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PS190048

Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2019-08-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 September 2018; vgl. act. 3/3 = act. 10/1; das Rechtsmittel der Ehefrau war vom Bundesgericht mit demselben Urteil gutgeheissen worden, soweit es darauf eingetreten war). 1.5. Am 8. Oktober 2018 stellten der Staat und die Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst (fortan Beschwerdegegner) ein Be- treibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer als Schuldner beim Betrei- bungsamt Zürich ... zur Teilprosequierung des Arrestes Nr. 2/jjjj (act. 8/6). Am

24. Oktober 2018 wurde der Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018 in der Betrei- bung Nr. 1 zugestellt. Unter der Rubrik Forderungsurkunde mit Datum oder Anga- be des Forderungsgrundes wurde festgehalten: "Einschätzungsentscheide, Rechnungen, Rechtsmittelentscheide insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 betreffend Staats- und Gemeindesteuern Zürich der Steuerperioden 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie Sicherstellungsverfügung vom

3. April 2017 – Teilprosequierung Arrest 2/jjjj". Der in Betreibung gesetzte Betrag wurde mit Fr. 43'320'110.05, teilweise zuzüglich Zinsen, sowie Arrest- und Betrei- bungskosten, angegeben. Es wurde umgehend Rechtsvorschlag erhoben (act. 3/2 = act. 8/2 = act. 10/3). 2.1. Am 5. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und verlangte, es sei die Nich- tigkeit des Zahlungsbefehls vom 11. Oktober 2018 festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben, und es sei die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü-

- 4 - rich … aufzuheben. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei schwerwiegend fehlerhaft und die frag- liche Betreibung sei rechtsmissbräuchlich (act. 1). Im Rahmen der durch die Vo- rinstanz eingeholten Beschwerdeantwort und Vernehmlassung vom

E. 22 November 2018 beantragten die Beschwerdegegner und das Betreibungsamt Zürich ... die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6 u. act. 9). Die Beschwerdegegner beantragten sodann die Sistierung des Verfahrens (act. 6 S. 2). Den Antrag um Sistierung stellte in der Folge auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (act. 13 S. 2). 2.2. Am 28. Februar 2019 erging der folgende Entscheid der Vorinstanz (act. 14 = act. 17 = act. 19, nachfolgend zitiert als act. 17): Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Sistierungsgesuche der Parteien werden abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Mitteilungen/Rechtsmittel 3.1. Die rechtzeitig mit Eingabe vom 15. März 2019 beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen dage- gen erhobenen Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 18 S. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 15/1): " 1. Die Ziffern 1. und 2. des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksge- richts Zürich vom 28. Februar 2019 seien aufzuheben.
  6. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Zürich … vom 11. Oktober 2018 (Betreibung Nr. 1) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich … vom 11. Oktober 2018 (Betreibung Nr. 1) sei aufzuheben.
  7. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungs- befehl vom 8. [recte. 11.] Oktober 2018) sei aufzuheben.
  8. Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zü- rich vom 28. Februar 2019 aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen." - 5 - Sodann stellte der Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge: " 1. Das vorliegende Verfahren sei einstweilen zu sistieren.
  9. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  10. Es sei vorab über die prozessualen Anträge zu entscheiden." 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–15). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 22). Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde den Beschwerdegegnern förmlich Frist angesetzt, um sich zur Frage der Sistierung zu äussern (act. 23). Sie stimmten dem Antrag auf Sistierung zu (act. 25). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde vorab über die prozessualen Anträge entschieden und es wurde das Verfahren aufgrund laufender Vergleichs- gespräche bis 31. Juli 2019 sistiert. Ferner wurde das Betreibungsamt Zürich ... angewiesen, allfällige Verwertungshandlungen im Betreibungsverfahren Nr. 1 zu unterlassen (act. 26). Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 ersuchten die Beschwerde- gegner um Aufhebung der Sistierung (act. 28). Die Eingabe wurde dem Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 29). 3.3.1 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 26. Juli 2019 brachte der Be- schwerdeführer vor, in parallellaufenden Verfahren werde die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich durch die Anwaltskanzlei D._____ AG vertreten und habe ebenfalls die Aufhebung der Sistierung beantragt, was aus dort dargetanen Gründen nicht zulässig sei. Es stünden Verletzungen des Amts- geheimnisses, des BGFAs und des Standesrechts sowie der Bestimmungen des Vergaberechts im Raum. Die Beschwerdegegner hätten die Aufhebung der Sistie- rung nur beantragt, um bei der geplanten Weiterführung der Vollstreckung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und den Kanton Zürich nicht benachteiligt zu sein. Die Beschwerdegegner dürften mit einer weiteren Sistierung dieses Ver- fahrens bis zum Entscheid über die Weiterführung der genannten Parallelverfah- ren einverstanden sein. Darüber hinaus gebiete die Rechtssicherheit, die Vermei- dung widersprüchlicher Urteile sowie eine einheitliche Vorgehensweise in den ge- nannten Parallelverfahren und zahlreichen identischen Verfahren an ausserkan- tonalen Gerichten eine weitere Sistierung dieses Verfahrens, bzw. eine Abwei- sung des Antrags auf Aufhebung der Sistierung (act. 30). - 6 - 3.3.2 Es bleibt offen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diversen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers für dieses Verfahren von Relevanz sind, bzw. inwie- fern sich die in anderen Verfahren aufgeworfenen Fragen auf das vorliegende Verfahren in dem Sinne auswirkten, dass eine Weiterführung der Sistierung mit Blick auf Art. 126 ZPO zweckmässig wäre. Weshalb genau die angebliche Gefahr widersprüchlicher Urteile bestehen soll, wird nicht dargetan, ebenso wenig, wa- rum ein einheitliches Vorgehen in den zuweilen unabhängig voneinander geführ- ten Verfahren angezeigt sein soll. Eine Fortführung der Sistierung rechtfertigt sich nicht. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdegegner auf Aufhebung der Sistierung und damit auch derjenige des Beschwerdegegners auf Abweisung dieses Antrags gegenstandslos geworden sind, da am 31. Juli 2019 die mit Verfügung vom 17. April 2019 (act. 26) festgesetzte Zeitdauer abge- laufen und die Sistierung dahingefallen ist. Versteht man die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 26. Juli 2019 sinngemäss als Antrag auf Weiterführung bzw. erneute Sistierung, ist diese mit Blick auf die oben genannten Gründe abzu- weisen. 3.4. Das Verfahren ist fortzuführen. Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II.
  11. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar - 7 - (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
  12. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). III.
  13. Strittig ist hier die Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Wie gezeigt, machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vor Vorinstanz u.a. geltend, der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1 sei (schwerwiegend) mangelhaft. Dies u.a., da nicht klar sei, ob die Betreibung die Sicherheitsleistung oder die Bezah- lung bezwecke. Sodann werde zum Betrag von Fr. 3'728'365.25 überhaupt keine Forderungsurkunde aufgeführt. Im Weiteren macht er geltend, die Betreibung er- folge rechtsmissbräuchlich (vgl. act. 1 insb. S. 7 ff. Rz. 26 ff.). An diesen Stand- punkten hält er auch hier fest.
  14. Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungs- befehl aufzunehmen. Die Angabe des Forderungsgrundes bzw. der -urkunde soll dem Schuldner zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den - 8 - Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm ermöglichen, sich zur Anerken- nung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen diesem Zweck genügen. Wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glau- ben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, genügt indes eine knappe Umschreibung. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Ist der Hinweis auf den Forderungsgrund ungenügend, führt dies – da es sich beim Hinweis gemäss konstanter Praxis nicht um einen wesentlichen Teil des Zah- lungsbefehls handelt – zur Anfechtbarkeit (und nicht zur Nichtigkeit) des Zah- lungsbefehls. Er ist auf Beschwerde hin lediglich aufzuheben, wenn der Be- schwerdeführer ein schützenswertes Interesse daran hat (vgl. zum Ganzen: BGE 121 III 18, E. 2a f.; BGer 5A_606/2016 vom 24. November 2016, E. 2.1; 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.2; vgl. auch BSK SchKG I- WÜTHRICH/SCHOCH, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 38 f.; SK-SchKG- PENON/WOHLGEMUTH, 4. Aufl. 2017, Art. 67 N 26).
  15. Der hier strittige "Zahlungsbefehl – Für die ordentliche Betreibung auf Pfän- dung oder Konkurs" (act. 3/2 = act. 8/2 = act. 10/3) enthält in der ersten Spalte unter dem Titel "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungs- grundes" unter der Ziffer 1 die Angabe: " Einschätzungsentscheide, Rechnungen, Rechtsmittelentscheide insbesondere Ur- teil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 betreffend Staats- und Gemein- desteuern Zürich der Steuerperioden 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie Sicherstel- lungsverfügung vom 3. April 2017 Teilprosequierung Arrest Nr. 2/jjjj" In der zweiten Spalte findet sich unter der Ziffer 1 sodann der Betrag von Fr. 39'591'744.80 zzgl. 4.5% Zins seit 31. März 2017 und unter der Ziffer 2 der Betrag von Fr. 3'728'365.25, neben der Angabe "ohne Zins". 4.1.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht klar, ob mit der Be- treibung Nr. 1 eine Sicherheitsleistung oder die Bezahlung bezweckt werde, folgte - 9 - die Vorinstanz nicht. Sie erwog, der Beschwerdeführer führe selbst aus, das Be- treibungsamt Zürich ... habe einen Zahlungsbefehl für eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs (nicht auf Sicherheitsleistung) ausgestellt und er wer- de im Zahlungsbefehl aufgefordert, den geforderten Betrag innert 20 Tagen zu bezahlen (unter Hinweis auf act. 1 Rz. 29 sowie act. 3/2 = 8/2 = 10/3). Aus der Art des Formulars des Zahlungsbefehls und der entsprechenden Zahlungsaufforde- rung gehe hervor, dass es sich um ein ordentliche Betreibung auf Geldzahlung und nicht auf Sicherheitsleistung handle. Dass der Beschwerdeführer einzig aus der Erwähnung der Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017 im Zahlungsbe- fehl – als einer Angabe neben weiteren Forderungsgründen bzw. -urkunden – auf eine Betreibung auf Sicherstellung schliessen wolle, sei nicht nachvollziehbar. Al- leine aus der Erwähnung der Sicherstellungsverfügung könne nicht abgeleitet werden, welcher Zweck mit der Betreibung verfolgt werde. Gesamthaft gehe der Zweck der Betreibung in klarer Wiese aus dem Zahlungsbefehl hervor (act. 17 S. 6 ff. E. III./4.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer trägt vor der Kammer vor, der Umstand, dass die Si- cherstellungsverfügung als Forderungsurkunde erwähnt werde, ermögliche ihm keinen klaren Rückschluss darauf, ob die Betreibung nun zur Zahlung oder zur Sicherheitsleistung auffordere. Durch die unzulässige Vermengung von Betrei- bung auf Zahlung und Betreibung auf Sicherheitsleistung gehe aus dem Zah- lungsbefehl nicht klar hervor, was die Beschwerdegegner mit der Betreibung be- zwecken wollen. Der Zahlungsbefehl sei widersprüchlich und der Beschwerdefüh- rer wisse nicht, zu welchem Verhalten er aufgefordert werde (act. 18 Rz. 29–33). 4.2. Mit seiner Begründung wiederholt der Beschwerdeführer in gekürzter Form das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. act. 1 S. 7 f. Rz. 28–33), ohne sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Na- mentlich bringt er nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Meinung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre. Die Beschwerdebegründung genügt insoweit den oben genannten Anforderungen nicht, weshalb entsprechend nicht auf sie einzutreten ist (E. II./2.). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der sorgfältigen - 10 - und zutreffenden Begründung der Vorinstanz auch nichts hinzuzufügen ist. Es kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, der Zahlungsbefehl, welcher die Bezeichnung "auf Pfändung oder Konkurs" enthält, sei alleine durch die Er- wähnung der Sicherstellungsverfügung kein Forderungsgrund als Betreibung auf Sicherheitsleistung zu verstehen. Wie gezeigt, sind einzelne Angaben im Zah- lungsbefehl nicht isoliert anzusehen, sondern ist er als Ganzes zu betrachten. Wenn sich aus der Überschrift derart klar ergibt, was mit dem Zahlungsbefehl an- gestrengt wird – nämlich eine Betreibung auf Pfändung – ist nicht nachvollziehbar, wie man alleine durch Nennung der Sicherstellungsverfügung auf die Idee kommt, es handle sich – entgegen der klaren Bezeichnung – um eine Betreibung auf Si- cherheitsleistung. Und die Beschwerde wäre daher in diesem Punkt unbegründet sowie abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. 5.1.1 Als unbehelflich erachtete die Vorinstanz sodann den Einwand des Be- schwerdeführers, in Bezug auf die unter Ziffer 2 aufgeführte Forderung von Fr. 3'728'365.25 sei kein Forderungsgrund bzw. keine Forderungsurkunde ange- geben. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 24. Oktober 2018 über Vorkenntnisse in Bezug auf die in Be- treibung gesetzte Forderung verfügt. Er selbst habe dargelegt, die Betreibung sei im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 (betref- fend Einschätzungsentscheide/Veranlagungsverfügungen/Nachsteuerver- fügungen vom 26. u. 27. Januar 2016, vgl. E.I./1.2.; BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom 18. September 2018; act. 3/3 = act. 10/1) eingeleitet worden. Mit den im Zahlungsbefehl unter Ziffer 1 aufgeführten Forderungsgründen bzw. - urkunden und insbesondere mit dem Vermerk "Teilprosequierung Arrest Nr. 2/jjjj" seien die Gründe für die Teilbetreibung von anteilsmässig Fr. 43'320'110.05 ge- nügend dargetan. Der Forderungsgrund sei daher für den Beschwerdegegner aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar gewesen. Daran vermöge der Umstand, dass der Forderungsgrund unter Ziffer 1 die Forderungssummen unter Ziffer 1 und 2 betreffe, nichts zu ändern. Aufgrund dessen, dass neben der unter Ziffer 2 aufgeführten Forderung von Fr. 3'728'365.25 keine Zinsforderung aufgeführt wer- de, lasse sich ohne weiteres erkennen, dass dieser Forderung dieselben Forde- rungsgründe wie unter Ziffer 1 zugrunde lägen, es sich dabei aber um jenen Teil - 11 - der Gesamtforderung handle, auf welchem kein Zins geschuldet sei. Die Forde- rungsgründe seien aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls ersichtlich, womit der Beschwerdeführer Klarheit über die Art der Forderung erhalten habe und sich über deren Anerkennung oder Bestreitung schlüssig habe werden kön- nen. Es bestehe kein Anlass, den Zahlungsbefehl aufzuheben (act. 17 S. 8 f. E. III./5.). 5.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Vorinstanz ausführe, der Forderungsgrund sei aus dem Gesamtzusammenhang klar erkennbar, so sei dies nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz versuche, den offenbar mangelhaften Zah- lungsbefehl anhand der Ausführungen des Beschwerdegengers zu korrigieren, indem sie impliziere, die Forderung unter Position Nr. 2 sei derjenige Teil der Schuld, auf welcher kein Zins geschuldet sei und dass die unter Position Nr. 1 er- wähnte Forderungsurkunde offensichtlich im Zusammenhang mit der Position Nr. 2 stehen würde. Es gehe nicht an, dass den Beschwerdegegnern im Be- schwerdeverfahren die Möglichkeit gegeben werden, den originär mangelhaften Zahlungsbefehl zu korrigieren. Es sei ganz klar von einem ungenügenden Hin- weis auf einen Forderungsgrund auszugehen, der mindestens zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls führe (act. 18 S. 8 Rz. 34 ff.). 5.2. Im strittigen Zahlungsbefehl wird der Grund der Forderung unter Angabe von Urkunden detailliert angegeben, und der Beschwerdeführer macht hier mit Fug nicht geltend, es sei ihm nicht klar, wofür er betrieben werde. Er stört sich aber daran, dass die in Betreibung gesetzte Forderungssumme, im Zahlungsbefehl in zwei Teilbeträgen aufgeführt wird, einmal zuzüglich 4.5% Zins ab 31. März 2016 (Fr. 39'591'744.80) und einmal ohne Zins (Fr. 3'728'365.25, vgl. oben, E. III./1.1.), wobei der zweitgenannte Betrag in der zweiten Zeile unter Ziffer 2 ohne erneute Angabe des Forderungsgrundes, sondern mit dem Hinweis "ohne Zins" aufgeführt ist. Wie gezeigt, und wie auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist für den Grund der Forderung der Zahlungsbefehl als Ganzes zu betrachten. Bei einer derart gesamthaften Betrachtung wird klar, dass den genannten Beträgen der im Zahlungsbefehl unter Ziffer 1 aufgeführte Forderungsgrund bzw. die Forderungs- urkunde zu Grunde liegt bzw. liegen; es ergibt sich ohne weiteres, dass die Auftei- - 12 - lung in zwei Teilbeträge lediglich aufgrund der unterschiedlichen Verzinsung er- folgte. Der Zahlungsbefehl ist damit aus sich heraus genügend klar. Entsprechend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Es kann der Vorinstanz deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie lie- fere nun aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdegegners eine Begründung für die Forderung nach, nur weil sie versuchte, dem Beschwerdeführer mit ihrer zutreffenden Begründung die von ihm negierte klare Sachlage vor Augen zu füh- ren. Der Vollständigkeit halber kann auf die entsprechenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Zahlungsbefehl auch bei unge- nügender Angabe des Forderungsgrundes nur aufzuheben wäre, wenn ein schüt- zenswertes Interesse vorliegt. Worin hier dieses schutzwürdige Interesse zu erbli- cken wäre, erhellen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Wie gezeigt, dient die Angabe des Forderungsgrundes dazu, dass der Betriebene weiss, wofür er betrieben wird. Gestützt darauf soll er sich zur Anerkennung oder Nichtaner- kennung – bzw. zur Erhebung des Rechtsvorschlages – entscheiden. Dass sich der hier behauptete Mangel auf seinen entsprechenden Entscheid ausgewirkt hät- te, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ein schützenswertes Interesse ist daher weder genügend dargetan, noch erkennbar. Die Beschwerde wäre auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. 6.1.1 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sehe sich aufgrund sechs ver- schiedener Betreibungsorte ohne sachlichen Grund gezwungen, bei verschiede- nen Aufsichtsbehörden Beschwerde zu führen, erwog die Vorinstanz, die gesetz- liche Zuständigkeitsordnung sei zwingend und die örtliche Zuständigkeit von je- dem Betreibungsamt gesondert von Amtes wegen zu prüfen; dem Betreibungs- gläubiger komme ein Wahlrecht zu, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen ver- schiedener Betreibungsorte erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund gehe der Ein- wand des Beschwerdeführers fehl, die Betreibung mit der Nummer 1 sei recht- missbräuchlich und die "Zersplitterung des Verfahrens" eigne sich nur dazu, ihn zu zermürben (act. 17 S. 9 E. III./6.). Ebenso verwarf die Vorinstanz den Stand- punkt des Beschwerdeführers, die Einleitung der Betreibung ohne vorgängige Mahnung verstosse gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung und sei - 13 - damit rechtsmissbräuchlich. So wäre eine Mahnung für den Betrag von rund 43 Mio. mit Blick auf den komplexen, langjährigen Rechtsstreit sinnlos gewesen. Zudem habe der Beschwerdegegner unter Fristendruck gestanden, weshalb ein Fall von zeitlicher Dringlichkeit vorgelegen habe. Dies habe die Betreibung ohne vorgängige Mahnung gerechtfertigt. Sodann möge es zwar zutreffen, dass eine Betreibung die Kreditwürdigkeit des Schuldners schädige und ihn bedränge. Dass der Beschwerdegegner mit der erfolgten Betreibung aber andere Ziele verfolgt habe, welche nicht mit der Zwangsvollstreckung zusammenhingen, mache selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. Der nicht näher begründete, pauschale Vor- wurf des Rechtsmissbrauchs entbehre jeglicher Grundlage (act. 17 S. 9 f. E. III./7.). 6.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Handeln der Beschwerdegegner sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, denn Ziel der insgesamt einundzwanzig Zahlungsbefehle von sechs verschiedenen Betreibungsämtern sei es, eine Zer- splitterung des Verfahrens zu erwirken und ihn – den Beschwerdeführer – zu zermürben. Sodann verstosse es gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, wenn die Beschwerdegegner nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils sogleich die Betreibung eingeleitet hätten, ohne ihn (den Beschwerdeführer) zu mahnen und ihm eine Zahlungsfrist einzuräumen. Schliesslich zeige der Umstand, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden, dass er zum Dialog und zur Lösung der Angelegenheit gewillt sei (act. 18 Rz. 37 f.). 6.2. Mit dieser Beschwerdebegründung wiederholt der Beschwerdeführer erneut das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. dazu act. 1 Rz. 37 ff.), ohne Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid zu nehmen. Er setzt sich auch hier in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und bringt nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts vorzuwerfen wäre (E. II./2.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. - 14 - Der Beschwerde ist aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden, wenn auf sie einzutreten wäre: So ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zu folgen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegner sei nicht erkennbar. Das Rechtsmissbrauchsverbot als materieller Nichtigkeitsgrund greift nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Dies ist indes nur in Ausnahmefällen anzunehmen. So- lange ein Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausge- schlossen (vgl. ENGLER, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff., S. 48 u.H.a. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. u. BGE 113 III 2 E. 2b). Dass die Beschwerde- gegner mit den erfolgten Betreibungen und im Besonderen auch mit der hier inte- ressierenden Betreibung andere Ziele verfolgten, als die Zahlung der geltend ge- machten Forderung, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Beschwerdefüh- rer nicht gefolgt werden, die verschiedentlich angehobenen Betreibungen dienten allein der Zersplitterung des Verfahrens bzw. seiner Zermürbung. Er selbst stellt die Zulässigkeit der mehrfach erfolgten Betreibungen als solches nicht in Frage und insbesondere nicht, dass an den verschiedenen Orten – wo sich unbestritten auch jeweils Arrestgegenstände befinden – je ein Betreibungsort gegeben ist. Zu- dem ist es logische Konsequenz bei mehrfacher (statt einfacher) Betreibung, dass diese zu einem Mehraufwand sowohl beim Gläubiger wie auch beim Schuldner führt. Dass die Anzahl der Betreibungen tatsächlich auch eine gewisse Zermür- bung des Betriebenen zur Folge hat, kann nicht in Abrede gestellt werden. Dies ist aber ein logischer Nebeneffekt dessen, dass die Beschwerdegegner von ihren gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machten, die Betreibung an mehreren Or- ten zu erheben, um die Durchsetzung der in Betreibung gesetzten Forderungen zu erreichen. Dies stellt kein sachfremdes Ziel dar. Hinsichtlich des angeblichen Verstosses gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, weil die Beschwerdegegner es unterlassen hätten, den Be- schwerdeführer vorgängig zur Betreibung zu mahnen, ist auf die richtigen Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen, welche bereits auf die zeitliche Dringlichkeit sowie die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemein- - 15 - desteuern vom 13. September 2016 hinwies. Mit Blick auf die dortige Rz. 50 (Bst. L./I.c.) war nach Vorliegen der rechtskräftigen Einschätzung – was erst nach Ergehen des Entscheids des Bundesgerichts 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom
  16. September 2018 der Fall war (vgl. E. I./1.4.) – innert zehn Tagen die Betrei- bung auf Zahlung anzuheben. Dass davor noch gemahnt werden muss, ist nicht vorgesehen und würde mit Blick auf diese kurze Frist auch keinen Sinn machen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des rechtmissbräuchlichen Verhal- tens des Beschwerdegegners ist damit zu verneinen. Andere Gründe, welche die Nichtigkeit der erfolgten Betreibungshandlung zur Folge hätten, werden nicht gel- tend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Berufung ist damit auch aus diesem Grund abzuweisen.
  17. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Es bleibt damit beim Zahlungsbefehl vom 11./24. Oktober 2018 (Daten Aus-/Zustellung) in der Betrei- bung Nr. 1. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Par- teientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
  18. Der Antrag des Beschwerdegegners um Aufhebung der Sistierung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  19. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung der Sistie- rung bzw. um erneute Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
  20. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. - 16 - Es wird erkannt:
  21. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  22. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  23. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an der Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom
  24. Juli 2019 (act. 18 u. 30), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Emp- fangsschein.
  25. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  26. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190048-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 28. August 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2019 (CB180160)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) war bis 6. Februar 2017 in B._____ (GB) wohnhaft. In der Schweiz war er aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit verschie- denen Orts steuerpflichtig, so auch im Kanton Zürich, wo er über Grundeigentum verfügt. Am 16. April 2013 erfolgte eine Hausdurchsuchung durch die Eidgenössi- sche Zollverwaltung in der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Villa C._____ in Zürich – Anlass hatte der Verdacht auf Zoll- und Mehrwertsteuerver- gehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kunstgegenständen gegeben. In der Folge nahm auch das Kantonale Steueramt Zürich Einblick in die beschlag- nahmten Akten und eröffnete ein Nach- und Strafsteuerverfahren bezüglich der Steuerperioden 2005 bis 2009. 1.2. Am 26. Januar 2016 erliess das Steueramt gegenüber dem Beschwerdefüh- rer und seiner Ehefrau Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeinde- steuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundes- steuer 2010 bis 2015. Das Nach- und Bussensteuerverfahren für die Steuerperio- den 2005 bis 2009 mündete am 27. Januar 2016 in einer Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (Nachsteu- ern und Hinterziehungsbusse, Steuerjahre 2005 bis 2009). beruhend auf der An- nahme, dass der Beschwerdeführer nicht nur an Liegenschaften in der Schweiz beteiligt war, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübte (vgl. Sachverhalt in BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom

18. September 2018; act. 3/3 = act. 10/1). 1.3. Am 3. April 2017 erliess das Steueramt der Stadt Zürich gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine Sicherstellungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern Zürich 2010 bis 2016 (ordentliche Steuern inkl. Zinsen sowie Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten) in der Höhe von Fr. 86'249'420.30 (act. 8/3a), ferner verschiedene Arrestbefehle an die jeweils zu- ständigen Betreibungsämter; als Arrestgrund wurde eine Gefährdung der Zahlung

- 3 - der Steuerforderung im Sinne von § 181 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG; LS 631.1) angegeben. U.a. hatte das Betreibungsamt Zürich ... den Arrest Nr. 2/jjjj vollzogen (act. 8/4). 1.4. Mit seinem gegen die Verfügungen vom 26. bzw. 27. Januar 2016 (E. I./1.2.) erhobenen Rechtmitteln unterlag der Beschwerdeführer zuerst innerkantonal und schliesslich am 18. September 2018 auch weitgehend vor Bundesgericht; ledig- lich hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen war ihm vor Bundesgericht Erfolg beschieden und die Sache wurde diesbezüglich durch das Bundesgericht zurückgewiesen (BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom

18. September 2018; vgl. act. 3/3 = act. 10/1; das Rechtsmittel der Ehefrau war vom Bundesgericht mit demselben Urteil gutgeheissen worden, soweit es darauf eingetreten war). 1.5. Am 8. Oktober 2018 stellten der Staat und die Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst (fortan Beschwerdegegner) ein Be- treibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer als Schuldner beim Betrei- bungsamt Zürich ... zur Teilprosequierung des Arrestes Nr. 2/jjjj (act. 8/6). Am

24. Oktober 2018 wurde der Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018 in der Betrei- bung Nr. 1 zugestellt. Unter der Rubrik Forderungsurkunde mit Datum oder Anga- be des Forderungsgrundes wurde festgehalten: "Einschätzungsentscheide, Rechnungen, Rechtsmittelentscheide insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 betreffend Staats- und Gemeindesteuern Zürich der Steuerperioden 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie Sicherstellungsverfügung vom

3. April 2017 – Teilprosequierung Arrest 2/jjjj". Der in Betreibung gesetzte Betrag wurde mit Fr. 43'320'110.05, teilweise zuzüglich Zinsen, sowie Arrest- und Betrei- bungskosten, angegeben. Es wurde umgehend Rechtsvorschlag erhoben (act. 3/2 = act. 8/2 = act. 10/3). 2.1. Am 5. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und verlangte, es sei die Nich- tigkeit des Zahlungsbefehls vom 11. Oktober 2018 festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben, und es sei die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü-

- 4 - rich … aufzuheben. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei schwerwiegend fehlerhaft und die frag- liche Betreibung sei rechtsmissbräuchlich (act. 1). Im Rahmen der durch die Vo- rinstanz eingeholten Beschwerdeantwort und Vernehmlassung vom

22. November 2018 beantragten die Beschwerdegegner und das Betreibungsamt Zürich ... die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6 u. act. 9). Die Beschwerdegegner beantragten sodann die Sistierung des Verfahrens (act. 6 S. 2). Den Antrag um Sistierung stellte in der Folge auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (act. 13 S. 2). 2.2. Am 28. Februar 2019 erging der folgende Entscheid der Vorinstanz (act. 14 = act. 17 = act. 19, nachfolgend zitiert als act. 17): Es wird beschlossen:

1. Die Sistierungsgesuche der Parteien werden abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Mitteilungen/Rechtsmittel 3.1. Die rechtzeitig mit Eingabe vom 15. März 2019 beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen dage- gen erhobenen Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 18 S. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 15/1): " 1. Die Ziffern 1. und 2. des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksge- richts Zürich vom 28. Februar 2019 seien aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Zürich … vom 11. Oktober 2018 (Betreibung Nr. 1) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich … vom 11. Oktober 2018 (Betreibung Nr. 1) sei aufzuheben.

3. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungs- befehl vom 8. [recte. 11.] Oktober 2018) sei aufzuheben.

4. Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zü- rich vom 28. Februar 2019 aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen."

- 5 - Sodann stellte der Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge: " 1. Das vorliegende Verfahren sei einstweilen zu sistieren.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei vorab über die prozessualen Anträge zu entscheiden." 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–15). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 22). Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde den Beschwerdegegnern förmlich Frist angesetzt, um sich zur Frage der Sistierung zu äussern (act. 23). Sie stimmten dem Antrag auf Sistierung zu (act. 25). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde vorab über die prozessualen Anträge entschieden und es wurde das Verfahren aufgrund laufender Vergleichs- gespräche bis 31. Juli 2019 sistiert. Ferner wurde das Betreibungsamt Zürich ... angewiesen, allfällige Verwertungshandlungen im Betreibungsverfahren Nr. 1 zu unterlassen (act. 26). Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 ersuchten die Beschwerde- gegner um Aufhebung der Sistierung (act. 28). Die Eingabe wurde dem Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 29). 3.3.1 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 26. Juli 2019 brachte der Be- schwerdeführer vor, in parallellaufenden Verfahren werde die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich durch die Anwaltskanzlei D._____ AG vertreten und habe ebenfalls die Aufhebung der Sistierung beantragt, was aus dort dargetanen Gründen nicht zulässig sei. Es stünden Verletzungen des Amts- geheimnisses, des BGFAs und des Standesrechts sowie der Bestimmungen des Vergaberechts im Raum. Die Beschwerdegegner hätten die Aufhebung der Sistie- rung nur beantragt, um bei der geplanten Weiterführung der Vollstreckung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und den Kanton Zürich nicht benachteiligt zu sein. Die Beschwerdegegner dürften mit einer weiteren Sistierung dieses Ver- fahrens bis zum Entscheid über die Weiterführung der genannten Parallelverfah- ren einverstanden sein. Darüber hinaus gebiete die Rechtssicherheit, die Vermei- dung widersprüchlicher Urteile sowie eine einheitliche Vorgehensweise in den ge- nannten Parallelverfahren und zahlreichen identischen Verfahren an ausserkan- tonalen Gerichten eine weitere Sistierung dieses Verfahrens, bzw. eine Abwei- sung des Antrags auf Aufhebung der Sistierung (act. 30).

- 6 - 3.3.2 Es bleibt offen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diversen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers für dieses Verfahren von Relevanz sind, bzw. inwie- fern sich die in anderen Verfahren aufgeworfenen Fragen auf das vorliegende Verfahren in dem Sinne auswirkten, dass eine Weiterführung der Sistierung mit Blick auf Art. 126 ZPO zweckmässig wäre. Weshalb genau die angebliche Gefahr widersprüchlicher Urteile bestehen soll, wird nicht dargetan, ebenso wenig, wa- rum ein einheitliches Vorgehen in den zuweilen unabhängig voneinander geführ- ten Verfahren angezeigt sein soll. Eine Fortführung der Sistierung rechtfertigt sich nicht. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdegegner auf Aufhebung der Sistierung und damit auch derjenige des Beschwerdegegners auf Abweisung dieses Antrags gegenstandslos geworden sind, da am 31. Juli 2019 die mit Verfügung vom 17. April 2019 (act. 26) festgesetzte Zeitdauer abge- laufen und die Sistierung dahingefallen ist. Versteht man die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 26. Juli 2019 sinngemäss als Antrag auf Weiterführung bzw. erneute Sistierung, ist diese mit Blick auf die oben genannten Gründe abzu- weisen. 3.4. Das Verfahren ist fortzuführen. Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar

- 7 - (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). III.

1. Strittig ist hier die Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Wie gezeigt, machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vor Vorinstanz u.a. geltend, der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 1 sei (schwerwiegend) mangelhaft. Dies u.a., da nicht klar sei, ob die Betreibung die Sicherheitsleistung oder die Bezah- lung bezwecke. Sodann werde zum Betrag von Fr. 3'728'365.25 überhaupt keine Forderungsurkunde aufgeführt. Im Weiteren macht er geltend, die Betreibung er- folge rechtsmissbräuchlich (vgl. act. 1 insb. S. 7 ff. Rz. 26 ff.). An diesen Stand- punkten hält er auch hier fest.

2. Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungs- befehl aufzunehmen. Die Angabe des Forderungsgrundes bzw. der -urkunde soll dem Schuldner zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den

- 8 - Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm ermöglichen, sich zur Anerken- nung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen diesem Zweck genügen. Wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glau- ben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, genügt indes eine knappe Umschreibung. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Ist der Hinweis auf den Forderungsgrund ungenügend, führt dies – da es sich beim Hinweis gemäss konstanter Praxis nicht um einen wesentlichen Teil des Zah- lungsbefehls handelt – zur Anfechtbarkeit (und nicht zur Nichtigkeit) des Zah- lungsbefehls. Er ist auf Beschwerde hin lediglich aufzuheben, wenn der Be- schwerdeführer ein schützenswertes Interesse daran hat (vgl. zum Ganzen: BGE 121 III 18, E. 2a f.; BGer 5A_606/2016 vom 24. November 2016, E. 2.1; 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.2; vgl. auch BSK SchKG I- WÜTHRICH/SCHOCH, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 38 f.; SK-SchKG- PENON/WOHLGEMUTH, 4. Aufl. 2017, Art. 67 N 26).

3. Der hier strittige "Zahlungsbefehl – Für die ordentliche Betreibung auf Pfän- dung oder Konkurs" (act. 3/2 = act. 8/2 = act. 10/3) enthält in der ersten Spalte unter dem Titel "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungs- grundes" unter der Ziffer 1 die Angabe: " Einschätzungsentscheide, Rechnungen, Rechtsmittelentscheide insbesondere Ur- teil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 betreffend Staats- und Gemein- desteuern Zürich der Steuerperioden 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie Sicherstel- lungsverfügung vom 3. April 2017 Teilprosequierung Arrest Nr. 2/jjjj" In der zweiten Spalte findet sich unter der Ziffer 1 sodann der Betrag von Fr. 39'591'744.80 zzgl. 4.5% Zins seit 31. März 2017 und unter der Ziffer 2 der Betrag von Fr. 3'728'365.25, neben der Angabe "ohne Zins". 4.1.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht klar, ob mit der Be- treibung Nr. 1 eine Sicherheitsleistung oder die Bezahlung bezweckt werde, folgte

- 9 - die Vorinstanz nicht. Sie erwog, der Beschwerdeführer führe selbst aus, das Be- treibungsamt Zürich ... habe einen Zahlungsbefehl für eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs (nicht auf Sicherheitsleistung) ausgestellt und er wer- de im Zahlungsbefehl aufgefordert, den geforderten Betrag innert 20 Tagen zu bezahlen (unter Hinweis auf act. 1 Rz. 29 sowie act. 3/2 = 8/2 = 10/3). Aus der Art des Formulars des Zahlungsbefehls und der entsprechenden Zahlungsaufforde- rung gehe hervor, dass es sich um ein ordentliche Betreibung auf Geldzahlung und nicht auf Sicherheitsleistung handle. Dass der Beschwerdeführer einzig aus der Erwähnung der Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017 im Zahlungsbe- fehl – als einer Angabe neben weiteren Forderungsgründen bzw. -urkunden – auf eine Betreibung auf Sicherstellung schliessen wolle, sei nicht nachvollziehbar. Al- leine aus der Erwähnung der Sicherstellungsverfügung könne nicht abgeleitet werden, welcher Zweck mit der Betreibung verfolgt werde. Gesamthaft gehe der Zweck der Betreibung in klarer Wiese aus dem Zahlungsbefehl hervor (act. 17 S. 6 ff. E. III./4.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer trägt vor der Kammer vor, der Umstand, dass die Si- cherstellungsverfügung als Forderungsurkunde erwähnt werde, ermögliche ihm keinen klaren Rückschluss darauf, ob die Betreibung nun zur Zahlung oder zur Sicherheitsleistung auffordere. Durch die unzulässige Vermengung von Betrei- bung auf Zahlung und Betreibung auf Sicherheitsleistung gehe aus dem Zah- lungsbefehl nicht klar hervor, was die Beschwerdegegner mit der Betreibung be- zwecken wollen. Der Zahlungsbefehl sei widersprüchlich und der Beschwerdefüh- rer wisse nicht, zu welchem Verhalten er aufgefordert werde (act. 18 Rz. 29–33). 4.2. Mit seiner Begründung wiederholt der Beschwerdeführer in gekürzter Form das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. act. 1 S. 7 f. Rz. 28–33), ohne sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Na- mentlich bringt er nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Meinung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre. Die Beschwerdebegründung genügt insoweit den oben genannten Anforderungen nicht, weshalb entsprechend nicht auf sie einzutreten ist (E. II./2.). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der sorgfältigen

- 10 - und zutreffenden Begründung der Vorinstanz auch nichts hinzuzufügen ist. Es kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, der Zahlungsbefehl, welcher die Bezeichnung "auf Pfändung oder Konkurs" enthält, sei alleine durch die Er- wähnung der Sicherstellungsverfügung kein Forderungsgrund als Betreibung auf Sicherheitsleistung zu verstehen. Wie gezeigt, sind einzelne Angaben im Zah- lungsbefehl nicht isoliert anzusehen, sondern ist er als Ganzes zu betrachten. Wenn sich aus der Überschrift derart klar ergibt, was mit dem Zahlungsbefehl an- gestrengt wird – nämlich eine Betreibung auf Pfändung – ist nicht nachvollziehbar, wie man alleine durch Nennung der Sicherstellungsverfügung auf die Idee kommt, es handle sich – entgegen der klaren Bezeichnung – um eine Betreibung auf Si- cherheitsleistung. Und die Beschwerde wäre daher in diesem Punkt unbegründet sowie abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. 5.1.1 Als unbehelflich erachtete die Vorinstanz sodann den Einwand des Be- schwerdeführers, in Bezug auf die unter Ziffer 2 aufgeführte Forderung von Fr. 3'728'365.25 sei kein Forderungsgrund bzw. keine Forderungsurkunde ange- geben. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 24. Oktober 2018 über Vorkenntnisse in Bezug auf die in Be- treibung gesetzte Forderung verfügt. Er selbst habe dargelegt, die Betreibung sei im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 (betref- fend Einschätzungsentscheide/Veranlagungsverfügungen/Nachsteuerver- fügungen vom 26. u. 27. Januar 2016, vgl. E.I./1.2.; BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom 18. September 2018; act. 3/3 = act. 10/1) eingeleitet worden. Mit den im Zahlungsbefehl unter Ziffer 1 aufgeführten Forderungsgründen bzw. - urkunden und insbesondere mit dem Vermerk "Teilprosequierung Arrest Nr. 2/jjjj" seien die Gründe für die Teilbetreibung von anteilsmässig Fr. 43'320'110.05 ge- nügend dargetan. Der Forderungsgrund sei daher für den Beschwerdegegner aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar gewesen. Daran vermöge der Umstand, dass der Forderungsgrund unter Ziffer 1 die Forderungssummen unter Ziffer 1 und 2 betreffe, nichts zu ändern. Aufgrund dessen, dass neben der unter Ziffer 2 aufgeführten Forderung von Fr. 3'728'365.25 keine Zinsforderung aufgeführt wer- de, lasse sich ohne weiteres erkennen, dass dieser Forderung dieselben Forde- rungsgründe wie unter Ziffer 1 zugrunde lägen, es sich dabei aber um jenen Teil

- 11 - der Gesamtforderung handle, auf welchem kein Zins geschuldet sei. Die Forde- rungsgründe seien aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls ersichtlich, womit der Beschwerdeführer Klarheit über die Art der Forderung erhalten habe und sich über deren Anerkennung oder Bestreitung schlüssig habe werden kön- nen. Es bestehe kein Anlass, den Zahlungsbefehl aufzuheben (act. 17 S. 8 f. E. III./5.). 5.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Vorinstanz ausführe, der Forderungsgrund sei aus dem Gesamtzusammenhang klar erkennbar, so sei dies nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz versuche, den offenbar mangelhaften Zah- lungsbefehl anhand der Ausführungen des Beschwerdegengers zu korrigieren, indem sie impliziere, die Forderung unter Position Nr. 2 sei derjenige Teil der Schuld, auf welcher kein Zins geschuldet sei und dass die unter Position Nr. 1 er- wähnte Forderungsurkunde offensichtlich im Zusammenhang mit der Position Nr. 2 stehen würde. Es gehe nicht an, dass den Beschwerdegegnern im Be- schwerdeverfahren die Möglichkeit gegeben werden, den originär mangelhaften Zahlungsbefehl zu korrigieren. Es sei ganz klar von einem ungenügenden Hin- weis auf einen Forderungsgrund auszugehen, der mindestens zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls führe (act. 18 S. 8 Rz. 34 ff.). 5.2. Im strittigen Zahlungsbefehl wird der Grund der Forderung unter Angabe von Urkunden detailliert angegeben, und der Beschwerdeführer macht hier mit Fug nicht geltend, es sei ihm nicht klar, wofür er betrieben werde. Er stört sich aber daran, dass die in Betreibung gesetzte Forderungssumme, im Zahlungsbefehl in zwei Teilbeträgen aufgeführt wird, einmal zuzüglich 4.5% Zins ab 31. März 2016 (Fr. 39'591'744.80) und einmal ohne Zins (Fr. 3'728'365.25, vgl. oben, E. III./1.1.), wobei der zweitgenannte Betrag in der zweiten Zeile unter Ziffer 2 ohne erneute Angabe des Forderungsgrundes, sondern mit dem Hinweis "ohne Zins" aufgeführt ist. Wie gezeigt, und wie auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist für den Grund der Forderung der Zahlungsbefehl als Ganzes zu betrachten. Bei einer derart gesamthaften Betrachtung wird klar, dass den genannten Beträgen der im Zahlungsbefehl unter Ziffer 1 aufgeführte Forderungsgrund bzw. die Forderungs- urkunde zu Grunde liegt bzw. liegen; es ergibt sich ohne weiteres, dass die Auftei-

- 12 - lung in zwei Teilbeträge lediglich aufgrund der unterschiedlichen Verzinsung er- folgte. Der Zahlungsbefehl ist damit aus sich heraus genügend klar. Entsprechend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Es kann der Vorinstanz deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie lie- fere nun aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdegegners eine Begründung für die Forderung nach, nur weil sie versuchte, dem Beschwerdeführer mit ihrer zutreffenden Begründung die von ihm negierte klare Sachlage vor Augen zu füh- ren. Der Vollständigkeit halber kann auf die entsprechenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Zahlungsbefehl auch bei unge- nügender Angabe des Forderungsgrundes nur aufzuheben wäre, wenn ein schüt- zenswertes Interesse vorliegt. Worin hier dieses schutzwürdige Interesse zu erbli- cken wäre, erhellen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Wie gezeigt, dient die Angabe des Forderungsgrundes dazu, dass der Betriebene weiss, wofür er betrieben wird. Gestützt darauf soll er sich zur Anerkennung oder Nichtaner- kennung – bzw. zur Erhebung des Rechtsvorschlages – entscheiden. Dass sich der hier behauptete Mangel auf seinen entsprechenden Entscheid ausgewirkt hät- te, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ein schützenswertes Interesse ist daher weder genügend dargetan, noch erkennbar. Die Beschwerde wäre auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. 6.1.1 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sehe sich aufgrund sechs ver- schiedener Betreibungsorte ohne sachlichen Grund gezwungen, bei verschiede- nen Aufsichtsbehörden Beschwerde zu führen, erwog die Vorinstanz, die gesetz- liche Zuständigkeitsordnung sei zwingend und die örtliche Zuständigkeit von je- dem Betreibungsamt gesondert von Amtes wegen zu prüfen; dem Betreibungs- gläubiger komme ein Wahlrecht zu, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen ver- schiedener Betreibungsorte erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund gehe der Ein- wand des Beschwerdeführers fehl, die Betreibung mit der Nummer 1 sei recht- missbräuchlich und die "Zersplitterung des Verfahrens" eigne sich nur dazu, ihn zu zermürben (act. 17 S. 9 E. III./6.). Ebenso verwarf die Vorinstanz den Stand- punkt des Beschwerdeführers, die Einleitung der Betreibung ohne vorgängige Mahnung verstosse gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung und sei

- 13 - damit rechtsmissbräuchlich. So wäre eine Mahnung für den Betrag von rund 43 Mio. mit Blick auf den komplexen, langjährigen Rechtsstreit sinnlos gewesen. Zudem habe der Beschwerdegegner unter Fristendruck gestanden, weshalb ein Fall von zeitlicher Dringlichkeit vorgelegen habe. Dies habe die Betreibung ohne vorgängige Mahnung gerechtfertigt. Sodann möge es zwar zutreffen, dass eine Betreibung die Kreditwürdigkeit des Schuldners schädige und ihn bedränge. Dass der Beschwerdegegner mit der erfolgten Betreibung aber andere Ziele verfolgt habe, welche nicht mit der Zwangsvollstreckung zusammenhingen, mache selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. Der nicht näher begründete, pauschale Vor- wurf des Rechtsmissbrauchs entbehre jeglicher Grundlage (act. 17 S. 9 f. E. III./7.). 6.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Handeln der Beschwerdegegner sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, denn Ziel der insgesamt einundzwanzig Zahlungsbefehle von sechs verschiedenen Betreibungsämtern sei es, eine Zer- splitterung des Verfahrens zu erwirken und ihn – den Beschwerdeführer – zu zermürben. Sodann verstosse es gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, wenn die Beschwerdegegner nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils sogleich die Betreibung eingeleitet hätten, ohne ihn (den Beschwerdeführer) zu mahnen und ihm eine Zahlungsfrist einzuräumen. Schliesslich zeige der Umstand, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden, dass er zum Dialog und zur Lösung der Angelegenheit gewillt sei (act. 18 Rz. 37 f.). 6.2. Mit dieser Beschwerdebegründung wiederholt der Beschwerdeführer erneut das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. dazu act. 1 Rz. 37 ff.), ohne Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid zu nehmen. Er setzt sich auch hier in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und bringt nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts vorzuwerfen wäre (E. II./2.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.

- 14 - Der Beschwerde ist aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden, wenn auf sie einzutreten wäre: So ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zu folgen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegner sei nicht erkennbar. Das Rechtsmissbrauchsverbot als materieller Nichtigkeitsgrund greift nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Dies ist indes nur in Ausnahmefällen anzunehmen. So- lange ein Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausge- schlossen (vgl. ENGLER, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff., S. 48 u.H.a. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. u. BGE 113 III 2 E. 2b). Dass die Beschwerde- gegner mit den erfolgten Betreibungen und im Besonderen auch mit der hier inte- ressierenden Betreibung andere Ziele verfolgten, als die Zahlung der geltend ge- machten Forderung, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Beschwerdefüh- rer nicht gefolgt werden, die verschiedentlich angehobenen Betreibungen dienten allein der Zersplitterung des Verfahrens bzw. seiner Zermürbung. Er selbst stellt die Zulässigkeit der mehrfach erfolgten Betreibungen als solches nicht in Frage und insbesondere nicht, dass an den verschiedenen Orten – wo sich unbestritten auch jeweils Arrestgegenstände befinden – je ein Betreibungsort gegeben ist. Zu- dem ist es logische Konsequenz bei mehrfacher (statt einfacher) Betreibung, dass diese zu einem Mehraufwand sowohl beim Gläubiger wie auch beim Schuldner führt. Dass die Anzahl der Betreibungen tatsächlich auch eine gewisse Zermür- bung des Betriebenen zur Folge hat, kann nicht in Abrede gestellt werden. Dies ist aber ein logischer Nebeneffekt dessen, dass die Beschwerdegegner von ihren gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machten, die Betreibung an mehreren Or- ten zu erheben, um die Durchsetzung der in Betreibung gesetzten Forderungen zu erreichen. Dies stellt kein sachfremdes Ziel dar. Hinsichtlich des angeblichen Verstosses gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, weil die Beschwerdegegner es unterlassen hätten, den Be- schwerdeführer vorgängig zur Betreibung zu mahnen, ist auf die richtigen Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen, welche bereits auf die zeitliche Dringlichkeit sowie die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemein-

- 15 - desteuern vom 13. September 2016 hinwies. Mit Blick auf die dortige Rz. 50 (Bst. L./I.c.) war nach Vorliegen der rechtskräftigen Einschätzung – was erst nach Ergehen des Entscheids des Bundesgerichts 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom

18. September 2018 der Fall war (vgl. E. I./1.4.) – innert zehn Tagen die Betrei- bung auf Zahlung anzuheben. Dass davor noch gemahnt werden muss, ist nicht vorgesehen und würde mit Blick auf diese kurze Frist auch keinen Sinn machen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des rechtmissbräuchlichen Verhal- tens des Beschwerdegegners ist damit zu verneinen. Andere Gründe, welche die Nichtigkeit der erfolgten Betreibungshandlung zur Folge hätten, werden nicht gel- tend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Berufung ist damit auch aus diesem Grund abzuweisen.

7. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Es bleibt damit beim Zahlungsbefehl vom 11./24. Oktober 2018 (Daten Aus-/Zustellung) in der Betrei- bung Nr. 1. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Par- teientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Beschwerdegegners um Aufhebung der Sistierung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung der Sistie- rung bzw. um erneute Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an der Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom

26. Juli 2019 (act. 18 u. 30), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Emp- fangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

2. September 2019