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PS190153

Arrest

Zürich OG · 2019-11-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 das angefochtene Urteil als nichtig aufheben; in eventu das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass dem Arrestbegehren der Gesuchstellerin vom 14.09.2019 Folge gegeben wird;

E. 2 der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens zusprechen;

E. 3 a) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, der Begründung des Ar- restgesuches lasse sich entnehmen, dass gemäss Mandatsvertrag vom

20. November 2012 C._____ für die angeblich nicht bezahlten Honorare für die Geschäftsführung der D._____ Foundation mit Sitz in Panama hafte. Ins Recht zu fassen sei deshalb C._____ und nicht die B._____ Familienstif- tung. Daran ändere entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nichts, dass "aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine transparente und kontrollierte Stiftung des C._____ handelt", ihre Vermö-

- 4 - genswerte direkt C._____ zuzurechnen seien. Dieser "Durchgriff" auf die Vermögenswerte der Stiftung beschlage den Arrestgegenstand und nicht die Parteistellung. Das Arrestgesuch sei deshalb abzuweisen. Unter diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob der Arrest aus weiteren Gründen nicht bewilligt werden könnte. Die Gesuchstellerin sei sodann darauf hinzuweisen, dass für allfällige zukünftige Arrestgesuche der Begründungspflicht mit dem jeweils generellen Verweis auf alle beigelegten Beweismittel nicht genüge getan werde (act. 7).

b) Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, grundsätz- lich hafte C._____ gegenüber der Gesuchstellerin für nicht bezahlte Honora- re. Die Gesuchsgegnerin sei dem C._____ zuzurechnen (Durchgriffshaf- tung), weshalb sie als Schuldnerin einerseits unmittelbar und auch anderer- seits solidarisch für die nicht bezahlten Honorare hafte. Das Bezirksgericht sei dennoch zum Ergebnis gekommen, dass C._____ als Gesuchsgegner im Rahmen des Arrestbegehrens in Anspruch zu nehmen sei und nicht die Ge- suchsgegnerin. Diese Ansicht sei verfehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes könnten Vermögenswerte, die vom Arrestgläubiger als Ei- gentum eines Dritten bezeichnet werden, nicht mit Arrest belegt werden. Dies gelte auch dann, wenn der Gläubiger behaupte, das Eigentum des Drit- ten sei lediglich fiduziarischer Natur und die Vermögenswerte stünden wirt- schaftlich gesehen dem Arrestschuldner zu (BGE 106 III 86; BGE 105 III 107 etc.). Nachdem gegenständlich gerade aufgrund dieser Rechtsprechung das Arrestgesuch gegen die Gesuchsgegnerin, die ebenfalls Schuldnerin der gegenständlich nicht bezahlten Honorare sei, und nicht gegen C._____ ge- stellt worden sei, sei das Arrestgesuch ordnungsgemäss und in zulässiger und berechtigter Weise gestellt worden. Insofern sei die Ansicht des Be- zirksgerichts, wonach der "Durchgriff" auf die Vermögenswerte der Stiftung den Arrestgegenstand beschlage und nicht die Parteistellung in diesem Fall obsolet, weshalb eine Arrestbewilligung hätte erfolgen müssen (act. 8 S. 2-3).

- 5 - Im Übrigen sei die Parteistellung (wohl gemeint: Parteifähigkeit) der Ge- suchsgegnerin gegeben. Wenn das Bezirksgericht aber die passive Sachle- gitimation der Gesuchsgegnerin in seinem Urteil in Abrede stelle, so liege hier eine unzulässige Vorgehensweise vor. Die passive Sachlegitimation sei nämlich nur auf Einrede des Arrestschuldners seitens des Gerichts zu be- rücksichtigen und nicht von Amtes wegen. Aufgrund der amtswegigen Ent- scheidung des Bezirksgerichts über die passive Sachlegitimation der Ge- suchsgegnerin sei das angefochtene Urteil auch nichtig. Jedenfalls sei eine unrichtige Rechtsanwendung erfolgt (act. 8 S. 3).

E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich beim ange- fochtenen Urteil um einen nichtigen Entscheid der Vorinstanz, ist ihr zu wi- dersprechen. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahms- weise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht, zum Beispiel krass unrichtige Zustellungen (vgl. BGer 5A_977/2018 vom 22. August 2019 mit Hinweisen; OGer LF150056 vom 20. Juni 2016). Einen Mangel der erwähnten Art vermag die Beschwer- deführerin, wie sich aus ihren Vorbringen ergibt, nicht darzutun.

E. 5 a) Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Ver- mögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermö- gensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). In der Regel wird die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt (Art. 271 Abs. 2 SchKG). Ungenügend sind einfache Parteibehauptungen, auch wenn diese plausibel erscheinen (BGer 5P.248/2002 vom 18. Septem- ber 2002 Erw. 2.3=Pra 92 [2003] Nr. 71). Ein Arrestgrund ist namentlich ge- geben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrest- grund gegeben ist, die fällige Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 SchKG).

- 6 -

b) Die Beschwerdeführerin führte in ihrem vorinstanzlichen Arrestgesuch zur Zuständigkeit aus, bei der Gesuchsgegnerin handle es sich um eine Schuld- nerin mit Sitz in Liechtenstein (act. 1 S. 2). Unter dem Titel Parteien erwähn- te sie, zwischen der Gesuchstellerin und C._____ sei der Mandatsvertrag vom 20.11.2012 (der "Mandatsvertrag") zur Verwaltung der D._____ Foun- dation abgeschlossen worden. Gemäss § 2 Abs.4 des Mandatsvertrags ge- bühre der Gesuchstellerin jährlich ein Honorar in Höhe von 1 % des gewid- meten Stiftungsvermögens, jedoch mindestens CHF 360'000.00. Ein Hono- rar sei bislang nicht bezahlt worden. Gemäss § 4 Abs. 1 des Mandatsver- trags hafte C._____ für das aushaftende Honorar (act. 1 S. 3). Überdies wurden Ausführungen zur Übertragung diverser Namensaktien auf die B._____ Familienstiftung durch C._____ und der Begünstigung C._____s an dieser Stiftung (act. 1 S. 3-5) sowie zum Schiedsverfahren in Sachen E._____ Limited gegen C._____ (act. 1 S. 4-5) und zur Zahlungsunfähigkeit von C._____ bzw. zur Konkurseröffnung über C._____ in Russland gemacht (act. 1 S. 5). Das Motiv für die Gründung der Gesuchsgegnerin – so die Be- schwerdeführerin – habe einzig darin bestanden, C._____s Vermögenswerte in vermeintliche Sicherheit zu bringen, um eine Exekution des für ihn nach- teiligen Schiedsspruchs zu verhindern (act. 1 S. 5). Die Zustiftung der ge- nannten Aktien sei unentgeltlich erfolgt und es sei anzunehmen, dass C._____ keine Gegenleistung von der Gesuchsgegnerin für die Vermögens- übertragung erhalten habe. Diese Vermögensübertragung stelle eine scheinbare Vermögensverringerung C._____s dar, welchem die Gesuchs- gegnerin wirtschaftlich zuzurechnen sei und (welcher) diese auch kontrollie- re (act. 1 S. 5). Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Gesuchsgeg- nerin um eine transparente und kontrollierte Stiftung von C._____ handle, seien ihre Vermögenswerte direkt C._____ zuzurechnen. Aus diesem Grund hafte die Gesuchsgegnerin unmittelbar für das aushaftende Honorar der Ge- suchstellerin (act. 1 S. 5-6). Im Anschluss an diese Ausführungen verwies die Beschwerdeführerin auf folgende Urkunden (act. S. 6):

- 7 -

- Mandatsvertrag vom 20.12.2012 mit Beglaubigung und Apostille

- Amtsbestätigung vom 17.07.2019

- Strafanzeige vom 11.07.2019

- Übersetztes Protokoll der Zeugeneinvernahme von F._____

- Übersetztes Urteil zum Verfahren Nr. 16-08-2016

- G._____ - Report vom 29.03.2019

- Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss vom 18.07.2019 gegen H._____ AG [Bank]

- Beschlagnahmebeschluss vom 18.07.2019 gegen I._____ Ltd. Primär berief sich die Gläubigerin auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, überdies auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (act. 1 S. 7). Verar- restiert werden sollten sämtliche Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin, insbesondere das Bankkonto der Gesuchsgegnerin bei der Bank … AG in … Zürich, CH… (act. 1 S. 7).

E. 6 a) Aus den eingereichten Unterlagen vor Vorinstanz ergibt sich, dass zwi- schen der Beschwerdeführerin (Auftragnehmer) und C._____ (Auftraggeber) am 20. November 2012 ein Mandatsvertrag zur Verwaltung der D._____ Foundation mit Sitz in Panama abgeschlossen wurde (act. 3/1). Für das Verwaltungsmandat wurde in § 2 Abs. 4 ein Honorar für die Beschwerdefüh- rerin vereinbart. Für das Honorar haften C._____ und D._____ Foundation solidarisch (§ 4 Abs. 1). Eine Solidarhaftung der Beschwerdegegnerin lässt sich dem Mandatsvertrag nicht entnehmen. Zudem wurde sie erst am tt. Oktober 2016 gegründet (act. 3/2).

b) In der Zwangsvollstreckung gilt der Grundsatz, dass nur gegen den Schuldner und nur gegen dessen Vermögen vorgegangen werden darf. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Als dem Schuldner gehörend sind grundsätzlich nur Sachen und Rechte zu qualifizieren, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich – nicht bloss wirtschaftlich – Eigentum des Schuldners sind. So ist

- 8 - die Arrestlegung auf Vermögenswerte, welche einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, normalerweise unzu- lässig. Nur ausnahmsweise darf Dritteigentum mit Arrest belegt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als Strohmann für den Schuldner hält. Ausserdem ist ein sogenannter Durchgriff möglich, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchli- cher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertrug, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. BGer 5A_629/2011 vom

26. April 2012 Erw. 5.1 m.w.H.; OGer ZH PS160002 vom 25. Januar 2016 Erw. 2.4; OGer ZH PS110066 vom 11. August 2011 Erw. 2.5.3). Eine weite- re Ausnahmesituation, in welcher über die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person hinwegzusehen ist, liegt vor, wenn diese im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, also gegen Treu und Glauben verstossend, geltend gemacht wird (BGE 121 III 319 Erw. 5.a.aa; BGE 102 III 165 Erw. II.1; BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 Erw. 4a) oder wo die juristische Person vor- geschoben wird, um Gesetzes- oder Vertragspflichten zu umgehen. Ein Zu- griff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, ist schliesslich auch dann möglich, wenn Vermögenswerte auf fremden Namen lauten, aber für Rech- nung des Arrestschuldners gehalten werden (BGE 126 III 95 = Pra 90 [2001] Nr. 52; BSK SchKG II-Stoffel, 3. Auflage, Art. 272 N 32). Stets vorausgesetzt für einen Durchgriff ist die wirtschaftliche Identität zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 Erw. 4b). Dies ist der Fall, wenn alle oder praktisch alle Gesellschaftsanteile direkt oder über eine dazwischengeschaltete Person einem Gesellschafter gehören, sodass die- ser über die juristische Person im eigenen Interesse verfügen kann und die- se nicht als unabhängig erscheint (BGE 121 III 319 Erw. 5.a.aa; BGE 102 III 165 E. II.1; BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 Erw. 4b). Unter Berücksichtigung der Bundesgerichtspraxis zur Verarrestierung von Vermögenswerten und gestützt auf die unter Ziffer 5b erwähnten Ausführun- gen der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, der

- 9 - "Durchgriff" auf die Vermögenswerte der Stiftung beschlage den Arrestge- genstand und nicht die Parteistellung. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass das Bundesgericht die Frage des Durchgriffs (auch) im Zu- sammenhang mit der Verarrestierung von Vermögenswerten, die einer Per- son gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt dar- stellt, prüft (vgl. dazu BGE 144 III 541 Erw. 8 = Pra 108 [2019] Nr. 98; OGer ZH PS170112 vom 26. Juli 2017). Insbesondere kann in allen Verfahren ge- gen den Treugeber die Verarrestierung des Treuguts vorgenommen werden, sofern der Gläubiger das Treuhandverhältnis glaubhaft macht. Dies schliesst eine Verarrestierung des Treugutes in einer Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder aus (vgl. dazu BSK SchKG II-Stoffel, 3. Auflage, Art. 271 N 55 und Art. 272 N 33 unter Hinweis auf BGE 126 III 95 und 130 III 579). Das Vorgehen der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.

E. 7 a) Der Gläubiger hat die materiellen Arrestvoraussetzungen in seinem Ar- restbegehren darzulegen und zu belegen. Dabei ist jedoch kein strikter Be- weis gefordert, sondern es genügt gemäss Gesetzeswortlaut von Art. 272 Abs. 1 SchKG, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG beim Gericht glaubhaft macht. Gemäss Praxis des Bundes- gerichtes gilt eine Tatsache bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn der Richter sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahr- scheinlich hält. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis ist bereits dann erbracht, wenn der Richter aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck ge- winnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Dabei kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 107 III Erw. 3 = Pra 70 [1981] Nr. 194; BGer 5A_817/2008 vom 30. Juni 2009 Erw. 6.2). Grundsätzlich gilt im Zivilprozess der Verhandlungsgrundsatz. Nach diesem haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt vorzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im Arrestverfahren. Die Tatsachenbehauptungen müs- sen im Prinzip in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; BK ZPO-Killias, Art. 221 N 23 Spiegelstrich 4). Tatsachen, die

- 10 - sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Ge- richt – im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast nicht Genüge getan (zum Ganzen BSK ZPO- Willisegger, 3. Auflage, Art. 221 N 27). Alle am Verfahren beteiligten Perso- nen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). In diesem Sinne ist auch Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO auszulegen (systematische Ausle- gung). Das rechtskundige Gericht muss selber wissen, auf welche Tatsa- chen es ankommt (vgl. Art. 57 ZPO ["iura novit curia"]), kann und muss die Beilagen deshalb mit Rücksicht darauf betrachten. Im Arrestverfahren, wel- ches ohne Gegenpartei stattfindet, ist allein auf die Vorbringen des Gesuch- stellers abzustellen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann auch ei- ne sich lediglich aus den Beilagen ergebende Behauptung genügen. Das setzt aber voraus, dass die Beilagen "selbsterklärend" sind, was wiederum voraussetzt, dass jede von ihnen ohne grosse Mühen einer Tatsa- che(nbehauptung) zugeordnet werden kann.

b) Zur Glaubhaftmachung der einzelnen Arrestvoraussetzungen verwies die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vor Vorinstanz auf diverse, zum Teil sehr umfangreiche Beilagen ohne konkret darauf Bezug zu nehmen (act. 1). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht bemängelt, dass der Begründungs- pflicht eines Arrestbegehrens mit dem generellen Verweis auf alle beigeleg- ten Beweismitteln nicht Genüge getan wird. Zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 272 Abs. 1 SchKG muss der Gesuchsteller Behauptungen aufstel- len. Es ist also zu prüfen, ob sich die Behauptung dieser Tatsachen aus den Beilagen des Gesuchstellers ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, aus den eingereichten Beilagen die Belegstellen herauszusuchen, die überhaupt rechtserhebliche Tatsachen betreffen, und dann aus diesen diejenigen, die konkret den hier geltend gemachten Arrestanspruch begründen sollen. Inso- fern genügt das vorliegende Arrestbegehren den Anforderungen an die Be- gründungspflicht nicht.

- 11 - Sind Tatsachen wie hier nicht (rechtsgenügend) behauptet, muss das Ge- richt davon ausgehen, dass dem Gläubiger die Glaubhaftmachung der ein- zelnen Arrestvoraussetzung nicht gelingt. Die Vorinstanz hätte deshalb be- reits aus diesem Grunde das Gesuch abweisen können.

E. 8 Auf die Frage des anwendbaren Rechts, das sich im Zusammenhang mit dem Haftungsdurchgriff bei einem internationalen Sachverhalt (Art. 1 Abs. 1 IPRG) stellt (vgl. dazu BGE 128 III 346 Erw. 3.1.3 und 3.1.5) und die Thema- tik des Nachweises des fremden Rechts in summarischen Verfahren (vgl. Art. 16 IPRG, BGE 140 III 456 Erw. 2.4=Pra 104 [2015] Nr. 36) ist nicht wei- ter einzugehen.

E. 9 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein neues, verbessertes Arrestgesuch bei der Vorinstanz einzureichen. Der Entscheid über das Arrestbegehren ist nämlich ein Massnahmeentscheid und erwächst daher nicht in materielle Rechtskraft (vgl. SK SchKG-Kren Kostkiewicz, 4. Auflage, Art. 272 N 29).

E. 10 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und von ihrem Vorschuss zu beziehen. Die Spruchgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Be- schwerdeführerin unterliegt und die Beschwerdegegnerin hat am Verfahren nicht teilgenommen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. - 12 -
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezir- kes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
  7. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS190153-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 7. November 2019 in Sachen A._____ Aktiengesellschaft Ltd., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen B._____ Familienstiftung, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2019 (EQ190186)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 21. August 2019 ging beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren in Sachen A._____ Aktiengesellschaft Ltd. mit Sitz in Belize (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen B._____ Familienstiftung mit Sitz in Vaduz für eine Forderung von CHF 500'000.– ein. Beantragt wurde die Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte der Ge- suchsgegnerin, insbesondere das Bankkonto IBAN CH… bei der Bank … AG, … [Adresse] mit einem Teilbetrag von Fr. 500'000.– samt Zinsen (act. 1). Mit Urteil vom 22. August 2019 wies das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich das Arrestgesuch ab (act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2019 zugestellt (act. 5). Mit Eingabe vom 4. September 2019 (Poststempel) erhob sie Beschwerde und beantrag- te (act. 8 S. 3-4): "Das Obergericht des Kantons Zürich wolle der Beschwerde Folge geben und

1. das angefochtene Urteil als nichtig aufheben; in eventu das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass dem Arrestbegehren der Gesuchstellerin vom 14.09.2019 Folge gegeben wird;

2. der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens zusprechen;

3. sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin auferlegen."

b) Mit Verfügung vom 10. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– angesetzt (act. 10). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 12 i.V.m. act. 10- 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen; das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 -

2. a) Wird einem Arrestbegehren keine Folge geleistet, kann dies mit Be- schwerde beim Obergericht innert 10 Tagen angefochten werden (Art. 309 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit zur Begründung ergibt sich ferner, dass die Be- schwerde (zu begründende) Rechtmittelanträge zu enthalten hat. Fehlen An- trag und/oder Begründung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, bestätigt mit BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 Erw. 2.3, sowie OGer ZH PC110041 vom 7. November 2011). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechts- anwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Neue Tatsa- chen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Davon ausgenommen sind nebst anderen, hier nicht interes- sierenden Konstellationen neue Behauptungen und Beweismittel im Zu- sammenhang mit Prozessvoraussetzungen wie dem Rechtsschutzinteresse (vgl. OGer ZH PF180036 vom 19. November 2018 Erw. 3.1).

b) Über die Arrestbewilligung wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a ZPO). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrest- bewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 Erw. 2-3). Folglich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.

3. a) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, der Begründung des Ar- restgesuches lasse sich entnehmen, dass gemäss Mandatsvertrag vom

20. November 2012 C._____ für die angeblich nicht bezahlten Honorare für die Geschäftsführung der D._____ Foundation mit Sitz in Panama hafte. Ins Recht zu fassen sei deshalb C._____ und nicht die B._____ Familienstif- tung. Daran ändere entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nichts, dass "aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine transparente und kontrollierte Stiftung des C._____ handelt", ihre Vermö-

- 4 - genswerte direkt C._____ zuzurechnen seien. Dieser "Durchgriff" auf die Vermögenswerte der Stiftung beschlage den Arrestgegenstand und nicht die Parteistellung. Das Arrestgesuch sei deshalb abzuweisen. Unter diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob der Arrest aus weiteren Gründen nicht bewilligt werden könnte. Die Gesuchstellerin sei sodann darauf hinzuweisen, dass für allfällige zukünftige Arrestgesuche der Begründungspflicht mit dem jeweils generellen Verweis auf alle beigelegten Beweismittel nicht genüge getan werde (act. 7).

b) Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, grundsätz- lich hafte C._____ gegenüber der Gesuchstellerin für nicht bezahlte Honora- re. Die Gesuchsgegnerin sei dem C._____ zuzurechnen (Durchgriffshaf- tung), weshalb sie als Schuldnerin einerseits unmittelbar und auch anderer- seits solidarisch für die nicht bezahlten Honorare hafte. Das Bezirksgericht sei dennoch zum Ergebnis gekommen, dass C._____ als Gesuchsgegner im Rahmen des Arrestbegehrens in Anspruch zu nehmen sei und nicht die Ge- suchsgegnerin. Diese Ansicht sei verfehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes könnten Vermögenswerte, die vom Arrestgläubiger als Ei- gentum eines Dritten bezeichnet werden, nicht mit Arrest belegt werden. Dies gelte auch dann, wenn der Gläubiger behaupte, das Eigentum des Drit- ten sei lediglich fiduziarischer Natur und die Vermögenswerte stünden wirt- schaftlich gesehen dem Arrestschuldner zu (BGE 106 III 86; BGE 105 III 107 etc.). Nachdem gegenständlich gerade aufgrund dieser Rechtsprechung das Arrestgesuch gegen die Gesuchsgegnerin, die ebenfalls Schuldnerin der gegenständlich nicht bezahlten Honorare sei, und nicht gegen C._____ ge- stellt worden sei, sei das Arrestgesuch ordnungsgemäss und in zulässiger und berechtigter Weise gestellt worden. Insofern sei die Ansicht des Be- zirksgerichts, wonach der "Durchgriff" auf die Vermögenswerte der Stiftung den Arrestgegenstand beschlage und nicht die Parteistellung in diesem Fall obsolet, weshalb eine Arrestbewilligung hätte erfolgen müssen (act. 8 S. 2-3).

- 5 - Im Übrigen sei die Parteistellung (wohl gemeint: Parteifähigkeit) der Ge- suchsgegnerin gegeben. Wenn das Bezirksgericht aber die passive Sachle- gitimation der Gesuchsgegnerin in seinem Urteil in Abrede stelle, so liege hier eine unzulässige Vorgehensweise vor. Die passive Sachlegitimation sei nämlich nur auf Einrede des Arrestschuldners seitens des Gerichts zu be- rücksichtigen und nicht von Amtes wegen. Aufgrund der amtswegigen Ent- scheidung des Bezirksgerichts über die passive Sachlegitimation der Ge- suchsgegnerin sei das angefochtene Urteil auch nichtig. Jedenfalls sei eine unrichtige Rechtsanwendung erfolgt (act. 8 S. 3).

4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich beim ange- fochtenen Urteil um einen nichtigen Entscheid der Vorinstanz, ist ihr zu wi- dersprechen. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahms- weise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht, zum Beispiel krass unrichtige Zustellungen (vgl. BGer 5A_977/2018 vom 22. August 2019 mit Hinweisen; OGer LF150056 vom 20. Juni 2016). Einen Mangel der erwähnten Art vermag die Beschwer- deführerin, wie sich aus ihren Vorbringen ergibt, nicht darzutun.

5. a) Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Ver- mögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermö- gensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). In der Regel wird die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt (Art. 271 Abs. 2 SchKG). Ungenügend sind einfache Parteibehauptungen, auch wenn diese plausibel erscheinen (BGer 5P.248/2002 vom 18. Septem- ber 2002 Erw. 2.3=Pra 92 [2003] Nr. 71). Ein Arrestgrund ist namentlich ge- geben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrest- grund gegeben ist, die fällige Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 SchKG).

- 6 -

b) Die Beschwerdeführerin führte in ihrem vorinstanzlichen Arrestgesuch zur Zuständigkeit aus, bei der Gesuchsgegnerin handle es sich um eine Schuld- nerin mit Sitz in Liechtenstein (act. 1 S. 2). Unter dem Titel Parteien erwähn- te sie, zwischen der Gesuchstellerin und C._____ sei der Mandatsvertrag vom 20.11.2012 (der "Mandatsvertrag") zur Verwaltung der D._____ Foun- dation abgeschlossen worden. Gemäss § 2 Abs.4 des Mandatsvertrags ge- bühre der Gesuchstellerin jährlich ein Honorar in Höhe von 1 % des gewid- meten Stiftungsvermögens, jedoch mindestens CHF 360'000.00. Ein Hono- rar sei bislang nicht bezahlt worden. Gemäss § 4 Abs. 1 des Mandatsver- trags hafte C._____ für das aushaftende Honorar (act. 1 S. 3). Überdies wurden Ausführungen zur Übertragung diverser Namensaktien auf die B._____ Familienstiftung durch C._____ und der Begünstigung C._____s an dieser Stiftung (act. 1 S. 3-5) sowie zum Schiedsverfahren in Sachen E._____ Limited gegen C._____ (act. 1 S. 4-5) und zur Zahlungsunfähigkeit von C._____ bzw. zur Konkurseröffnung über C._____ in Russland gemacht (act. 1 S. 5). Das Motiv für die Gründung der Gesuchsgegnerin – so die Be- schwerdeführerin – habe einzig darin bestanden, C._____s Vermögenswerte in vermeintliche Sicherheit zu bringen, um eine Exekution des für ihn nach- teiligen Schiedsspruchs zu verhindern (act. 1 S. 5). Die Zustiftung der ge- nannten Aktien sei unentgeltlich erfolgt und es sei anzunehmen, dass C._____ keine Gegenleistung von der Gesuchsgegnerin für die Vermögens- übertragung erhalten habe. Diese Vermögensübertragung stelle eine scheinbare Vermögensverringerung C._____s dar, welchem die Gesuchs- gegnerin wirtschaftlich zuzurechnen sei und (welcher) diese auch kontrollie- re (act. 1 S. 5). Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Gesuchsgeg- nerin um eine transparente und kontrollierte Stiftung von C._____ handle, seien ihre Vermögenswerte direkt C._____ zuzurechnen. Aus diesem Grund hafte die Gesuchsgegnerin unmittelbar für das aushaftende Honorar der Ge- suchstellerin (act. 1 S. 5-6). Im Anschluss an diese Ausführungen verwies die Beschwerdeführerin auf folgende Urkunden (act. S. 6):

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- Mandatsvertrag vom 20.12.2012 mit Beglaubigung und Apostille

- Amtsbestätigung vom 17.07.2019

- Strafanzeige vom 11.07.2019

- Übersetztes Protokoll der Zeugeneinvernahme von F._____

- Übersetztes Urteil zum Verfahren Nr. 16-08-2016

- G._____ - Report vom 29.03.2019

- Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss vom 18.07.2019 gegen H._____ AG [Bank]

- Beschlagnahmebeschluss vom 18.07.2019 gegen I._____ Ltd. Primär berief sich die Gläubigerin auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, überdies auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (act. 1 S. 7). Verar- restiert werden sollten sämtliche Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin, insbesondere das Bankkonto der Gesuchsgegnerin bei der Bank … AG in … Zürich, CH… (act. 1 S. 7).

6. a) Aus den eingereichten Unterlagen vor Vorinstanz ergibt sich, dass zwi- schen der Beschwerdeführerin (Auftragnehmer) und C._____ (Auftraggeber) am 20. November 2012 ein Mandatsvertrag zur Verwaltung der D._____ Foundation mit Sitz in Panama abgeschlossen wurde (act. 3/1). Für das Verwaltungsmandat wurde in § 2 Abs. 4 ein Honorar für die Beschwerdefüh- rerin vereinbart. Für das Honorar haften C._____ und D._____ Foundation solidarisch (§ 4 Abs. 1). Eine Solidarhaftung der Beschwerdegegnerin lässt sich dem Mandatsvertrag nicht entnehmen. Zudem wurde sie erst am tt. Oktober 2016 gegründet (act. 3/2).

b) In der Zwangsvollstreckung gilt der Grundsatz, dass nur gegen den Schuldner und nur gegen dessen Vermögen vorgegangen werden darf. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Als dem Schuldner gehörend sind grundsätzlich nur Sachen und Rechte zu qualifizieren, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich – nicht bloss wirtschaftlich – Eigentum des Schuldners sind. So ist

- 8 - die Arrestlegung auf Vermögenswerte, welche einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, normalerweise unzu- lässig. Nur ausnahmsweise darf Dritteigentum mit Arrest belegt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als Strohmann für den Schuldner hält. Ausserdem ist ein sogenannter Durchgriff möglich, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchli- cher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertrug, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. BGer 5A_629/2011 vom

26. April 2012 Erw. 5.1 m.w.H.; OGer ZH PS160002 vom 25. Januar 2016 Erw. 2.4; OGer ZH PS110066 vom 11. August 2011 Erw. 2.5.3). Eine weite- re Ausnahmesituation, in welcher über die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person hinwegzusehen ist, liegt vor, wenn diese im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, also gegen Treu und Glauben verstossend, geltend gemacht wird (BGE 121 III 319 Erw. 5.a.aa; BGE 102 III 165 Erw. II.1; BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 Erw. 4a) oder wo die juristische Person vor- geschoben wird, um Gesetzes- oder Vertragspflichten zu umgehen. Ein Zu- griff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, ist schliesslich auch dann möglich, wenn Vermögenswerte auf fremden Namen lauten, aber für Rech- nung des Arrestschuldners gehalten werden (BGE 126 III 95 = Pra 90 [2001] Nr. 52; BSK SchKG II-Stoffel, 3. Auflage, Art. 272 N 32). Stets vorausgesetzt für einen Durchgriff ist die wirtschaftliche Identität zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 Erw. 4b). Dies ist der Fall, wenn alle oder praktisch alle Gesellschaftsanteile direkt oder über eine dazwischengeschaltete Person einem Gesellschafter gehören, sodass die- ser über die juristische Person im eigenen Interesse verfügen kann und die- se nicht als unabhängig erscheint (BGE 121 III 319 Erw. 5.a.aa; BGE 102 III 165 E. II.1; BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 Erw. 4b). Unter Berücksichtigung der Bundesgerichtspraxis zur Verarrestierung von Vermögenswerten und gestützt auf die unter Ziffer 5b erwähnten Ausführun- gen der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, der

- 9 - "Durchgriff" auf die Vermögenswerte der Stiftung beschlage den Arrestge- genstand und nicht die Parteistellung. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass das Bundesgericht die Frage des Durchgriffs (auch) im Zu- sammenhang mit der Verarrestierung von Vermögenswerten, die einer Per- son gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt dar- stellt, prüft (vgl. dazu BGE 144 III 541 Erw. 8 = Pra 108 [2019] Nr. 98; OGer ZH PS170112 vom 26. Juli 2017). Insbesondere kann in allen Verfahren ge- gen den Treugeber die Verarrestierung des Treuguts vorgenommen werden, sofern der Gläubiger das Treuhandverhältnis glaubhaft macht. Dies schliesst eine Verarrestierung des Treugutes in einer Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder aus (vgl. dazu BSK SchKG II-Stoffel, 3. Auflage, Art. 271 N 55 und Art. 272 N 33 unter Hinweis auf BGE 126 III 95 und 130 III 579). Das Vorgehen der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.

7. a) Der Gläubiger hat die materiellen Arrestvoraussetzungen in seinem Ar- restbegehren darzulegen und zu belegen. Dabei ist jedoch kein strikter Be- weis gefordert, sondern es genügt gemäss Gesetzeswortlaut von Art. 272 Abs. 1 SchKG, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG beim Gericht glaubhaft macht. Gemäss Praxis des Bundes- gerichtes gilt eine Tatsache bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn der Richter sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahr- scheinlich hält. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis ist bereits dann erbracht, wenn der Richter aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck ge- winnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Dabei kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 107 III Erw. 3 = Pra 70 [1981] Nr. 194; BGer 5A_817/2008 vom 30. Juni 2009 Erw. 6.2). Grundsätzlich gilt im Zivilprozess der Verhandlungsgrundsatz. Nach diesem haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt vorzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im Arrestverfahren. Die Tatsachenbehauptungen müs- sen im Prinzip in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; BK ZPO-Killias, Art. 221 N 23 Spiegelstrich 4). Tatsachen, die

- 10 - sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Ge- richt – im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast nicht Genüge getan (zum Ganzen BSK ZPO- Willisegger, 3. Auflage, Art. 221 N 27). Alle am Verfahren beteiligten Perso- nen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). In diesem Sinne ist auch Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO auszulegen (systematische Ausle- gung). Das rechtskundige Gericht muss selber wissen, auf welche Tatsa- chen es ankommt (vgl. Art. 57 ZPO ["iura novit curia"]), kann und muss die Beilagen deshalb mit Rücksicht darauf betrachten. Im Arrestverfahren, wel- ches ohne Gegenpartei stattfindet, ist allein auf die Vorbringen des Gesuch- stellers abzustellen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann auch ei- ne sich lediglich aus den Beilagen ergebende Behauptung genügen. Das setzt aber voraus, dass die Beilagen "selbsterklärend" sind, was wiederum voraussetzt, dass jede von ihnen ohne grosse Mühen einer Tatsa- che(nbehauptung) zugeordnet werden kann.

b) Zur Glaubhaftmachung der einzelnen Arrestvoraussetzungen verwies die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vor Vorinstanz auf diverse, zum Teil sehr umfangreiche Beilagen ohne konkret darauf Bezug zu nehmen (act. 1). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht bemängelt, dass der Begründungs- pflicht eines Arrestbegehrens mit dem generellen Verweis auf alle beigeleg- ten Beweismitteln nicht Genüge getan wird. Zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 272 Abs. 1 SchKG muss der Gesuchsteller Behauptungen aufstel- len. Es ist also zu prüfen, ob sich die Behauptung dieser Tatsachen aus den Beilagen des Gesuchstellers ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, aus den eingereichten Beilagen die Belegstellen herauszusuchen, die überhaupt rechtserhebliche Tatsachen betreffen, und dann aus diesen diejenigen, die konkret den hier geltend gemachten Arrestanspruch begründen sollen. Inso- fern genügt das vorliegende Arrestbegehren den Anforderungen an die Be- gründungspflicht nicht.

- 11 - Sind Tatsachen wie hier nicht (rechtsgenügend) behauptet, muss das Ge- richt davon ausgehen, dass dem Gläubiger die Glaubhaftmachung der ein- zelnen Arrestvoraussetzung nicht gelingt. Die Vorinstanz hätte deshalb be- reits aus diesem Grunde das Gesuch abweisen können.

8. Auf die Frage des anwendbaren Rechts, das sich im Zusammenhang mit dem Haftungsdurchgriff bei einem internationalen Sachverhalt (Art. 1 Abs. 1 IPRG) stellt (vgl. dazu BGE 128 III 346 Erw. 3.1.3 und 3.1.5) und die Thema- tik des Nachweises des fremden Rechts in summarischen Verfahren (vgl. Art. 16 IPRG, BGE 140 III 456 Erw. 2.4=Pra 104 [2015] Nr. 36) ist nicht wei- ter einzugehen.

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein neues, verbessertes Arrestgesuch bei der Vorinstanz einzureichen. Der Entscheid über das Arrestbegehren ist nämlich ein Massnahmeentscheid und erwächst daher nicht in materielle Rechtskraft (vgl. SK SchKG-Kren Kostkiewicz, 4. Auflage, Art. 272 N 29).

10. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und von ihrem Vorschuss zu beziehen. Die Spruchgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Be- schwerdeführerin unterliegt und die Beschwerdegegnerin hat am Verfahren nicht teilgenommen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet.

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4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezir- kes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

8. November 2019