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PS190107

Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2019-11-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 3. September 2018 und den Arrestbefehl vom 15. Oktober 2018 erliess das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon- Kilchberg am 16. Oktober 2018 die Arresturkunde im Arrest Nr. 1 (act. 2/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 1) mit folgenden Anträgen: " 1. Die Arresturkunde im Arrest Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg sei aufzuheben.

E. 1.2 Mit Verfügung vom 5. November 2018 wurde das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den Beschwerdegegnerinnen so- wie dem Betreibungsamt Frist zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung an- gesetzt, welche diese innert Frist erstatteten (act. 6; act. 8; act. 10). Die Eingaben wurden den Parteien zugestellt. Nachdem keine weiteren Stellungnahmen eingin- gen, hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 4. Juni 2019 teilweise

- 3 - gut und wies das Betreibungsamt an, die Anzeige an die E._____ im Arrest Nr. 1 im Sinne der Erwägungen klarzustellen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 20).

E. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 21; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 15/1). Seine Anträge lauten wie folgt (act. 21 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Juni 2019 sei abzu- weisen. Die Arresturkunde und damit der Arrest Nr. 1 seien aufzuheben. Die Anweisung des Betreibungsamtes an die Bank E._____ AG, .. [Ad- resse], resp. … [Ort], über die Verfügungssperre der Erbengemein- schaft von F._____ über das Konto Nr. … sei ersatzlos aufzuheben. Die Anweisung des Betreibungsamtes an die Bank E._____ AG, … [Adresse], resp. … [Ort], über die Anweisung des Anteils von A._____ am Gemeinschaftsvermögen der Erbengemeinschaft von F._____ über das Konto Nr. … sei ersatzlos aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."

E. 1.4 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 (Datum Poststempel) stellte der Be- schwerdeführer ein "Gesuch um superprovisorische Verfügung" mit folgenden An- trägen (act. 24 S. 2): " Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei unverzüg- lich mit einer superprovisorischen Verfügung anzuweisen, die Ar- reste Nr. 1, 2, 3 und 4 aufgrund der fehlenden fristgerechten Pro- sequierung als von Amtes wegen dahingefallen zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend von Amtes wegen freizugeben. Die Arresturkunden und damit die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 seien unverzüglich aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–18). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer-

- 4 - den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Rechtliche Vorbemerkungen

E. 2 Die Anweisung des Betreibungsamtes an das Grundbuchamt B._____, B._____, eine Verfügungsbeschränkung am Grundstück in der Gemeinde C._____, Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. …, Liegenschaft D._____-strasse …, C._____, einzutragen, sei er- satzlos aufzuheben.

E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist zu erheben (Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stel- len und zu begründen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu ver- weisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Er- wägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Er- fordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine über- spitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes er- geben, was die Partei erreichen will und aus welchen Gründen sie den angefoch- tenen Entscheid für unrichtig hält.

E. 2.2 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzli- chen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012 E. II.1.4 mit weiteren Hinweisen). In der Eingabe vom 22. Oktober 2019 (act. 23) macht der Beschwerdeführer neu geltend, der Arrest sei nicht fristgerecht prosequiert worden und stellt gestützt darauf ein Gesuch um superprovisorische Aufhebung des Arrestes. Der Einwand der fehlenden Prosequierung ist im Beschwerdever- fahren neu und damit verspätet. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. Auf die ent- sprechenden (superprovisorischen) Anträge ist nicht einzutreten.

- 5 -

3. Zur Beschwerde im Einzelnen

E. 3 Das Grundbuchamt B._____, B._____, sei direkt anzuweisen, die Verfügungsbeschränkung am Grundstück in der Gemeinde C._____, Grundbuchblatt …, Kataster Nr. …, Liegenschaft D._____-strasse …, C._____, unverzüglich zu löschen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde verschiedene Einwände gegen die Sicherstellungsverfügung vor. Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde eine be- stimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtli- chen Verfahren ist, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht (BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401; 128 III 156 E. 1c S. 157 f.). Bei einem Arrest können Mängel im Ar- restvollzug geltend gemacht werden. Die materiellen Voraussetzungen des Ar- rests – der Arrestbefehl oder beim Steuerarrest die Sicherstellungsverfügung – sind hingegen nicht vom Betreibungsamt (und von den Aufsichtsbehörden) zu prüfen, sondern vom Einsprachegericht (BGE 142 III 348 E. 3.1). Im Fall des Steuerarrests gestützt auf Sicherstellungsverfügungen der Steuerbehörden ent- fällt die Arresteinsprache. An deren Stelle tritt für den Schuldner der steuer- bzw. verwaltungsrechtliche Rechtsweg (vgl. BGer 5A_730/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 3.1; HANS REISER, Der Steuerarrest, ZZZ 2017 S. 69 ff., S. 72 mit Hin- weisen; vgl. auch REMO CRESTANI, Rolle und Aufgaben des Betreibungsamts im Arrestverfahren, ZZZ 2017 S. 162 ff., S. 165). Sämtliche materiellrechtlichen Rü- gen gegenüber dem fraglichen Steuerarrest sind hier somit nicht zu prüfen. Dies gilt namentlich für die Einwände, wonach im Arrestbefehl unter dem Begriff Ar- restgegenstände "sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin oder des Schuld- ners" aufgezählt worden seien, die Sicherstellungsverfügung beiden Ehegatten hätte bekanntgegeben werden müssen und im darin festgehalten Betrag ein auf- gehobener Verlustschein in der Höhe von Fr. 54'640.35 enthalten sei (act. 21 S. 3 f.) 3.2.1. In Bezug auf den Arrestvollzug rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die 24-stündige Frist zur Sicherstellung abzuwarten sei, bevor der Arrest- vollzug vorgenommen werden dürfe (act. 21 S. 3). 3.2.2. Die Vorinstanz setzte sich mit diesem Einwand bereits einlässlich aus- einander und führte zutreffend aus, dass die Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 169 Abs. 4 DBG sofort vollstreckbar sei und der Arrest daher sofort vollzogen werden dürfe. Wäre der Fristablauf abzuwarten, hätte der Schuldner die Möglich-

- 6 - keit, Vermögensgegenstände der Arrestlegung zu entziehen. Dies widerspreche dem Zweck des Arrestes. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gerade kei- ne Sicherstellung geleistet habe. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, im Nach- hinein geltend zu machen, die Frist zur Sicherstellung sei nicht abgewartet wor- den, ohne dass überhaupt eine Sicherstellung erfolgt sei (act. 20 E. 2.3.). 3.2.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, zum Zeitpunkt des Erhalts einer Sicherstellungsverfügung wisse der Schuldner noch nicht, auf wel- che Vermögenswerte Arrest gelegt werden solle, sodass die Begründung der Vor- instanz, Vermögenswerte könnten der Arrestlegung entzogen werden, ins Leere ziele (act. 21 S. 3). Inwiefern die Begründung der Vorinstanz ins Leere ziele, legt er nicht dar, und es ist solches auch nicht ersichtlich. Dass der Schuldner im Zeit- punkt des Erhalts noch nicht weiss, auf welche Vermögensgegenstände Arrest gelegt werden soll, ändert nichts daran, dass der Entscheid sofort vollstreckbar ist und der Schuldner bei einem Abwarten der 24-Stunden Frist sämtliche Vermö- genswerte beiseite schaffen könnte, unabhängig davon, auf welche Vermögen- werte letztendlich Arrest gelegt werden sollte. Die Erwägungen der Vorinstanz sind somit nicht zu beanstanden. 3.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sei- nen Einwand, die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens seien in der Ar- resturkunde nicht einzeln aufzuführen und zu schätzen, nicht gründlich geprüft (act. 21 S. 3). 3.3.2. Die Vorinstanz erwog, es sei zutreffend, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 VVAG die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens nicht einzeln aufzuführen und nicht einzeln zu schätzen seien, sondern der Liquidationsanteil selbst in der Arresturkunde aufzuführen und dessen Schätzung anzugeben sei. Dem Be- schwerdeführer resultiere aber aus der Tatsache, dass hier die Vermögensbe- standteile einzeln aufgeführt worden seien, kein Nachteil, da im Ergebnis trotz- dem nur der Liquidationsanteil verarrestiert worden sei. Da eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG auch immer ein Rechtsschutzinteresse benötige, sei eine reine Pflichtverletzung ohne Auswirkungen nicht anfechtbar, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 20 E. 2.4.).

- 7 - 3.3.3. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei auf dem E._____ Konto ein Betrag von Fr. 170'000.– verarrestiert worden, was nicht seinem Liqui- dationsanteil entspreche. Notwendige Rechnungen des Nachlasses hätten daher nicht bezahlt werden können. Durch die Aufführung der Liegenschaft in der Ar- resturkunde sei auch die Veräusserung der Liegenschaft erschwert gewesen. So habe die Liegenschaft aufgrund der Grundbuchsperre nur mit grossen Hindernis- sen und finanziellen Einbussen verkauft werden können. Dies stellten nach wie vor bestehende Nachteile dar (act. 23 S. 4). 3.3.4. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass nur der Liquidationsanteil an der Erbschaft verarrestiert werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 VVAG). Die einzelnen Erbschaftsgegenstände können nicht verarrestiert werden, zumal ein Erbe nur Anspruch auf eine Quote am Erbschaftsvermögen hat und ihm kein Recht an den einzelnen Vermögenswerten des Nachlasses zusteht (Art. 602 i.V.m Art. 652 ZGB). Um dies klarzustellen, wird in Art. 5 Abs. 1 VVAG festgehalten, dass die einzelnen Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens in der Arresturkunde nicht einzeln aufzuführen sind. Unbestrittenermassen wurden hier dennoch die einzel- nen Vermögenswerte (Liegenschaft, Bankkonto) in der Arresturkunde aufgeführt (vgl. act. 2/2). Allein die Angabe der einzelnen Bestandteile des Gemeinschafts- vermögens in der Arresturkunde führt indes nicht zur Aufhebung der Arrests, da es sich dabei um keine Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Es ist indes zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus der Angabe der einzelnen Vermögenswerte ein Nachteil erwächst. 3.3.5. In der Arresturkunde steht unter dem Titel "Arrestierter Gegenstand" zunächst "Bei der E._____ AG, … [Adresse] wird verarrestiert: Der Liquidations- anteil des Arrestschuldners an der unverteilten Erbschaft von […]. Sämtliche Gut- haben bei der E._____ […] verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung […]" (act. 2/2). Die Erwähnung des Bankkontos führt hier zu Unklarheiten. Zwar wird explizit erwähnt, dass der Liquidationsanteil an der Erbschaft verarrestiert werden soll. Im Widerspruch dazu ist aber auch von einer Verarrestierung von Guthaben bei der E._____ die Rede. Eine Verarrestierung des Bankkontos (oder eines Anteils des darauf befindlichen Guthabens) findet aber gerade nicht statt,

- 8 - sondern es wird nur der Liquidationsanteil an der Erbschaft verarrestiert. Die Ar- resturkunde ist insofern unklar formuliert. Dieser Mangel wurde von der Vor- instanz indes dadurch behoben, dass sie das Betreibungsamt zur Klarstellung der Anzeige an die Bank anwies. Sie hielt fest, aus der Anzeige müsse klar hervorge- hen, dass der Vermögensgegenstand als solcher nicht verarrestiert worden sei (act. 20 S. 7 f.). Dank dieser Klarstellung hat die Erwähnung des Bankkontos in der Arresturkunde keine nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer (mehr). Eine unzulässige Verarrestierung oder eine "Verfügungssperre" (vgl. Rechtsbe- gehren) besteht nicht. In der Anzeige wird einzig festgehalten (vgl. act. 20 S. 8), was sich aus dem Gesetz ergibt, nämlich dass Verfügungen über die zur Ge- meinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustim- mung des Schuldners erforderlich wäre, nun der Zustimmung des Betreibungsam- tes bedürfen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VVAG). Die in der Arresturkunde aufgeführte Liegenschaft wurde sodann bereits veräussert, was zeigt, dass unabhängig von der Erwähnung in der Arresturkunde zu Recht keine Verarrestierung derselben erfolgte. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. 3.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann erneut gegen die Höhe der Sperrlimite (act. 21 S. 4 f.). 3.4.2. Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt verarrestiere so viel, wie zur Deckung der Forderung samt Zinsen und Kosten notwendig erscheine (Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 97 Abs. 2 SchKG). Angemessen sei in der Regel ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls festste- henden Gesamtforderungsbetrags. Mit dem Zuschlag in der Höhe von Fr. 28'000.– gegenüber der Forderung bewege sich das Betreibungsamt im Rah- men des Ermessensspielraums. Um die Mitwirkungsrechte nicht unnötig einzu- schränken, sei es auch bei einer Verarrestierung des Liquidationsanteils verhält- nismässig, eine Sperrlimite anzugeben (act. 20 E. 2.6). 3.4.3. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen bereits vor Vorinstanz vorge- tragenen Einwand, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Sicherstellungsverfü-

- 9 - gung und im Arrestbefehl jeweils die Forderung zuzüglich Zins und Kosten in ei- nem Totalbetrag beziffert. Es habe dem Betreibungsamt somit nicht zugestanden, bei der Berechnung der Sperrlimite nochmals einen Zuschlag von Fr. 28'000.– dazuzurechnen (act. 21 S. 4). 3.4.4. Ob bei der Verarrestierung eines Liquidationsanteils überhaupt eine Sperrlimite festgelegt werden kann, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da der Beschwerdeführer dies nicht anficht. Was die Höhe der Sperrlimite betrifft, ist es – wie die Vorinstanz festhielt – zulässig, einen gewissen Reservebetrag zu be- rücksichtigen. Dabei steht dem Betreibungsamt ein Ermessen zu. Hier betrug der Zuschlag bei einer Forderung von rund Fr. 140'000.– 20%, was im zulässigen Ermessensspielraum des Betreibungsamtes ist (vgl. etwa IVO SCHWANDER, Rolle und Aufgaben des Betreibungsamts im Arrestverfahren, in ZZZ 42/2017 S. 162 ff., S. 165). 3.5.1. Sodann wendet der Beschwerdeführer erneut ein, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Urkundenfälschung im Amt zu prüfen. Gemäss Aussagen des Beamten G._____ sei die Amtsleiterin H._____ in der Woche 42 abwesend und erst am 22. Oktober wieder im Amt gewesen. Dies belege eine Abwesenheits- meldung der Amtsleiterin wie auch eine E-Mail des Beamten G._____. Vor die- sem Hintergrund erstaune, dass die Amtsleiterin am 16. Oktober 2018 die Ar- resturkunde unterzeichnet habe (act. 21 S. 5). 3.5.2. Die Vorinstanz setzte sich auch mit diesem Einwand des Beschwerde- führers einlässlich auseinander. Sie erwog, aus der E-Mail gehe hervor, dass die Amtsleiterin am 17. Oktober 2018 abwesend und erst am Montag 22. Oktober 2018 wieder erreichbar war. Daraus würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die am 16. Oktober 2018 datierte Arresturkunde nicht gültig unterzeichnet worden sei (act. 20 E. 2.7). 3.5.3. Dem hält der Beschwerdeführer einzig entgegen, die Erwägungen der Vorinstanz seien spitzfindig. Die Vorinstanz hätte den Fall gründlich abklären müssen, da auch die Arresturkunde Nr. 2 während der Abwesenheitsdauer der Amtsleiterin unterzeichnet worden sei (act. 21 S. 5). Der Beschwerdeführer über-

- 10 - sieht, dass die Arresturkunde Nr. 2 nicht Gegentand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Entgegen seinen Ausführungen ist sodann weder der E-Mail der Amtsleiterin noch der E-Mail des Beamten G._____ eine Abwesenheit der Amtsleiterin "in der Woche 42" zu entnehmen. Vielmehr geht aus beiden E-Mails einzig hervor, dass die Amtsleiterin am 17. Oktober 2018 abwesend und erst am Montag 22. Oktober 2018 wieder erreichbar war. Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen vor diesem Hintergrund spitzfindig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arrestur- kunde nicht gültig datiert und unterzeichnet wurde.

E. 3.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid Ausführungen zum Vorgehen des Betreibungsamtes in Bezug auf den Kontakt mit Dritten (act. 21 S. 6). Diese Ausführungen sind im Beschwerdeverfah- ren neu (vgl. act. 1 und act. 4) und damit verspätet, weshalb sich Weiterungen er- übrigen.

E. 3.7 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

E. 4 Die Anweisung des Betreibungsamtes an die Bank E._____ AG, … [Adresse], resp. … [Ort], über die Verfügungssperre der Er- bengemeinschaft von F._____ über das Konto Nr. … sei ersatzlos aufzuheben.

E. 5 Die E._____ AG, … [Adresse], resp. … [Ort], sei direkt anzuwei- sen, die Verfügungssperre über das Konto Nr. … aufzuheben und das Konto zu Gunsten der Erbengemeinschaft freizugeben.

E. 6 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 7 Im Sinne eines Verfahrensantrags seien die Anträge 3 und 5 su- perprovisorisch durchzuführen."

Dispositiv
  1. Auf den Antrag der superprovisorischen Aufhebung des Arrests Nr. 1 wird nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 11 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 21, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  8. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190107-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 1. November 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Arresturkunde Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Juni 2019 (CB180027)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 3. September 2018 und den Arrestbefehl vom 15. Oktober 2018 erliess das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon- Kilchberg am 16. Oktober 2018 die Arresturkunde im Arrest Nr. 1 (act. 2/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 1) mit folgenden Anträgen: " 1. Die Arresturkunde im Arrest Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg sei aufzuheben.

2. Die Anweisung des Betreibungsamtes an das Grundbuchamt B._____, B._____, eine Verfügungsbeschränkung am Grundstück in der Gemeinde C._____, Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. …, Liegenschaft D._____-strasse …, C._____, einzutragen, sei er- satzlos aufzuheben.

3. Das Grundbuchamt B._____, B._____, sei direkt anzuweisen, die Verfügungsbeschränkung am Grundstück in der Gemeinde C._____, Grundbuchblatt …, Kataster Nr. …, Liegenschaft D._____-strasse …, C._____, unverzüglich zu löschen.

4. Die Anweisung des Betreibungsamtes an die Bank E._____ AG, … [Adresse], resp. … [Ort], über die Verfügungssperre der Er- bengemeinschaft von F._____ über das Konto Nr. … sei ersatzlos aufzuheben.

5. Die E._____ AG, … [Adresse], resp. … [Ort], sei direkt anzuwei- sen, die Verfügungssperre über das Konto Nr. … aufzuheben und das Konto zu Gunsten der Erbengemeinschaft freizugeben.

6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7. Im Sinne eines Verfahrensantrags seien die Anträge 3 und 5 su- perprovisorisch durchzuführen." 1.2. Mit Verfügung vom 5. November 2018 wurde das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den Beschwerdegegnerinnen so- wie dem Betreibungsamt Frist zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung an- gesetzt, welche diese innert Frist erstatteten (act. 6; act. 8; act. 10). Die Eingaben wurden den Parteien zugestellt. Nachdem keine weiteren Stellungnahmen eingin- gen, hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 4. Juni 2019 teilweise

- 3 - gut und wies das Betreibungsamt an, die Anzeige an die E._____ im Arrest Nr. 1 im Sinne der Erwägungen klarzustellen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 20). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 21; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 15/1). Seine Anträge lauten wie folgt (act. 21 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Juni 2019 sei abzu- weisen. Die Arresturkunde und damit der Arrest Nr. 1 seien aufzuheben. Die Anweisung des Betreibungsamtes an die Bank E._____ AG, .. [Ad- resse], resp. … [Ort], über die Verfügungssperre der Erbengemein- schaft von F._____ über das Konto Nr. … sei ersatzlos aufzuheben. Die Anweisung des Betreibungsamtes an die Bank E._____ AG, … [Adresse], resp. … [Ort], über die Anweisung des Anteils von A._____ am Gemeinschaftsvermögen der Erbengemeinschaft von F._____ über das Konto Nr. … sei ersatzlos aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner." 1.4. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 (Datum Poststempel) stellte der Be- schwerdeführer ein "Gesuch um superprovisorische Verfügung" mit folgenden An- trägen (act. 24 S. 2): " Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei unverzüg- lich mit einer superprovisorischen Verfügung anzuweisen, die Ar- reste Nr. 1, 2, 3 und 4 aufgrund der fehlenden fristgerechten Pro- sequierung als von Amtes wegen dahingefallen zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend von Amtes wegen freizugeben. Die Arresturkunden und damit die Arreste Nr. 1, 2, 3 und 4 seien unverzüglich aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–18). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer-

- 4 - den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Rechtliche Vorbemerkungen 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist zu erheben (Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stel- len und zu begründen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu ver- weisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Er- wägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Er- fordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine über- spitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes er- geben, was die Partei erreichen will und aus welchen Gründen sie den angefoch- tenen Entscheid für unrichtig hält. 2.2. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzli- chen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012 E. II.1.4 mit weiteren Hinweisen). In der Eingabe vom 22. Oktober 2019 (act. 23) macht der Beschwerdeführer neu geltend, der Arrest sei nicht fristgerecht prosequiert worden und stellt gestützt darauf ein Gesuch um superprovisorische Aufhebung des Arrestes. Der Einwand der fehlenden Prosequierung ist im Beschwerdever- fahren neu und damit verspätet. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. Auf die ent- sprechenden (superprovisorischen) Anträge ist nicht einzutreten.

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3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde verschiedene Einwände gegen die Sicherstellungsverfügung vor. Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde eine be- stimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtli- chen Verfahren ist, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht (BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401; 128 III 156 E. 1c S. 157 f.). Bei einem Arrest können Mängel im Ar- restvollzug geltend gemacht werden. Die materiellen Voraussetzungen des Ar- rests – der Arrestbefehl oder beim Steuerarrest die Sicherstellungsverfügung – sind hingegen nicht vom Betreibungsamt (und von den Aufsichtsbehörden) zu prüfen, sondern vom Einsprachegericht (BGE 142 III 348 E. 3.1). Im Fall des Steuerarrests gestützt auf Sicherstellungsverfügungen der Steuerbehörden ent- fällt die Arresteinsprache. An deren Stelle tritt für den Schuldner der steuer- bzw. verwaltungsrechtliche Rechtsweg (vgl. BGer 5A_730/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 3.1; HANS REISER, Der Steuerarrest, ZZZ 2017 S. 69 ff., S. 72 mit Hin- weisen; vgl. auch REMO CRESTANI, Rolle und Aufgaben des Betreibungsamts im Arrestverfahren, ZZZ 2017 S. 162 ff., S. 165). Sämtliche materiellrechtlichen Rü- gen gegenüber dem fraglichen Steuerarrest sind hier somit nicht zu prüfen. Dies gilt namentlich für die Einwände, wonach im Arrestbefehl unter dem Begriff Ar- restgegenstände "sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin oder des Schuld- ners" aufgezählt worden seien, die Sicherstellungsverfügung beiden Ehegatten hätte bekanntgegeben werden müssen und im darin festgehalten Betrag ein auf- gehobener Verlustschein in der Höhe von Fr. 54'640.35 enthalten sei (act. 21 S. 3 f.) 3.2.1. In Bezug auf den Arrestvollzug rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die 24-stündige Frist zur Sicherstellung abzuwarten sei, bevor der Arrest- vollzug vorgenommen werden dürfe (act. 21 S. 3). 3.2.2. Die Vorinstanz setzte sich mit diesem Einwand bereits einlässlich aus- einander und führte zutreffend aus, dass die Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 169 Abs. 4 DBG sofort vollstreckbar sei und der Arrest daher sofort vollzogen werden dürfe. Wäre der Fristablauf abzuwarten, hätte der Schuldner die Möglich-

- 6 - keit, Vermögensgegenstände der Arrestlegung zu entziehen. Dies widerspreche dem Zweck des Arrestes. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gerade kei- ne Sicherstellung geleistet habe. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, im Nach- hinein geltend zu machen, die Frist zur Sicherstellung sei nicht abgewartet wor- den, ohne dass überhaupt eine Sicherstellung erfolgt sei (act. 20 E. 2.3.). 3.2.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, zum Zeitpunkt des Erhalts einer Sicherstellungsverfügung wisse der Schuldner noch nicht, auf wel- che Vermögenswerte Arrest gelegt werden solle, sodass die Begründung der Vor- instanz, Vermögenswerte könnten der Arrestlegung entzogen werden, ins Leere ziele (act. 21 S. 3). Inwiefern die Begründung der Vorinstanz ins Leere ziele, legt er nicht dar, und es ist solches auch nicht ersichtlich. Dass der Schuldner im Zeit- punkt des Erhalts noch nicht weiss, auf welche Vermögensgegenstände Arrest gelegt werden soll, ändert nichts daran, dass der Entscheid sofort vollstreckbar ist und der Schuldner bei einem Abwarten der 24-Stunden Frist sämtliche Vermö- genswerte beiseite schaffen könnte, unabhängig davon, auf welche Vermögen- werte letztendlich Arrest gelegt werden sollte. Die Erwägungen der Vorinstanz sind somit nicht zu beanstanden. 3.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sei- nen Einwand, die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens seien in der Ar- resturkunde nicht einzeln aufzuführen und zu schätzen, nicht gründlich geprüft (act. 21 S. 3). 3.3.2. Die Vorinstanz erwog, es sei zutreffend, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 VVAG die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens nicht einzeln aufzuführen und nicht einzeln zu schätzen seien, sondern der Liquidationsanteil selbst in der Arresturkunde aufzuführen und dessen Schätzung anzugeben sei. Dem Be- schwerdeführer resultiere aber aus der Tatsache, dass hier die Vermögensbe- standteile einzeln aufgeführt worden seien, kein Nachteil, da im Ergebnis trotz- dem nur der Liquidationsanteil verarrestiert worden sei. Da eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG auch immer ein Rechtsschutzinteresse benötige, sei eine reine Pflichtverletzung ohne Auswirkungen nicht anfechtbar, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 20 E. 2.4.).

- 7 - 3.3.3. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei auf dem E._____ Konto ein Betrag von Fr. 170'000.– verarrestiert worden, was nicht seinem Liqui- dationsanteil entspreche. Notwendige Rechnungen des Nachlasses hätten daher nicht bezahlt werden können. Durch die Aufführung der Liegenschaft in der Ar- resturkunde sei auch die Veräusserung der Liegenschaft erschwert gewesen. So habe die Liegenschaft aufgrund der Grundbuchsperre nur mit grossen Hindernis- sen und finanziellen Einbussen verkauft werden können. Dies stellten nach wie vor bestehende Nachteile dar (act. 23 S. 4). 3.3.4. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass nur der Liquidationsanteil an der Erbschaft verarrestiert werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 VVAG). Die einzelnen Erbschaftsgegenstände können nicht verarrestiert werden, zumal ein Erbe nur Anspruch auf eine Quote am Erbschaftsvermögen hat und ihm kein Recht an den einzelnen Vermögenswerten des Nachlasses zusteht (Art. 602 i.V.m Art. 652 ZGB). Um dies klarzustellen, wird in Art. 5 Abs. 1 VVAG festgehalten, dass die einzelnen Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens in der Arresturkunde nicht einzeln aufzuführen sind. Unbestrittenermassen wurden hier dennoch die einzel- nen Vermögenswerte (Liegenschaft, Bankkonto) in der Arresturkunde aufgeführt (vgl. act. 2/2). Allein die Angabe der einzelnen Bestandteile des Gemeinschafts- vermögens in der Arresturkunde führt indes nicht zur Aufhebung der Arrests, da es sich dabei um keine Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Es ist indes zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus der Angabe der einzelnen Vermögenswerte ein Nachteil erwächst. 3.3.5. In der Arresturkunde steht unter dem Titel "Arrestierter Gegenstand" zunächst "Bei der E._____ AG, … [Adresse] wird verarrestiert: Der Liquidations- anteil des Arrestschuldners an der unverteilten Erbschaft von […]. Sämtliche Gut- haben bei der E._____ […] verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung […]" (act. 2/2). Die Erwähnung des Bankkontos führt hier zu Unklarheiten. Zwar wird explizit erwähnt, dass der Liquidationsanteil an der Erbschaft verarrestiert werden soll. Im Widerspruch dazu ist aber auch von einer Verarrestierung von Guthaben bei der E._____ die Rede. Eine Verarrestierung des Bankkontos (oder eines Anteils des darauf befindlichen Guthabens) findet aber gerade nicht statt,

- 8 - sondern es wird nur der Liquidationsanteil an der Erbschaft verarrestiert. Die Ar- resturkunde ist insofern unklar formuliert. Dieser Mangel wurde von der Vor- instanz indes dadurch behoben, dass sie das Betreibungsamt zur Klarstellung der Anzeige an die Bank anwies. Sie hielt fest, aus der Anzeige müsse klar hervorge- hen, dass der Vermögensgegenstand als solcher nicht verarrestiert worden sei (act. 20 S. 7 f.). Dank dieser Klarstellung hat die Erwähnung des Bankkontos in der Arresturkunde keine nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer (mehr). Eine unzulässige Verarrestierung oder eine "Verfügungssperre" (vgl. Rechtsbe- gehren) besteht nicht. In der Anzeige wird einzig festgehalten (vgl. act. 20 S. 8), was sich aus dem Gesetz ergibt, nämlich dass Verfügungen über die zur Ge- meinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustim- mung des Schuldners erforderlich wäre, nun der Zustimmung des Betreibungsam- tes bedürfen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VVAG). Die in der Arresturkunde aufgeführte Liegenschaft wurde sodann bereits veräussert, was zeigt, dass unabhängig von der Erwähnung in der Arresturkunde zu Recht keine Verarrestierung derselben erfolgte. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. 3.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann erneut gegen die Höhe der Sperrlimite (act. 21 S. 4 f.). 3.4.2. Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt verarrestiere so viel, wie zur Deckung der Forderung samt Zinsen und Kosten notwendig erscheine (Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 97 Abs. 2 SchKG). Angemessen sei in der Regel ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls festste- henden Gesamtforderungsbetrags. Mit dem Zuschlag in der Höhe von Fr. 28'000.– gegenüber der Forderung bewege sich das Betreibungsamt im Rah- men des Ermessensspielraums. Um die Mitwirkungsrechte nicht unnötig einzu- schränken, sei es auch bei einer Verarrestierung des Liquidationsanteils verhält- nismässig, eine Sperrlimite anzugeben (act. 20 E. 2.6). 3.4.3. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen bereits vor Vorinstanz vorge- tragenen Einwand, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Sicherstellungsverfü-

- 9 - gung und im Arrestbefehl jeweils die Forderung zuzüglich Zins und Kosten in ei- nem Totalbetrag beziffert. Es habe dem Betreibungsamt somit nicht zugestanden, bei der Berechnung der Sperrlimite nochmals einen Zuschlag von Fr. 28'000.– dazuzurechnen (act. 21 S. 4). 3.4.4. Ob bei der Verarrestierung eines Liquidationsanteils überhaupt eine Sperrlimite festgelegt werden kann, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da der Beschwerdeführer dies nicht anficht. Was die Höhe der Sperrlimite betrifft, ist es – wie die Vorinstanz festhielt – zulässig, einen gewissen Reservebetrag zu be- rücksichtigen. Dabei steht dem Betreibungsamt ein Ermessen zu. Hier betrug der Zuschlag bei einer Forderung von rund Fr. 140'000.– 20%, was im zulässigen Ermessensspielraum des Betreibungsamtes ist (vgl. etwa IVO SCHWANDER, Rolle und Aufgaben des Betreibungsamts im Arrestverfahren, in ZZZ 42/2017 S. 162 ff., S. 165). 3.5.1. Sodann wendet der Beschwerdeführer erneut ein, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Urkundenfälschung im Amt zu prüfen. Gemäss Aussagen des Beamten G._____ sei die Amtsleiterin H._____ in der Woche 42 abwesend und erst am 22. Oktober wieder im Amt gewesen. Dies belege eine Abwesenheits- meldung der Amtsleiterin wie auch eine E-Mail des Beamten G._____. Vor die- sem Hintergrund erstaune, dass die Amtsleiterin am 16. Oktober 2018 die Ar- resturkunde unterzeichnet habe (act. 21 S. 5). 3.5.2. Die Vorinstanz setzte sich auch mit diesem Einwand des Beschwerde- führers einlässlich auseinander. Sie erwog, aus der E-Mail gehe hervor, dass die Amtsleiterin am 17. Oktober 2018 abwesend und erst am Montag 22. Oktober 2018 wieder erreichbar war. Daraus würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die am 16. Oktober 2018 datierte Arresturkunde nicht gültig unterzeichnet worden sei (act. 20 E. 2.7). 3.5.3. Dem hält der Beschwerdeführer einzig entgegen, die Erwägungen der Vorinstanz seien spitzfindig. Die Vorinstanz hätte den Fall gründlich abklären müssen, da auch die Arresturkunde Nr. 2 während der Abwesenheitsdauer der Amtsleiterin unterzeichnet worden sei (act. 21 S. 5). Der Beschwerdeführer über-

- 10 - sieht, dass die Arresturkunde Nr. 2 nicht Gegentand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Entgegen seinen Ausführungen ist sodann weder der E-Mail der Amtsleiterin noch der E-Mail des Beamten G._____ eine Abwesenheit der Amtsleiterin "in der Woche 42" zu entnehmen. Vielmehr geht aus beiden E-Mails einzig hervor, dass die Amtsleiterin am 17. Oktober 2018 abwesend und erst am Montag 22. Oktober 2018 wieder erreichbar war. Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen vor diesem Hintergrund spitzfindig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arrestur- kunde nicht gültig datiert und unterzeichnet wurde. 3.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid Ausführungen zum Vorgehen des Betreibungsamtes in Bezug auf den Kontakt mit Dritten (act. 21 S. 6). Diese Ausführungen sind im Beschwerdeverfah- ren neu (vgl. act. 1 und act. 4) und damit verspätet, weshalb sich Weiterungen er- übrigen. 3.7. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag der superprovisorischen Aufhebung des Arrests Nr. 1 wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 21, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

4. November 2019