Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 1. November 2017 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin, Ein- sprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Arrestgläubigerin) ein Gesuch, Vermögenswerte des Gesuchsgegners, Einsprechers und Beschwerdeführers (nachfolgend Arrestschuldner) bei der Bank C._____ AG für eine Forderung von 5 Millionen Euro (nebst Zins) zu verarrestieren. Mit Arrestbefehl vom 2. November 2017 im Verfahren EQ170193-L (act. 4) gab das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) dem Gesuch statt. Der Arrest wur- de am 3. November 2017 als Arrest Nr. … vollzogen (act. 9b Blatt 4).
E. 1.1 Die Arrestgläubigerin stützt ihre Forderung auf einen Darlehensvertrag vom
15. Oktober 2015 (3/2). Gestützt darauf überwies die Arrestgläubigerin dem Ar- restschuldner EUR 5'000'000.– in zwei Tranchen (act. 1 S. 4 Rz. 8), was nicht be- stritten wurde (act. 17 S. 8 f. Rz. 18–21). Das Darlehen (samt kapitalisiertem Dar- lehenszins von EUR 25'000.– [vgl. act. 1 S. 5 Rz. 12 f.]) sei am 1. November 2017 zur Rückzahlung fällig geworden (zum Ganzen act. 62 S. 10 Erw. 4.2, S. 12 Erw. 7.1.1). Die Arrestgläubigerin habe deshalb eine (fällige) Forderung von um- gerechnet Fr. 5'762'670.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. November 2017. Der Arrestschuldner bestreitet die Fälligkeit dieser Forderung, da die Laufzeit des Darlehens gestützt auf ein Addendum to the Loan Agreement vom 28. Januar 2016 (act. 19/4) um drei Jahre, also bis zum 15. Oktober 2020, verlängert worden sei (act. 17 S. 8 ff. Rz. 21 ff.). Die Arrestgläubigerin bestreitet die Echtheit dieses Addendums.
E. 1.2 Die Vorinstanz nahm an, es bestünden zahlreiche Ungereimtheiten, die der Arrestschuldner nicht ausräume, weshalb nicht glaubhaft sei, dass das Darlehen bis 2020 verlängert worden sei (act. 62 S. 15 ff. Erw. 7.2.2).
E. 1.3 Der Arrestschuldner bringt jedoch vor, es sei glaubhaft – und das genüge (act. 63 S. 28 f. Rz. 56, S. 30 f. Rz. 58) –, dass das Addendum von einem zur Vertretung der Arrestgläubigerin Berechtigten unterzeichnet worden sei (act. 63 S. 29 Rz. 56). Weiter, dass er keine weiteren Begleitumstände über den Ab- schluss des Addendums vorbringen müsse, jedenfalls nicht mehr, als er vorge- bracht habe (act. 63 S. 29 Rz. 56). Weiter sei die Verlängerung des Darlehens
- 16 - aufgrund der (jedenfalls früheren) wirtschaftlichen Identität zwischen der Arrest- gläubigerin und dem Arrestschuldner plausibel (act. 63 S. 29 Rz. 56). Dass die eingereichte Kopie des Addendums relativ kurz nachdem der Arrestschuldner vom Arrest erfahren hatte, beglaubigt wurde, sei deshalb, weil die Beglaubigung ja gerade zwecks Einreichung im Arrestverfahren erfolgte (act. 63 S. 30 Rz. 57); jedenfalls Letzteres scheint ohne Weiteres plausibel.
E. 1.4 Die "Verlängerung" eines Darlehens – führe eine solche zur Nicht-Fälligkeit der Rückzahlungsforderung, wovon die Parteien auszugehen scheinen, oder gar zur Nicht-Entstehung der Rückzahlungsschuld – ist eine rechtshindernde oder -aufhebende Tatsache. Die Beweislast – oder hier: "Glaubhaftmachungs-Last" (Art. 272 SchKG) – liegt also beim Arrestschuldner, nachdem der Darlehensver- trag und die Leistung der Darlehenssumme unbestritten sind.
2. Würdigung
E. 2 Mit Eingabe vom 27. April 2018 (act. 5) erhob der Arrestschuldner Einsprache gegen den Arrestbefehl, die er mit Eingabe vom 14. Juni 2018 (act. 17) ergän- zend begründete. Die Arrestgläubigerin nahm mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (act. 23) Stellung. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (act. 28) stellte der Arrest- schuldner einen Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit einem weiteren Ein- spracheverfahren (EQ180057-L, vgl. dazu das obergerichtliche Verfahren PS190082), der mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (act. 30) abgewiesen wurde. Der Arrestschuldner nahm mit Eingabe vom 16. August 2018 (act. 33) erneut Stellung, die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 (act. 40). Darauf nahm der Arrestschuldner mit Eingabe vom 19. November 2018 (act. 48) erneut Stellung, die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (act. 52), der Arrest- schuldner erneut mit Eingabe vom 15. Januar 2019 (act. 57).
E. 2.1 Das Addendum (act. 19/4) trägt eine Unterschrift über dem Namen "H._____", welche sich von derjenigen auf dem Loan Agreement (act. 3/2), die über dem Namen "Mr. H'._____" steht, wesentlich unterscheidet. Der Arrest- schuldner brachte dazu eine "Erklärung" bei, welche von "H'._____" unterzeichnet ist (act. 35/19 S. 3), wobei diese Unterschrift derjenigen im Addendum ähnlich ist. Unbestritten ist, dass H'._____ (und nicht H._____, vgl. act. 23 S. 12 Rz. 43 ff., act. 35/19, act. 49/48) für die Arrestgläubigerin handeln durfte. Die Vorinstanz fasste die Erklärung von H'._____ (act. 35/19) als Parteibehaup- tung auf und mass ihr entsprechend keinen Beweiswert zu (act. 62 S. 16 Erw. 7.2.2.2). Die Arrestschuldnerin beanstandet dies und macht geltend, es handle sich bei der Erklärung um ein Dokument, das die Willensäusserung einer am Sachverhalt beteiligten Drittperson enthalte (act. 63 S. 30 Rz. 57). Der Einwand des Arrestschuldners trifft insoweit zu, als es sich bei der im Recht liegenden "Erklärung" um eine Urkunde im Sinn von Art. 177 ZPO handelt, die der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO unterliegt. Als Parteibehauptung wertete die Vorinstanz die Erklärung indes nicht darum, weil sie die erklärende
- 17 - Person einer Partei gleichsetzte, sondern weil sie davon ausging, dass die Erklä- rung auf Aufforderung des Arrestschuldners erstellt worden sei (act. 62 S. 16). Hiezu ist festzuhalten, dass H'._____ bei Abschluss des Darlehensvertrages und auch bei Abschluss des Addendums – soweit dieses wirklich geschlossen wurde
– als Vertreter der Arrestgläubigerin handelte. Es bestünden so betrachtet eher Vorbehalte gegenüber seinen Erklärungen, wenn die Arrestgläubigerin sich auf solche stützen würde. Trotz der formellen Stellung von H'._____ als Vertreter der Arrestgläubigerin ist aufgrund der Verhältnisse zwischen Arrestgläubigerin und Ar- restschuldner – diese waren wirtschaftlich identisch und entsprechende Darlehen wurden als "Angelegenheiten mehr interner Art" betrachtet (act. 63 S. 29 Rz. 56, S. 27 Rz. 54) – eher davon auszugehen, dass H'._____ eine Vertrauensperson des Arrestschuldners war und ist, seine "Erklärung" zugunsten des Arrestschuld- ners also mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist. Dass eine "Erklä- rung" einer Person, die einer Partei nahesteht, mit Zurückhaltung zu bewerten ist, gilt unabhängig davon, ob diese Person selbst Partei ist und ist nicht zu bean- standen.
E. 2.2 Weitere Unstimmigkeiten sind, dass im Addendum (act. 19/4) die Darle- henssumme (von 5 Millionen Euro) mit "AED 5,000,000 (US Dollar Three Million)" angegeben wird (act. 23 S. 10 Rz. 39 f.) und dass von einem Anwalt in Dubai die Echtheit der Kopie (also die Übereinstimmung mit dem vorgelegten Original) be- glaubigt wurde (act. 23 S. 10 f. Rz. 37 f.). Dass das Addendum die Währung "AED" (Dirham der Vereinigten arabischen Emirate) enthält, lässt tatsächlich ver- muten, dass dieses in Dubai erstellt wurde, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich wäre. Ob auch der Darlehensvertrag in Dubai erstellt wurde – was die Erstellung auch des Addendums in Dubai plausibel machen könnte –, ergibt sich aus ihm je- doch nicht, namentlich ist der Unterzeichnungsort nicht angegeben, wie es üblich ist. Es ist also unklar, weshalb das Addendum durch einen Anwalt in Dubai be- glaubigt wurde, nachdem die Parteien keine ersichtliche Verbindung nach Dubai haben. Das muss zu gewissen Zweifeln an der Sachdarstellung des Arrest- schuldners führen. Soll die Kopie einer Urkunde in einem Verfahren in der Schweiz vorgelegt werden, liegt es zudem nahe, deren Übereinstimmung mit dem
- 18 - Original in der Schweiz beglaubigen zu lassen. Weiter scheint eher erstaunlich, dass H'._____ auf verschiedene Arten unterschreiben soll (vgl. act. 63 S. 27 Rz. 55). Und auch das Vorbringen der Arrestgläubigerin, dass das Addendum deshalb gefälscht sei, weil bei H'._____ Vor- und Nachnamen vertauscht seien (vgl. act. 23 S. 12 Rz. 43 ff., act. 35/19, act. 49/48), bietet Grund für gewisse Zweifel.
E. 2.3 Insgesamt verbleiben erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Ar- restschuldners. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der von ihr erwähnten Unstimmigkeiten (act. 62 S. 15 ff. Rz. 7.2.2) angenommen hat, die Sachdarstellung des Arrestschuldners sei nicht glaubhaft. Dies auch mit Rücksicht auf die vorerwähnte Abwägung bei der Nachteilsprognose für die Ar- restgläubigerin bei Aufhebung des Arrestes und für den Arrestschuldner bei Auf- rechterhaltung des Arrestes. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. V. Forderungshöhe
1. Die Höhe der Arrestforderung wurde nicht beanstandet. Auch der Darlehens- zins von EUR 25'000.– (act. 62 S. 17 Erw. 7.2.2.3) wurde nicht beanstandet. Es hat damit sein Bewenden.
2. Die Vorinstanz nahm an, Verzugszins von 5% pro Jahr sei ab Verzug, also ab dem 1. November 2017, geschuldet (act. 62 S. 18 Erw. 7.4; vgl. aber für den auf- gelaufenen Darlehenszins von EUR 25'000.– Art. 105 Abs. 1 OR, wobei die Ar- restgläubigerin am 1. November 2017 immerhin das Arrestbegehren stellte). Das wurde nicht beanstandet. Es hat damit sein Bewenden.
3. Auch der Umrechnungskurs von EUR 1 = Fr. 1.1468 und die entsprechende Umrechnung des Betrags von EUR 5'025'000.– in Fr. 5'762'670.– (act. 62 S. 17 Erw. 7.3) wurden nicht beanstandet. Es hat auch damit sein Bewenden.
- 19 - VI. Arrestgrund und -gegenstände Die Erwägungen der Vorinstanz über das Vorliegen eines Arrestgrundes und von (dem Arrestschuldner gehörenden) Arrestgegenständen (act. 62 S. 18 f. Erw. 8 und 9) wurden nicht beanstandet. Es hat damit sein Bewenden. VII. Fazit Die Beschwerde des Arrestschuldners ist abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2.4 Weiter verweist die Vorinstanz darauf, dass der Arrestschuldner die Zeich- nungsberechtigung von D._____ trotz des Certificates of Incumbency weiterhin
- 6 - bestritten und vorgebracht habe, dass sie nicht rechtmässig nominiert worden sei. Er habe die Edition des Trust Agreements vom 17. April 2017 verlangt, das die Arrestgläubigerin aber nicht edierte. Er habe es dann selber eingereicht und es als Fälschung bezeichnet. Die Arrestgläubigerin habe jedoch vorgebracht, dieses Trust Agreement nicht zu kennen (zum Ganzen act. 62 S. 8 Erw. 2.3.2).
E. 2.5 Die Arrestgläubigerin habe vorgebracht, das Trust Agreement vom 17. Ap- ril 2017 sei ihr völlig unbekannt (vielmehr sei es gefälscht [act. 40 S. 3 Rz. 8, S. 13 Rz. 43]), das Dokument sei aber zur Erlangung der wirtschaftlichen Berech- tigung von D._____ an der Arrestgläubigerin gar nicht nötig, da die Einräumung der wirtschaftlichen Berechtigung mittels Resolution on the transfer of beneficial ownership of the Company vom 17. April 2017 (act. 41/8) sowie eines Instruk- tionsschreibens des Arrestschuldners an einen G._____ vom 14./17. April 2017 (act. 41/10) erfolgt sei. Der Arrestschuldner wiederum habe sich auf den Stand- punkt gestellt, diese Unterlagen seien alle gefälscht und moniert, dass die Arrest- gläubigerin die Aufdeckung des Grundgeschäfts – mit dem D._____ berechtigt wurde, eine(n) Zeichnungsberechtigte(n) zu wählen und aufgrund dessen dann auch ein(e) Zeichnungsberechtigte(r) (nämlich sie selbst) gewählt wurde – schul- dig geblieben sei (zum Ganzen act. 62 S. 8 f. Erw. 2.3.3).
E. 2.6 Die Vorinstanz erwog, der Arrestschuldner lasse eine substantiierte Be- streitung vermissen. Die Vollmacht an die Rechtsvertreter habe er noch substanti- iert bestritten und verschiedene Gründe und Umstände vorgebracht, weshalb D._____ nicht befugt gewesen sei, für die Arrestgläubigerin zu zeichnen. Die Ar- restgläubigerin habe daraufhin das Certificate of Incumbency eingereicht und, nachdem der Arrestschuldner auch dieses angezweifelt habe, die Resolution on the transfer of beneficial ownership of the Company vom 17. April 2017 und das Instruktionsschreiben vom 14./17. April 2017. Diese habe er nur (noch) pauschal bestritten, was nicht genüge (zum Ganzen act. 62 S. 8 f. Erw. 2.3.3).
E. 2.7 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Argumentationslinie des Arrest- schuldners verfange insgesamt nicht. Das Trust Agreement vom 17. April 2017 werfe mehr Fragen auf, als es klären sollte, und die von der Arrestgläubigerin ein- gereichten Unterlagen zweifle er lediglich pauschal an. Mangels einer substanti-
- 7 - ierten Bestreitung und weiterer objektiver Anhaltspunkte für die fehlende Zeich- nungsberechtigung von D._____ bestünden keine Zweifel an ihrer Zeichnungsbe- rechtigung. Deshalb sei von einer gehörigen Bevollmächtigung der Rechtsvertre- ter der Arrestgläubigerin auszugehen (zum Ganzen act. 62 S. 9 f. Erw. 2.3.4).
3. Beanstandungen des Arrestschuldners
E. 3 Mit Urteil vom 21. März 2019 (act. 59 = 62 = 64) wies die Vorinstanz die Ein- sprache ab (S. 20, Dispositiv-Ziffer 2).
E. 3.1 Der Arrestschuldner führt auch im Berufungsverfahren – mit Verweis auf seine vorinstanzlichen Ausführungen – aus, "dass Unbekannte unberechtigter- weise die Herrschaft über gleich vier seiner Gesellschaften – darunter die [Arrest- gläubigerin] – erlangt und D._____ als Direktorin der [Arrestgläubigerin] einge- setzt" hätten. Er selbst sei wirtschaftlich an der Arrestgläubigerin berechtigt, er kenne D._____ nicht und habe weder sie noch andere ermächtigt, für die Arrest- gläubigerin zu handeln (zum Ganzen act. 63 S. 7 f. Rz. 13, vgl. auch S. 10 Rz. 22, S. 11 Rz. 26 am Ende).
E. 3.2 Der Arrestschuldner macht geltend, die Vorinstanz habe die Prozessvor- aussetzungen wie die materiellen Voraussetzungen trotz voller Kognition ungenü- gend und einseitig geprüft (act. 63 S. 9 Rz. 19). Er habe die Arrestgläubigerin am tt. Juli 2012 gründen lassen und sei ihr alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter ge- wesen; das sei unbestritten (act. 63 S. 9 Rz. 20, vgl. auch S. 11 Rz. 27). Er habe die behauptete Übertragung der wirtschaftlichen Berechtigung "in aller Form" und die von der Arrestgläubigerin eingereichten Unterlagen "detailliert" bestritten (act. 63 S. 10 Rz. 24). Von ihm eingereichte Unterlagen "belegten, dass unüber- windliche Zweifel" bestünden an der Schenkung der vier Gesellschaften (unter ihnen die Arrestgläubigerin). Das Trust Agreement vom 17. April 2017 trage eine gefälschte Unterschrift und die weiteren von der Arrestgläubigerin eingereichten Unterlagen schüfen zusätzliche Zweifel an der Schenkung der Arrestgläubigerin an einen anderen wirtschaftlich Berechtigten (namentlich an D._____) (zum Gan- zen act. 63 S. 10 f. Rz. 25).
- 8 -
E. 4 Rechtliche Ausgangslage; Glaubhaftmachen der Vertretungsbefugnis
E. 4.1 Aufgeworfen wurde vom Arrestschuldner die Frage, ob die Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin gehörig bevollmächtigt seien. Dass D._____ diesen eine Vollmacht erteilte und dabei im Namen der Arrestgläubigerin auftrat, wird nicht bestritten. Vielmehr geht es um die Frage, ob D._____ im Namen der Arrestgläu- bigerin auftreten konnte und durfte (auf die Unterscheidung zwischen Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis und -macht [vgl. z.B. Art. 33 Abs. 3 OR] kommt es hier allerdings nicht an). Davon hängt wiederum ab, ob die Arrestgläubigerin die hier auftretenden Rechtsvertreter rechtswirksam bevollmächtigt hat (vgl. Art. 32 Abs. 1 OR). Hat sie das nicht, handeln diese als falsi procuratores der Arrestgläubigerin. Es läge dann gar kein rechtswirksames Handeln der Arrestgläubigerin vor.
E. 4.2 Ob überhaupt jemand ein Arrestgesuch stellte, ist eine Prozessvorausset- zung und ihr Vorliegen in Anwendung von Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prü- fen (krit. Domej, Kurzkommentar ZPO, Art. 59 N 23: es entstehe gar kein Pro- zessrechtsverhältnis; so oder anders muss diese Frage aber unter irgend einem Titel geprüft werden, ob als Prozessvoraussetzung oder nach Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dabei gilt eine eingeschränkte oder "partielle" Untersuchungsmaxime (BGer 4A_229/2017 Erw. 3.4). Diese ändert aber nichts an der objektiven Beweis- last, also an den Regeln über die Tragung der Folgen der Beweislosigkeit (Zür- cher, Schulthess-Kommentar ZPO, Art. 60 N 5; Domej, Kurzkommentar ZPO, Art. 60 N 8).
E. 4.3 Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist nach Massgabe der auf das Verfahren insgesamt anwendbaren Regeln zu prüfen (BGer 4A_229/2017 Erw. 3.4.1). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Arrestgläubiger seine Vorausset- zungen glaubhaft macht (Art. 272 SchKG). Entsprechend müssen im Arrestver- fahren die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (nur) glaubhaft gemacht werden (Meier-Dieterle, Arrestvoraussetzungen und Arrestbegehren, Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht [ZZZ], 2017/2018, S. 37 ff., S. 38). Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht; es muss aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse
- 9 - Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen sprechen (Huber, Schulthess- Kommentar ZPO, Art. 261 N 25, mit weiteren Hinweisen). Teilweise wird aller- dings auch gefordert, es müsse mehr für als gegen die streitige Tatsachenbe- hauptung sprechen, der Beweisgrad der Glaubhaftmachung liege also bei über 50% (Fellmann, Schulthess-Kommentar ZPO, Art. 158 N 21, mit weiteren Hinwei- sen). Die Massnahme ist zu erlassen – oder hier: die Beschwerde gegen die Ab- weisung der Arresteinsprache ist abzuweisen –, wenn der drohende Schaden der Arrestgläubigerin multipliziert mit ihren Prozesschancen grösser ist als der Scha- den des Arrestschuldners multipliziert mit seinen Prozesschancen, wobei die Pro- zesschancen der Arrestgläubigerin mindestens 50% betragen müssen (Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 22 N 13a).
E. 4.4 Der Arrestgläubigerin droht bei Aufhebung des Arrestes ein erheblicher Nachteil: Der Arrestschuldner wohnt in Russland und verwaltet sein Vermögen (oder, nach Darstellung der Arrestgläubigerin, das des hinter dem Arrestschuldner stehenden tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten) offensichtlich über verschiede- ne "Offshore-Gesellschaften", gegen die eine Vollstreckung notorischerweise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Dass dem Arrestschuldner dadurch, dass er über das Arrestsubstrat von rund 6 Millionen Franken – wenn es denn vorhanden ist (die Bank verweigerte die Auskunft [vgl. act. 9b Blatt 6; BGE 125 III 391 Erw. 2.e S. 397]) – einstweilen nicht verfügen kann, ein erheblicher Nachteil entstünde, hat er zumindest nicht vorgebracht. Ein darin bestehender "Nachteil", sein Vermögen der Zwangsvollstreckung in der Schweiz nicht entziehen zu kön- nen – die Kehrseite des Vorteils der Arrestgläubigerin an der Aufrechterhaltung des Arrestes – wäre hingegen nicht schutzwürdig und ist deshalb nicht zu berück- sichtigen.
E. 4.5 Für die Vertretungsbefugnis von D._____ spricht zunächst das Certificate of Incumbency vom 17. April 2017 (act. 25/6). Dessen Echtheit (vgl. Art. 178 ZPO) wurde nicht infrage gestellt, sondern nur – wenn auch immerhin – dessen Wahr- heit (vgl. Art. 179 ZPO) (act. 33 S. 9 Rz. 21), die wiederum von der Echtheit weite- rer Dokumente abhängt. Es weist D._____ als Director der Arrestgläubigerin aus, ist von der F._____, Inc. ausgestellt, also vom gesetzlichen registrar und agent
- 10 - der Arrestgläubigerin (vgl. § 4 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 des Business Corporations Act der Marshallinseln [https://www.wipo.int/edocs/ lexdocs/laws/en/mh/ mh004en.pdf]), und gehörig apostilliert. Das spricht für die Darstellung der Arrest- gläubigerin.
E. 4.6 Der Arrestschuldner reichte ein Trust Agreement vom 17. April 2017 ins Recht, das er jedoch als gefälscht bezeichnete (vorn Erw. III.2.4). Auch die Ar- restgläubigerin bezeichnete es allerdings als gefälscht (act. 40 S. 3 Rz. 8; vorn Erw. III.2.5). Es ist darum weder für die eine noch die andere Tatsachendarstel- lung von Gewicht.
E. 4.7 Die Arrestgläubigerin verweist für die Vertretungsbefugnis von D._____ weiter auf ein Director's Service Agreement vom 10. April 2017 (act. 41/7), auf ei- ne Resolution on the transfer of beneficial ownership of the company vom 17. Ap- ril 2017 (act. 41/8), auf eine Order vom 17. April 2017 (act. 41/9) und eine "In- struktion" von G._____ vom 17. April 2017 (act. 41/10); aus diesen Dokumenten soll sich ergeben, dass D._____ wirtschaftlich Berechtigte – wenn auch nicht "tat- sächlich wirtschaftlich Berechtigte" – der Arrestgläubigerin war und ist (act. 40 S. 5 ff. Rz. 10 ff.).
E. 4.8 Die wirtschaftliche Berechtigung an der Arrestgläubigerin ist nicht die hier streitige Frage, sondern die Vertretungsmacht. Es ist aber anzunehmen, dass der an der Arrestgläubigerin wirtschaftlich Berechtigte befugt ist, deren Director zu bestimmen (vgl. § 51 Abs. 1 und 71 Abs. 1 des Business Corporations Act); je- denfalls gehen beide Parteien davon aus. Und denkbar wäre auch, dass nach dem Recht der Marshallinseln der Mehrheits- oder Alleinaktionär oder der wirt- schaftlich Berechtigte schon als solcher zeichnungsberechtigt ist (vgl. BGer 4A_454/2018 Erw. 2.4.5), was aber aufgrund des Ausgangs – D._____ ist jeden- falls als zeichnungsberechtigt zu betrachten – offen bleiben kann. Deshalb ist die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung insofern rechtserheblich; und jeden- falls kann sie als Indiz von Bedeutung sein.
E. 4.9 Die genannten Dokumente bezeichnen D._____ als Director (act. 41/7 S. 1, act. 41/9 Blatt 3, Blatt 4 Ziffer 2, Blatt 5) und als wirtschaftlich Berechtigte
- 11 - (act. 41/8, act. 41/9 Blatt 2, act. 41/10) – wenn auch nicht als "ultimate beneficial owner" ("UBO") (act. 41/7 S. 1 Ingress). Damit stützen sie grundsätzlich die Tat- sachendarstellung der Arrestgläubigerin bzw. von D._____, wonach sie vertre- tungsbefugt sei und wonach sie als wirtschaftlich Berechtigte einen Director – sich selbst – wählen oder ernennen konnte.
E. 4.10 Die Vorinstanz nahm an, die Bestreitung der Echtheit dieser Dokumente durch den Arrestschuldner sei zu pauschal, um Art. 178 ZPO zu genügen (act. 62 S. 8 f. Erw. 2.3.3). Der Arrestschuldner weist hingegen darauf hin, dass er auf verschiedene Unstimmigkeiten und Widersprüche hingewiesen habe (act. 63 S. 20 Rz. 43, act. 58 S. 7 ff. Rz. 13–50).
E. 4.11 Dem Arrestschuldner ist darin zuzustimmen, dass aufgrund seiner Vorbrin- gen nicht unerhebliche Zweifel an der Tatsachendarstellung der Arrestgläubigerin bzw. von D._____ bestehen. Aber auch der Arrestschuldner lässt Verschiedenes im Dunkeln. Zwar bringt er vor, er hätte die Arrestgläubigerin gegründet und sei ihr alleiniger wirtschaftlich Berechtigter (gewesen). Eindeutige Dokumente dazu bringt er aber keine vor, zum Beispiel Gründungsdokumente oder Ak- tien(zertifikate); aus dem Trust Agreement vom 20. Juni 2016 (act. 35/5) ergibt sich immerhin, dass er damals wirtschaftlich Berechtigter gewesen sein dürfte. Es liegen also verschiedene schriftliche Dokumente vor, die für die Darstellung der Arrestgläubigerin – der "tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte" habe veranlasst, dass der Arrestschuldner die wirtschaftliche Berechtigung an D._____ übertrage und dass diese als Director fungieren solle – sprechen, aber keine, die klar für die Darstellung des Arrestschuldners sprechen (sondern allenfalls Indizien wie das Schreiben der E._____ Ltd. [act. 19/2], wonach auch diese von gefälschten Do- kumenten ausgehe). Weiter liess er unvollständige Dokumente einreichen (vgl. act. 40 S. 11 Rz. 35 ff.); diesen Vorwurf vermag er kaum zu widerlegen (vgl. act. 48 S. 31 Rz. 102).
E. 4.12 Bei der dargelegten Behauptungs- und Aktenlage und angesichts des der Arrestgläubigerin drohenden Nachteils bei Aufhebung des Arrestes ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer gehörigen Vertretung der Arrest- gläubigerin durch D._____ ausging.
- 12 -
E. 5 Beweiswert des Certificate of Incumbency
E. 5.1 Es wäre aber auch nicht anders, wenn man annimmt, die Prozessvoraus- setzungen müssten bewiesen werden und es genüge nicht deren Glaubhaftma- chen.
E. 5.2 Die Vorinstanz führte aus, dass es sich beim Certificate of Incumbency "wohl nur um eine Art Handelsregisterauszug" handle (act. 62 S. 7 Erw. 2.3.1), woraus sich nicht klar ergibt, ob sie annimmt, dass es sich um eine öffentliche Ur- kunde im Sinne von Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB handelt. Sie befasst sich aller- dings nur mit Art. 178 ZPO (act. 62 S. 7 Erw. 2.2, S. 8 f. Erw. 2.3.3). In der Be- schwerde wird diese Frage nicht aufgeworfen. Ob es sich um eine Urkunde im Sinne der Art. 179 ZPO und 9 ZGB handelt, ist aber eine Rechtsfrage, und das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und zwar, soweit es hier darauf ankommt, grundsätzlich auch das ausländische (Art. 16 IPRG).
E. 5.3 Nach Auffassung des Arrestschuldners ist das Certificate of Incumbency "ein Handelsregisterauszug der Marshall Islands; mehr nicht" (act. 33 S. 5 f. Rz. 7). Zumindest nach Schweizer Recht ist ein Handelsregisterauszug aber im- merhin eine öffentliche Urkunde im Sinne der Art. 179 ZPO und 9 ZGB (Lardel- li/Vetter, Basler Kommentar ZGB I, Art. 9 N 9). Die Arrestgläubigerin weist denn auch darauf hin, dass das Certificate of Incumbency gemäss § 6 des Business Corporations Act – die Wirkung des Registereintrags ergibt sich aus dem Recht der Marshallinseln (vgl. BGer 4A_454/2018 Erw. 2.4.2) – als Prima-facie- Nachweis für die darin genannten Tatsachen und für die nach jenem Gesetz er- folgte Ausführung der diesbezüglichen Dokumente gelte (act. 40 S. 13 f. Rz. 47). Sein § 6 lautet wie folgt: " All certificates issued by the Registrar or Deputy Registrar of Corporations responsible for non-resident domestic and foreign corporations, foreign maritime entities, and other non- resident entities in accordance with the provisions of this Act and all copies of documents filed in his office in accordance with the provisions of this Act shall, when certified by him, be taken and received in all courts, public offices and official bodies as prima facie evidence of the facts therein stated and of the execution of such instruments."
- 13 -
E. 5.4 Registrar ist die F._____, Inc., die wiederum deputy registrars ernennen kann (§ 4 Abs. 3 des Business Corporations Act). Das Certificate of Incumbency ist von dieser (oder einer ihrer deputy registrars, nämlich dem in Zürich) ausge- stellt (vgl. act. 40 S. 15 Rz. 52). Damit ist das Certificate of Incumbency eine öf- fentliche Urkunde im Sinne der Art. 179 ZPO und 9 ZGB (vgl. auch act. 40 S. 15 Rz. 53). Dass es eine ausländische Urkunde ist, spielt entgegen den Ausführun- gen des Arrestschuldners (act. 48 S. 33 Rz. 109) keine Rolle. Verweigerungs- gründe nach Art. 31 IPRG sind weder vorgebracht noch ersichtlich und eine for- melle Anerkennung ist nicht nötig (Art. 29 Abs. 3 IPRG).
E. 5.5 Nach Auffassung des Arrestschuldners ist das Certificate of Incumbency hingegen "lediglich eine öffentliche Urkunde, die bestätigt, was beim eingetrage- nen Vertreter der [Arrestgläubigerin] auf den Marshallinseln vermerkt ist." Damit werde über den wirklichen Bestand des Rechts von D._____ nichts gesagt. Es sei nicht belegt, wie der angeblich tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte oder D._____ Aktionär(in) der Arrestgläubigerin geworden sei. Deshalb hätten ihr auch nicht die Rechte als Director übertragen werden können (act. 48 S. 32 f. Rz. 108).
E. 5.6 Nach Art. 179 ZPO und 9 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentli- che Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis. Nach dem Wortlaut von Art. 9 ZGB profitieren Rechtsverhältnisse also nicht von der beweis- verstärkenden Wirkung (zu dieser Unterscheidung Vogt, Der öffentliche Glaube des Handelsregister, Diss. Zürich 2003, § 8 N 18 ff.). Nach § 6 des Business Cor- porations Act erbringen die Urkunden aber einen "Prima-facie-Beweis" nicht nur für die Eintragung an sich, sondern auch dafür, dass die korrekten instruments vorliegen. Damit erbringt das Certificate of Incumbency auch den (widerlegbaren) Beweis dafür, dass D._____ formell korrekt zum Director der Arrestgläubigerin gewählt wurde.
E. 5.7 Zwar hat eine öffentliche Urkunde nach Art. 9 ZGB nicht eine Vermutung ihrer Wahrheit zur Folge; im Ergebnis besteht aber kein Unterschied zu einer Vermutung (Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 9 N 1 f., vgl. auch Vogt, a.a.O., § 8 N 17, 31). Der Arrestschuldner hätte also zu beweisen, dass D._____ nicht von den da- zu Befugten im richtigen Verfahren zum Director der Arrestgläubigerin gewählt
- 14 - oder ernannt wurde. Wenn nach dem Ausgeführten nicht glaubhaft ist, dass die Sachlage sich so darstellt, wie der Arrestschuldner es ausführt, ist das aber erst recht nicht bewiesen.
E. 5.8 Grundsätzlich hätte zwar die Arrestgläubigerin zu beweisen, dass sie han- delt(e) (genauer: hätte D._____ zu beweisen, dass sie für die angeblich Vertrete- ne handelt[e]). Mit dem Certificate of Incumbency verfügt die Arrestgläubigerin aber über eine öffentliche Urkunde, die dies bestätigt. Deshalb muss der Arrest- schuldner beweisen, dass diese unwahr ist (nachdem die Echtheit nicht infrage gestellt wurde, vgl. act. 43 S. 17 Rz. 46). Daran kann auch eine "ausreichende Bestreitung" nach Art. 178 Teilsatz 2 ZPO nichts ändern. Dieser setzt vielmehr gerade einen Fall voraus, in dem die Beweislast bei der Partei liegt, die sich auf eine Urkunde beruft. Das ist hier bezüglich des Trust Agreements und der weite- ren Unterlagen gerade nicht der Fall; vielmehr wäre es am Arrestschuldner, deren Unwahrheit oder Unechtheit zu beweisen und damit die "Vermutung" aufgrund des Certificate of Incumbency umzustossen.
E. 5.9 Es bleibt also der Arrestschuldner subjektiv beweisbelastet (beweisfüh- rungs-belastet), da das Gericht unter der "partiellen" Untersuchungsmaxime (vorn Erw. III.4.2) keine weiteren Nachforschungen anstellen muss. Er müsste also be- weisen, dass die zuletzt eingereichten Urkunden gefälscht sind. Im summarischen Verfahren ist der Beweis zudem grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Der Arrestschuldner hätte diesen Beweis also mit Urkun- den erbringen müssen, was er nicht tut; der "Report" über die Unterschriften des Arrestschuldners (act. 35/7) ist eine blosse Parteibehauptung (BGE 141 III 433 Erw. 2.6 S. 437 f.). Die Folgen der Beweislosigkeit (also die objektive Beweislast) trägt er. Die Vorinstanz ging also zu Recht davon aus, dass die Vorbringen des Arrestschuldners nicht genügen, die Vertretungsbefugnis von D._____ für die Ar- restgläubigerin anzugreifen.
- 15 -
E. 6 Fazit Es ist zumindest für das Arrestverfahren davon auszugehen, dass die Arrestgläu- bigerin durch D._____ wirksam vertreten wurde. Insoweit ist die Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid abzuweisen. IV. Fälligkeit der Arrestforderung
1. Ausgangslage
Dispositiv
- Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von über einer Million Fran- ken Fr. 120 bis 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Der Streitwert – da der Umfang des verarrestierten Vermögens unbekannt ist (vgl. act. 9b Blatt 6), ist auf die Ar- restsumme abzustellen (BGer 5A_28/2013 Erw. 2.4.2) – beträgt knapp 6 Millionen Franken und damit erheblich mehr als eine Million Franken. Das obere Gericht kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfa- che der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es ist deshalb angemessen, die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Sie ist gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Arrestschuldner aufzuerlegen.
- Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Arrestschuldner nicht, weil er unterliegt; der Arrestgläubigerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. - 20 - Das Gericht beschliesst:
- Der Antrag, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren PS190082 zu vereinigen, wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Arrestschuldner und Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Arrestgläubigerin und Be- schwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 63), an das Einzelge- richt Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (EQ180071) und an das Stadt- ammann- und Betreibungsamt Zürich 1 (Arrest Nr. 26365), je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'762'670.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
- Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS190083-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen B._____ Corp., Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. März 2019 (EQ180071)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 1. November 2017 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin, Ein- sprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Arrestgläubigerin) ein Gesuch, Vermögenswerte des Gesuchsgegners, Einsprechers und Beschwerdeführers (nachfolgend Arrestschuldner) bei der Bank C._____ AG für eine Forderung von 5 Millionen Euro (nebst Zins) zu verarrestieren. Mit Arrestbefehl vom 2. November 2017 im Verfahren EQ170193-L (act. 4) gab das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) dem Gesuch statt. Der Arrest wur- de am 3. November 2017 als Arrest Nr. … vollzogen (act. 9b Blatt 4).
2. Mit Eingabe vom 27. April 2018 (act. 5) erhob der Arrestschuldner Einsprache gegen den Arrestbefehl, die er mit Eingabe vom 14. Juni 2018 (act. 17) ergän- zend begründete. Die Arrestgläubigerin nahm mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (act. 23) Stellung. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (act. 28) stellte der Arrest- schuldner einen Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit einem weiteren Ein- spracheverfahren (EQ180057-L, vgl. dazu das obergerichtliche Verfahren PS190082), der mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (act. 30) abgewiesen wurde. Der Arrestschuldner nahm mit Eingabe vom 16. August 2018 (act. 33) erneut Stellung, die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 (act. 40). Darauf nahm der Arrestschuldner mit Eingabe vom 19. November 2018 (act. 48) erneut Stellung, die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (act. 52), der Arrest- schuldner erneut mit Eingabe vom 15. Januar 2019 (act. 57).
3. Mit Urteil vom 21. März 2019 (act. 59 = 62 = 64) wies die Vorinstanz die Ein- sprache ab (S. 20, Dispositiv-Ziffer 2).
4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (act. 63) führt der Arrestschuldner fristgerecht – das Urteil vom 21. März 2019 wurde ihm am 25. April 2019 zugestellt (vgl. act. 60b) – Beschwerde (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Das Verfahren ist spruchreif, Weite- rungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) sind nicht erforderlich.
- 3 - II. Vereinigung, Anwendbares Recht
1. Der Arrestschuldner stellt das Gesuch, das Verfahren mit dem Beschwerdever- fahren PS190082 zu vereinigen (act. 63 S. 3). Er stellte ein entsprechendes Ge- such bereits im vorinstanzlichen Einspracheverfahren (act. 28). Es kann grund- sätzlich auf die zutreffenden und auch hier geltenden Erwägungen der Vorinstanz anlässlich der Verfügung vom 18. Juli 2018 (act. 30) verwiesen werden. Die be- reits zahlreichen Akten sind unterschiedlich nummeriert, weshalb eine Vereini- gung das Verfahren nicht vereinfachen, sondern unübersichtlich machen würde. Es besteht auch kaum eine Gefahr widersprüchlicher Urteile, denn es geht um verschiedene Forderungen aufgrund verschiedener Darlehensverträge. Da keine Weiterungen nötig sind und in der Sache sofort zu entscheiden ist, könnten durch die Vereinigung für die Parteien auch keine Erleichterungen resultieren. Der An- trag auf Vereinigung ist deshalb abzuweisen.
2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht dar- gelegt (act. 62 S. 11 E. 5). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Beide Parteien gingen denn auch von der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts aus. III. Gehörige Bevollmächtigung, Vertretungsmacht Uneinig sind die Parteien bezüglich der Frage, ob die Rechtsvertreter der Arrest- gläubigerin gehörig bevollmächtigt sind.
1. Vorinstanzliche Vorbringen 1.1. Zwar wird im Rechtsmittelverfahren das vorinstanzliche Verfahren nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt (BGer 4A_382/2015 Erw. 11.3.1, mit Ver- weis auf BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1 S. 375). Dennoch ist im Folgenden kurz dar- zustellen, welche Positionen die Parteien vor Vorinstanz einnahmen. Es ist dabei auf die Erwägungen der Vorinstanz abzustellen, da – vorbehältlich prozessrechts-
- 4 - konformer und begründeter Beanstandungen – diese dem Beschwerdeverfahren und -entscheid zugrunde zu legen sind. 1.2. Der Arrestschuldner brachte vor, die Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin seien nicht rechtsgültig bevollmächtigt. D._____ (nachfolgend D._____), die die Vollmacht der Arrestgläubigerin an deren Rechtsvertreter vom 15. September 2017 (act. 2) unterzeichnete, sei nicht rechtmässig ernannt worden (und damit für die Arrestgläubigerin nicht zeichnungsberechtigt). Nach wie vor sei der Arrest- schuldner an der Arrestgläubigerin wirtschaftlich berechtigt, sodass die Arrestle- gung durch nicht ordnungsgemäss legitimierte Rechtsvertreter erwirkt worden und daher aufzuheben sei. Dritte versuchten, mit einer unrechtmässigen Übernahme der Herrschaft über die Arrestgläubigerin an seine – des Arrestschuldners – priva- ten Vermögenswerte zu gelangen (zum Ganzen act. 62 S. 5 Erw. 2.1.1 Abs. 1). 1.3. Im Mai 2017 habe die zur Bestellung eines Nominee Directors der Arrest- gläubigerin eingesetzte Gesellschaft (E._____ Ltd., Zypern) gefälschte Dokumen- te erhalten, gestützt worauf D._____ unrechtmässig als Director der Arrestgläubi- gerin eingesetzt worden sei. Namentlich sei auf einem Trust Agreement vom
17. April 2017 seine Unterschrift gefälscht, nämlich hineinkopiert. Das sei durch ein Privatgutachten belegt. Ebenso seien weitere Dokumente fabriziert worden. D._____ sei weder Direktorin noch Aktionärin der Arrestgläubigerin und auch nicht deren wirtschaftlich Berechtigte. Das diesbezüglich von der Arrestgläubige- rin eingereichte Certificate of Incumbency (act. 25/6) ändere daran nichts, da es sich dabei lediglich um einen Registerauszug der Marshallinseln handle, der eine falsche Tatsache enthalte. Die Arrestgläubigerin habe es versäumt, zumindest glaubhaft darzutun, welches Rechtsgeschäft und welche Umstände zur Rechts- und Amtsinhaberschaft von D._____ an der Arrestgläubigerin hätten geführt ha- ben sollen (zum Ganzen act. 62 S. 5 f. Erw. 2.1.1 Abs. 2). 1.4. Die Arrestgläubigerin hielt dem entgegen, es gebe keinen Grund, an der Echtheit des Certificate of Incumbency (act. 25/6) zu zweifeln. Der Arrestschuld- ner habe überdies auch nichts vorbringen können, was die Angaben im Certificate of Incumbency zu widerlegen vermöchte. Sie stützt sich weiter auf die Resolution on the transfer of beneficial ownership of the Company vom 17. April 2017
- 5 - (act. 35/13 = [mit unterschiedlichen Unterschriften] 41/8). Mit dieser habe der Ar- restschuldner mit Wissen und Willen und in Absprache mit der an der Arrestgläu- bigerin tatsächlich wirtschaftlich berechtigten Person (deren Identität nicht offen- gelegt wird) die wirtschaftliche Berechtigung an D._____ übertragen. Das Trust Agreement vom 17. April 2017 sei ihr hingegen nicht bekannt (zum Ganzen act. 62 S. 6 Erw. 2.1.2).
2. Entscheid der Vorinstanz 2.1. Ausgangspunkt ist wie ausgeführt der Entscheid der Vorinstanz. Deshalb ist zunächst darzustellen, welche Erwägungen dem Entscheid der Vorinstanz zu- grunde liegen. 2.2. Die Vorinstanz verwies zunächst auf Art. 68 ZPO, wonach jede prozessfä- hige Partei sich vertreten lassen kann und sich durch eine Vollmacht auszuweisen hat, und auf Art. 60 ZPO, wonach das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen – um eine solche es sich bei der gehörigen Vertretung handle – von Amtes wegen zu prüfen sei. Sie erwähnt weiter Art. 178 ZPO, wonach die Echtheit einer Urkun- de die Partei zu beweisen hat, die sich auf die Urkunde beruft. Dies aber nur, wenn die Echtheit bestritten wird (was sich schon aus Art. 150 Abs. 1 ZPO ergibt) und wenn die Bestreitung ausreichend begründet ist. Die bestreitende Partei muss konkrete Umstände dartun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Au- thentizität der Urkunde zu wecken vermögen (zum Ganzen act. 62 S. 7 Erw. 2.2). 2.3. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das Certificate of Incumbency (act. 25/6). Dieses wurde von der F._____, Inc. ausgestellt und apos- tilliert. Es handle sich "nur um eine Art Handelsregisterauszug", aus dem jedoch hervorgehe, dass D._____ im August 2017 Director der Arrestgläubigerin war, woraus grundsätzlich ihre Zeichnungsberechtigung abgeleitet werden könne, wenn es nicht durch objektive Gründe entkräftet werden könne (act. 62 S. 7 Erw. 2.3.1). 2.4. Weiter verweist die Vorinstanz darauf, dass der Arrestschuldner die Zeich- nungsberechtigung von D._____ trotz des Certificates of Incumbency weiterhin
- 6 - bestritten und vorgebracht habe, dass sie nicht rechtmässig nominiert worden sei. Er habe die Edition des Trust Agreements vom 17. April 2017 verlangt, das die Arrestgläubigerin aber nicht edierte. Er habe es dann selber eingereicht und es als Fälschung bezeichnet. Die Arrestgläubigerin habe jedoch vorgebracht, dieses Trust Agreement nicht zu kennen (zum Ganzen act. 62 S. 8 Erw. 2.3.2). 2.5. Die Arrestgläubigerin habe vorgebracht, das Trust Agreement vom 17. Ap- ril 2017 sei ihr völlig unbekannt (vielmehr sei es gefälscht [act. 40 S. 3 Rz. 8, S. 13 Rz. 43]), das Dokument sei aber zur Erlangung der wirtschaftlichen Berech- tigung von D._____ an der Arrestgläubigerin gar nicht nötig, da die Einräumung der wirtschaftlichen Berechtigung mittels Resolution on the transfer of beneficial ownership of the Company vom 17. April 2017 (act. 41/8) sowie eines Instruk- tionsschreibens des Arrestschuldners an einen G._____ vom 14./17. April 2017 (act. 41/10) erfolgt sei. Der Arrestschuldner wiederum habe sich auf den Stand- punkt gestellt, diese Unterlagen seien alle gefälscht und moniert, dass die Arrest- gläubigerin die Aufdeckung des Grundgeschäfts – mit dem D._____ berechtigt wurde, eine(n) Zeichnungsberechtigte(n) zu wählen und aufgrund dessen dann auch ein(e) Zeichnungsberechtigte(r) (nämlich sie selbst) gewählt wurde – schul- dig geblieben sei (zum Ganzen act. 62 S. 8 f. Erw. 2.3.3). 2.6. Die Vorinstanz erwog, der Arrestschuldner lasse eine substantiierte Be- streitung vermissen. Die Vollmacht an die Rechtsvertreter habe er noch substanti- iert bestritten und verschiedene Gründe und Umstände vorgebracht, weshalb D._____ nicht befugt gewesen sei, für die Arrestgläubigerin zu zeichnen. Die Ar- restgläubigerin habe daraufhin das Certificate of Incumbency eingereicht und, nachdem der Arrestschuldner auch dieses angezweifelt habe, die Resolution on the transfer of beneficial ownership of the Company vom 17. April 2017 und das Instruktionsschreiben vom 14./17. April 2017. Diese habe er nur (noch) pauschal bestritten, was nicht genüge (zum Ganzen act. 62 S. 8 f. Erw. 2.3.3). 2.7. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Argumentationslinie des Arrest- schuldners verfange insgesamt nicht. Das Trust Agreement vom 17. April 2017 werfe mehr Fragen auf, als es klären sollte, und die von der Arrestgläubigerin ein- gereichten Unterlagen zweifle er lediglich pauschal an. Mangels einer substanti-
- 7 - ierten Bestreitung und weiterer objektiver Anhaltspunkte für die fehlende Zeich- nungsberechtigung von D._____ bestünden keine Zweifel an ihrer Zeichnungsbe- rechtigung. Deshalb sei von einer gehörigen Bevollmächtigung der Rechtsvertre- ter der Arrestgläubigerin auszugehen (zum Ganzen act. 62 S. 9 f. Erw. 2.3.4).
3. Beanstandungen des Arrestschuldners 3.1. Der Arrestschuldner führt auch im Berufungsverfahren – mit Verweis auf seine vorinstanzlichen Ausführungen – aus, "dass Unbekannte unberechtigter- weise die Herrschaft über gleich vier seiner Gesellschaften – darunter die [Arrest- gläubigerin] – erlangt und D._____ als Direktorin der [Arrestgläubigerin] einge- setzt" hätten. Er selbst sei wirtschaftlich an der Arrestgläubigerin berechtigt, er kenne D._____ nicht und habe weder sie noch andere ermächtigt, für die Arrest- gläubigerin zu handeln (zum Ganzen act. 63 S. 7 f. Rz. 13, vgl. auch S. 10 Rz. 22, S. 11 Rz. 26 am Ende). 3.2. Der Arrestschuldner macht geltend, die Vorinstanz habe die Prozessvor- aussetzungen wie die materiellen Voraussetzungen trotz voller Kognition ungenü- gend und einseitig geprüft (act. 63 S. 9 Rz. 19). Er habe die Arrestgläubigerin am tt. Juli 2012 gründen lassen und sei ihr alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter ge- wesen; das sei unbestritten (act. 63 S. 9 Rz. 20, vgl. auch S. 11 Rz. 27). Er habe die behauptete Übertragung der wirtschaftlichen Berechtigung "in aller Form" und die von der Arrestgläubigerin eingereichten Unterlagen "detailliert" bestritten (act. 63 S. 10 Rz. 24). Von ihm eingereichte Unterlagen "belegten, dass unüber- windliche Zweifel" bestünden an der Schenkung der vier Gesellschaften (unter ihnen die Arrestgläubigerin). Das Trust Agreement vom 17. April 2017 trage eine gefälschte Unterschrift und die weiteren von der Arrestgläubigerin eingereichten Unterlagen schüfen zusätzliche Zweifel an der Schenkung der Arrestgläubigerin an einen anderen wirtschaftlich Berechtigten (namentlich an D._____) (zum Gan- zen act. 63 S. 10 f. Rz. 25).
- 8 -
4. Rechtliche Ausgangslage; Glaubhaftmachen der Vertretungsbefugnis 4.1. Aufgeworfen wurde vom Arrestschuldner die Frage, ob die Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin gehörig bevollmächtigt seien. Dass D._____ diesen eine Vollmacht erteilte und dabei im Namen der Arrestgläubigerin auftrat, wird nicht bestritten. Vielmehr geht es um die Frage, ob D._____ im Namen der Arrestgläu- bigerin auftreten konnte und durfte (auf die Unterscheidung zwischen Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis und -macht [vgl. z.B. Art. 33 Abs. 3 OR] kommt es hier allerdings nicht an). Davon hängt wiederum ab, ob die Arrestgläubigerin die hier auftretenden Rechtsvertreter rechtswirksam bevollmächtigt hat (vgl. Art. 32 Abs. 1 OR). Hat sie das nicht, handeln diese als falsi procuratores der Arrestgläubigerin. Es läge dann gar kein rechtswirksames Handeln der Arrestgläubigerin vor. 4.2. Ob überhaupt jemand ein Arrestgesuch stellte, ist eine Prozessvorausset- zung und ihr Vorliegen in Anwendung von Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prü- fen (krit. Domej, Kurzkommentar ZPO, Art. 59 N 23: es entstehe gar kein Pro- zessrechtsverhältnis; so oder anders muss diese Frage aber unter irgend einem Titel geprüft werden, ob als Prozessvoraussetzung oder nach Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dabei gilt eine eingeschränkte oder "partielle" Untersuchungsmaxime (BGer 4A_229/2017 Erw. 3.4). Diese ändert aber nichts an der objektiven Beweis- last, also an den Regeln über die Tragung der Folgen der Beweislosigkeit (Zür- cher, Schulthess-Kommentar ZPO, Art. 60 N 5; Domej, Kurzkommentar ZPO, Art. 60 N 8). 4.3. Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist nach Massgabe der auf das Verfahren insgesamt anwendbaren Regeln zu prüfen (BGer 4A_229/2017 Erw. 3.4.1). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Arrestgläubiger seine Vorausset- zungen glaubhaft macht (Art. 272 SchKG). Entsprechend müssen im Arrestver- fahren die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (nur) glaubhaft gemacht werden (Meier-Dieterle, Arrestvoraussetzungen und Arrestbegehren, Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht [ZZZ], 2017/2018, S. 37 ff., S. 38). Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht; es muss aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse
- 9 - Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen sprechen (Huber, Schulthess- Kommentar ZPO, Art. 261 N 25, mit weiteren Hinweisen). Teilweise wird aller- dings auch gefordert, es müsse mehr für als gegen die streitige Tatsachenbe- hauptung sprechen, der Beweisgrad der Glaubhaftmachung liege also bei über 50% (Fellmann, Schulthess-Kommentar ZPO, Art. 158 N 21, mit weiteren Hinwei- sen). Die Massnahme ist zu erlassen – oder hier: die Beschwerde gegen die Ab- weisung der Arresteinsprache ist abzuweisen –, wenn der drohende Schaden der Arrestgläubigerin multipliziert mit ihren Prozesschancen grösser ist als der Scha- den des Arrestschuldners multipliziert mit seinen Prozesschancen, wobei die Pro- zesschancen der Arrestgläubigerin mindestens 50% betragen müssen (Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 22 N 13a). 4.4. Der Arrestgläubigerin droht bei Aufhebung des Arrestes ein erheblicher Nachteil: Der Arrestschuldner wohnt in Russland und verwaltet sein Vermögen (oder, nach Darstellung der Arrestgläubigerin, das des hinter dem Arrestschuldner stehenden tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten) offensichtlich über verschiede- ne "Offshore-Gesellschaften", gegen die eine Vollstreckung notorischerweise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Dass dem Arrestschuldner dadurch, dass er über das Arrestsubstrat von rund 6 Millionen Franken – wenn es denn vorhanden ist (die Bank verweigerte die Auskunft [vgl. act. 9b Blatt 6; BGE 125 III 391 Erw. 2.e S. 397]) – einstweilen nicht verfügen kann, ein erheblicher Nachteil entstünde, hat er zumindest nicht vorgebracht. Ein darin bestehender "Nachteil", sein Vermögen der Zwangsvollstreckung in der Schweiz nicht entziehen zu kön- nen – die Kehrseite des Vorteils der Arrestgläubigerin an der Aufrechterhaltung des Arrestes – wäre hingegen nicht schutzwürdig und ist deshalb nicht zu berück- sichtigen. 4.5. Für die Vertretungsbefugnis von D._____ spricht zunächst das Certificate of Incumbency vom 17. April 2017 (act. 25/6). Dessen Echtheit (vgl. Art. 178 ZPO) wurde nicht infrage gestellt, sondern nur – wenn auch immerhin – dessen Wahr- heit (vgl. Art. 179 ZPO) (act. 33 S. 9 Rz. 21), die wiederum von der Echtheit weite- rer Dokumente abhängt. Es weist D._____ als Director der Arrestgläubigerin aus, ist von der F._____, Inc. ausgestellt, also vom gesetzlichen registrar und agent
- 10 - der Arrestgläubigerin (vgl. § 4 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 des Business Corporations Act der Marshallinseln [https://www.wipo.int/edocs/ lexdocs/laws/en/mh/ mh004en.pdf]), und gehörig apostilliert. Das spricht für die Darstellung der Arrest- gläubigerin. 4.6. Der Arrestschuldner reichte ein Trust Agreement vom 17. April 2017 ins Recht, das er jedoch als gefälscht bezeichnete (vorn Erw. III.2.4). Auch die Ar- restgläubigerin bezeichnete es allerdings als gefälscht (act. 40 S. 3 Rz. 8; vorn Erw. III.2.5). Es ist darum weder für die eine noch die andere Tatsachendarstel- lung von Gewicht. 4.7. Die Arrestgläubigerin verweist für die Vertretungsbefugnis von D._____ weiter auf ein Director's Service Agreement vom 10. April 2017 (act. 41/7), auf ei- ne Resolution on the transfer of beneficial ownership of the company vom 17. Ap- ril 2017 (act. 41/8), auf eine Order vom 17. April 2017 (act. 41/9) und eine "In- struktion" von G._____ vom 17. April 2017 (act. 41/10); aus diesen Dokumenten soll sich ergeben, dass D._____ wirtschaftlich Berechtigte – wenn auch nicht "tat- sächlich wirtschaftlich Berechtigte" – der Arrestgläubigerin war und ist (act. 40 S. 5 ff. Rz. 10 ff.). 4.8. Die wirtschaftliche Berechtigung an der Arrestgläubigerin ist nicht die hier streitige Frage, sondern die Vertretungsmacht. Es ist aber anzunehmen, dass der an der Arrestgläubigerin wirtschaftlich Berechtigte befugt ist, deren Director zu bestimmen (vgl. § 51 Abs. 1 und 71 Abs. 1 des Business Corporations Act); je- denfalls gehen beide Parteien davon aus. Und denkbar wäre auch, dass nach dem Recht der Marshallinseln der Mehrheits- oder Alleinaktionär oder der wirt- schaftlich Berechtigte schon als solcher zeichnungsberechtigt ist (vgl. BGer 4A_454/2018 Erw. 2.4.5), was aber aufgrund des Ausgangs – D._____ ist jeden- falls als zeichnungsberechtigt zu betrachten – offen bleiben kann. Deshalb ist die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung insofern rechtserheblich; und jeden- falls kann sie als Indiz von Bedeutung sein. 4.9. Die genannten Dokumente bezeichnen D._____ als Director (act. 41/7 S. 1, act. 41/9 Blatt 3, Blatt 4 Ziffer 2, Blatt 5) und als wirtschaftlich Berechtigte
- 11 - (act. 41/8, act. 41/9 Blatt 2, act. 41/10) – wenn auch nicht als "ultimate beneficial owner" ("UBO") (act. 41/7 S. 1 Ingress). Damit stützen sie grundsätzlich die Tat- sachendarstellung der Arrestgläubigerin bzw. von D._____, wonach sie vertre- tungsbefugt sei und wonach sie als wirtschaftlich Berechtigte einen Director – sich selbst – wählen oder ernennen konnte. 4.10. Die Vorinstanz nahm an, die Bestreitung der Echtheit dieser Dokumente durch den Arrestschuldner sei zu pauschal, um Art. 178 ZPO zu genügen (act. 62 S. 8 f. Erw. 2.3.3). Der Arrestschuldner weist hingegen darauf hin, dass er auf verschiedene Unstimmigkeiten und Widersprüche hingewiesen habe (act. 63 S. 20 Rz. 43, act. 58 S. 7 ff. Rz. 13–50). 4.11. Dem Arrestschuldner ist darin zuzustimmen, dass aufgrund seiner Vorbrin- gen nicht unerhebliche Zweifel an der Tatsachendarstellung der Arrestgläubigerin bzw. von D._____ bestehen. Aber auch der Arrestschuldner lässt Verschiedenes im Dunkeln. Zwar bringt er vor, er hätte die Arrestgläubigerin gegründet und sei ihr alleiniger wirtschaftlich Berechtigter (gewesen). Eindeutige Dokumente dazu bringt er aber keine vor, zum Beispiel Gründungsdokumente oder Ak- tien(zertifikate); aus dem Trust Agreement vom 20. Juni 2016 (act. 35/5) ergibt sich immerhin, dass er damals wirtschaftlich Berechtigter gewesen sein dürfte. Es liegen also verschiedene schriftliche Dokumente vor, die für die Darstellung der Arrestgläubigerin – der "tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte" habe veranlasst, dass der Arrestschuldner die wirtschaftliche Berechtigung an D._____ übertrage und dass diese als Director fungieren solle – sprechen, aber keine, die klar für die Darstellung des Arrestschuldners sprechen (sondern allenfalls Indizien wie das Schreiben der E._____ Ltd. [act. 19/2], wonach auch diese von gefälschten Do- kumenten ausgehe). Weiter liess er unvollständige Dokumente einreichen (vgl. act. 40 S. 11 Rz. 35 ff.); diesen Vorwurf vermag er kaum zu widerlegen (vgl. act. 48 S. 31 Rz. 102). 4.12. Bei der dargelegten Behauptungs- und Aktenlage und angesichts des der Arrestgläubigerin drohenden Nachteils bei Aufhebung des Arrestes ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer gehörigen Vertretung der Arrest- gläubigerin durch D._____ ausging.
- 12 -
5. Beweiswert des Certificate of Incumbency 5.1. Es wäre aber auch nicht anders, wenn man annimmt, die Prozessvoraus- setzungen müssten bewiesen werden und es genüge nicht deren Glaubhaftma- chen. 5.2. Die Vorinstanz führte aus, dass es sich beim Certificate of Incumbency "wohl nur um eine Art Handelsregisterauszug" handle (act. 62 S. 7 Erw. 2.3.1), woraus sich nicht klar ergibt, ob sie annimmt, dass es sich um eine öffentliche Ur- kunde im Sinne von Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB handelt. Sie befasst sich aller- dings nur mit Art. 178 ZPO (act. 62 S. 7 Erw. 2.2, S. 8 f. Erw. 2.3.3). In der Be- schwerde wird diese Frage nicht aufgeworfen. Ob es sich um eine Urkunde im Sinne der Art. 179 ZPO und 9 ZGB handelt, ist aber eine Rechtsfrage, und das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und zwar, soweit es hier darauf ankommt, grundsätzlich auch das ausländische (Art. 16 IPRG). 5.3. Nach Auffassung des Arrestschuldners ist das Certificate of Incumbency "ein Handelsregisterauszug der Marshall Islands; mehr nicht" (act. 33 S. 5 f. Rz. 7). Zumindest nach Schweizer Recht ist ein Handelsregisterauszug aber im- merhin eine öffentliche Urkunde im Sinne der Art. 179 ZPO und 9 ZGB (Lardel- li/Vetter, Basler Kommentar ZGB I, Art. 9 N 9). Die Arrestgläubigerin weist denn auch darauf hin, dass das Certificate of Incumbency gemäss § 6 des Business Corporations Act – die Wirkung des Registereintrags ergibt sich aus dem Recht der Marshallinseln (vgl. BGer 4A_454/2018 Erw. 2.4.2) – als Prima-facie- Nachweis für die darin genannten Tatsachen und für die nach jenem Gesetz er- folgte Ausführung der diesbezüglichen Dokumente gelte (act. 40 S. 13 f. Rz. 47). Sein § 6 lautet wie folgt: " All certificates issued by the Registrar or Deputy Registrar of Corporations responsible for non-resident domestic and foreign corporations, foreign maritime entities, and other non- resident entities in accordance with the provisions of this Act and all copies of documents filed in his office in accordance with the provisions of this Act shall, when certified by him, be taken and received in all courts, public offices and official bodies as prima facie evidence of the facts therein stated and of the execution of such instruments."
- 13 - 5.4. Registrar ist die F._____, Inc., die wiederum deputy registrars ernennen kann (§ 4 Abs. 3 des Business Corporations Act). Das Certificate of Incumbency ist von dieser (oder einer ihrer deputy registrars, nämlich dem in Zürich) ausge- stellt (vgl. act. 40 S. 15 Rz. 52). Damit ist das Certificate of Incumbency eine öf- fentliche Urkunde im Sinne der Art. 179 ZPO und 9 ZGB (vgl. auch act. 40 S. 15 Rz. 53). Dass es eine ausländische Urkunde ist, spielt entgegen den Ausführun- gen des Arrestschuldners (act. 48 S. 33 Rz. 109) keine Rolle. Verweigerungs- gründe nach Art. 31 IPRG sind weder vorgebracht noch ersichtlich und eine for- melle Anerkennung ist nicht nötig (Art. 29 Abs. 3 IPRG). 5.5. Nach Auffassung des Arrestschuldners ist das Certificate of Incumbency hingegen "lediglich eine öffentliche Urkunde, die bestätigt, was beim eingetrage- nen Vertreter der [Arrestgläubigerin] auf den Marshallinseln vermerkt ist." Damit werde über den wirklichen Bestand des Rechts von D._____ nichts gesagt. Es sei nicht belegt, wie der angeblich tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte oder D._____ Aktionär(in) der Arrestgläubigerin geworden sei. Deshalb hätten ihr auch nicht die Rechte als Director übertragen werden können (act. 48 S. 32 f. Rz. 108). 5.6. Nach Art. 179 ZPO und 9 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentli- che Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis. Nach dem Wortlaut von Art. 9 ZGB profitieren Rechtsverhältnisse also nicht von der beweis- verstärkenden Wirkung (zu dieser Unterscheidung Vogt, Der öffentliche Glaube des Handelsregister, Diss. Zürich 2003, § 8 N 18 ff.). Nach § 6 des Business Cor- porations Act erbringen die Urkunden aber einen "Prima-facie-Beweis" nicht nur für die Eintragung an sich, sondern auch dafür, dass die korrekten instruments vorliegen. Damit erbringt das Certificate of Incumbency auch den (widerlegbaren) Beweis dafür, dass D._____ formell korrekt zum Director der Arrestgläubigerin gewählt wurde. 5.7. Zwar hat eine öffentliche Urkunde nach Art. 9 ZGB nicht eine Vermutung ihrer Wahrheit zur Folge; im Ergebnis besteht aber kein Unterschied zu einer Vermutung (Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 9 N 1 f., vgl. auch Vogt, a.a.O., § 8 N 17, 31). Der Arrestschuldner hätte also zu beweisen, dass D._____ nicht von den da- zu Befugten im richtigen Verfahren zum Director der Arrestgläubigerin gewählt
- 14 - oder ernannt wurde. Wenn nach dem Ausgeführten nicht glaubhaft ist, dass die Sachlage sich so darstellt, wie der Arrestschuldner es ausführt, ist das aber erst recht nicht bewiesen. 5.8. Grundsätzlich hätte zwar die Arrestgläubigerin zu beweisen, dass sie han- delt(e) (genauer: hätte D._____ zu beweisen, dass sie für die angeblich Vertrete- ne handelt[e]). Mit dem Certificate of Incumbency verfügt die Arrestgläubigerin aber über eine öffentliche Urkunde, die dies bestätigt. Deshalb muss der Arrest- schuldner beweisen, dass diese unwahr ist (nachdem die Echtheit nicht infrage gestellt wurde, vgl. act. 43 S. 17 Rz. 46). Daran kann auch eine "ausreichende Bestreitung" nach Art. 178 Teilsatz 2 ZPO nichts ändern. Dieser setzt vielmehr gerade einen Fall voraus, in dem die Beweislast bei der Partei liegt, die sich auf eine Urkunde beruft. Das ist hier bezüglich des Trust Agreements und der weite- ren Unterlagen gerade nicht der Fall; vielmehr wäre es am Arrestschuldner, deren Unwahrheit oder Unechtheit zu beweisen und damit die "Vermutung" aufgrund des Certificate of Incumbency umzustossen. 5.9. Es bleibt also der Arrestschuldner subjektiv beweisbelastet (beweisfüh- rungs-belastet), da das Gericht unter der "partiellen" Untersuchungsmaxime (vorn Erw. III.4.2) keine weiteren Nachforschungen anstellen muss. Er müsste also be- weisen, dass die zuletzt eingereichten Urkunden gefälscht sind. Im summarischen Verfahren ist der Beweis zudem grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Der Arrestschuldner hätte diesen Beweis also mit Urkun- den erbringen müssen, was er nicht tut; der "Report" über die Unterschriften des Arrestschuldners (act. 35/7) ist eine blosse Parteibehauptung (BGE 141 III 433 Erw. 2.6 S. 437 f.). Die Folgen der Beweislosigkeit (also die objektive Beweislast) trägt er. Die Vorinstanz ging also zu Recht davon aus, dass die Vorbringen des Arrestschuldners nicht genügen, die Vertretungsbefugnis von D._____ für die Ar- restgläubigerin anzugreifen.
- 15 -
6. Fazit Es ist zumindest für das Arrestverfahren davon auszugehen, dass die Arrestgläu- bigerin durch D._____ wirksam vertreten wurde. Insoweit ist die Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid abzuweisen. IV. Fälligkeit der Arrestforderung
1. Ausgangslage 1.1. Die Arrestgläubigerin stützt ihre Forderung auf einen Darlehensvertrag vom
15. Oktober 2015 (3/2). Gestützt darauf überwies die Arrestgläubigerin dem Ar- restschuldner EUR 5'000'000.– in zwei Tranchen (act. 1 S. 4 Rz. 8), was nicht be- stritten wurde (act. 17 S. 8 f. Rz. 18–21). Das Darlehen (samt kapitalisiertem Dar- lehenszins von EUR 25'000.– [vgl. act. 1 S. 5 Rz. 12 f.]) sei am 1. November 2017 zur Rückzahlung fällig geworden (zum Ganzen act. 62 S. 10 Erw. 4.2, S. 12 Erw. 7.1.1). Die Arrestgläubigerin habe deshalb eine (fällige) Forderung von um- gerechnet Fr. 5'762'670.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. November 2017. Der Arrestschuldner bestreitet die Fälligkeit dieser Forderung, da die Laufzeit des Darlehens gestützt auf ein Addendum to the Loan Agreement vom 28. Januar 2016 (act. 19/4) um drei Jahre, also bis zum 15. Oktober 2020, verlängert worden sei (act. 17 S. 8 ff. Rz. 21 ff.). Die Arrestgläubigerin bestreitet die Echtheit dieses Addendums. 1.2. Die Vorinstanz nahm an, es bestünden zahlreiche Ungereimtheiten, die der Arrestschuldner nicht ausräume, weshalb nicht glaubhaft sei, dass das Darlehen bis 2020 verlängert worden sei (act. 62 S. 15 ff. Erw. 7.2.2). 1.3. Der Arrestschuldner bringt jedoch vor, es sei glaubhaft – und das genüge (act. 63 S. 28 f. Rz. 56, S. 30 f. Rz. 58) –, dass das Addendum von einem zur Vertretung der Arrestgläubigerin Berechtigten unterzeichnet worden sei (act. 63 S. 29 Rz. 56). Weiter, dass er keine weiteren Begleitumstände über den Ab- schluss des Addendums vorbringen müsse, jedenfalls nicht mehr, als er vorge- bracht habe (act. 63 S. 29 Rz. 56). Weiter sei die Verlängerung des Darlehens
- 16 - aufgrund der (jedenfalls früheren) wirtschaftlichen Identität zwischen der Arrest- gläubigerin und dem Arrestschuldner plausibel (act. 63 S. 29 Rz. 56). Dass die eingereichte Kopie des Addendums relativ kurz nachdem der Arrestschuldner vom Arrest erfahren hatte, beglaubigt wurde, sei deshalb, weil die Beglaubigung ja gerade zwecks Einreichung im Arrestverfahren erfolgte (act. 63 S. 30 Rz. 57); jedenfalls Letzteres scheint ohne Weiteres plausibel. 1.4. Die "Verlängerung" eines Darlehens – führe eine solche zur Nicht-Fälligkeit der Rückzahlungsforderung, wovon die Parteien auszugehen scheinen, oder gar zur Nicht-Entstehung der Rückzahlungsschuld – ist eine rechtshindernde oder -aufhebende Tatsache. Die Beweislast – oder hier: "Glaubhaftmachungs-Last" (Art. 272 SchKG) – liegt also beim Arrestschuldner, nachdem der Darlehensver- trag und die Leistung der Darlehenssumme unbestritten sind.
2. Würdigung 2.1. Das Addendum (act. 19/4) trägt eine Unterschrift über dem Namen "H._____", welche sich von derjenigen auf dem Loan Agreement (act. 3/2), die über dem Namen "Mr. H'._____" steht, wesentlich unterscheidet. Der Arrest- schuldner brachte dazu eine "Erklärung" bei, welche von "H'._____" unterzeichnet ist (act. 35/19 S. 3), wobei diese Unterschrift derjenigen im Addendum ähnlich ist. Unbestritten ist, dass H'._____ (und nicht H._____, vgl. act. 23 S. 12 Rz. 43 ff., act. 35/19, act. 49/48) für die Arrestgläubigerin handeln durfte. Die Vorinstanz fasste die Erklärung von H'._____ (act. 35/19) als Parteibehaup- tung auf und mass ihr entsprechend keinen Beweiswert zu (act. 62 S. 16 Erw. 7.2.2.2). Die Arrestschuldnerin beanstandet dies und macht geltend, es handle sich bei der Erklärung um ein Dokument, das die Willensäusserung einer am Sachverhalt beteiligten Drittperson enthalte (act. 63 S. 30 Rz. 57). Der Einwand des Arrestschuldners trifft insoweit zu, als es sich bei der im Recht liegenden "Erklärung" um eine Urkunde im Sinn von Art. 177 ZPO handelt, die der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO unterliegt. Als Parteibehauptung wertete die Vorinstanz die Erklärung indes nicht darum, weil sie die erklärende
- 17 - Person einer Partei gleichsetzte, sondern weil sie davon ausging, dass die Erklä- rung auf Aufforderung des Arrestschuldners erstellt worden sei (act. 62 S. 16). Hiezu ist festzuhalten, dass H'._____ bei Abschluss des Darlehensvertrages und auch bei Abschluss des Addendums – soweit dieses wirklich geschlossen wurde
– als Vertreter der Arrestgläubigerin handelte. Es bestünden so betrachtet eher Vorbehalte gegenüber seinen Erklärungen, wenn die Arrestgläubigerin sich auf solche stützen würde. Trotz der formellen Stellung von H'._____ als Vertreter der Arrestgläubigerin ist aufgrund der Verhältnisse zwischen Arrestgläubigerin und Ar- restschuldner – diese waren wirtschaftlich identisch und entsprechende Darlehen wurden als "Angelegenheiten mehr interner Art" betrachtet (act. 63 S. 29 Rz. 56, S. 27 Rz. 54) – eher davon auszugehen, dass H'._____ eine Vertrauensperson des Arrestschuldners war und ist, seine "Erklärung" zugunsten des Arrestschuld- ners also mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist. Dass eine "Erklä- rung" einer Person, die einer Partei nahesteht, mit Zurückhaltung zu bewerten ist, gilt unabhängig davon, ob diese Person selbst Partei ist und ist nicht zu bean- standen. 2.2. Weitere Unstimmigkeiten sind, dass im Addendum (act. 19/4) die Darle- henssumme (von 5 Millionen Euro) mit "AED 5,000,000 (US Dollar Three Million)" angegeben wird (act. 23 S. 10 Rz. 39 f.) und dass von einem Anwalt in Dubai die Echtheit der Kopie (also die Übereinstimmung mit dem vorgelegten Original) be- glaubigt wurde (act. 23 S. 10 f. Rz. 37 f.). Dass das Addendum die Währung "AED" (Dirham der Vereinigten arabischen Emirate) enthält, lässt tatsächlich ver- muten, dass dieses in Dubai erstellt wurde, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich wäre. Ob auch der Darlehensvertrag in Dubai erstellt wurde – was die Erstellung auch des Addendums in Dubai plausibel machen könnte –, ergibt sich aus ihm je- doch nicht, namentlich ist der Unterzeichnungsort nicht angegeben, wie es üblich ist. Es ist also unklar, weshalb das Addendum durch einen Anwalt in Dubai be- glaubigt wurde, nachdem die Parteien keine ersichtliche Verbindung nach Dubai haben. Das muss zu gewissen Zweifeln an der Sachdarstellung des Arrest- schuldners führen. Soll die Kopie einer Urkunde in einem Verfahren in der Schweiz vorgelegt werden, liegt es zudem nahe, deren Übereinstimmung mit dem
- 18 - Original in der Schweiz beglaubigen zu lassen. Weiter scheint eher erstaunlich, dass H'._____ auf verschiedene Arten unterschreiben soll (vgl. act. 63 S. 27 Rz. 55). Und auch das Vorbringen der Arrestgläubigerin, dass das Addendum deshalb gefälscht sei, weil bei H'._____ Vor- und Nachnamen vertauscht seien (vgl. act. 23 S. 12 Rz. 43 ff., act. 35/19, act. 49/48), bietet Grund für gewisse Zweifel. 2.3. Insgesamt verbleiben erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Ar- restschuldners. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der von ihr erwähnten Unstimmigkeiten (act. 62 S. 15 ff. Rz. 7.2.2) angenommen hat, die Sachdarstellung des Arrestschuldners sei nicht glaubhaft. Dies auch mit Rücksicht auf die vorerwähnte Abwägung bei der Nachteilsprognose für die Ar- restgläubigerin bei Aufhebung des Arrestes und für den Arrestschuldner bei Auf- rechterhaltung des Arrestes. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. V. Forderungshöhe
1. Die Höhe der Arrestforderung wurde nicht beanstandet. Auch der Darlehens- zins von EUR 25'000.– (act. 62 S. 17 Erw. 7.2.2.3) wurde nicht beanstandet. Es hat damit sein Bewenden.
2. Die Vorinstanz nahm an, Verzugszins von 5% pro Jahr sei ab Verzug, also ab dem 1. November 2017, geschuldet (act. 62 S. 18 Erw. 7.4; vgl. aber für den auf- gelaufenen Darlehenszins von EUR 25'000.– Art. 105 Abs. 1 OR, wobei die Ar- restgläubigerin am 1. November 2017 immerhin das Arrestbegehren stellte). Das wurde nicht beanstandet. Es hat damit sein Bewenden.
3. Auch der Umrechnungskurs von EUR 1 = Fr. 1.1468 und die entsprechende Umrechnung des Betrags von EUR 5'025'000.– in Fr. 5'762'670.– (act. 62 S. 17 Erw. 7.3) wurden nicht beanstandet. Es hat auch damit sein Bewenden.
- 19 - VI. Arrestgrund und -gegenstände Die Erwägungen der Vorinstanz über das Vorliegen eines Arrestgrundes und von (dem Arrestschuldner gehörenden) Arrestgegenständen (act. 62 S. 18 f. Erw. 8 und 9) wurden nicht beanstandet. Es hat damit sein Bewenden. VII. Fazit Die Beschwerde des Arrestschuldners ist abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von über einer Million Fran- ken Fr. 120 bis 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Der Streitwert – da der Umfang des verarrestierten Vermögens unbekannt ist (vgl. act. 9b Blatt 6), ist auf die Ar- restsumme abzustellen (BGer 5A_28/2013 Erw. 2.4.2) – beträgt knapp 6 Millionen Franken und damit erheblich mehr als eine Million Franken. Das obere Gericht kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfa- che der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es ist deshalb angemessen, die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Sie ist gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Arrestschuldner aufzuerlegen.
2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Arrestschuldner nicht, weil er unterliegt; der Arrestgläubigerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
- 20 - Das Gericht beschliesst:
1. Der Antrag, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren PS190082 zu vereinigen, wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Arrestschuldner und Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Arrestgläubigerin und Be- schwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 63), an das Einzelge- richt Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (EQ180071) und an das Stadt- ammann- und Betreibungsamt Zürich 1 (Arrest Nr. 26365), je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'762'670.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
9. Juli 2019