Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 A._____ und die B._____ AG standen sich vor Vorinstanz in einem Arrest- verfahren gegenüber: Am 10. August 2018 stellte die B._____ AG beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) ein Arrestbegehren für zwei Forderungen von je Fr. 994'500.– zzgl. Zins (vgl. act. 5A/1). Mit Arrestbefehl vom 13. August 2018 gab die Vorinstanz dem Begehren statt. Sie verarrestierte sämtliche Guthaben und Vermögenswerte von A._____ bei der Stiftung Auffan- geinrichtung BVG (vgl. act. 5A/5/1) und bei der C._____-Bank … (vgl. act. 5A/5/2) sowie sämtliche in seinem Eigentum stehenden und bei Rechtsanwalt Dr. D._____ hinterlegten Aktienzertifikate (vgl. act. 5A/5/3). Mit Eingabe vom
8. Oktober 2018 erhob A._____ rechtzeitig Einsprache gegen die Arrestbefehle (vgl. act. 1). Die B._____ AG erstattete am 23. November 2018 ihre Stellungnah- me (vgl. act. 12). Am 11. Januar 2019 zog A._____ seine Einsprache zurück (vgl. act. 22). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfah- ren ab (vgl. act. 27 Dispositivziffer 1), auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– A._____ (vgl. act. 27 Dispositivziffern 2 und 3) und verpflichtete ihn, der B._____ AG eine Parteientschädigung von Fr. 19'300.– zu bezahlen (vgl. act. 27 Disposi- tivziffer 4).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Anträgen (vgl. act. 28 S. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 25/2): " 1. Es sei Ziff. 3 (recte wohl: Ziff. 4) des Dispositivs der Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 15.1.2019 aufzuheben und die vorinstanzliche Parteientschä- digung sei gestützt auf den korrekten Streitwert durch das angerufene Gericht auf maximal CHF 8'183.15 festzusetzen und dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer leistete den ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2019 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 750.– fristgerecht (act. 33-35). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-25). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der erstinstanz- lich auferlegten Parteientschädigung anhand des korrekten Streitwerts zurück- zuweisen."
- 3 -
E. 2.1 Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen Arresteinspracheentscheide sind echte Noven unbeschränkt zulässig und unechte Noven nur, wenn sie ohne Verzug vorgebracht sowie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vor- getragen wurden (vgl. OGer ZH PS170237 vom 18. Juli 2018 E. II.). Im reinen Kostenbeschwerdeverfahren – wie hier – gilt dies nicht, d.h. neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der an die Beschwerde- gegnerin zu leistenden Parteientschädigung. Zunächst macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er kritisiert, dass die Vorinstanz weder den Streitwert festgehalten noch die Höhe der Parteientschädigung begründet habe (vgl. act. 28 S. 4 f. Rz 10-12). Er – der Beschwerdeführer – vermute, dass die Vorinstanz von einem Streitwert in der Höhe der Arrestforderungen von Fr. 1'989'000.– ausgegangen sei. Seiner Ansicht nach betrage der Streitwert Fr. 253'984.75 und setzte sich aus dem Wert der Namenaktien (Fr. 250'000.–) und den Vermögenswerten auf der C._____-Bank … (Fr. 3'984.75) zusammen (vgl. act. 28 S. 6 f. Rz 15-19). Der für die Festsetzung der Parteientschädigung
- 4 - massgebliche Rahmen bewege sich daher zwischen Fr. 3'557.90 und Fr. 11'918.95. Als angemessen erachte er eine Parteientschädigung von maximal Fr. 8'183.15 (vgl. act. 28 S. 7 f. Rz 20 f.).
E. 3.2 Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren der ZPO (Art. 251 lit. a ZPO; vgl. insbes. BGE 138 III 232 E. 4.1.1 sowie BGE 139 III 195 E. 4.2). Während sich die Spruchgebühr nach der Gebührenverordnung des SchKG richtet, bemisst sich die Parteientschädigung nach der kantonalen An- waltsgebührenverordnung. In beiden Fällen dient der Streitwert als Grundlage für die Kostenfestsetzung (AnwGebV, vgl. OGer ZH PS170094 vom 7. August 2017 E. 4.4.). Massgeblich für die Bemessung von Entschädigung bei Vertretungen in Zivilprozesses sind die Ansätze und Kriterien, die in den §§ 4 - 14 AnwGebV auf- geführt sind, unter Berücksichtigung eben des streitwerten Interesses, aber auch der Verantwortung sowie des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes oder der Anwältin sowie der Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Beson- ders zu gewichten sind die in § 2 Abs. 1 AnwGebV aufgeführten Kriterien nur so weit, als sie nicht schon von den Regelungen der §§ 4 ff. AnwGebV explizit (vgl. dazu beispielhaft § 4 Abs. 2 - 3 AnwGebV oder § 5 Abs. 1 AnwGebV) oder implizit (wie beim § 13 AnwGebV oder beim § 11 AnwGebV) berücksichtigt werden. Missverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 2 AnwGebV sind stets zu berücksichtigen. Soweit der Wert der Arrestgegenstände bekannt ist, stellt dieser Wert den Streit- wert dar. Andernfalls richtet sich der Streitwert nach der Arrestforderung (vgl. et- wa BGer 5A_28/2013 E. 2.4 m.w.H.). Legt das Gericht die Prozesskosten im Rahmen des kantonalen Tarifs fest und bringt keine der Parteien aussergewöhnli- che Umstände vor, muss der Entscheid über die Höhe der Prozesskosten nicht begründet werden. Eine allgemeine Begründungspflicht im Bereich der Festset- zung der Parteientschädigung liefe Gefahr, in formelhaften Standardsätzen zu münden, die einer fehlenden Begründung kaum vorzuziehen wären (vgl. dazu et- wa BGer 5A_17/2013 E. 6.2 m.H.a. BGE 111 Ia 1 E. 2a = Pra 74 [1985] Nr. 144, OGer ZH PP160047 vom 18. November 2016 E. 3.3., OGer ZH RT120191 vom
30. Mai 2013 E. II.4.4. m.H.).
- 5 -
E. 3.3 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers und den vorinstanzli- chen Akten waren der Vorinstanz die bei der C._____-Bank … vorhandenen Vermögenswerte (Fr. 3'984.75) sowie der Nominalwert der Namenaktien (Fr. 250'000.–) bekannt (vgl. vgl. E. 3.1. oben sowie act. 3/3 =act. 31/5 und act. 13/1 = act. 31/3). Zum tatsächlichen Wert der Aktien sowie zu den Vermö- genswerten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG äusserte sich der Beschwer- deführer weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren, wobei letzteres oh- nehin nicht mehr zulässig gewesen wäre (vgl. E. 2.1. oben). Obwohl die Vor- instanz in ihrem Entscheid den Streitwert nicht festgehalten hat, konnte nach dem Gesagten als Streitwert nur die Höhe der Arrestforderung in Frage kommen. Dies musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst (gewesen) sein. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'989'000.– und unter Berücksichtigung des summarischen Verfahrens bewegt sich die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV zwischen Fr. 8'258.– und Fr. 27'540.–. Der Anspruch auf die Grundgebühr entstand mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Reduktion gemäss § 11 Abs. 4 Anw- GebV ist unbeachtlich, da sie nur auf den Fall des Klagerückzugs nach erfolgter Instruktion, aber vor Erstattung der Klageantwort zugeschnitten ist (vgl. OGer ZH PD140002 vom 25. März 2014 E. 4.2.). Auf den Reduktionsgrund von § 4 Abs. 2 AnwGebV beruft sich der Beschwerdeführer (ebenfalls) nicht bzw. nur pauschal (vgl. act. 28 S. 8 Rz 21). Nach dieser Bestimmung kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitauf- wand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift für Fälle, in denen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vorliegen. Inwiefern dies hier der Fall sein soll, begründet der Beschwerdeführer – der im Übrigen die dem Ar- restverfahren zugrunde liegenden Fragen als komplex erachtet (vgl. act. 22) – nicht. Da sich die Parteientschädigung innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewegt und keine ausserordentlichen Umstände vorlagen, durfte die Vorinstanz von einer eingehenden Begründung der Parteientschädigung abse- hen. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich war, ist weder ersichtlich noch zeigt er dies auf: Im Gegenteil, seine
- 6 - Beschwerde zeigt, dass ihm die massgeblichen Grundsätze der Bemessung nach der Anwaltsgebührenverordnung bekannt sind. Im Ergebnis lässt sich der Vo- rinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht nicht vorwerfen. Eine Gehörsver- letzung liegt mithin nicht vor. Die von der Vorinstanz innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 19'300.– ist nach dem Gesag- ten zudem noch angemessen und nicht zu beanstanden. Anlass für eine Korrek- tur gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV besteht keiner. Die Beschwerde ist damit abzu- weisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf den Streitwert in Höhe von Fr. 11'116.85 auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG).
E. 4.2 Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren kei- ne entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 28 und act. 31/3-5, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. - 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'116.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
- März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS190012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 8. März 2019 in Sachen A._____, Einsprecher und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen B._____ AG, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl / Parteientschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Januar 2019 (EQ180010)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ und die B._____ AG standen sich vor Vorinstanz in einem Arrest- verfahren gegenüber: Am 10. August 2018 stellte die B._____ AG beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) ein Arrestbegehren für zwei Forderungen von je Fr. 994'500.– zzgl. Zins (vgl. act. 5A/1). Mit Arrestbefehl vom 13. August 2018 gab die Vorinstanz dem Begehren statt. Sie verarrestierte sämtliche Guthaben und Vermögenswerte von A._____ bei der Stiftung Auffan- geinrichtung BVG (vgl. act. 5A/5/1) und bei der C._____-Bank … (vgl. act. 5A/5/2) sowie sämtliche in seinem Eigentum stehenden und bei Rechtsanwalt Dr. D._____ hinterlegten Aktienzertifikate (vgl. act. 5A/5/3). Mit Eingabe vom
8. Oktober 2018 erhob A._____ rechtzeitig Einsprache gegen die Arrestbefehle (vgl. act. 1). Die B._____ AG erstattete am 23. November 2018 ihre Stellungnah- me (vgl. act. 12). Am 11. Januar 2019 zog A._____ seine Einsprache zurück (vgl. act. 22). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfah- ren ab (vgl. act. 27 Dispositivziffer 1), auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– A._____ (vgl. act. 27 Dispositivziffern 2 und 3) und verpflichtete ihn, der B._____ AG eine Parteientschädigung von Fr. 19'300.– zu bezahlen (vgl. act. 27 Disposi- tivziffer 4). 1.2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Anträgen (vgl. act. 28 S. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 25/2): " 1. Es sei Ziff. 3 (recte wohl: Ziff. 4) des Dispositivs der Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 15.1.2019 aufzuheben und die vorinstanzliche Parteientschä- digung sei gestützt auf den korrekten Streitwert durch das angerufene Gericht auf maximal CHF 8'183.15 festzusetzen und dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen.
2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der erstinstanz- lich auferlegten Parteientschädigung anhand des korrekten Streitwerts zurück- zuweisen."
- 3 - 1.3. Der Beschwerdeführer leistete den ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2019 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 750.– fristgerecht (act. 33-35). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-25). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen Arresteinspracheentscheide sind echte Noven unbeschränkt zulässig und unechte Noven nur, wenn sie ohne Verzug vorgebracht sowie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vor- getragen wurden (vgl. OGer ZH PS170237 vom 18. Juli 2018 E. II.). Im reinen Kostenbeschwerdeverfahren – wie hier – gilt dies nicht, d.h. neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der an die Beschwerde- gegnerin zu leistenden Parteientschädigung. Zunächst macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er kritisiert, dass die Vorinstanz weder den Streitwert festgehalten noch die Höhe der Parteientschädigung begründet habe (vgl. act. 28 S. 4 f. Rz 10-12). Er – der Beschwerdeführer – vermute, dass die Vorinstanz von einem Streitwert in der Höhe der Arrestforderungen von Fr. 1'989'000.– ausgegangen sei. Seiner Ansicht nach betrage der Streitwert Fr. 253'984.75 und setzte sich aus dem Wert der Namenaktien (Fr. 250'000.–) und den Vermögenswerten auf der C._____-Bank … (Fr. 3'984.75) zusammen (vgl. act. 28 S. 6 f. Rz 15-19). Der für die Festsetzung der Parteientschädigung
- 4 - massgebliche Rahmen bewege sich daher zwischen Fr. 3'557.90 und Fr. 11'918.95. Als angemessen erachte er eine Parteientschädigung von maximal Fr. 8'183.15 (vgl. act. 28 S. 7 f. Rz 20 f.). 3.2. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren der ZPO (Art. 251 lit. a ZPO; vgl. insbes. BGE 138 III 232 E. 4.1.1 sowie BGE 139 III 195 E. 4.2). Während sich die Spruchgebühr nach der Gebührenverordnung des SchKG richtet, bemisst sich die Parteientschädigung nach der kantonalen An- waltsgebührenverordnung. In beiden Fällen dient der Streitwert als Grundlage für die Kostenfestsetzung (AnwGebV, vgl. OGer ZH PS170094 vom 7. August 2017 E. 4.4.). Massgeblich für die Bemessung von Entschädigung bei Vertretungen in Zivilprozesses sind die Ansätze und Kriterien, die in den §§ 4 - 14 AnwGebV auf- geführt sind, unter Berücksichtigung eben des streitwerten Interesses, aber auch der Verantwortung sowie des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes oder der Anwältin sowie der Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Beson- ders zu gewichten sind die in § 2 Abs. 1 AnwGebV aufgeführten Kriterien nur so weit, als sie nicht schon von den Regelungen der §§ 4 ff. AnwGebV explizit (vgl. dazu beispielhaft § 4 Abs. 2 - 3 AnwGebV oder § 5 Abs. 1 AnwGebV) oder implizit (wie beim § 13 AnwGebV oder beim § 11 AnwGebV) berücksichtigt werden. Missverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 2 AnwGebV sind stets zu berücksichtigen. Soweit der Wert der Arrestgegenstände bekannt ist, stellt dieser Wert den Streit- wert dar. Andernfalls richtet sich der Streitwert nach der Arrestforderung (vgl. et- wa BGer 5A_28/2013 E. 2.4 m.w.H.). Legt das Gericht die Prozesskosten im Rahmen des kantonalen Tarifs fest und bringt keine der Parteien aussergewöhnli- che Umstände vor, muss der Entscheid über die Höhe der Prozesskosten nicht begründet werden. Eine allgemeine Begründungspflicht im Bereich der Festset- zung der Parteientschädigung liefe Gefahr, in formelhaften Standardsätzen zu münden, die einer fehlenden Begründung kaum vorzuziehen wären (vgl. dazu et- wa BGer 5A_17/2013 E. 6.2 m.H.a. BGE 111 Ia 1 E. 2a = Pra 74 [1985] Nr. 144, OGer ZH PP160047 vom 18. November 2016 E. 3.3., OGer ZH RT120191 vom
30. Mai 2013 E. II.4.4. m.H.).
- 5 - 3.3. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers und den vorinstanzli- chen Akten waren der Vorinstanz die bei der C._____-Bank … vorhandenen Vermögenswerte (Fr. 3'984.75) sowie der Nominalwert der Namenaktien (Fr. 250'000.–) bekannt (vgl. vgl. E. 3.1. oben sowie act. 3/3 =act. 31/5 und act. 13/1 = act. 31/3). Zum tatsächlichen Wert der Aktien sowie zu den Vermö- genswerten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG äusserte sich der Beschwer- deführer weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren, wobei letzteres oh- nehin nicht mehr zulässig gewesen wäre (vgl. E. 2.1. oben). Obwohl die Vor- instanz in ihrem Entscheid den Streitwert nicht festgehalten hat, konnte nach dem Gesagten als Streitwert nur die Höhe der Arrestforderung in Frage kommen. Dies musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst (gewesen) sein. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'989'000.– und unter Berücksichtigung des summarischen Verfahrens bewegt sich die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV zwischen Fr. 8'258.– und Fr. 27'540.–. Der Anspruch auf die Grundgebühr entstand mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Reduktion gemäss § 11 Abs. 4 Anw- GebV ist unbeachtlich, da sie nur auf den Fall des Klagerückzugs nach erfolgter Instruktion, aber vor Erstattung der Klageantwort zugeschnitten ist (vgl. OGer ZH PD140002 vom 25. März 2014 E. 4.2.). Auf den Reduktionsgrund von § 4 Abs. 2 AnwGebV beruft sich der Beschwerdeführer (ebenfalls) nicht bzw. nur pauschal (vgl. act. 28 S. 8 Rz 21). Nach dieser Bestimmung kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitauf- wand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift für Fälle, in denen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vorliegen. Inwiefern dies hier der Fall sein soll, begründet der Beschwerdeführer – der im Übrigen die dem Ar- restverfahren zugrunde liegenden Fragen als komplex erachtet (vgl. act. 22) – nicht. Da sich die Parteientschädigung innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewegt und keine ausserordentlichen Umstände vorlagen, durfte die Vorinstanz von einer eingehenden Begründung der Parteientschädigung abse- hen. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich war, ist weder ersichtlich noch zeigt er dies auf: Im Gegenteil, seine
- 6 - Beschwerde zeigt, dass ihm die massgeblichen Grundsätze der Bemessung nach der Anwaltsgebührenverordnung bekannt sind. Im Ergebnis lässt sich der Vo- rinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht nicht vorwerfen. Eine Gehörsver- letzung liegt mithin nicht vor. Die von der Vorinstanz innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 19'300.– ist nach dem Gesag- ten zudem noch angemessen und nicht zu beanstanden. Anlass für eine Korrek- tur gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV besteht keiner. Die Beschwerde ist damit abzu- weisen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf den Streitwert in Höhe von Fr. 11'116.85 auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). 4.2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren kei- ne entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 28 und act. 31/3-5, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'116.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
12. März 2019