungs von rund Fr. 2 Mio. gewaschen (act. 10 insb. S. 3 f.). Im Folgenden macht der Beschwerdeführer weitere, nur schwer verständliche bzw. nachvollziehbare, Ausführungen offenbar dazu, wes- halb die Schuldbriefe seiner Ansicht nach nicht rechtmässig an die Stiftung über- gegangen seien; dies weitgehend in wortwörtlicher Wiederholung seines vorin- stanzlichen Standpunktes (vgl. act. 10 S. 4 ff. = act. 1 S. 5 ff.). 3.1. Insgesamt setzt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem vor- instanzlichen Entscheid nichts von Gehalt entgegen, sondern er beschränkt sich über weite Teile darauf, neben pauschaler Kritik seinen bereits vorinstanzlichen Standpunkt – grösstenteils wortwörtlich – zu wiederholen. Ein strafbares Verhalten wird vom Beschwerdeführer weder plausibel aufge- zeigt, geschweige denn belegt. Zwar behauptet er, die Straftaten vor Vorinstanz mit Urkunden belegt zu haben. Mit welchen Belegen er dies konkret getan haben will, lässt er aber offen bzw. behauptet er, dass andere Personen entsprechende Belege einzureichen hätten (vgl. act. 10 S. 4). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in den zahlreichen Unterlagen nach allfälligen Hinweisen für ein strafbares Verhal- ten der Konkursgläubiger oder des Konkursamtes zu suchen. Es obliegt dem Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Begründungsobliegenheit, die relevanten Um- stände verständlich und schlüssig dazulegen und zu den entsprechenden Tatsa- chenbehauptungen die sachdienlichen Belege konkret zu bezeichnen. Der be- hauptete Diebstahl der Schuldbriefe gründet indes alleine auf Mutmassungen des Beschwerdeführers, bzw. einem aus seiner Sicht "logischerweise" zu ziehenden Schluss. Solche Mutmassungen lassen sich naturgemäss nicht belegen und stell-
- 8 - ten für sich auch keinesfalls ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer strafba- ren Handlung dar. Mit Blick auf die – wie gezeigt – kaum verständlichen bzw. kaum nachvollziehbaren und offenbar auch von Mutmassungen getragenen Be- hauptungen des Beschwerdeführers bleibt es damit beim Schluss der Vorinstanz, welche keine Hinweise auf ein deliktisches Verhalten erkannte. Da bereits schon das "deliktische Erlagen" der Schuldbriefe nicht hinreichend dargetan und nicht ersichtlich ist, erübrigen sich Weiterungen zu den "Folgedelikten", namentlich der behaupteten Geldwäscherei und der Hehlerei. Der Beschwerdeführer rügt immerhin konkret die Erwägung der Vorinstanz, auch nach Abklärungen der Staatsanwaltschaft über das Konkursamt habe sich kein deliktisches Verhalten ergeben. Er macht diesbezüglich geltend, die Staats- anwaltschaft sei nicht verpflichtet, Straftaten ernsthaft zu verfolgen (act. 1 S. 8). Woraus der Beschwerdeführer diese erstaunliche Rechtsauffassung zieht, ist we- der dargetan noch ersichtlich und stellt insgesamt eine offensichtlich haltlose Be- hauptung dar. Weiterungen dazu erübrigen sich. Auf die übrigen, sich weitgehend in wörtlichen Wiederholungen des vor- instanzlich Vorgetragenen erschöpfenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist hier – mangels erkennbarerer Relevanz für den von ihm verfolgten Stand- punkt – nicht weiter einzugehen. Mit den blossen Wiederholungen ist die Be- schwerde ohnehin nicht hinreichend begründet. Darauf hinzuweisen ist, dass die fragliche, offenbar auf den Schuldbriefen basierende Forderung bereits im April 2012 kolloziert worden war (vgl. OGer ZH, NP120011, vom 5. Juli 2012; wobei der Beschwerdeführer offenbar wiederholt er- folglos gegen die Kollozierung vorzugehen versuchte, vgl. z.B. PE120007, PS120101, PE120007). Warum die angebliche Nichtigkeit infolge Diebstahls die- ser Schuldbriefe, welche jederzeit hätte geltend gemacht werden können, erst jetzt Thema ist, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zwar ist die Gel- tendmachung der Nichtigkeit an keine Frist gebunden, dennoch ist eine Grenze für deren Geltendmachung im Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben zu sehen, und ein solch langes Zuwarten könnte – selbst wenn Gründe für eine allfällige Nichtigkeit erkennbar wären – als rechtmissbräuchlich qualifiziert werden (Art. 2 ZGB). Zudem ist auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit fraglich, in-
- 9 - wiefern nach derart langer Zeit gegen die Kollozierung der Forderung vorgegan- gen werden kann.
4. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Akten wie auch auf das vor der Kammer Vorgetragene ist dem Schluss der Vorinstanz zu folgen, dass keine Indizien für betrügerische Machenschaften ersichtlich sind, und damit ist weder auf die Nich- tigkeit einer Forderung noch des Kollokationsplanes als solches zu schliessen. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn das Konkursamt nach Rechtskraft des Kol- lokationsplanes die Verteilungsliste erstellt und diese zur Einsicht auflegt. Auch sonst besteht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein Anlass, von Amtes we- gen in das Verfahren einzugreifen (so in act. 9 E. 3. S. 4).
5. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutre- ten ist. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Par- teientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Hottin- gen-Zürich, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 10 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
9. Dezember 2019