Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Schuldner ist Inhaber des seit dem tt.mm.2009 im Handelsregister ein- getragenen Einzelunternehmens "C._____, A._____" (vgl. act. 5). Das Konkurs- gericht des Bezirksgerichts Bülach eröffnete mit Urteil vom 18. März 2019 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'091.– nebst 5% Zins seit 1. Januar 2018 (= Fr. 126.30), Fr. 50.– Mahnkosten, Fr. 200.– Bearbeitungskosten und Fr. 169.60 Betreibungskosten (act. 9 [= act. 7 = act. 10/8]). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 28. März 2019 recht- zeitig Beschwerde (vgl. act. 6, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 10/9/1). Mit Verfü- gung vom 29. März 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Gläubigerin Frist ange- setzt, um sich zur örtlichen Zuständigkeit des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Bülach zu äussern (vgl. act. 11). Die Stellungnahme der Gläubigerin ging am
8. April 2019 rechtzeitig ein (vgl. act. 12/2 und act. 13). Auf die Einholung eines Kostenvorschusses vom Schuldner wurde verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 10). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz, die im Handelsregister eingetrage- nen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem statutarischen Sitz zu betreiben (Art. 46 SchKG). Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nach- dem ihm die Konkursandrohung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (vgl. Art. 53 SchKG). Der Betreibungsort ist zwingend; eine Einlassung ist nicht möglich (vgl. KUKO SchKG-JEANNERET/STRUB, 2. A., Vor Art. 46-55, N 6, s. auch ZR 94/1995 Nr. 53 S. 161 ff.). Ob der Wohnsitzwechsel des Schuldners im Laufe der Betreibung vor oder nach dem Fixierungszeitpunkt gemäss Art. 53 SchKG erfolgte, ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGer 7B.241/2005 E. 3.3 m.w.H., BSK SchKG I-SCHMID, 2. A., Art. 53 N 11). Die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Dübendorf wurde dem Schuldner am 13. September 2018 persönlich an seinem damaligen Wohnort in 8600 Dübendorf, …-str. …, zugestellt (vgl. act. 10/3). Am 1. November 2018 zog er nach Nürensdorf (im Bezirk Bülach, Betreibungsamt Basserdorf-Nürensdorf).
- 3 - Folglich hat der Schuldner seinen Wohnsitz nach dem in Art. 53 SchKG erwähn- ten Zeitpunkt verändert. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach war da- mit für die Behandlung des Konkursbegehrens der Gläubigerin örtlich nicht zu- ständig, wovon im Übrigen auch die Gläubigerin ausgeht (vgl. act.13) und damit zugleich anerkennt, an das örtlich unzuständige Gericht gelangt zu sein. Entspre- chend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Konkursbegehren der Gläubigerin nicht einzutreten.
E. 3 Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 2'640.– (vgl. act. 3) ist dem Schuldner herauszugeben. Der Schuldner ist darauf hinzuweisen, dass mit der Aufhebung des Konkurses die Forderung der Gläubigerin nicht erloschen ist und es an ihm liegt, die in Betreibung gesetzte Forderung direkt bei der Gläu- biger oder durch Zahlung an das Betreibungsamt zu begleichen. Der Schuldner hat aber auch die Möglichkeit, innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Entscheids zu er- klären, dass die Obergerichtskasse der Gläubigerin diesen Betrag zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung (Betreibung Nr. …) überweisen soll.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten der Gläubigerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wur- de von den Parteien nicht beanstandet. Der Betrag von Fr. 200.– ist angemessen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Allfällige Kosten des Konkursamtes Bassersdorf sind auf die Staatskasse zu nehmen. Von dem beim Konkursamt Bassersdorf einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners [vgl. act. 8/2] sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) sind der Gläubigerin Fr. 1'600.– und dem Schuldner Fr. 700.– auszuzahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. März 2019 aufgehoben. Auf das Konkursbegehren wird nicht eingetreten. - 4 -
- Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 200.– festge- setzt, der Gläubigerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz.
- Es werden weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Par- teientschädigungen zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Schuldner den einbezahlten Betrag von Fr. 2'640.– zu retournieren, es sei denn, der Schuldner erklärt in- nert 10 Tagen ab Erhalt dieses Entscheids, dass die Obergerichtskasse der Gläubigerin diesen Betrag zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forde- rung (Betreibung Nr. …) überweisen soll.
- Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Bar- vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– und dem Schuldner Fr. 700.– aus- zuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 6 und an den Schuldner unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassers- dorf, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Be- treibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
- April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS190060-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 10. April 2019 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. März 2019 (EK190039)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Schuldner ist Inhaber des seit dem tt.mm.2009 im Handelsregister ein- getragenen Einzelunternehmens "C._____, A._____" (vgl. act. 5). Das Konkurs- gericht des Bezirksgerichts Bülach eröffnete mit Urteil vom 18. März 2019 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'091.– nebst 5% Zins seit 1. Januar 2018 (= Fr. 126.30), Fr. 50.– Mahnkosten, Fr. 200.– Bearbeitungskosten und Fr. 169.60 Betreibungskosten (act. 9 [= act. 7 = act. 10/8]). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 28. März 2019 recht- zeitig Beschwerde (vgl. act. 6, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 10/9/1). Mit Verfü- gung vom 29. März 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Gläubigerin Frist ange- setzt, um sich zur örtlichen Zuständigkeit des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Bülach zu äussern (vgl. act. 11). Die Stellungnahme der Gläubigerin ging am
8. April 2019 rechtzeitig ein (vgl. act. 12/2 und act. 13). Auf die Einholung eines Kostenvorschusses vom Schuldner wurde verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 10). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz, die im Handelsregister eingetrage- nen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem statutarischen Sitz zu betreiben (Art. 46 SchKG). Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nach- dem ihm die Konkursandrohung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (vgl. Art. 53 SchKG). Der Betreibungsort ist zwingend; eine Einlassung ist nicht möglich (vgl. KUKO SchKG-JEANNERET/STRUB, 2. A., Vor Art. 46-55, N 6, s. auch ZR 94/1995 Nr. 53 S. 161 ff.). Ob der Wohnsitzwechsel des Schuldners im Laufe der Betreibung vor oder nach dem Fixierungszeitpunkt gemäss Art. 53 SchKG erfolgte, ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGer 7B.241/2005 E. 3.3 m.w.H., BSK SchKG I-SCHMID, 2. A., Art. 53 N 11). Die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Dübendorf wurde dem Schuldner am 13. September 2018 persönlich an seinem damaligen Wohnort in 8600 Dübendorf, …-str. …, zugestellt (vgl. act. 10/3). Am 1. November 2018 zog er nach Nürensdorf (im Bezirk Bülach, Betreibungsamt Basserdorf-Nürensdorf).
- 3 - Folglich hat der Schuldner seinen Wohnsitz nach dem in Art. 53 SchKG erwähn- ten Zeitpunkt verändert. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach war da- mit für die Behandlung des Konkursbegehrens der Gläubigerin örtlich nicht zu- ständig, wovon im Übrigen auch die Gläubigerin ausgeht (vgl. act.13) und damit zugleich anerkennt, an das örtlich unzuständige Gericht gelangt zu sein. Entspre- chend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Konkursbegehren der Gläubigerin nicht einzutreten.
3. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 2'640.– (vgl. act. 3) ist dem Schuldner herauszugeben. Der Schuldner ist darauf hinzuweisen, dass mit der Aufhebung des Konkurses die Forderung der Gläubigerin nicht erloschen ist und es an ihm liegt, die in Betreibung gesetzte Forderung direkt bei der Gläu- biger oder durch Zahlung an das Betreibungsamt zu begleichen. Der Schuldner hat aber auch die Möglichkeit, innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Entscheids zu er- klären, dass die Obergerichtskasse der Gläubigerin diesen Betrag zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung (Betreibung Nr. …) überweisen soll.
4. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten der Gläubigerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wur- de von den Parteien nicht beanstandet. Der Betrag von Fr. 200.– ist angemessen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Allfällige Kosten des Konkursamtes Bassersdorf sind auf die Staatskasse zu nehmen. Von dem beim Konkursamt Bassersdorf einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners [vgl. act. 8/2] sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) sind der Gläubigerin Fr. 1'600.– und dem Schuldner Fr. 700.– auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. März 2019 aufgehoben. Auf das Konkursbegehren wird nicht eingetreten.
- 4 -
2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 200.– festge- setzt, der Gläubigerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz.
4. Es werden weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Par- teientschädigungen zugesprochen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Schuldner den einbezahlten Betrag von Fr. 2'640.– zu retournieren, es sei denn, der Schuldner erklärt in- nert 10 Tagen ab Erhalt dieses Entscheids, dass die Obergerichtskasse der Gläubigerin diesen Betrag zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forde- rung (Betreibung Nr. …) überweisen soll.
6. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Bar- vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– und dem Schuldner Fr. 700.– aus- zuzahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 6 und an den Schuldner unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassers- dorf, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Be- treibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
11. April 2019