Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 September 2018; vgl. act. 3/7 = act. 9/11). 1.3. Ebenfalls am 27. Januar 2016 erliess das Steueramt gegenüber dem Be- schwerdeführer und seiner Ehefrau je eine Sicherstellungsverfügung zu den be- troffenen Steuerarten, ferner verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Be- treibungsämter; als Arrestgrund wurde eine Steuergefährdung wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz angegeben. Der Gesamtbetrag der Sicherstellung lau- tete auf Fr. 140'000'000.– (für die Staats- und Gemeindesteuern; Nachsteuern
- 3 - und Hinterziehungsbussen, Steuerperioden 2005–2009), sowie Fr. 65'000'000.– (für die direkte Bundessteuer; Nachsteuern und Hinterziehungsbussen, Steuerpe- rioden 2005–2009, sowie ordentliche Steuern, Steuerperioden 2010–2015). U.a. hatte das Betreibungsamt Zürich 7 die Arreste Nr. 1 und 2 am 28. Januar 2016 vollzogen (vgl. act. 3/3). Den gegen die Sicherstellungsverfügungen erhobenen Rechtsmitteln war innerkantonal und schliesslich vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden (BGer 2C_669/2016 u. 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016). 1.4. Am 24. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Zürich 7 in beiden Arrestverfahren (Nr. 1 und 2) um Freigabe der Arrestgegen- stände, da der Sicherstellungsgrund des ausländischen Wohnsitzes dahingefallen sei. Mit Verfügungen vom 27. Februar 2017 wies das Betreibungsamt beide Ge- suche ab und mit einer gleichentags ergangenen Verfügung hielt das Betrei- bungsamt fest, dass das Steueramt mit Einleitung des Veranlagungsverfahrens die Arreste Nr. 1 und 2 gültig prosequiert habe (act. 3/4 = act. 9/7). Das gegen diese Verfügungen erhobene Rechtsmittel wurde zuerst innerkantonal und schliesslich vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2018 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGer 5A_141/2018 u. 5A_142/2018 vom 13. Dezember 2018; act. 13). Auf eine am 29. März 2017 beim Steueramt beantrage Wiederer- wägung der Sicherstellungsverfügungen wegen Zuzugs in die Schweiz und damit Wegfall des Auslandwohnsitzes als Sicherstellungsgrund trat das Steueramt nicht ein, und das dagegen erhobene Rechtsmittel war, nachdem es zuerst innerkanto- nal abgewiesen worden war, mit Urteil vom 30. Oktober 2018 durch das Bundes- gericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war (BGer 2C_543/2018; vgl. act. 9/9). 1.5. Bereits mit Urteil vom 18. September 2018 hatte das Bundesgericht das ge- gen die Verfügungen vom 26. bzw. 27. Januar 2016 erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers, mit welchem dieser zuerst innerkantonal erfolglos geblieben war – weitgehend abgewiesen; lediglich hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen war dem Beschwerdeführer vor Bundesgericht Erfolg beschieden und die Sache wurde diesbezüglich durch das Bundesgericht zurück- gewiesen (BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom 18. September 2018; vgl.
- 4 - act. 9/11; das Rechtsmittel der Ehefrau war vor Bundesgericht mit demselben Ur- teil gutgeheissen worden, soweit es darauf eingetreten war). 1.6. Am 5. Oktober 2018 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste (fortan Beschwer- degegnerin), ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer als Schuld- ner beim Betreibungsamt Zürich 7 zur Prosequierung des Arrestes Nr. 2 (act. 7/1). Am 24. Oktober 2018 wurde der Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2018 in der Be- treibung Nr. 1 für "Nachsteuern 2005 bis 2009" und "ordentliche Steuern 2010 bis 2013" zugestellt. Der gestützt darauf betriebene Betrag lautete auf Fr. 38'927'954.65 zuzüglich Zinsen, Betreibungs- und Arrestkosten. Es wurde umgehend Rechtsvorschlag erhoben (act. 3/2 = act. 7/3 = act. 9/10). 2.1. Am 5. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und verlangte, es sei die Nich- tigkeit des Zahlungsbefehls vom 16. Oktober 2018 festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben, und es sei die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü- rich 7 aufzuheben. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei schwerwiegend fehlerhaft, die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 7 sei nicht gegeben und die fragliche Betreibung sei rechtsmissbräuchlich (act. 1). Im Rahmen der durch die Vorinstanz eingeholten Beschwerdeantwort und Vernehmlassung vom 22. November 2018 beantragten die Beschwerdegegnerin und das Betreibungsamt Zürich 7 die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6 u. act. 8). Die Beschwerdegegne- rin beantragte sodann die Sistierung des Verfahrens (act. 8 S. 2). Den Antrag auf Sistierung stellte in der Folge auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Dezember 2018 (act. 12 S. 2). 2.2. Am 27. Februar 2019 erging der folgende Entscheid der Vorinstanz (act. 14 = act. 17 = act. 19, nachfolgend zitiert als act. 17):
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Sistierungsgesuche der Parteien werden abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Mitteilungen/Rechtsmittel 3.1. Die rechtzeitig mit Eingabe vom 15. März 2019 beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dagegen erho- benen Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 18 S. 2, vgl. zur Rechtzei- tigkeit act. 15/1): " 1. Die Ziffern 1. und 2. des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksge- richts Zürich vom 27. Februar 2019 seien aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Zürich 7 vom 16. Oktober 2018 (Betreibung Nr. 1) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 16. Oktober 2018 (Betreibung Nr. 1) sei aufzuheben.
- Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungs- befehl vom 16. Oktober 2018) sei aufzuheben.
- Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zü- rich vom 27. Februar 2019 aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen." Sodann stellte der Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge: " 1. Das vorliegende Verfahren sei einstweilen zu sistieren.
- Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- Es sei vorab über die prozessualen Anträge zu entscheiden." 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–15). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 22). Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde der Beschwerdegegnerin förmlich Frist angesetzt, um sich zur Frage der Sistierung zu äussern (act. 24). Dieser stimmte dem Antrag auf Sistierung zu (act. 26). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde vorab über die prozessualen Anträge entschieden und es wurde das Verfahren aufgrund laufender Vergleichs- gespräche bis 31. Juli 2019 sistiert. Ferner wurde das Betreibungsamt Zürich 7 - 6 - angewiesen, allfällige Verwertungshandlungen im Betreibungsverfahren Nr. 1 zu unterlassen (act. 27). Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ unter Beilage einer Vollmacht an, die Beschwerdegegnerin zu vertreten und ersuchte um Aufhebung der Sistierung (act. 29 u. 30). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 31). 3.3.1 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 26. Juli 2019 brachte der Be- schwerdeführer diverse Vorbringen gegen den Rechtsvertreter der Beschwerde- gegnerin bzw. dessen Mandatierung vor. So habe die Beschwerdegegnerin durch die Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ das Amtsgeheimnis ver- letzt, und der Anwalt seinerseits das BGFA bzw. die Standesregeln, da seine Kanzlei nach Darstellung des Beschwerdeführers früher einmal für ihn tätig gewe- sen sei. Sodann habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Mandatierung die Vorschriften des Vergabeverfahrens verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt un- ter diesen Gesichtspunkten, das Gesuch um Aufhebung der Sistierung sei abzu- weisen und das Verfahren bis zum diesbezüglichen Entscheid zu sistieren. So bildeten die von ihm geltend gemachten Rechtsverletzungen Gegenstand in min- destens fünfzehn ähnlichen und parallellaufenden Verfahren an unterschiedlichen kantonalen und ausserkantonalen Gerichten, und eine einheitliche Handhabung solle angestrebt werden (act. 32). 3.3.2 Es bleibt offen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diversen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers für dieses Verfahren von Relevanz sind, bzw. was der Beschwerdeführer daraus abzuleiten versucht. In Bezug auf die Rechtsvertre- tung der Beschwerdegegnerin ist hier einzig relevant, dass diese offenbar gültig mandatiert bzw. bevollmächtigt wurde (vgl. act. 30) und damit berechtigt ist, die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren zu vertreten. Entsprechend ist sie ins Rubrum aufzunehmen. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers stehen dem nicht entgegen; die erhobenen Vorwürfe bzw. deren Berechtigung bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens und sind hier nicht zu behandeln. Soweit der Be- schwerdeführer vorträgt, die Kammer habe von sich aus Schritte einzuleiten bzw. ihrer Anzeigepflicht gemäss § 39 Abs. 1 lit. a AnwG/ZH nachzukommen, ist dies zu verneinen. So fehlt es – abgesehen von den pauschalen Vorwürfen des Be- - 7 - schwerdeführers – an konkreten Anhaltspunkten zur Begründung eines hinrei- chenden Verdachts. Unklar und nicht dargetan ist denn auch, inwiefern all diese Vorwürfe sich auf das vorliegende Verfahren in dem Sinne auswirkten, dass eine Weiterführung der Sistierung mit Blick auf Art. 126 ZPO zweckmässig wäre. Worin die vom Beschwerdeführer angestrebte "einheitliche Behandlung" konkret beste- hen soll, erschliesst sich nicht. Eine Fortführung der Sistierung rechtfertigt sich unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufhebung der Sistierung und damit auch derjenige des Beschwerdegegners um Abweisung dieses Antrags gegen- standslos geworden sind, da am 31. Juli 2019 die mit Verfügung vom 17. April 2019 (act. 27) festgesetzte Zeitdauer abgelaufen und die Sistierung dahingefallen ist. Versteht man die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2019 sinnge- mäss als Antrag auf Weiterführung bzw. erneute Sistierung, wäre dieser mit Blick auf die oben genannten Gründe abzuweisen. 3.4. Das Verfahren ist fortzuführen. Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II.
- Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). - 8 -
- Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). III.
- Strittig ist hier die Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Wie gezeigt, machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vor Vorinstanz u.a. geltend, der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 2 sei (schwerwiegend) mangelhaft. Dies, da zum Betrag von Fr. 9'970'770.80 überhaupt keine Forderungsurkunde aufge- führt werde. Im Weiteren macht er geltend, die Betreibung erfolge rechtsmiss- bräuchlich (vgl. act. 1 insb. S. 9 ff. Rz. 46 ff.). An diesen Standpunkten hält er auch hier fest.
- Der hier strittige Zahlungsbefehl (act. 3/2 = act. 7/3 = act. 9/10) enthält in der ersten Spalte unter dem Titel "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" unter der Ziffer 1 die Angabe: "Rechtskräftiger Entscheid des Bundesgerichts vom 18.9.18 betreffend die direkte Bundessteuer (Nachsteuern 2005 bis 2009 und ordentliche Steuern 2010 bis 2013), die Veranlagungsverfügungen vom 26.1.16 betreffend die direkte Bundessteuer (ordentliche Steuern 2010 bis 2013), die Nachsteuerverfügung vom 27.1.16 betref- - 9 - fend die direkte Bundessteuer (Nachsteuern 2005 bis 2009), die Steuerrechnung vom 27.1.16 betreffend die direkte Bundessteuer (Nachsteuern 2005 bis 2009), sowie die Steuerrechnungen vom 11.2.16 betreffend die direkte Bundessteuer (or- dentliche Steuern 2010 bis 2016) / Prosequierung Arrest 2" In der zweiten Spalte findet sich unter der Ziffer 1 sodann der Betrag von Fr. 28'957'183.85 zzgl. 3% Zins seit 1. März 2016 und unter der Ziffer 2 Fr. 9'970'770.80 zzgl. 3% Zins seit 13. März 2016. 3.1.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Bezug auf die unter Ziffer 2 aufgeführte Forderung von Fr. 9'970'770.80 sei kein Forderungsgrund bzw. keine Forderungsurkunde angegeben und der Zahlungsbefehl sei daher nichtig, folgte die Vorinstanz nicht. Sie erwog vielmehr, der Beschwerdeführer habe zum Zeit- punkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 24. Oktober 2018 über Vorkennt- nisse in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Forderungen verfügt. Die im Zah- lungsbefehl unter Ziffer 1 aufgeführten Forderungsgründe umfassten sowohl "Nachsteuern 2005 bis 2009" als auch "ordentliche Steuern 2010 bis 2013". In Verbindung mit den zusätzlich angegebenen Forderungsurkunden seien die For- derungsgründe für die betriebene Forderung von insgesamt Fr. 38'927'954.65 klar dargetan. Die Forderungsgründe seien für den Beschwerdeführer aus dem Ge- samtzusammenhang klar erkennbar gewesen. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Forderungsgründe im Zahlungsbefehl bloss unter Ziffer 1 aufgeführt seien, jedoch beide unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Forderungs- summern von insgesamt Fr. 38'927'954.65 ("[…] Nachsteuern 2005 bis 2009 und ordentliche Steuern 2010 bis 2013 […]") betreffen würden. Die Forderungsgründe seien aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls ersichtlich, womit der Be- schwerdeführer Klarheit über die Art der Forderungen erhalten habe und sich über deren Anerkennung oder Bestreitung habe schlüssig werden können. Es be- stehe folglich kein Anlass, den Zahlungsbefehl aufzuheben (act. 17 S. 10 f. E. III./6.). 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Forderungsgrund oder der Hin- weis auf eine Forderungsurkunde fehlte gänzlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich zu dieser Forderung zu äussern. Wenn die Vorinstanz ausfüh- - 10 - re, der Forderungsgrund sei aus dem Gesamtzusammenhang klar erkennbar, so sei dies nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz versuche, den offenbar mangelhaf- ten Zahlungsbefehl anhand der Ausführungen des Beschwerdegengers zu korri- gieren, indem sie impliziere, die Forderung unter Position Nr. 2 würde in irgendei- nem Zusammenhang mit der unter Position Nr. 1 erwähnte Forderungsurkunde stehen. Es gehe nicht an, dass der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfah- ren die Möglichkeit gegeben werden, den originär mangelhaften Zahlungsbefehl zu korrigieren. Es sei ganz klar von einem ungenügenden Hinweis auf einen For- derungsgrund auszugehen, der mindestens zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbe- fehls führe (act. 18 Rz. 29 ff.). 3.2. Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungs- befehl aufzunehmen. Die Angabe des Forderungsgrundes bzw. der -urkunde soll dem Schuldner zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm ermöglichen, sich zur Anerken- nung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Die Anforderung an die Umschreibung der Forderung müssen diesem Zweck ge- nügen. Wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, genügt indes eine knappe Um- schreibung. Die Anforderung an die Umschreibung des Forderungsgrundes hän- gen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Ist der Hinweis auf den Forderungsgrund ungenügend, führt dies – da es sich bei dem Hinweis gemäss konstanter Praxis nicht um einen wesentlichen Teil des Zah- lungsbefehls handelt – zur Anfechtbarkeit (und nicht zur Nichtigkeit) des Zah- lungsbefehls. Er ist auf Beschwerde hin lediglich aufzuheben, wenn der Be- schwerdeführer ein schützenswertes Interesse daran hat (vgl. zum Ganzen: BGE 121 III 18, E. 2a f.; BGer 5A_606/2016 vom 24. November 2016, E. 2.1; 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.2; vgl. auch BSK SchKG I- WÜTHRICH/SCHOCH, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 38 f.; SK-SchKG- PENON/WOHLGEMUTH, 4. Aufl. 2017, Art. 67 N 26). - 11 - 3.3. Im strittigen Zahlungsbefehl wird der Grund der Forderung unter Angabe von Urkunden detailliert angegeben, und der Beschwerdeführer macht hier mit Fug nicht geltend, es sei ihm nicht klar, wofür er betrieben werde. Er stört sich aber daran, dass die in Betreibung gesetzte Forderungssumme im Zahlungsbefehl in zwei Teilbeträgen aufgeführt wird, einmal zuzüglich 3% Zins ab 1. März 2016 (Fr. 28'957'183.85) und einmal zuzüglich 3% Zins ab 13. März 2016 (Fr. 9'970'770.80, vgl. oben, E. III./1.1.), wobei der zweite Betrag in der zweiten Zeile unter Ziffer 2 ohne erneute Angabe des Forderungsgrundes aufgeführt ist. Wie gezeigt, und wie auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist für den Grund der Forderung der Zahlungsbefehl als Ganzes zu betrachten. Bei einer derart gesamthaften Betrachtung muss klar sein, dass den genannten Beträgen die im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsgründe bzw. Forderungskurkun- den zu Grunde liegen. Die Aufteilung in zwei Teilbeträge erfolgte lediglich auf- grund des unterschiedlichen Zinslaufs, was sich aus dem Zahlungsbefehl ohne weiteres ergibt. Der Zahlungsbefehl ist aus sich heraus genügend klar. Entspre- chend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Es kann der Vorinstanz daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie liefere nun aufgrund der Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin eine Begründung für die Forderung nach, nur weil sie versuchte, dem Beschwerdeführer mit ihrer zutreffenden Begründung die von ihm negierte klare Sachlage vor Augen zu führen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Zahlungsbefehl auch bei unge- nügender Angabe des Forderungsgrundes nur aufzuheben wäre, wenn ein schüt- zenswertes Interesse vorliegt. Worin hier dieses Interesse zu erblicken wäre, er- hellen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Wie gezeigt, dient die An- gabe des Forderungsgrundes dazu, dass der Betriebene weiss, wofür er betrie- ben wird. Gestützt darauf soll er sich zur Anerkennung oder Nichtanerkennung – bzw. zur Erhebung des Rechtsvorschlages – entscheiden. Dass sich der hier be- hauptete Mangel auf seinen entsprechenden Entscheid ausgewirkt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Weiter verfängt auch die pauschale Argu- mentation des Beschwerdeführers nicht, es sei ihm aufgrund des unklaren Hin- weises nicht möglich gewesen, sich zur Forderung zu äussern. Wann und in wel- chem Rahmen er zum Zahlungsbefehl überhaupt hätte Stellung nehmen können - 12 - oder dürfen, bleibt unergründlich: Der Zahlungsbefehl nimmt auf, was vom Gläu- biger im Betreibungsbegehren verlangt wird und ist so dem Schuldner zuzustel- len. Ein schützenswertes Interesse ist daher weder genügend dargetan, noch er- kennbar. Die Beschwerde wäre auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. 4.1.1 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sehe sich aufgrund sechs ver- schiedener Betreibungsorte ohne sachlichen Grund gezwungen, bei verschiede- nen Aufsichtsbehörden Beschwerde zu führen, erwog die Vorinstanz, die gesetz- liche Zuständigkeitsordnung sei zwingend und die örtliche Zuständigkeit von je- dem Betreibungsamt gesondert von Amtes wegen zu prüfen; dem Betreibungs- gläubiger komme ein Wahlrecht zu, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen ver- schiedener Betreibungsorte erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund gehe der Ein- wand des Beschwerdeführers fehl, die Betreibung mit der Nummer 1 sei recht- missbräuchlich und die "Zersplitterung des Verfahrens" eigne sich nur dazu, ihn zu zermürben (act. 17 S. 11 E. III./7.). Ebenso verwarf die Vorinstanz den Stand- punkt des Beschwerdeführers, die Einleitung der Betreibung ohne vorgängige Mahnung verstosse gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung und sei damit rechtsmissbräuchlich. Es bestehe kein Anspruch auf Mahnung vor Einlei- tung der Betreibung; vielmehr sehe das Gesetz (Art. 165 Abs. 2 DBG) gar aus- drücklich vor, im Falle des Steuerarrestes erfolge die Betreibung ohne vorgängige Mahnung (act. 17 S. 11 f. E. III./8.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Handeln der Beschwerdegegne- rin sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, denn Ziel der insgesamt einundzwan- zig Zahlungsbefehle von sechs verschiedenen Betreibungsämtern sei es, eine Zersplitterung des Verfahrens zu erwirken und ihn – den Beschwerdeführer – zu zermürben. Sodann verstosse es gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, wenn die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils so- gleich die Betreibung eingeleitet habe, ohne ihn (den Beschwerdeführer) zu mah- nen und ihm eine Zahlungsfrist einzuräumen. Schliesslich zeige der Umstand, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden, dass er zum Dialog und zur Lösung der Angelegenheit gewillt sei (act. 18 Rz. 32 f.). - 13 - 4.3. Mit dieser Beschwerdebegründung wiederholt der Beschwerdeführer das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. dazu act. 1 S. 10 f. Rz. 50 ff.), ohne Be- zug auf den vorinstanzlichen Entscheid zu nehmen. Er setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und bringt nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechts- anwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor- zuwerfen wäre (E. II./2.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerde ist aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden, wenn auf sie einzutreten wäre: So ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zu folgen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners sei nicht erkennbar. Das Rechtsmissbrauchsverbot als materiellen Nichtigkeitsgrund greift nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Dies ist indes nur in Ausnahmefällen anzunehmen. So- lange ein Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausge- schlossen (vgl. ENGLER, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff., S. 48 u.H.a. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. u. BGE 113 III 2 E. 2b). Dass die Beschwerde- gegnerin mit den erfolgten Betreibungen und im Besonderen auch mit der hier in- teressierenden Betreibung andere Ziele verfolgte, als die Zahlung der geltend gemachten Forderung, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Beschwerde- führer nicht gefolgt werden, die verschiedentlich angehobenen Betreibungen dien- ten allein der Zersplitterung des Verfahrens bzw. seiner Zermürbung. Er selbst stellt die Zulässigkeit der mehrfach erfolgten Betreibungen als solches nicht in Frage und insbesondere nicht, dass an den verschiedenen Orten – wo sich unbe- stritten auch jeweils Arrestgegenstände befinden – je ein Betreibungsort gegeben ist. Zudem ist es logische Konsequenz bei mehrfacher (statt einfacher) Betrei- bung, dass diese zu einem Mehraufwand sowohl beim Gläubiger wie auch beim Schuldner führt. Dass die Anzahl der Betreibungen tatsächlich auch eine gewisse Zermürbung des Betriebenen zur Folge hat, kann zwar nicht in Abrede gestellt werden. Dies ist aber ein logischer Nebeneffekt dessen, dass die Beschwerde- gegnerin von ihrer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machte, die Betreibung an - 14 - mehreren Orten zu erheben, um die Durchsetzung der in Betreibung gesetzten Forderungen zu erreichen. Dies stellt kein sachfremdes Ziel dar. Hinsichtlich des angeblichen Verstosses gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, weil es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Be- schwerdeführer vorgängig zur Betreibung zu mahnen, ist auf die richtigen Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen, welche bereits auf Art. 165 Abs. 2 DBG hin- gewiesen hatte. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass beim Steuerar- rest die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des rechtmissbräuchlichen Verhal- tens der Beschwerdegegnerin ist damit zu verneinen. Andere Gründe, welche die Nichtigkeit der erfolgten Betreibungshandlung zur Folge hätten, werden nicht gel- tend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit auch aus die- sem Grund abzuweisen.
- Zu den weiteren Erwägungen der Vorinstanz, namentlich zur Frage nach dem Dahinfallen des Arrests (act. 17 S. 8 E. III./4.) und der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 7 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (act. 17 S. 9 f. E. III./5.), äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich Weiterun- gen dazu erübrigen.
- Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es bleibt damit beim Zahlungsbe- fehl vom 16./24. Oktober 2018 (Daten Aus-/Zustellung) in der Betreibung Nr. 1. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Par- teientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 15 - Es wird beschlossen:
- Der Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufhebung der Sistierung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung der Sistie- rung bzw. um erneute Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom
- Juli 2019 (act. 18 u. 32), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Emp- fangsschein. - 16 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190045-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 28. August 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, dieses vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y3._____ betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2019 (CB180157)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) war bis 6. Februar 2017 in B._____ (GB) wohnhaft. In der Schweiz war er aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit verschie- denen Orts steuerpflichtig, so auch im Kanton Zürich, wo er über Grundeigentum verfügt. Am 16. April 2013 erfolgte eine Hausdurchsuchung durch die Eidgenössi- sche Zollverwaltung in der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Villa C._____ in Zürich – Anlass hatte der Verdacht auf Zoll- und Mehrwertsteuerver- gehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kunstgegenständen gegeben. In der Folge nahm auch das Kantonale Steueramt Zürich Einblick in die beschlag- nahmten Akten und eröffnete ein Nach- und Strafsteuerverfahren bezüglich der Steuerperioden 2005 bis 2009. 1.2. Am 26. Januar 2016 erliess das Steueramt gegenüber dem Beschwerdefüh- rer und seiner Ehefrau Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeinde- steuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundes- steuer 2010 bis 2015. Das Nach- und Bussensteuerverfahren für die Steuerperio- den 2005 bis 2009 mündete am 27. Januar 2016 in einer Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (Nachsteu- ern und Hinterziehungsbusse, Steuerjahre 2005 bis 2009). beruhend auf der An- nahme, dass der Beschwerdeführer nicht nur an Liegenschaften in der Schweiz beteiligt war, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübte (vgl. Sachverhalt BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom
18. September 2018; vgl. act. 3/7 = act. 9/11). 1.3. Ebenfalls am 27. Januar 2016 erliess das Steueramt gegenüber dem Be- schwerdeführer und seiner Ehefrau je eine Sicherstellungsverfügung zu den be- troffenen Steuerarten, ferner verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Be- treibungsämter; als Arrestgrund wurde eine Steuergefährdung wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz angegeben. Der Gesamtbetrag der Sicherstellung lau- tete auf Fr. 140'000'000.– (für die Staats- und Gemeindesteuern; Nachsteuern
- 3 - und Hinterziehungsbussen, Steuerperioden 2005–2009), sowie Fr. 65'000'000.– (für die direkte Bundessteuer; Nachsteuern und Hinterziehungsbussen, Steuerpe- rioden 2005–2009, sowie ordentliche Steuern, Steuerperioden 2010–2015). U.a. hatte das Betreibungsamt Zürich 7 die Arreste Nr. 1 und 2 am 28. Januar 2016 vollzogen (vgl. act. 3/3). Den gegen die Sicherstellungsverfügungen erhobenen Rechtsmitteln war innerkantonal und schliesslich vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden (BGer 2C_669/2016 u. 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016). 1.4. Am 24. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Zürich 7 in beiden Arrestverfahren (Nr. 1 und 2) um Freigabe der Arrestgegen- stände, da der Sicherstellungsgrund des ausländischen Wohnsitzes dahingefallen sei. Mit Verfügungen vom 27. Februar 2017 wies das Betreibungsamt beide Ge- suche ab und mit einer gleichentags ergangenen Verfügung hielt das Betrei- bungsamt fest, dass das Steueramt mit Einleitung des Veranlagungsverfahrens die Arreste Nr. 1 und 2 gültig prosequiert habe (act. 3/4 = act. 9/7). Das gegen diese Verfügungen erhobene Rechtsmittel wurde zuerst innerkantonal und schliesslich vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2018 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGer 5A_141/2018 u. 5A_142/2018 vom 13. Dezember 2018; act. 13). Auf eine am 29. März 2017 beim Steueramt beantrage Wiederer- wägung der Sicherstellungsverfügungen wegen Zuzugs in die Schweiz und damit Wegfall des Auslandwohnsitzes als Sicherstellungsgrund trat das Steueramt nicht ein, und das dagegen erhobene Rechtsmittel war, nachdem es zuerst innerkanto- nal abgewiesen worden war, mit Urteil vom 30. Oktober 2018 durch das Bundes- gericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war (BGer 2C_543/2018; vgl. act. 9/9). 1.5. Bereits mit Urteil vom 18. September 2018 hatte das Bundesgericht das ge- gen die Verfügungen vom 26. bzw. 27. Januar 2016 erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers, mit welchem dieser zuerst innerkantonal erfolglos geblieben war – weitgehend abgewiesen; lediglich hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen war dem Beschwerdeführer vor Bundesgericht Erfolg beschieden und die Sache wurde diesbezüglich durch das Bundesgericht zurück- gewiesen (BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom 18. September 2018; vgl.
- 4 - act. 9/11; das Rechtsmittel der Ehefrau war vor Bundesgericht mit demselben Ur- teil gutgeheissen worden, soweit es darauf eingetreten war). 1.6. Am 5. Oktober 2018 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste (fortan Beschwer- degegnerin), ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer als Schuld- ner beim Betreibungsamt Zürich 7 zur Prosequierung des Arrestes Nr. 2 (act. 7/1). Am 24. Oktober 2018 wurde der Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2018 in der Be- treibung Nr. 1 für "Nachsteuern 2005 bis 2009" und "ordentliche Steuern 2010 bis 2013" zugestellt. Der gestützt darauf betriebene Betrag lautete auf Fr. 38'927'954.65 zuzüglich Zinsen, Betreibungs- und Arrestkosten. Es wurde umgehend Rechtsvorschlag erhoben (act. 3/2 = act. 7/3 = act. 9/10). 2.1. Am 5. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und verlangte, es sei die Nich- tigkeit des Zahlungsbefehls vom 16. Oktober 2018 festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben, und es sei die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü- rich 7 aufzuheben. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei schwerwiegend fehlerhaft, die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 7 sei nicht gegeben und die fragliche Betreibung sei rechtsmissbräuchlich (act. 1). Im Rahmen der durch die Vorinstanz eingeholten Beschwerdeantwort und Vernehmlassung vom 22. November 2018 beantragten die Beschwerdegegnerin und das Betreibungsamt Zürich 7 die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6 u. act. 8). Die Beschwerdegegne- rin beantragte sodann die Sistierung des Verfahrens (act. 8 S. 2). Den Antrag auf Sistierung stellte in der Folge auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Dezember 2018 (act. 12 S. 2). 2.2. Am 27. Februar 2019 erging der folgende Entscheid der Vorinstanz (act. 14 = act. 17 = act. 19, nachfolgend zitiert als act. 17):
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Die Sistierungsgesuche der Parteien werden abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Mitteilungen/Rechtsmittel 3.1. Die rechtzeitig mit Eingabe vom 15. März 2019 beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dagegen erho- benen Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 18 S. 2, vgl. zur Rechtzei- tigkeit act. 15/1): " 1. Die Ziffern 1. und 2. des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksge- richts Zürich vom 27. Februar 2019 seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Zürich 7 vom 16. Oktober 2018 (Betreibung Nr. 1) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 16. Oktober 2018 (Betreibung Nr. 1) sei aufzuheben.
3. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungs- befehl vom 16. Oktober 2018) sei aufzuheben.
4. Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zü- rich vom 27. Februar 2019 aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen." Sodann stellte der Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge: " 1. Das vorliegende Verfahren sei einstweilen zu sistieren.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei vorab über die prozessualen Anträge zu entscheiden." 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–15). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 22). Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde der Beschwerdegegnerin förmlich Frist angesetzt, um sich zur Frage der Sistierung zu äussern (act. 24). Dieser stimmte dem Antrag auf Sistierung zu (act. 26). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde vorab über die prozessualen Anträge entschieden und es wurde das Verfahren aufgrund laufender Vergleichs- gespräche bis 31. Juli 2019 sistiert. Ferner wurde das Betreibungsamt Zürich 7
- 6 - angewiesen, allfällige Verwertungshandlungen im Betreibungsverfahren Nr. 1 zu unterlassen (act. 27). Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ unter Beilage einer Vollmacht an, die Beschwerdegegnerin zu vertreten und ersuchte um Aufhebung der Sistierung (act. 29 u. 30). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 31). 3.3.1 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 26. Juli 2019 brachte der Be- schwerdeführer diverse Vorbringen gegen den Rechtsvertreter der Beschwerde- gegnerin bzw. dessen Mandatierung vor. So habe die Beschwerdegegnerin durch die Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ das Amtsgeheimnis ver- letzt, und der Anwalt seinerseits das BGFA bzw. die Standesregeln, da seine Kanzlei nach Darstellung des Beschwerdeführers früher einmal für ihn tätig gewe- sen sei. Sodann habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Mandatierung die Vorschriften des Vergabeverfahrens verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt un- ter diesen Gesichtspunkten, das Gesuch um Aufhebung der Sistierung sei abzu- weisen und das Verfahren bis zum diesbezüglichen Entscheid zu sistieren. So bildeten die von ihm geltend gemachten Rechtsverletzungen Gegenstand in min- destens fünfzehn ähnlichen und parallellaufenden Verfahren an unterschiedlichen kantonalen und ausserkantonalen Gerichten, und eine einheitliche Handhabung solle angestrebt werden (act. 32). 3.3.2 Es bleibt offen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diversen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers für dieses Verfahren von Relevanz sind, bzw. was der Beschwerdeführer daraus abzuleiten versucht. In Bezug auf die Rechtsvertre- tung der Beschwerdegegnerin ist hier einzig relevant, dass diese offenbar gültig mandatiert bzw. bevollmächtigt wurde (vgl. act. 30) und damit berechtigt ist, die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren zu vertreten. Entsprechend ist sie ins Rubrum aufzunehmen. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers stehen dem nicht entgegen; die erhobenen Vorwürfe bzw. deren Berechtigung bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens und sind hier nicht zu behandeln. Soweit der Be- schwerdeführer vorträgt, die Kammer habe von sich aus Schritte einzuleiten bzw. ihrer Anzeigepflicht gemäss § 39 Abs. 1 lit. a AnwG/ZH nachzukommen, ist dies zu verneinen. So fehlt es – abgesehen von den pauschalen Vorwürfen des Be-
- 7 - schwerdeführers – an konkreten Anhaltspunkten zur Begründung eines hinrei- chenden Verdachts. Unklar und nicht dargetan ist denn auch, inwiefern all diese Vorwürfe sich auf das vorliegende Verfahren in dem Sinne auswirkten, dass eine Weiterführung der Sistierung mit Blick auf Art. 126 ZPO zweckmässig wäre. Worin die vom Beschwerdeführer angestrebte "einheitliche Behandlung" konkret beste- hen soll, erschliesst sich nicht. Eine Fortführung der Sistierung rechtfertigt sich unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufhebung der Sistierung und damit auch derjenige des Beschwerdegegners um Abweisung dieses Antrags gegen- standslos geworden sind, da am 31. Juli 2019 die mit Verfügung vom 17. April 2019 (act. 27) festgesetzte Zeitdauer abgelaufen und die Sistierung dahingefallen ist. Versteht man die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2019 sinnge- mäss als Antrag auf Weiterführung bzw. erneute Sistierung, wäre dieser mit Blick auf die oben genannten Gründe abzuweisen. 3.4. Das Verfahren ist fortzuführen. Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
- 8 -
2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). III.
1. Strittig ist hier die Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Wie gezeigt, machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vor Vorinstanz u.a. geltend, der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 2 sei (schwerwiegend) mangelhaft. Dies, da zum Betrag von Fr. 9'970'770.80 überhaupt keine Forderungsurkunde aufge- führt werde. Im Weiteren macht er geltend, die Betreibung erfolge rechtsmiss- bräuchlich (vgl. act. 1 insb. S. 9 ff. Rz. 46 ff.). An diesen Standpunkten hält er auch hier fest.
2. Der hier strittige Zahlungsbefehl (act. 3/2 = act. 7/3 = act. 9/10) enthält in der ersten Spalte unter dem Titel "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" unter der Ziffer 1 die Angabe: "Rechtskräftiger Entscheid des Bundesgerichts vom 18.9.18 betreffend die direkte Bundessteuer (Nachsteuern 2005 bis 2009 und ordentliche Steuern 2010 bis 2013), die Veranlagungsverfügungen vom 26.1.16 betreffend die direkte Bundessteuer (ordentliche Steuern 2010 bis 2013), die Nachsteuerverfügung vom 27.1.16 betref-
- 9 - fend die direkte Bundessteuer (Nachsteuern 2005 bis 2009), die Steuerrechnung vom 27.1.16 betreffend die direkte Bundessteuer (Nachsteuern 2005 bis 2009), sowie die Steuerrechnungen vom 11.2.16 betreffend die direkte Bundessteuer (or- dentliche Steuern 2010 bis 2016) / Prosequierung Arrest 2" In der zweiten Spalte findet sich unter der Ziffer 1 sodann der Betrag von Fr. 28'957'183.85 zzgl. 3% Zins seit 1. März 2016 und unter der Ziffer 2 Fr. 9'970'770.80 zzgl. 3% Zins seit 13. März 2016. 3.1.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Bezug auf die unter Ziffer 2 aufgeführte Forderung von Fr. 9'970'770.80 sei kein Forderungsgrund bzw. keine Forderungsurkunde angegeben und der Zahlungsbefehl sei daher nichtig, folgte die Vorinstanz nicht. Sie erwog vielmehr, der Beschwerdeführer habe zum Zeit- punkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 24. Oktober 2018 über Vorkennt- nisse in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Forderungen verfügt. Die im Zah- lungsbefehl unter Ziffer 1 aufgeführten Forderungsgründe umfassten sowohl "Nachsteuern 2005 bis 2009" als auch "ordentliche Steuern 2010 bis 2013". In Verbindung mit den zusätzlich angegebenen Forderungsurkunden seien die For- derungsgründe für die betriebene Forderung von insgesamt Fr. 38'927'954.65 klar dargetan. Die Forderungsgründe seien für den Beschwerdeführer aus dem Ge- samtzusammenhang klar erkennbar gewesen. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Forderungsgründe im Zahlungsbefehl bloss unter Ziffer 1 aufgeführt seien, jedoch beide unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Forderungs- summern von insgesamt Fr. 38'927'954.65 ("[…] Nachsteuern 2005 bis 2009 und ordentliche Steuern 2010 bis 2013 […]") betreffen würden. Die Forderungsgründe seien aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls ersichtlich, womit der Be- schwerdeführer Klarheit über die Art der Forderungen erhalten habe und sich über deren Anerkennung oder Bestreitung habe schlüssig werden können. Es be- stehe folglich kein Anlass, den Zahlungsbefehl aufzuheben (act. 17 S. 10 f. E. III./6.). 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Forderungsgrund oder der Hin- weis auf eine Forderungsurkunde fehlte gänzlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich zu dieser Forderung zu äussern. Wenn die Vorinstanz ausfüh-
- 10 - re, der Forderungsgrund sei aus dem Gesamtzusammenhang klar erkennbar, so sei dies nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz versuche, den offenbar mangelhaf- ten Zahlungsbefehl anhand der Ausführungen des Beschwerdegengers zu korri- gieren, indem sie impliziere, die Forderung unter Position Nr. 2 würde in irgendei- nem Zusammenhang mit der unter Position Nr. 1 erwähnte Forderungsurkunde stehen. Es gehe nicht an, dass der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfah- ren die Möglichkeit gegeben werden, den originär mangelhaften Zahlungsbefehl zu korrigieren. Es sei ganz klar von einem ungenügenden Hinweis auf einen For- derungsgrund auszugehen, der mindestens zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbe- fehls führe (act. 18 Rz. 29 ff.). 3.2. Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungs- befehl aufzunehmen. Die Angabe des Forderungsgrundes bzw. der -urkunde soll dem Schuldner zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm ermöglichen, sich zur Anerken- nung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Die Anforderung an die Umschreibung der Forderung müssen diesem Zweck ge- nügen. Wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, genügt indes eine knappe Um- schreibung. Die Anforderung an die Umschreibung des Forderungsgrundes hän- gen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Ist der Hinweis auf den Forderungsgrund ungenügend, führt dies – da es sich bei dem Hinweis gemäss konstanter Praxis nicht um einen wesentlichen Teil des Zah- lungsbefehls handelt – zur Anfechtbarkeit (und nicht zur Nichtigkeit) des Zah- lungsbefehls. Er ist auf Beschwerde hin lediglich aufzuheben, wenn der Be- schwerdeführer ein schützenswertes Interesse daran hat (vgl. zum Ganzen: BGE 121 III 18, E. 2a f.; BGer 5A_606/2016 vom 24. November 2016, E. 2.1; 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.2; vgl. auch BSK SchKG I- WÜTHRICH/SCHOCH, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 38 f.; SK-SchKG- PENON/WOHLGEMUTH, 4. Aufl. 2017, Art. 67 N 26).
- 11 - 3.3. Im strittigen Zahlungsbefehl wird der Grund der Forderung unter Angabe von Urkunden detailliert angegeben, und der Beschwerdeführer macht hier mit Fug nicht geltend, es sei ihm nicht klar, wofür er betrieben werde. Er stört sich aber daran, dass die in Betreibung gesetzte Forderungssumme im Zahlungsbefehl in zwei Teilbeträgen aufgeführt wird, einmal zuzüglich 3% Zins ab 1. März 2016 (Fr. 28'957'183.85) und einmal zuzüglich 3% Zins ab 13. März 2016 (Fr. 9'970'770.80, vgl. oben, E. III./1.1.), wobei der zweite Betrag in der zweiten Zeile unter Ziffer 2 ohne erneute Angabe des Forderungsgrundes aufgeführt ist. Wie gezeigt, und wie auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist für den Grund der Forderung der Zahlungsbefehl als Ganzes zu betrachten. Bei einer derart gesamthaften Betrachtung muss klar sein, dass den genannten Beträgen die im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsgründe bzw. Forderungskurkun- den zu Grunde liegen. Die Aufteilung in zwei Teilbeträge erfolgte lediglich auf- grund des unterschiedlichen Zinslaufs, was sich aus dem Zahlungsbefehl ohne weiteres ergibt. Der Zahlungsbefehl ist aus sich heraus genügend klar. Entspre- chend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Es kann der Vorinstanz daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie liefere nun aufgrund der Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin eine Begründung für die Forderung nach, nur weil sie versuchte, dem Beschwerdeführer mit ihrer zutreffenden Begründung die von ihm negierte klare Sachlage vor Augen zu führen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Zahlungsbefehl auch bei unge- nügender Angabe des Forderungsgrundes nur aufzuheben wäre, wenn ein schüt- zenswertes Interesse vorliegt. Worin hier dieses Interesse zu erblicken wäre, er- hellen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Wie gezeigt, dient die An- gabe des Forderungsgrundes dazu, dass der Betriebene weiss, wofür er betrie- ben wird. Gestützt darauf soll er sich zur Anerkennung oder Nichtanerkennung – bzw. zur Erhebung des Rechtsvorschlages – entscheiden. Dass sich der hier be- hauptete Mangel auf seinen entsprechenden Entscheid ausgewirkt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Weiter verfängt auch die pauschale Argu- mentation des Beschwerdeführers nicht, es sei ihm aufgrund des unklaren Hin- weises nicht möglich gewesen, sich zur Forderung zu äussern. Wann und in wel- chem Rahmen er zum Zahlungsbefehl überhaupt hätte Stellung nehmen können
- 12 - oder dürfen, bleibt unergründlich: Der Zahlungsbefehl nimmt auf, was vom Gläu- biger im Betreibungsbegehren verlangt wird und ist so dem Schuldner zuzustel- len. Ein schützenswertes Interesse ist daher weder genügend dargetan, noch er- kennbar. Die Beschwerde wäre auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. 4.1.1 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sehe sich aufgrund sechs ver- schiedener Betreibungsorte ohne sachlichen Grund gezwungen, bei verschiede- nen Aufsichtsbehörden Beschwerde zu führen, erwog die Vorinstanz, die gesetz- liche Zuständigkeitsordnung sei zwingend und die örtliche Zuständigkeit von je- dem Betreibungsamt gesondert von Amtes wegen zu prüfen; dem Betreibungs- gläubiger komme ein Wahlrecht zu, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen ver- schiedener Betreibungsorte erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund gehe der Ein- wand des Beschwerdeführers fehl, die Betreibung mit der Nummer 1 sei recht- missbräuchlich und die "Zersplitterung des Verfahrens" eigne sich nur dazu, ihn zu zermürben (act. 17 S. 11 E. III./7.). Ebenso verwarf die Vorinstanz den Stand- punkt des Beschwerdeführers, die Einleitung der Betreibung ohne vorgängige Mahnung verstosse gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung und sei damit rechtsmissbräuchlich. Es bestehe kein Anspruch auf Mahnung vor Einlei- tung der Betreibung; vielmehr sehe das Gesetz (Art. 165 Abs. 2 DBG) gar aus- drücklich vor, im Falle des Steuerarrestes erfolge die Betreibung ohne vorgängige Mahnung (act. 17 S. 11 f. E. III./8.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Handeln der Beschwerdegegne- rin sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, denn Ziel der insgesamt einundzwan- zig Zahlungsbefehle von sechs verschiedenen Betreibungsämtern sei es, eine Zersplitterung des Verfahrens zu erwirken und ihn – den Beschwerdeführer – zu zermürben. Sodann verstosse es gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, wenn die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils so- gleich die Betreibung eingeleitet habe, ohne ihn (den Beschwerdeführer) zu mah- nen und ihm eine Zahlungsfrist einzuräumen. Schliesslich zeige der Umstand, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden, dass er zum Dialog und zur Lösung der Angelegenheit gewillt sei (act. 18 Rz. 32 f.).
- 13 - 4.3. Mit dieser Beschwerdebegründung wiederholt der Beschwerdeführer das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. dazu act. 1 S. 10 f. Rz. 50 ff.), ohne Be- zug auf den vorinstanzlichen Entscheid zu nehmen. Er setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und bringt nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechts- anwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor- zuwerfen wäre (E. II./2.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerde ist aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden, wenn auf sie einzutreten wäre: So ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zu folgen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners sei nicht erkennbar. Das Rechtsmissbrauchsverbot als materiellen Nichtigkeitsgrund greift nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Dies ist indes nur in Ausnahmefällen anzunehmen. So- lange ein Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausge- schlossen (vgl. ENGLER, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff., S. 48 u.H.a. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. u. BGE 113 III 2 E. 2b). Dass die Beschwerde- gegnerin mit den erfolgten Betreibungen und im Besonderen auch mit der hier in- teressierenden Betreibung andere Ziele verfolgte, als die Zahlung der geltend gemachten Forderung, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Beschwerde- führer nicht gefolgt werden, die verschiedentlich angehobenen Betreibungen dien- ten allein der Zersplitterung des Verfahrens bzw. seiner Zermürbung. Er selbst stellt die Zulässigkeit der mehrfach erfolgten Betreibungen als solches nicht in Frage und insbesondere nicht, dass an den verschiedenen Orten – wo sich unbe- stritten auch jeweils Arrestgegenstände befinden – je ein Betreibungsort gegeben ist. Zudem ist es logische Konsequenz bei mehrfacher (statt einfacher) Betrei- bung, dass diese zu einem Mehraufwand sowohl beim Gläubiger wie auch beim Schuldner führt. Dass die Anzahl der Betreibungen tatsächlich auch eine gewisse Zermürbung des Betriebenen zur Folge hat, kann zwar nicht in Abrede gestellt werden. Dies ist aber ein logischer Nebeneffekt dessen, dass die Beschwerde- gegnerin von ihrer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machte, die Betreibung an
- 14 - mehreren Orten zu erheben, um die Durchsetzung der in Betreibung gesetzten Forderungen zu erreichen. Dies stellt kein sachfremdes Ziel dar. Hinsichtlich des angeblichen Verstosses gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, weil es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Be- schwerdeführer vorgängig zur Betreibung zu mahnen, ist auf die richtigen Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen, welche bereits auf Art. 165 Abs. 2 DBG hin- gewiesen hatte. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass beim Steuerar- rest die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des rechtmissbräuchlichen Verhal- tens der Beschwerdegegnerin ist damit zu verneinen. Andere Gründe, welche die Nichtigkeit der erfolgten Betreibungshandlung zur Folge hätten, werden nicht gel- tend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit auch aus die- sem Grund abzuweisen.
5. Zu den weiteren Erwägungen der Vorinstanz, namentlich zur Frage nach dem Dahinfallen des Arrests (act. 17 S. 8 E. III./4.) und der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 7 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (act. 17 S. 9 f. E. III./5.), äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich Weiterun- gen dazu erübrigen.
6. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es bleibt damit beim Zahlungsbe- fehl vom 16./24. Oktober 2018 (Daten Aus-/Zustellung) in der Betreibung Nr. 1. IV. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Par- teientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Der Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufhebung der Sistierung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung der Sistie- rung bzw. um erneute Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom
26. Juli 2019 (act. 18 u. 32), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Emp- fangsschein.
- 16 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: