Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Es wird untersucht wie das Betreibungsamtspersonal ins Haus kam um Abholeinladungen in den Briefkasten zu werfen aber keine Zahlungsbe- fehlszustellungen an A._____ bei dieser Gelegenheit machte.
E. 2 Es werden alle nicht geschuldeten der Gebührentreiberei unterliegenden Kosten untersucht, begründet und eliminiert und die Gebührentreiberei gerügt und kommentiert.
E. 3 Es sind die Kosten wegen angeblichen Zustellschwierigkeiten zu unter- suchen, zu kommentieren und zu eliminieren.
E. 4 Es ist zu rügen, dass das Betreibungsamt offensichtlich die wenigen Re- gelungen über Betreibungsverbote in gewissen Geschäftsfällen nicht kennt oder kennen will bzw. nicht durchsetzt zugunsten Schuldner und die Schutzrechte unterläuft und pflichtverletzend einfach alle Betrei- bungsbegehren besagter Gläubiger ohne Voraussetzungsprüfung oder Bestätigung in Eröffnung Betreibungsverfahren weitertreibt und damit selbst illegale Handlungen begeht bzw. solche von Dritten unterstützt.
E. 5 Es ist zu untersuchen und zu kommentieren, dass das simple Deponie- ren von Abholeinladungen nicht gleichzusetzen ist mit korrekter Zustel- lung von Zahlungsbefehlen und dass man sich im Betreibungsamt Zü- rich 4 nicht die Arbeit einfach machen kann, indem man Abholeinladun- gen zustellt, aber teure angebliche Zahlungsbefehlszustellungen in Rechnung stellt.
E. 6 Die Nicht-Zustellung des Zahlungsbefehls ist zu rügen.
- 3 -
E. 7 Es wird untersucht und kommentiert, weshalb das Betreibungsamtsper- sonal wider Betreibungsverbot einfach Betreibungsbegehren unbesehen in Zahlungsbefehle umsetzt, obwohl es Basiswissen ist, dass Stadtver- waltung Zürich bzw. Gläubigerin bei Verlustscheinbewirtschaftungen zu- erst die Einbringlichkeit prüfen müssen und nur bei neuem Vermögen betreiben dürfen und somit das Betreibungsamt sich zum Gehilfen bei il- legalen Handlungen im Gebührenüberforderungssektor macht.
E. 8 Die Betreibung ist als missbräuchlich einzustufen und zu eliminieren, so dass für A._____ keinerlei Schulden, Betreibungsregistereinträge etc. etc. übrig bleiben.
E. 9 Alle Kostenlasten zulasten Problemverursacher Gläubiger[i]n.
E. 10 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Gläubigerin, welche alle ihre Aufwendungen und Kosten vollständig selbst trägt.
E. 11 Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Gegenpar- tei bzw. Staats- oder Gerichtskasse.
E. 12 A._____ beantragt zur Sache einen gut begründeten, kostenfreien, schriftlichen Entscheid mit allen nötigen Rechtsmittelbelehrungen.
- 5 -
E. 13 Sollte diese Schrift dem Obergericht Kt. Zürich nicht genügen, so ist A._____ unter Angabe genauer Kritikpunkte mit genügend Zeit Möglich- keit zur Verbesserung zu geben.
E. 14 Sollte das Obergericht Kt. Zürich nicht die zuständige Instanz sein, so ist dieses Rechtsmittel unter kostenfreier Nachricht an A._____ sofort an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–8). II.
1. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst namentlich die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechts- beistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 ZPO). Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die Vorinstanz ist unbegründet. Der Beschwerdeführer ist, wie seine Eingabe zeigt, als akademisch gebildeter Unternehmensberater durchaus in der Lage, seine Interessen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren
– und allein darum geht es hier – selber zu vertreten, und bedarf dazu keines Rechtsanwaltes. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung in ihrer Eventualbegründung zurecht verneint. Auf das Hauptargument der Vor- instanz, auf das Gesuch des Beschwerdeführers sei "mangels Begründung" nicht einzutreten, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden (act. 5 S. 2). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf unentgeltliche Pro- zessführung bzw. Befreiung von den Gerichtskosten prüfte die Vorinstanz im Er- gebnis zurecht nicht. Das Verfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden ist – bös- oder mutwillige Prozessführung vorbehalten – von Gesetzes wegen kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Ein schützenswertes Interesse des Be- schwerdeführers an der Prüfung der Voraussetzungen, unter welchen der bedürf-
- 6 - tigen Partei in kostenpflichtigen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist (Art. 117 ZPO), besteht deshalb nicht.
2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers (insbesondere Anträge Ziff. 2, 3, 8) ist von vornherein unbegründet. Die Beschwerde ging am
21. Februar 2019 bei der Vorinstanz ein (act. 6/1). Am 22. März 2019 wurde über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden, dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten ange- setzt und der Stadt Zürich Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben (act. 6/2). Am 29. März 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 6/6). Von einer un- gehörigen Verschleppung des Verfahrens kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. Für das obergerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. vorn Erw. II/1). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung (Beschwerdeantrag Ziff. 10) ist damit gegenstandslos. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das obergerichtliche Verfahren (a.a.O.) ist abzuweisen, da die Be- schwerde vom 5. April 2019 von Anfang an aussichtslos war. Im Übrigen wäre auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das obergerichtliche Verfahren abgeschrieben. - 7 -
- Mitteilungen und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190068-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich, betreffend Betreibung Nr. … und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. März 2019 (CB190024)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 14. Februar 2019 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 A._____ in der Be- treibung Nr. … für eine Forderung der Stadt Zürich aus einem Verlustschein vom
23. September 2014 über Fr. 820.10 (nebst Zahlungsbefehlskosten und "weiteren Zustellkosten") im Amtslokal den Zahlungsbefehl zu (act. 6/1 Anhang). A._____ (im Folgenden Beschwerdeführer) erhob beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde (Eingangsdatum: 21. Februar 2019). Er machte insbesondere geltend, die Betrei- bung sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich – sowohl dem Betreibungsamt als auch der Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin) sei bekannt, dass er mittelloser So- zialhilfebezüger sei; zudem wolle er nicht für "inexistente", unbewiesene Zustell- versuche zahlen (act. 6/1, insbes. S. 1, 3, 6). Er beantragte:
1. Es wird untersucht wie das Betreibungsamtspersonal ins Haus kam um Abholeinladungen in den Briefkasten zu werfen aber keine Zahlungsbe- fehlszustellungen an A._____ bei dieser Gelegenheit machte.
2. Es werden alle nicht geschuldeten der Gebührentreiberei unterliegenden Kosten untersucht, begründet und eliminiert und die Gebührentreiberei gerügt und kommentiert.
3. Es sind die Kosten wegen angeblichen Zustellschwierigkeiten zu unter- suchen, zu kommentieren und zu eliminieren.
4. Es ist zu rügen, dass das Betreibungsamt offensichtlich die wenigen Re- gelungen über Betreibungsverbote in gewissen Geschäftsfällen nicht kennt oder kennen will bzw. nicht durchsetzt zugunsten Schuldner und die Schutzrechte unterläuft und pflichtverletzend einfach alle Betrei- bungsbegehren besagter Gläubiger ohne Voraussetzungsprüfung oder Bestätigung in Eröffnung Betreibungsverfahren weitertreibt und damit selbst illegale Handlungen begeht bzw. solche von Dritten unterstützt.
5. Es ist zu untersuchen und zu kommentieren, dass das simple Deponie- ren von Abholeinladungen nicht gleichzusetzen ist mit korrekter Zustel- lung von Zahlungsbefehlen und dass man sich im Betreibungsamt Zü- rich 4 nicht die Arbeit einfach machen kann, indem man Abholeinladun- gen zustellt, aber teure angebliche Zahlungsbefehlszustellungen in Rechnung stellt.
6. Die Nicht-Zustellung des Zahlungsbefehls ist zu rügen.
- 3 -
7. Es wird untersucht und kommentiert, weshalb das Betreibungsamtsper- sonal wider Betreibungsverbot einfach Betreibungsbegehren unbesehen in Zahlungsbefehle umsetzt, obwohl es Basiswissen ist, dass Stadtver- waltung Zürich bzw. Gläubigerin bei Verlustscheinbewirtschaftungen zu- erst die Einbringlichkeit prüfen müssen und nur bei neuem Vermögen betreiben dürfen und somit das Betreibungsamt sich zum Gehilfen bei il- legalen Handlungen im Gebührenüberforderungssektor macht.
8. Die Betreibung ist als missbräuchlich einzustufen und zu eliminieren, so dass für A._____ keinerlei Schulden, Betreibungsregistereinträge etc. etc. übrig bleiben.
9. Alle Kostenlasten zulasten Problemverursacher Gläubiger[i]n.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Gläubigerin, welche alle ihre Aufwendungen und Kosten vollständig selbst trägt.
11. A._____ beantragt für sich unentgeltlichen Rechtsanwalt und unentgeltli- ches Verfahren in dieser Sache.
2. Mit Beschluss vom 22. März 2019 trat das Bezirksgericht "mangels Begrün- dung" auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Antrag Ziff. 11) nicht ein. Im Übrigen erwog es, die Beschwerde erweise sich, namentlich was die Zustellungskosten betreffe, nicht sofort als unbegründet, und setzte dem Betreibungsamt Frist an zur Vernehmlassung und Akteneinsendung, der Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin) zur Beschwerdeantwort (act. 5).
3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht mit Eingabe vom 5. April 2019 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; vgl. act. 6/3/3). Er er- klärt sich mit der Verweigerung des "kostenfreien Verfahrens" und der "tröleri- schen Arbeitsweise" der Vorinstanz nicht einverstanden (act. 2, etwa S. 1, S. 8 Abs. 2). Seine "Anträge" lauten im Einzelnen:
1. Das Obergericht Kt. Zürich nimmt das Rechtsmittel A._____ gültig ent- gegen, bestätigt unter Nennung von Zuständigkeit und Aktenzeichen den fristgerechten Empfang des Rechtsmittels und untersucht den Sachver- halt unter Beizug der Akten der Vorinstanz, allfällig aus dem Sozialamt Stadt Zürich und Stadtrichteramt Zürich/Inkasso Zürich.
2. Das Obergericht kommentiert und rügt die langsame Behandlung der Beschwerde bei illegal laufendem Betreibungsverfahren zulasten A._____, die falsche Rechtsanwendung bei Verweigerung unentgeltli- cher Verfahrensführung der SchKG-Beschwerde sowie die ungenügen- den und falschen Begründungen.
3. Das Obergericht Kt. Zürich rügt die lange Bearbeitungszeit der Be- schwerde bei laufendem Betreibungsverfahren, ohne dass das Betrei- bungsverfahren längst hätte definitiv gestoppt und eliminiert werden
- 4 - müssen bei illegalen rechtsmissbräuchlichen Betreibungen sowieso wenn basierend auf illegalen Handlungen des Stadtrichteramtes Zürich.
4. Das Obergericht Kt. Zürich hebt den Entscheid CB190024-L/Z1 Ziff. 1 sofort vollständig auf und setzt spricht zugunsten A._____ unentgeltliche Verfahrensführung und kommentiert die Nicht-Beigabe eines Anwaltes auch im Lichte dieser Entscheide der Vorinstanz, welche offensichtlich einen nicht anwaltlich vertretenen Laien in die Bredouille bringen können und sich das auch auf das weitere Verfahren in der Form mit Schadens- potential weiterentwickeln könnte; subeventualiter weist das Obergericht Kt. Zürich die Vorinstanz in geeigneter Weise an, sofort vollständig für das ganze Verfahren A._____ unentgeltliche Verfahrensführung einzu- räumen, wie es seine Rechte garantieren und so rasch als möglich das unzulässige Betreibungsverfahren vollständig zu stoppen bzw. zu elimi- nieren bevor das Betreibungsamt dieses zum Abschluss bringt.
5. Das Obergericht Kt. Zürich kommentiert und rügt die Rechtsanwendung Bezirksgericht Zürich unter Missachtung von A._____s Verfahrensrech- ten bezüglich kostenfreien Verfahren nach Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Armenrecht aus Art. 29 BV, sowie Art. 95 ff, Art. 117 f ZPO und separat Rechte auf sozialverträgliche Gerichtsgebührenlasten resultierend aus § 3 CRG ZH i.V. § 75 GOG ZH sowie die Verweigerung unentgeltliche Verfahrensführung ohne taugliche Begründungen.
6. Das Obergericht Kt. Zürich kommentiert und rügt in dem Zusammenhang die Verletzungen von Art. 5, Art. 8, Art. 9, Art. 29 ff, Art. 35 f BV im Sinne von unfairen Verfahren mit Verletzung nach Art. 6 EMRK.
7. Das Obergericht Kt. Zürich kommentiert und rügt die verweigerte richter- liche Fürsorge zugunsten A._____ der Vorinstanz, das unangemessene Missachten der Fragepflichten, das Nicht-Einfordern von Belegen sowie der im Lichte des Wissens der Vorinstanz stossende und einhergehende überspitzte Formalismus zur Rechtsverweigerung unentgeltliche Verfah- ren und weist die Vorinstanz an, die richterliche Fürsorge, Fragepflichten und Wohlwollen bei Laienbeschwerden effektiv umzusetzen und auf überspitzten Formalismus zu verzichten.
8. Das Obergericht Kt. Zürich rügt die trölerische Arbeitsweise der Vor- instanz im Lichte des Druckes des gleichzeitig voranlaufenden Betrei- bungsverfahrens Betreibungsamt Zürich 4 mit Schaden zulasten A._____.
9. Falls nötig und sinnvoll gibt das Obergericht Kt. Zürich Anweisung, wie und wann A._____ seinen Antrag auf unentgeltliche Verfahrensführung mit Belegen bei der Vorinstanz unterstützen muss (gleiche Belege wie hier dem Obergericht Kt. Zürich beigebracht - Sozialhilfebestätigungen) oder ob aus Effizienzgründen das Obergericht Kt. Zürich die Belege und Schlüsse daraus gleich im Entscheid impliziert und somit die angebli- chen Bedürfnisse der Vorinstanz als geklärt aus der Welt räumt.
10. A._____ beantragt für das Verfahren vor Obergericht Kt. Zürich unent- geltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsanwalt.
11. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Gegenpar- tei bzw. Staats- oder Gerichtskasse.
12. A._____ beantragt zur Sache einen gut begründeten, kostenfreien, schriftlichen Entscheid mit allen nötigen Rechtsmittelbelehrungen.
- 5 -
13. Sollte diese Schrift dem Obergericht Kt. Zürich nicht genügen, so ist A._____ unter Angabe genauer Kritikpunkte mit genügend Zeit Möglich- keit zur Verbesserung zu geben.
14. Sollte das Obergericht Kt. Zürich nicht die zuständige Instanz sein, so ist dieses Rechtsmittel unter kostenfreier Nachricht an A._____ sofort an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–8). II.
1. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst namentlich die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechts- beistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 ZPO). Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die Vorinstanz ist unbegründet. Der Beschwerdeführer ist, wie seine Eingabe zeigt, als akademisch gebildeter Unternehmensberater durchaus in der Lage, seine Interessen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren
– und allein darum geht es hier – selber zu vertreten, und bedarf dazu keines Rechtsanwaltes. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung in ihrer Eventualbegründung zurecht verneint. Auf das Hauptargument der Vor- instanz, auf das Gesuch des Beschwerdeführers sei "mangels Begründung" nicht einzutreten, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden (act. 5 S. 2). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf unentgeltliche Pro- zessführung bzw. Befreiung von den Gerichtskosten prüfte die Vorinstanz im Er- gebnis zurecht nicht. Das Verfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden ist – bös- oder mutwillige Prozessführung vorbehalten – von Gesetzes wegen kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Ein schützenswertes Interesse des Be- schwerdeführers an der Prüfung der Voraussetzungen, unter welchen der bedürf-
- 6 - tigen Partei in kostenpflichtigen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist (Art. 117 ZPO), besteht deshalb nicht.
2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers (insbesondere Anträge Ziff. 2, 3, 8) ist von vornherein unbegründet. Die Beschwerde ging am
21. Februar 2019 bei der Vorinstanz ein (act. 6/1). Am 22. März 2019 wurde über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden, dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten ange- setzt und der Stadt Zürich Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben (act. 6/2). Am 29. März 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 6/6). Von einer un- gehörigen Verschleppung des Verfahrens kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. Für das obergerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. vorn Erw. II/1). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung (Beschwerdeantrag Ziff. 10) ist damit gegenstandslos. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das obergerichtliche Verfahren (a.a.O.) ist abzuweisen, da die Be- schwerde vom 5. April 2019 von Anfang an aussichtslos war. Im Übrigen wäre auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das obergerichtliche Verfahren abgeschrieben.
- 7 -
2. Mitteilungen und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: