Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 15. Januar 2019 wurde mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksge- richtes Dielsdorf über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit recht- zeitig eingereichter Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Konkur- ses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wurde diesem Gesuch entspro- chen (act. 7). Die Sache erweist sich im Übrigen als spruchreif, weshalb kei- ne weiteren Verfahrensschritte erforderlich sind.
E. 2 In seiner Beschwerdeschrift machte der Schuldner unter Hinweis auf die Posteinzahlungsquittung geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin samt Zinsen und Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'518.20 am 17. Dezem- ber 2018 bezahlt. Er sei davon ausgegangen, dass damit die auf den 15. Januar 2019 angesetzte Verhandlung über die Konkurseröffnung obsolet geworden sei. Er habe deshalb an der Verhandlung nicht teilgenommen, in der Annahme, dass die Gläubigerin das Konkurseröffnungsbegehren nach Erhalt der Zahlung zurückgezogen habe (act. 2, act. 4/1).
E. 3 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Im Be- schwerdeverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung des sonst geltenden Ausschlus- ses aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbe- sondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröff- nung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungs- grund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurser- öffnung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Kon-
- 3 - kursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Kon- kurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79).
E. 4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner mit dem Einrei- chen der Posteinzahlungsquittung die vollständige Zahlung der Konkursfor- derung am 17. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 1'518.20 belegt (act. 4/1 i.V.m. act. 3). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 15. Januar 2019 eingetreten ist. Ausserdem stellte der Schuldner während laufender Beschwerdefrist, näm- lich am 18. Januar 2019, beim Konkursamt C._____ die Kosten des Kon- kursamtes und die Kosten der Vorinstanz, insgesamt Fr. 500.–, sicher (act. 4/2). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete der Schuldner einen Vorschuss (act. 9). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist
– wie erwähnt – von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen.
E. 5 Nach der Zahlung der Konkursforderung durfte der Schuldner nicht davon ausgehen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren – mit Kostenfolgen für das vorinstanzliche Verfahren – zurückzieht. Es ist nämlich vielmehr Auf- gabe des Schuldners, dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung des Gläubigers beizubringen. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Kon- kurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten zu bezahlen. Darauf wurde der Schuldner im Anhang zur Vorladungsverfügung hingewiesen (vgl. act. 5/5 S. 2 Ziff. 3). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht zu verhindern.
E. 6 Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Krankenkassen-Prämien das Ver- fahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vo- rinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen und die Gerichtskosten zu bezahlen. Demzufolge ist dem Schuldner auch keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Be-
- 4 - schwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtrie- be entstanden sind, die abzugelten wären. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. Januar 2019, mit dem über den Schuld- ner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
- Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Kon- kursamt C._____ und an das Grundbuchamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
- Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS190009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 30. Januar 2019 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 15. Januar 2019 (EK180454)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 15. Januar 2019 wurde mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksge- richtes Dielsdorf über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit recht- zeitig eingereichter Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Konkur- ses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wurde diesem Gesuch entspro- chen (act. 7). Die Sache erweist sich im Übrigen als spruchreif, weshalb kei- ne weiteren Verfahrensschritte erforderlich sind.
2. In seiner Beschwerdeschrift machte der Schuldner unter Hinweis auf die Posteinzahlungsquittung geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin samt Zinsen und Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'518.20 am 17. Dezem- ber 2018 bezahlt. Er sei davon ausgegangen, dass damit die auf den 15. Januar 2019 angesetzte Verhandlung über die Konkurseröffnung obsolet geworden sei. Er habe deshalb an der Verhandlung nicht teilgenommen, in der Annahme, dass die Gläubigerin das Konkurseröffnungsbegehren nach Erhalt der Zahlung zurückgezogen habe (act. 2, act. 4/1).
3. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Im Be- schwerdeverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung des sonst geltenden Ausschlus- ses aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbe- sondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröff- nung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungs- grund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurser- öffnung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Kon-
- 3 - kursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Kon- kurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79).
4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner mit dem Einrei- chen der Posteinzahlungsquittung die vollständige Zahlung der Konkursfor- derung am 17. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 1'518.20 belegt (act. 4/1 i.V.m. act. 3). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 15. Januar 2019 eingetreten ist. Ausserdem stellte der Schuldner während laufender Beschwerdefrist, näm- lich am 18. Januar 2019, beim Konkursamt C._____ die Kosten des Kon- kursamtes und die Kosten der Vorinstanz, insgesamt Fr. 500.–, sicher (act. 4/2). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete der Schuldner einen Vorschuss (act. 9). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist
– wie erwähnt – von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen.
5. Nach der Zahlung der Konkursforderung durfte der Schuldner nicht davon ausgehen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren – mit Kostenfolgen für das vorinstanzliche Verfahren – zurückzieht. Es ist nämlich vielmehr Auf- gabe des Schuldners, dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung des Gläubigers beizubringen. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Kon- kurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten zu bezahlen. Darauf wurde der Schuldner im Anhang zur Vorladungsverfügung hingewiesen (vgl. act. 5/5 S. 2 Ziff. 3). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht zu verhindern.
6. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Krankenkassen-Prämien das Ver- fahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vo- rinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen und die Gerichtskosten zu bezahlen. Demzufolge ist dem Schuldner auch keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Be-
- 4 - schwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtrie- be entstanden sind, die abzugelten wären. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. Januar 2019, mit dem über den Schuld- ner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Kon- kursamt C._____ und an das Grundbuchamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
31. Januar 2019