Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 3. Juli 2018 bzw. am 23. Oktober 2018 vollzog das Betreibungsamt Dübendorf (nachfolgend Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. 1 (Pfändung Nr. 2) bzw. Nr. 3 (Pfändung Nr. 4) gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) die Einkommenspfändung. Das monatliche Existenzminimum wurde auf Fr. 2'746.60 bzw. aufgrund gestiegener Krankenkassenprämien auf Fr. 2'781.70 festgesetzt (act. 2 und act. 26/21). Gegen die Lebenspartnerin des Beschwerde- führers 1, B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2), vollzog das Betreibungs- amt am 9. August 2018 bzw. am 11. September 2018 in der Betreibung Nr. 5 (Pfändung Nr. 6) bzw. Nr. 7 (Pfändung Nr. 8) die Einkommenspfändung und setz- te das monatliche Existenzminimum auf Fr. 2'866.90 fest (act. 15/1 und act. 26/19).
E. 1.2 Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 auf die Beschwerde vom 28. November 2018 gegen die Berechnung der Existenzmi- nima mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (act. 4). In der Folge gelangten die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 28. November 2018 an das Bezirksge- richt Uster als zuständige untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde dem Betreibungsamt Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung sowie dem Staat und der Stadt Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) zur Beantwortung der Be- schwerde angesetzt (act. 5). Am 18. Dezember 2018 (Datum Poststempel) reich- ten die Beschwerdeführer unaufgefordert ein zusätzliches Schreiben ein (act. 8). Mit Eingaben vom 19. Dezember 2018 nahmen sowohl der Beschwerdegegner als auch das Betreibungsamt zur Beschwerde Stellung und beantragten deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (act. 12 und act. 14). Das Betreibungs- amt äusserte sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 ausserdem zum Schrei- ben der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2018 (act. 20). Am 24. sowie am
31. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben zu den
- 3 - Akten, in denen sie zu den Ausführungen des Beschwerdegegners und des Be- treibungsamtes Stellung nahmen (act. 25 und act. 27).
E. 1.3 Mit Beschluss vom 10. Januar 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 31). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei sie ebenfalls die Revision sowie die Stilllegung der Lohnpfändung verlangen. Sie machen geltend, die Exis- tenzminima in Höhe von Fr. 2'781.– bzw. Fr. 2'866.– seien zu tief berechnet wor- den (act. 32). Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-29) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. An die Rechtsmitteleinga- ben von Laien werden allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 84 GOG; vgl. OGer ZH PS170183 vom 5. September 2017, E. 3.2.). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
E. 2.2 Die Beschwerde vom 17. Januar 2019 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 29 i.V.m. act. 32), schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb grundsätz- lich darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen sämtliche Pfändungsurkunden bzw. Existenzminimum-Berechnungen des Betreibungsam- tes (act. 32 S. 1). Für die Frage, inwieweit in Bezug auf die verschiedenen Be- rechnungen die Fristen im vorinstanzlichen Verfahren eingehalten wurden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom
10. Januar 2019 verwiesen werden (act. 31 E. 2.4.).
E. 2.3 Die erstmals im Rechtsmittelverfahren eingereichte Übersicht über die Daueraufträge bei der PostFinance (act. 34/2) sowie der ebenfalls neu eingereich- te Kontoauszug der Migros Bank (act. 34/1) haben als unzulässige Noven unbe- rücksichtigt zu bleiben – zumindest soweit sich der Kontoauszug nicht mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Auszug deckt (vgl. act. 26/1). Da die Beschwerdeführer selber ausführen, sie seien mit der Einkommenspfändung grundsätzlich einverstanden (act. 32 S. 1 und 2), erübrigen sich Ausführungen zum Antrag auf Stilllegung der Lohnpfändung.
E. 2.4 Die Beschwerdeführer verlangen in ihrer Beschwerde die Revision ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Wie im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten wurde, mussten die Beschwerdeführer die zur Feststellung des Exis- tenzminimums erforderlichen Angaben und Beweismittel aufgrund ihrer Mitwir- kungspflicht bereits anlässlich des Pfändungsvollzugs vorbringen bzw. vorlegen. Im Beschwerdeverfahren ist es zu spät. Sie haben aber die Möglichkeit, das Ver- passte beim Betreibungsamt nachzuholen und eine Revision gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG zu begehren (BSK SchKG - Vonder Mühll, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 65). Die Wirkung der Revision richtet sich immer in die Zukunft (SK SchKG - Winkler, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N 84). Die Kammer ist nach dem Gesagten für die Behandlung des Antrages auf Revision des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums unzuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zuständig ist vielmehr das Betreibungsamt, an welches die Beschwerdeführer ihre Eingabe vom
17. Januar 2019 denn auch ebenfalls gesandt haben (act. 32 S. 2 und 3).
- 5 -
E. 3.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnung der Existenzminima wurden von den Beschwerdeführern nur in Bezug auf die Unterhaltszahlungen an die beiden Töchter des Beschwerdeführers 1 mit Jahrgängen 1998 und 2001 so- wie in Bezug auf die Unterstützungsleistungen an die in Ägypten lebende Mutter des Beschwerdeführers 1 angefochten (act. 32).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Unterlagen wie ein Scheidungs- urteil oder Belege über die Ausbildung der beiden Töchter lägen nicht vor. Es be- stünden auch keine Belege für eine Unterstützungspflicht gegenüber der Mutter bzw. für das Vorliegen eines ganz seltenen Ausnahmefalls, in dem eine bloss mo- ralisch geschuldete Unterhaltsleistung den Ansprüchen der Gläubiger vorgehe. Aufgrund der vorliegenden Zahlungsbelege könne nicht überprüft werden, ob be- reits vor dem Pfändungsvollzug regelmässige Unterhaltszahlungen an die Töchter von monatlich je Fr. 200.– bzw. regelmässige Unterstützungsleistungen an die Mutter von monatlich Fr. 350.– erfolgt seien. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt beim Beschwerdeführer 1 nur Fr. 200.– für Unterhaltsleistungen ins Existenzminimum aufgenommen habe (act. 31 E. 2.11. und 2.12.).
E. 3.3 Die Beschwerdeführer entgegnen dem, sämtliche Zuschläge an Familien- angehörige und Kinder seien absolut notwendig. Die beiden Töchter befänden sich noch in der Erstausbildung und die schwerkranke Mutter brauche Medika- mente und ärztliche Versorgung. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss gel- tend, sie hätten die Unterhalts- bzw. Unterstützungsleistungen bereits vor dem Pfändungsvollzug bzw. für die Tochter C._____ ab Ende August 2018 bezahlt und entsprechende Zahlungsnachweise dem Betreibungsamt eingereicht (act. 32 S. 2 f.).
E. 3.4 Die Beschwerdeführer machen wie im vorinstanzlichen Verfahren Ausfüh- rungen über die Erstausbildung der Töchter und die Krankheit der Mutter. Sie ma- chen jedoch nicht geltend, die Vorinstanz habe bei ihr eingereichte Belege zu Un- recht nicht berücksichtigt oder sei fälschlicherweise davon ausgegangen, es fehle
- 6 - an Belegen über die Erstausbildung der Kinder bzw. über die Unterstützungs- pflicht gegenüber der Mutter. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag dürfen aber nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie effektiv bezahlt (BGE 121 III 20). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, aus den vorhandenen Belegen ergä- ben sich keine regelmässigen Zahlungen an die Töchter und an die Mutter in der Zeit vor dem Pfändungsvollzug. Bei der Behauptung, es befänden sich beim Be- treibungsamt Belege für entsprechende regelmässige Zahlungen vor dem
23. Oktober 2018, handelt es sich um ein neues Vorbringen, welches nicht be- rücksichtigt werden kann. Ohnehin bestehen für diese Behauptung keine objekti- ven Anhaltspunkte. In den vom Betreibungsamt im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten E-Mails zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Betreibungs- amt erwähnt diese zwar Zahlungsnachweise, die sie Ende Oktober 2018 bzw. am
E. 8 und 10. Dezember 2018 via E-Mail an das Betreibungsamt geschickt habe (act. 15/8+10). Welchen Zeitraum und welche Bedarfspositionen diese Belege genau betreffen, ergibt sich aus den E-Mails jedoch nicht. Die Beschwerde er- weist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 32 und act. 34/1-2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dü- bendorf, je gegen Empfangsschein. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
- Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber MLaw Jenny Urteil vom 25. Februar 2019 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer, gegen Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Dübendorf) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Januar 2019 (CB180039)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 3. Juli 2018 bzw. am 23. Oktober 2018 vollzog das Betreibungsamt Dübendorf (nachfolgend Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. 1 (Pfändung Nr. 2) bzw. Nr. 3 (Pfändung Nr. 4) gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) die Einkommenspfändung. Das monatliche Existenzminimum wurde auf Fr. 2'746.60 bzw. aufgrund gestiegener Krankenkassenprämien auf Fr. 2'781.70 festgesetzt (act. 2 und act. 26/21). Gegen die Lebenspartnerin des Beschwerde- führers 1, B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2), vollzog das Betreibungs- amt am 9. August 2018 bzw. am 11. September 2018 in der Betreibung Nr. 5 (Pfändung Nr. 6) bzw. Nr. 7 (Pfändung Nr. 8) die Einkommenspfändung und setz- te das monatliche Existenzminimum auf Fr. 2'866.90 fest (act. 15/1 und act. 26/19). 1.2. Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 auf die Beschwerde vom 28. November 2018 gegen die Berechnung der Existenzmi- nima mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (act. 4). In der Folge gelangten die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 28. November 2018 an das Bezirksge- richt Uster als zuständige untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde dem Betreibungsamt Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung sowie dem Staat und der Stadt Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) zur Beantwortung der Be- schwerde angesetzt (act. 5). Am 18. Dezember 2018 (Datum Poststempel) reich- ten die Beschwerdeführer unaufgefordert ein zusätzliches Schreiben ein (act. 8). Mit Eingaben vom 19. Dezember 2018 nahmen sowohl der Beschwerdegegner als auch das Betreibungsamt zur Beschwerde Stellung und beantragten deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (act. 12 und act. 14). Das Betreibungs- amt äusserte sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 ausserdem zum Schrei- ben der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2018 (act. 20). Am 24. sowie am
31. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben zu den
- 3 - Akten, in denen sie zu den Ausführungen des Beschwerdegegners und des Be- treibungsamtes Stellung nahmen (act. 25 und act. 27). 1.3. Mit Beschluss vom 10. Januar 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 31). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei sie ebenfalls die Revision sowie die Stilllegung der Lohnpfändung verlangen. Sie machen geltend, die Exis- tenzminima in Höhe von Fr. 2'781.– bzw. Fr. 2'866.– seien zu tief berechnet wor- den (act. 32). Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-29) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. An die Rechtsmitteleinga- ben von Laien werden allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 84 GOG; vgl. OGer ZH PS170183 vom 5. September 2017, E. 3.2.). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 2.2. Die Beschwerde vom 17. Januar 2019 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 29 i.V.m. act. 32), schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb grundsätz- lich darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen sämtliche Pfändungsurkunden bzw. Existenzminimum-Berechnungen des Betreibungsam- tes (act. 32 S. 1). Für die Frage, inwieweit in Bezug auf die verschiedenen Be- rechnungen die Fristen im vorinstanzlichen Verfahren eingehalten wurden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom
10. Januar 2019 verwiesen werden (act. 31 E. 2.4.). 2.3. Die erstmals im Rechtsmittelverfahren eingereichte Übersicht über die Daueraufträge bei der PostFinance (act. 34/2) sowie der ebenfalls neu eingereich- te Kontoauszug der Migros Bank (act. 34/1) haben als unzulässige Noven unbe- rücksichtigt zu bleiben – zumindest soweit sich der Kontoauszug nicht mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Auszug deckt (vgl. act. 26/1). Da die Beschwerdeführer selber ausführen, sie seien mit der Einkommenspfändung grundsätzlich einverstanden (act. 32 S. 1 und 2), erübrigen sich Ausführungen zum Antrag auf Stilllegung der Lohnpfändung. 2.4. Die Beschwerdeführer verlangen in ihrer Beschwerde die Revision ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Wie im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten wurde, mussten die Beschwerdeführer die zur Feststellung des Exis- tenzminimums erforderlichen Angaben und Beweismittel aufgrund ihrer Mitwir- kungspflicht bereits anlässlich des Pfändungsvollzugs vorbringen bzw. vorlegen. Im Beschwerdeverfahren ist es zu spät. Sie haben aber die Möglichkeit, das Ver- passte beim Betreibungsamt nachzuholen und eine Revision gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG zu begehren (BSK SchKG - Vonder Mühll, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 65). Die Wirkung der Revision richtet sich immer in die Zukunft (SK SchKG - Winkler, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N 84). Die Kammer ist nach dem Gesagten für die Behandlung des Antrages auf Revision des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums unzuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zuständig ist vielmehr das Betreibungsamt, an welches die Beschwerdeführer ihre Eingabe vom
17. Januar 2019 denn auch ebenfalls gesandt haben (act. 32 S. 2 und 3).
- 5 - 3. 3.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnung der Existenzminima wurden von den Beschwerdeführern nur in Bezug auf die Unterhaltszahlungen an die beiden Töchter des Beschwerdeführers 1 mit Jahrgängen 1998 und 2001 so- wie in Bezug auf die Unterstützungsleistungen an die in Ägypten lebende Mutter des Beschwerdeführers 1 angefochten (act. 32). 3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Unterlagen wie ein Scheidungs- urteil oder Belege über die Ausbildung der beiden Töchter lägen nicht vor. Es be- stünden auch keine Belege für eine Unterstützungspflicht gegenüber der Mutter bzw. für das Vorliegen eines ganz seltenen Ausnahmefalls, in dem eine bloss mo- ralisch geschuldete Unterhaltsleistung den Ansprüchen der Gläubiger vorgehe. Aufgrund der vorliegenden Zahlungsbelege könne nicht überprüft werden, ob be- reits vor dem Pfändungsvollzug regelmässige Unterhaltszahlungen an die Töchter von monatlich je Fr. 200.– bzw. regelmässige Unterstützungsleistungen an die Mutter von monatlich Fr. 350.– erfolgt seien. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt beim Beschwerdeführer 1 nur Fr. 200.– für Unterhaltsleistungen ins Existenzminimum aufgenommen habe (act. 31 E. 2.11. und 2.12.). 3.3. Die Beschwerdeführer entgegnen dem, sämtliche Zuschläge an Familien- angehörige und Kinder seien absolut notwendig. Die beiden Töchter befänden sich noch in der Erstausbildung und die schwerkranke Mutter brauche Medika- mente und ärztliche Versorgung. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss gel- tend, sie hätten die Unterhalts- bzw. Unterstützungsleistungen bereits vor dem Pfändungsvollzug bzw. für die Tochter C._____ ab Ende August 2018 bezahlt und entsprechende Zahlungsnachweise dem Betreibungsamt eingereicht (act. 32 S. 2 f.). 3.4. Die Beschwerdeführer machen wie im vorinstanzlichen Verfahren Ausfüh- rungen über die Erstausbildung der Töchter und die Krankheit der Mutter. Sie ma- chen jedoch nicht geltend, die Vorinstanz habe bei ihr eingereichte Belege zu Un- recht nicht berücksichtigt oder sei fälschlicherweise davon ausgegangen, es fehle
- 6 - an Belegen über die Erstausbildung der Kinder bzw. über die Unterstützungs- pflicht gegenüber der Mutter. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag dürfen aber nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie effektiv bezahlt (BGE 121 III 20). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, aus den vorhandenen Belegen ergä- ben sich keine regelmässigen Zahlungen an die Töchter und an die Mutter in der Zeit vor dem Pfändungsvollzug. Bei der Behauptung, es befänden sich beim Be- treibungsamt Belege für entsprechende regelmässige Zahlungen vor dem
23. Oktober 2018, handelt es sich um ein neues Vorbringen, welches nicht be- rücksichtigt werden kann. Ohnehin bestehen für diese Behauptung keine objekti- ven Anhaltspunkte. In den vom Betreibungsamt im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten E-Mails zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Betreibungs- amt erwähnt diese zwar Zahlungsnachweise, die sie Ende Oktober 2018 bzw. am
8. und 10. Dezember 2018 via E-Mail an das Betreibungsamt geschickt habe (act. 15/8+10). Welchen Zeitraum und welche Bedarfspositionen diese Belege genau betreffen, ergibt sich aus den E-Mails jedoch nicht. Die Beschwerde er- weist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 32 und act. 34/1-2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dü- bendorf, je gegen Empfangsschein.
- 7 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
26. Februar 2019