Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 (act. 6/1) machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde anhängig. Diese richtet sich gegen die vom Betreibungsamt C._____ (nachfolgend: Betreibungsamt) ge- mäss Pfändungsurkunde vom 13. Mai 2019 (act. 6/2/1) in der Pfändung Nr. 1 (teilnehmende Betreibungen: Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5) vollzogene Einkommens- pfändung. Der Beschwerdeführer ersuchte darin u.a. darum, "die Zahlungen der pfändbaren Quoten bezüglich der Pfändung Nr. 1 bis zur Korrektur des Liegen- schaftenaufwandes und der entsprechenden Bereinigung des gemeinschaftlichen Existenzminimums pro Monat zu sistieren". Darin erblickte die Vorinstanz ein sinngemässes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ab, setzte dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und den Beschwerdegegnerinnen Frist zur Stellungnahme an, jeweils unter Zu- stellung der Beschwerde samt Beilagen, sowie delegierte die Prozessleitung (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffern 1-4).
E. 1.3 Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung richtet sich die fristgerecht eingereichte (vgl. act. 6/3 i.V.m. act. 6/4/4 i.V.m. act. 2 S. 1, Art. 18 SchKG) Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2). Darin beantragt er ebenfalls sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei- ner Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschie- benden Wirkung seitens der Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 2). Mit dem vorliegenden Entscheid wird dieses Gesuch obsolet.
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7). Auf die Einho- lung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 84 GOG/ZH i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein (prozessleitender) Zwischenentscheid. Da der Kreis der Anfechtungsobjekte vor den kantonalen Instanzen nicht eingeschränkter sein kann als vor Bundesgericht, ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, mit welchem die aufschiebende Wirkung verweigert wird, bei der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG anfechtbar (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 36 N 13 m.w.H.).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG/ZH für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT- SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gilt ein grundsätzliches Noven- verbot. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen sowie Beweismittel sind somit ausgeschlossen, es sei denn, die Beschwerde führende Partei habe keine Möglichkeit bzw. keine Veranlassung zur Teilnahme am erstinstanzlichen Be- schwerdeverfahren gehabt (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 84 GOG/ZH i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO; statt vieler OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.2 ff. m.w.H.), was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft.
- 4 -
E. 3 Zur Beschwerde im Einzelnen
E. 3.1 Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 36 SchKG).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung setze eine Aussicht auf Gutheissung der Beschwerde sowie eine nicht leicht und ohne Schaden rückgängig zu machende Vollstreckungshandlung voraus, welche sonst nach dem gewöhnlichen Gang des Verfahrens vorgenommen werden müsste. Sie subsumierte, erstens erscheine eine Gutheissung der Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher als eine Abweisung und zweitens würden gepfändete Beträge einstweilen beim Betreibungsamt verbleiben bzw. noch nicht an die Gläubiger ausbezahlt werden, weshalb dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ohnehin keine nicht leicht und ohne Schaden rückgängig zu machende Vollstreckungshandlung drohe. Zudem lege der Beschwerdeführer auch nicht konkret dar, worin ein solcher Schaden bestehen könnte (vgl. act. 5 S. 2).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt zu ersterer Erwägung vor, da eine Gutheissung seiner Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher erscheine, als eine Abweisung, sei die Aussicht auf Gutheissung gegeben. Der zweiten Erwägung hält er entgegen, dies treffe nicht zu und es könne nicht sein, dass die geforderte pfändbare Quote jetzt bezahlt werden müsse und die Mittel (welche in der Existenzminimumberechnung seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien) nicht für den laufenden Liegenschaftenunterhalt zur Verfügung stünden. Die Zinsen für die Hypothek (vgl. act. 4/3) würden quartalsweise abgebucht und auch die Rechnung der Gebäudeversicherung (vgl. act. 4/4) sowie die Stromrechnungen (vgl. act. 4/5) müssten monatlich beglichen werden (vgl. act. 2 S. 3). 3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel (vgl. act. 2 und act. 4/3-5 mit act. 6/1 und act. 6/2/1-6) in Bezug auf
- 5 - nicht berücksichtigte Kosten der Liegenschaft im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 2.1). Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Schaden, der ihm und seiner Familie entstehe, wenn er dem laufenden Liegenschaftenaufwand nicht nachkommen könne (vgl. act. 2 S. 4). 3.4.2 Des Weiteren sind zum einen die einzelnen Betreffnisse (gepfändete Quote des Einkommens) vom Betreibungsamt der Depositenanstalt zur Verwahrung zu übergeben. Die Abrechnung geschieht erst nach Ablauf der Jahresfrist; die Vornahme von sog. Abschlagszahlungen (Art. 144 Abs. 2 SchKG) bleibt aber möglich (vgl. KUKO-KREN KOSTKIEWICZ, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N 70 i.V.m. Art. 116 N 25). Falls das Amt eine Abschlagszahlung vornehmen würde, stünde dem Beschwerdeführer jedoch der Beschwerdeweg offen (vgl. KUKO- KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 144 N 6). Inwiefern die Voraussetzungen von Abschlagszahlungen gegeben sein sollen, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Da der Beschwerdeführer gegen die Vornahme einer allfälligen Abschlagszahlung dannzumal Beschwerde erheben könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eine nicht leicht und ohne Schaden rückgängig zu machende Vollstreckungshandlung drohen soll. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme anlässlich des Pfändungsvollzugs (vgl. act. 6/1 S. 4) als auch mit Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. Februar 2019 (act. 6/2) sowie per E-Mail vom 27. Feb- ruar 2019 (act. 6/3) aufgefordert bzw. daran erinnert, Unterlagen für eine umfas- sende Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzuweisen und bis spätestens 25. Februar 2019 eine Aufstellung betreffend den Liegenschaften- aufwand sowie die Krankenkassenpolicen 2019 seiner Familie einzureichen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich beim Betreibungsamt über die Notwendigkeit und die tatsächliche Leistung von Zahlungen durch entsprechende Belege – wie zum Beispiel Quittungen oder Überweisungsbelege – auszuweisen. Gemäss Ef- fektivitätsgrundsatz erfolgt ein Zuschlag zum Grundbetrag nur, falls er im Zeit- punkt des Pfändungsvollzugs auch tatsächlich bezahlt wurde. Weist der Schuld-
- 6 - ner erst (nachträglich) die tatsächliche Zahlung von Verpflichtungen nach, kann er jedoch eine Revision der Einkommenspfändung verlangen (vgl. etwa BGE 121 III 20 ff., E. 3.b; BGer 5A_69/2010 vom 17. März 2010, E. 3.7, 5P.383/2002 vom
21. Februar 2003, E. 2.4 je m.w.H.). Es ist daher durchaus möglich, dass einem Beschwerdeführer vor der Gutheissung eines allfälligen Revisionsgesuches Mittel nicht zur Verfügung stehen, weil er deren tatsächliche Zahlung nicht nachgewie- sen hat. 3.4.3 Selbst wenn eine Gutheissung seiner Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher erscheinen würde als eine Abweisung, mithin die Beschwerde nicht offensichtlich haltlos erscheinen würde, hätte die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung somit zu Recht abgewiesen. Daher kann diese Frage offen bleiben.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Doppeln resp. Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagen- verzeichnis (act. 2), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190095-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 18. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
2. Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____,
3. Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerinnen, betreffend Pfändung Nr. 1 / aufschiebende Wirkung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. Mai 2019 (CB190005)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 (act. 6/1) machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde anhängig. Diese richtet sich gegen die vom Betreibungsamt C._____ (nachfolgend: Betreibungsamt) ge- mäss Pfändungsurkunde vom 13. Mai 2019 (act. 6/2/1) in der Pfändung Nr. 1 (teilnehmende Betreibungen: Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5) vollzogene Einkommens- pfändung. Der Beschwerdeführer ersuchte darin u.a. darum, "die Zahlungen der pfändbaren Quoten bezüglich der Pfändung Nr. 1 bis zur Korrektur des Liegen- schaftenaufwandes und der entsprechenden Bereinigung des gemeinschaftlichen Existenzminimums pro Monat zu sistieren". Darin erblickte die Vorinstanz ein sinngemässes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 1.2 Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ab, setzte dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und den Beschwerdegegnerinnen Frist zur Stellungnahme an, jeweils unter Zu- stellung der Beschwerde samt Beilagen, sowie delegierte die Prozessleitung (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffern 1-4). 1.3 Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung richtet sich die fristgerecht eingereichte (vgl. act. 6/3 i.V.m. act. 6/4/4 i.V.m. act. 2 S. 1, Art. 18 SchKG) Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2). Darin beantragt er ebenfalls sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei- ner Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschie- benden Wirkung seitens der Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 2). Mit dem vorliegenden Entscheid wird dieses Gesuch obsolet. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7). Auf die Einho- lung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 84 GOG/ZH i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 -
2. Prozessuales 2.1 Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein (prozessleitender) Zwischenentscheid. Da der Kreis der Anfechtungsobjekte vor den kantonalen Instanzen nicht eingeschränkter sein kann als vor Bundesgericht, ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, mit welchem die aufschiebende Wirkung verweigert wird, bei der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG anfechtbar (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 36 N 13 m.w.H.). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG/ZH für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT- SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gilt ein grundsätzliches Noven- verbot. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen sowie Beweismittel sind somit ausgeschlossen, es sei denn, die Beschwerde führende Partei habe keine Möglichkeit bzw. keine Veranlassung zur Teilnahme am erstinstanzlichen Be- schwerdeverfahren gehabt (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 84 GOG/ZH i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO; statt vieler OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.2 ff. m.w.H.), was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft.
- 4 -
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1 Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 36 SchKG). 3.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung setze eine Aussicht auf Gutheissung der Beschwerde sowie eine nicht leicht und ohne Schaden rückgängig zu machende Vollstreckungshandlung voraus, welche sonst nach dem gewöhnlichen Gang des Verfahrens vorgenommen werden müsste. Sie subsumierte, erstens erscheine eine Gutheissung der Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher als eine Abweisung und zweitens würden gepfändete Beträge einstweilen beim Betreibungsamt verbleiben bzw. noch nicht an die Gläubiger ausbezahlt werden, weshalb dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ohnehin keine nicht leicht und ohne Schaden rückgängig zu machende Vollstreckungshandlung drohe. Zudem lege der Beschwerdeführer auch nicht konkret dar, worin ein solcher Schaden bestehen könnte (vgl. act. 5 S. 2). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt zu ersterer Erwägung vor, da eine Gutheissung seiner Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher erscheine, als eine Abweisung, sei die Aussicht auf Gutheissung gegeben. Der zweiten Erwägung hält er entgegen, dies treffe nicht zu und es könne nicht sein, dass die geforderte pfändbare Quote jetzt bezahlt werden müsse und die Mittel (welche in der Existenzminimumberechnung seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien) nicht für den laufenden Liegenschaftenunterhalt zur Verfügung stünden. Die Zinsen für die Hypothek (vgl. act. 4/3) würden quartalsweise abgebucht und auch die Rechnung der Gebäudeversicherung (vgl. act. 4/4) sowie die Stromrechnungen (vgl. act. 4/5) müssten monatlich beglichen werden (vgl. act. 2 S. 3). 3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel (vgl. act. 2 und act. 4/3-5 mit act. 6/1 und act. 6/2/1-6) in Bezug auf
- 5 - nicht berücksichtigte Kosten der Liegenschaft im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 2.1). Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Schaden, der ihm und seiner Familie entstehe, wenn er dem laufenden Liegenschaftenaufwand nicht nachkommen könne (vgl. act. 2 S. 4). 3.4.2 Des Weiteren sind zum einen die einzelnen Betreffnisse (gepfändete Quote des Einkommens) vom Betreibungsamt der Depositenanstalt zur Verwahrung zu übergeben. Die Abrechnung geschieht erst nach Ablauf der Jahresfrist; die Vornahme von sog. Abschlagszahlungen (Art. 144 Abs. 2 SchKG) bleibt aber möglich (vgl. KUKO-KREN KOSTKIEWICZ, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N 70 i.V.m. Art. 116 N 25). Falls das Amt eine Abschlagszahlung vornehmen würde, stünde dem Beschwerdeführer jedoch der Beschwerdeweg offen (vgl. KUKO- KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 144 N 6). Inwiefern die Voraussetzungen von Abschlagszahlungen gegeben sein sollen, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Da der Beschwerdeführer gegen die Vornahme einer allfälligen Abschlagszahlung dannzumal Beschwerde erheben könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eine nicht leicht und ohne Schaden rückgängig zu machende Vollstreckungshandlung drohen soll. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme anlässlich des Pfändungsvollzugs (vgl. act. 6/1 S. 4) als auch mit Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. Februar 2019 (act. 6/2) sowie per E-Mail vom 27. Feb- ruar 2019 (act. 6/3) aufgefordert bzw. daran erinnert, Unterlagen für eine umfas- sende Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzuweisen und bis spätestens 25. Februar 2019 eine Aufstellung betreffend den Liegenschaften- aufwand sowie die Krankenkassenpolicen 2019 seiner Familie einzureichen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich beim Betreibungsamt über die Notwendigkeit und die tatsächliche Leistung von Zahlungen durch entsprechende Belege – wie zum Beispiel Quittungen oder Überweisungsbelege – auszuweisen. Gemäss Ef- fektivitätsgrundsatz erfolgt ein Zuschlag zum Grundbetrag nur, falls er im Zeit- punkt des Pfändungsvollzugs auch tatsächlich bezahlt wurde. Weist der Schuld-
- 6 - ner erst (nachträglich) die tatsächliche Zahlung von Verpflichtungen nach, kann er jedoch eine Revision der Einkommenspfändung verlangen (vgl. etwa BGE 121 III 20 ff., E. 3.b; BGer 5A_69/2010 vom 17. März 2010, E. 3.7, 5P.383/2002 vom
21. Februar 2003, E. 2.4 je m.w.H.). Es ist daher durchaus möglich, dass einem Beschwerdeführer vor der Gutheissung eines allfälligen Revisionsgesuches Mittel nicht zur Verfügung stehen, weil er deren tatsächliche Zahlung nicht nachgewie- sen hat. 3.4.3 Selbst wenn eine Gutheissung seiner Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher erscheinen würde als eine Abweisung, mithin die Beschwerde nicht offensichtlich haltlos erscheinen würde, hätte die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung somit zu Recht abgewiesen. Daher kann diese Frage offen bleiben. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Doppeln resp. Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagen- verzeichnis (act. 2), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
19. Juni 2019