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PS190167

Annullation der Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse in einem Konkurs (Beschwerde über ein Konkursamt / Verfügung vom 18. Juni 2019)

Zürich OG · 2019-12-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Konkursamt Hottingen-Zürich ermächtigte die Beschwerdeführerin 2 im Konkursverfahren über den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 2. Juli 2013, den Anspruch gemäss Inventar Nr. 22 ("Anspruch aus letztwilliger Verfügung vom

11. April 2002 des C._____, […], Schätzung: CHF 20'000.00") gestützt auf Art. 260 SchKG an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf eigene Rech- nung und Gefahr zu den in der Abtretungsverfügung festgesetzten Bedingung gel- tend zu machen. Das Konkursamt behielt die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass nicht bis zum 30. September 2014 eine gerichtliche Geltendma- chung erfolge (act. 2/1 ab Blatt 2, insb. Bedingungen Ziff. 1 u. 7). Mit Einschreiben vom 18. Juni 2019 teilte das Konkursamt der Beschwerde- führerin 2 mit, die Abtretungsbescheinigung vom 2. Juli 2013 zu annullieren. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin 2 habe die Frist bis zum

30. September 2014 zur gerichtlichen Geltendmachung unbenutzt verstreichen lassen (act. 2/1 Blatt 1). 2.1. Am 27. Juni 2019 (Datum Übergabe an die Schweizerische Post) erhoben die Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Abtretungsurkunde vom 2. Juli 2013 nichtig ist.

E. 2 Dem Konkursamt sei anzuweisen, die Herausgabe des im Inven- tar aufgenommenen Guthabens des Ehemannes aus dem frühe- ren Testament von Dr. C._____ vom 12.4.2002 CHF 20'000.00, sowie das Kaufrecht auf die Parzelle … D._____ [Ort] im Wert von CHF 1.5 Mio. und zwei Schuldbriefe im Wert von CHF 600'000.00 der Liegenschaft an der E._____-strasse in D._____ anzufordern.

E. 2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Beschwerde- führer in der gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Beschwerde nur schwer verständlich sind. Dies liegt einerseits an der sprachlichen Ausdruckswei-

- 6 - se der Beschwerdeführer, andererseits auch daran, dass die Ausführungen teil- weise inhaltlich wirr sind und in nicht nachvollziehbarer Art und Weise vorgetra- gen werden. Zudem entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführer versuchten in ihrer Beschwerde wiederholt, diverse Themen bzw. Fragen, welche bereits in früheren Verfahren (worauf sie teilweise selbst hinweisen) abschlägig beantwortet worden waren, erneut vorzubringen bzw. diese heranzuziehen, um diverse bisher erfolgte Handlungen etc. als "nichtig" zu erklären. Die konkreten Umstände und Zusammenhänge bleiben aber kaum nachvollziehbar, und es erschliesst sich oft nicht, was die Beschwerdeführer aus dem Ausgeführten zu ihren Gunsten abzu- leiten versuchen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es den Anforderungen an eine Begründung einer Beschwerde nicht genügt, Sachverhaltsumstände – wie dies die Beschwerdeführer grösstenteils machen – aus eigener Sicht und in gros- sen Teilen auch mit denselben Behauptungen wie bereits vor Vorinstanz vorge- bracht, nochmals zu schildern, ohne die Relevanz für das vorliegende Verfahren konkret darzutun. Im weiteren ist auch darauf hinzuweisen, dass die gesamten Ausführungen der Beschwerdeführer ohne Nennung von Beweismitteln erfolgen. Bereits unter diesen Gesichtspunkten ist fraglich, inwiefern die Beschwerde den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügt und darauf überhaupt einzutreten ist. Auf die Ausführungen in der Beschwerde ist aber immerhin insoweit einzu- gehen, als diese einen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen aufweisen:

E. 2.2 So tragen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vor der Kammer u.a. vor, es treffe nicht zu, dass sie ihrer Antrags- und Begründungspflicht nicht nach- gekommen seien. Da sich die Verfügung vom 18. Juni 2019 aber auf eine nichtige Abtretungsurkunde beziehe, sei diese gegenstandslos. Zudem sei der Vorinstanz bekannt, dass das Konkursamt nur gewisse Personen als Gläubiger anerkannt und nur diesen das Abtretungsrecht gegeben habe, den anderen Gläubigern hin- gegen nicht. Die anderen Gläubiger (namentlich u.a. die Beschwerdeführerin 2) seien mit Verfügung vom 2. Juli 2013 zu Unrecht ausgeschlossen worden, und sie hätten nicht abstimmen können. Der Beschluss über die Abtretung sei denn auch nichtig. Neu machen die Beschwerdeführer zudem als weiteren Grund für die Nich-

- 7 - tigkeit der Verfügung vom 2. Juli 2013 geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei in- folge eines Verfahrensfehlers im Verfahren Nr. FV110278 innerhalb der Anfech- tungsfrist zu Unrecht aus dem Kollokationsplan gestrichen worden, weshalb die Abtretungsurkunde ebenfalls nichtig sei. Dies belege die Befangenheit des Kon- kursamtes, und dies beweise die Nichtigkeit der Abtretungsverfügung, des Kollo- kationsplanes und des Konkurses (vgl. act. 8 = act. 12, insb. S. 1 u. S. 3 f.).

E. 3 Mit dem ersten Teil der Begründung wiederholen die Beschwerdeführer weitgehend den bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, ohne den Er- wägungen im angefochtenen Entscheid konkret etwas entgegenzusetzen. Die Vorinstanz hatte darauf hingewiesen, dass es zur Forderungsabtretung nach Art. 260 SchKG nicht der Zustimmung der Gesamtheit, sondern der Mehrheit der Gläubiger bedürfe (unter Hinweis auf BGE 116 III 96 E. 4.a) und durch die Verfü- gung vom 2. Juli 2013 – selbst wenn sie sich tatsächlich als im dargelegten Sinn mangelhaft erweisen würde – ohnehin keine Vorschriften verletzt würden, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligten Personen aufgestellt worden seien. Entsprechend liege keine (je- derzeit feststellbare und von Amtes wegen zu beachtende) Nichtigkeit vor (vgl. zum Nichtigkeitsbegriff Art. 22 Abs. 1 SchKG) – die Verfügung sei nur anfechtbar (act. 7 E. 4). Dass diese Einschätzung der Vorinstanz falsch ist, wird weder dar- getan, noch ist dies ersichtlich. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser – letztlich massgeblichen – Argumentation an keiner Stelle auseinander, womit sie ihrer Begründungs- bzw. Rügeobliegenheit nicht nachkommen. Zurecht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass eine Anfechtung der Verfügung oder des die- ser zugrunde liegenden (Gläubiger-)Beschlusses offenbar nicht erfolgte und heute verspätet wäre, weshalb sich eine weitere Prüfung auch unter diesem Gesichts- punkt erübrige. Auch dagegen bringen die Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Das vor der Kammer im zweiten Teil der oben wiedergegebenen Begrün- dung Vorgetragene, die Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund einer angeblich un- zulässigen Streichung aus dem Kollokationsplan infolge eines (so wird pauschal bzw. mit nicht nachvollziehbarer Begründung behauptet) nichtigen Urteils (ge- nannt wird die Verfahrensnummer FV110278) die Verfügung nicht anfechten kön-

- 8 - nen, ist neu und nicht beachtlich. Es änderte aber am Ergebnis der Vorinstanz ohnehin nichts. Weshalb es der Beschwerdeführerin 2 aufgrund dieses neu be- haupteten Umstandes nicht möglich gewesen sein soll, die an sie ergangene Ver- fügung vom 2. Juli 2013 innert Frist anzufechten, ist nicht erkennbar und wird nicht dargelegt. Kommt hinzu, dass eine gegen die Streichung aus dem Kollokati- onsplan erhobene Beschwerde der Ehefrau bereits mit Urteil der Kammer vom

13. Juni 2013 (OGer ZH PS130026) abgewiesen und dieser Entscheid von der Ehefrau auch nicht weitergezogen wurde (vgl. auch OGer ZH PS190160 vom

24. Oktober 2019, E. 2.4., wo ebenfalls nochmals explizit darauf hingewiesen wurde, die nun geltend gemachten Umstände hätten nicht die Nichtigkeit zur Fol- ge). Auch unter diesem Aspekt ist auf diesen Punkt nicht erneut einzugehen. Auch weitere, von den Beschwerdeführern nun ins Feld geführte Vorbringen, beispielsweise, dass bereits der Beschluss der Gläubigerversammlung vom

14. Juni 2019 nichtig sei, da die Beschwerdeführerin 2 über die Abstimmung nicht informiert worden sei (act. 8 = act. 12 S. 3), ist ein neues und somit unbeachtli- ches Vorbringen. Selbiges gilt für den behaupteten Umstand, der Konkurs als sol- ches sei nichtig bzw. angeblich rechtmissbräuchlich eröffnet worden (act. 8 = act. 12 S. 4 unten). Die Frage der Nichtigkeit des gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Konkurses wurde ohnehin bereits durch verschiedene Instanzen mit abschlägigem Ergebnis geprüft (vgl. z.B. OGer ZH PS190160; RU170036; RU170013; PS130116; PS130093; PS120167; PS120141; NN100133 bzw. BGer 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011; vgl. auch BGer 5A:739/2017 vom 22. März 2017, E. 2.4.), und darauf braucht hier nicht erneut eingegangen zu werden. Darauf hinzuweisen ist, dass die in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2013 erhobenen Einwände erst über sechs Jahre nach deren Ergehen erfolgen. Warum die angebliche Nichtigkeit, welche jederzeit hätte geltend ge- macht werden können, erst jetzt Thema ist, wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan. Dass sie indes von Anbeginn an von der Verfügung wussten, ist unbestritten. Zwar ist die Geltendmachung der Nichtigkeit an keine Frist gebun- den, dennoch ist eine Grenze für deren Geltendmachung im Grundsatz des Han- delns nach Treu und Glauben zu sehen, und ein solch langes Zuwarten könnte

- 9 -

– selbst wenn Gründe für eine allfällige Nichtigkeit erkennbar wären – als recht- missbräuchlich qualifiziert werden (Art. 2 ZGB).

E. 3.1 Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 rechtzeitig Beschwerde. Sie verlangen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und stellen im Übrigen dieselben Rechtsbegehren wie vor Vor- instanz (vgl. act. 8 und 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5).

- 4 -

E. 3.2 Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

18. Dezember 2018, E. 4.3).

- 5 - III.

1. Die Vorinstanz hatte erwogen, die Beschwerdeführer stellten bezüglich der Verfügung vom 18. Juni 2018 weder einen konkreten Antrag, noch sei ein solcher im Zusammenhang mit der Begründung ersichtlich. Sie verlangten vielmehr die Feststellung der Nichtigkeit der Abtretungsverfügung vom 2. Juli 2013 (Antrag 1), die Anweisung an das Konkursamt bezüglich mehrerer Werte (Antrag 2), und die Einstellung des Konkurses wegen "fehlender Kosten" (Antrag 3). Eine Begrün- dung der Anträge 2 und 3 sei ebenfalls nicht ersichtlich. Weder gehe aus den An- trägen noch im Zusammenhang mit der Begründung hervor, welche Handlungen aufzuheben oder zu berichtigen seien bzw. welche Handlungen, deren Vornahme die Behörde unbegründetermassen verweigert oder verzögert hätten, vollzogen werden sollten und aus welchen Gründen dies zu erfolgen hätte. Damit seien die Beschwerdeführer ihrer Antrags- und Begründungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer die Nichtigkeit der Verfügung vom 2. Juli 2013 geltend machten, wies die Vorinstanz darauf hin, entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführer habe für den Verzicht auf die Geltendmachung eines Rechtsan- spruches nach Art. 260 SchKG nicht das Einverständnis sämtlicher Gläubiger, sondern einer Mehrheit der Gläubiger vorzuliegen. Entgegen den Beschwerdefüh- rern würden im vorliegenden Fall bei einer allenfalls mangelhaften Abtretungsver- fügung auch keine Vorschriften verletzt, welche im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligter Personen auf- gestellt worden seien. Entsprechend sei die allenfalls mangelhafte Abtretungsver- fügung durch jeden der Gläubiger nach Art. 17 SchKG mit Beschwerde anfecht- bar. Dass die Beschwerdeführer entsprechend Beschwerde geführt hätten, mach- ten sie nicht geltend, und eine solche Beschwerde wäre heute offensichtlich ver- spätet. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit. Die Be- schwerde erweise sich auch in diesem Punkt als unbegründet (act. 7 E. 3 u. 4).

E. 4 Wie gezeigt, kam die Vorinstanz insgesamt zurecht zum Schluss, die Verfü- gung vom 2. Juli 2013 sei nicht nichtig und sei auch nicht innert First angefochten worden, so dass die Verfügung vom 18. Juni 2019 nicht aus diesem Grund ge- genstandslos oder nichtig ist (vgl. act. 12 S. 1). Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer, namentlich zu welchen Handlungen das Konkursamt nun infolge der geltend gemachten Nichtigkeit anzuweisen sei, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. act. 8 = act. 12 insb. S. 2).

E. 5 Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten ist. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Par- teientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Hottin- gen-Zürich, je gegen Empfangsschein. - 10 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  5. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190167-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 12. Dezember 2019 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer, betreffend Annullation der Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse im Konkurs über A._____, Schweden (Beschwerde über das Konkursamt Hot- tingen-Zürich / Verfügung vom 18. Juni 2019) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. September 2019 (CB190091)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Das Konkursamt Hottingen-Zürich ermächtigte die Beschwerdeführerin 2 im Konkursverfahren über den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 2. Juli 2013, den Anspruch gemäss Inventar Nr. 22 ("Anspruch aus letztwilliger Verfügung vom

11. April 2002 des C._____, […], Schätzung: CHF 20'000.00") gestützt auf Art. 260 SchKG an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf eigene Rech- nung und Gefahr zu den in der Abtretungsverfügung festgesetzten Bedingung gel- tend zu machen. Das Konkursamt behielt die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass nicht bis zum 30. September 2014 eine gerichtliche Geltendma- chung erfolge (act. 2/1 ab Blatt 2, insb. Bedingungen Ziff. 1 u. 7). Mit Einschreiben vom 18. Juni 2019 teilte das Konkursamt der Beschwerde- führerin 2 mit, die Abtretungsbescheinigung vom 2. Juli 2013 zu annullieren. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin 2 habe die Frist bis zum

30. September 2014 zur gerichtlichen Geltendmachung unbenutzt verstreichen lassen (act. 2/1 Blatt 1). 2.1. Am 27. Juni 2019 (Datum Übergabe an die Schweizerische Post) erhoben die Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Abtretungsurkunde vom 2. Juli 2013 nichtig ist.

2. Dem Konkursamt sei anzuweisen, die Herausgabe des im Inven- tar aufgenommenen Guthabens des Ehemannes aus dem frühe- ren Testament von Dr. C._____ vom 12.4.2002 CHF 20'000.00, sowie das Kaufrecht auf die Parzelle … D._____ [Ort] im Wert von CHF 1.5 Mio. und zwei Schuldbriefe im Wert von CHF 600'000.00 der Liegenschaft an der E._____-strasse in D._____ anzufordern.

3. Eventual sei aufgrund der fehlenden Kosten des summarischen Verfahrens der Konkurs einzustellen."

- 3 - Zur Begründung machten die Beschwerdeführer zuerst unter dem Titel "Sachverhalt" u.a. lange Ausführungen dazu, weshalb dem Beschwerdeführer 1 Forderungen gegen die Erbmasse des Dr. C._____, gestorben am tt.mm.2004, zustünden und warum diese – soweit noch nicht erfolgt – ihrer Ansicht nach ins Inventar des über ihn eröffneten Konkurses aufzunehmen seien. Zudem werden Ausführungen gemacht, dass und weshalb gewisse Forderungen nach Ansicht der Beschwerdeführer aus dem Kollokationsplan zu streichen seien. Zur eigentli- chen Begründung der Beschwerde führen die Beschwerdeführer sodann im We- sentlichen aus, dass nicht – wie vom Gesetz vorgesehen – die Gesamtheit der Gläubiger auf den Rechtsanspruch der Masse verzichtet hätte, sondern lediglich die Mehrheit der Gläubiger. Unter den Gläubigern befänden sich zudem diverse Personen, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs die Gegenpartei ver- treten würden, weshalb es sich beim Verzicht jeweils um ein ungültiges In-Sich- Geschäft handle. Die übrigen Gläubiger seien dagegen mit der Verfügung vom

2. Juli 2013 gesetzeswidrig als Gläubiger ausgeschlossen worden. Ebenfalls ge- setzeswidrig sei die Forderung der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 420'000.– durch das Urteil des Konkursrichters vom 13. Dezember 2012 aus dem Kollokationsplan gestrichen worden, weshalb die Verfügung vom 2. Juli 2013 ungültig sei. Der Konkurs sei sodann aufgrund von diversen Straftaten (Hehlerei und Geldwäsche- rei) zustande gekommen und daher aufzuheben (act. 1). 2.2. Mit Entscheid vom 12. September 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 = act. 7 = act. 10; nachfolgend zitiert als act. 7). Dieser Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 17. September 2019 zugestellt (act. 5/1–2). 3.1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 rechtzeitig Beschwerde. Sie verlangen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und stellen im Übrigen dieselben Rechtsbegehren wie vor Vor- instanz (vgl. act. 8 und 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5).

- 4 - 3.2. Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

18. Dezember 2018, E. 4.3).

- 5 - III.

1. Die Vorinstanz hatte erwogen, die Beschwerdeführer stellten bezüglich der Verfügung vom 18. Juni 2018 weder einen konkreten Antrag, noch sei ein solcher im Zusammenhang mit der Begründung ersichtlich. Sie verlangten vielmehr die Feststellung der Nichtigkeit der Abtretungsverfügung vom 2. Juli 2013 (Antrag 1), die Anweisung an das Konkursamt bezüglich mehrerer Werte (Antrag 2), und die Einstellung des Konkurses wegen "fehlender Kosten" (Antrag 3). Eine Begrün- dung der Anträge 2 und 3 sei ebenfalls nicht ersichtlich. Weder gehe aus den An- trägen noch im Zusammenhang mit der Begründung hervor, welche Handlungen aufzuheben oder zu berichtigen seien bzw. welche Handlungen, deren Vornahme die Behörde unbegründetermassen verweigert oder verzögert hätten, vollzogen werden sollten und aus welchen Gründen dies zu erfolgen hätte. Damit seien die Beschwerdeführer ihrer Antrags- und Begründungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer die Nichtigkeit der Verfügung vom 2. Juli 2013 geltend machten, wies die Vorinstanz darauf hin, entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführer habe für den Verzicht auf die Geltendmachung eines Rechtsan- spruches nach Art. 260 SchKG nicht das Einverständnis sämtlicher Gläubiger, sondern einer Mehrheit der Gläubiger vorzuliegen. Entgegen den Beschwerdefüh- rern würden im vorliegenden Fall bei einer allenfalls mangelhaften Abtretungsver- fügung auch keine Vorschriften verletzt, welche im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligter Personen auf- gestellt worden seien. Entsprechend sei die allenfalls mangelhafte Abtretungsver- fügung durch jeden der Gläubiger nach Art. 17 SchKG mit Beschwerde anfecht- bar. Dass die Beschwerdeführer entsprechend Beschwerde geführt hätten, mach- ten sie nicht geltend, und eine solche Beschwerde wäre heute offensichtlich ver- spätet. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit. Die Be- schwerde erweise sich auch in diesem Punkt als unbegründet (act. 7 E. 3 u. 4). 2.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Beschwerde- führer in der gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Beschwerde nur schwer verständlich sind. Dies liegt einerseits an der sprachlichen Ausdruckswei-

- 6 - se der Beschwerdeführer, andererseits auch daran, dass die Ausführungen teil- weise inhaltlich wirr sind und in nicht nachvollziehbarer Art und Weise vorgetra- gen werden. Zudem entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführer versuchten in ihrer Beschwerde wiederholt, diverse Themen bzw. Fragen, welche bereits in früheren Verfahren (worauf sie teilweise selbst hinweisen) abschlägig beantwortet worden waren, erneut vorzubringen bzw. diese heranzuziehen, um diverse bisher erfolgte Handlungen etc. als "nichtig" zu erklären. Die konkreten Umstände und Zusammenhänge bleiben aber kaum nachvollziehbar, und es erschliesst sich oft nicht, was die Beschwerdeführer aus dem Ausgeführten zu ihren Gunsten abzu- leiten versuchen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es den Anforderungen an eine Begründung einer Beschwerde nicht genügt, Sachverhaltsumstände – wie dies die Beschwerdeführer grösstenteils machen – aus eigener Sicht und in gros- sen Teilen auch mit denselben Behauptungen wie bereits vor Vorinstanz vorge- bracht, nochmals zu schildern, ohne die Relevanz für das vorliegende Verfahren konkret darzutun. Im weiteren ist auch darauf hinzuweisen, dass die gesamten Ausführungen der Beschwerdeführer ohne Nennung von Beweismitteln erfolgen. Bereits unter diesen Gesichtspunkten ist fraglich, inwiefern die Beschwerde den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügt und darauf überhaupt einzutreten ist. Auf die Ausführungen in der Beschwerde ist aber immerhin insoweit einzu- gehen, als diese einen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen aufweisen: 2.2. So tragen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vor der Kammer u.a. vor, es treffe nicht zu, dass sie ihrer Antrags- und Begründungspflicht nicht nach- gekommen seien. Da sich die Verfügung vom 18. Juni 2019 aber auf eine nichtige Abtretungsurkunde beziehe, sei diese gegenstandslos. Zudem sei der Vorinstanz bekannt, dass das Konkursamt nur gewisse Personen als Gläubiger anerkannt und nur diesen das Abtretungsrecht gegeben habe, den anderen Gläubigern hin- gegen nicht. Die anderen Gläubiger (namentlich u.a. die Beschwerdeführerin 2) seien mit Verfügung vom 2. Juli 2013 zu Unrecht ausgeschlossen worden, und sie hätten nicht abstimmen können. Der Beschluss über die Abtretung sei denn auch nichtig. Neu machen die Beschwerdeführer zudem als weiteren Grund für die Nich-

- 7 - tigkeit der Verfügung vom 2. Juli 2013 geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei in- folge eines Verfahrensfehlers im Verfahren Nr. FV110278 innerhalb der Anfech- tungsfrist zu Unrecht aus dem Kollokationsplan gestrichen worden, weshalb die Abtretungsurkunde ebenfalls nichtig sei. Dies belege die Befangenheit des Kon- kursamtes, und dies beweise die Nichtigkeit der Abtretungsverfügung, des Kollo- kationsplanes und des Konkurses (vgl. act. 8 = act. 12, insb. S. 1 u. S. 3 f.).

3. Mit dem ersten Teil der Begründung wiederholen die Beschwerdeführer weitgehend den bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, ohne den Er- wägungen im angefochtenen Entscheid konkret etwas entgegenzusetzen. Die Vorinstanz hatte darauf hingewiesen, dass es zur Forderungsabtretung nach Art. 260 SchKG nicht der Zustimmung der Gesamtheit, sondern der Mehrheit der Gläubiger bedürfe (unter Hinweis auf BGE 116 III 96 E. 4.a) und durch die Verfü- gung vom 2. Juli 2013 – selbst wenn sie sich tatsächlich als im dargelegten Sinn mangelhaft erweisen würde – ohnehin keine Vorschriften verletzt würden, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligten Personen aufgestellt worden seien. Entsprechend liege keine (je- derzeit feststellbare und von Amtes wegen zu beachtende) Nichtigkeit vor (vgl. zum Nichtigkeitsbegriff Art. 22 Abs. 1 SchKG) – die Verfügung sei nur anfechtbar (act. 7 E. 4). Dass diese Einschätzung der Vorinstanz falsch ist, wird weder dar- getan, noch ist dies ersichtlich. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser – letztlich massgeblichen – Argumentation an keiner Stelle auseinander, womit sie ihrer Begründungs- bzw. Rügeobliegenheit nicht nachkommen. Zurecht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass eine Anfechtung der Verfügung oder des die- ser zugrunde liegenden (Gläubiger-)Beschlusses offenbar nicht erfolgte und heute verspätet wäre, weshalb sich eine weitere Prüfung auch unter diesem Gesichts- punkt erübrige. Auch dagegen bringen die Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Das vor der Kammer im zweiten Teil der oben wiedergegebenen Begrün- dung Vorgetragene, die Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund einer angeblich un- zulässigen Streichung aus dem Kollokationsplan infolge eines (so wird pauschal bzw. mit nicht nachvollziehbarer Begründung behauptet) nichtigen Urteils (ge- nannt wird die Verfahrensnummer FV110278) die Verfügung nicht anfechten kön-

- 8 - nen, ist neu und nicht beachtlich. Es änderte aber am Ergebnis der Vorinstanz ohnehin nichts. Weshalb es der Beschwerdeführerin 2 aufgrund dieses neu be- haupteten Umstandes nicht möglich gewesen sein soll, die an sie ergangene Ver- fügung vom 2. Juli 2013 innert Frist anzufechten, ist nicht erkennbar und wird nicht dargelegt. Kommt hinzu, dass eine gegen die Streichung aus dem Kollokati- onsplan erhobene Beschwerde der Ehefrau bereits mit Urteil der Kammer vom

13. Juni 2013 (OGer ZH PS130026) abgewiesen und dieser Entscheid von der Ehefrau auch nicht weitergezogen wurde (vgl. auch OGer ZH PS190160 vom

24. Oktober 2019, E. 2.4., wo ebenfalls nochmals explizit darauf hingewiesen wurde, die nun geltend gemachten Umstände hätten nicht die Nichtigkeit zur Fol- ge). Auch unter diesem Aspekt ist auf diesen Punkt nicht erneut einzugehen. Auch weitere, von den Beschwerdeführern nun ins Feld geführte Vorbringen, beispielsweise, dass bereits der Beschluss der Gläubigerversammlung vom

14. Juni 2019 nichtig sei, da die Beschwerdeführerin 2 über die Abstimmung nicht informiert worden sei (act. 8 = act. 12 S. 3), ist ein neues und somit unbeachtli- ches Vorbringen. Selbiges gilt für den behaupteten Umstand, der Konkurs als sol- ches sei nichtig bzw. angeblich rechtmissbräuchlich eröffnet worden (act. 8 = act. 12 S. 4 unten). Die Frage der Nichtigkeit des gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Konkurses wurde ohnehin bereits durch verschiedene Instanzen mit abschlägigem Ergebnis geprüft (vgl. z.B. OGer ZH PS190160; RU170036; RU170013; PS130116; PS130093; PS120167; PS120141; NN100133 bzw. BGer 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011; vgl. auch BGer 5A:739/2017 vom 22. März 2017, E. 2.4.), und darauf braucht hier nicht erneut eingegangen zu werden. Darauf hinzuweisen ist, dass die in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2013 erhobenen Einwände erst über sechs Jahre nach deren Ergehen erfolgen. Warum die angebliche Nichtigkeit, welche jederzeit hätte geltend ge- macht werden können, erst jetzt Thema ist, wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan. Dass sie indes von Anbeginn an von der Verfügung wussten, ist unbestritten. Zwar ist die Geltendmachung der Nichtigkeit an keine Frist gebun- den, dennoch ist eine Grenze für deren Geltendmachung im Grundsatz des Han- delns nach Treu und Glauben zu sehen, und ein solch langes Zuwarten könnte

- 9 -

– selbst wenn Gründe für eine allfällige Nichtigkeit erkennbar wären – als recht- missbräuchlich qualifiziert werden (Art. 2 ZGB).

4. Wie gezeigt, kam die Vorinstanz insgesamt zurecht zum Schluss, die Verfü- gung vom 2. Juli 2013 sei nicht nichtig und sei auch nicht innert First angefochten worden, so dass die Verfügung vom 18. Juni 2019 nicht aus diesem Grund ge- genstandslos oder nichtig ist (vgl. act. 12 S. 1). Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer, namentlich zu welchen Handlungen das Konkursamt nun infolge der geltend gemachten Nichtigkeit anzuweisen sei, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. act. 8 = act. 12 insb. S. 2).

5. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten ist. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Par- teientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Hottin- gen-Zürich, je gegen Empfangsschein.

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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

13. Dezember 2019