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PS190092

Fristverlängerung / Arrest / Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2019-06-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Arrestbefehl vom 21. September 2018 bewilligte das Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend Arrestgericht), den von der Arrestgläubi- gerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beantragten Arrest für Forderungen von insgesamt rund Fr. 18 Mio. und verarrestierte sämtliche auf die Arrestschuldnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) lautenden Vermögenswerte bei der D._____ [Bank] AG bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zinsen und Kosten (act. 33/5; Geschäfts-Nr. EQ180167-L). Am 25. September 2018 vollzog das Be- treibungsamt C._____ (nachfolgend Betreibungsamt) den Arrestbefehl, notifizierte die Drittschuldnerin und verarrestierte die Arrestgegenstände bis zu einer "Sperrlimite" von Fr. 20 Mio. (Arrest-Nr. …, act. 33/11/2–3). Die Arresturkunde wurde am 27. September 2018 ausgestellt und der Beschwerdegegnerin am

8. Oktober 2018 zugestellt (act. 33/11/2). Die Beschwerdegegnerin liess indessen bereits am 28. September 2018 ein Doppel des Arrestgesuchs samt Beilagen beim Arrestgericht abholen (act. 33/6–7 und act. 33/12 S. 2). Am 5. Oktober 2018

– und damit noch vor der Zustellung der Arresturkunde – ersuchte die Beschwer- degegnerin das Betreibungsamt, "die Frist zur Einreichung einer Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs.1 SchKG vorsorglich gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG bis und mit dem 5. November 2018 zu erstrecken" (act. 3/3). Diesem Antrag ent- sprach das Betreibungsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (act. 3/2).

E. 1.2 In der Folge erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. November 2018 eine "unbegründete Arresteinsprache" mit dem Antrag, es sei die Be- schwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit nach Art. 273 Abs. 1 SchKG zu verpflichten und es sei ihr (der Beschwerdegegnerin) erst nach Leistung der Ar- restkaution Frist anzusetzen, um die Arresteinsprache materiell zu begründen (act. 33/8). Letzteren Antrag wies das Arrestgericht mit Verfügung vom 9. Novem- ber 2018 ab und setzte der Beschwerdegegnerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. November 2018 an, um die Arresteinsprache vollständig zu begründen (act. 33/12; Geschäfts-Nr. EQ180206-L). In Wiedererwägung dieser Verfügung

- 3 - erstreckte das Arrestgericht diese Frist alsdann letztmals bis am 26. November 2018 (Verfügung vom 12. November 2018; act. 33/14). Mit Eingabe vom 26. No- vember 2018 reichte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Begründung ihrer Arresteinsprache beim Arrestgericht ein (act. 33/24).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (act. 3/2) gewährte Erstreckung der Arresteinsprachefrist und stellte beim Be- zirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Be- treibungsämter (nachfolgend Vorinstanz), folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt C._____ mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Arrest Nr. …) gewährte Fristerstreckung gesetzeswidrig und unrechtmässig war.

E. 1.4 Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Mai 2019 (act. 29) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 27. Mai 2019 (act. 30) rechtzeitig Beschwerde beim Ober- gericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde und stellte die folgenden Anträge: " 1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2019 (Geschäfts-Nr.: CB180151-L) sei aufzuheben.

2. Die Verfügung des Betreibungsamtes C._____ vom 8. Oktober 2018 (Arrest Nr. …) sei aufzuheben."

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–27) und die Akten des Arrestbewilli- gungs- (Geschäfts-Nr. EQ180167-L; act. 33/1–7) bzw. Arresteinspracheverfah- rens (Geschäfts-Nr. EQ180206-L; act. 33/8–48) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 -

2. Prozessuales

E. 2 Die Verfügung des Betreibungsamtes C._____ vom 8. Oktober 2018 (Arrest Nr. …) sei aufzuheben.

E. 2.1 Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach – ebenfalls innert zehn Tagen – bei der oberen Auf- sichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglich- keit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103).

E. 2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 320 ZPO; JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleich- bedeutend mit "willkürlich" (vgl. BGE 138 III 232, E. 4.1.2; BGer, 4A_149/2017 vom 28. September 2017, E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. dazu eingehend OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3).

E. 2.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- schwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Ent- scheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus wel- chen Gründen der angefochtene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in wel- chem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf de- nen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetrage- nen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift (praktisch) wort-

- 5 - gleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Be- stand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).

E. 3 Entscheid der Vorinstanz und Parteivorbringen

E. 3.1 Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 gewährte Fristerstre- ckung rechtswidrig gewesen sei (act. 1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1), trat die Vor- instanz mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (act. 29 S. 7). Ferner trat sie auch auf das Begehren nicht ein, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegeg- nerin beim Arrestgericht nicht innert Frist Arresteinsprache erhoben habe (act. 1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3), dies mangels sachlicher Zuständigkeit (act. 29 S. 7 f.). In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erho- ben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 3.2 Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018 (Erstreckung der Arresteinsprache- frist) aufzuheben, hat die Vorinstanz ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse mit der Begründung bejaht, eine allfällige Aufhebung dieser Verfügung könne die Be- urteilung der Rechtzeitigkeit der Arresteinsprache beeinflussen (act. 29 S. 7). In der Sache führt die Vorinstanz alsdann aus, es habe das Betreibungsamt die Ein- sprachefrist um 18 Tage (vom 18. Oktober bis zum 5. November 2018) verlängert. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Sitz im Ausland, weshalb die Frist – im Rahmen des betreibungsamtlichen Ermessens – grundsätzlich habe erstreckt werden können. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass das Arrestgesuch 71 Seiten umfasst habe, dass damit ein er- heblicher Aufwand einhergegangen sei, um dies der ausländischen Partei zu übersetzen bzw. zu erläutern, sowie angesichts der für die Instruktion der Vertre- tung und die Übermittlung von Unterlagen erforderlichen Zeit, sei die Fristerstre- ckung insgesamt nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bereits vor Zustellung der Arresturkunde Kenntnis vom Arrestgesuch gehabt, sei unbehelflich, da sowohl für den Fristbeginn wie auch für

- 6 - eine Fristverlängerung ausschliesslich die formelle Zustellung der Arresturkunde massgebend sei, nicht aber eine allfällige frühere (informelle) Kenntnis des Ar- restgesuchs. Ebenfalls nicht entscheidend sei der Einwand, die Beschwerdegeg- nerin habe bereits vor der Arrestlegung eine schweizerische Rechtsvertretung gehabt; dies genüge nicht, um von einer Fristerstreckung abzusehen. Nicht mass- geblich sei ferner, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre schweizerische Rechtsvertretung aufgrund früherer Verfahren bereits mit den einschlägigen Vor- schriften vertraut gewesen sei; jedes Verfahren werfe neue Probleme auf und er- fordere eine neue Instruktion (act. 29 S. 8 ff.).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde nur noch die Auf- hebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018. Zur Begrün- dung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe erhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen bzw. unrichtig gewürdigt. Insbesondere seien der für die Arresteinsprache erhebliche Sachverhalt, die Argumente der Beschwerdefüh- rerin sowie die Beilagen – abgesehen von wenigen Noven – der Beschwerdegeg- nerin aus früheren Verfahren bekannt gewesen und es sei die Beschwerdegegne- rin stets von denselben schweizerischen Rechtsanwälten vertreten gewesen. Ent- sprechend sei auch kein grosser Übersetzungs- bzw. Erläuterungsaufwand not- wendig gewesen und es habe kein erhöhter Zeitbedarf für die Instruktion der Ver- tretung bzw. für die Übermittlung von Dokumenten bestanden (act. 30 Rz. 13 ff., 38 ff., 48 ff.). Sodann sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die Frist sei bloss um 18 Tage erstreckt worden; in Wahrheit habe die Arresteinsprachefrist mit Kenntnis der Beschwerdegegnerin vom Arrestgesuch am 28. September 2018 begonnen, weshalb die Erstreckung rund einen Monat betragen habe (act. 30 Rz. 60 f.). Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich verhalten; auch aus diesem Grund sei die Fristerstreckung aufzuheben. Nament- lich habe sie dem Betreibungsamt verschwiegen, dass sie bereits aus früheren Verfahren (weitgehend) Kenntnis des relevanten Sachverhalts gehabt habe; zu- dem habe die Beschwerdegegnerin mit dem Fristerstreckungsgesuch einen unzu- lässigen Zweck verfolgt, nämlich die Verzögerung des Einspracheverfahrens, was sich auch anhand verschiedener Anträge der Beschwerdegegnerin in jenem Ver-

- 7 - fahren gezeigt habe. Demzufolge könne sie sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (act. 30 Rz. 11 ff., 19 ff., 70 ff., 78 ff.).

E. 4 Zulässigkeit der Beschwerde

E. 4.1 Hinreichender Rechtsmittelantrag

E. 4.1.1 Die Partei, die mit einer Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Auf- sichtsbehörde gelangt, hat einen hinreichenden Rechtsmittelantrag zu stellen. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, der auch für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Grundsatz die Disposi- tionsmaxime vorschreibt, sowie zum anderen – als kantonales Recht – aus Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO. Letztere Bestimmung nennt als Zulässigkeitsvoraussetzung zwar nur die Begründung, es müssen danach aber auch Anträge enthalten sein, auf welche sich die Begründung bezieht. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 21 SchKG und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache erforderlich. Die Formulierung bzw. der Wortlaut der Anträge ist jedoch nicht allein entscheidend, sondern es sind die gestellten Begehren nach Treu und Glauben sowie im Lichte der Begründung auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Be- gründung des Rechtsmittels, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeän- dert werden soll (BGE 137 III 617, E. 4; BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 2.2; 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1).

E. 4.1.2 Im Rahmen ihrer Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin bloss, es sei der vorinstanzliche Entscheid sowie die angefochtene Verfügung des Be- treibungsamtes "aufzuheben" (act. 30 S. 2), stellt aber keinen expliziten reforma- torischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung geht aber immerhin implizit

– nach Treu und Glauben verstanden – und mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie in der Sache die Abweisung des an das Betreibungsamt gerichteten Fris-

- 8 - terstreckungsgesuchs der Beschwerdegegnerin verlangt. Darin ist ein hinreichen- der Antrag zu sehen.

E. 4.2 Beschwerdelegitimation und Rechtsschutzinteresse

E. 4.2.1 Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist in der Regel ein aktueller praktischer Verfahrenszweck bzw. ein rechtlich schüt- zenswertes Interesse erforderlich. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gange und eine Korrektur im Sinne ei- nes Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich ist. Aus- nahmsweise kann aber auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden, nämlich dann, wenn der Anfechtungsgegenstand Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf- wirft, die sich jederzeit bei gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und die andernfalls – wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten würde – kaum je rechtzeitig entschieden werden könnten; in einem solchen Fall kann ein schutzwürdiges Interesse daran bestehen, die Rechtswidrigkeit der angefochte- nen Handlung feststellen zu lassen (vgl. dazu eingehend OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 3.3). Ein solches Rechtsschutzinteresse hat die Vor- instanz – für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren – mit Bezug auf das Be- gehren der Beschwerdeführerin verneint, es sei die Rechtswidrigkeit der Verfü- gung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018 festzustellen (act. 1, S. 2, Ziff. 1), demgegenüber für das Begehren bejaht, es sei diese Verfügung aufzuhe- ben (act. 1, S. 2, Ziff. 2; act. 29, E. 4.1). Mangels entsprechenden Antrags bzw. mangels Beanstandung ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 4.2.2 Von Amtes wegen zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren beschwerdelegitimiert ist und ob sie – damit einhergehend – über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (an der zweitinstanzlichen Beschwerde) verfügt (vgl. hierzu OGer ZH, PS180175 vom

18. Dezember 2018, E. 3.3.5 m.Nw.). Dies setzt voraus, dass die Beschwerdefüh- rerin einerseits durch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in ihren recht- lich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen ist und deshalb ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (materielle

- 9 - Beschwer) und dass sie andererseits mit ihren vor Vorinstanz gestellten Anträgen nicht vollständig durchgedrungen ist (formelle Beschwer).

E. 4.2.3 Mit ihrem erstinstanzlichen Beschwerdeantrag, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018 aufzuheben (act. 1 S. 2, Ziff. 2), ist die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz unterlegen, weshalb sie formell beschwert ist. Mit Bezug auf die materielle Beschwer macht sie im Wesentlichen geltend, eine Aufhebung der vom Betreibungsamt gewährten Fristerstreckung würde ohne Wei- teres dazu führen, dass die von der Beschwerdegegnerin erhobene Arrestein- sprache rückwirkend als verspätet zu betrachten und somit auf diese – im noch hängigen Einspracheverfahren – nicht einzutreten wäre (act. 30 Rz. 6).

E. 4.2.4 Dies greift zu kurz. Würde die vom Betreibungsamt verfügte Erstreckung der gesetzlichen Arresteinsprachefrist nachträglich und rückwirkend aufgehoben und das entsprechende Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin abge- wiesen, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde verlangt, so hätte dies im Arresteinspracheverfahren nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die innert der erstreckten Frist erhobene Einsprache rückwirkend als verspätet zu betrach- ten wäre. Vielmehr hätte das Arrestgericht dann unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) zu prüfen, ob die Be- schwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen auf die verfügte Fristerstre- ckung vertrauen durfte und ob die Frist deshalb – obschon die Fristerstreckung von der Aufsichtsbehörde (wie beantragt) nachträglich und rückwirkend aufgeho- ben wurde – dennoch als gewahrt zu betrachten wäre.

E. 4.2.5 Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Voraussetzungen des Vertrauens- schutzes vorliegend – sollte sich die Fristerstreckung in der Tat als unrechtmässig erweisen – ohne Weiteres erfüllt (s. dazu unten, E. 5.2). Zu beachten ist aber, dass für die Beurteilung, ob die Arresteinsprache rechtzeitig eingereicht wurde und ob gegebenenfalls – im Falle einer rückwirkenden Aufhebung der verfügten Fristerstreckung durch die Aufsichtsbehörde – aufgrund des Vertrauensschutzes dennoch auf eine formell verspätet eingereichte Einsprache einzutreten ist, nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das Arrestgericht zuständig ist. Zwar mag mit eini- ger Gewissheit vorauszusehen sein, dass das Arrestgericht die Frist zur Erhe-

- 10 - bung der Einsprache aufgrund des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes auch im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Fristerstreckung als gewahrt betrachten würde, doch steht dies nicht sicher fest. Entsprechend ist der Be- schwerdeführerin – mit der Vorinstanz (act. 29, E. 4.1) – doch ein gewisses Inte- resse an der beantragten (rückwirkenden) Abweisung des Fristerstreckungsge- suchs zuzugestehen, auch wenn dieses Interesse angesichts der doch nur margi- nalen Erfolgsaussichten eines solchen Vorbringens im Arrestverfahren nicht viel mehr als nur theoretischer Natur ist.

E. 4.2.6 Eine Bejahung der Zulässigkeit der Beschwerde drängt sich auch aus einer anderen Überlegung auf. Wie noch zu zeigen sein wird (s. unten, E. 5.2), ist die Frage des Vertrauensschutzes – unter etwas anderen Vorzeichen – auch auf der Ebene der Begründetheit relevant. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine dop- pelrelevante Tatsache bzw. eine "doppelrelevante Rechtsfrage" (die grundsätzlich auf der Ebene der Begründetheit zu behandeln wäre), es ist die Frage des Ver- trauensschutzes aber doch immerhin eine auf beiden Ebenen sehr ähnliche und zusammenhängende Frage. Während im Rahmen des Rechtsschutzinteresses bzw. der materiellen Beschwer die Frage massgebend ist, ob überhaupt ein be- rechtigtes Interesse an einer rückwirkenden Abweisung des Fristerstreckungsge- suchs besteht, weil das Arrestgericht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- schutzes ohnehin auch (sehr wahrscheinlich) im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde die Einsprachefrist als gewahrt betrachten könnte, stellt sich im Rah- men der Begründetheit die – sehr ähnliche – Frage, ob die angefochtene Verfü- gung des Betreibungsamtes angesichts des zu schützenden Vertrauens aufzuhe- ben ist, sollte sie sich als unrechtmässig erweisen. In einer gewissen Analogie zur Doktrin der "doppelrelevanten Tatsachen" rechtfertigt es sich auch aus diesem Grund, ein Sachurteil zu fällen. Damit erweist sich die Beschwerde als zulässig und es ist auf sie einzutreten.

- 11 -

E. 5 Begründetheit der Beschwerde

E. 5.1 Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Fristerstreckung

E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Sache, die Vorinstanz habe die vom Betreibungsamt gewährte Fristerstreckung zu Unrecht als rechtmässig bzw. angemessen betrachtet. Verschiedene Aspekte seien nicht bzw. nicht richtig ge- würdigt worden, namentlich der Umstand, dass der Beschwerdegegnerin der Pro- zessstoff aus früheren (praktisch identischen) Arrestverfahren bekannt gewesen sei und dass diese stets von denselben schweizerischen Rechtsanwälten vertre- ten gewesen sei. Entsprechend habe kein zusätzlicher, durch den ausländischen Sitz der Beschwerdegegnerin begründeter Instruktions- bzw. Erläuterungsauf- wand bestanden. Ferner sei die Frist nicht bloss um 18 Tage (sondern um beina- he einen Monat) erstreckt worden, weil die Einsprachefrist bereits mit der Kennt- nisnahme des Arrestgesuchs durch die Beschwerdegegnerin begonnen habe.

E. 5.1.2 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Entgegen dem nur scheinbar klaren Wortlaut beginnt die Arresteinsprachefrist nicht mit der blossen Kenntnisnahme des Arrests durch die Arrestschuldnerin zu laufen, sondern erst mit der formellen Zustellung der Arresturkunde an die Schuldnerin (vgl. Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 SchKG); dies gebieten bereits die Rechtssicherheit sowie der Vertrauens- schutz nach Art. 9 BV. Daran ändert namentlich nichts, wenn die Schuldnerin be- reits vor einer formellen Zustellung (informell) Kenntnis des Arrests oder gar Ein- sicht in die Arrestakten und das Arrestgesuch erhält (BGE 135 III 232, E. 2.4). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich damit als un- richtig. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Berufung auf den Zeitpunkt der formellen Zustellung der Arresturkunde als Fristbeginn rechtsmissbräuchlich sein soll, nur weil die Arrestschuldnerin bereits "Tage vorher im Besitz aller Arrestun- terlagen" gewesen sei (act. 30 Rz. 61). Der blosse Umstand, dass die Beschwer- degegnerin bereits am 28. September 2018 ein Doppel des Arrestgesuchs samt Beilagen ausgehändigt erhielt (act. 33/6–7 und act. 33/12 S. 2), und damit rund zehn Tage (fünf volle Arbeitstage) vor der formellen Zustellung der Arresturkunde

- 12 - am 8. Oktober 2018 (act. 33/11/2) Kenntnis der Eingabe der Beschwerdeführerin hatte, macht die Berufung auf die formelle Zustellung der Arresturkunde als Frist- beginn noch nicht rechtsmissbräuchlich; dies wäre mit der Rechtssicherheit und dem Postulat des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren (vgl. nur BGE 135 III 232, wo zwischen der Kenntnisnahme der Arrestakten durch den Schuldner und der formellen Zustellung der Arresturkunde mehr als zwei Wochen lagen). Dem- nach wäre die gesetzliche Zehntagesfrist ohne Erstreckung am 18. Oktober 2018 abgelaufen; die Erstreckung bis am 5. November 2018 entsprach folglich einer Verlängerung von 18 Tagen, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging (act. 29, E. 5.2).

E. 5.1.3 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere als die gesetzlich vor- gesehene Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung erlaubt unter gegebenen Voraussetzungen die Er- streckung behördlicher oder gesetzlicher (Eingabe- bzw. Verwirkungs-)Fristen des SchKG, namentlich auch der Arresteinsprachefrist nach Art. 278 Abs. 1 SchKG (vgl. etwa BSK SchKG II-REISER, Art. 278 N 34). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 29, E. 5.1), handelt es sich hierbei um eine "Kann-Vorschrift", die dem Betreibungsamt ein entsprechendes Ermessen einräumt. Zu beachten sind stets die konkreten Umstände, unter anderem die Dauer, die erforderlich ist, um die fristauslösende Mitteilung übersetzen zu lassen, um Unterlagen aus dem Aus- land mit der Post in die Schweiz zu senden und um zur Wahrung der Rechte ei- nen schweizerischen Rechtsvertreter bzw. schweizerische Behörden zu kontaktie- ren (BGE 136 III 575, E. 4; BGer, 5A_6/2012 vom 22. Februar 2012, E. 2.1). Be- rücksichtigt werden kann ferner, dass der Beteiligte die Verfahrenssprache nicht spricht, mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut ist oder einem anderen Kul- turkreis entstammt (BSK SchKG II-NORDMANN, Art. 33 N 6). Sinn und Zweck von Art. 33 Abs. 2 SchKG ist es, die mit dem ausländischen Sitz bzw. Wohnsitz ein- hergehenden faktischen Nachteile auszugleichen und ausländischen Verfahrens- beteiligten eine ähnlich lange (Netto-)Frist einzuräumen, wie sie inländischen Be- teiligten zur Verfügung steht, um ihnen dadurch zu ermöglichen, notwendige Vor- kehren zur effektiven Wahrung ihrer Rechte vorzunehmen (vgl. BAERISWYL/MILANI/

- 13 - SCHMID, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SchKG-Komm., 4. Aufl., 2017, Art. 33 N 13 m.w.Nw.).

E. 5.1.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in H._____, Belize, hat, weshalb eine Fristverlängerung nach Art. 33 Abs. 2 SchKG grundsätz- lich in Frage kommt; darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin (act. 29, E. 5.2). Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei im Rahmen der ermessensweisen Fristver- längerung unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor der formellen Zustellung der Arresturkunde Einsicht in die Arrestakten erhalten habe, dass sie bereits seit dem 20. September 2016 von (den gleichen) schweizerischen Anwäl- ten vertreten gewesen sei und dass sie – bzw. ihre Vertreter – aufgrund früherer Verfahren bereits mit den hiesigen Vorschriften vertraut gewesen sei; namentlich werfe jedes Verfahren neue Probleme auf, die der ausländischen Schuldnerin er- läutert werden müssten. Angesichts der konkreten Umstände, nämlich des Erläu- terungs- und Übersetzungsaufwandes, der mit dem 71 Seiten umfassenden Ar- restgesuch einhergehe, sowie der Zeit, die eine allfällige Instruktion der Vertre- tung und Übermittlung von Unterlagen in die Schweiz in Anspruch nehme, sei die Verlängerung der Einsprachefrist um 18 Tage nicht zu beanstanden (act. 29, E. 5.3).

E. 5.1.5 Dem hält die Beschwerdeführerin zunächst entgegen, es seien der Be- schwerdegegnerin (bzw. ihren Anwälten) der für die Arresteinsprache erhebliche Sachverhalt, die Argumente der Beschwerdeführerin sowie die Beilagen – abge- sehen von wenigen Noven – aus früheren (praktisch identischen) Arrestverfahren bekannt gewesen (act. 30 Rz. 12 ff., 38 ff.). Dieser Einwand verfängt nicht. Zu- nächst ist darauf hinzuweisen, dass auch Arrestentscheiden eine gewisse, wenn auch nur sehr beschränkte materielle Rechtskraft zukommt; namentlich kann nicht einfach ein Arrestgesuch, das bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, mit dem gleichen oder nur unwesentlich veränderten Sachverhalt noch einmal gestellt werden (vgl. Art. 268 ZPO und BGE 141 III 376, E. 3.3.4). Wenn die Beschwerde- führerin nun ausführen lässt, es sei das neue Arrestgesuch praktisch identisch mit dem bereits rechtskräftig beurteilten gewesen, und es enthalte dieses nur wenige (aus ihrer Sicht aber doch wohl entscheidende) Noven, so mag dies zutreffen, dennoch war dies bei Erhalt des 71 Seiten umfassenden Arrestgesuchs weder für

- 14 - die Beschwerdegegnerin noch für das Betreibungsamt ohne Weiteres erkennbar. Ob und inwieweit sich das neue vom alten Gesuch tatsächlich unterscheidet und welche Noven Ersteres im Einzelnen enthält (Behauptungen und/oder Beilagen), kann erst nach eingehendem Studium des neuen Arrestgesuchs gesagt werden. Ferner weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass jedes Verfahren neue Prob- leme aufwerfe und grundsätzlich einer neuen Instruktion bedürfe. Gerade hin- sichtlich der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Noven ist eine neue In- struktion sowie gegebenenfalls die Übermittlung und Übersetzung diesbezüglich erheblicher Unterlagen erforderlich. Ferner ist es der Beschwerdegegnerin unbe- nommen, ihrerseits Noven vorbringen zu lassen oder eine im Vergleich zum früheren Arrestverfahren abweichende Prozessstrategie zu wählen. Insgesamt kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, es bestehe deshalb kein (bedeutender) Instruktions-, Er- läuterungs- oder Übermittlungsaufwand, weil sich der dem Arrestgesuch zugrun- de liegende Sachverhalt gegenüber dem früheren Arrestverfahren nur geringfügig unterscheide.

E. 5.1.6 Demzufolge erweist sich auch der damit zusammenhängende Einwand der Beschwerdeführerin als unbehelflich, eine Fristverlängerung sei deshalb unge- rechtfertigt gewesen, weil die Beschwerdegegnerin von Anfang an von schweize- rischen Rechtsanwälten vertreten gewesen sei, die mit dem Sachverhalt und den Argumenten der Beschwerdeführerin vertraut gewesen seien (act. 30 Rz. 17, 49, 51 ff.). Die Vorinstanz merkt insofern zutreffend an (act. 29, E. 5.3), dass eine Fristverlängerung nach Art. 33 Abs. 2 SchKG nicht (allein) deshalb verweigert werden könne, weil die Schuldnerin bereits im Zeitpunkt der Arrestlegung über ei- ne schweizerische Rechtsvertretung verfügt habe (vgl. BGE 136 III 575, E. 4.4.2). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, es käme vorliegend hinzu, dass die Be- schwerdegegnerin bzw. ihre Anwälte auch bereits den Sachverhalt, die relevanten Beilagen und die Argumente der Beschwerdeführerin (weitgehend) gekannt hät- ten, geht nach dem Gesagten ins Leere.

E. 5.1.7 Ebenso wenig schlägt das Argument der Beschwerdeführerin durch, die Beschwerdegegnerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie mittels verschiedener Anträge das Einspracheverfahren zusätzlich verzögert habe

- 15 - (act. 30 Rz. 19 ff., 73 ff.). Inwiefern solche Anträge im Arresteinspracheverfahren das einleitend gestellte Fristerstreckungsgesuch als solches – gewissermassen rückwirkend – missbräuchlich erscheinen lassen sollen, leuchtet nicht ein. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin rechtsmiss- bräuchlich verhalten haben soll. Der Einwand, sie habe das dem Arrestgesuch zugrunde liegende Tatsachenfundament bereits gekannt, greift wie gesagt zu kurz.

E. 5.1.8 Vor diesem Hintergrund ist die vom Betreibungsamt gewährte Erstreckung der Arresteinsprachefrist um 18 Tage nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

E. 5.2 Vertrauensschutz

E. 5.2.1 Die Beschwerde scheitert aber auch – und primär – aus einem anderen Grund. Selbst wenn nämlich die vom Betreibungsamt verfügte Fristverlängerung nach Art. 33 Abs. 2 SchKG nicht zulässig bzw. nicht angemessen gewesen sein sollte, würde sich immer noch die Frage stellen, ob die angefochtene (materiell fehlerhafte) Verfügung rückwirkend aufzuheben wäre, mit der Wirkung, dass die Einsprache dann unter Umständen – was vom Arrestgericht zu entscheiden wäre

– als verspätet betrachtet werden könnte.

E. 5.2.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens, unter anderem in eine (sich nachträglich als fehlerhaft erweisende) behördliche Verfügung. Der Vertrauens- schutz setzt voraus, dass die betroffene Person tatsächlich auf die Richtigkeit der Verfügung vertraut hat, dass sie bei Anwendung der im Einzelfall gebührenden Sorgfalt berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass sie gestützt auf dieses Vertrauen nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen lassen, und dass dem Vertrauensschutz keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BGE 129 I 161, E. 4.1; 137 I 69, E. 2.5.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist im Einzelfall eine angemessene Lösung zu finden; die Rechtsfolge des Vertrauensschutzanspruchs ist insofern flexibel (vgl. BIAGGINI, BV-Kommentar, 2. Aufl., 2017, Art. 9 N 20

- 16 - m.Nw.). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt selbstverständlich auch im Rahmen eines Zivil- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahrens.

E. 5.2.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Verfügung des Betrei- bungsamtes vom 8. Oktober 2018 (act. 3/2), mit welcher die Frist zur Erhebung der Arresteinsprache bis zum 5. November 2018 erstreckt wurde, stellt ohne Wei- teres eine taugliche Vertrauensgrundlage dar. Selbst wenn sich diese Verfügung nunmehr als unrechtmässig bzw. unangemessen erweisen würde, wäre eine sol- che – weitgehend in der Ermessensausübung des Betreibungsamtes liegende – Fehlerhaftigkeit der Verfügung für die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin auch bei Anwendung eines strengen Sorgfaltsmassstabes in keiner Weise zu er- kennen gewesen. Vielmehr durfte sie in guten Treuen darauf vertrauen, dass die gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG ermessensweise gewährte Fristerstreckung rechtmässig sein würde, zumal sie – wie von dieser Bestimmung vorausgesetzt – ihren Sitz im Ausland hat. Gestützt auf dieses Vertrauen hat die Beschwerdegeg- nerin ihre Arresteinsprache erst am letzten Tag der erstreckten Frist, am 5. No- vember 2018, eingereicht. Dass sie die gesetzliche Zehntagesfrist – bzw. eine ihr gegebenenfalls anzusetzende "Notfrist" – auch dann hätte verstreichen lassen, wenn ihr Fristverlängerungsgesuch abgewiesen worden wäre, ist nicht anzuneh- men. In einer Gesamtabwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen über- wiegen jene der Beschwerdegegnerin klar. Die ihr drohende Verwirkung der Ein- sprachemöglichkeit wiegt ungleich schwerer als der aufseiten der Beschwerdefüh- rerin drohende (bzw. erlittene) zusätzliche Zeitverlust. Ein Interesse der Be- schwerdeführerin daran, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einsprachefrist bei einer rückwirkenden Aufhebung der Fristverlängerung verpasst haben würde, und sie sich deshalb nicht mehr gegen die Arrestbewilligung wehren könnte, ist nicht schützenswert und hier nicht zu berücksichtigen.

E. 5.2.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, insbesondere weil sie die Fristerstreckung "unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen erwirkt" habe (act. 30 Rz. 78 ff.), verfängt nicht. Dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Rechtsvertreter teilweise Kenntnis des relevanten

- 17 - Sachverhalts gehabt hatten, ändert nichts daran, dass das Arrestgesuch dennoch einlässlich zu behandeln war, dass eine neue Instruktion erforderlich war, dass das Gesuch Noven enthielt und dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits Noven geltend machen konnte. Jedenfalls erweist sich das Fristerstreckungsgesuch deshalb nicht als rechtsmissbräuchlich.

E. 5.2.5 Der verfassungsmässige Vertrauensschutz verbietet es demzufolge, die gewährte Fristerstreckung aufzuheben und die Frist rückwirkend "abzukürzen". Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 30 und act. 32/2–5, samt Beilagenverzeich- nis, sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen und der beigezogenen Akten – an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. - 18 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
  5. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190092-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 18. Juni 2019 in Sachen A._____ Limited, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. X2._____, gegen B._____ Limited, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Fristverlängerung / Arrest Nr. … / Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2019 (CB180151)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Arrestbefehl vom 21. September 2018 bewilligte das Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend Arrestgericht), den von der Arrestgläubi- gerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beantragten Arrest für Forderungen von insgesamt rund Fr. 18 Mio. und verarrestierte sämtliche auf die Arrestschuldnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) lautenden Vermögenswerte bei der D._____ [Bank] AG bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zinsen und Kosten (act. 33/5; Geschäfts-Nr. EQ180167-L). Am 25. September 2018 vollzog das Be- treibungsamt C._____ (nachfolgend Betreibungsamt) den Arrestbefehl, notifizierte die Drittschuldnerin und verarrestierte die Arrestgegenstände bis zu einer "Sperrlimite" von Fr. 20 Mio. (Arrest-Nr. …, act. 33/11/2–3). Die Arresturkunde wurde am 27. September 2018 ausgestellt und der Beschwerdegegnerin am

8. Oktober 2018 zugestellt (act. 33/11/2). Die Beschwerdegegnerin liess indessen bereits am 28. September 2018 ein Doppel des Arrestgesuchs samt Beilagen beim Arrestgericht abholen (act. 33/6–7 und act. 33/12 S. 2). Am 5. Oktober 2018

– und damit noch vor der Zustellung der Arresturkunde – ersuchte die Beschwer- degegnerin das Betreibungsamt, "die Frist zur Einreichung einer Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs.1 SchKG vorsorglich gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG bis und mit dem 5. November 2018 zu erstrecken" (act. 3/3). Diesem Antrag ent- sprach das Betreibungsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (act. 3/2). 1.2. In der Folge erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. November 2018 eine "unbegründete Arresteinsprache" mit dem Antrag, es sei die Be- schwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit nach Art. 273 Abs. 1 SchKG zu verpflichten und es sei ihr (der Beschwerdegegnerin) erst nach Leistung der Ar- restkaution Frist anzusetzen, um die Arresteinsprache materiell zu begründen (act. 33/8). Letzteren Antrag wies das Arrestgericht mit Verfügung vom 9. Novem- ber 2018 ab und setzte der Beschwerdegegnerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. November 2018 an, um die Arresteinsprache vollständig zu begründen (act. 33/12; Geschäfts-Nr. EQ180206-L). In Wiedererwägung dieser Verfügung

- 3 - erstreckte das Arrestgericht diese Frist alsdann letztmals bis am 26. November 2018 (Verfügung vom 12. November 2018; act. 33/14). Mit Eingabe vom 26. No- vember 2018 reichte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Begründung ihrer Arresteinsprache beim Arrestgericht ein (act. 33/24). 1.3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (act. 3/2) gewährte Erstreckung der Arresteinsprachefrist und stellte beim Be- zirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Be- treibungsämter (nachfolgend Vorinstanz), folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt C._____ mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Arrest Nr. …) gewährte Fristerstreckung gesetzeswidrig und unrechtmässig war.

2. Die Verfügung des Betreibungsamtes C._____ vom 8. Oktober 2018 (Arrest Nr. …) sei aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass innert Frist von der Beschwerdegegne- rin und Arrestschuldnerin keine Einsprache gegen den Arrestbe- fehl vom 21. September 2018 (Arrest Nr. …) erhoben wurde." 1.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Mai 2019 (act. 29) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 27. Mai 2019 (act. 30) rechtzeitig Beschwerde beim Ober- gericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde und stellte die folgenden Anträge: " 1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2019 (Geschäfts-Nr.: CB180151-L) sei aufzuheben.

2. Die Verfügung des Betreibungsamtes C._____ vom 8. Oktober 2018 (Arrest Nr. …) sei aufzuheben." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–27) und die Akten des Arrestbewilli- gungs- (Geschäfts-Nr. EQ180167-L; act. 33/1–7) bzw. Arresteinspracheverfah- rens (Geschäfts-Nr. EQ180206-L; act. 33/8–48) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 -

2. Prozessuales 2.1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach – ebenfalls innert zehn Tagen – bei der oberen Auf- sichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglich- keit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 320 ZPO; JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleich- bedeutend mit "willkürlich" (vgl. BGE 138 III 232, E. 4.1.2; BGer, 4A_149/2017 vom 28. September 2017, E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. dazu eingehend OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). 2.3. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- schwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Ent- scheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus wel- chen Gründen der angefochtene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in wel- chem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf de- nen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetrage- nen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift (praktisch) wort-

- 5 - gleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Be- stand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).

3. Entscheid der Vorinstanz und Parteivorbringen 3.1. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 gewährte Fristerstre- ckung rechtswidrig gewesen sei (act. 1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1), trat die Vor- instanz mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (act. 29 S. 7). Ferner trat sie auch auf das Begehren nicht ein, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegeg- nerin beim Arrestgericht nicht innert Frist Arresteinsprache erhoben habe (act. 1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3), dies mangels sachlicher Zuständigkeit (act. 29 S. 7 f.). In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erho- ben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.2. Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018 (Erstreckung der Arresteinsprache- frist) aufzuheben, hat die Vorinstanz ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse mit der Begründung bejaht, eine allfällige Aufhebung dieser Verfügung könne die Be- urteilung der Rechtzeitigkeit der Arresteinsprache beeinflussen (act. 29 S. 7). In der Sache führt die Vorinstanz alsdann aus, es habe das Betreibungsamt die Ein- sprachefrist um 18 Tage (vom 18. Oktober bis zum 5. November 2018) verlängert. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Sitz im Ausland, weshalb die Frist – im Rahmen des betreibungsamtlichen Ermessens – grundsätzlich habe erstreckt werden können. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass das Arrestgesuch 71 Seiten umfasst habe, dass damit ein er- heblicher Aufwand einhergegangen sei, um dies der ausländischen Partei zu übersetzen bzw. zu erläutern, sowie angesichts der für die Instruktion der Vertre- tung und die Übermittlung von Unterlagen erforderlichen Zeit, sei die Fristerstre- ckung insgesamt nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bereits vor Zustellung der Arresturkunde Kenntnis vom Arrestgesuch gehabt, sei unbehelflich, da sowohl für den Fristbeginn wie auch für

- 6 - eine Fristverlängerung ausschliesslich die formelle Zustellung der Arresturkunde massgebend sei, nicht aber eine allfällige frühere (informelle) Kenntnis des Ar- restgesuchs. Ebenfalls nicht entscheidend sei der Einwand, die Beschwerdegeg- nerin habe bereits vor der Arrestlegung eine schweizerische Rechtsvertretung gehabt; dies genüge nicht, um von einer Fristerstreckung abzusehen. Nicht mass- geblich sei ferner, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre schweizerische Rechtsvertretung aufgrund früherer Verfahren bereits mit den einschlägigen Vor- schriften vertraut gewesen sei; jedes Verfahren werfe neue Probleme auf und er- fordere eine neue Instruktion (act. 29 S. 8 ff.). 3.3. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde nur noch die Auf- hebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018. Zur Begrün- dung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe erhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen bzw. unrichtig gewürdigt. Insbesondere seien der für die Arresteinsprache erhebliche Sachverhalt, die Argumente der Beschwerdefüh- rerin sowie die Beilagen – abgesehen von wenigen Noven – der Beschwerdegeg- nerin aus früheren Verfahren bekannt gewesen und es sei die Beschwerdegegne- rin stets von denselben schweizerischen Rechtsanwälten vertreten gewesen. Ent- sprechend sei auch kein grosser Übersetzungs- bzw. Erläuterungsaufwand not- wendig gewesen und es habe kein erhöhter Zeitbedarf für die Instruktion der Ver- tretung bzw. für die Übermittlung von Dokumenten bestanden (act. 30 Rz. 13 ff., 38 ff., 48 ff.). Sodann sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die Frist sei bloss um 18 Tage erstreckt worden; in Wahrheit habe die Arresteinsprachefrist mit Kenntnis der Beschwerdegegnerin vom Arrestgesuch am 28. September 2018 begonnen, weshalb die Erstreckung rund einen Monat betragen habe (act. 30 Rz. 60 f.). Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich verhalten; auch aus diesem Grund sei die Fristerstreckung aufzuheben. Nament- lich habe sie dem Betreibungsamt verschwiegen, dass sie bereits aus früheren Verfahren (weitgehend) Kenntnis des relevanten Sachverhalts gehabt habe; zu- dem habe die Beschwerdegegnerin mit dem Fristerstreckungsgesuch einen unzu- lässigen Zweck verfolgt, nämlich die Verzögerung des Einspracheverfahrens, was sich auch anhand verschiedener Anträge der Beschwerdegegnerin in jenem Ver-

- 7 - fahren gezeigt habe. Demzufolge könne sie sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (act. 30 Rz. 11 ff., 19 ff., 70 ff., 78 ff.).

4. Zulässigkeit der Beschwerde 4.1. Hinreichender Rechtsmittelantrag 4.1.1. Die Partei, die mit einer Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Auf- sichtsbehörde gelangt, hat einen hinreichenden Rechtsmittelantrag zu stellen. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, der auch für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Grundsatz die Disposi- tionsmaxime vorschreibt, sowie zum anderen – als kantonales Recht – aus Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO. Letztere Bestimmung nennt als Zulässigkeitsvoraussetzung zwar nur die Begründung, es müssen danach aber auch Anträge enthalten sein, auf welche sich die Begründung bezieht. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 21 SchKG und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache erforderlich. Die Formulierung bzw. der Wortlaut der Anträge ist jedoch nicht allein entscheidend, sondern es sind die gestellten Begehren nach Treu und Glauben sowie im Lichte der Begründung auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Be- gründung des Rechtsmittels, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeän- dert werden soll (BGE 137 III 617, E. 4; BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 2.2; 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1). 4.1.2. Im Rahmen ihrer Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin bloss, es sei der vorinstanzliche Entscheid sowie die angefochtene Verfügung des Be- treibungsamtes "aufzuheben" (act. 30 S. 2), stellt aber keinen expliziten reforma- torischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung geht aber immerhin implizit

– nach Treu und Glauben verstanden – und mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie in der Sache die Abweisung des an das Betreibungsamt gerichteten Fris-

- 8 - terstreckungsgesuchs der Beschwerdegegnerin verlangt. Darin ist ein hinreichen- der Antrag zu sehen. 4.2. Beschwerdelegitimation und Rechtsschutzinteresse 4.2.1. Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist in der Regel ein aktueller praktischer Verfahrenszweck bzw. ein rechtlich schüt- zenswertes Interesse erforderlich. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gange und eine Korrektur im Sinne ei- nes Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich ist. Aus- nahmsweise kann aber auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden, nämlich dann, wenn der Anfechtungsgegenstand Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf- wirft, die sich jederzeit bei gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und die andernfalls – wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten würde – kaum je rechtzeitig entschieden werden könnten; in einem solchen Fall kann ein schutzwürdiges Interesse daran bestehen, die Rechtswidrigkeit der angefochte- nen Handlung feststellen zu lassen (vgl. dazu eingehend OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 3.3). Ein solches Rechtsschutzinteresse hat die Vor- instanz – für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren – mit Bezug auf das Be- gehren der Beschwerdeführerin verneint, es sei die Rechtswidrigkeit der Verfü- gung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018 festzustellen (act. 1, S. 2, Ziff. 1), demgegenüber für das Begehren bejaht, es sei diese Verfügung aufzuhe- ben (act. 1, S. 2, Ziff. 2; act. 29, E. 4.1). Mangels entsprechenden Antrags bzw. mangels Beanstandung ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.2.2. Von Amtes wegen zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren beschwerdelegitimiert ist und ob sie – damit einhergehend – über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (an der zweitinstanzlichen Beschwerde) verfügt (vgl. hierzu OGer ZH, PS180175 vom

18. Dezember 2018, E. 3.3.5 m.Nw.). Dies setzt voraus, dass die Beschwerdefüh- rerin einerseits durch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in ihren recht- lich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen ist und deshalb ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (materielle

- 9 - Beschwer) und dass sie andererseits mit ihren vor Vorinstanz gestellten Anträgen nicht vollständig durchgedrungen ist (formelle Beschwer). 4.2.3. Mit ihrem erstinstanzlichen Beschwerdeantrag, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018 aufzuheben (act. 1 S. 2, Ziff. 2), ist die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz unterlegen, weshalb sie formell beschwert ist. Mit Bezug auf die materielle Beschwer macht sie im Wesentlichen geltend, eine Aufhebung der vom Betreibungsamt gewährten Fristerstreckung würde ohne Wei- teres dazu führen, dass die von der Beschwerdegegnerin erhobene Arrestein- sprache rückwirkend als verspätet zu betrachten und somit auf diese – im noch hängigen Einspracheverfahren – nicht einzutreten wäre (act. 30 Rz. 6). 4.2.4. Dies greift zu kurz. Würde die vom Betreibungsamt verfügte Erstreckung der gesetzlichen Arresteinsprachefrist nachträglich und rückwirkend aufgehoben und das entsprechende Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin abge- wiesen, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde verlangt, so hätte dies im Arresteinspracheverfahren nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die innert der erstreckten Frist erhobene Einsprache rückwirkend als verspätet zu betrach- ten wäre. Vielmehr hätte das Arrestgericht dann unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) zu prüfen, ob die Be- schwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen auf die verfügte Fristerstre- ckung vertrauen durfte und ob die Frist deshalb – obschon die Fristerstreckung von der Aufsichtsbehörde (wie beantragt) nachträglich und rückwirkend aufgeho- ben wurde – dennoch als gewahrt zu betrachten wäre. 4.2.5. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Voraussetzungen des Vertrauens- schutzes vorliegend – sollte sich die Fristerstreckung in der Tat als unrechtmässig erweisen – ohne Weiteres erfüllt (s. dazu unten, E. 5.2). Zu beachten ist aber, dass für die Beurteilung, ob die Arresteinsprache rechtzeitig eingereicht wurde und ob gegebenenfalls – im Falle einer rückwirkenden Aufhebung der verfügten Fristerstreckung durch die Aufsichtsbehörde – aufgrund des Vertrauensschutzes dennoch auf eine formell verspätet eingereichte Einsprache einzutreten ist, nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das Arrestgericht zuständig ist. Zwar mag mit eini- ger Gewissheit vorauszusehen sein, dass das Arrestgericht die Frist zur Erhe-

- 10 - bung der Einsprache aufgrund des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes auch im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Fristerstreckung als gewahrt betrachten würde, doch steht dies nicht sicher fest. Entsprechend ist der Be- schwerdeführerin – mit der Vorinstanz (act. 29, E. 4.1) – doch ein gewisses Inte- resse an der beantragten (rückwirkenden) Abweisung des Fristerstreckungsge- suchs zuzugestehen, auch wenn dieses Interesse angesichts der doch nur margi- nalen Erfolgsaussichten eines solchen Vorbringens im Arrestverfahren nicht viel mehr als nur theoretischer Natur ist. 4.2.6. Eine Bejahung der Zulässigkeit der Beschwerde drängt sich auch aus einer anderen Überlegung auf. Wie noch zu zeigen sein wird (s. unten, E. 5.2), ist die Frage des Vertrauensschutzes – unter etwas anderen Vorzeichen – auch auf der Ebene der Begründetheit relevant. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine dop- pelrelevante Tatsache bzw. eine "doppelrelevante Rechtsfrage" (die grundsätzlich auf der Ebene der Begründetheit zu behandeln wäre), es ist die Frage des Ver- trauensschutzes aber doch immerhin eine auf beiden Ebenen sehr ähnliche und zusammenhängende Frage. Während im Rahmen des Rechtsschutzinteresses bzw. der materiellen Beschwer die Frage massgebend ist, ob überhaupt ein be- rechtigtes Interesse an einer rückwirkenden Abweisung des Fristerstreckungsge- suchs besteht, weil das Arrestgericht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- schutzes ohnehin auch (sehr wahrscheinlich) im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde die Einsprachefrist als gewahrt betrachten könnte, stellt sich im Rah- men der Begründetheit die – sehr ähnliche – Frage, ob die angefochtene Verfü- gung des Betreibungsamtes angesichts des zu schützenden Vertrauens aufzuhe- ben ist, sollte sie sich als unrechtmässig erweisen. In einer gewissen Analogie zur Doktrin der "doppelrelevanten Tatsachen" rechtfertigt es sich auch aus diesem Grund, ein Sachurteil zu fällen. Damit erweist sich die Beschwerde als zulässig und es ist auf sie einzutreten.

- 11 -

5. Begründetheit der Beschwerde 5.1. Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Fristerstreckung 5.1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Sache, die Vorinstanz habe die vom Betreibungsamt gewährte Fristerstreckung zu Unrecht als rechtmässig bzw. angemessen betrachtet. Verschiedene Aspekte seien nicht bzw. nicht richtig ge- würdigt worden, namentlich der Umstand, dass der Beschwerdegegnerin der Pro- zessstoff aus früheren (praktisch identischen) Arrestverfahren bekannt gewesen sei und dass diese stets von denselben schweizerischen Rechtsanwälten vertre- ten gewesen sei. Entsprechend habe kein zusätzlicher, durch den ausländischen Sitz der Beschwerdegegnerin begründeter Instruktions- bzw. Erläuterungsauf- wand bestanden. Ferner sei die Frist nicht bloss um 18 Tage (sondern um beina- he einen Monat) erstreckt worden, weil die Einsprachefrist bereits mit der Kennt- nisnahme des Arrestgesuchs durch die Beschwerdegegnerin begonnen habe. 5.1.2. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Entgegen dem nur scheinbar klaren Wortlaut beginnt die Arresteinsprachefrist nicht mit der blossen Kenntnisnahme des Arrests durch die Arrestschuldnerin zu laufen, sondern erst mit der formellen Zustellung der Arresturkunde an die Schuldnerin (vgl. Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 SchKG); dies gebieten bereits die Rechtssicherheit sowie der Vertrauens- schutz nach Art. 9 BV. Daran ändert namentlich nichts, wenn die Schuldnerin be- reits vor einer formellen Zustellung (informell) Kenntnis des Arrests oder gar Ein- sicht in die Arrestakten und das Arrestgesuch erhält (BGE 135 III 232, E. 2.4). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich damit als un- richtig. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Berufung auf den Zeitpunkt der formellen Zustellung der Arresturkunde als Fristbeginn rechtsmissbräuchlich sein soll, nur weil die Arrestschuldnerin bereits "Tage vorher im Besitz aller Arrestun- terlagen" gewesen sei (act. 30 Rz. 61). Der blosse Umstand, dass die Beschwer- degegnerin bereits am 28. September 2018 ein Doppel des Arrestgesuchs samt Beilagen ausgehändigt erhielt (act. 33/6–7 und act. 33/12 S. 2), und damit rund zehn Tage (fünf volle Arbeitstage) vor der formellen Zustellung der Arresturkunde

- 12 - am 8. Oktober 2018 (act. 33/11/2) Kenntnis der Eingabe der Beschwerdeführerin hatte, macht die Berufung auf die formelle Zustellung der Arresturkunde als Frist- beginn noch nicht rechtsmissbräuchlich; dies wäre mit der Rechtssicherheit und dem Postulat des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren (vgl. nur BGE 135 III 232, wo zwischen der Kenntnisnahme der Arrestakten durch den Schuldner und der formellen Zustellung der Arresturkunde mehr als zwei Wochen lagen). Dem- nach wäre die gesetzliche Zehntagesfrist ohne Erstreckung am 18. Oktober 2018 abgelaufen; die Erstreckung bis am 5. November 2018 entsprach folglich einer Verlängerung von 18 Tagen, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging (act. 29, E. 5.2). 5.1.3. Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere als die gesetzlich vor- gesehene Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung erlaubt unter gegebenen Voraussetzungen die Er- streckung behördlicher oder gesetzlicher (Eingabe- bzw. Verwirkungs-)Fristen des SchKG, namentlich auch der Arresteinsprachefrist nach Art. 278 Abs. 1 SchKG (vgl. etwa BSK SchKG II-REISER, Art. 278 N 34). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 29, E. 5.1), handelt es sich hierbei um eine "Kann-Vorschrift", die dem Betreibungsamt ein entsprechendes Ermessen einräumt. Zu beachten sind stets die konkreten Umstände, unter anderem die Dauer, die erforderlich ist, um die fristauslösende Mitteilung übersetzen zu lassen, um Unterlagen aus dem Aus- land mit der Post in die Schweiz zu senden und um zur Wahrung der Rechte ei- nen schweizerischen Rechtsvertreter bzw. schweizerische Behörden zu kontaktie- ren (BGE 136 III 575, E. 4; BGer, 5A_6/2012 vom 22. Februar 2012, E. 2.1). Be- rücksichtigt werden kann ferner, dass der Beteiligte die Verfahrenssprache nicht spricht, mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut ist oder einem anderen Kul- turkreis entstammt (BSK SchKG II-NORDMANN, Art. 33 N 6). Sinn und Zweck von Art. 33 Abs. 2 SchKG ist es, die mit dem ausländischen Sitz bzw. Wohnsitz ein- hergehenden faktischen Nachteile auszugleichen und ausländischen Verfahrens- beteiligten eine ähnlich lange (Netto-)Frist einzuräumen, wie sie inländischen Be- teiligten zur Verfügung steht, um ihnen dadurch zu ermöglichen, notwendige Vor- kehren zur effektiven Wahrung ihrer Rechte vorzunehmen (vgl. BAERISWYL/MILANI/

- 13 - SCHMID, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SchKG-Komm., 4. Aufl., 2017, Art. 33 N 13 m.w.Nw.). 5.1.4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in H._____, Belize, hat, weshalb eine Fristverlängerung nach Art. 33 Abs. 2 SchKG grundsätz- lich in Frage kommt; darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin (act. 29, E. 5.2). Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei im Rahmen der ermessensweisen Fristver- längerung unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor der formellen Zustellung der Arresturkunde Einsicht in die Arrestakten erhalten habe, dass sie bereits seit dem 20. September 2016 von (den gleichen) schweizerischen Anwäl- ten vertreten gewesen sei und dass sie – bzw. ihre Vertreter – aufgrund früherer Verfahren bereits mit den hiesigen Vorschriften vertraut gewesen sei; namentlich werfe jedes Verfahren neue Probleme auf, die der ausländischen Schuldnerin er- läutert werden müssten. Angesichts der konkreten Umstände, nämlich des Erläu- terungs- und Übersetzungsaufwandes, der mit dem 71 Seiten umfassenden Ar- restgesuch einhergehe, sowie der Zeit, die eine allfällige Instruktion der Vertre- tung und Übermittlung von Unterlagen in die Schweiz in Anspruch nehme, sei die Verlängerung der Einsprachefrist um 18 Tage nicht zu beanstanden (act. 29, E. 5.3). 5.1.5. Dem hält die Beschwerdeführerin zunächst entgegen, es seien der Be- schwerdegegnerin (bzw. ihren Anwälten) der für die Arresteinsprache erhebliche Sachverhalt, die Argumente der Beschwerdeführerin sowie die Beilagen – abge- sehen von wenigen Noven – aus früheren (praktisch identischen) Arrestverfahren bekannt gewesen (act. 30 Rz. 12 ff., 38 ff.). Dieser Einwand verfängt nicht. Zu- nächst ist darauf hinzuweisen, dass auch Arrestentscheiden eine gewisse, wenn auch nur sehr beschränkte materielle Rechtskraft zukommt; namentlich kann nicht einfach ein Arrestgesuch, das bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, mit dem gleichen oder nur unwesentlich veränderten Sachverhalt noch einmal gestellt werden (vgl. Art. 268 ZPO und BGE 141 III 376, E. 3.3.4). Wenn die Beschwerde- führerin nun ausführen lässt, es sei das neue Arrestgesuch praktisch identisch mit dem bereits rechtskräftig beurteilten gewesen, und es enthalte dieses nur wenige (aus ihrer Sicht aber doch wohl entscheidende) Noven, so mag dies zutreffen, dennoch war dies bei Erhalt des 71 Seiten umfassenden Arrestgesuchs weder für

- 14 - die Beschwerdegegnerin noch für das Betreibungsamt ohne Weiteres erkennbar. Ob und inwieweit sich das neue vom alten Gesuch tatsächlich unterscheidet und welche Noven Ersteres im Einzelnen enthält (Behauptungen und/oder Beilagen), kann erst nach eingehendem Studium des neuen Arrestgesuchs gesagt werden. Ferner weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass jedes Verfahren neue Prob- leme aufwerfe und grundsätzlich einer neuen Instruktion bedürfe. Gerade hin- sichtlich der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Noven ist eine neue In- struktion sowie gegebenenfalls die Übermittlung und Übersetzung diesbezüglich erheblicher Unterlagen erforderlich. Ferner ist es der Beschwerdegegnerin unbe- nommen, ihrerseits Noven vorbringen zu lassen oder eine im Vergleich zum früheren Arrestverfahren abweichende Prozessstrategie zu wählen. Insgesamt kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, es bestehe deshalb kein (bedeutender) Instruktions-, Er- läuterungs- oder Übermittlungsaufwand, weil sich der dem Arrestgesuch zugrun- de liegende Sachverhalt gegenüber dem früheren Arrestverfahren nur geringfügig unterscheide. 5.1.6. Demzufolge erweist sich auch der damit zusammenhängende Einwand der Beschwerdeführerin als unbehelflich, eine Fristverlängerung sei deshalb unge- rechtfertigt gewesen, weil die Beschwerdegegnerin von Anfang an von schweize- rischen Rechtsanwälten vertreten gewesen sei, die mit dem Sachverhalt und den Argumenten der Beschwerdeführerin vertraut gewesen seien (act. 30 Rz. 17, 49, 51 ff.). Die Vorinstanz merkt insofern zutreffend an (act. 29, E. 5.3), dass eine Fristverlängerung nach Art. 33 Abs. 2 SchKG nicht (allein) deshalb verweigert werden könne, weil die Schuldnerin bereits im Zeitpunkt der Arrestlegung über ei- ne schweizerische Rechtsvertretung verfügt habe (vgl. BGE 136 III 575, E. 4.4.2). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, es käme vorliegend hinzu, dass die Be- schwerdegegnerin bzw. ihre Anwälte auch bereits den Sachverhalt, die relevanten Beilagen und die Argumente der Beschwerdeführerin (weitgehend) gekannt hät- ten, geht nach dem Gesagten ins Leere. 5.1.7. Ebenso wenig schlägt das Argument der Beschwerdeführerin durch, die Beschwerdegegnerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie mittels verschiedener Anträge das Einspracheverfahren zusätzlich verzögert habe

- 15 - (act. 30 Rz. 19 ff., 73 ff.). Inwiefern solche Anträge im Arresteinspracheverfahren das einleitend gestellte Fristerstreckungsgesuch als solches – gewissermassen rückwirkend – missbräuchlich erscheinen lassen sollen, leuchtet nicht ein. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin rechtsmiss- bräuchlich verhalten haben soll. Der Einwand, sie habe das dem Arrestgesuch zugrunde liegende Tatsachenfundament bereits gekannt, greift wie gesagt zu kurz. 5.1.8. Vor diesem Hintergrund ist die vom Betreibungsamt gewährte Erstreckung der Arresteinsprachefrist um 18 Tage nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 5.2. Vertrauensschutz 5.2.1. Die Beschwerde scheitert aber auch – und primär – aus einem anderen Grund. Selbst wenn nämlich die vom Betreibungsamt verfügte Fristverlängerung nach Art. 33 Abs. 2 SchKG nicht zulässig bzw. nicht angemessen gewesen sein sollte, würde sich immer noch die Frage stellen, ob die angefochtene (materiell fehlerhafte) Verfügung rückwirkend aufzuheben wäre, mit der Wirkung, dass die Einsprache dann unter Umständen – was vom Arrestgericht zu entscheiden wäre

– als verspätet betrachtet werden könnte. 5.2.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens, unter anderem in eine (sich nachträglich als fehlerhaft erweisende) behördliche Verfügung. Der Vertrauens- schutz setzt voraus, dass die betroffene Person tatsächlich auf die Richtigkeit der Verfügung vertraut hat, dass sie bei Anwendung der im Einzelfall gebührenden Sorgfalt berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass sie gestützt auf dieses Vertrauen nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen lassen, und dass dem Vertrauensschutz keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BGE 129 I 161, E. 4.1; 137 I 69, E. 2.5.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist im Einzelfall eine angemessene Lösung zu finden; die Rechtsfolge des Vertrauensschutzanspruchs ist insofern flexibel (vgl. BIAGGINI, BV-Kommentar, 2. Aufl., 2017, Art. 9 N 20

- 16 - m.Nw.). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt selbstverständlich auch im Rahmen eines Zivil- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahrens. 5.2.3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Verfügung des Betrei- bungsamtes vom 8. Oktober 2018 (act. 3/2), mit welcher die Frist zur Erhebung der Arresteinsprache bis zum 5. November 2018 erstreckt wurde, stellt ohne Wei- teres eine taugliche Vertrauensgrundlage dar. Selbst wenn sich diese Verfügung nunmehr als unrechtmässig bzw. unangemessen erweisen würde, wäre eine sol- che – weitgehend in der Ermessensausübung des Betreibungsamtes liegende – Fehlerhaftigkeit der Verfügung für die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin auch bei Anwendung eines strengen Sorgfaltsmassstabes in keiner Weise zu er- kennen gewesen. Vielmehr durfte sie in guten Treuen darauf vertrauen, dass die gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG ermessensweise gewährte Fristerstreckung rechtmässig sein würde, zumal sie – wie von dieser Bestimmung vorausgesetzt – ihren Sitz im Ausland hat. Gestützt auf dieses Vertrauen hat die Beschwerdegeg- nerin ihre Arresteinsprache erst am letzten Tag der erstreckten Frist, am 5. No- vember 2018, eingereicht. Dass sie die gesetzliche Zehntagesfrist – bzw. eine ihr gegebenenfalls anzusetzende "Notfrist" – auch dann hätte verstreichen lassen, wenn ihr Fristverlängerungsgesuch abgewiesen worden wäre, ist nicht anzuneh- men. In einer Gesamtabwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen über- wiegen jene der Beschwerdegegnerin klar. Die ihr drohende Verwirkung der Ein- sprachemöglichkeit wiegt ungleich schwerer als der aufseiten der Beschwerdefüh- rerin drohende (bzw. erlittene) zusätzliche Zeitverlust. Ein Interesse der Be- schwerdeführerin daran, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einsprachefrist bei einer rückwirkenden Aufhebung der Fristverlängerung verpasst haben würde, und sie sich deshalb nicht mehr gegen die Arrestbewilligung wehren könnte, ist nicht schützenswert und hier nicht zu berücksichtigen. 5.2.4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, insbesondere weil sie die Fristerstreckung "unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen erwirkt" habe (act. 30 Rz. 78 ff.), verfängt nicht. Dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Rechtsvertreter teilweise Kenntnis des relevanten

- 17 - Sachverhalts gehabt hatten, ändert nichts daran, dass das Arrestgesuch dennoch einlässlich zu behandeln war, dass eine neue Instruktion erforderlich war, dass das Gesuch Noven enthielt und dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits Noven geltend machen konnte. Jedenfalls erweist sich das Fristerstreckungsgesuch deshalb nicht als rechtsmissbräuchlich. 5.2.5. Der verfassungsmässige Vertrauensschutz verbietet es demzufolge, die gewährte Fristerstreckung aufzuheben und die Frist rückwirkend "abzukürzen". Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 30 und act. 32/2–5, samt Beilagenverzeich- nis, sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen und der beigezogenen Akten – an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

- 18 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:

19. Juni 2019