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PS190078

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2019-05-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist In- haberin des seit dem tt. Juli 2016 eingetragenen Einzelunternehmens "Beauty ... A._____", welches im Wesentlichen den Betrieb eines Kosmetikstudios bezweckt (vgl. act. 8).

E. 1.2 Zur Vorgeschichte führt die Schuldnerin aus, im Juli 2017 einen Unfall erlit- ten zu haben (Handgelenk verdreht), bis heute arbeitsunfähig zu sein und auf- grund einer unzulässigen, vorübergehenden Leistungseinstellung seitens der SUVA in grosse finanzielle Bedrängnis geraten zu sein. Die SUVA habe zunächst die Heilungskosten, Lohnausfall etc. übernommen. Im Verlaufe der medizinischen Behandlungen sei ihr eine Verkürzung ihrer angeblich zu langen Ellen empfohlen worden, worauf sie sich einer entsprechenden Operation unterzogen habe. Da die Knochenheilung unerwartet schlecht verlaufen sei, hätten sich ihre gesundheitli- chen Beschwerden verschlimmert und die SUVA sich auf den Standpunkt gestellt, diese würden nicht vom erwähnten Unfall im Juli 2017 herrühren, sondern seien durch die angeborenen zu langen Ellen bedingt (vgl. act. 2 Rz. 6.3 f. i.V.m. act. 5/8-10). Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die SUVA der Schuldnerin einst Leistungen ausbezahlt hatte, bevor diese per 8. April 2018 ein- gestellt wurden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anerkannte die SUVA namentlich den Anspruch der Schuld- nerin auf Versicherungsleistungen auch nach dem 8. April 2018 und beantragte die Gutheissung der Beschwerde der Schuldnerin, mit welcher sich die Schuldne- rin gegen den entsprechenden abschlägigen Einsprache-Entscheid der SUVA in dieser Sache zur Wehr gesetzt hatte (vgl. act. 5/11-13).

E. 1.3 Auf das entsprechende Konkursbegehren der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) hin eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom ... April 2019

- 3 - (act. 7/5 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]), in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Dielsdorf-Nord mit Wirkung ab 10:00 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin privat; dies für eine Forderung von Fr. 754.20 nebst 5 % Zins seit

17. April 2018, Fr. 25.– (Mahnspesen) und Fr. 50.– (Dossiergebühr) sowie Betrei- bungskosten.

E. 1.4 Mit Beschwerde vom 18. April 2019 (Datum Poststempel) beantragte die Schuldnerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Fristerstreckung (vgl. act. 2).

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-6). Mit Verfügung vom 25. April 2019 (act. 10) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschieben- de Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Erstreckung von gesetzlichen Rechtsmittelfristen ausgeschlossen sei und ihre Zahlungsfähigkeit aufgrund der bisher eingereichten Belege wenig wahr- scheinlich erscheine, sich die Beschwerdefrist wegen den Osterbetreibungsferien aber verlängere und es ihr daher frei stehe, innert der Beschwerdefrist ihre Be- schwerde zu ergänzen und weitere Belege einzureichen. In der Folge reichte die Schuldnerin mit Eingabe vom 1. Mai 2019 (Datum Poststempel) innert Frist weite- re Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit ein (vgl. act. 13/33- 41). Den Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin ebenfalls rechtzeitig geleistet (vgl. act. 5/6 und act. 9). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Zur Beschwerde im Einzelnen Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdever- fahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit dem Einlegen des Rechtsmit- tels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zuge- lassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid

- 4 - ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 321 ZPO) erfolgen (vgl. BGE 136 III 294 ff.).

E. 2.1 Konkurshinderungsgrund Die Schuldnerin hat am 15. April 2019 beim Konkursamt Niederglatt zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälli- gen Konkursaufhebung Fr. 650.– sichergestellt (act. 5/5). Des Weiteren bezahlte die Schuldnerin gleichentags dem Betreibungsamt Dielsdorf-Nord Fr. 1'064.– (act. 5/4), womit sowohl die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten als auch die Betreibungskosten getilgt sind. Damit gelingt es der Schuldnerin, den Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nachzuweisen.

E. 2.2 Zahlungsfähigkeit

E. 2.2.1 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fäl- ligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbind- lichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren Mittel zu berücksichtigen, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksich- tigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Um- stand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. statt vieler OGer ZH PS160134 vom 18. August 2016, E. 4; PS10111 vom 12. Juli 2011, E. 2). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid er-

- 5 - scheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Ge- samteindruck, der vor allem auch aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Schuldnerin im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu gewinnen ist (vgl. BGer 5A_944/2013 vom 19. März 2014, E. 3.1; 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähig- keit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den lau- fenden Verbindlichkeiten auch die alten Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Ge- genteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; 132 III 140 ff., E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3).

E. 2.2.2 Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Der Betreibungsregister- auszug der Schuldnerin vom 2. April 2019 (act. 5/16) stellt sich wie folgt dar: Neben der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung werden insgesamt 23 Forderungen ausgewiesen, die zwischen Juli 2017 und März 2019 in Betreibung gesetzt wurden. Davon wurden neun vollständig (Gesamtbetrag von Fr. 8'865.10) bezahlt (vgl. act. 2 Rz. 6.4 c-g und i-k i.V.m. act. 5/19-23, act. 5/25- 27). Von den übrigen 14 Betreibungen befinden sich zehn im Stadium der Kon- kursandrohung (Gesamtbetrag Fr. 27'885.90), eine im Stadium der Pfändung (Fr. 3'863.85) und drei im Einleitungsstadium (Gesamtbetrag Fr. 1'996.65). Insgesamt ergeben sich aus dem Betreibungsregister somit offene Betrei- bungsforderungen von Fr. 33'746.40 (Fr. 27'885.90 + Fr. 3'863.85 + Fr. 1'996.65). Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (vgl. act. 5/16).

- 6 -

E. 2.2.3 Zu den sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungen macht die Schuldnerin einzig geltend, die Forderung der C1._____ AG (vertreten durch D._____ AG Immobilien-Dienstleistungen, … Winterthur, Betreibung Nr. 2) in der Höhe von Fr. 11'283.30 sei getilgt. Zur Begründung führt sie aus, sie sei wieder zu ihren Eltern gezogen, nach- dem sie die Miete nicht mehr habe bezahlen können. Die D._____ AG als Vertre- terin der C1._____ AG habe inzwischen aus der bei der C2._____ AG abge- schlossenen Mietkautions-Versicherung den Kautionsbetrag von Fr. 7'460.– übernommen. Den Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 4'794.05 hätten ihre Eltern (E._____ und F._____, vgl. act. 12) bezahlt, weshalb diese Forderung vollständig bezahlt sei. Die C2._____ AG habe die für sie, die Schuldnerin, an die C1._____ AG bezahlte Mietzinskaution in der Höhe von Fr. 7'460.– regressweise gegen sie, die Schuldnerin, in Betreibung gesetzt, was die Zahlung an die D._____ AG be- stätige (vgl. act. 2 Rz. 6.4 a i.V.m. act. 5/17-18). Anhand der eingereichten Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb die C1._____ AG oder die D._____ AG sich bei der C2._____ AG im Umfang von Fr. 7'460.– habe befriedigen können sollen, zumal die Vertretung der (ehemaligen) Vermieterin (der Schuldnerin) die G._____ AG … in … [Ort] sein soll und nicht ersichtlich ist, wer die Vermieterin der Schuldnerin gewesen war, zu de- ren Gunsten die C2._____ AG für die Schuldnerin offenbar eine Solidaritätsbürg- schaft leistete (vgl. act. 5/17-18). Selbst wenn die Forderung über Fr. 11'283.30 aber vollumfänglich – und nicht nur in dem von den Eltern der Schuldnerin an die D._____ AG bezahlten, belegten Umfang (vgl. act. 5/17) – getilgt worden sein sollte, blieben auch nach Darstellung der Schuldnerin alleine Forderungen im Um- fang von Fr. 16'602.60 (Fr. 27'885.90 - Fr. 11'283.30) offen, welche sich im Stadi- um der Konkursandrohung befinden. Wie bereits dargelegt, müsste die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen – namentlich die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Forde- rungen – bedienen können. Dabei sind – wie bereits dargelegt – sofort und konk- ret verfügbare Mittel zu berücksichtigen; absehbare Veränderungen, die ihr die

- 7 - Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, nur dann, wenn diese so konkret darge- legt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur.

E. 2.2.4 In Bezug auf das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen Beauty … A._____, deren Inhaberin die Schuldnerin ist (vgl. act. 8), macht sie geltend, seit der Gründung nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt zu haben, wes- halb dieses weder über Geschäftsräume verfüge noch anderweitige Verpflichtun- gen habe. Sie habe neben ihrer Anstellung bei der H._____ GmbH ein Kosmetik- studio betreiben wollen, habe dieses Vorhaben aber nie realisiert. Die in Betrei- bung gesetzten Forderungen seien denn auch allesamt aus ihren privaten Ver- pflichtungen resultiert (vgl. act. 12 Rz. 6). Dem eingereichten Lohnausweis ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin im ersten Halbjahr 2017, mithin vor ihrem Unfall im Juli 2017 und ihrer offenbar bis heute andauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. oben E. 1.2), bei der H._____ GmbH ein Nettoeinkommen von Fr. 7'752.50 pro Monat erwirtschaftete (vgl. act. 5/7). Damit ist die Inaktivität des Einzelunternehmens glaubhaft.

E. 2.2.5 Die finanzielle Lage der Schuldnerin hatte sich vor der Konkurseröffnung zugespitzt, weil sie ihren finanziellen Verpflichtungen wohl insbesondere aufgrund ihres Unfalls und der vorübergehenden Einstellung der Leistungen seitens der SUVA nicht mehr (rechtzeitig) hatte nachkommen können (vgl. oben E. 1.2). Nachdem die SUVA die Leistungseinstellung rückwirkend aufgehoben hatte, überwies sie der Schuldnerin am 14. Februar 2019 einen Betrag von Fr. 38'808.45 (act. 5/14). Die Schuldnerin macht geltend, dies sei eine grössere Teilzahlung gewesen (vgl. act. 2 Rz. 6.3). Sie habe diese vollumfänglich auf ihren Lebensunterhalt sowie für die Rückzahlung von Schulden verwendet. Insbeson- dere habe sie längst fällige Leasing-Gebühren in der Höhe von Fr. 10'702.– und monatliche Leasing-Raten von Fr. 1'528.25 für ihr Auto bezahlen müssen, an- sonsten ein Schaden von Fr. 30'000.– entstanden wäre. Ausserdem habe sie damit eine dringende Rechnung der Inkasso I._____ über Fr. 355.– bezahlen müssen, da sie auf die weiteren medizinischen Leistungen angewiesen gewesen

- 8 - sei. Zudem sei sie gezwungen gewesen, ausstehende Prämien ihrer Lebensver- sicherung bei der J._____ zu bezahlen, andernfalls der Versicherungsvertrag auf- gelöst worden wäre und sie einen Grossteil ihres angesparten Geldes verloren hätte (vgl. act. 2 Rz. 6.4 l i.V.m. act. 5/32). Es ist mit der Schuldnerin davon aus- zugehen, dass sie die erhaltene Zahlung vollumfänglich für ihren Lebensunterhalt sowie für die Rückzahlung von Schulden verwendet hat und davon nichts mehr übrig ist. Inwiefern es sich dabei um eine Teilzahlung gehandelt haben soll bzw. dass und in welcher Höhe die Schuldnerin künftig zusätzlich zu dieser Zahlung – abge- sehen von den glaubhaft gemachten Taggeldern von durchschnittlich Fr. 4'400.– pro Monat (vgl. act. 2 Rz. 6.3 i.V.m. act. 5/15 und act. 12 Rz. 2 i.V.m. act. 13/33) – noch weitere Leistungen der SUVA erhalten wird, vermag die Schuldnerin jedoch nicht glaubhaft zu machen. Sie führt zwar aus, mittelfristig werde die SUVA sämt- liche offenen Rechnungen, namentlich sämtliche zusätzlichen betreibungs- und konkursamtlichen Gebühren, Verzugszinsen, Verfahrenskosten etc., die durch die Einstellung der Zahlungen entstanden seien, sowie die Selbstbehalte auf den von der Krankenkasse verrechneten Leistungen sowie die Entschädigung der Mieter- Kautionsversicherung übernehmen. Auch behauptet sie, es werde erwartet, dass das Sozialversicherungsgericht in Kürze die Weiteren von der SUVA zu bezah- lenden Leistungen verfügen werde (vgl. act. 2 Rz. 6.5). Diese Behauptungen mö- gen plausibel sein, werden aber von der Schuldnerin durch keinerlei objektive An- haltspunkte untermauert. Insbesondere ist den eingereichten Belegen zum Stand des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht nichts zu entnehmen, was weitere Aufschlüsse diesbezüglich geben würde. Daraus geht einzig hervor, dass die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 die Gutheissung der Beschwerde der Schuldnerin beantragt hatte (vgl. act. 5/11), das Sozialversi- cherungsgericht das Doppel der Beschwerdeantwort der Schuldnerin mit Verfü- gung vom 22. November 2018 hatte zukommen lassen und den Endentscheid in Aussicht stellte, sofern keine allenfalls als nötig erachteten weiteren Verfahrens- schritte angeordnet würden (vgl. act. 5/12), sowie dass nach Einschätzung des die Schuldnerin in jenem Verfahren vertretenden Rechtsanwalts Ende November 2018 nur noch der Gerichtsentscheid abzuwarten sei. Inwiefern heute (Mai 2019)

- 9 - absehbar sein soll, dass das Sozialversicherungsgericht oder die SUVA – abge- sehen von den erwähnten Taggeldern – über weitere Leistungen der SUVA ver- fügen werde, über welche die Schuldnerin in Kürze (oder auch mittelfristig) verfü- gen könnte (geschweige denn in welcher Höhe), ist somit nicht ersichtlich. Etwai- ge künftige Leistungen der SUVA, selbst wenn diese künftig noch gesprochen werden sollten, können somit nicht berücksichtigt werden.

E. 2.2.6 Weiter macht die Schuldnerin geltend, ihre Eltern hätten ihr zugesichert, die Deckung der restlichen Gläubigerforderungen einstweilen (kurzfristig) zu übernehmen. Hierfür lässt sie das Beweismittel der persönlichen Befragung ihrer Person offerieren (vgl. act. 2 Rz. 6.5) und reicht des Weiteren eine unterschriftli- che Bestätigung ihrer Eltern, E._____ und F._____ ein, worin diese die weitere Unterstützung der Schuldnerin zusichern und sinngemäss ausführen, auf jegliche Beteiligung der Schuldnerin an deren Unterhaltskosten zu verzichten (vgl. act. 12 Rz. 3a). Damit ist die Behauptung, die Eltern der Schuldnerin würden die Deckung aller restlichen Gläubigerforderungen gegen sie einstweilen übernehmen, nicht glaubhaft gemacht. Zum einen ist weder der Wille ihrer Eltern unterschriftlich be- stätigt, alle restlichen (oder zumindest die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen) Ausstände einstweilen zu übernehmen, noch deren Leistungsfähig- keit bekannt. Im Übrigen ist die offerierte persönliche Befragung der Schuldnerin als Beweismittel weder zur Objektivierung ihrer Behauptungen tauglich noch zu- lässig, zumal das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerde- frist zu erfolgen hat (vgl. etwa OGer ZH PS110217 vom 9. Dezember 2011, E. 3.1.3). Auf Letzteres wurde die Schuldnerin mit Verfügung vom 25. April 2019 (vgl. oben E. 1.5) bereits hingewiesen.

E. 2.2.7 Auch machte die Schuldnerin in ihrer ersten Eingabe zwar geltend, sie ha- be sich entschlossen, ihr Auto zu verkaufen, um die Gläubiger vorzeitig befriedi- gen zu können (vgl. act. 2 Rz. 6.5). Sie räumt in ihrer zweiten Eingabe nunmehr aber ein, aus dem künftigen "Verkauf" oder der vorzeitigen Rückgabe des von ihr offenbar geleasten Autos sei keine Rückerstattung bzw. seien keine flüssigen Mit- tel zu erwarten (vgl. act. 12 Rz. 3).

- 10 -

E. 2.2.8 Da die Schuldnerin gemäss eigenen Angaben derzeit des Weiteren nur noch über ein Bankkontoguthaben von Fr. 1'130.– verfügt (vgl. act. 12 Rz. 4 i.V.m. act. 13/38), kann sie zur Tilgung der aktuell dringendsten Verpflichtungen nach dem Gesagten einzig auf dieses Guthaben sowie auf den von ihr behaupte- ten monatlichen Überschuss zurückgreifen. Dieser soll Fr. 1'248.25 pro Monat be- tragen, da sie für ihren Lebensunterhalt monatlich nur Fr. 3'151.75 benötige (vgl. act. 12 Rz. 3), weil sie heute wieder bei ihren Eltern wohne, und über Tag- gelder von monatlich Fr. 4'400.– verfüge (vgl. act. 2 Rz. 6.6 und act. 12 Rz. 3e). Nach der vorzeitigen Rückgabe des Autos werde der Überschuss künftig sogar Fr. 3'006.60 pro Monat betragen (vgl. act. 12 Rz. 3). Wann die Schuldnerin das Auto zurückgeben und von ihren damit zusam- menhängenden finanziellen Verpflichtungen befreit sein wird, ist unklar, zumal sie diesbezüglich weder Behauptungen aufstellt noch diese glaubhaft macht. Zudem bräuchte die Schuldnerin alleine gut 13 Monate, um alleine den aktuell dringends- ten Verbindlichkeiten (die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Forderungen von insgesamt rund Fr. 16'600.–) nachzukommen, wenn sie über den behaupteten monatlichen Überschuss von zurzeit rund Fr. 1'250.– verfügen würde. Damit gelingt es der Schuldnerin insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass sie über ausreichende liquide Mittel verfügt, um die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen zu können. Da nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zu- stellung der Konkursandrohung und bis 15 Monate nach der Zustellung des Zah- lungsbefehls (wobei die Dauer von gerichtlichen Verfahren nach Rechtsvorschlag nicht miteingerechnet wird) ein Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann und einige der Forderungen, die sich im Stadium der Konkursandrohung befinden, von Februar, Juli und August 2018 datieren, könnten weitere Konkursbegehren unmit- telbar bevorstehen (vgl. Art. 166 SchKG).

E. 2.3 Nach dem Gesagten vermag die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit im Sin- ne von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht glaubhaft zu machen. Damit sind die Voraus- setzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und die Beschwerde da- her abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wor- den ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

- 11 -

E. 2.4 Immerhin bleibt der Schuldnerin die Möglichkeit, den Widerruf des Konkur- ses zu beantragen, wenn es ihr gelingen sollte, sämtliche Forderungen zu tilgen. Der Widerruf kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schluss des Verfah- rens verfügt werden (vgl. Art. 195 Abs. 1 und 2 SchKG).

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind im Beschwerdever- fahren keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab tt. Mai 2019, 13.30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt Niederglatt wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord wird angewiesen, die unter der Betrei- bungsnummer 1 geleistete Zahlung von Fr. 1'064.– dem Konkursamt Nie- derglatt zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 12 -
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppels von act. 2 und act. 12 (inkl. Beilagenverzeichnis), an die Oberge- richtskasse sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  8. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS190078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 9. Mai 2019 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom … April 2019 (EK190106)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist In- haberin des seit dem tt. Juli 2016 eingetragenen Einzelunternehmens "Beauty ... A._____", welches im Wesentlichen den Betrieb eines Kosmetikstudios bezweckt (vgl. act. 8). 1.2 Zur Vorgeschichte führt die Schuldnerin aus, im Juli 2017 einen Unfall erlit- ten zu haben (Handgelenk verdreht), bis heute arbeitsunfähig zu sein und auf- grund einer unzulässigen, vorübergehenden Leistungseinstellung seitens der SUVA in grosse finanzielle Bedrängnis geraten zu sein. Die SUVA habe zunächst die Heilungskosten, Lohnausfall etc. übernommen. Im Verlaufe der medizinischen Behandlungen sei ihr eine Verkürzung ihrer angeblich zu langen Ellen empfohlen worden, worauf sie sich einer entsprechenden Operation unterzogen habe. Da die Knochenheilung unerwartet schlecht verlaufen sei, hätten sich ihre gesundheitli- chen Beschwerden verschlimmert und die SUVA sich auf den Standpunkt gestellt, diese würden nicht vom erwähnten Unfall im Juli 2017 herrühren, sondern seien durch die angeborenen zu langen Ellen bedingt (vgl. act. 2 Rz. 6.3 f. i.V.m. act. 5/8-10). Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die SUVA der Schuldnerin einst Leistungen ausbezahlt hatte, bevor diese per 8. April 2018 ein- gestellt wurden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anerkannte die SUVA namentlich den Anspruch der Schuld- nerin auf Versicherungsleistungen auch nach dem 8. April 2018 und beantragte die Gutheissung der Beschwerde der Schuldnerin, mit welcher sich die Schuldne- rin gegen den entsprechenden abschlägigen Einsprache-Entscheid der SUVA in dieser Sache zur Wehr gesetzt hatte (vgl. act. 5/11-13). 1.3 Auf das entsprechende Konkursbegehren der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) hin eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom ... April 2019

- 3 - (act. 7/5 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]), in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Dielsdorf-Nord mit Wirkung ab 10:00 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin privat; dies für eine Forderung von Fr. 754.20 nebst 5 % Zins seit

17. April 2018, Fr. 25.– (Mahnspesen) und Fr. 50.– (Dossiergebühr) sowie Betrei- bungskosten. 1.4 Mit Beschwerde vom 18. April 2019 (Datum Poststempel) beantragte die Schuldnerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Fristerstreckung (vgl. act. 2). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-6). Mit Verfügung vom 25. April 2019 (act. 10) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschieben- de Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Erstreckung von gesetzlichen Rechtsmittelfristen ausgeschlossen sei und ihre Zahlungsfähigkeit aufgrund der bisher eingereichten Belege wenig wahr- scheinlich erscheine, sich die Beschwerdefrist wegen den Osterbetreibungsferien aber verlängere und es ihr daher frei stehe, innert der Beschwerdefrist ihre Be- schwerde zu ergänzen und weitere Belege einzureichen. In der Folge reichte die Schuldnerin mit Eingabe vom 1. Mai 2019 (Datum Poststempel) innert Frist weite- re Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit ein (vgl. act. 13/33- 41). Den Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin ebenfalls rechtzeitig geleistet (vgl. act. 5/6 und act. 9). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Zur Beschwerde im Einzelnen Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdever- fahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit dem Einlegen des Rechtsmit- tels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zuge- lassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid

- 4 - ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 321 ZPO) erfolgen (vgl. BGE 136 III 294 ff.). 2.1 Konkurshinderungsgrund Die Schuldnerin hat am 15. April 2019 beim Konkursamt Niederglatt zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälli- gen Konkursaufhebung Fr. 650.– sichergestellt (act. 5/5). Des Weiteren bezahlte die Schuldnerin gleichentags dem Betreibungsamt Dielsdorf-Nord Fr. 1'064.– (act. 5/4), womit sowohl die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten als auch die Betreibungskosten getilgt sind. Damit gelingt es der Schuldnerin, den Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nachzuweisen. 2.2 Zahlungsfähigkeit 2.2.1 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fäl- ligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbind- lichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren Mittel zu berücksichtigen, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksich- tigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Um- stand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. statt vieler OGer ZH PS160134 vom 18. August 2016, E. 4; PS10111 vom 12. Juli 2011, E. 2). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid er-

- 5 - scheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Ge- samteindruck, der vor allem auch aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Schuldnerin im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu gewinnen ist (vgl. BGer 5A_944/2013 vom 19. März 2014, E. 3.1; 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähig- keit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den lau- fenden Verbindlichkeiten auch die alten Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Ge- genteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; 132 III 140 ff., E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). 2.2.2 Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Der Betreibungsregister- auszug der Schuldnerin vom 2. April 2019 (act. 5/16) stellt sich wie folgt dar: Neben der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung werden insgesamt 23 Forderungen ausgewiesen, die zwischen Juli 2017 und März 2019 in Betreibung gesetzt wurden. Davon wurden neun vollständig (Gesamtbetrag von Fr. 8'865.10) bezahlt (vgl. act. 2 Rz. 6.4 c-g und i-k i.V.m. act. 5/19-23, act. 5/25- 27). Von den übrigen 14 Betreibungen befinden sich zehn im Stadium der Kon- kursandrohung (Gesamtbetrag Fr. 27'885.90), eine im Stadium der Pfändung (Fr. 3'863.85) und drei im Einleitungsstadium (Gesamtbetrag Fr. 1'996.65). Insgesamt ergeben sich aus dem Betreibungsregister somit offene Betrei- bungsforderungen von Fr. 33'746.40 (Fr. 27'885.90 + Fr. 3'863.85 + Fr. 1'996.65). Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (vgl. act. 5/16).

- 6 - 2.2.3 Zu den sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungen macht die Schuldnerin einzig geltend, die Forderung der C1._____ AG (vertreten durch D._____ AG Immobilien-Dienstleistungen, … Winterthur, Betreibung Nr. 2) in der Höhe von Fr. 11'283.30 sei getilgt. Zur Begründung führt sie aus, sie sei wieder zu ihren Eltern gezogen, nach- dem sie die Miete nicht mehr habe bezahlen können. Die D._____ AG als Vertre- terin der C1._____ AG habe inzwischen aus der bei der C2._____ AG abge- schlossenen Mietkautions-Versicherung den Kautionsbetrag von Fr. 7'460.– übernommen. Den Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 4'794.05 hätten ihre Eltern (E._____ und F._____, vgl. act. 12) bezahlt, weshalb diese Forderung vollständig bezahlt sei. Die C2._____ AG habe die für sie, die Schuldnerin, an die C1._____ AG bezahlte Mietzinskaution in der Höhe von Fr. 7'460.– regressweise gegen sie, die Schuldnerin, in Betreibung gesetzt, was die Zahlung an die D._____ AG be- stätige (vgl. act. 2 Rz. 6.4 a i.V.m. act. 5/17-18). Anhand der eingereichten Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb die C1._____ AG oder die D._____ AG sich bei der C2._____ AG im Umfang von Fr. 7'460.– habe befriedigen können sollen, zumal die Vertretung der (ehemaligen) Vermieterin (der Schuldnerin) die G._____ AG … in … [Ort] sein soll und nicht ersichtlich ist, wer die Vermieterin der Schuldnerin gewesen war, zu de- ren Gunsten die C2._____ AG für die Schuldnerin offenbar eine Solidaritätsbürg- schaft leistete (vgl. act. 5/17-18). Selbst wenn die Forderung über Fr. 11'283.30 aber vollumfänglich – und nicht nur in dem von den Eltern der Schuldnerin an die D._____ AG bezahlten, belegten Umfang (vgl. act. 5/17) – getilgt worden sein sollte, blieben auch nach Darstellung der Schuldnerin alleine Forderungen im Um- fang von Fr. 16'602.60 (Fr. 27'885.90 - Fr. 11'283.30) offen, welche sich im Stadi- um der Konkursandrohung befinden. Wie bereits dargelegt, müsste die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen – namentlich die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Forde- rungen – bedienen können. Dabei sind – wie bereits dargelegt – sofort und konk- ret verfügbare Mittel zu berücksichtigen; absehbare Veränderungen, die ihr die

- 7 - Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, nur dann, wenn diese so konkret darge- legt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. 2.2.4 In Bezug auf das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen Beauty … A._____, deren Inhaberin die Schuldnerin ist (vgl. act. 8), macht sie geltend, seit der Gründung nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt zu haben, wes- halb dieses weder über Geschäftsräume verfüge noch anderweitige Verpflichtun- gen habe. Sie habe neben ihrer Anstellung bei der H._____ GmbH ein Kosmetik- studio betreiben wollen, habe dieses Vorhaben aber nie realisiert. Die in Betrei- bung gesetzten Forderungen seien denn auch allesamt aus ihren privaten Ver- pflichtungen resultiert (vgl. act. 12 Rz. 6). Dem eingereichten Lohnausweis ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin im ersten Halbjahr 2017, mithin vor ihrem Unfall im Juli 2017 und ihrer offenbar bis heute andauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. oben E. 1.2), bei der H._____ GmbH ein Nettoeinkommen von Fr. 7'752.50 pro Monat erwirtschaftete (vgl. act. 5/7). Damit ist die Inaktivität des Einzelunternehmens glaubhaft. 2.2.5 Die finanzielle Lage der Schuldnerin hatte sich vor der Konkurseröffnung zugespitzt, weil sie ihren finanziellen Verpflichtungen wohl insbesondere aufgrund ihres Unfalls und der vorübergehenden Einstellung der Leistungen seitens der SUVA nicht mehr (rechtzeitig) hatte nachkommen können (vgl. oben E. 1.2). Nachdem die SUVA die Leistungseinstellung rückwirkend aufgehoben hatte, überwies sie der Schuldnerin am 14. Februar 2019 einen Betrag von Fr. 38'808.45 (act. 5/14). Die Schuldnerin macht geltend, dies sei eine grössere Teilzahlung gewesen (vgl. act. 2 Rz. 6.3). Sie habe diese vollumfänglich auf ihren Lebensunterhalt sowie für die Rückzahlung von Schulden verwendet. Insbeson- dere habe sie längst fällige Leasing-Gebühren in der Höhe von Fr. 10'702.– und monatliche Leasing-Raten von Fr. 1'528.25 für ihr Auto bezahlen müssen, an- sonsten ein Schaden von Fr. 30'000.– entstanden wäre. Ausserdem habe sie damit eine dringende Rechnung der Inkasso I._____ über Fr. 355.– bezahlen müssen, da sie auf die weiteren medizinischen Leistungen angewiesen gewesen

- 8 - sei. Zudem sei sie gezwungen gewesen, ausstehende Prämien ihrer Lebensver- sicherung bei der J._____ zu bezahlen, andernfalls der Versicherungsvertrag auf- gelöst worden wäre und sie einen Grossteil ihres angesparten Geldes verloren hätte (vgl. act. 2 Rz. 6.4 l i.V.m. act. 5/32). Es ist mit der Schuldnerin davon aus- zugehen, dass sie die erhaltene Zahlung vollumfänglich für ihren Lebensunterhalt sowie für die Rückzahlung von Schulden verwendet hat und davon nichts mehr übrig ist. Inwiefern es sich dabei um eine Teilzahlung gehandelt haben soll bzw. dass und in welcher Höhe die Schuldnerin künftig zusätzlich zu dieser Zahlung – abge- sehen von den glaubhaft gemachten Taggeldern von durchschnittlich Fr. 4'400.– pro Monat (vgl. act. 2 Rz. 6.3 i.V.m. act. 5/15 und act. 12 Rz. 2 i.V.m. act. 13/33) – noch weitere Leistungen der SUVA erhalten wird, vermag die Schuldnerin jedoch nicht glaubhaft zu machen. Sie führt zwar aus, mittelfristig werde die SUVA sämt- liche offenen Rechnungen, namentlich sämtliche zusätzlichen betreibungs- und konkursamtlichen Gebühren, Verzugszinsen, Verfahrenskosten etc., die durch die Einstellung der Zahlungen entstanden seien, sowie die Selbstbehalte auf den von der Krankenkasse verrechneten Leistungen sowie die Entschädigung der Mieter- Kautionsversicherung übernehmen. Auch behauptet sie, es werde erwartet, dass das Sozialversicherungsgericht in Kürze die Weiteren von der SUVA zu bezah- lenden Leistungen verfügen werde (vgl. act. 2 Rz. 6.5). Diese Behauptungen mö- gen plausibel sein, werden aber von der Schuldnerin durch keinerlei objektive An- haltspunkte untermauert. Insbesondere ist den eingereichten Belegen zum Stand des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht nichts zu entnehmen, was weitere Aufschlüsse diesbezüglich geben würde. Daraus geht einzig hervor, dass die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 die Gutheissung der Beschwerde der Schuldnerin beantragt hatte (vgl. act. 5/11), das Sozialversi- cherungsgericht das Doppel der Beschwerdeantwort der Schuldnerin mit Verfü- gung vom 22. November 2018 hatte zukommen lassen und den Endentscheid in Aussicht stellte, sofern keine allenfalls als nötig erachteten weiteren Verfahrens- schritte angeordnet würden (vgl. act. 5/12), sowie dass nach Einschätzung des die Schuldnerin in jenem Verfahren vertretenden Rechtsanwalts Ende November 2018 nur noch der Gerichtsentscheid abzuwarten sei. Inwiefern heute (Mai 2019)

- 9 - absehbar sein soll, dass das Sozialversicherungsgericht oder die SUVA – abge- sehen von den erwähnten Taggeldern – über weitere Leistungen der SUVA ver- fügen werde, über welche die Schuldnerin in Kürze (oder auch mittelfristig) verfü- gen könnte (geschweige denn in welcher Höhe), ist somit nicht ersichtlich. Etwai- ge künftige Leistungen der SUVA, selbst wenn diese künftig noch gesprochen werden sollten, können somit nicht berücksichtigt werden. 2.2.6 Weiter macht die Schuldnerin geltend, ihre Eltern hätten ihr zugesichert, die Deckung der restlichen Gläubigerforderungen einstweilen (kurzfristig) zu übernehmen. Hierfür lässt sie das Beweismittel der persönlichen Befragung ihrer Person offerieren (vgl. act. 2 Rz. 6.5) und reicht des Weiteren eine unterschriftli- che Bestätigung ihrer Eltern, E._____ und F._____ ein, worin diese die weitere Unterstützung der Schuldnerin zusichern und sinngemäss ausführen, auf jegliche Beteiligung der Schuldnerin an deren Unterhaltskosten zu verzichten (vgl. act. 12 Rz. 3a). Damit ist die Behauptung, die Eltern der Schuldnerin würden die Deckung aller restlichen Gläubigerforderungen gegen sie einstweilen übernehmen, nicht glaubhaft gemacht. Zum einen ist weder der Wille ihrer Eltern unterschriftlich be- stätigt, alle restlichen (oder zumindest die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen) Ausstände einstweilen zu übernehmen, noch deren Leistungsfähig- keit bekannt. Im Übrigen ist die offerierte persönliche Befragung der Schuldnerin als Beweismittel weder zur Objektivierung ihrer Behauptungen tauglich noch zu- lässig, zumal das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerde- frist zu erfolgen hat (vgl. etwa OGer ZH PS110217 vom 9. Dezember 2011, E. 3.1.3). Auf Letzteres wurde die Schuldnerin mit Verfügung vom 25. April 2019 (vgl. oben E. 1.5) bereits hingewiesen. 2.2.7 Auch machte die Schuldnerin in ihrer ersten Eingabe zwar geltend, sie ha- be sich entschlossen, ihr Auto zu verkaufen, um die Gläubiger vorzeitig befriedi- gen zu können (vgl. act. 2 Rz. 6.5). Sie räumt in ihrer zweiten Eingabe nunmehr aber ein, aus dem künftigen "Verkauf" oder der vorzeitigen Rückgabe des von ihr offenbar geleasten Autos sei keine Rückerstattung bzw. seien keine flüssigen Mit- tel zu erwarten (vgl. act. 12 Rz. 3).

- 10 - 2.2.8 Da die Schuldnerin gemäss eigenen Angaben derzeit des Weiteren nur noch über ein Bankkontoguthaben von Fr. 1'130.– verfügt (vgl. act. 12 Rz. 4 i.V.m. act. 13/38), kann sie zur Tilgung der aktuell dringendsten Verpflichtungen nach dem Gesagten einzig auf dieses Guthaben sowie auf den von ihr behaupte- ten monatlichen Überschuss zurückgreifen. Dieser soll Fr. 1'248.25 pro Monat be- tragen, da sie für ihren Lebensunterhalt monatlich nur Fr. 3'151.75 benötige (vgl. act. 12 Rz. 3), weil sie heute wieder bei ihren Eltern wohne, und über Tag- gelder von monatlich Fr. 4'400.– verfüge (vgl. act. 2 Rz. 6.6 und act. 12 Rz. 3e). Nach der vorzeitigen Rückgabe des Autos werde der Überschuss künftig sogar Fr. 3'006.60 pro Monat betragen (vgl. act. 12 Rz. 3). Wann die Schuldnerin das Auto zurückgeben und von ihren damit zusam- menhängenden finanziellen Verpflichtungen befreit sein wird, ist unklar, zumal sie diesbezüglich weder Behauptungen aufstellt noch diese glaubhaft macht. Zudem bräuchte die Schuldnerin alleine gut 13 Monate, um alleine den aktuell dringends- ten Verbindlichkeiten (die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Forderungen von insgesamt rund Fr. 16'600.–) nachzukommen, wenn sie über den behaupteten monatlichen Überschuss von zurzeit rund Fr. 1'250.– verfügen würde. Damit gelingt es der Schuldnerin insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass sie über ausreichende liquide Mittel verfügt, um die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen zu können. Da nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zu- stellung der Konkursandrohung und bis 15 Monate nach der Zustellung des Zah- lungsbefehls (wobei die Dauer von gerichtlichen Verfahren nach Rechtsvorschlag nicht miteingerechnet wird) ein Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann und einige der Forderungen, die sich im Stadium der Konkursandrohung befinden, von Februar, Juli und August 2018 datieren, könnten weitere Konkursbegehren unmit- telbar bevorstehen (vgl. Art. 166 SchKG). 2.3 Nach dem Gesagten vermag die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit im Sin- ne von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht glaubhaft zu machen. Damit sind die Voraus- setzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und die Beschwerde da- her abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wor- den ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

- 11 - 2.4 Immerhin bleibt der Schuldnerin die Möglichkeit, den Widerruf des Konkur- ses zu beantragen, wenn es ihr gelingen sollte, sämtliche Forderungen zu tilgen. Der Widerruf kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schluss des Verfah- rens verfügt werden (vgl. Art. 195 Abs. 1 und 2 SchKG).

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind im Beschwerdever- fahren keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab tt. Mai 2019, 13.30 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Niederglatt wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord wird angewiesen, die unter der Betrei- bungsnummer 1 geleistete Zahlung von Fr. 1'064.– dem Konkursamt Nie- derglatt zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 12 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppels von act. 2 und act. 12 (inkl. Beilagenverzeichnis), an die Oberge- richtskasse sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

9. Mai 2019